Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 21. Februar 1998 und reiste am 21. März 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle von Frankreich her in die Schweiz ein, wo er am 25. März 2003 sein Asylgesuch stellte. Am 1. April 2003 erfolgte eine Kurzbefragung im Empfangszentrum E._______ (vormals Empfangsstelle E._______). Das Amt für Ausländerfragen des Kantons F._______ hörte den Beschwerdeführer am 28. April 2003 zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er der Ethnie der Azeri angehöre und im Iran in G._______ wohnhaft gewesen sei. Seit Juli 1997 habe er Militärdienst geleistet. Anfang Februar 1998 hätten er und ein anderer Soldat den Auftrag erhalten, einen politischen Gefangenen in die Hauptkaserne der Stadt H._______ zu bringen. Unterwegs habe der Gefangene, ein Azeri, sie überredet, ihn freizulassen. Der Beschwerdeführer habe sich danach mit dem Taxi zum Busterminal der Stadt H._______ begeben und habe von dort aus dem Vater telefoniert. Dieser habe ihm geraten, statt nach Hause zurückzukehren, nach I._______ zu seiner Schwester zu fahren. Nachdem er und sein Freund sich drei bis vier Tage bei der Schwester aufgehalten hätten, habe ihm der Vater etwas Geld gebracht. Er sei dann nach J._______ gefahren. Daraufhin habe er sich in die Türkei begeben, wo er fünf Jahre lang in einer Textilmaschinenfabrik gearbeitet habe. Weil er aber zu wenig Geld verdient habe, sei er im März 2003 in einem Lastwagen nach Frankreich gefahren. Nach einigen Tagen sei er in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte Fotokopien von Fotografien und eine Videokassette über exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz ein. B. Mit Verfügung vom 24. November 2003 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle geltend gemacht habe, dass er sich mit dem Freund bei der Schwester in I._______ aufgehalten habe; dort seien sie von seinem Vater und dem Vater des Freundes besucht worden. Demgegenüber habe er bei der kantonalen Anhörung vorgebracht, dort hätten ihn sein Vater sowie der Bruder seines Kollegen besucht. Ein solcher Widerspruch wecke erste Zweifel am Wahrheitsgehalt des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er streng bestraft werde, weil er einen politischen Gefangenen, den er zu einer Kaserne habe begleiten müssen, freigelassen habe; dieser habe ihn nämlich von seiner Unschuld überzeugen können. Die Frage, was die iranischen Behörden diesem Gefangenen vorgeworfen hätten, habe der Beschwerdeführer jedoch nicht beantworten können. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich geltend gemacht, dass ihnen der Gefangene den Grund für die Verhaftung nicht gesagt habe. Anderseits habe der Beschwerdeführer vorgebracht, sie hätten sich sehr eingehend mit ihm unterhalten. Sonderbarerweise wolle der Beschwerdeführer ihn aber trotzdem wegen seiner Überzeugungen, die ja der Grund für die Verfolgung des Gefangenen gewesen sein solle, freigelassen haben. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren geltend gemacht, man habe ihnen auch das Dossier des Gefangenen mitgegeben. Bezeichnenderweise wisse er aber nichts über dessen Inhalt. Angeblich habe der Beschwerdeführer weder vor der Freilassung des Gefangenen noch nachher einen Blick ins Dossier geworfen, sondern dieses zerrissen und vernichtet. Erstaunlicherweise habe sich nach Aussagen des Beschwerdeführers auch der Gefangene überhaupt nicht für den Inhalt des Dossiers interessiert. Diese wirklichkeitsfremde Sachverhaltsschilderung vermöge nicht zu überzeugen. Der Gefangene, der nach Aussagen des Beschwerdeführers angeblich in der vorausgehenden Nacht festgenommen worden sei, habe Kontakte zu den Mujahedin gehabt und den Beschwerdeführer über deren Ziele informiert. Aufgrund der Schilderung hätten die Sicherheitskräfte bereits bei oder nach der Festnahme gewusst, dass es sich um einen "politischen Gefangenen" gehandelt habe. Trotzdem hätten sie ihn aber nicht selbst der zuständigen Behörde zugeführt, sondern in eine Militärkaserne gebracht. Innert weniger Stunden hätten sie nach Angaben des Beschwerdeführers dort die Identität abgeklärt und ein Dossier erstellt. Derartige Abklärungen nehme aber nicht der Kommandant einer militärischen Einheit in seiner Kaserne vor. Da die Identität des Gefangenen angeblich festgestanden habe, hätten die Sicherheitskräfte auch wissen müssen, dass es sich beim Gefangenen um einen Azeri gehandelt habe. Unter diesen Umständen erscheine es als ungereimt, dass sie in Kenntnis dieser Sachlage zwei jungen, unbewaffneten und unerfahrenen Rekruten, die auch der Ethnie der Azeri angehört hätten, den Auftrag erteilt hätten, den "politischen Gefangenen", einen mutmasslichen Mujahedin, zur Hauptkaserne zu überführen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, es liege ein Strafverfahren gegen ihn vor. Er vermöge aber darüber keine Auskunft zu geben, obwohl man seinen Eltern angeblich eine Vorladung und einen Haftbefehl übergeben habe. Der Beschwerdeführer habe keine Dokumente zum angeblichen Strafverfahren eingereicht. Bei dieser Sachlage seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Aussagen nach seiner Ausreise aus dem Iran während ungefähr fünf Jahren in der Türkei gelebt und sei dort einer Arbeit nachgegangen; die Türkei habe er nur wegen des seiner Meinung nach zu schlechten Monatslohnes verlassen. Während dieser langen Zeit habe es der Beschwerdeführer nicht für notwendig gehalten, sich bei dem in der Türkei tätigen UNHCR zu melden und auf seine Verfolgung hinzuweisen und um Schutz zu ersuchen, wie dies viele tatsächlich verfolgte Iraner tun würden. Auch dieser Umstand spreche gegen die angebliche Gefährdung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz an politischen Aktivitäten iranischer Oppositioneller beteiligt. Das gehe aus den eingereichten Fotos und der Videokassette über eine Fernsehsendung von K._______ hervor. Der Beschwerdeführer gehe deshalb davon aus, dass er von den iranischen Behörden deswegen registriert worden sei. In der Tat würden immer wieder iranische Asylbewerber versuchen, sich auf diese Art und Weise ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erzwingen. Dies sei mittlerweile auch den iranischen Behörden bekannt. Es würden aber keine Hinweise vorliegen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von dieser Regionalsendung hätten, geschweige denn, dass ihnen die Identität jedes einzelnen Exponenten bekannt sei. Das gleiche gelte für iranische Staatsangehörige, die in der Schweiz an Kundgebungen teilnehmen würden. Erfahrungsgemäss sei in solchen Fällen in der Regel nicht von einer Gefährdung auszugehen, insbesondere dann nicht, wenn sich ein Asylbewerber im Iran nie politisch exponiert habe und - wie der Beschwerdeführer - kein politischer Aktivist gewesen sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten somit die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG nicht, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werde. C. Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der "Wegweisung" festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die "unentgeltliche Prozessführung" zu bewilligen. Auf die Begründung, auf die weiteren Eingaben und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2004 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und entschied, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2004 verschiedene Dokumente sowie eine Videokassette ins Recht, um sein Engagement sowie seine Mitgliedschaft bei der L._______zu belegen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 11. Februar 2004 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig erhielt er die Gelegenheit, bis am 3. März 2004 dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 3. März 2004 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht. H. Mit Eingaben vom 10. März 2004, 16. August 2004 und vom 17. März 2005, reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht. Dabei machte er mit Eingabe vom 17. März 2005 erstmals geltend, der M._______ anzugehören. I. Mit Eingabe vom 4. Mai 2005 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut auf dessen exilpolitische Aktivitäten aufmerksam. Parallel dazu verwies er auf ein Urteil der ARK vom 18. April 2005 (N ) und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. J. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2005 teilte der Beschwerdeführer einen Rechtsvertreterwechsel mit und reichte verschiedene Beweismittel für seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein. Dabei machte er unter anderem nähere Ausführungen bezüglich seines Engagements für die M._______.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Was die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse vor der Ausreise aus dem Iran betrifft, so lässt es der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeeingaben im Wesentlichen bei einer Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen bewenden. Der Rechtsmitteleingabe sind aber keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen in wesentlichen Punkten als widersprüchlich, ungereimt und deshalb unglaubhaft.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene im Weiteren geltend, er sei der L._______ sowie der M._______ beigetreten und habe im Rahmen des Engagements für diese Parteien an Informationsveranstaltungen teilgenommen. Er sei auch einer der Teilnehmer an der Hungerstreikaktion vom (...) gewesen. Er habe in den Jahren 2003-2005 an verschiedenen Informationsveranstaltungen der L._______, der N._______ und schliesslich der M._______ teilgenommen bzw. diese mitorganisiert. Ferner habe er den Informationsstand der L._______ vom (...) in O._______ auf seinen Namen angemeldet. Er habe am (...) an der Kundgebung vor dem Hotel P._______ in Q._______, wo sich Präsident R._______ aufgehalten habe, teilgenommen sowie an der Protestkundgebung vom (...) sowie vom (...) vor der S. in Q. Unter anderem habe er auch an der Generalversammlung der M._______ am 22. Januar 2005 im T._______ in O._______ teilgenommen. Bei fast allen Aktionen seien die Teilnehmer fotografiert und die Fotos der Aktionsteilnehmer seien veröffentlicht worden. Er sei darauf gut erkennbar. Auch in der Fernsehberichterstattung sei er deutlich zu sehen. Für den Beweis dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente ein.
E. 4.3 Aufgrund der Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs sind die Anforderungen bezüglich der Annahme eines subjektiven Nachfluchtgrundes grundsätzlich hoch anzusetzen, da es nicht im Belieben eines Asylbewerbers stehen soll, die Flüchtlingseigenschaft durch Aktivitäten im Aufenthaltsstaat herbeizuführen. Der gesetzgeberische Wille war ganz klar dahingegend, dass subjektive Nachfluchtgründe verursachende Asylbewerber nur dann als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden sollen, wenn eine Rückweisung in den Heimatstaat die von der Schweiz unterzeichneten Konventionen verletzen würde. Demnach rechtfertigt es sich - analog zur Prüfung, ob eine Wegweisungsschranke nach Art. 3 EMRK vorliegt - bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe einen strengen Massstab anzuwenden. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen. Die iranischen Behörden haben aber nur Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrigprofilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen und Funktionen oder Aktivitäten entwickelt, welche den Asylsuchenden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Erheblich ist eine exilpolitische Betätigung nur dann, wenn der Betreffende nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und virulent regimefeindlich aktiv wird oder wenn sich seine politischen Aktionen als Fortführung einer bereits im Heimatland betätigten festen Überzeugung darstellen und sie eine gewisse Intensität erreichen. So besteht z.B. grundsätzlich keine asylerhebliche Gefährdung für einen blossen Mitläufer der Volksmujahedin, wenn es sich bei seinen Aktivitäten um eine untergeordnete exilpolitische Betätigung handelt (z.B. Teilnahme an Veranstaltungen der Volksmujahedin, Demonstrationsteilnahme) und keine glaubhafte Vorverfolgung geltend gemacht werden kann. Die Voraussetzungen für ein persönliches Exponieren können zwar durchaus bei weniger bekannten Personen möglich sein; massgeblich hierfür ist aber, dass auf Grund der politischen Überzeugung, Art, Dauer und Intensität der politischen Betätigung einerseits eine Identifizierung möglich ist und andererseits den Betroffenen in den Augen der iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Was die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach seiner Ankunft in der Schweiz betrifft, liegen keine glaubhaften Hinweise dafür vor, er habe sich bereits im Iran für die involvierten Organisationen betätigt. Es lässt sich daraus auch keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran ableiten, sondern allenfalls ein Interesse am dortigen politischen Geschehen. Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht substanziiert dar, in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer regimekritischen iranischen Organisation tätig zu sein, welche auf den Umsturz des Regimes in Teheran hinarbeitet. Aus den eingereichten Dokumenten geht lediglich eine untergeordnete Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten hervor. Vorliegend liegen keine Hinweise auf eine erhebliche exilpolitische Tätigkeit vor, zumal die Teilnahme an Demonstrationen - selbst vor der S._______ in Q._______ (vgl. Eingabe vom 17. März 2005) - und die Mitarbeit an Informationsständen und dergleichen den Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei den iranischen Behörden nicht namentlich bekannt gemacht haben dürfte. Auch der Umstand, wonach der Beschwerdeführer den Informationsstand der L._______ vom (...) in O._______ auf seinen Namen angemeldet haben will, vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Der Inhalt des Gesuchs und der entsprechenden Bewilligung dürfte nämlich lediglich den lokalen Behörden bekannt sein. Was die im Internet veröffentlichten Fotos und politischen Texte betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Das Internet ist ein Massenmedium, das heute von Millionen von Privatpersonen sowie unterschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur freien Willenskundgebung sowie zur Publikation von Artikeln und Dokumentationen genutzt wird. Täglich erscheinen Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages. Die Frage, ob der iranische Sicherheitsdienst sämtliche dieser in riesigen Mengen veröffentlichten Dokumente gezielt und umfassend zu überwachen vermag, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer will beim im Internet aufgeschalteten Artikel "U._______" als Autor namentlich angeführt sein (vgl. Eingabe vom 9. Dezember 2005, Beilage 6). Nun lässt sich aber aus diesen Angaben nicht mit Sicherheit auf die Identität des Beschwerdeführers schliessen, zumal allein aus der Kombination des Namens und des Vornamens die Identität nicht einwandfrei erwiesen ist. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er trage als einziger im Ausland lebender iranischer Staatsbürger diesen Vor- und Nachnamen. Angesichts der Anonymität des Internets und der Manipulierbarkeit von Homepages kann deshalb aufgrund der geltend gemachten Internetpublikationen noch kein sicherer Rückschluss auf die Person des Beschwerdeführers gezogen werden. Es lässt sich deshalb daraus noch nicht schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen verfolgt würde. Eine grosse Anzahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen betätigt sich gleichermassen auf diese Weise, was indes bei einer Rückkehr nicht zwingend zu einer asylrelevanten Gefährdung führt. Es bestehen somit vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten von den Behörden des Heimatlandes als gefährlicher Regimegegner registriert worden ist. Friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten werden durchaus unter realistischer Einordnung - des ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwerben. Zwar erklärt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 3. März 2004 im Zusammenhang mit dem Hungerstreik vom (...), bei einzelnen Teilnehmern habe es sich um anerkannte Flüchtlinge gehandelt, die als notorische harsche Kritiker des Regimes bekannt seien. Deshalb führe die öffentliche Teilnahme an Aktionen an ihrer Seite bereits mit höchster Wahrscheinlichkeit zu Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Iran. Da aber der Beschwerdeführer den iranischen Behörden namentlich nicht bekannt sein dürfte, vermag dies an der Beurteilung nichts zu ändern. Bei dieser Sachlage liegt beim Beschwerdeführer auch kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat. Somit erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen und auf die übrigen als Beweismittel eingereichten Dokumente im Asylpunkt im Einzelnen einzugehen, da sie nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen vermöchten.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
E. 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
E. 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK /EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
E. 5.9 Aus der aktuellen allgemeinen Lage im Iran ergeben sich keine Vollzughindernisse. Desgleichen sind den Akten keine individuellen Faktoren gegen den Wegweisungsvollzug zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer, der über Berufserfahrung verfügt, ist es zumutbar, sich in der Heimat wieder zu reintegrieren.
E. 5.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 5.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 5.12 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. Dezember 2004 hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Bedürftig ist, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aufgrund der Aktenlage (Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Juni 2005) ist der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig, weshalb die beiden kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Demzufolge ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein; VHS-Kassette) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N ), über die Herausgabe der beim BFM eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf Anfrage - Amt V._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung IV D-6812/2006 {T 0/2} Urteil vom 4. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy A._______, alias B._______, alias C._______, alias D._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 24. November 2003 i. S. Asyl und Wegweisung / N Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 21. Februar 1998 und reiste am 21. März 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle von Frankreich her in die Schweiz ein, wo er am 25. März 2003 sein Asylgesuch stellte. Am 1. April 2003 erfolgte eine Kurzbefragung im Empfangszentrum E._______ (vormals Empfangsstelle E._______). Das Amt für Ausländerfragen des Kantons F._______ hörte den Beschwerdeführer am 28. April 2003 zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er der Ethnie der Azeri angehöre und im Iran in G._______ wohnhaft gewesen sei. Seit Juli 1997 habe er Militärdienst geleistet. Anfang Februar 1998 hätten er und ein anderer Soldat den Auftrag erhalten, einen politischen Gefangenen in die Hauptkaserne der Stadt H._______ zu bringen. Unterwegs habe der Gefangene, ein Azeri, sie überredet, ihn freizulassen. Der Beschwerdeführer habe sich danach mit dem Taxi zum Busterminal der Stadt H._______ begeben und habe von dort aus dem Vater telefoniert. Dieser habe ihm geraten, statt nach Hause zurückzukehren, nach I._______ zu seiner Schwester zu fahren. Nachdem er und sein Freund sich drei bis vier Tage bei der Schwester aufgehalten hätten, habe ihm der Vater etwas Geld gebracht. Er sei dann nach J._______ gefahren. Daraufhin habe er sich in die Türkei begeben, wo er fünf Jahre lang in einer Textilmaschinenfabrik gearbeitet habe. Weil er aber zu wenig Geld verdient habe, sei er im März 2003 in einem Lastwagen nach Frankreich gefahren. Nach einigen Tagen sei er in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte Fotokopien von Fotografien und eine Videokassette über exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz ein. B. Mit Verfügung vom 24. November 2003 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle geltend gemacht habe, dass er sich mit dem Freund bei der Schwester in I._______ aufgehalten habe; dort seien sie von seinem Vater und dem Vater des Freundes besucht worden. Demgegenüber habe er bei der kantonalen Anhörung vorgebracht, dort hätten ihn sein Vater sowie der Bruder seines Kollegen besucht. Ein solcher Widerspruch wecke erste Zweifel am Wahrheitsgehalt des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er streng bestraft werde, weil er einen politischen Gefangenen, den er zu einer Kaserne habe begleiten müssen, freigelassen habe; dieser habe ihn nämlich von seiner Unschuld überzeugen können. Die Frage, was die iranischen Behörden diesem Gefangenen vorgeworfen hätten, habe der Beschwerdeführer jedoch nicht beantworten können. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich geltend gemacht, dass ihnen der Gefangene den Grund für die Verhaftung nicht gesagt habe. Anderseits habe der Beschwerdeführer vorgebracht, sie hätten sich sehr eingehend mit ihm unterhalten. Sonderbarerweise wolle der Beschwerdeführer ihn aber trotzdem wegen seiner Überzeugungen, die ja der Grund für die Verfolgung des Gefangenen gewesen sein solle, freigelassen haben. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren geltend gemacht, man habe ihnen auch das Dossier des Gefangenen mitgegeben. Bezeichnenderweise wisse er aber nichts über dessen Inhalt. Angeblich habe der Beschwerdeführer weder vor der Freilassung des Gefangenen noch nachher einen Blick ins Dossier geworfen, sondern dieses zerrissen und vernichtet. Erstaunlicherweise habe sich nach Aussagen des Beschwerdeführers auch der Gefangene überhaupt nicht für den Inhalt des Dossiers interessiert. Diese wirklichkeitsfremde Sachverhaltsschilderung vermöge nicht zu überzeugen. Der Gefangene, der nach Aussagen des Beschwerdeführers angeblich in der vorausgehenden Nacht festgenommen worden sei, habe Kontakte zu den Mujahedin gehabt und den Beschwerdeführer über deren Ziele informiert. Aufgrund der Schilderung hätten die Sicherheitskräfte bereits bei oder nach der Festnahme gewusst, dass es sich um einen "politischen Gefangenen" gehandelt habe. Trotzdem hätten sie ihn aber nicht selbst der zuständigen Behörde zugeführt, sondern in eine Militärkaserne gebracht. Innert weniger Stunden hätten sie nach Angaben des Beschwerdeführers dort die Identität abgeklärt und ein Dossier erstellt. Derartige Abklärungen nehme aber nicht der Kommandant einer militärischen Einheit in seiner Kaserne vor. Da die Identität des Gefangenen angeblich festgestanden habe, hätten die Sicherheitskräfte auch wissen müssen, dass es sich beim Gefangenen um einen Azeri gehandelt habe. Unter diesen Umständen erscheine es als ungereimt, dass sie in Kenntnis dieser Sachlage zwei jungen, unbewaffneten und unerfahrenen Rekruten, die auch der Ethnie der Azeri angehört hätten, den Auftrag erteilt hätten, den "politischen Gefangenen", einen mutmasslichen Mujahedin, zur Hauptkaserne zu überführen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, es liege ein Strafverfahren gegen ihn vor. Er vermöge aber darüber keine Auskunft zu geben, obwohl man seinen Eltern angeblich eine Vorladung und einen Haftbefehl übergeben habe. Der Beschwerdeführer habe keine Dokumente zum angeblichen Strafverfahren eingereicht. Bei dieser Sachlage seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Aussagen nach seiner Ausreise aus dem Iran während ungefähr fünf Jahren in der Türkei gelebt und sei dort einer Arbeit nachgegangen; die Türkei habe er nur wegen des seiner Meinung nach zu schlechten Monatslohnes verlassen. Während dieser langen Zeit habe es der Beschwerdeführer nicht für notwendig gehalten, sich bei dem in der Türkei tätigen UNHCR zu melden und auf seine Verfolgung hinzuweisen und um Schutz zu ersuchen, wie dies viele tatsächlich verfolgte Iraner tun würden. Auch dieser Umstand spreche gegen die angebliche Gefährdung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz an politischen Aktivitäten iranischer Oppositioneller beteiligt. Das gehe aus den eingereichten Fotos und der Videokassette über eine Fernsehsendung von K._______ hervor. Der Beschwerdeführer gehe deshalb davon aus, dass er von den iranischen Behörden deswegen registriert worden sei. In der Tat würden immer wieder iranische Asylbewerber versuchen, sich auf diese Art und Weise ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erzwingen. Dies sei mittlerweile auch den iranischen Behörden bekannt. Es würden aber keine Hinweise vorliegen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von dieser Regionalsendung hätten, geschweige denn, dass ihnen die Identität jedes einzelnen Exponenten bekannt sei. Das gleiche gelte für iranische Staatsangehörige, die in der Schweiz an Kundgebungen teilnehmen würden. Erfahrungsgemäss sei in solchen Fällen in der Regel nicht von einer Gefährdung auszugehen, insbesondere dann nicht, wenn sich ein Asylbewerber im Iran nie politisch exponiert habe und - wie der Beschwerdeführer - kein politischer Aktivist gewesen sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten somit die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG nicht, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werde. C. Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der "Wegweisung" festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die "unentgeltliche Prozessführung" zu bewilligen. Auf die Begründung, auf die weiteren Eingaben und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2004 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und entschied, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2004 verschiedene Dokumente sowie eine Videokassette ins Recht, um sein Engagement sowie seine Mitgliedschaft bei der L._______zu belegen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 11. Februar 2004 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig erhielt er die Gelegenheit, bis am 3. März 2004 dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 3. März 2004 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht. H. Mit Eingaben vom 10. März 2004, 16. August 2004 und vom 17. März 2005, reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht. Dabei machte er mit Eingabe vom 17. März 2005 erstmals geltend, der M._______ anzugehören. I. Mit Eingabe vom 4. Mai 2005 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut auf dessen exilpolitische Aktivitäten aufmerksam. Parallel dazu verwies er auf ein Urteil der ARK vom 18. April 2005 (N ) und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. J. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2005 teilte der Beschwerdeführer einen Rechtsvertreterwechsel mit und reichte verschiedene Beweismittel für seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein. Dabei machte er unter anderem nähere Ausführungen bezüglich seines Engagements für die M._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Was die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse vor der Ausreise aus dem Iran betrifft, so lässt es der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeeingaben im Wesentlichen bei einer Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen bewenden. Der Rechtsmitteleingabe sind aber keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen in wesentlichen Punkten als widersprüchlich, ungereimt und deshalb unglaubhaft. 4.2. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene im Weiteren geltend, er sei der L._______ sowie der M._______ beigetreten und habe im Rahmen des Engagements für diese Parteien an Informationsveranstaltungen teilgenommen. Er sei auch einer der Teilnehmer an der Hungerstreikaktion vom (...) gewesen. Er habe in den Jahren 2003-2005 an verschiedenen Informationsveranstaltungen der L._______, der N._______ und schliesslich der M._______ teilgenommen bzw. diese mitorganisiert. Ferner habe er den Informationsstand der L._______ vom (...) in O._______ auf seinen Namen angemeldet. Er habe am (...) an der Kundgebung vor dem Hotel P._______ in Q._______, wo sich Präsident R._______ aufgehalten habe, teilgenommen sowie an der Protestkundgebung vom (...) sowie vom (...) vor der S. in Q. Unter anderem habe er auch an der Generalversammlung der M._______ am 22. Januar 2005 im T._______ in O._______ teilgenommen. Bei fast allen Aktionen seien die Teilnehmer fotografiert und die Fotos der Aktionsteilnehmer seien veröffentlicht worden. Er sei darauf gut erkennbar. Auch in der Fernsehberichterstattung sei er deutlich zu sehen. Für den Beweis dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente ein. 4.3. Aufgrund der Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs sind die Anforderungen bezüglich der Annahme eines subjektiven Nachfluchtgrundes grundsätzlich hoch anzusetzen, da es nicht im Belieben eines Asylbewerbers stehen soll, die Flüchtlingseigenschaft durch Aktivitäten im Aufenthaltsstaat herbeizuführen. Der gesetzgeberische Wille war ganz klar dahingegend, dass subjektive Nachfluchtgründe verursachende Asylbewerber nur dann als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden sollen, wenn eine Rückweisung in den Heimatstaat die von der Schweiz unterzeichneten Konventionen verletzen würde. Demnach rechtfertigt es sich - analog zur Prüfung, ob eine Wegweisungsschranke nach Art. 3 EMRK vorliegt - bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe einen strengen Massstab anzuwenden. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen. Die iranischen Behörden haben aber nur Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrigprofilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen und Funktionen oder Aktivitäten entwickelt, welche den Asylsuchenden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Erheblich ist eine exilpolitische Betätigung nur dann, wenn der Betreffende nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und virulent regimefeindlich aktiv wird oder wenn sich seine politischen Aktionen als Fortführung einer bereits im Heimatland betätigten festen Überzeugung darstellen und sie eine gewisse Intensität erreichen. So besteht z.B. grundsätzlich keine asylerhebliche Gefährdung für einen blossen Mitläufer der Volksmujahedin, wenn es sich bei seinen Aktivitäten um eine untergeordnete exilpolitische Betätigung handelt (z.B. Teilnahme an Veranstaltungen der Volksmujahedin, Demonstrationsteilnahme) und keine glaubhafte Vorverfolgung geltend gemacht werden kann. Die Voraussetzungen für ein persönliches Exponieren können zwar durchaus bei weniger bekannten Personen möglich sein; massgeblich hierfür ist aber, dass auf Grund der politischen Überzeugung, Art, Dauer und Intensität der politischen Betätigung einerseits eine Identifizierung möglich ist und andererseits den Betroffenen in den Augen der iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Was die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach seiner Ankunft in der Schweiz betrifft, liegen keine glaubhaften Hinweise dafür vor, er habe sich bereits im Iran für die involvierten Organisationen betätigt. Es lässt sich daraus auch keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran ableiten, sondern allenfalls ein Interesse am dortigen politischen Geschehen. Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht substanziiert dar, in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer regimekritischen iranischen Organisation tätig zu sein, welche auf den Umsturz des Regimes in Teheran hinarbeitet. Aus den eingereichten Dokumenten geht lediglich eine untergeordnete Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten hervor. Vorliegend liegen keine Hinweise auf eine erhebliche exilpolitische Tätigkeit vor, zumal die Teilnahme an Demonstrationen - selbst vor der S._______ in Q._______ (vgl. Eingabe vom 17. März 2005) - und die Mitarbeit an Informationsständen und dergleichen den Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei den iranischen Behörden nicht namentlich bekannt gemacht haben dürfte. Auch der Umstand, wonach der Beschwerdeführer den Informationsstand der L._______ vom (...) in O._______ auf seinen Namen angemeldet haben will, vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Der Inhalt des Gesuchs und der entsprechenden Bewilligung dürfte nämlich lediglich den lokalen Behörden bekannt sein. Was die im Internet veröffentlichten Fotos und politischen Texte betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Das Internet ist ein Massenmedium, das heute von Millionen von Privatpersonen sowie unterschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur freien Willenskundgebung sowie zur Publikation von Artikeln und Dokumentationen genutzt wird. Täglich erscheinen Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages. Die Frage, ob der iranische Sicherheitsdienst sämtliche dieser in riesigen Mengen veröffentlichten Dokumente gezielt und umfassend zu überwachen vermag, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer will beim im Internet aufgeschalteten Artikel "U._______" als Autor namentlich angeführt sein (vgl. Eingabe vom 9. Dezember 2005, Beilage 6). Nun lässt sich aber aus diesen Angaben nicht mit Sicherheit auf die Identität des Beschwerdeführers schliessen, zumal allein aus der Kombination des Namens und des Vornamens die Identität nicht einwandfrei erwiesen ist. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er trage als einziger im Ausland lebender iranischer Staatsbürger diesen Vor- und Nachnamen. Angesichts der Anonymität des Internets und der Manipulierbarkeit von Homepages kann deshalb aufgrund der geltend gemachten Internetpublikationen noch kein sicherer Rückschluss auf die Person des Beschwerdeführers gezogen werden. Es lässt sich deshalb daraus noch nicht schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen verfolgt würde. Eine grosse Anzahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen betätigt sich gleichermassen auf diese Weise, was indes bei einer Rückkehr nicht zwingend zu einer asylrelevanten Gefährdung führt. Es bestehen somit vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten von den Behörden des Heimatlandes als gefährlicher Regimegegner registriert worden ist. Friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten werden durchaus unter realistischer Einordnung - des ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwerben. Zwar erklärt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 3. März 2004 im Zusammenhang mit dem Hungerstreik vom (...), bei einzelnen Teilnehmern habe es sich um anerkannte Flüchtlinge gehandelt, die als notorische harsche Kritiker des Regimes bekannt seien. Deshalb führe die öffentliche Teilnahme an Aktionen an ihrer Seite bereits mit höchster Wahrscheinlichkeit zu Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Iran. Da aber der Beschwerdeführer den iranischen Behörden namentlich nicht bekannt sein dürfte, vermag dies an der Beurteilung nichts zu ändern. Bei dieser Sachlage liegt beim Beschwerdeführer auch kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor. 4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat. Somit erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen und auf die übrigen als Beweismittel eingereichten Dokumente im Asylpunkt im Einzelnen einzugehen, da sie nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen vermöchten. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3. Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK /EMARK 2001 Nr. 21). 5.6. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9. Aus der aktuellen allgemeinen Lage im Iran ergeben sich keine Vollzughindernisse. Desgleichen sind den Akten keine individuellen Faktoren gegen den Wegweisungsvollzug zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer, der über Berufserfahrung verfügt, ist es zumutbar, sich in der Heimat wieder zu reintegrieren. 5.10. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.11. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.12. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. Dezember 2004 hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Bedürftig ist, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aufgrund der Aktenlage (Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Juni 2005) ist der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig, weshalb die beiden kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Demzufolge ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein; VHS-Kassette)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N ), über die Herausgabe der beim BFM eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf Anfrage
- Amt V._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand am: