Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Gesuchsteller sind Brüder tschetschenischer Ethnie und stammen aus Russland. Am 12. Januar 2001 reisten die damals minderjährigen Gesuchsteller zusammen mit ihrer Mutter und Schwester ein erstes Mal in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 5. Februar 2004 zog die Mutter das Asylgesuch zwecks Rückkehr in ihre Heimat zurück, so dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylverfahren am 6. Februar 2004 als gegenstandslos abschrieb. B. Am 16. März 2010 reisten beide Gesuchsteller erneut in die Schweiz ein und stellten im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen jeweils ein zweites Asylgesuch. Am 1. April 2010 bzw. 7. April 2010 wurden sie zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt. Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Asylgesuche fand am 23. April 2010 statt. C. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, dass am (...) März 2010 sechs schwarz uniformierte und bewaffnete Milizionäre zu ihnen nach Hause gekommen seien. Unter dem Vorhalt, dass sie die Rebellen regelmässig unterstützt hätten, habe man sie mitnehmen wollen. Sie hätten sich jedoch geweigert, so dass die Milizionäre versucht hätten, sie gewaltsam in die parkierten Fahrzeuge zu ziehen. Gemeinsam mit herbeieilenden Verwandten und anderen Dorfbewohnern hätten sie sich jedoch erfolgreich wehren können und schliesslich sei es ihnen in diesem Durcheinander gelungen, zu fliehen. D. Mit Verfügungen vom 27. April 2010 nahm das BFM die ursprünglichen Asylverfahren wieder auf. Mit Verfügungen vom 6. Mai 2010 trat das BFM auf die Asylgesuche in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Am 14. Mai 2010 (Poststempel) erhoben die Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Nichteintretensentscheide Beschwerde. Mit Urteilen D-3481/2010 und D-3488/2010 vom 21. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden ab, soweit auf diese eingetreten wurde. F. Am 25. August 2010 stellten die Gesuchsteller jeweils ein Wiedererwägungs-, eventualiter ein Revisionsgesuch. Die vorgebrachten Gründe waren dieselben wie jene der Asylgesuche vom 16. März 2010. Als neue Beweismittel wurden diverse Fotos, Auszüge aus Prozessakten, ein Bestätigungsschreiben, Fax-Kopien von Vorladungen (diese wurden bereits mit der Beschwerde vom 14. Mai 2010 eingereicht) sowie Zeugenaussagen eingereicht. G. Mit Verfügungen vom 14. September 2010 (Eröffnung am 16. September 2010) wurden die Wiedererwägungsgesuche vom BFM abgewiesen und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit der Nichteintretensentscheide vom 6. Mai 2010 festgestellt. Weiter wurde festgehalten, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Zur Begründung führte das BFM einerseits aus, dass die Vorbringen der Gesuchsteller keine neuen erheblichen Tatsachen, sondern lediglich Wiederholungen der bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachten Behauptungen enthalten würden. Andererseits hätten die Gerichtsakten bei zumutbarer Sorgfalt bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren eingebracht werden können. Schliesslich seien die eingereichten Zeugenaussagen, die Bestätigung sowie die Erklärung der Anwaltskanzlei nicht erheblich i.S.v. Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). I. Mit identischen Eingaben vom 18. Oktober 2010 erhoben die Gesuchsteller gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die Verfügungen seien aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, auf die Wiedererwägungsgesuche einzutreten und die neu eingereichten Beweismittel zu prüfen, um den Gesuchstellern das nachgesuchte Asyl zu erteilen, eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zuzusprechen und es sei den Gesuchstellern zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Weiter sei den Gesuchstellern die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter seien die Beschwerden als Revisionsbegehren gegen Ziffer 4 des Dispositivs der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3481/2010 und D-3488/2010 jeweils vom 21. Mai 2010 entgegenzunehmen und schliesslich seien die beiden Verfahren N (...) und N (...) zu vereinigen. J. Als Begründung wurde vorgebracht, dass die Vorinstanz keines der eingereichten Beweismittel geprüft und verifiziert habe sowie nicht nachvollziehbar begründet habe, wieso es diese Beweise für ungenügend halte. Schliesslich würden die angebotenen Beweise genügend Hinweise für eine Verfolgung liefern. K. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 21. Oktober 2010 wurde der Vollzug der Wegweisung per sofort (provisorisch) ausgesetzt. L. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2010 wurde der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurden gutgeheissen, jene um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) jedoch abgewiesen. Schliesslich wurden die beiden Verfahren vereinigt. M. Die Vorinstanz wurde am 31. Mai 2012 zur Vernehmlassung eingeladen. N. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerden. O. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 wurde die Vernehmlassung den Gesuchstellern zur Kenntnisnahme zugestellt. P. Mit Eingabe vom 13. Juni 2012 legten die Gesuchsteller diverse Referenzschreiben betreffend ihre Integrationsbemühungen ins Recht. Q. Am 10. August 2012 reichten die Gesuchsteller ein Arztzeugnis ihrer Mutter, Fotos von Verletzungen sowie Faxkopien zweier Vorladungen der Gesuchsteller ein.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 In einem ersten Schritt gilt es die Wiedererwägung von der eventualiter beantragten Revision abzugrenzen.
E. 2.2 Die Gesuchsteller hielten in den Wiedererwägungs- respektive Revisionsgesuchen an den im vorangehenden Asylverfahren gemachten Vorbringen fest und brachten ergänzend vor, dass die Mutter der Gesuchsteller mit hohen Stadtpolitikern von C._______ im Streit liege, da diese den Mietvertrag ihres Geschäftes hätten auflösen wollen, um das Gebäude zu verkaufen, und zu diesem Zweck unter unhaltbaren Vorwänden die Geschäftslokalität geschlossen und versiegelt hätten. Nachdem sich die Mutter erfolgreich gerichtlich dagegen gewehrt habe, werde nun mittels Verfolgung ihrer Söhne gegen sie vorgegangen. Als Beleg für die Asylgründe reichten die Gesuchsteller die nachfolgenden (neuen) Beweismittel ein:
- diverse Fotos, die eine Geschäftsversiegelung dokumentieren sollen,
- eine deutsche Übersetzung von Auszügen aus Prozessakten,
- eine Übersetzung eines Schreibens, das die Bedrohung der Familie der Gesuchsteller bestätigen soll,
- zwei Fax-Kopien von Vorladungen, wobei identische Kopien bereits mit der Beschwerde vom 14. Mai 2010 eingereicht wurden,
- drei Zeugenaussagen, welche sich auf die Vorkommnisse vom 1. März 2010 beziehen, protokolliert von der Anwaltskanzlei D._______ in C._______ am 20. Mai 2010, 25. Mai 2010 und 26. Mai 2010,
- ein Schreiben der Anwaltskanzlei D._______, ohne Übersetzung und unbekannten Datums.
E. 2.3 Die Gesuchsteller berufen sich nicht auf eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage, sondern machen (neue) Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG respektive Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend.
E. 2.4 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Wie soeben dargelegt, können zwar Revisionsgründe einen qualifizierten Anspruch auf Wiedererwägung durch das BFM begründen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich diese Revisionsgründe auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem bloss formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist (vgl. a.a.O. E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurden aber die Verfügungen des BFM vom 6. Mai 2010 angefochten und die darauf folgenden Beschwerdeverfahren am 21. Mai 2010 mit materiellen Urteilen abgeschlossen. Die Begehren der Gesuchsteller sind mithin grundsätzlich als Revisionsgesuche gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2010 zu behandeln. Allerdings scheiden hierbei diejenigen Beweismittel als Revisionsgründe aus, welche erst nach dem mit Revision angefochtenen Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. Grundsatzurteil E-3913/2009 vom 5. Juni 2013 E. 13.1, zur Publikation vorgesehen). Die am 20. Mai 2010 protokollierte Zeugenaussage, die Prozessakten sowie die Vorladungen sind jedoch vor den am 21. Mai 2010 ergangenen Beschwerdeentscheiden entstanden, so dass sie Beweismittel darstellen, die vom Gericht im Rahmen der eventualiter gestellten Revisionsgesuche entgegengenommen werden.
E. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG).
E. 3.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 3.4 Die Gesuchsteller sind durch die angefochtenen Urteile besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
E. 3.5 Die Gesuchsteller machen sinngemäss den Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliche entscheidende Beweismittel) geltend. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch spätestens 90 Tage nach Entdeckung der Beweismittel einzureichen. Mit Bezug auf die am 20. Mai 2010 protokollierte Zeugenaussage ist diese Frist eingehalten. Auf die im Übrigen formgerechten Revisionsgesuche ist deshalb einzutreten (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 4.2 Die erst am 10. August 2012 eingereichten Beweismittel bleiben bei der Beurteilung der Begründetheit des Revisionsbegehrens unberücksichtigt, da dessen Prozessgegenstand mit den Eingaben vom 25. August 2010 abschliessend konstituiert wurde.
E. 4.3 Mit Bezug auf die bereits im früheren Beschwerdeverfahren eingereichten Fax-Kopien der Vorladungen kann festgehalten werden, dass es sich dabei nicht um unechte Noven, d.h. Beweise, die bereits damals vorhanden, den Gesuchstellern jedoch nicht bekannt waren, handelt, so dass sie keine gültigen Revisionsgründe darstellen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, N 5 zu Art. 123 BGG).
E. 4.4 Die eingereichten Auszüge aus den Prozessakten sind auf den Februar 2009 bzw. April 2009 datiert. Den Akten sowie den Ausführungen in der Revisionsschrift sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, wieso die Auszüge aus den Prozessakten nicht bereits im Rahmen der Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen des BFM vom 6. Mai 2010 hätten eingebracht werden können. Mithin scheiden diese Beweismittel als Revisionsgründe ebenfalls aus. Zur Zeugenaussage vom 20. Mai 2010 ist Folgendes zu bemerken: Die von den Gesuchstellern vorgebrachten Vorkommnisse, auf welche sich auch die Zeugenaussage bezieht, hätten - gemäss den Ausführungen der Gesuchsteller - am (...) März 2010 stattgefunden. Die Einreise der Gesuchsteller erfolgte am 16. März 2010, die Nichteintretensentscheide des BFM am 6. Mai 2010. Die diese beiden Verfahren rechtskräftig abschliessenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sind auf den 21. Mai 2010 datiert. In Anbetracht dieser eher kurzen Zeitspanne zwischen zeugnisrelevantem Vorfall und rechtskräftigen Urteilen sowie der mit der Ausreise und den Asylverfahren verbundenen Ausnahmesituation kann den Gesuchstellern nicht vorgehalten werden, dass diese Wahrnehmungen der Zeugin bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Somit war die Beibringung dieses Beweismittels im früheren Verfahren nicht zumutbar, so dass es einen zulässigen Revisionsgrund darstellt.
E. 5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG muss es sich beim im Revisionsbegehren geltend gemachten Beweismittel um ein "entscheidendes Beweismittel" handeln. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn das neu angerufene Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätte führen können. Das neue Beweismittel ist mithin dann "entscheidend", wenn es zu einer Gutheissung der Beschwerden gegen die Nichteintretensentscheide des BFM vom 6. Mai 2010 hätte führen können (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 114 zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG "wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können"; sowie damit übereinstimmend die Literaturstimmen zum nunmehr anwendbaren Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG Escher, a.a.O. N 7 zu Art. 123 "geeignet, die Entscheidgrundlage und damit den Ausgang des vorangehenden Verfahrens zu beeinflussen"; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral - Commentaire, Bern 2008, § 4704 "de nature à influer sur l'issue de la contestation"; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250 "geeignet [...] dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die [...] unbewiesen geblieben sind"). Dass es in einem revisionsrechtlich wiedereröffneten Beschwerdeverfahren dann tatsächlich zu einer anderen Beurteilung führt, ist mithin nicht vorausgesetzt, wodurch an die Beweiskraft des Dokuments bei der Beurteilung der Erheblichkeit - im Gegensatz zum Beweismass im Beschwerdeverfahren - geringere Anforderungen zu stellen sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss dabei jedoch für die Tatbestandsermittlung von Belang sein es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). Prozessgegenstand der früheren - mit den Urteilen vom 21. Mai 2010 rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren bildete die Frage, ob Hinweise bestehen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchsteller zu begründen (vgl. Art. 35a Abs. 2 AsylG). Dabei ist zu beachten, dass die revisionsrechtliche "Erheblichkeit" eines Beweismittels lediglich eine grundsätzliche Eignung voraussetzt, den Beweis erbringen zu können. Das bei der Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG gegenüber der Glaubhaftmachung bereits reduzierte Beweismass (vgl. nachfolgend E. 6.2) wird dadurch ein weiteres Mal herabgesetzt.
E. 5.2 Bei der Beurteilung der revisionsrechtlichen Erheblichkeit der zu prüfenden Zeugenaussage vom 20. Mai 2010 gilt es vorauszuschicken, dass diese in einem engen Konnex zu den zwei weiteren Zeugenaussagen vom 25. respektive 26. Mai 2010 steht, zumal sämtliche Aussagen dasselbe Geschehen aus unterschiedlichen Blickwinkeln schildern. Obwohl es sich bei den zwei anderen Zeugenaussagen wohl um Beweismittel handelt, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, wodurch diese für sich allein betrachtet als Revisionsgründe ausscheiden würden, ist es dennoch angezeigt, letztere zwei Aussagen aufgrund der engen Verbindung bei der Würdigung des Beweiswertes der Aussage vom 20. Mai 2010 als Indizien beizuziehen. Die zu beurteilende Zeugenaussage vom 20. Mai 2010 stammt von E._______, einer Tante der Gesuchsteller. Bei solchen familiären Verbindungen besteht stets die Gefahr eines Gefälligkeitscharakters der Aussage. Ein solcher Gefälligkeitscharakter ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. In ihrer Aussage schilderte die Tante ihre Wahrnehmungen anfangs März 2010 und beschreibt dabei in den Kernpunkten übereinstimmend mit den Gesuchstellern das Erscheinen der bewaffneten Männer, welche die Gesuchsteller hätten festnehmen wollen. Dabei fällt auf, dass die Schilderung sich nicht in einer pauschalen und objektiven Erzählung eines Geschehens erschöpft, sondern vielmehr eine Schilderung der persönlichen Wahrnehmung des Ereignisses darstellt, welche diverse Realitätskennzeichen aufweist, indem die Tante die Ereignisse etwa in den Tagesablauf einordnete und Äusserungen von Beteiligten wiedergab, wodurch die Aussage insgesamt als nicht konstruiert erscheint. Dafür spricht auch, dass die Tante zugibt, sich nicht an das genaue Datum des Vorfalles erinnern zu können, diesen jedoch zeitlich anfangs März verortete. Die Schilderung des Geschehens deckt sich in den Kernpunkten mit den Angaben der Gesuchsteller, indem es der Grossvater gewesen sei, welcher sich als erster zwischen die Milizionäre und die beiden Brüder gestellt habe, und die Milizionäre in die Luft und vor die Füsse der anwesenden Menschenmenge geschossen hätten (N (...) B8 F36 und N (...) B8 F10 und F11). Im Übrigen wurden die Zeugenaussagen von einer Anwaltskanzlei in C._______ entgegengenommen, die gemäss glaubhafter Angabe von F._______ (..., der) einen seriösen Eindruck zu vermitteln vermag. Die drei Protokolle wurden zudem über drei Tage hinweg erstellt, was ebenfalls für eine gewissenhafte Entgegennahme der Aussagen spricht. Mit Bezug auf die zwei weiteren Zeugenprotokolle kann noch Erwähnung finden, dass diese den besagten Vorfall des (...) März 2010 übereinstimmend darlegen, wobei das Geschehen in realitätsnaher Weise aus der jeweiligen persönlichen Perspektive geschildert wurde. Rekapituliert man das gegenüber dem "Hinweise-Liefern" reduzierte Beweismass bei der Beurteilung der revisionsrechtlichen Erheblichkeit eines Beweismittels, so ist im Lichte der obigen Ausführungen festzustellen, dass es sich beim Protokoll der Zeugenaussage der Tante der Gesuchsteller vom 20. Mai 2010 um ein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG handelt.
E. 5.3 Aufgrund dieser Erwägungen sind die Revisionsbegehren der Gesuchsteller gutzuheissen, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3481/2010 und D-3488/2010 vom 21. Mai 2010 aufzuheben und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG).
E. 5.4 Auf das wiederaufzunehmende Verfahren sind die für das Beschwerdeverfahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165).
E. 6.1 Im Rahmen dieses wiederaufgenommenen Verfahrens ist nun zu klären, ob Hinweise bestehen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchsteller zu begründen (vgl. Art. 35a Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Gleichzeitig gelangt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung. Es reicht aus, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2008/57 E. 3.2; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3).
E. 6.3 Die Gesuchsteller machten in ihrem zweiten Asylgesuch geltend, dass am (...) März 2010 am Mittag uniformierte Milizionäre mit zwei Fahrzeugen zu ihnen nach Hause gekommen seien. Sie hätten die Pässe der Gesuchsteller verlangt. Nachdem sich die Gesuchsteller ausgewiesen hätten, hätten die Milizionäre sie unter dem Vorwand, dass jene Rebellen seien, festnehmen wollen. Da die Gesuchsteller sich geweigert hätten mitzukommen, hätten die Milizionäre sie gewaltsam in die Fahrzeuge zu zerren versucht. Beherzt seien ihr Grossvater und Nachbarn zur Hilfe herbeigeeilt, so dass ein riesiges Durcheinander entstanden sei. Die Milizionäre hätten Warnschüsse abgegeben. In diesem Tumult sei es den Gesuchstellern schliesslich gelungen, zu fliehen.
E. 6.4 In ihrer Eingabe vom 10. August 2012 machten die Gesuchsteller in ergänzender Weise geltend, dass ihre Mutter am (...) Juli 2012 nach Ladenschluss von drei Männern aufgesucht worden sei. Nachdem die Mutter vergeblich zur Unterzeichnung eines Verzichts auf ihre Rechte an den Geschäftslokalitäten gezwungen worden sei, hätten die Männer sie verprügelt. Als Beweismittel reichten die Gesuchsteller folgende Dokumente ein:
- Arztzeugnis über die erlittenen Schlagverletzungen der Mutter mit Übersetzung,
- Fotos der Verletzungen der Mutter,
- Fax zweier Vorladungen jeweils eines Gesuchstellers auf den (...) April 2011 mit Übersetzung.
E. 6.5 Als Beweismittel für die Vorbringen der Gesuchsteller liegen dem Gericht die soeben erwähnten sowie die in Erwägung 2.2 aufgelisteten Dokumente vor.
E. 6.6 In den Beschwerdeentscheiden vom 21. Mai 2010 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine genügenden Verfolgungshinweise vorliegen. Begründet wurde dies damit, dass die Ausführungen der Gesuchsteller realitätsfremde Elemente enthalten würden und einer der Gesuchsteller den behaupteten Übergriff nicht annähernd in den zeitlichen Verlauf der betreffenden Woche einzuordnen vermöge. Zu den bereits damals eingereichten Fax-Kopien der Vorladungen führte das Gericht aus, dass diesen nur ein sehr geringer Beweiswert zukomme, da es sich lediglich um leicht manipulierbare Fax-Kopien handle und diese überdies unvollständig seien, da sie insbesondere keine Unterschrift aufweisen würden. Diese rechtliche Würdigung der Beweismittel ist auch im wiederaufgenommenen Verfahren massgebend (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1722).
E. 6.7 Hinsichtlich der Zeugenaussagen von E._______ kann auf vorangehende Erwägung 5.2 verwiesen werden. Die am 25. respektive 26. Mai 2010 protokollierten Aussagen stammen von einem Nachbarn (H._______) sowie einer Nachbarin (G._______) der Gesuchsteller, wodurch auch hier aufgrund des möglichen Gefälligkeitscharakters Vorbehalte anzubringen sind. In diesen Dokumenten schildern die Nachbarn - wie bereits E._______ - die Vorkommnisse vom (...) März 2010 aus ihren jeweiligen Blickwinkeln. Die Aussagen wirken realitätsnah, indem H._______ etwa schildert, dass er sich genau an das Datum erinnern könne, da er Zuhause erwähnt habe, dass nun (...) im Dorf daher sicherlich Frühlingsstimmung herrsche. Zudem erwähnten sowohl H._______ als auch G._______, dass einer der bewaffneten Männer, bevor er ins Auto gestiegen und davongefahren sei, noch etwas zum Vater von E._______ respektive Grossvater der Gesuchsteller gesagt habe, wobei sie den Inhalt der Bemerkung nicht verstanden hätten, während E._______ den Milizionär verstanden habe und somit auch den Wortlaut des Gesagten niederschreiben liess. Die Kernpunkte des Geschehens wurden in sämtlichen Zeugenaussagen übereinstimmend geschildert, indem der Grossvater als diejenige Person erwähnt wurde, die sich besonders für seine Enkelkinder eingesetzt habe, es den Gesuchstellern aufgrund des Tumults gelungen sei, zu fliehen, und die Grossmutter anschliessend in Ohnmacht gefallen sei. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen nicht als konstruiert. Im Übrigen wurden sie von einer seriös wirkenden Anwaltskanzlei entgegengenommen. Somit erscheint es angebracht, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen mittels Nachfragen und etwaiger weiterer Abklärungen zu eruieren. Ein solcher Abklärungsbedarf ist gemäss Praxis jedoch untrennbar mit der Annahme verbunden, dass Hinweise auf eine relevante Verfolgung bestehen, was folglich einen Nichteintretensentscheid nach Art. 35a Abs. 2 AsylG ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3893/2008 vom 19. Januar 2012 E. 8.2.2 mit Bezug auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
E. 6.8 Ähnlich verhält es sich mit dem Bestätigungsschreiben von F._______. Dieses ist sehr knapp gehalten und die genauen Umstände, worauf sich die Kenntnisse der angeblichen Gefährdungslage der Gesuchsteller stützen, bleiben unklar. Aber auch hier darf nicht unbeirrt auf ein untaugliches Beweismittel geschlossen werden. Wie im Revisionsbegehren zutreffend ausgeführt wurde, handelt es sich bei F._______ (...), welcher in Tschetschenien wohl über eine gute Vernetzung und über fundierte Kenntnisse der Gegebenheiten vor Ort verfügt. Somit erscheint es angebracht, den Beweiswert und den Inhalt dieses Bestätigungsschreibens zumindest mittels Nachfragen und etwaiger weiterer Abklärungen zu verifizieren. Ein solcher Abklärungsbedarf schliesst jedoch - wie bereits erwähnt - einen Nichteintretensentscheid nach Art. 35a Abs. 2 AsylG aus.
E. 6.9 Schliesslich ist die von den Gesuchstellern geschilderte Verfolgungsgeschichte im tschetschenischen Kontext und in Anbetracht des unter Einreichung von Beweismitteln geltend gemachten Auslösers der Verfolgung (Streitigkeit hinsichtlich der Geschäftsräumlichkeiten der Mutter) - ohne auf die diesbezüglich eingereichten Beweismittel genauer einzugehen - nicht als haltlos zu bezeichnen. Eine Würdigung dieser Beweismittel hat vielmehr in einem ordentlichen Asylverfahren zu erfolgen.
E. 6.10 Aufgrund des geringen Beweismasses (nicht von vornherein haltlos) liefern die Ausführungen der Gesuchsteller in Verbindung mit den neu eingereichten Beweismitteln - zusammen mit den bereits im früheren Verfahren geltend gemachten Indizien - sowie der sich aufdrängende Abklärungsbedarf genügend Hinweise für eine Verfolgungssituation der Gesuchsteller im Sinne von Art. 35a Abs. 2 AsylG.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügungen des BFM vom 6. Mai 2010 Bundesrecht verletzen. Die Beschwerden vom 14. Mai 2010 sind daher gutzuheissen. Folglich sind die Nichteintretensentscheide des BFM vom 6. Mai 2010 aufzuheben und auf die Asylgesuche der Gesuchsteller vom 16. März 2010 ist einzutreten. Die Akten sind somit an die Vorinstanz zur Eröffnung eines ordentlichen Asylverfahrens zurückzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
E. 8.2 Allerdings sind die in den Urteilen vom 21. Mai 2010 erhobenen Verfahrenskosten von jeweils Fr. 600.- den Gesuchstellern nicht zurückzuerstatten, da diese Kosten nicht beglichen, sondern durch das Gericht als Debitorenverlust am 27. Juli 2010 abgeschrieben wurden.
E. 8.3 Den Gesuchstellern sind angesichts der Gutheissung der Revisionsbegehren in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG Parteientschädigungen für die notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Gesuchsteller reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Für die Gutheissung der Beschwerden in den beiden Verfahren D-3481/2010 und D-3488/2010 ist aufgrund des Obsiegens der Gesuchsteller ebenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da auch in diesen Verfahren keine Kostennote eingereicht wurde, ist die diesbezügliche Entschädigung in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE von Amtes wegen auf Fr. 1'750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Gesuchstellern durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die angefochtenen Verfügungen des BFM vom 14. September 2010 werden aufgehoben.
- Die Beschwerden vom 18. Oktober 2010 werden zusammen mit den Wiedererwägungsgesuchen vom 25. August 2010 als Revisionsgesuche behandelt.
- Die Revisionsgesuche werden gutgeheissen.
- Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3481/2010 und D-3488/2010 vom 21. Mai 2010 werden aufgehoben und die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
- Die Beschwerden vom 14. Mai 2010 werden gutgeheissen und die Verfügungen des BFM vom 6. Mai 2010 aufgehoben.
- Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im ordentlichen Verfahren zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Den Gesuchstellern wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- ausgerichtet.
- Das BFM wird angewiesen, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7454/2010D-7455/2010 Urteil vom 14. Oktober 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang (Abteilungspräsident), Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...),undB._______, geboren (...), beide Russland, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (...) , Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide); Verfügungen des BFM vom 14. September 2010 / N (...) und N (...); respektive Revisionsgesuche; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3481/2010 und D-3488/2010 vom 21. Mai 2010. Sachverhalt: A. Die Gesuchsteller sind Brüder tschetschenischer Ethnie und stammen aus Russland. Am 12. Januar 2001 reisten die damals minderjährigen Gesuchsteller zusammen mit ihrer Mutter und Schwester ein erstes Mal in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 5. Februar 2004 zog die Mutter das Asylgesuch zwecks Rückkehr in ihre Heimat zurück, so dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylverfahren am 6. Februar 2004 als gegenstandslos abschrieb. B. Am 16. März 2010 reisten beide Gesuchsteller erneut in die Schweiz ein und stellten im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen jeweils ein zweites Asylgesuch. Am 1. April 2010 bzw. 7. April 2010 wurden sie zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt. Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Asylgesuche fand am 23. April 2010 statt. C. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, dass am (...) März 2010 sechs schwarz uniformierte und bewaffnete Milizionäre zu ihnen nach Hause gekommen seien. Unter dem Vorhalt, dass sie die Rebellen regelmässig unterstützt hätten, habe man sie mitnehmen wollen. Sie hätten sich jedoch geweigert, so dass die Milizionäre versucht hätten, sie gewaltsam in die parkierten Fahrzeuge zu ziehen. Gemeinsam mit herbeieilenden Verwandten und anderen Dorfbewohnern hätten sie sich jedoch erfolgreich wehren können und schliesslich sei es ihnen in diesem Durcheinander gelungen, zu fliehen. D. Mit Verfügungen vom 27. April 2010 nahm das BFM die ursprünglichen Asylverfahren wieder auf. Mit Verfügungen vom 6. Mai 2010 trat das BFM auf die Asylgesuche in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Am 14. Mai 2010 (Poststempel) erhoben die Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Nichteintretensentscheide Beschwerde. Mit Urteilen D-3481/2010 und D-3488/2010 vom 21. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden ab, soweit auf diese eingetreten wurde. F. Am 25. August 2010 stellten die Gesuchsteller jeweils ein Wiedererwägungs-, eventualiter ein Revisionsgesuch. Die vorgebrachten Gründe waren dieselben wie jene der Asylgesuche vom 16. März 2010. Als neue Beweismittel wurden diverse Fotos, Auszüge aus Prozessakten, ein Bestätigungsschreiben, Fax-Kopien von Vorladungen (diese wurden bereits mit der Beschwerde vom 14. Mai 2010 eingereicht) sowie Zeugenaussagen eingereicht. G. Mit Verfügungen vom 14. September 2010 (Eröffnung am 16. September 2010) wurden die Wiedererwägungsgesuche vom BFM abgewiesen und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit der Nichteintretensentscheide vom 6. Mai 2010 festgestellt. Weiter wurde festgehalten, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Zur Begründung führte das BFM einerseits aus, dass die Vorbringen der Gesuchsteller keine neuen erheblichen Tatsachen, sondern lediglich Wiederholungen der bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachten Behauptungen enthalten würden. Andererseits hätten die Gerichtsakten bei zumutbarer Sorgfalt bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren eingebracht werden können. Schliesslich seien die eingereichten Zeugenaussagen, die Bestätigung sowie die Erklärung der Anwaltskanzlei nicht erheblich i.S.v. Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). I. Mit identischen Eingaben vom 18. Oktober 2010 erhoben die Gesuchsteller gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die Verfügungen seien aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, auf die Wiedererwägungsgesuche einzutreten und die neu eingereichten Beweismittel zu prüfen, um den Gesuchstellern das nachgesuchte Asyl zu erteilen, eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zuzusprechen und es sei den Gesuchstellern zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Weiter sei den Gesuchstellern die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter seien die Beschwerden als Revisionsbegehren gegen Ziffer 4 des Dispositivs der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3481/2010 und D-3488/2010 jeweils vom 21. Mai 2010 entgegenzunehmen und schliesslich seien die beiden Verfahren N (...) und N (...) zu vereinigen. J. Als Begründung wurde vorgebracht, dass die Vorinstanz keines der eingereichten Beweismittel geprüft und verifiziert habe sowie nicht nachvollziehbar begründet habe, wieso es diese Beweise für ungenügend halte. Schliesslich würden die angebotenen Beweise genügend Hinweise für eine Verfolgung liefern. K. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 21. Oktober 2010 wurde der Vollzug der Wegweisung per sofort (provisorisch) ausgesetzt. L. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2010 wurde der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurden gutgeheissen, jene um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) jedoch abgewiesen. Schliesslich wurden die beiden Verfahren vereinigt. M. Die Vorinstanz wurde am 31. Mai 2012 zur Vernehmlassung eingeladen. N. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerden. O. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 wurde die Vernehmlassung den Gesuchstellern zur Kenntnisnahme zugestellt. P. Mit Eingabe vom 13. Juni 2012 legten die Gesuchsteller diverse Referenzschreiben betreffend ihre Integrationsbemühungen ins Recht. Q. Am 10. August 2012 reichten die Gesuchsteller ein Arztzeugnis ihrer Mutter, Fotos von Verletzungen sowie Faxkopien zweier Vorladungen der Gesuchsteller ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 In einem ersten Schritt gilt es die Wiedererwägung von der eventualiter beantragten Revision abzugrenzen. 2.2 Die Gesuchsteller hielten in den Wiedererwägungs- respektive Revisionsgesuchen an den im vorangehenden Asylverfahren gemachten Vorbringen fest und brachten ergänzend vor, dass die Mutter der Gesuchsteller mit hohen Stadtpolitikern von C._______ im Streit liege, da diese den Mietvertrag ihres Geschäftes hätten auflösen wollen, um das Gebäude zu verkaufen, und zu diesem Zweck unter unhaltbaren Vorwänden die Geschäftslokalität geschlossen und versiegelt hätten. Nachdem sich die Mutter erfolgreich gerichtlich dagegen gewehrt habe, werde nun mittels Verfolgung ihrer Söhne gegen sie vorgegangen. Als Beleg für die Asylgründe reichten die Gesuchsteller die nachfolgenden (neuen) Beweismittel ein:
- diverse Fotos, die eine Geschäftsversiegelung dokumentieren sollen,
- eine deutsche Übersetzung von Auszügen aus Prozessakten,
- eine Übersetzung eines Schreibens, das die Bedrohung der Familie der Gesuchsteller bestätigen soll,
- zwei Fax-Kopien von Vorladungen, wobei identische Kopien bereits mit der Beschwerde vom 14. Mai 2010 eingereicht wurden,
- drei Zeugenaussagen, welche sich auf die Vorkommnisse vom 1. März 2010 beziehen, protokolliert von der Anwaltskanzlei D._______ in C._______ am 20. Mai 2010, 25. Mai 2010 und 26. Mai 2010,
- ein Schreiben der Anwaltskanzlei D._______, ohne Übersetzung und unbekannten Datums. 2.3 Die Gesuchsteller berufen sich nicht auf eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage, sondern machen (neue) Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG respektive Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. 2.4 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Wie soeben dargelegt, können zwar Revisionsgründe einen qualifizierten Anspruch auf Wiedererwägung durch das BFM begründen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich diese Revisionsgründe auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem bloss formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist (vgl. a.a.O. E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurden aber die Verfügungen des BFM vom 6. Mai 2010 angefochten und die darauf folgenden Beschwerdeverfahren am 21. Mai 2010 mit materiellen Urteilen abgeschlossen. Die Begehren der Gesuchsteller sind mithin grundsätzlich als Revisionsgesuche gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2010 zu behandeln. Allerdings scheiden hierbei diejenigen Beweismittel als Revisionsgründe aus, welche erst nach dem mit Revision angefochtenen Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. Grundsatzurteil E-3913/2009 vom 5. Juni 2013 E. 13.1, zur Publikation vorgesehen). Die am 20. Mai 2010 protokollierte Zeugenaussage, die Prozessakten sowie die Vorladungen sind jedoch vor den am 21. Mai 2010 ergangenen Beschwerdeentscheiden entstanden, so dass sie Beweismittel darstellen, die vom Gericht im Rahmen der eventualiter gestellten Revisionsgesuche entgegengenommen werden. 3. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG). 3.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 3.4 Die Gesuchsteller sind durch die angefochtenen Urteile besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 3.5 Die Gesuchsteller machen sinngemäss den Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliche entscheidende Beweismittel) geltend. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch spätestens 90 Tage nach Entdeckung der Beweismittel einzureichen. Mit Bezug auf die am 20. Mai 2010 protokollierte Zeugenaussage ist diese Frist eingehalten. Auf die im Übrigen formgerechten Revisionsgesuche ist deshalb einzutreten (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.2 Die erst am 10. August 2012 eingereichten Beweismittel bleiben bei der Beurteilung der Begründetheit des Revisionsbegehrens unberücksichtigt, da dessen Prozessgegenstand mit den Eingaben vom 25. August 2010 abschliessend konstituiert wurde. 4.3 Mit Bezug auf die bereits im früheren Beschwerdeverfahren eingereichten Fax-Kopien der Vorladungen kann festgehalten werden, dass es sich dabei nicht um unechte Noven, d.h. Beweise, die bereits damals vorhanden, den Gesuchstellern jedoch nicht bekannt waren, handelt, so dass sie keine gültigen Revisionsgründe darstellen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, N 5 zu Art. 123 BGG). 4.4 Die eingereichten Auszüge aus den Prozessakten sind auf den Februar 2009 bzw. April 2009 datiert. Den Akten sowie den Ausführungen in der Revisionsschrift sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, wieso die Auszüge aus den Prozessakten nicht bereits im Rahmen der Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen des BFM vom 6. Mai 2010 hätten eingebracht werden können. Mithin scheiden diese Beweismittel als Revisionsgründe ebenfalls aus. Zur Zeugenaussage vom 20. Mai 2010 ist Folgendes zu bemerken: Die von den Gesuchstellern vorgebrachten Vorkommnisse, auf welche sich auch die Zeugenaussage bezieht, hätten - gemäss den Ausführungen der Gesuchsteller - am (...) März 2010 stattgefunden. Die Einreise der Gesuchsteller erfolgte am 16. März 2010, die Nichteintretensentscheide des BFM am 6. Mai 2010. Die diese beiden Verfahren rechtskräftig abschliessenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sind auf den 21. Mai 2010 datiert. In Anbetracht dieser eher kurzen Zeitspanne zwischen zeugnisrelevantem Vorfall und rechtskräftigen Urteilen sowie der mit der Ausreise und den Asylverfahren verbundenen Ausnahmesituation kann den Gesuchstellern nicht vorgehalten werden, dass diese Wahrnehmungen der Zeugin bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Somit war die Beibringung dieses Beweismittels im früheren Verfahren nicht zumutbar, so dass es einen zulässigen Revisionsgrund darstellt. 5. 5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG muss es sich beim im Revisionsbegehren geltend gemachten Beweismittel um ein "entscheidendes Beweismittel" handeln. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn das neu angerufene Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätte führen können. Das neue Beweismittel ist mithin dann "entscheidend", wenn es zu einer Gutheissung der Beschwerden gegen die Nichteintretensentscheide des BFM vom 6. Mai 2010 hätte führen können (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 114 zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG "wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können"; sowie damit übereinstimmend die Literaturstimmen zum nunmehr anwendbaren Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG Escher, a.a.O. N 7 zu Art. 123 "geeignet, die Entscheidgrundlage und damit den Ausgang des vorangehenden Verfahrens zu beeinflussen"; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral - Commentaire, Bern 2008, § 4704 "de nature à influer sur l'issue de la contestation"; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250 "geeignet [...] dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die [...] unbewiesen geblieben sind"). Dass es in einem revisionsrechtlich wiedereröffneten Beschwerdeverfahren dann tatsächlich zu einer anderen Beurteilung führt, ist mithin nicht vorausgesetzt, wodurch an die Beweiskraft des Dokuments bei der Beurteilung der Erheblichkeit - im Gegensatz zum Beweismass im Beschwerdeverfahren - geringere Anforderungen zu stellen sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss dabei jedoch für die Tatbestandsermittlung von Belang sein es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). Prozessgegenstand der früheren - mit den Urteilen vom 21. Mai 2010 rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren bildete die Frage, ob Hinweise bestehen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchsteller zu begründen (vgl. Art. 35a Abs. 2 AsylG). Dabei ist zu beachten, dass die revisionsrechtliche "Erheblichkeit" eines Beweismittels lediglich eine grundsätzliche Eignung voraussetzt, den Beweis erbringen zu können. Das bei der Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG gegenüber der Glaubhaftmachung bereits reduzierte Beweismass (vgl. nachfolgend E. 6.2) wird dadurch ein weiteres Mal herabgesetzt. 