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D-732/2023

D-732/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie eine Verfügung erlassen habe, bevor sie ihre Gründe genügend habe darlegen können. Sie habe in ihrer Anhörung einfach erzählen sollen, wie sie nach Europa gereist sei («demandé de leur raconter simplement comment je suis entrée en Europe»). Sinngemäss sei sie davon ausgegangen, «den Rest» beziehungsweise wie es ihr im Kongo ergangen sei und warum sie in die Schweiz gekommen sei, in einer zweiten, vertieften Anhörung erzählen zu können. Damit macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, ihr Asylgesuch materiell zu prüfen beziehungsweise sie habe vor dem Entscheid ihre Asylgründe nicht vertieft vorbringen können. Wie bereits vorstehend in Erwägung 3 und von der Vorinstanz ebenfalls in der angefochtenen Verfügung (S. 4) dargelegt, handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vorliegend nicht um ein materielles Asylverfahren, in welchem ihre Asylvorbringen massgeblich sind, sondern einzig um ein formelles Zuständigkeitsverfahren. Daher hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt, indem sie auf eine weitere Anhörung verzichtete. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO kommt somit zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über ein gültiges oder abgelaufenes Visum eines anderen Mitgliedstaates verfügt (Art. 12 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Visum in Italien, das erst am 13. Oktober 2022 und damit nicht vor mehr als sechs Monaten abgelaufen ist (A8/2). Nachdem sich die italienischen Behörden nicht fristgerecht zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. Die Beschwerdeführerin äusserte sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde dahingehend, sie sei als Flugbegleiterin der Ethiopien Airline «verkleidet» von Addis Abeba nach Mailand geflogen und erstmals am 8. November 2022 in Europa angekommen (Beschwerde, S. 2 f.). Ihr italienisches Visum habe sie nicht und Italien nur als Brücke für ihre Reise in die Schweiz benutzt. Die Vorinstanz hat sich mit diesen vorgebrachten Gründen in der angefochtenen Verfügung hinreichend und nachvollziehbar auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung zur Umgehung der Zuständigkeit Italiens handelt beziehungsweise dass sie nicht zum Erlöschen der Zuständigkeit Italiens führen. Sie ändern nichts an der festgestellten grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Die Beschwerdeführerin vermag somit die Zuständigkeit Italiens nicht mit ihrem Einwand, dort niemanden zu kennen und in der Schweiz in Sicherheit zu sein, in Frage zu stellen, steht doch durch die (unbestrittene) und in der Beschwerde (S. 3) nochmals bestätigte Reise nach Italien fest, dass sie effektiv in Italien in das Gebiet der Schengen-Staaten gelangt war, was die Zuständigkeit Italiens ausgelöst hatte.

E. 5.4 Die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem geltend. Dennoch ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Erweist es sich aufgrund solcher systemischer Schwachstellen als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar stehen die Unterstützung und die Einrichtungen für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Italien in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass Italien die einschlägigen Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe das Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer F-5255/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 6.2 und E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation verbessert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden - also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen - offensteht. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Nach dem Gesagten ist nicht von systemischen Schwachstellen im italienischen Asylsystem auszugehen.

E. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zudem darf auch davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben.

E. 7.3 Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, ihre Überstellung nach Italien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist sie gehalten, sich an die italienischen Behörden zu wenden und gegebenenfalls die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.4 Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, zumal sie selbst einräumt, nebst einem Hautauschlag und Blähungen, wogegen sie Medikamente erhalte, bei guter Gesundheit zu sein (A11/2). Mit ihren Angaben zu ihr widerfahrenen Ereignissen (Vergewaltigung) in ihrem Heimatland vermag sie im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sollte sich ein medizinisches Problem ergeben oder wäre eine Behandlung (beispielsweise eine Psychotherapie) weiterzuführen, ist darauf hinzuweisen, dass der Zugang von asylsuchenden Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus derzeit grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2; Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Es deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Die von Herrn E. eingereichten medizinischen Dokumente (Rechnungen) vermögen an dieser Einschätzung nicht zu ändern (beispielsweise Kosten diverser Gesundheitsabklärungen wie HIV, Hepatitis C und Durchfall; Rechnung des Centre de Psychothérapie des Toises vom 25. Januar 2023).

E. 8 Aus den mit der Beschwerde eingereichten, handschriftlichen Dokumentkopien betreffend (behaupteter) Verlobung beziehungsweise einer Eheschliessung mit Herrn E. vom 5. Februar 2022 unter Bezahlung einer Mitgift kann sich die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (Beschwerde, S. 4; Beschwerdebeilagen bezeichnet als «Reconaissance de mon mariage coutumier par mon père par la dot»). Nebst der qualitativ schlechten Identifizierbarkeit (Handschrift) sind Kopien mangels Überprüfbarkeit auf ihre Echtheit von niedrigem Beweiswert. Überdies bezeichnete die Beschwerdeführerin beim Eintritt ins Bundesasylzentrum am 9. November 2022 Herrn E. als «besten Freund ihres Vaters» (A3/2) und gab als Zivilstand «ledig» an (A2/2). Deshalb darf hierbei von einer weiteren (nachgeschobenen) Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin zur versuchten Durchsetzung eines Verbleibs in der Schweiz ausgegangen werden. Gleiches gilt für das beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Schreiben von Herrn E. vom 10. Februar 2023, welches als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten ist. Ein gefestigtes Konkubinatsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK wird darin jedenfalls nicht substanziiert dargetan.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzunehmen.

E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Italien angeordnet.

E. 11 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-732/2023 Urteil vom 15. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr von Italien ein vom 20. September 2022 bis 13. Oktober 2022 gültiges Visum ausgestellt worden war. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 24. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg befragt. Sie gab im Wesentlichen an, mit Hilfe einer äthiopischen Flugbegleiterin als ebensolche gekleidet von Goma via Addis Abeba nach Italien geflogen zu sein, wo sie am 7. November 2022 angekommen sei. Am 8. November 2022 sei sie mit einem Freund nach Chiasso gereist. Nach einem Anruf bei einem Herrn E. sei sie abgeholt worden beziehungsweise er habe sie zu sich nach Hause in die Schweiz mitgenommen. Auf das italienische Visum angesprochen teilte sie mit, dieses nicht benutzt zu haben. Sie habe verschiedene Schritte für dessen Erhalt unternommen, den Prozess jedoch aufgrund verschiedener Probleme aufgegeben. Den Pass habe sie für den Erhalt des Visums abgeben müssen, jedoch sei sie vorher verschwunden, ohne ihre Unterlagen abzuholen. Nach Italien könne sie nicht zurück, weil sie dort niemanden kenne. Sie habe im Kongo ernsthafte Probleme gehabt, weshalb sie in Italien nicht leben könne. Die Schweiz hingegen sei ein sicheres Land und sie kenne Herrn E., der wie ein Vater für sie sei. Auf Nachfrage zur gesundheitlichen Situation erklärte die Beschwerdeführerin, es gehe ihr aktuell gut. Sie sei beim Eintritt untersucht worden und erhalte Medikamente (gegen Hautausschlag, Blähungen). C. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden gestützt auf das italienische Visum am 25. November 2022 um die Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden liessen sich innerhalb der festgelegten Frist nicht zum Übernahmeersuchen vernehmen. D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 (Eröffnung am 1. Februar 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton Bern mit dem Wegweisungsvollzug und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin. E. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Januar 2023 («recours contre la decision de secretariat d'etat aux migrations»). Sinngemäss beantragte sie deren Aufhebung und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Am 14. Februar 2023 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben von Herrn E. (B._______) vom 10. Februar 2023 ein, welcher sich darin als Freund der Familie bezeichnet und im Wesentlichen von einer Ehe nach Brauch (mariage coutumier) mit der Beschwerdeführerin berichtet. Als Beilagen reichte er Kopien seiner Niederlassungsbewilligung C, den Auszug aus dem Todesregister seiner verstorbenen Ehefrau und ein Krankenkassenformular sowie drei Rechnungen der Beschwerdeführerin für ärztliche Untersuchungen ein. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie eine Verfügung erlassen habe, bevor sie ihre Gründe genügend habe darlegen können. Sie habe in ihrer Anhörung einfach erzählen sollen, wie sie nach Europa gereist sei («demandé de leur raconter simplement comment je suis entrée en Europe»). Sinngemäss sei sie davon ausgegangen, «den Rest» beziehungsweise wie es ihr im Kongo ergangen sei und warum sie in die Schweiz gekommen sei, in einer zweiten, vertieften Anhörung erzählen zu können. Damit macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, ihr Asylgesuch materiell zu prüfen beziehungsweise sie habe vor dem Entscheid ihre Asylgründe nicht vertieft vorbringen können. Wie bereits vorstehend in Erwägung 3 und von der Vorinstanz ebenfalls in der angefochtenen Verfügung (S. 4) dargelegt, handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vorliegend nicht um ein materielles Asylverfahren, in welchem ihre Asylvorbringen massgeblich sind, sondern einzig um ein formelles Zuständigkeitsverfahren. Daher hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt, indem sie auf eine weitere Anhörung verzichtete. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO kommt somit zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über ein gültiges oder abgelaufenes Visum eines anderen Mitgliedstaates verfügt (Art. 12 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Visum in Italien, das erst am 13. Oktober 2022 und damit nicht vor mehr als sechs Monaten abgelaufen ist (A8/2). Nachdem sich die italienischen Behörden nicht fristgerecht zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. Die Beschwerdeführerin äusserte sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde dahingehend, sie sei als Flugbegleiterin der Ethiopien Airline «verkleidet» von Addis Abeba nach Mailand geflogen und erstmals am 8. November 2022 in Europa angekommen (Beschwerde, S. 2 f.). Ihr italienisches Visum habe sie nicht und Italien nur als Brücke für ihre Reise in die Schweiz benutzt. Die Vorinstanz hat sich mit diesen vorgebrachten Gründen in der angefochtenen Verfügung hinreichend und nachvollziehbar auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung zur Umgehung der Zuständigkeit Italiens handelt beziehungsweise dass sie nicht zum Erlöschen der Zuständigkeit Italiens führen. Sie ändern nichts an der festgestellten grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Die Beschwerdeführerin vermag somit die Zuständigkeit Italiens nicht mit ihrem Einwand, dort niemanden zu kennen und in der Schweiz in Sicherheit zu sein, in Frage zu stellen, steht doch durch die (unbestrittene) und in der Beschwerde (S. 3) nochmals bestätigte Reise nach Italien fest, dass sie effektiv in Italien in das Gebiet der Schengen-Staaten gelangt war, was die Zuständigkeit Italiens ausgelöst hatte. 5.4 Die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem geltend. Dennoch ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Erweist es sich aufgrund solcher systemischer Schwachstellen als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar stehen die Unterstützung und die Einrichtungen für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Italien in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass Italien die einschlägigen Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe das Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer F-5255/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 6.2 und E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation verbessert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden - also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen - offensteht. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Nach dem Gesagten ist nicht von systemischen Schwachstellen im italienischen Asylsystem auszugehen. 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zudem darf auch davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben. 7.3 Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, ihre Überstellung nach Italien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist sie gehalten, sich an die italienischen Behörden zu wenden und gegebenenfalls die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.4 Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, zumal sie selbst einräumt, nebst einem Hautauschlag und Blähungen, wogegen sie Medikamente erhalte, bei guter Gesundheit zu sein (A11/2). Mit ihren Angaben zu ihr widerfahrenen Ereignissen (Vergewaltigung) in ihrem Heimatland vermag sie im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sollte sich ein medizinisches Problem ergeben oder wäre eine Behandlung (beispielsweise eine Psychotherapie) weiterzuführen, ist darauf hinzuweisen, dass der Zugang von asylsuchenden Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus derzeit grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2; Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Es deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Die von Herrn E. eingereichten medizinischen Dokumente (Rechnungen) vermögen an dieser Einschätzung nicht zu ändern (beispielsweise Kosten diverser Gesundheitsabklärungen wie HIV, Hepatitis C und Durchfall; Rechnung des Centre de Psychothérapie des Toises vom 25. Januar 2023).

8. Aus den mit der Beschwerde eingereichten, handschriftlichen Dokumentkopien betreffend (behaupteter) Verlobung beziehungsweise einer Eheschliessung mit Herrn E. vom 5. Februar 2022 unter Bezahlung einer Mitgift kann sich die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (Beschwerde, S. 4; Beschwerdebeilagen bezeichnet als «Reconaissance de mon mariage coutumier par mon père par la dot»). Nebst der qualitativ schlechten Identifizierbarkeit (Handschrift) sind Kopien mangels Überprüfbarkeit auf ihre Echtheit von niedrigem Beweiswert. Überdies bezeichnete die Beschwerdeführerin beim Eintritt ins Bundesasylzentrum am 9. November 2022 Herrn E. als «besten Freund ihres Vaters» (A3/2) und gab als Zivilstand «ledig» an (A2/2). Deshalb darf hierbei von einer weiteren (nachgeschobenen) Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin zur versuchten Durchsetzung eines Verbleibs in der Schweiz ausgegangen werden. Gleiches gilt für das beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Schreiben von Herrn E. vom 10. Februar 2023, welches als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten ist. Ein gefestigtes Konkubinatsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK wird darin jedenfalls nicht substanziiert dargetan.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzunehmen.

10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Italien angeordnet.

11. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: