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D-7312/2006

D-7312/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-05-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seine Heimat auf dem Luftweg am 10. Dezember 1999 und gelangte über (Land 1) via (Land 2) und (Land 3) am 3 Januar 2000 illegal in die Schweiz, wo er am 24. Januar 2000 ein Asylgesuch stellte. Am 27. Januar 2000 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ; vormals Empfangsstelle) summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige Behörde hörte ihn am 2. März 2000 zu den Asylgründen an. Bei den Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Familie sei 1990 nach D._______ umgezogen. Von 1990 bis 1994 habe er Kontakt mit Partisanen der PKK gehabt, welche er unterstützt habe. Auch habe er in Dörfern an Versammlungen teilgenommen und in D._______ für diese Organisation Flugblätter verteilt und Mauern beschriftet. Ende 1994 sei sein Bruder E. festgenommen worden und wegen Hilfeleistung und Beherbergung der PKK bis 1997 im Gefängnis gewesen. Nach der Festnahme des Bruders E. seien regelmässig Razzien zu Hause durchgeführt worden, was ihn (den Beschwerdeführer) zur Flucht bewogen habe. Auch habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, den er auf Druck seiner Eltern hin zwischen Februar 1995 und 26. Juli 1996 absolviert habe. In seiner Dienstzeit sei er schlecht behandelt worden. Unter anderem habe er nicht einmal eine Waffe erhalten. Letztmals habe er sich im Jahre 1996 in D._______ aufgehalten. In Istanbul, wo er bis kurz vor der Ausreise gelebt und gearbeitet habe, sei er nicht angemeldet gewesen. Sein Bruder H. (D-7311/2006), mit dem er ausgereist sei, habe Probleme gehabt, einen Pass erhältlich zu machen. H. habe nämlich oft den Bruder E., der seit ungefähr 1999 als verschwunden gelte, im Gefängnis besucht. Einmal hätte H. eine Pressemitteilung aus dem Gefängnis herausschmuggeln sollen. Er sei dabei erwischt worden. Man habe ihn unter Druck gesetzt. All dies habe die seelischen Störungen von H. verursacht. Dank seiner (des Beschwerdeführers) Hilfe und längerem Insistieren habe H. aber schliesslich einen Pass erhalten. Er (der Beschwerdeführer) habe H. bei seinen Vorsprachen beim Gericht und zur Passausstellung jeweils begleitet, zumal H. dazu kaum in der Lage gewesen sei. Beispielsweise hätten sie bei den Antiterroreinheiten vorsprechen müssen, wo man sie beschimpft, erniedrigt und schlecht behandelt habe. Er (der Beschwerdeführer) sei in Istanbul anlässlich der 1. Mai-Feiern geschlagen worden. Ansonsten habe er während seines Aufenthalts in Istanbul keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Er sei nie festgenommen worden. Er nehme aber an, dass die Behörden von seinen früheren politischen Aktivitäten Kenntnis hätten und er deswegen in D._______ gesucht werde. Telefonisch habe er erfahren, dass er sowie seine Brüder H. und E. letztmals im Jahr 2000 zu Hause gesucht worden seien. Vor diesem Hintergrund habe er zusammen mit seinem Bruder H. die Türkei verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Empfehlungsschreiben von anerkannten Flüchtlingen in der Schweiz und Deutschland zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 4. Mai 2000 gelangte das BFF mit der Bitte um Abklärung verschiedener Fragen an die Schweizerische Botschaft in Ankara. Mit Schreiben des BFF vom 6. Juli 2000 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 22. Mai 2000 gewährt. Auf die Stellungnahme vom 7. August 2000 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Stellungnahme fanden ferner als Beweismittel ein den Bruder E. des Beschwerdeführers betreffendes Gerichtsurteil des DGM Malatya vom 16. Februar 1995 und ein Gutachten des deutschen Türkei-Experten H. O. vom 22. September 1998 Eingang in die Akten. C. Das BFF stellte mit Verfügung vom 5. September 2000 - eröffnet am 6. September 2000 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Würdigung des echten, den Bruder E. betreffenden Dokumentes und dem Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in Ankara die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen würden. Die Glaubhaftigkeit der Darlegungen müsse daher nicht geprüft werden. Gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Asylgewährung die Gefährdung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Vergangene staatliche Massnahmen seien nur beachtlich, als sie noch andauern oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen zu begründen, die sich früher oder später ereignen könnten, genüge nicht. Nebst den ohnehin nicht asylrelevanten Sachverhaltselementen im Zusammenhang mit den erwähnten Benachteiligungen während der Absolvierung des Militärdienstes, der schlechte Behandlung bei der Vorsprache bei den Antiterroreinheiten oder den erlittenen Schlägen vom 1. Mai 