5.2 Bei der Beurteilung der revisionsrechtlichen Erheblichkeit der zu prüfenden Zeugenaussage vom 20. Mai 2010 gilt es vorauszuschicken, dass diese in einem engen Konnex zu den zwei weiteren Zeugenaussagen vom 25. respektive 26. Mai 2010 steht, zumal sämtliche Aussagen dasselbe Geschehen aus unterschiedlichen Blickwinkeln schildern. Obwohl es sich bei den zwei anderen Zeugenaussagen wohl um Beweismittel handelt, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, wodurch diese für sich allein betrachtet als Revisionsgründe ausscheiden würden, ist es dennoch angezeigt, letztere zwei Aussagen aufgrund der engen Verbindung bei der Würdigung des Beweiswertes der Aussage vom 20. Mai 2010 als Indizien beizuziehen. Die zu beurteilende Zeugenaussage vom 20. Mai 2010 stammt von E._______, einer Tante der Gesuchsteller. Bei solchen familiären Verbindungen besteht stets die Gefahr eines Gefälligkeitscharakters der Aussage. Ein solcher Gefälligkeitscharakter ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. In ihrer Aussage schilderte die Tante ihre Wahrnehmungen anfangs März 2010 und beschreibt dabei in den Kernpunkten übereinstimmend mit den Gesuchstellern das Erscheinen der bewaffneten Männer, welche die Gesuchsteller hätten festnehmen wollen. Dabei fällt auf, dass die Schilderung sich nicht in einer pauschalen und objektiven Erzählung eines Geschehens erschöpft, sondern vielmehr eine Schilderung der persönlichen Wahrnehmung des Ereignisses darstellt, welche diverse Realitätskennzeichen aufweist, indem die Tante die Ereignisse etwa in den Tagesablauf einordnete und Äusserungen von Beteiligten wiedergab, wodurch die Aussage insgesamt als nicht konstruiert erscheint. Dafür spricht auch, dass die Tante zugibt, sich nicht an das genaue Datum des Vorfalles erinnern zu können, diesen jedoch zeitlich anfangs März verortete. Die Schilderung des Geschehens deckt sich in den Kernpunkten mit den Angaben der Gesuchsteller, indem es der Grossvater gewesen sei, welcher sich als erster zwischen die Milizionäre und die beiden Brüder gestellt habe, und die Milizionäre in die Luft und vor die Füsse der anwesenden Menschenmenge geschossen hätten (N (...) B8 F36 und N (...) B8 F10 und F11). Im Übrigen wurden die Zeugenaussagen von einer Anwaltskanzlei in C._______ entgegengenommen, die gemäss glaubhafter Angabe von F._______ (..., der) einen seriösen Eindruck zu vermitteln vermag. Die drei Protokolle wurden zudem über drei Tage hinweg erstellt, was ebenfalls für eine gewissenhafte Entgegennahme der Aussagen spricht. Mit Bezug auf die zwei weiteren Zeugenprotokolle kann noch Erwähnung finden, dass diese den besagten Vorfall des (...) März 2010 übereinstimmend darlegen, wobei das Geschehen in realitätsnaher Weise aus der jeweiligen persönlichen Perspektive geschildert wurde. Rekapituliert man das gegenüber dem "Hinweise-Liefern" reduzierte Beweismass bei der Beurteilung der revisionsrechtlichen Erheblichkeit eines Beweismittels, so ist im Lichte der obigen Ausführungen festzustellen, dass es sich beim Protokoll der Zeugenaussage der Tante der Gesuchsteller vom 20. Mai 2010 um ein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG handelt. 5.3 Aufgrund dieser Erwägungen sind die Revisionsbegehren der Gesuchsteller gutzuheissen, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3481/2010 und D-3488/2010 vom 21. Mai 2010 aufzuheben und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). 5.4 Auf das wiederaufzunehmende Verfahren sind die für das Beschwerdeverfahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165). 6. 6.1 Im Rahmen dieses wiederaufgenommenen Verfahrens ist nun zu klären, ob Hinweise bestehen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchsteller zu begründen (vgl. Art. 35a Abs. 2 AsylG). 6.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Gleichzeitig gelangt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung. Es reicht aus, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2008/57 E. 3.2; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3). 6.3 Die Gesuchsteller machten in ihrem zweiten Asylgesuch geltend, dass am (...) März 2010 am Mittag uniformierte Milizionäre mit zwei Fahrzeugen zu ihnen nach Hause gekommen seien. Sie hätten die Pässe der Gesuchsteller verlangt. Nachdem sich die Gesuchsteller ausgewiesen hätten, hätten die Milizionäre sie unter dem Vorwand, dass jene Rebellen seien, festnehmen wollen. Da die Gesuchsteller sich geweigert hätten mitzukommen, hätten die Milizionäre sie gewaltsam in die Fahrzeuge zu zerren versucht. Beherzt seien ihr Grossvater und Nachbarn zur Hilfe herbeigeeilt, so dass ein riesiges Durcheinander entstanden sei. Die Milizionäre hätten Warnschüsse abgegeben. In diesem Tumult sei es den Gesuchstellern schliesslich gelungen, zu fliehen. 6.4 In ihrer Eingabe vom 10. August 2012 machten die Gesuchsteller in ergänzender Weise geltend, dass ihre Mutter am (...) Juli 2012 nach Ladenschluss von drei Männern aufgesucht worden sei. Nachdem die Mutter vergeblich zur Unterzeichnung eines Verzichts auf ihre Rechte an den Geschäftslokalitäten gezwungen worden sei, hätten die Männer sie verprügelt. Als Beweismittel reichten die Gesuchsteller folgende Dokumente ein:
- Arztzeugnis über die erlittenen Schlagverletzungen der Mutter mit Übersetzung,
- Fotos der Verletzungen der Mutter,
- Fax zweier Vorladungen jeweils eines Gesuchstellers auf den (...) April 2011 mit Übersetzung. 6.5 Als Beweismittel für die Vorbringen der Gesuchsteller liegen dem Gericht die soeben erwähnten sowie die in Erwägung 2.2 aufgelisteten Dokumente vor. 6.6 In den Beschwerdeentscheiden vom 21. Mai 2010 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine genügenden Verfolgungshinweise vorliegen. Begründet wurde dies damit, dass die Ausführungen der Gesuchsteller realitätsfremde Elemente enthalten würden und einer der Gesuchsteller den behaupteten Übergriff nicht annähernd in den zeitlichen Verlauf der betreffenden Woche einzuordnen vermöge. Zu den bereits damals eingereichten Fax-Kopien der Vorladungen führte das Gericht aus, dass diesen nur ein sehr geringer Beweiswert zukomme, da es sich lediglich um leicht manipulierbare Fax-Kopien handle und diese überdies unvollständig seien, da sie insbesondere keine Unterschrift aufweisen würden. Diese rechtliche Würdigung der Beweismittel ist auch im wiederaufgenommenen Verfahren massgebend (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1722). 6.7 Hinsichtlich der Zeugenaussagen von E._______ kann auf vorangehende Erwägung 5.2 verwiesen werden. Die am 25. respektive 26. Mai 2010 protokollierten Aussagen stammen von einem Nachbarn (H._______) sowie einer Nachbarin (G._______) der Gesuchsteller, wodurch auch hier aufgrund des möglichen Gefälligkeitscharakters Vorbehalte anzubringen sind. In diesen Dokumenten schildern die Nachbarn - wie bereits E._______ - die Vorkommnisse vom (...) März 2010 aus ihren jeweiligen Blickwinkeln. Die Aussagen wirken realitätsnah, indem H._______ etwa schildert, dass er sich genau an das Datum erinnern könne, da er Zuhause erwähnt habe, dass nun (...) im Dorf daher sicherlich Frühlingsstimmung herrsche. Zudem erwähnten sowohl H._______ als auch G._______, dass einer der bewaffneten Männer, bevor er ins Auto gestiegen und davongefahren sei, noch etwas zum Vater von E._______ respektive Grossvater der Gesuchsteller gesagt habe, wobei sie den Inhalt der Bemerkung nicht verstanden hätten, während E._______ den Milizionär verstanden habe und somit auch den Wortlaut des Gesagten niederschreiben liess. Die Kernpunkte des Geschehens wurden in sämtlichen Zeugenaussagen übereinstimmend geschildert, indem der Grossvater als diejenige Person erwähnt wurde, die sich besonders für seine Enkelkinder eingesetzt habe, es den Gesuchstellern aufgrund des Tumults gelungen sei, zu fliehen, und die Grossmutter anschliessend in Ohnmacht gefallen sei. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen nicht als konstruiert. Im Übrigen wurden sie von einer seriös wirkenden Anwaltskanzlei entgegengenommen. Somit erscheint es angebracht, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen mittels Nachfragen und etwaiger weiterer Abklärungen zu eruieren. Ein solcher Abklärungsbedarf ist gemäss Praxis jedoch untrennbar mit der Annahme verbunden, dass Hinweise auf eine relevante Verfolgung bestehen, was folglich einen Nichteintretensentscheid nach Art. 35a Abs. 2 AsylG ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3893/2008 vom 19. Januar 2012 E. 8.2.2 mit Bezug auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). 6.8 Ähnlich verhält es sich mit dem Bestätigungsschreiben von F._______. Dieses ist sehr knapp gehalten und die genauen Umstände, worauf sich die Kenntnisse der angeblichen Gefährdungslage der Gesuchsteller stützen, bleiben unklar. Aber auch hier darf nicht unbeirrt auf ein untaugliches Beweismittel geschlossen werden. Wie im Revisionsbegehren zutreffend ausgeführt wurde, handelt es sich bei F._______ (...), welcher in Tschetschenien wohl über eine gute Vernetzung und über fundierte Kenntnisse der Gegebenheiten vor Ort verfügt. Somit erscheint es angebracht, den Beweiswert und den Inhalt dieses Bestätigungsschreibens zumindest mittels Nachfragen und etwaiger weiterer Abklärungen zu verifizieren. Ein solcher Abklärungsbedarf schliesst jedoch - wie bereits erwähnt - einen Nichteintretensentscheid nach Art. 35a Abs. 2 AsylG aus. 6.9 Schliesslich ist die von den Gesuchstellern geschilderte Verfolgungsgeschichte im tschetschenischen Kontext und in Anbetracht des unter Einreichung von Beweismitteln geltend gemachten Auslösers der Verfolgung (Streitigkeit hinsichtlich der Geschäftsräumlichkeiten der Mutter) - ohne auf die diesbezüglich eingereichten Beweismittel genauer einzugehen - nicht als haltlos zu bezeichnen. Eine Würdigung dieser Beweismittel hat vielmehr in einem ordentlichen Asylverfahren zu erfolgen. 6.10 Aufgrund des geringen Beweismasses (nicht von vornherein haltlos) liefern die Ausführungen der Gesuchsteller in Verbindung mit den neu eingereichten Beweismitteln - zusammen mit den bereits im früheren Verfahren geltend gemachten Indizien - sowie der sich aufdrängende Abklärungsbedarf genügend Hinweise für eine Verfolgungssituation der Gesuchsteller im Sinne von Art. 35a Abs. 2 AsylG. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügungen des BFM vom 6. Mai 2010 Bundesrecht verletzen. Die Beschwerden vom 14. Mai 2010 sind daher gutzuheissen. Folglich sind die Nichteintretensentscheide des BFM vom 6. Mai 2010 aufzuheben und auf die Asylgesuche der Gesuchsteller vom 16. März 2010 ist einzutreten. Die Akten sind somit an die Vorinstanz zur Eröffnung eines ordentlichen Asylverfahrens zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG). 8.2 Allerdings sind die in den Urteilen vom 21. Mai 2010 erhobenen Verfahrenskosten von jeweils Fr. 600.- den Gesuchstellern nicht zurückzuerstatten, da diese Kosten nicht beglichen, sondern durch das Gericht als Debitorenverlust am 27. Juli 2010 abgeschrieben wurden. 8.3 Den Gesuchstellern sind angesichts der Gutheissung der Revisionsbegehren in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG Parteientschädigungen für die notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Gesuchsteller reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Für die Gutheissung der Beschwerden in den beiden Verfahren D-3481/2010 und D-3488/2010 ist aufgrund des Obsiegens der Gesuchsteller ebenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da auch in diesen Verfahren keine Kostennote eingereicht wurde, ist die diesbezügliche Entschädigung in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE von Amtes wegen auf Fr. 1'750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Gesuchstellern durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die angefochtenen Verfügungen des BFM vom 14. September 2010 werden aufgehoben.
2. Die Beschwerden vom 18. Oktober 2010 werden zusammen mit den Wiedererwägungsgesuchen vom 25. August 2010 als Revisionsgesuche behandelt.
3. Die Revisionsgesuche werden gutgeheissen.
4. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3481/2010 und D-3488/2010 vom 21. Mai 2010 werden aufgehoben und die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
5. Die Beschwerden vom 14. Mai 2010 werden gutgeheissen und die Verfügungen des BFM vom 6. Mai 2010 aufgehoben.
6. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im ordentlichen Verfahren zurückgewiesen.
7. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
8. Den Gesuchstellern wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- ausgerichtet.
9. Das BFM wird angewiesen, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- auszurichten.
10. Dieses Urteil geht an die Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: