Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Telefax zu den Akten Ref. Nr. ...; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3488/2010 {T 0/2} Urteil vom 21. Mai 2010 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2001 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer, seine Mutter sowie die Geschwister ihre Asylgesuche am 5. Februar 2004 zwecks Rückkehr in ihre Heimat zurückzogen, und das BFF die Asylverfahren am 6. Februar 2004 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer am 16. März 2010 zusammen mit seinem Bruder D._______ erneut in die Schweiz einreiste und am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein zweites Asylgesuch stellte, wo er am 1. April 2010 summarisch befragt wurde, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2010 vom BFM direkt angehört wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie und habe nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien im August/Sep-tember 2004 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder D._______ in F._______ gewohnt, dass am 1. März 2010 zur Mittagszeit sechs schwarz uniformierte und bewaffnete Milizionäre zu ihnen nach Hause gekommen seien und von ihm und seinem Bruder die Inlandpässe verlangt hätten, woraufhin sie beide ins Haus zurückgegangen seien, um diese Pässe zu holen, dass die Milizionäre nach der Überprüfung der Inlandpässe ihn und seinen Bruder unrechtmässig beschuldigt hätten, die Rebellen regelmässig unterstützt zu haben, und sie beide hätten mitnehmen wollen, dass er und sein Bruder sich jedoch geweigert hätten mitzugehen, die Milizionäre jedoch mit Gewalt versucht hätten, sie in ihre auf der Strasse parkierten Fahrzeuge zu zerren, dass die anwesenden Verwandten versucht hätten, ihn und seinen Bruder in die Gegenrichtung zu ziehen, dass daraufhin die Milizionäre begonnen hätten, in die Luft zu schiessen, worauf viele Nachbarn auf die Strasse gelaufen seien und begonnen hätten, ihm und seinem Bruder zu helfen, weshalb es den Milizionären nicht mehr möglich gewesen sei, die Situation zu kontrollieren, dass es ihm und seinem Bruder in diesem Durcheinander gelungen sei, mit der Hilfe eines Nachbarn zu fliehen, dass der Nachbar sie mit dem Auto nach G._______ gebracht habe, von wo ein Verwandter sie am nächsten Tag nach H._______ gefahren habe, dass sie von dort am 6. März 2010 per Auto und Zug nach Kiew gereist seien, von wo sie am 15. März 2010 per Transporter durch unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist seien, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2010 das ursprüngliche Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufnahm, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2010 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die tschetschenischen Milizen würden bei Festnahmen bekanntlich professionell aber auch brutal vorgehen, weshalb sie das vom Beschwerdeführer geschilderte "ziehen" zu verhindern gewusst hätten beziehungsweise es die Zivilisten schon gar nicht gewagt hätten, in der vom Beschwerdeführer geschilderten Art einzugreifen, zumal die Milizionäre bewaffnet gewesen seien, dass zudem der Beschwerdeführer die Episode, die sich am 1. März 2010 abgespielt habe, anlässlich der Anhörung stark verkürzt dargestellt habe, dass er es insbesondere unterlassen habe vorzubringen, dass er und sein Bruder - nach Aufforderung der Milizionäre - ihre Inlandpässe im Haus zuerst noch holen gegangen seien, dass ferner der Umstand bezeichnend sei, dass der Beschwerdeführer seine Schilderung plötzlich mit der Aussage "und so ging es weiter" abzubrechen versucht habe, dass der Beschwerdeführer überdies nicht imstande gewesen sei, den behaupteten Übergriff vom 1. März 2010 auch nur annähernd in den zeitlichen Verlauf der betreffenden Woche einzuordnen, dass ausserdem festzustellen sei, dass es auch dem älteren Bruder des Beschwerdeführers nicht gelungen sei, die von ihnen gemeinsam erlebte Verfolgung glaubhaft darzutun, dass es sich somit bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers offenkundig um ein Sachverhaltskonstrukt handle, dass sich daher aufgrund der Akten keine Hinweise ergeben würden, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung überdies zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 14. Mai 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei im Rahmen des von der Vorinstanz wiederaufgenommenen Asylverfahrens seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass subeventualiter die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Ernennung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerde die Fax-Kopien zweier in russischer Sprache verfasster Vorladungen beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Mai 2010 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-verfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die weiterhin gültigen Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass daher auf die Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei im Rahmen des von der Vorinstanz aufgenommenen Asylverfahrens die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 35a AsylG das Asylverfahren wieder aufgenommen wird, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt (Abs. 1), und auf dieses Gesuch nicht eingetreten wird, sofern keine Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Abs. 2), dass bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 35a Abs. 2 AsylG zum Eintreten auf das Gesuch führen, eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft ist, wobei in Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [BBl 2002 6845], S. 6883 und 6886; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht nach einem weiten Verfolgungsbegriff richtet, sondern nach jenem von Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch mithin nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18), dass im vorliegenden Fall nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - festzustellen ist, dass keine Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass an dieser Einschätzung auch die vom Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelschrift eingereichten, in russischer Sprache verfassten Vorladungen, die ihn sowie seinen Bruder D._______ betreffen, nichts ändern, zumal es sich lediglich um Fax-Kopien handelt, denen aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dass die als Fax-Kopien zu den Akten gereichten Vorladungen zudem unvollständig sind, da sie insbesondere keine Unterschrift aufweisen, was ihren Beweiswert zusätzlich vermindert, dass es überdies nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer sowie sein Bruder D._______ von den Behörden erst für den 6. Mai 2010 vorgeladen worden sein sollen, zumal der Beschwerdeführer geltend machte, er und sein Bruder seien schon am 1. März 2010 geflohen und die Milizionäre hätten sie bereits am folgenden Tag erneut zu Hause gesucht, dass der Beschwerdeführer schliesslich in der Rechtsmittelschrift mit keinem Wort erläutert, wie, wann und durch wen er in den Besitz dieses Dokuments gelangt ist, was ebenfalls Zweifel an der Authentizität der Vorladungen weckt, dass der Beschwerdeführer aus den soeben aufgeführten Gründen aus der in Fax-Kopie eingereichten Vorladung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass auch die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, insbesondere sie nicht glaubhaft zu machen vermögen, dass sich Nachbarn in der geschilderten Weise für den Beschwerdeführer und seinen Bruder eingesetzt haben, zumal die Milizionäre zuvor mit ihren Waffen in die Luft geschossen haben sollen, um die Nachbarn zu vertreiben, dass die Ausführungen in der Beschwerde zudem nicht zu erklären vermögen, weshalb es dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht möglich war, das behauptete Ereignis vom 1. März 2010 auch nur annähernd in den zeitlichen Verlauf der betreffenden Woche einzuordnen, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvor-bringen zusätzlich verstärkt, dass an dieser Beurteilung auch die Tatsache nichts ändert, dass die an der Anhörung des Beschwerdeführers vom 23. April 2010 anwesende Hilfswerkvertretung auf ihrem Unterschriftenblatt festgehalten hat, es gehe aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht offensichtlich hervor, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, zumal es nicht Aufgabe der Hilfswerkvertretung ist, die Asylgründe zu würdigen und sie über keine Parteirechte verfügt, weshalb eine solche Beurteilung für das BFM beziehungsweise das Bundesverwaltungs-gericht auch nicht bindend ist (vgl. dazu SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 78; EMARK 1996 Nr. 13 E. 4c und d, S. 111 f.), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Tschetschenien nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schlie-ssen lässt, zumal er nicht zu einer verletzlichen Gruppe gehört, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit des Vollzuges in der Regel zu verneinen ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-4476/2006 vom 23. Dezember 2009 E. 10), dass der junge und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunde Beschwerdeführer zudem über eine gute Ausbildung sowie über Berufserfahrung als Verkäufer verfügt, weshalb davon ausgegangen werden kann, er werde bei einer Rückkehr nach Tschetschenien in der Lage sein, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, dass der Beschwerdeführer überdies in Tschetschenien über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und angesichts der in Tschetschenien traditionellerweise engen sozialen Familienbande davon auszugehen ist, seine Familie werde ihn nötigenfalls unterstützen, dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Telefax zu den Akten Ref. Nr. ...; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: