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E-3893/2008

E-3893/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 6. April 1998 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Dabei präsentierte er sich als ein in Dakka geborener, papierloser Bihari ohne Staatsangehörigkeit. Das Gesuch begründete er mit einer ethnisch motivierten Verfolgung seitens Angehöriger der Awami League (AL), Schutzgelderpressungen durch Leute der AL und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) sowie einer behördlichen Suche nach ihm im Zusammenhang mit einem ihm unberechtigterweise zur Last gelegten Mord an einem AL-Anhänger in seinem Restaurant; er selber sei nicht politisch tätig gewesen und habe im Übrigen keine Probleme mit den bangladeschischen Behörden gehabt. Mit Verfügung vom 14. September 2000 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 2005 BFM) das Asylgesuch ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Auf eine durch den damaligen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 12. Oktober 2000 trat die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 20. November 2000 nicht ein, nachdem der für die materielle Behandlung der als aussichtslos eingestuften Beschwerde eingeforderte Kostenvorschuss nicht vollständig geleistet worden war. Die in der Folge neu angesetzte Ausreisefrist verstrich unbenützt und verschiedene Anstrengungen, insbesondere der kantonalen Migrationsbehörde, im Hinblick auf die Durchsetzung und Durchführung des angeordneten Wegweisungsvollzuges (Papierbeschaffungen, Konsulatsvorführungen, Anordnungen von Ausschaffungshaft usw.) blieben in den folgenden Jahren erfolglos. B. Mit Schreiben vom 15. April 2008 an das BFM zeigte der Beschwerdeführer die Mandatierung des rubrizierten Rechtsvertreters an. Gleichzeitig ersuchte er um Einsicht in seine beim BFM befindlichen Akten, insbesondere auch in die Vollzugsakten. Mit Begleitschreiben vom "13. März 2008" (recte: 13. Mai 2008) erhielt der Beschwerdeführer in eingeschränkter Form Akteneinsicht. C. Mit (vorab per Telefax eingereichter) Eingabe vom 23. Mai 2008 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass die von der Vorinstanz und der kantonalen Migrationsbehörde über Jahre hinweg erfolglos unternommenen und nach wie vor aktuellen Vollzugsmassnahmen eine freiheits-, integritäts- und gar lebensbedrohliche Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) begründet hätten, welcher er im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch ausgesetzt sein würde. Aus den ihm offengelegten Vollzugsakten ergebe sich, dass die Vorinstanz und (...) trotz seiner nicht ausgewiesenen Identität und Nationalität gemeinsam einen massiven Druck aufgebaut hätten, um ihn mittels Ausstellung eines "Laisser-Passer" zur freiwilligen oder zwangsweisen Ausreise nach Bangladesch zu bewegen; dies in der Erwartung, er werde dann bei der Befragung durch die Immigrationsbehörde schon seine wahre Identität und bangladeschische (statt biharische) Ethnie und Nationalität preisgeben. Mit diesem "Versuchsballon" sehe er sich der Gefahr ausgesetzt, Opfer von gerichtsnotorischen Misshandlungen und Folterungen bei solchen Verhören zu werden. Er halte an seinen konstant geltend gemachten Identitätsangaben und insbesondere seiner unbekannten, jedenfalls nicht bangladeschischen Staatsangehörigkeit fest, deren Wahrheitsgehalt das BFM nunmehr abzuklären habe. Auf den weiteren Inhalt des zweiten Asylgesuchs wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Mai 2008 den Eingang eines zweiten Asylgesuchs vom "23. August 2006" fest und setzte den Vollzug der Wegweisung aus, in welche Anordnung es insbesondere auch Vorbereitungshandlungen wie die Papierbeschaffung einschloss. In der Folge wurde eine zum Zwecke der Papierbeschaffung für den (...) 2008 vorgesehene (...) annulliert. E. Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch vom 23. Mai 2008 nicht ein. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Ferner erhob es gestützt auf Art. 17b Abs. 4 AsylG eine Gebühr von Fr. 600.--. Zudem erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die editionspflichtigen Akten. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne eines materiellen Eintretens sowie als Eventualbegehren die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges; in prozessualer Hinsicht sei ihm ferner vollständige Einsicht in die Akten des zweiten Asylgesuchs, insbesondere in die Akten B3-5, mit nachfolgender Einräumung des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2008 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens fest. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung bis zum 3. Juli 2008 eingeladen. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2008 lehnte die Instruktionsrichterin ein zwischenzeitlich gestelltes und mit "Einholung von zusätzlichen Informationen bei der Abteilung Rückkehr des BFM hinsichtlich Bangladesh" begründetes Gesuch des BFM vom 24. Juni 2008 um Fristerstreckung bis zum 24. Juli 2008 ab. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom "1. Juli 2008" (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 30. Juni 2008) die Abweisung der Beschwerde, spricht sich aber gleichzeitig für die anbegehrte Einsichtsgewährung in die Akten B3-5 aus. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2008 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer unter Zustellung der Vernehmlassung das Replikrecht bis zum 21. Juli 2008, unter gleichzeitiger Offenlegung der Aktenstücke B3-5 und des aktualisierten vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses. Mit Replik vom 21. Juli 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest und ergänzt diese mit dem prozessualen Antrag um gerichtliche Identitätsabklärung via das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR). Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 6. November 2008 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeakten. Auf den Inhalt der Beschwerdeergänzung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmit­telinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Vorliegend enthält das Dispositiv der angefochtenen Verfügung keine Regelung in Bezug auf die Gewährung von Asyl. Auf den eventualiter gestellten Antrag, es sei Asyl zu gewähren (Ziff. 7), ist deshalb im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht einzutreten. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4 Gelangt eine ausländische Person, nachdem ihrem Asylgesuch kein Erfolg beschieden war, erneut an die Behörden, liegt gemäss geltender Praxis (siehe EMARK 1998 Nr. 1 E. 6) unabhängig von der Bezeichnung und dem Inhalt der Eingabe wiederum ein Asylgesuch vor, wenn sich daraus ergibt, dass sie - noch immer oder wiederum - um Schutz vor Verfolgung ersucht. Befindet sich eine ausländische Person, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden ist, noch in der Schweiz, so ist dann nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzugehen, wenn sie Nachfluchtgründe geltend macht, die seit dem Asylentscheid eingetreten und für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind. Wird hingegen das neue Gesuch ausschliesslich mit angeblich bestehenden völker- oder landesrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet, ist es ohne Bezugnahme auf Art. 32 AsylG allein nach den Regeln über die Wiedererwägung zu behandeln. In einem solchen Fall besteht kein Grund, mittels Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs zugunsten des Gesuchstellers sein Begehren als Asylgesuch zu interpretieren (EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c/bb). Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 23. Mai 2008 zutreffend als "neues Asylgesuch" bezeichnet: Zwar beschlägt sie scheinbar bloss den technischen und praktischen Bereich und somit die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Indessen wird unmissverständlich eine neue Furcht vor Verfolgung geltend gemacht, deren Grund die Asylbehörden durch ihre Vorgehensweise im Rahmen der Vollzugsdurchführung gesetzt hätten. Entsprechend hat das BFM das Asylgesuch ebenso zutreffend als solches (statt als Wiedererwägungsgesuch) anhand genommen, zumal für das Bundesamt auch kein Anlass bestand, die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht zwecks Anhandnahme als Revisionsgesuch zu überwiesen.

E. 5 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 6.1 Den mit Verfügung vom 28. Mai 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffenen Nichteintretensentscheid begründete das BFM mit dem Umstand, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und der Beschwerdeführer in beiden Asylverfahren seine in Art. 8 Abs. 1 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht insbesondere hinsichtlich Offenlegung der Identität und Abgabe von Reise- und Identitätspapieren missachtet, seine Kooperation bei der Beschaffung von Reisepapieren im Hinblick auf die Durchführung des Wegweisungsvollzuges verweigert und gar falsche Angaben zu seiner Identität sowie Aufenthalts- und Herkunftsadresse gemacht habe, um den Vollzug zu verhindern. Aus den Vollzugsakten ([...]), Gespräche zwischen BFM und kantonaler Migrationsbehörde mit dem Beschwerdeführer) gehe denn auch unmissverständlich hervor, dass er bangladeschischer Staatsangehöriger und nicht Bihari sei. Im Weiteren verweist das BFM auf den gesetzlichen Vollzugsauftrag nach Art. 106 Bst. a AuG, welcher die Bekanntgabe von Personalien an die ausländische Behörde vorsehe. Eine Gefährdungssituation, insbesondere unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK, könne somit aus diesem Vorgehen nicht hergeleitet werden, zumal es sich bei der Furcht des Beschwerdeführers vor einer Misshandlung durch die (...) um eine reine Parteibehauptung handle. Es bestünden somit keine Hinweise auf seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene und zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignete Ereignisse. Die Wegweisung aus der Schweiz sei sodann die Regelfolge des Nichteintretensentscheides. Mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung und es bestünden keine Anhaltspunkte, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder - in technischer und praktischer Hinsicht - unmöglich wäre.

E. 6.2 In seiner Beschwerde vom 12. Juni 2008 rügt der Beschwerdeführer ein "eigenwilliges" und aktenkundigerweise rechtswidriges Vorgehen der verschiedenen vollzugsinvolvierten Behörden und Stellen im Hinblick auf seine Ausschaffung und bei der Behandlung seines zweiten Asylgesuchs. Vorab kritisiert er die unvollständige und unleserliche Führung des Aktenverzeichnisses und die unberechtigte Verweigerung der Einsicht in die Akten B3, B4 und B5; ebenso bestünden Zweifel, ob die mit dem zweiten Asylgesuch eingereichten Beweismittel vom BFM zu den Akten genommen worden seien, weshalb er diese mit der Beschwerde nochmals einreiche, damit sie im Rahmen der Vernehmlassung dem BFM zwingend unterbreitet werden könnten. Überhaupt bestünden Zweifel, ob die Vorinstanz die Vollzugsakten bei der Beurteilung des zweiten Asylgesuchs beigezogen habe. Die Mängel seien somit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu beheben und insbesondere sei ihm ein berichtigtes und vollständiges Aktenverzeichnis zuzustellen. Ohne Mängelbehebung müsse die Verfügung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache an das Bundesamt zurückgewiesen werden. Sodann rügt der Beschwerdeführer das "aussergewöhnlich summarische Vorgehen des BFM" bei der Behandlung und Würdigung des zweiten Asylgesuchs, zumal er hieb- und stichfeste Beweismittel (Vollzugsakten) vorgelegt habe, welche über den gesetzlich als Minimum vorgeschriebenen "Hinweisen" stünden. Das Bundesamt habe sich auf die pauschale und unbegründete Feststellung beschränkt, dass die Vollzugsakten an den fehlenden Verfolgungshinweisen nichts zu ändern vermöchten. Die gemäss BFM fehlende Eignung zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft basiere auf der ungeprüft (...) übernommenen Feststellung, wonach er kein Bihari, sondern bangladeschischer Staatsangehöriger sei, obwohl er seit seiner Einreise stets und widerspruchslos das Gegenteil bekräftigt habe. Die Unmöglichkeit der Papierbeschaffung sei somit objektiv und gründe nicht in irgendwelchen Falschangaben oder Mitwirkungsverletzungen. Bei den zuständigen Vollzugsstellen habe sich einfach eine Verzweiflung und ein gewisser Überdruss an der Unmöglichkeit seiner Rückschaffung eingestellt. Dies erhelle insbesondere aus der aktenkundigen Tatsache, dass er als "Bihari-Fall" bezeichnet werde und an ihm ein "Versuchsballon" mittels Ausstellung (...) hätte statuiert werden sollen, mit dem Ziel zu testen, ob er dann vor der (...) seine wahre Identität preisgeben würde und ob das Vorgehen auch für weitere "Bihari-Fälle" zweckmässig wäre. Rechtswidriger Druck auf ihn sei seitens der Vollzugsbehörden auch dadurch ausgeübt worden, dass das Inaussichtstellen der Entlassung aus der Ausschaffungshaft nach Ausfüllen des Antragsformulars betreffend Ausstellen von Ersatzreisedokumenten in Kombination mit der Ausschaffungsandrohung nach sieben Tagen ins Auge gefasst worden sei. Solche Vorgehensweisen und Druckausübungen seien unmenschlich, gesetzeswidrig und seien geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal sich die (...) bedienen würde. Auf das Asylgesuch hätte somit - zumal nach den negativen Erfahrungen im Falle (...) im Jahre 2004 - eingetreten und weitere Abklärungen durchgeführt werden müssen, da die geschilderten Ereignisse und die erdrückende Beweislast durchaus zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Im Weiteren stosse die vorinstanzliche Anrufung von Art. 106 AuG insofern ins Leere, als die darauf gestützte Datenweitergabe an die ausländische Behörde gerade nur innerhalb der Schranke von Art. 3 EMRK zulässig ist, welche Schranke das BFM aber in seinem Fall missachte. Als Beweis für die in Bangladesch durchaus existenten Folter und unmenschlichen Behandlungen verweist der Beschwerdeführer beispielhaft auf einen Bericht des US Department of State aus dem Jahre 2007, womit dem Vorwurf einer reinen Parteibehauptung in seinem Fall entgegengewirkt sei. Abschliessend bestärkt der Beschwerdeführer nochmals seine konstant beibehaltenen und mittels weiterer Abklärungen des BFM (Anhörung, Botschaftsabklärung oder dgl.) überprüfbaren Identitätsangaben und insbesondere seine Eigenschaft als Bihari. Die Behauptung in der angefochtenen Verfügung, wonach er zugegeben habe, nicht Bihari zu sein, stütze das BFM auf eine Aktennotiz, deren inhaltliche Feststellungen jedoch willkürlich und tatsachenwidrig seien. Aus dem Gesagten ergebe sich im Übrigen gleichsam die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und - nicht zuletzt angesichts der über zehnjährigen Landesabwesenheit - Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

E. 6.3 In ihrer Zwischenverfügung vom 25. Juni 2008, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht ein zwischenzeitlich gestelltes und mit "Einholung von zusätzlichen Informationen bei der Abteilung Rückkehr des BFM hinsichtlich Bangladesh" begründetes Gesuch des BFM um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist ablehnte, erwog die Instruktionsrichterin insbesondere, "dass vorliegend zudem die Begründung des Fristerstreckungsgesuchs und die beantragte Erstreckungsdauer prima vista darauf hindeuten, dass weitere Abklärungen beabsichtigt sind, deren Vereinbarkeit mit einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fraglich sein dürften".

E. 6.4 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung verweist das BFM zur Problematik der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von bengalischen Beschwerdeführenden sowie der behaupteten Zugehörigkeit zu den Biharis zunächst auf allgemeine Informationen des Bundesamtes. Insbesondere hebt es den geringen Anteil der angeblich bengalischen Gesuchsteller mit dokumentiertem Identitätsnachweis und die diesbezüglich regelmässige Kooperationsverweigerung im Vollzugsstadium hervor. Bei angeblichen Bihari sei die Angabe falscher Identitäts- und Herkunftsdaten erfahrungsgemäss besonders häufig und deren Überprüfbarkeit für die schweizerischen Behörden nur begrenzt möglich. Hingegen sei es den Betroffenen möglich und zumutbar, bei bestimmten bangladeschischen Behördenstellen und Institutionen beglaubigte Beweismittel für die biharische Herkunft zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise im Jahre 1998 keinerlei Identitätsdokumente eingereicht und sich auch nie darum bemüht, sondern, wie bereits im Asylentscheid vom 28. Mai 2008 erkannt, seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG verletzt. Die Rüge einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung sei daher unbegründet. Weiter macht das BFM auf die Praxis gemäss EMARK 1995 Nr. 14 und EMARK 2002 Nr. 23 aufmerksam, wonach nicht von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen sei, wenn die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise bestehe; diese sei beim Beschwerdeführer gegeben. Die für das Fristerstreckungsgesuch angeführte Begründung sei nicht auf die Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen gerichtet gewesen. Vielmehr sei es dem BFM darum gegangen aufzuzeigen, dass alles Mögliche unternommen worden sei, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen und den Wegweisungsvollzug zu realisieren, was aber am Verhalten des Beschwerdeführers gescheitert sei. Sodann verneint das BFM die Begründung einer Verfolgungs- und Gefährdungssituation aufgrund des in der Beschwerde beschriebenen "Versuchsballons". Hierzu sei vorab auf die Tatsache zu verweisen, dass der den ordentlichen Abschluss des ersten Asylverfahren bewirkende Nichteintretensentscheid der ARK vom 24. Oktober 2000 als Folge der als aussichtslos erkannten und mithin kostenpflichtigen Beschwerde erging. Die ARK habe die Erkenntnis der Aussichtslosigkeit unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer behaupteten Staatenlosigkeit und Bihari-Zugehörigkeit gewonnen, diese Elemente als unglaubhaft betrachtet, den Beschwerdeführer in der Folge als Staatsangehörigen von Bangladesch bezeichnet und ihm im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug ein spezielles Gefährdungs- oder Risikoprofil abgesprochen. Von dieser Einschätzung sei auch seither nicht abzuweichen und es sei aufgrund der aufgezeigten Umstände beim Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK auszumachen, sondern es bestünden offensichtlich keine Hinweise auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft, weshalb kein Anlass für ein materielles Eintreten auf das zweite Asylgesuch bestanden habe. Hinsichtlich der Aktenstücke B3-5 befürwortet das BFM eine Offenlegung. Eine kassationsauslösende Verletzung des rechtlichen Gehörs sei damit nicht verbunden, zumal es sich um administrative Akten handle, welche bloss die Art und Weise der Gesuchsbehandlung beschlügen. Im weiteren bekräftigt das BFM, bei der Beurteilung des zweiten Asylgesuchs auch die Vollzugsakten, insbesondere die dem Gesuch beigelegten, herangezogen zu haben; diese seien denn auch als Aktenstücke paginiert und erfasst worden. Aus einem dieser Aktenstücke (Gesprächsnotiz vom [...] November 2007) gehe unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer eingeräumt habe, kein Bihari zu sein, jedoch die Preisgabe seiner tatsächlichen Identität weiter zu verweigern gedenke. Aus einer anderen Gesprächsnotiz vom (...) April 2008 gingen ebenfalls seine bangladeschische Nationalität und seine Weigerung hervor, seine richtigen Personalien und die korrekte Adresse anzugeben und das Antragsformular zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zu unterschreiben; die von ihm angegebene Adresse in Bangladesch habe sich gar als falsch herausgestellt. Im Übrigen verweist das BFM auf seine bisherigen Erwägungen.

E. 6.5 Replikweise hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest und kritisiert, die Vorinstanz weiche den rechtserheblichen Fragestellungen wortreich aus. Die Gesprächsnotiz vom (...) November 2007 habe sodann keine Beweiskraft, da sie ein Gespräch zwischen dem (...) in Anwesenheit des Beschwerdeführers festhalte, ohne dass darüber ein Protokoll geführt, Angaben zum Übersetzer gemacht und das rechtliche Gehör eingeräumt worden wären. Das BFM zweifle zu Unrecht und in "holpriger Logik" am Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ein staatenloser Bihari sei, (...) und er (...) in einem Flüchtlingslager aufgewachsen und registriert worden sei, ohne dass ihm jemals Identitätsdokumente ausgestellt worden seien. Das Bundesamt hätte die Registrierung als Bihari-Flüchtling beim UNHCR in Genf respektive bei der Zweigstelle Bangladesch abklären können und müssen. Das Abklärungsversäumnis sei daher nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht nachzuholen, und er sei darüber zu informieren. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie die im geschilderten "Versuchsballon" begründete Furcht eines Bihari vor unmenschlicher Behandlung vom BFM einfach wegdiskutiert werden könne. Die Vorinstanz unterlasse es darzulegen, welche Elemente konkret für die Nicht-Biharizuge­hörigkeit sprächen. Hinsichtlich seiner Adressangaben, welche sich behauptungsgemäss als unkorrekt herausgestellt hätten, sei zu bedenken, dass er vor Jahren ausgereist sei, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass sich noch Personen in der Gegend an ihn erinnerten, falls überhaupt noch ihm bekannte Personen dort lebten.

E. 6.6 In seiner Beschwerdeergänzung vom 6. November 2008 beruft sich der Beschwerdeführer auf einen analogen Fall, in welchem das BFM und gar die gleiche Sachbearbeiterin durch eine Zusammenarbeit mit (...) und "rechtsstaatlich unzulässige Grenzüberschreitung" eine asylrelevante Bedrohungslage für eine (...) Person geschaffen habe. Die betreffenden Akten seien in der vorliegenden Sache beizuziehen. Als Beweismittel reicht der Beschwerdeführer die Kopie des neuen Asylgesuchs besagter Person zu den Akten.

E. 7 Unter Bezugnahme auf die formellen Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (insbesondere durch unvollständige Gewährung der Akteneinsicht, unzulängliche Führung des Aktenverzichnisses, Zweifel am Beizug der Vollzugsakten bei der Entscheidfindung) ist zunächst Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer erhielt im Laufe des Beschwerdeverfahrens Einsicht in die von ihm speziell beantragten Aktenstücke B3-5. Wie das Bundesamt zutreffend bemerkte, handelt es sich dabei um die in Bst. D oben erwähnte Vollzugsaussetzung und eine Kopie derselben - der Vertreter wurde bereits zum damaligen Zeitpunkt mit einer Kopie bedient - sowie um eine Aktennotiz betreffend die ebenfalls in Bst. D oben erwähnte Annullierung des Vorsprachetermins auf dem Konsulat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich. Eine solche wäre zudem durch die nachträgliche Offenlegung ohnehin als geheilt zu betrachten, was gleichsam für das Aktenverzeichnis gilt, zumal dieses in ordentlich nachgeführter Form offengelegt wurde, der Beschwerdeführer in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und er für den Fall der Mängelbehebung auf Beschwerdestufe ausdrücklich keine Kassationsansprüche geltend macht (vgl. Beschwerde S. 7). Die vom Beschwerdeführer angeführten Zweifel, ob die Vorinstanz die Vollzugsakten überhaupt für die Entscheidfindung beigezogen habe, entbehren jeder Grundlage, zumal sich die gesamten Vollzugsakten im Verfahrensdossier befinden und die im zweiten Asylgesuch besonders hervorgehobenen Aktenstücke dem Gesuch beigelegt und vom BFM ordentlich paginiert und ins Aktenverzeichnis aufgenommen wurden. Zusammenfassend sind für das Gericht vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. insb. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie Art. 26 ff. und 29 VwVG) im Rahmen des zweiten Asylverfahrens verletzt worden wäre.

E. 8 Der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält ein formelles (früheres Asylverfahren oder Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat während des hängigen Verfahrens) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise betreffend Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise Gewährung vorübergehenden Schutzes), welche im Einzelfall kumulativ erfüllt sein müssen und im Folgenden zu prüfen sind.

E. 8.1 Das am 6. April 1998 gestellte erste Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des BFF vom 14. September 2000 unter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges vollumfänglich abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem die ARK auf die dagegen erhobene und mittels Zwischenverfügung als aussichtslos qualifizierte Beschwerde vom 12. Oktober 2000 mit Urteil vom 20. November 2000 mangels Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht eintrat. Somit steht fest und wird im Übrigen auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist daher offensichtlich erfüllt.

E. 8.2 Damit bleibt im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, ob Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse bestehen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 8.2.1 Auf das Asylgesuch ist nicht einzutreten, wenn die geltend gemachte Verfolgung nicht unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG subsumiert werden kann (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/57 E. 3.3; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5). Bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Gleichzeitig gelangt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen; BVGE 2008/57 E. 3.2; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3).

E. 8.2.2 Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts erkannte in der Begründung des Gesuchs des BFM um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist einen möglichen Abklärungsbedarf im Hinblick auf die behauptete Verfolgungs- und Gefährdungslage des Beschwerdeführers. Ein solcher Abklärungsbedarf wäre gemäss Praxis (vgl. zuvor) untrennbar mit dem Bestehen von Hinweisen auf eine relevante Verfolgung, welche nicht von vornherein haltlos sind, verbunden und müssten daher einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausschliessen. Das BFM hat jedoch in seiner Vernehmlassung nachvollziehbar erklärt und aufgezeigt, dass die Fristerstreckung zum Zwecke einer Zusammenstellung bereits bestehender amtlicher Erkenntnisse über die allgemeine Vollzugsproblematik von Personen aus Bangladesch und insbesondere solche biharischer Ethnie anbegehrt wurde. Diese Informationsgrundlagen werden in der Vernehmlassung umfassend und transparent dargelegt, richtigerweise ohne dass dabei auch neue Abklärungsergebnisse betreffend eine allfällige Verfolgungs- und Gefährdungslage des Beschwerdeführers eingeflossen wären. Somit erstaunt es zwar, dass es dem BFM trotz abschlägigen Fristerstreckungsbescheides vor Ablauf der Vernehmlassungsfrist problemlos gelungen ist, diese umfassenden Hintergrundinformationen mittels Vernehmlassung zu liefern und damit seinen bisherigen Erkenntnissen (insbesondere Mitwirkungsverweigerung des Beschwerdeführers) mehr Gewicht zu verleihen. Jedenfalls aber lassen sich aus dem gesamten Vernehmlassungsprozedere rückblickend keine Anhaltspunkte für Hinweise entnehmen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten.

E. 8.2.3 Dreh- und Angelpunkt des zweiten Asylverfahrens ist die Identität, insbesondere die angebliche biharische Herkunft und die behauptete Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass das ursächlich auf das Verfolgungsmotiv seiner biharischen Ethnie gestützte erste Asylgesuch seitens der Vorinstanz mit der Begründung abgelehnt wurde, die geltend gemachten Vorbringen seien nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG (vgl. Asylentscheid vom 14. September 2000 E. I). Diese Einschätzung stützte der zuständige Instruktionsrichter der ARK im Rahmen einer summarischen Prüfung der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde (vgl. Zwischenverfügung der ARK vom 24. Oktober 2000). Im nachfolgend mangels Leistung des Kostenvorschusses ergangenen Nichteintretensurteil der ARK vom 20. November 2000 wurde, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2008 (dort S. 3) zutreffend bemerkt, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit "Bangladesch" bezeichnet. In einem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde somit - wenngleich es infolge impliziten Verzichts des Beschwerdeführers nicht zu einer materiellen gerichtlichen Überprüfung gekommen war - implizit erkannt, dass an den Ethnie-, Herkunfts- und Staatszugehörigkeitsangaben des (papierlosen) Beschwerdeführers Zweifel bestehen. Festzuhalten ist im Übrigen ebenso, dass bis zur Einreichung des zweiten Asylgesuchs diese Erkenntnisse seitens des Beschwerdeführers nie im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Revisionsverfahrens zum Thema gemacht wurden. Das hier zu beurteilende zweite Asylgesuch stützt der Beschwerdeführer nunmehr auf eine behauptungsgemäss von den (vor allem schweizerischen) Vollzugsbehörden zwischenzeitlich verursachten Verfolgungs- und Gefährdungssituation, welche ihren Ursprung im Umstand habe, dass das BFM die biharische Herkunft und die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht glaube. Dieser Umstand ist aber nicht zwischenzeitlich eingetreten, sondern bereits im ersten Asylverfahren erkannt worden. Bezeichnenderweise liefert der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens keine zureichenden Hinweise oder gar Beweismittel, welche die Erkenntnisse aus dem Jahre 2000 umstossen könnten. Im Gegenteil zeichnet sich der Beschwerdeführer seither durch eine fortgesetzte Verletzung der ihm nach Art. 8 Abs. 1 Bstn. a, b und d und vor allem Abs. 4 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht aus. Insbesondere gehen aus den gesamten vorliegenden Akten trotz seit 2000 bestehender objektiver Möglichkeit und individueller Zumutbarkeit keine ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers hervor, die von ihm behaupteten Identitätselemente eigeninitiativ zu belegen. Dabei ist mit Nachdruck klarzustellen, dass es - gerade im Falle klarer Mitwirkungs- und Kooperationsverweigerung des Beschwerdeführers - nicht Sache der Vollzugsbehörden sein kann, im Hinblick auf die Durchsetzung eines rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheides die Identität des Betroffenen zu erstellen. Ebenso wenig besteht für die Behörde - schon gar nicht für die letztinstanzliche Beschwerdebehörde - Anlass, Abklärungen durchzuführen, die vom Beschwerdeführer selber vorgenommen werden können und müssen und die von ihm sogar konkret vorgeschlagen und als realisierbar bezeichnet werden (z.B. Einholung Bestätigung des UNHCR). Dementsprechend kann offensichtlich auch nicht von einer objektiven Unmöglichkeit der Dokumentenbeschaffung gesprochen werden; eine solche Unmöglichkeit wurde entsprechend auch im ersten Asylverfahren nicht festgestellt. Die vorliegenden Akten - vorab die Vollzugsakten - hinterlassen den gefestigten Eindruck, der Beschwerdeführer verweigere nicht nur konstant die ihm obliegende Mitwirkungspflicht, sondern er untergrabe darüber hinaus systematisch die dennoch unternommenen und in Anbetracht von Art. 106 AuG durchaus legitimen Bemühungen der zuständigen Vollzugsbehörden, im Hinblick auf die Vollstreckung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung Identitätsabklärungen vorzunehmen. Art. 106 AuG nennt zwar als Schranke der Zusammenarbeit mit der ausländischen Behörde (insbesondere Datenweitergabe) den Ausschluss der Begründung einer Gefährdungssituation. Eine solche kann aber vorliegend gerade deshalb nicht vorliegen, weil einerseits eine Gefährdung im vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren verneint worden war und der Beschwerdeführer anderseits im Vollzugsstadium kein Interesse an der Abwendung einer irgendwie gearteten Gefährdungssituation zeigt, andernfalls er seine Mitwirkung an der Darlegung einer solchen Gefährdungssituation manifestieren und die angeblich gefährdungsbegründenden Identitätsmerkmale richtigstellen und belegen würde. Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit und des Beweiswerts der Gesprächsnotiz vom (...) November 2007 betreffend das Eingestehen seiner nicht-biharischen Herkunft ist zunächst festzuhalten, dass im reinen Vollzugsstadium, im Gegensatz zum erstinstanzlichen Asylverfahren, keine gesetzliche Befragung oder Anhörung mit den spezifischen formellen Anforderungen vorgesehen ist, da ja der Sachverhalt im ordentlichen Asylverfahren festzustellen war und die Vollzugsphase nur noch der Vollstreckung des in Rechtskraft erwachsenen Dispositivs des Asyl- und Wegweisungsentscheides dienen kann. Eine abschliessende Beantwortung der Frage kann indessen unterbleiben, da es sich bei der fraglichen Gesprächsnotiz um eines von vielen Erwägungselementen im Hinblick auf die Erkenntnis einer Mitwirkungsverweigerung des Beschwerdeführers in der Vollzugsphase und einer nicht zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungssituation handelt, weshalb dem Dokument auch keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Ungeachtet der Frage der Verwertbarkeit der genannten Gesprächsnotiz ist jedoch Folgendes zu beachten: Wenn die angebliche biharische Herkunft beziehungsweise Ethnie und die behauptete Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers aufgrund dessen offensichtlicher Mitwirkungsverweigerung nicht glaubhaft sind, kann auch die auf diesen Identitätselementen basierte neue Verfolgungs- und Gefährdungsfurcht nicht glaubhaft sein, und zwar unbesehen der Frage, ob die technischen Papierbeschaffungs- und Vollzugsvorbereitungsmassnahmen per se im konkreten Fall zu beanstanden wären. In diesem letzteren Zusammenhang ist der Beschwerdeführer im Übrigen darauf aufmerksam zu machen, dass seine auf mehrere Verfahren bezogene Kritik an systematischen Vorgehensweisen der involvierten Vollzugsbehörden ("Versuchsballon"; Inaussichtstellen der Entlassung aus der Ausschaffungshaft nach Ausfüllen des Antragsformulars betreffend Ausstellen von Ersatzreisedokumenten in Kombination mit der Ausschaffungsandrohung) grundsätzlich nicht im Rahmen des materiellrechtlichen Asyl- oder Verwaltungsbeschwerdeverfahrens rügbar ist, sondern er hierfür gegebenenfalls auf die in Art. 25 und 25a VwVG offerierten Möglichkeiten des Erwirkens einer Feststellungsverfügung beziehungsweise einer Verfügung über Realakte sowie auf die spezifischen aufsichtsrechtlichen Behelfe zurückzugreifen hätte. Solche sind vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Das gewonnene Ergebnis nicht bestehender Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die das Potenzial zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft aufweisen, bestätigt sich durch das am 29. Juli 2011 ergangene, auf vollumfängliche Abweisung lautende Urteil D-2006/2011, ebenfalls betreffend eines zweiten Asylgesuchs. Dieses befasst sich mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen analogen Fall, in welchem das BFM und gar die gleiche Sachbearbeiterin durch (...) und "rechtsstaatlich unzulässige Grenzüberschreitung" behauptungsgemäss ebenfalls eine asylrelevante Bedrohungslage für die betreffende Person geschaffen habe. In jenem Urteil kommt das Richtergremium zusammenfassend zum Schluss, dass durch das Verhalten der involvierten Vollzugsbehörden keine Verfolgungs- oder Gefährdungslage geschaffen worden und die neuen Asylgründe als haltlos zu bezeichnen seien, wogegen dem Beschwerdeführer Mitwirkungs- und Kooperationsverweigerung sowie Falschaussagen und Täuschungsabsicht betreffend seine Identität vorzuwerfen seien. Auf den detaillierten Inhalt des Urteils, (...), kann verwiesen werden.

E. 8.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und keine Hinweise auf nach Abschluss des letzten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse erkennbar sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E.9).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen beziehungsweise nur schon Hinweise hierfür zu liefern, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Die in der Beschwerde geäusserte und versuchsweise auf einen Bericht des US Department of State gestützte Behauptung, wonach die dortige Immigrationsbehörde systematisch misshandle und foltere, stellt in ihrer Pauschalität kein "real risk" dar, zumal der Beschwerdeführer auch nicht darzutun vermochte, weshalb gerade er Opfer einer solchen Behandlung werden sollte. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in der Beschwerde oder in den weiteren Akten ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer zumutbar. Zwar weist dieser durchaus berechtigterweise auf die in die Würdigung mit einzubeziehende langjährige Landesabwesenheit bezüglich Bangladesch hin. Dabei verkennt er jedoch, dass er die langjährige Landesabwesenheit durch sein eigenes renitentes Verhalten (Mitwirkungs- und Kooperationsverweigerung) bewusst und gezielt herbeigeführt hat, zumal er seit dem Jahre 2000 rechtskräftig zur Ausreise verpflichtet war. Die Berufung auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges müsste somit als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden, wenn - rein hypothetisch - die lange Dauer der Landesabwesenheit als Unzumutbarkeitselement höher als die bestehenden Zumutbarkeitselemente in ihrer Gesamtheit zu gewichten wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG wird eine vorläufige Aufnahme insbesondere dann nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. Gemäss Praxis (vgl. zum Ganzen insb. EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3 sowie das Urteil E-3844/2008 E. 4, 7 und 8, mit umfassenden Ausführungen zur Auslegung der genannten Bestimmungen) setzt die Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs voraus, dass sowohl seitens der betroffenen Person als auch seitens der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive der zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind. Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG, welcher einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme vorsieht, bezieht sich nur auf solche Fälle, in welchen eine Ausreise objektiv möglich wäre, sie jedoch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers unmöglich wird, wenn die weggewiesene Person also durchaus ausreisen könnte, dies jedoch verweigert, indem sie beispielsweise nicht preisgibt, woher sie kommt und es den Behörden aus diesem Grund unmöglich wird, gültige Papiere zu beschaffen. Im vorliegenden Fall scheitern - wie oben gesehen - sowohl eine Zwangsausschaffung als auch eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers daran, dass er seine Mitwirkung verweigert und sich mit seinem Verhalten gegen die Ausreise stellt. Ihm ist es jedoch nicht objektiv unmöglich nach Bangladesch auszureisen. Es obliegt daher weiterhin dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). Der Vollzug der Wegweisung ist daher als möglich zu bezeichnen.

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, und es erübrigt sich, auf die einzelnen Anträge, Rügen und Beweismittel im Detail näher einzugehen, zumal sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3893/2008 Urteil vom 19. Januar 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien (angeblich) A._______, Bangladesch (angeblich ohne Staatsangehörigkeit), vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 6. April 1998 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Dabei präsentierte er sich als ein in Dakka geborener, papierloser Bihari ohne Staatsangehörigkeit. Das Gesuch begründete er mit einer ethnisch motivierten Verfolgung seitens Angehöriger der Awami League (AL), Schutzgelderpressungen durch Leute der AL und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) sowie einer behördlichen Suche nach ihm im Zusammenhang mit einem ihm unberechtigterweise zur Last gelegten Mord an einem AL-Anhänger in seinem Restaurant; er selber sei nicht politisch tätig gewesen und habe im Übrigen keine Probleme mit den bangladeschischen Behörden gehabt. Mit Verfügung vom 14. September 2000 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 2005 BFM) das Asylgesuch ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Auf eine durch den damaligen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 12. Oktober 2000 trat die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 20. November 2000 nicht ein, nachdem der für die materielle Behandlung der als aussichtslos eingestuften Beschwerde eingeforderte Kostenvorschuss nicht vollständig geleistet worden war. Die in der Folge neu angesetzte Ausreisefrist verstrich unbenützt und verschiedene Anstrengungen, insbesondere der kantonalen Migrationsbehörde, im Hinblick auf die Durchsetzung und Durchführung des angeordneten Wegweisungsvollzuges (Papierbeschaffungen, Konsulatsvorführungen, Anordnungen von Ausschaffungshaft usw.) blieben in den folgenden Jahren erfolglos. B. Mit Schreiben vom 15. April 2008 an das BFM zeigte der Beschwerdeführer die Mandatierung des rubrizierten Rechtsvertreters an. Gleichzeitig ersuchte er um Einsicht in seine beim BFM befindlichen Akten, insbesondere auch in die Vollzugsakten. Mit Begleitschreiben vom "13. März 2008" (recte: 13. Mai 2008) erhielt der Beschwerdeführer in eingeschränkter Form Akteneinsicht. C. Mit (vorab per Telefax eingereichter) Eingabe vom 23. Mai 2008 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass die von der Vorinstanz und der kantonalen Migrationsbehörde über Jahre hinweg erfolglos unternommenen und nach wie vor aktuellen Vollzugsmassnahmen eine freiheits-, integritäts- und gar lebensbedrohliche Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) begründet hätten, welcher er im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch ausgesetzt sein würde. Aus den ihm offengelegten Vollzugsakten ergebe sich, dass die Vorinstanz und (...) trotz seiner nicht ausgewiesenen Identität und Nationalität gemeinsam einen massiven Druck aufgebaut hätten, um ihn mittels Ausstellung eines "Laisser-Passer" zur freiwilligen oder zwangsweisen Ausreise nach Bangladesch zu bewegen; dies in der Erwartung, er werde dann bei der Befragung durch die Immigrationsbehörde schon seine wahre Identität und bangladeschische (statt biharische) Ethnie und Nationalität preisgeben. Mit diesem "Versuchsballon" sehe er sich der Gefahr ausgesetzt, Opfer von gerichtsnotorischen Misshandlungen und Folterungen bei solchen Verhören zu werden. Er halte an seinen konstant geltend gemachten Identitätsangaben und insbesondere seiner unbekannten, jedenfalls nicht bangladeschischen Staatsangehörigkeit fest, deren Wahrheitsgehalt das BFM nunmehr abzuklären habe. Auf den weiteren Inhalt des zweiten Asylgesuchs wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Mai 2008 den Eingang eines zweiten Asylgesuchs vom "23. August 2006" fest und setzte den Vollzug der Wegweisung aus, in welche Anordnung es insbesondere auch Vorbereitungshandlungen wie die Papierbeschaffung einschloss. In der Folge wurde eine zum Zwecke der Papierbeschaffung für den (...) 2008 vorgesehene (...) annulliert. E. Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch vom 23. Mai 2008 nicht ein. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Ferner erhob es gestützt auf Art. 17b Abs. 4 AsylG eine Gebühr von Fr. 600.--. Zudem erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die editionspflichtigen Akten. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne eines materiellen Eintretens sowie als Eventualbegehren die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges; in prozessualer Hinsicht sei ihm ferner vollständige Einsicht in die Akten des zweiten Asylgesuchs, insbesondere in die Akten B3-5, mit nachfolgender Einräumung des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2008 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens fest. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung bis zum 3. Juli 2008 eingeladen. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2008 lehnte die Instruktionsrichterin ein zwischenzeitlich gestelltes und mit "Einholung von zusätzlichen Informationen bei der Abteilung Rückkehr des BFM hinsichtlich Bangladesh" begründetes Gesuch des BFM vom 24. Juni 2008 um Fristerstreckung bis zum 24. Juli 2008 ab. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom "1. Juli 2008" (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 30. Juni 2008) die Abweisung der Beschwerde, spricht sich aber gleichzeitig für die anbegehrte Einsichtsgewährung in die Akten B3-5 aus. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2008 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer unter Zustellung der Vernehmlassung das Replikrecht bis zum 21. Juli 2008, unter gleichzeitiger Offenlegung der Aktenstücke B3-5 und des aktualisierten vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses. Mit Replik vom 21. Juli 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest und ergänzt diese mit dem prozessualen Antrag um gerichtliche Identitätsabklärung via das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR). Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 6. November 2008 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeakten. Auf den Inhalt der Beschwerdeergänzung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmit­telinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Vorliegend enthält das Dispositiv der angefochtenen Verfügung keine Regelung in Bezug auf die Gewährung von Asyl. Auf den eventualiter gestellten Antrag, es sei Asyl zu gewähren (Ziff. 7), ist deshalb im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht einzutreten. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

4. Gelangt eine ausländische Person, nachdem ihrem Asylgesuch kein Erfolg beschieden war, erneut an die Behörden, liegt gemäss geltender Praxis (siehe EMARK 1998 Nr. 1 E. 6) unabhängig von der Bezeichnung und dem Inhalt der Eingabe wiederum ein Asylgesuch vor, wenn sich daraus ergibt, dass sie - noch immer oder wiederum - um Schutz vor Verfolgung ersucht. Befindet sich eine ausländische Person, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden ist, noch in der Schweiz, so ist dann nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzugehen, wenn sie Nachfluchtgründe geltend macht, die seit dem Asylentscheid eingetreten und für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind. Wird hingegen das neue Gesuch ausschliesslich mit angeblich bestehenden völker- oder landesrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet, ist es ohne Bezugnahme auf Art. 32 AsylG allein nach den Regeln über die Wiedererwägung zu behandeln. In einem solchen Fall besteht kein Grund, mittels Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs zugunsten des Gesuchstellers sein Begehren als Asylgesuch zu interpretieren (EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c/bb). Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 23. Mai 2008 zutreffend als "neues Asylgesuch" bezeichnet: Zwar beschlägt sie scheinbar bloss den technischen und praktischen Bereich und somit die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Indessen wird unmissverständlich eine neue Furcht vor Verfolgung geltend gemacht, deren Grund die Asylbehörden durch ihre Vorgehensweise im Rahmen der Vollzugsdurchführung gesetzt hätten. Entsprechend hat das BFM das Asylgesuch ebenso zutreffend als solches (statt als Wiedererwägungsgesuch) anhand genommen, zumal für das Bundesamt auch kein Anlass bestand, die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht zwecks Anhandnahme als Revisionsgesuch zu überwiesen.

5. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 6. 6.1. Den mit Verfügung vom 28. Mai 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffenen Nichteintretensentscheid begründete das BFM mit dem Umstand, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und der Beschwerdeführer in beiden Asylverfahren seine in Art. 8 Abs. 1 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht insbesondere hinsichtlich Offenlegung der Identität und Abgabe von Reise- und Identitätspapieren missachtet, seine Kooperation bei der Beschaffung von Reisepapieren im Hinblick auf die Durchführung des Wegweisungsvollzuges verweigert und gar falsche Angaben zu seiner Identität sowie Aufenthalts- und Herkunftsadresse gemacht habe, um den Vollzug zu verhindern. Aus den Vollzugsakten ([...]), Gespräche zwischen BFM und kantonaler Migrationsbehörde mit dem Beschwerdeführer) gehe denn auch unmissverständlich hervor, dass er bangladeschischer Staatsangehöriger und nicht Bihari sei. Im Weiteren verweist das BFM auf den gesetzlichen Vollzugsauftrag nach Art. 106 Bst. a AuG, welcher die Bekanntgabe von Personalien an die ausländische Behörde vorsehe. Eine Gefährdungssituation, insbesondere unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK, könne somit aus diesem Vorgehen nicht hergeleitet werden, zumal es sich bei der Furcht des Beschwerdeführers vor einer Misshandlung durch die (...) um eine reine Parteibehauptung handle. Es bestünden somit keine Hinweise auf seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene und zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignete Ereignisse. Die Wegweisung aus der Schweiz sei sodann die Regelfolge des Nichteintretensentscheides. Mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung und es bestünden keine Anhaltspunkte, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder - in technischer und praktischer Hinsicht - unmöglich wäre. 6.2. In seiner Beschwerde vom 12. Juni 2008 rügt der Beschwerdeführer ein "eigenwilliges" und aktenkundigerweise rechtswidriges Vorgehen der verschiedenen vollzugsinvolvierten Behörden und Stellen im Hinblick auf seine Ausschaffung und bei der Behandlung seines zweiten Asylgesuchs. Vorab kritisiert er die unvollständige und unleserliche Führung des Aktenverzeichnisses und die unberechtigte Verweigerung der Einsicht in die Akten B3, B4 und B5; ebenso bestünden Zweifel, ob die mit dem zweiten Asylgesuch eingereichten Beweismittel vom BFM zu den Akten genommen worden seien, weshalb er diese mit der Beschwerde nochmals einreiche, damit sie im Rahmen der Vernehmlassung dem BFM zwingend unterbreitet werden könnten. Überhaupt bestünden Zweifel, ob die Vorinstanz die Vollzugsakten bei der Beurteilung des zweiten Asylgesuchs beigezogen habe. Die Mängel seien somit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu beheben und insbesondere sei ihm ein berichtigtes und vollständiges Aktenverzeichnis zuzustellen. Ohne Mängelbehebung müsse die Verfügung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache an das Bundesamt zurückgewiesen werden. Sodann rügt der Beschwerdeführer das "aussergewöhnlich summarische Vorgehen des BFM" bei der Behandlung und Würdigung des zweiten Asylgesuchs, zumal er hieb- und stichfeste Beweismittel (Vollzugsakten) vorgelegt habe, welche über den gesetzlich als Minimum vorgeschriebenen "Hinweisen" stünden. Das Bundesamt habe sich auf die pauschale und unbegründete Feststellung beschränkt, dass die Vollzugsakten an den fehlenden Verfolgungshinweisen nichts zu ändern vermöchten. Die gemäss BFM fehlende Eignung zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft basiere auf der ungeprüft (...) übernommenen Feststellung, wonach er kein Bihari, sondern bangladeschischer Staatsangehöriger sei, obwohl er seit seiner Einreise stets und widerspruchslos das Gegenteil bekräftigt habe. Die Unmöglichkeit der Papierbeschaffung sei somit objektiv und gründe nicht in irgendwelchen Falschangaben oder Mitwirkungsverletzungen. Bei den zuständigen Vollzugsstellen habe sich einfach eine Verzweiflung und ein gewisser Überdruss an der Unmöglichkeit seiner Rückschaffung eingestellt. Dies erhelle insbesondere aus der aktenkundigen Tatsache, dass er als "Bihari-Fall" bezeichnet werde und an ihm ein "Versuchsballon" mittels Ausstellung (...) hätte statuiert werden sollen, mit dem Ziel zu testen, ob er dann vor der (...) seine wahre Identität preisgeben würde und ob das Vorgehen auch für weitere "Bihari-Fälle" zweckmässig wäre. Rechtswidriger Druck auf ihn sei seitens der Vollzugsbehörden auch dadurch ausgeübt worden, dass das Inaussichtstellen der Entlassung aus der Ausschaffungshaft nach Ausfüllen des Antragsformulars betreffend Ausstellen von Ersatzreisedokumenten in Kombination mit der Ausschaffungsandrohung nach sieben Tagen ins Auge gefasst worden sei. Solche Vorgehensweisen und Druckausübungen seien unmenschlich, gesetzeswidrig und seien geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal sich die (...) bedienen würde. Auf das Asylgesuch hätte somit - zumal nach den negativen Erfahrungen im Falle (...) im Jahre 2004 - eingetreten und weitere Abklärungen durchgeführt werden müssen, da die geschilderten Ereignisse und die erdrückende Beweislast durchaus zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Im Weiteren stosse die vorinstanzliche Anrufung von Art. 106 AuG insofern ins Leere, als die darauf gestützte Datenweitergabe an die ausländische Behörde gerade nur innerhalb der Schranke von Art. 3 EMRK zulässig ist, welche Schranke das BFM aber in seinem Fall missachte. Als Beweis für die in Bangladesch durchaus existenten Folter und unmenschlichen Behandlungen verweist der Beschwerdeführer beispielhaft auf einen Bericht des US Department of State aus dem Jahre 2007, womit dem Vorwurf einer reinen Parteibehauptung in seinem Fall entgegengewirkt sei. Abschliessend bestärkt der Beschwerdeführer nochmals seine konstant beibehaltenen und mittels weiterer Abklärungen des BFM (Anhörung, Botschaftsabklärung oder dgl.) überprüfbaren Identitätsangaben und insbesondere seine Eigenschaft als Bihari. Die Behauptung in der angefochtenen Verfügung, wonach er zugegeben habe, nicht Bihari zu sein, stütze das BFM auf eine Aktennotiz, deren inhaltliche Feststellungen jedoch willkürlich und tatsachenwidrig seien. Aus dem Gesagten ergebe sich im Übrigen gleichsam die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und - nicht zuletzt angesichts der über zehnjährigen Landesabwesenheit - Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 6.3. In ihrer Zwischenverfügung vom 25. Juni 2008, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht ein zwischenzeitlich gestelltes und mit "Einholung von zusätzlichen Informationen bei der Abteilung Rückkehr des BFM hinsichtlich Bangladesh" begründetes Gesuch des BFM um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist ablehnte, erwog die Instruktionsrichterin insbesondere, "dass vorliegend zudem die Begründung des Fristerstreckungsgesuchs und die beantragte Erstreckungsdauer prima vista darauf hindeuten, dass weitere Abklärungen beabsichtigt sind, deren Vereinbarkeit mit einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fraglich sein dürften". 6.4. In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung verweist das BFM zur Problematik der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von bengalischen Beschwerdeführenden sowie der behaupteten Zugehörigkeit zu den Biharis zunächst auf allgemeine Informationen des Bundesamtes. Insbesondere hebt es den geringen Anteil der angeblich bengalischen Gesuchsteller mit dokumentiertem Identitätsnachweis und die diesbezüglich regelmässige Kooperationsverweigerung im Vollzugsstadium hervor. Bei angeblichen Bihari sei die Angabe falscher Identitäts- und Herkunftsdaten erfahrungsgemäss besonders häufig und deren Überprüfbarkeit für die schweizerischen Behörden nur begrenzt möglich. Hingegen sei es den Betroffenen möglich und zumutbar, bei bestimmten bangladeschischen Behördenstellen und Institutionen beglaubigte Beweismittel für die biharische Herkunft zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise im Jahre 1998 keinerlei Identitätsdokumente eingereicht und sich auch nie darum bemüht, sondern, wie bereits im Asylentscheid vom 28. Mai 2008 erkannt, seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG verletzt. Die Rüge einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung sei daher unbegründet. Weiter macht das BFM auf die Praxis gemäss EMARK 1995 Nr. 14 und EMARK 2002 Nr. 23 aufmerksam, wonach nicht von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen sei, wenn die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise bestehe; diese sei beim Beschwerdeführer gegeben. Die für das Fristerstreckungsgesuch angeführte Begründung sei nicht auf die Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen gerichtet gewesen. Vielmehr sei es dem BFM darum gegangen aufzuzeigen, dass alles Mögliche unternommen worden sei, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen und den Wegweisungsvollzug zu realisieren, was aber am Verhalten des Beschwerdeführers gescheitert sei. Sodann verneint das BFM die Begründung einer Verfolgungs- und Gefährdungssituation aufgrund des in der Beschwerde beschriebenen "Versuchsballons". Hierzu sei vorab auf die Tatsache zu verweisen, dass der den ordentlichen Abschluss des ersten Asylverfahren bewirkende Nichteintretensentscheid der ARK vom 24. Oktober 2000 als Folge der als aussichtslos erkannten und mithin kostenpflichtigen Beschwerde erging. Die ARK habe die Erkenntnis der Aussichtslosigkeit unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer behaupteten Staatenlosigkeit und Bihari-Zugehörigkeit gewonnen, diese Elemente als unglaubhaft betrachtet, den Beschwerdeführer in der Folge als Staatsangehörigen von Bangladesch bezeichnet und ihm im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug ein spezielles Gefährdungs- oder Risikoprofil abgesprochen. Von dieser Einschätzung sei auch seither nicht abzuweichen und es sei aufgrund der aufgezeigten Umstände beim Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK auszumachen, sondern es bestünden offensichtlich keine Hinweise auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft, weshalb kein Anlass für ein materielles Eintreten auf das zweite Asylgesuch bestanden habe. Hinsichtlich der Aktenstücke B3-5 befürwortet das BFM eine Offenlegung. Eine kassationsauslösende Verletzung des rechtlichen Gehörs sei damit nicht verbunden, zumal es sich um administrative Akten handle, welche bloss die Art und Weise der Gesuchsbehandlung beschlügen. Im weiteren bekräftigt das BFM, bei der Beurteilung des zweiten Asylgesuchs auch die Vollzugsakten, insbesondere die dem Gesuch beigelegten, herangezogen zu haben; diese seien denn auch als Aktenstücke paginiert und erfasst worden. Aus einem dieser Aktenstücke (Gesprächsnotiz vom [...] November 2007) gehe unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer eingeräumt habe, kein Bihari zu sein, jedoch die Preisgabe seiner tatsächlichen Identität weiter zu verweigern gedenke. Aus einer anderen Gesprächsnotiz vom (...) April 2008 gingen ebenfalls seine bangladeschische Nationalität und seine Weigerung hervor, seine richtigen Personalien und die korrekte Adresse anzugeben und das Antragsformular zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zu unterschreiben; die von ihm angegebene Adresse in Bangladesch habe sich gar als falsch herausgestellt. Im Übrigen verweist das BFM auf seine bisherigen Erwägungen. 6.5. Replikweise hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest und kritisiert, die Vorinstanz weiche den rechtserheblichen Fragestellungen wortreich aus. Die Gesprächsnotiz vom (...) November 2007 habe sodann keine Beweiskraft, da sie ein Gespräch zwischen dem (...) in Anwesenheit des Beschwerdeführers festhalte, ohne dass darüber ein Protokoll geführt, Angaben zum Übersetzer gemacht und das rechtliche Gehör eingeräumt worden wären. Das BFM zweifle zu Unrecht und in "holpriger Logik" am Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ein staatenloser Bihari sei, (...) und er (...) in einem Flüchtlingslager aufgewachsen und registriert worden sei, ohne dass ihm jemals Identitätsdokumente ausgestellt worden seien. Das Bundesamt hätte die Registrierung als Bihari-Flüchtling beim UNHCR in Genf respektive bei der Zweigstelle Bangladesch abklären können und müssen. Das Abklärungsversäumnis sei daher nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht nachzuholen, und er sei darüber zu informieren. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie die im geschilderten "Versuchsballon" begründete Furcht eines Bihari vor unmenschlicher Behandlung vom BFM einfach wegdiskutiert werden könne. Die Vorinstanz unterlasse es darzulegen, welche Elemente konkret für die Nicht-Biharizuge­hörigkeit sprächen. Hinsichtlich seiner Adressangaben, welche sich behauptungsgemäss als unkorrekt herausgestellt hätten, sei zu bedenken, dass er vor Jahren ausgereist sei, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass sich noch Personen in der Gegend an ihn erinnerten, falls überhaupt noch ihm bekannte Personen dort lebten. 6.6. In seiner Beschwerdeergänzung vom 6. November 2008 beruft sich der Beschwerdeführer auf einen analogen Fall, in welchem das BFM und gar die gleiche Sachbearbeiterin durch eine Zusammenarbeit mit (...) und "rechtsstaatlich unzulässige Grenzüberschreitung" eine asylrelevante Bedrohungslage für eine (...) Person geschaffen habe. Die betreffenden Akten seien in der vorliegenden Sache beizuziehen. Als Beweismittel reicht der Beschwerdeführer die Kopie des neuen Asylgesuchs besagter Person zu den Akten.

7. Unter Bezugnahme auf die formellen Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (insbesondere durch unvollständige Gewährung der Akteneinsicht, unzulängliche Führung des Aktenverzichnisses, Zweifel am Beizug der Vollzugsakten bei der Entscheidfindung) ist zunächst Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer erhielt im Laufe des Beschwerdeverfahrens Einsicht in die von ihm speziell beantragten Aktenstücke B3-5. Wie das Bundesamt zutreffend bemerkte, handelt es sich dabei um die in Bst. D oben erwähnte Vollzugsaussetzung und eine Kopie derselben - der Vertreter wurde bereits zum damaligen Zeitpunkt mit einer Kopie bedient - sowie um eine Aktennotiz betreffend die ebenfalls in Bst. D oben erwähnte Annullierung des Vorsprachetermins auf dem Konsulat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich. Eine solche wäre zudem durch die nachträgliche Offenlegung ohnehin als geheilt zu betrachten, was gleichsam für das Aktenverzeichnis gilt, zumal dieses in ordentlich nachgeführter Form offengelegt wurde, der Beschwerdeführer in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und er für den Fall der Mängelbehebung auf Beschwerdestufe ausdrücklich keine Kassationsansprüche geltend macht (vgl. Beschwerde S. 7). Die vom Beschwerdeführer angeführten Zweifel, ob die Vorinstanz die Vollzugsakten überhaupt für die Entscheidfindung beigezogen habe, entbehren jeder Grundlage, zumal sich die gesamten Vollzugsakten im Verfahrensdossier befinden und die im zweiten Asylgesuch besonders hervorgehobenen Aktenstücke dem Gesuch beigelegt und vom BFM ordentlich paginiert und ins Aktenverzeichnis aufgenommen wurden. Zusammenfassend sind für das Gericht vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. insb. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie Art. 26 ff. und 29 VwVG) im Rahmen des zweiten Asylverfahrens verletzt worden wäre.

8. Der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält ein formelles (früheres Asylverfahren oder Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat während des hängigen Verfahrens) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise betreffend Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise Gewährung vorübergehenden Schutzes), welche im Einzelfall kumulativ erfüllt sein müssen und im Folgenden zu prüfen sind. 8.1. Das am 6. April 1998 gestellte erste Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des BFF vom 14. September 2000 unter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges vollumfänglich abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem die ARK auf die dagegen erhobene und mittels Zwischenverfügung als aussichtslos qualifizierte Beschwerde vom 12. Oktober 2000 mit Urteil vom 20. November 2000 mangels Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht eintrat. Somit steht fest und wird im Übrigen auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist daher offensichtlich erfüllt. 8.2. Damit bleibt im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, ob Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse bestehen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 8.2.1. Auf das Asylgesuch ist nicht einzutreten, wenn die geltend gemachte Verfolgung nicht unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG subsumiert werden kann (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/57 E. 3.3; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5). Bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Gleichzeitig gelangt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen; BVGE 2008/57 E. 3.2; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3). 8.2.2. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts erkannte in der Begründung des Gesuchs des BFM um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist einen möglichen Abklärungsbedarf im Hinblick auf die behauptete Verfolgungs- und Gefährdungslage des Beschwerdeführers. Ein solcher Abklärungsbedarf wäre gemäss Praxis (vgl. zuvor) untrennbar mit dem Bestehen von Hinweisen auf eine relevante Verfolgung, welche nicht von vornherein haltlos sind, verbunden und müssten daher einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausschliessen. Das BFM hat jedoch in seiner Vernehmlassung nachvollziehbar erklärt und aufgezeigt, dass die Fristerstreckung zum Zwecke einer Zusammenstellung bereits bestehender amtlicher Erkenntnisse über die allgemeine Vollzugsproblematik von Personen aus Bangladesch und insbesondere solche biharischer Ethnie anbegehrt wurde. Diese Informationsgrundlagen werden in der Vernehmlassung umfassend und transparent dargelegt, richtigerweise ohne dass dabei auch neue Abklärungsergebnisse betreffend eine allfällige Verfolgungs- und Gefährdungslage des Beschwerdeführers eingeflossen wären. Somit erstaunt es zwar, dass es dem BFM trotz abschlägigen Fristerstreckungsbescheides vor Ablauf der Vernehmlassungsfrist problemlos gelungen ist, diese umfassenden Hintergrundinformationen mittels Vernehmlassung zu liefern und damit seinen bisherigen Erkenntnissen (insbesondere Mitwirkungsverweigerung des Beschwerdeführers) mehr Gewicht zu verleihen. Jedenfalls aber lassen sich aus dem gesamten Vernehmlassungsprozedere rückblickend keine Anhaltspunkte für Hinweise entnehmen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten. 8.2.3. Dreh- und Angelpunkt des zweiten Asylverfahrens ist die Identität, insbesondere die angebliche biharische Herkunft und die behauptete Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass das ursächlich auf das Verfolgungsmotiv seiner biharischen Ethnie gestützte erste Asylgesuch seitens der Vorinstanz mit der Begründung abgelehnt wurde, die geltend gemachten Vorbringen seien nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG (vgl. Asylentscheid vom 14. September 2000 E. I). Diese Einschätzung stützte der zuständige Instruktionsrichter der ARK im Rahmen einer summarischen Prüfung der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde (vgl. Zwischenverfügung der ARK vom 24. Oktober 2000). Im nachfolgend mangels Leistung des Kostenvorschusses ergangenen Nichteintretensurteil der ARK vom 20. November 2000 wurde, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2008 (dort S. 3) zutreffend bemerkt, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit "Bangladesch" bezeichnet. In einem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde somit - wenngleich es infolge impliziten Verzichts des Beschwerdeführers nicht zu einer materiellen gerichtlichen Überprüfung gekommen war - implizit erkannt, dass an den Ethnie-, Herkunfts- und Staatszugehörigkeitsangaben des (papierlosen) Beschwerdeführers Zweifel bestehen. Festzuhalten ist im Übrigen ebenso, dass bis zur Einreichung des zweiten Asylgesuchs diese Erkenntnisse seitens des Beschwerdeführers nie im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Revisionsverfahrens zum Thema gemacht wurden. Das hier zu beurteilende zweite Asylgesuch stützt der Beschwerdeführer nunmehr auf eine behauptungsgemäss von den (vor allem schweizerischen) Vollzugsbehörden zwischenzeitlich verursachten Verfolgungs- und Gefährdungssituation, welche ihren Ursprung im Umstand habe, dass das BFM die biharische Herkunft und die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht glaube. Dieser Umstand ist aber nicht zwischenzeitlich eingetreten, sondern bereits im ersten Asylverfahren erkannt worden. Bezeichnenderweise liefert der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens keine zureichenden Hinweise oder gar Beweismittel, welche die Erkenntnisse aus dem Jahre 2000 umstossen könnten. Im Gegenteil zeichnet sich der Beschwerdeführer seither durch eine fortgesetzte Verletzung der ihm nach Art. 8 Abs. 1 Bstn. a, b und d und vor allem Abs. 4 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht aus. Insbesondere gehen aus den gesamten vorliegenden Akten trotz seit 2000 bestehender objektiver Möglichkeit und individueller Zumutbarkeit keine ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers hervor, die von ihm behaupteten Identitätselemente eigeninitiativ zu belegen. Dabei ist mit Nachdruck klarzustellen, dass es - gerade im Falle klarer Mitwirkungs- und Kooperationsverweigerung des Beschwerdeführers - nicht Sache der Vollzugsbehörden sein kann, im Hinblick auf die Durchsetzung eines rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheides die Identität des Betroffenen zu erstellen. Ebenso wenig besteht für die Behörde - schon gar nicht für die letztinstanzliche Beschwerdebehörde - Anlass, Abklärungen durchzuführen, die vom Beschwerdeführer selber vorgenommen werden können und müssen und die von ihm sogar konkret vorgeschlagen und als realisierbar bezeichnet werden (z.B. Einholung Bestätigung des UNHCR). Dementsprechend kann offensichtlich auch nicht von einer objektiven Unmöglichkeit der Dokumentenbeschaffung gesprochen werden; eine solche Unmöglichkeit wurde entsprechend auch im ersten Asylverfahren nicht festgestellt. Die vorliegenden Akten - vorab die Vollzugsakten - hinterlassen den gefestigten Eindruck, der Beschwerdeführer verweigere nicht nur konstant die ihm obliegende Mitwirkungspflicht, sondern er untergrabe darüber hinaus systematisch die dennoch unternommenen und in Anbetracht von Art. 106 AuG durchaus legitimen Bemühungen der zuständigen Vollzugsbehörden, im Hinblick auf die Vollstreckung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung Identitätsabklärungen vorzunehmen. Art. 106 AuG nennt zwar als Schranke der Zusammenarbeit mit der ausländischen Behörde (insbesondere Datenweitergabe) den Ausschluss der Begründung einer Gefährdungssituation. Eine solche kann aber vorliegend gerade deshalb nicht vorliegen, weil einerseits eine Gefährdung im vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren verneint worden war und der Beschwerdeführer anderseits im Vollzugsstadium kein Interesse an der Abwendung einer irgendwie gearteten Gefährdungssituation zeigt, andernfalls er seine Mitwirkung an der Darlegung einer solchen Gefährdungssituation manifestieren und die angeblich gefährdungsbegründenden Identitätsmerkmale richtigstellen und belegen würde. Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit und des Beweiswerts der Gesprächsnotiz vom (...) November 2007 betreffend das Eingestehen seiner nicht-biharischen Herkunft ist zunächst festzuhalten, dass im reinen Vollzugsstadium, im Gegensatz zum erstinstanzlichen Asylverfahren, keine gesetzliche Befragung oder Anhörung mit den spezifischen formellen Anforderungen vorgesehen ist, da ja der Sachverhalt im ordentlichen Asylverfahren festzustellen war und die Vollzugsphase nur noch der Vollstreckung des in Rechtskraft erwachsenen Dispositivs des Asyl- und Wegweisungsentscheides dienen kann. Eine abschliessende Beantwortung der Frage kann indessen unterbleiben, da es sich bei der fraglichen Gesprächsnotiz um eines von vielen Erwägungselementen im Hinblick auf die Erkenntnis einer Mitwirkungsverweigerung des Beschwerdeführers in der Vollzugsphase und einer nicht zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungssituation handelt, weshalb dem Dokument auch keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Ungeachtet der Frage der Verwertbarkeit der genannten Gesprächsnotiz ist jedoch Folgendes zu beachten: Wenn die angebliche biharische Herkunft beziehungsweise Ethnie und die behauptete Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers aufgrund dessen offensichtlicher Mitwirkungsverweigerung nicht glaubhaft sind, kann auch die auf diesen Identitätselementen basierte neue Verfolgungs- und Gefährdungsfurcht nicht glaubhaft sein, und zwar unbesehen der Frage, ob die technischen Papierbeschaffungs- und Vollzugsvorbereitungsmassnahmen per se im konkreten Fall zu beanstanden wären. In diesem letzteren Zusammenhang ist der Beschwerdeführer im Übrigen darauf aufmerksam zu machen, dass seine auf mehrere Verfahren bezogene Kritik an systematischen Vorgehensweisen der involvierten Vollzugsbehörden ("Versuchsballon"; Inaussichtstellen der Entlassung aus der Ausschaffungshaft nach Ausfüllen des Antragsformulars betreffend Ausstellen von Ersatzreisedokumenten in Kombination mit der Ausschaffungsandrohung) grundsätzlich nicht im Rahmen des materiellrechtlichen Asyl- oder Verwaltungsbeschwerdeverfahrens rügbar ist, sondern er hierfür gegebenenfalls auf die in Art. 25 und 25a VwVG offerierten Möglichkeiten des Erwirkens einer Feststellungsverfügung beziehungsweise einer Verfügung über Realakte sowie auf die spezifischen aufsichtsrechtlichen Behelfe zurückzugreifen hätte. Solche sind vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Das gewonnene Ergebnis nicht bestehender Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die das Potenzial zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft aufweisen, bestätigt sich durch das am 29. Juli 2011 ergangene, auf vollumfängliche Abweisung lautende Urteil D-2006/2011, ebenfalls betreffend eines zweiten Asylgesuchs. Dieses befasst sich mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen analogen Fall, in welchem das BFM und gar die gleiche Sachbearbeiterin durch (...) und "rechtsstaatlich unzulässige Grenzüberschreitung" behauptungsgemäss ebenfalls eine asylrelevante Bedrohungslage für die betreffende Person geschaffen habe. In jenem Urteil kommt das Richtergremium zusammenfassend zum Schluss, dass durch das Verhalten der involvierten Vollzugsbehörden keine Verfolgungs- oder Gefährdungslage geschaffen worden und die neuen Asylgründe als haltlos zu bezeichnen seien, wogegen dem Beschwerdeführer Mitwirkungs- und Kooperationsverweigerung sowie Falschaussagen und Täuschungsabsicht betreffend seine Identität vorzuwerfen seien. Auf den detaillierten Inhalt des Urteils, (...), kann verwiesen werden. 8.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und keine Hinweise auf nach Abschluss des letzten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse erkennbar sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 9. 9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E.9). 10. 10.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 10.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen beziehungsweise nur schon Hinweise hierfür zu liefern, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Die in der Beschwerde geäusserte und versuchsweise auf einen Bericht des US Department of State gestützte Behauptung, wonach die dortige Immigrationsbehörde systematisch misshandle und foltere, stellt in ihrer Pauschalität kein "real risk" dar, zumal der Beschwerdeführer auch nicht darzutun vermochte, weshalb gerade er Opfer einer solchen Behandlung werden sollte. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in der Beschwerde oder in den weiteren Akten ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer zumutbar. Zwar weist dieser durchaus berechtigterweise auf die in die Würdigung mit einzubeziehende langjährige Landesabwesenheit bezüglich Bangladesch hin. Dabei verkennt er jedoch, dass er die langjährige Landesabwesenheit durch sein eigenes renitentes Verhalten (Mitwirkungs- und Kooperationsverweigerung) bewusst und gezielt herbeigeführt hat, zumal er seit dem Jahre 2000 rechtskräftig zur Ausreise verpflichtet war. Die Berufung auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges müsste somit als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden, wenn - rein hypothetisch - die lange Dauer der Landesabwesenheit als Unzumutbarkeitselement höher als die bestehenden Zumutbarkeitselemente in ihrer Gesamtheit zu gewichten wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG wird eine vorläufige Aufnahme insbesondere dann nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. Gemäss Praxis (vgl. zum Ganzen insb. EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3 sowie das Urteil E-3844/2008 E. 4, 7 und 8, mit umfassenden Ausführungen zur Auslegung der genannten Bestimmungen) setzt die Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs voraus, dass sowohl seitens der betroffenen Person als auch seitens der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive der zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind. Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG, welcher einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme vorsieht, bezieht sich nur auf solche Fälle, in welchen eine Ausreise objektiv möglich wäre, sie jedoch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers unmöglich wird, wenn die weggewiesene Person also durchaus ausreisen könnte, dies jedoch verweigert, indem sie beispielsweise nicht preisgibt, woher sie kommt und es den Behörden aus diesem Grund unmöglich wird, gültige Papiere zu beschaffen. Im vorliegenden Fall scheitern - wie oben gesehen - sowohl eine Zwangsausschaffung als auch eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers daran, dass er seine Mitwirkung verweigert und sich mit seinem Verhalten gegen die Ausreise stellt. Ihm ist es jedoch nicht objektiv unmöglich nach Bangladesch auszureisen. Es obliegt daher weiterhin dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). Der Vollzug der Wegweisung ist daher als möglich zu bezeichnen. 10.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, und es erübrigt sich, auf die einzelnen Anträge, Rügen und Beweismittel im Detail näher einzugehen, zumal sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: