Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höher geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter, 2 Expl. (eingeschrieben; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. N [...]) - (kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand am: Eingeschrieben Herr lic. iur. Rechtsanwalt Urs Ebnöther (Adresse)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung IV D-2755/2007 {T 0/2} Urteil vom 24. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Robert Galliker, Gérard Scherrer Gerichtsschreiber Daniel Widmer A._______, geboren (...) beziehungsweise (...), Iran, wohnhaft B._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, C._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 16. März 2007 i. S. Asyl und Wegweisung / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 6. September 2002 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. März 2003 ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diesen Entscheid am 16. April 2003 eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 10. Mai 2006 abwies, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2006 zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, woraufhin er am 16. Februar 2007 vom BFM zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe sich nach der Verfügung des BFF vom 18. März 2003 weiterhin in der Schweiz aufgehalten und sich hier exilpolitisch betätigt, dass er im Juli 2006 Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) geworden sei, an mehreren Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen und im Internet regimekritische Artikel veröffentlicht habe, dass er in diesem Zusammenhang Fotos, Aufrufe und Internetauszüge sowie eine Bestätigung der DVF als Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. März 2007 ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten, dass die blosse Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DVF nicht zu begründen vermöchte, dass dieser bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde, zumal den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden könnten, dass die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten, dass gerade die Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers, aber auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben zeigten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend gestellte, schulfotomässige Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, sodass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, oftmals schlecht erkennbare Gesichter konkreten Namen zuzuordnen, dass die iranischen Behörden, selbst wenn sie über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, angesichts der grossen Zahl der im Ausland lebenden Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren könnten, dass zudem den iranischen Behörden bekannt sein dürfte, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeder Art nachgingen, dass dazu auch die Publikation von Presseartikeln mit Name und Foto in bestimmten exiliranischen Zeitungen gehörten, die offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung finden würden, dass die iranischen Behörden indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen hätten, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden, dass zudem der Beschwerdeführer seine doch recht bescheidenen exilpolitischen Aktivitäten, welche er bezeichnenderweise auch nicht überzeugend zu begründen vermöchte, erst Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz aufgenommen habe und erst im Juli 2006 Mitglied der DVF geworden sei, so dass er auch deshalb kaum das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen habe, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers, wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen sowie die Verteilung von Flugblättern oder Publikationen im Internet, keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermöchten, und dessen Verhalten in der Schweiz insgesamt nicht geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden, dass zusammenfassend davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verfüge über kein derartiges Profil, welches ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkennt werden könne, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bunderverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, in welcher er unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen liess, dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er gleichzeitig Beweismittel betreffend eine exilpolitische Aktion vom 14. Februar 2007 in Basel, einen Internetausdruck sowie eine Mittellosigkeitserklärung zu den Akten reichte, dass das Bunderverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. April 2007 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abwies und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 9. Mai 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren sei, dass die Vorinstanz in zutreffender Weise Hinweise auf eine Kenntnisnahme der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DVF durch die iranischen Behörden oder darauf, dass diese irgendwelche Massnahmen zu dessen Nachteil eingeleitet hätten, verneint haben dürfte, dass sodann die recht bescheidenen exilpolitischen Aktivitäten, welche der Beschwerdeführer - mit Ausnahme einer Kundgebungsteilnahme im Jahr 2003 - zudem erst nahezu vier Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz mit dem Eintritt in die DVF aufgenommen habe, für diesen im Fall einer Rückkehr in den Iran kaum eine konkrete Gefährdung bewirken dürften, dass sich schliesslich auch als zutreffend erweisen dürfte, dass die erwähnten Aktivitäten des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen kaum das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen hätten, demgegenüber die Ausführungen in der Beschwerde und deren Belege kaum geeignet sein dürften, an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung etwas zu ändern, dass zwar das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei für die DVF in den beiden Basler Halbkantonen für die Logistik verantwortlich, in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt worden sei, dass er im Rahmen dieser Funktion laut seinen Aussagen eine wöchentliche Versammlung im DVF-Büro Basel organisiere, die vorher inhaltlich debattierten Plakate für Kundgebungen vorbereite, sich im Zusammenhang mit den im jeweiligen Kanton durchzuführenden Demonstrationen um die Transportmittel kümmere sowie Aufrufe und Traktate transportiere, bei deren Verteilung er mitwirke, dass demnach die Aktivitäten des Beschwerdeführers tatsächlich über eine blosse DVF-Mitgliedschaft hinausgingen, jedoch sowohl unter Berücksichtigung dieser als auch der übrigen, von der Vorinstanz erwähnten Aktivitäten, welche nach wie vor als insgesamt bescheiden zu qualifizieren seien, von einer herausragenden Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der iranischen exilpolitischen Kreise in der Schweiz kaum die Rede sein dürfte, dass sich somit die Erwägung der Vorinstanz, wonach insgesamt die vom Beschwerdeführer entfalteten exilpolitischen Aktivitäten kaum als konkrete Bedrohung für das politische System des Irans wahrgenommen worden sein und mithin das Interesse der iranischen Behörden kaum auf sich gezogen haben dürften, auch unter der Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Bereich der Logistik für die DVF ausgeübten Tätigkeiten als zutreffend erweisen dürfte, umso mehr, als er weder aus einer politisch aktiven Familie stamme noch vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat politisch tätig gewesen sei, dass nach dem Gesagten das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen sei und der Vollzug der Wegweisung weder unzumutbar noch unzulässig oder unmöglich erscheine, dass der Kostenvorschuss am 7. Mai 2007 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.), dass der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden ist, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73), dass daher nicht entscheidend ist, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat, dass vielmehr massgebend ist, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss, dass diesbezüglich die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich bleiben (Art. 3 und 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und keine den Vollzug der Wegweisung in den Iran als undurchführbar erscheinen lassende Gründe vorliegen, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 24. April 2007 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Iran zu bewirken vermögen, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner exilpolitischen Aktivitäten weder eine verantwortungsvolle Funktion ausübte noch als leitendes Mitglied der DVF in Erscheinung trat, weshalb nicht erstellt ist, dass er in dieser Eigenschaft beziehungsweise als solches identifiziert worden wäre, und er mithin diesbezüglich keiner Risikogruppe angehört, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die sich in guten finanziellen Verhältnissen befindlichen Eltern des Beschwerdeführers sowie dessen Geschwister nach wie vor im Iran wohnhaft sind, so dass der Beschwerdeführer dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der Beschwerdeführer über einen Diplomabschluss der Gewerbeschule, Fachrichtung Automechanik, verfügt und im Handel mit Goldschmuck erwerbstätig war, dass unter diesen Umständen ein Vollzug im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht als unzumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung in den Iran schliesslich auch möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 24. April 2007 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 7. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höher geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter, 2 Expl. (eingeschrieben; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. N [...])
- (kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand am: Eingeschrieben Herr lic. iur. Rechtsanwalt Urs Ebnöther (Adresse)