1999 würden in casu keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgung durch den türkischen Staat vorliegen (z.B. Nichtvorhandensein von den Beschwerdeführer betreffenden Datenblätter, keine Suche durch die Polizei oder die Gendarmerie nach ihm, Ausreiseumstände, wiederholte Vorsprachen bei den Behörden im Zusammenhang mit der Erlangung eines Passes für Bruder H., unbekannter Aufenthalt von Bruder E. im Zeitpunkt der Ausreise, vorhandene innerstaatliche Fluchtalternative, keine Probleme mit den türkischen Behörden nach Absolvierung des Militärdienstes). Das Gutachten von H.O. betreffe verschiedenste Fälle aus Deutschland, die in keinem erkennbaren direkten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stünden. Auch sei daraus nicht ersichtlich, ob es sich um Fälle handle, in denen Abklärungen in der Türkei getätigt worden seien. Selbst wenn Personen aus Deutschland in die Türkei abgeschoben worden seien und dort in der Folge in asylrelevanter Weise behelligt worden sein sollen, so liessen sich darauf keine Rückschlüsse auf das vorliegende Schweizer Asylverfahren ziehen. Dem BFF seien keine dokumentierten Fälle bekannt, in denen abgewiesene Asylbewerber aus der Schweiz nach erfolgten Botschaftsabklärungen bei ihrer Rückkehr in die Türkei asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wären. Des Weiteren seien die beiden Empfehlungsschreiben der anerkannten Flüchtlinge als Gefälligkeitsschreiben einzustufen und vermöchten keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei zu belegen. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar und durchführbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. D. Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2000 liess der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Beizug der Akten des Bruders H. des Beschwerdeführers sowie eine Botschaftsabklärung betreffend drei Cousins mütterlicherseits des Beschwerdeführers namens B.T., K.T. und B.T. beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2000 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers um Beizug der Akten seines Bruders H. stattgegeben. Der Entscheid über den Antrag auf Abklärungen über die Schweizerische Vertretung in der Türkei betreffend B.T., K.T. und B.T. wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. F. In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2000 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Behauptung des Rechtsvertreters, wonach der Beschwerdeführer zwar legal ausgereist, dies jedoch durch einen Schlepper mittels Bestechung organisiert worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder H. längere Zeit darin unterstützt habe, auf legalem Weg einen Pass zu erlangen und die Ausreise erst dann erfolgt sei, als der Pass vorgelegen habe. Dieses Vorgehen würde keinen Sinn machen, wenn für die Ausreise für viel Geld ein Schlepper beigezogen worden wäre. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe der Beschwerdeführer erklärt, legal nach E._______ ausgereist zu sein, weil es für die Reise dorthin kein Visum gebraucht habe. Einen Schlepper habe er erst für die Reise von E._______ aus erwähnt. Hinsichtlich der vorgebrachten Reflexverfolgung möge es zutreffen, dass auf lokaler Ebene eine Interesse der Sicherheitsbehörden am Aufenthaltsort des Bruders E. bestehe. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative (recte: Fluchtalternative). Es sei nicht nachvollziehbar, dass er wegen seines Bruders E. oder seinen verschiedenen Cousins auf nationaler Ebene behelligt worden sein soll (regelmässige Kontakte mit den türkischen Behörden u.a. Antiterroreinheiten im Zusammenhang mit der Besorgung eines Passes für den Bruder H.), zumal die Aktivitäten von E. und den genannten Cousins den Behörden zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen seien und diese somit genügend Gelegenheit gehabt hätten, im Sinne einer Reflexverfolgung gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Abklärungen betreffend der erwähnten Cousins in der Türkei durchzuführen würden sich somit erübrigen. Hinsichtlich des Cousins B.T., der im Jahre 1998 in der Schweiz Asyl erhalten habe und ebenfalls aus D._______ stamme, seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer in engem Kontakt mit B.T. gestanden oder seinetwegen Probleme gehabt habe. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2000 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFF in Kopie zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 15. Januar 2001, in der am Antrag auf Vornahme einer Botschaftsabklärung festgehalten wurde, wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. H. In seiner Vernehmlassung vom 20. September 2006, welche unter dem Gesichtspunkt einer schwerwiegenden persönlichen Notlage durchgeführt wurde (Art. 44 Abs. 3 - 5 aAsylG), hielt das BFM am angeordneten Vollzug der Wegweisung fest. I. Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung die eben erwähnte Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Das in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom 27. September 2006 unter anderem beantragte Fristerstreckungsgesuch blieb unbeantwortet.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers als den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügend ab. In der Beschwerde wird der vom BFF festgestellte Sachverhalt als "an und für sich zutreffend wiedergegeben" bezeichnet. Bestritten wird indes die vorinstanzliche Einschätzung, welche in Bezug auf den vorliegenden Fall fehl gehe. So seien nebst dem in der angefochtenen Verfügung bereits erwähnten, zurzeit flüchtigen Bruder E. noch weitere nahe Angehörige des Beschwerdeführers politisch aktiv und deswegen von den türkischen Sicherheitskräften belangt worden. Auch müsse der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die türkischen Sicherheitskräfte ihn zumindest der Unterstützung zugunsten der PKK verdächtigen würden. Das Resultat der Botschaftsabklärung widerspreche diesem Umstand nicht, zumal es durchaus möglich sei, dass die türkischen Behörden noch nicht über genügend Beweise gegen den Beschwerdeführer verfügten, damit sie härter gegen ihn hätten vorgehen können. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Bruder H. versucht habe, Mitteilungen inhaftierter PKK-Aktivisten an die Presse weiterzuleiten. Zwar habe das diesbezügliche Verfahren mit einem Freispruch geendet, was aber nichts daran zu ändern vermöge, dass für die Sicherheitskräfte dadurch eine weitere Verbindung naher Familienangehöriger des Beschwerdeführers zur PKK erstellt sei. Vor diesem Hintergrund bestehe für den Beschwerdeführer die objektiv begründete Furcht, im Falle seiner Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Auch bestehe für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative, da davon auszugehen sei, dass seine Identität und seine verwandtschaftliche Beziehung zu den erwähnten Personen bei der strengen Einreisekontrolle festgestellt würden.

E. 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. - 7.3. S. 193 f. mit Hinweisen).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht analog der von der Vorgängerorganisation entwickelten Praxis nach wie vor davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der erwähnten Praxis vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h S. 47 f. und Nr. 17 S. 136 f.; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 6 S. 37 f.).

E. 5.1 Eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung lässt das Bundesverwaltungsgericht zum selben Schluss wie die Vorinstanz gelangen. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach seinem Wegzug von D._______ nach Istanbul Ende 1994 bis zur Ausreise keinen konkret und gezielt gegen ihn gerichteten staatlichen Massnahmen asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen war. Den protokollierten Aussagen ist ferner zu entnehmen, dass er in dieser vierjährigen Zeitspanne nach Absolvierung des Militärdienstes unbehelligt einer Arbeit in seinem angestammten Beruf nachgehen konnte und nie in Haft oder vor Gericht gewesen war. Auch erklärte der Beschwerdeführer wiederholt, keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben, obschon er verschiedentlich mit ihnen in Kontakt gekommen sei. Mithin zeichnet er ein Bild, welches die Aussage enthält beziehungsweise die Schlussfolgerung zulässt, dass ihm keine derartigen Schwierigkeiten widerfahren sind, die ihm ein menschenwürdiges Leben im Heimatland unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht hätten. Vor diesem Hintergrund mutet es seltsam an, wenn in der Rechtsmitteleingabe unter anderem argumentiert wird, all diese - grundsätzlich unbestrittenen - Sachverhaltselemente sowie das (ebenso grundsätzlich unbestrittene) Resultat der Botschaftsabklärung würden nicht gegen den Umstand sprechen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten zugunsten der PKK im Falle einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdungssituation ausgesetzt wäre. Im Wissen der nicht unzimperlichen Vorgehensweise der türkischen Behörden gegenüber Personen, welche dem geringsten Verdacht einer politischen Tätigkeit zugunsten der PKK ausgesetzt sind, sowie dem Umstand, dass sich im Falle des Beschwerdeführers sogar verschiedentlich und ohne grossen Aufwand die Gelegenheit zu dessen Festnahme respektive zur Einleitung von nachteiligen Massnahmen gegenüber diesem geboten hätte, muss die in diesem Zusammenhang angeführte Begründung als unbehelflicher Erklärungsversuch gewertet werden, wonach die Sicherheitskräfte möglicherweise noch nicht über genügend Beweise gegen den Beschwerdeführer verfügt haben sollen.

E. 5.2 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens machte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den erst auf Beschwerdeebene genannten drei Cousins mütterlicherseits (vgl. Bst. D hiervor) nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend. Darüberhinaus ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der familiäre und verwandtschaftliche Hintergrund des Beschwerdeführers den türkischen Behörden im Zeitpunkt von dessen Ausreise durchaus bekannt war. Der mehr oder weniger vierjährige unbehelligte Aufenthalt im Westen der Türkei vor der Ausreise belegt zudem, dass dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstand, um allfälligen Nachstellungen der türkischen Behörden zu entgehen. Angesichts dieser Sachlage und dem unter Ziffer 5.1 Ausgeführten ist die Berufung des Beschwerdeführers auf eine Reflexverfolgung im Sinne der Rechtsprechung unbegründet. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche, mit den diesbezüglichen, erstmals in der Rechtsmitteleingabe eingebrachten Vorbringen eine asylrelevante Gefährdungssituation für sich herzuleiten. Nach dem Gesagten ist der in diesem Zusammenhang wiederholt gestellte Antrag auf Vornahme einer Botschaftsabklärung abzuweisen.

E. 5.3 Gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdungssituation spricht nicht zuletzt auch dessen legale Ausreise auf dem Luftweg. Es erscheint in diesem Zusammenhang nämlich kaum verständlich, dass sich der Beschwerdeführer mit dem von ihm geltend gemachten politischen und familiären Hintergrund in Kenntnis der jeweils rigoros durchgeführten Kontrollen am Flughafen dem Risiko des Entdecktwerdens beziehungsweise einer Verhaftung ausgesetzt haben soll. Daran ändern auch die Vorbringen auf Beschwerdestufe nichts, wonach die Ausreise dank der Hilfe eines Schleppers und Bestechung organisiert worden sein soll. Die diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere diejenigen in der Stellungnahme zur vorinstanzliche Vernehmlassung vom 19. Dezember 2000 (vgl. Bst. F hiervor), entbehren der Grundlage. Aus den herbeigezogenen Akten des Bruders H. beziehungsweise aus dessen an der Empfangsstelle zu Protokoll gegebener Antwort geht unter anderem hervor, dass sich der Beschwerdeführer und sein Bruder H. in einem Autobus von D._______ nach Istanbul begeben haben, dabei bereits im Besitz der Flugtickets gewesen und noch gleichentags ausgereist seien.

E. 5.4 Abschliessend beziehungsweise der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass in der Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Argumenten, welche die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneinen, insgesamt keine stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auch auf die ausführlichen und nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFF in seiner Verfügung und Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. Bst. C und F hiervor).

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Mit Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes am 1. Januar 2007 wurde Art. 43 Abs. 3 - 5 aAsylG aufgehoben. Mithin bildet die Frage einer allfälligen vorläufigen Aufnahme aufgrund einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Weder sind individuelle Unzumutbarkeitsaspekte aktenkundig noch wurden solche in den Rechtsschriften geltend gemacht. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der die letzten Jahre vor seiner Ausreise in der Westtürkei lebende, allfällige politische Aktivitäten oder Probleme mit den heimatlichen Behörden verneinende und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer ging dort einer Erwerbstätigkeit in seinem angestammten Beruf als Sanitärinstallateur auf Baustellen nach. Während seines Aufenthalts in der Schweiz konnte er zusätzliche Erfahrungen im Erwerbsleben sammeln. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf ein familiäres Beziehungsnetz zurück greifen, was eine Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte. In Berücksichtigung dieser Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein und dem Hinweis, dass über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Akten diese auf Anfrage entscheidet) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - (zuständige kantonale Behörde) (Beilage: [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7312/2006 {T 0/2} Urteil vom 7. Mai 2008 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Gérard Scherrer, Robert Galliker, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Fürsprecher Peter Huber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 5. September 2000 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seine Heimat auf dem Luftweg am 10. Dezember 1999 und gelangte über (Land 1) via (Land 2) und (Land 3) am 3 Januar 2000 illegal in die Schweiz, wo er am 24. Januar 2000 ein Asylgesuch stellte. Am 27. Januar 2000 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ; vormals Empfangsstelle) summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige Behörde hörte ihn am 2. März 2000 zu den Asylgründen an. Bei den Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Familie sei 1990 nach D._______ umgezogen. Von 1990 bis 1994 habe er Kontakt mit Partisanen der PKK gehabt, welche er unterstützt habe. Auch habe er in Dörfern an Versammlungen teilgenommen und in D._______ für diese Organisation Flugblätter verteilt und Mauern beschriftet. Ende 1994 sei sein Bruder E. festgenommen worden und wegen Hilfeleistung und Beherbergung der PKK bis 1997 im Gefängnis gewesen. Nach der Festnahme des Bruders E. seien regelmässig Razzien zu Hause durchgeführt worden, was ihn (den Beschwerdeführer) zur Flucht bewogen habe. Auch habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, den er auf Druck seiner Eltern hin zwischen Februar 1995 und 26. Juli 1996 absolviert habe. In seiner Dienstzeit sei er schlecht behandelt worden. Unter anderem habe er nicht einmal eine Waffe erhalten. Letztmals habe er sich im Jahre 1996 in D._______ aufgehalten. In Istanbul, wo er bis kurz vor der Ausreise gelebt und gearbeitet habe, sei er nicht angemeldet gewesen. Sein Bruder H. (D-7311/2006), mit dem er ausgereist sei, habe Probleme gehabt, einen Pass erhältlich zu machen. H. habe nämlich oft den Bruder E., der seit ungefähr 1999 als verschwunden gelte, im Gefängnis besucht. Einmal hätte H. eine Pressemitteilung aus dem Gefängnis herausschmuggeln sollen. Er sei dabei erwischt worden. Man habe ihn unter Druck gesetzt. All dies habe die seelischen Störungen von H. verursacht. Dank seiner (des Beschwerdeführers) Hilfe und längerem Insistieren habe H. aber schliesslich einen Pass erhalten. Er (der Beschwerdeführer) habe H. bei seinen Vorsprachen beim Gericht und zur Passausstellung jeweils begleitet, zumal H. dazu kaum in der Lage gewesen sei. Beispielsweise hätten sie bei den Antiterroreinheiten vorsprechen müssen, wo man sie beschimpft, erniedrigt und schlecht behandelt habe. Er (der Beschwerdeführer) sei in Istanbul anlässlich der 1. Mai-Feiern geschlagen worden. Ansonsten habe er während seines Aufenthalts in Istanbul keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Er sei nie festgenommen worden. Er nehme aber an, dass die Behörden von seinen früheren politischen Aktivitäten Kenntnis hätten und er deswegen in D._______ gesucht werde. Telefonisch habe er erfahren, dass er sowie seine Brüder H. und E. letztmals im Jahr 2000 zu Hause gesucht worden seien. Vor diesem Hintergrund habe er zusammen mit seinem Bruder H. die Türkei verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Empfehlungsschreiben von anerkannten Flüchtlingen in der Schweiz und Deutschland zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 4. Mai 2000 gelangte das BFF mit der Bitte um Abklärung verschiedener Fragen an die Schweizerische Botschaft in Ankara. Mit Schreiben des BFF vom 6. Juli 2000 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 22. Mai 2000 gewährt. Auf die Stellungnahme vom 7. August 2000 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Stellungnahme fanden ferner als Beweismittel ein den Bruder E. des Beschwerdeführers betreffendes Gerichtsurteil des DGM Malatya vom 16. Februar 1995 und ein Gutachten des deutschen Türkei-Experten H. O. vom 22. September 1998 Eingang in die Akten. C. Das BFF stellte mit Verfügung vom 5. September 2000 - eröffnet am 6. September 2000 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Würdigung des echten, den Bruder E. betreffenden Dokumentes und dem Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in Ankara die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen würden. Die Glaubhaftigkeit der Darlegungen müsse daher nicht geprüft werden. Gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Asylgewährung die Gefährdung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Vergangene staatliche Massnahmen seien nur beachtlich, als sie noch andauern oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen zu begründen, die sich früher oder später ereignen könnten, genüge nicht. Nebst den ohnehin nicht asylrelevanten Sachverhaltselementen im Zusammenhang mit den erwähnten Benachteiligungen während der Absolvierung des Militärdienstes, der schlechte Behandlung bei der Vorsprache bei den Antiterroreinheiten oder den erlittenen Schlägen vom 1. Mai 1999 würden in casu keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgung durch den türkischen Staat vorliegen (z.B. Nichtvorhandensein von den Beschwerdeführer betreffenden Datenblätter, keine Suche durch die Polizei oder die Gendarmerie nach ihm, Ausreiseumstände, wiederholte Vorsprachen bei den Behörden im Zusammenhang mit der Erlangung eines Passes für Bruder H., unbekannter Aufenthalt von Bruder E. im Zeitpunkt der Ausreise, vorhandene innerstaatliche Fluchtalternative, keine Probleme mit den türkischen Behörden nach Absolvierung des Militärdienstes). Das Gutachten von H.O. betreffe verschiedenste Fälle aus Deutschland, die in keinem erkennbaren direkten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stünden. Auch sei daraus nicht ersichtlich, ob es sich um Fälle handle, in denen Abklärungen in der Türkei getätigt worden seien. Selbst wenn Personen aus Deutschland in die Türkei abgeschoben worden seien und dort in der Folge in asylrelevanter Weise behelligt worden sein sollen, so liessen sich darauf keine Rückschlüsse auf das vorliegende Schweizer Asylverfahren ziehen. Dem BFF seien keine dokumentierten Fälle bekannt, in denen abgewiesene Asylbewerber aus der Schweiz nach erfolgten Botschaftsabklärungen bei ihrer Rückkehr in die Türkei asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wären. Des Weiteren seien die beiden Empfehlungsschreiben der anerkannten Flüchtlinge als Gefälligkeitsschreiben einzustufen und vermöchten keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei zu belegen. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar und durchführbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. D. Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2000 liess der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Beizug der Akten des Bruders H. des Beschwerdeführers sowie eine Botschaftsabklärung betreffend drei Cousins mütterlicherseits des Beschwerdeführers namens B.T., K.T. und B.T. beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2000 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers um Beizug der Akten seines Bruders H. stattgegeben. Der Entscheid über den Antrag auf Abklärungen über die Schweizerische Vertretung in der Türkei betreffend B.T., K.T. und B.T. wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. F. In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2000 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Behauptung des Rechtsvertreters, wonach der Beschwerdeführer zwar legal ausgereist, dies jedoch durch einen Schlepper mittels Bestechung organisiert worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder H. längere Zeit darin unterstützt habe, auf legalem Weg einen Pass zu erlangen und die Ausreise erst dann erfolgt sei, als der Pass vorgelegen habe. Dieses Vorgehen würde keinen Sinn machen, wenn für die Ausreise für viel Geld ein Schlepper beigezogen worden wäre. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe der Beschwerdeführer erklärt, legal nach E._______ ausgereist zu sein, weil es für die Reise dorthin kein Visum gebraucht habe. Einen Schlepper habe er erst für die Reise von E._______ aus erwähnt. Hinsichtlich der vorgebrachten Reflexverfolgung möge es zutreffen, dass auf lokaler Ebene eine Interesse der Sicherheitsbehörden am Aufenthaltsort des Bruders E. bestehe. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative (recte: Fluchtalternative). Es sei nicht nachvollziehbar, dass er wegen seines Bruders E. oder seinen verschiedenen Cousins auf nationaler Ebene behelligt worden sein soll (regelmässige Kontakte mit den türkischen Behörden u.a. Antiterroreinheiten im Zusammenhang mit der Besorgung eines Passes für den Bruder H.), zumal die Aktivitäten von E. und den genannten Cousins den Behörden zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen seien und diese somit genügend Gelegenheit gehabt hätten, im Sinne einer Reflexverfolgung gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Abklärungen betreffend der erwähnten Cousins in der Türkei durchzuführen würden sich somit erübrigen. Hinsichtlich des Cousins B.T., der im Jahre 1998 in der Schweiz Asyl erhalten habe und ebenfalls aus D._______ stamme, seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer in engem Kontakt mit B.T. gestanden oder seinetwegen Probleme gehabt habe. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2000 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFF in Kopie zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 15. Januar 2001, in der am Antrag auf Vornahme einer Botschaftsabklärung festgehalten wurde, wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. H. In seiner Vernehmlassung vom 20. September 2006, welche unter dem Gesichtspunkt einer schwerwiegenden persönlichen Notlage durchgeführt wurde (Art. 44 Abs. 3 - 5 aAsylG), hielt das BFM am angeordneten Vollzug der Wegweisung fest. I. Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung die eben erwähnte Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Das in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom 27. September 2006 unter anderem beantragte Fristerstreckungsgesuch blieb unbeantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers als den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügend ab. In der Beschwerde wird der vom BFF festgestellte Sachverhalt als "an und für sich zutreffend wiedergegeben" bezeichnet. Bestritten wird indes die vorinstanzliche Einschätzung, welche in Bezug auf den vorliegenden Fall fehl gehe. So seien nebst dem in der angefochtenen Verfügung bereits erwähnten, zurzeit flüchtigen Bruder E. noch weitere nahe Angehörige des Beschwerdeführers politisch aktiv und deswegen von den türkischen Sicherheitskräften belangt worden. Auch müsse der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die türkischen Sicherheitskräfte ihn zumindest der Unterstützung zugunsten der PKK verdächtigen würden. Das Resultat der Botschaftsabklärung widerspreche diesem Umstand nicht, zumal es durchaus möglich sei, dass die türkischen Behörden noch nicht über genügend Beweise gegen den Beschwerdeführer verfügten, damit sie härter gegen ihn hätten vorgehen können. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Bruder H. versucht habe, Mitteilungen inhaftierter PKK-Aktivisten an die Presse weiterzuleiten. Zwar habe das diesbezügliche Verfahren mit einem Freispruch geendet, was aber nichts daran zu ändern vermöge, dass für die Sicherheitskräfte dadurch eine weitere Verbindung naher Familienangehöriger des Beschwerdeführers zur PKK erstellt sei. Vor diesem Hintergrund bestehe für den Beschwerdeführer die objektiv begründete Furcht, im Falle seiner Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Auch bestehe für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative, da davon auszugehen sei, dass seine Identität und seine verwandtschaftliche Beziehung zu den erwähnten Personen bei der strengen Einreisekontrolle festgestellt würden. 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. - 7.3. S. 193 f. mit Hinweisen). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht analog der von der Vorgängerorganisation entwickelten Praxis nach wie vor davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der erwähnten Praxis vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h S. 47 f. und Nr. 17 S. 136 f.; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 6 S. 37 f.). 5. 5.1 Eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung lässt das Bundesverwaltungsgericht zum selben Schluss wie die Vorinstanz gelangen. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach seinem Wegzug von D._______ nach Istanbul Ende 1994 bis zur Ausreise keinen konkret und gezielt gegen ihn gerichteten staatlichen Massnahmen asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen war. Den protokollierten Aussagen ist ferner zu entnehmen, dass er in dieser vierjährigen Zeitspanne nach Absolvierung des Militärdienstes unbehelligt einer Arbeit in seinem angestammten Beruf nachgehen konnte und nie in Haft oder vor Gericht gewesen war. Auch erklärte der Beschwerdeführer wiederholt, keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben, obschon er verschiedentlich mit ihnen in Kontakt gekommen sei. Mithin zeichnet er ein Bild, welches die Aussage enthält beziehungsweise die Schlussfolgerung zulässt, dass ihm keine derartigen Schwierigkeiten widerfahren sind, die ihm ein menschenwürdiges Leben im Heimatland unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht hätten. Vor diesem Hintergrund mutet es seltsam an, wenn in der Rechtsmitteleingabe unter anderem argumentiert wird, all diese - grundsätzlich unbestrittenen - Sachverhaltselemente sowie das (ebenso grundsätzlich unbestrittene) Resultat der Botschaftsabklärung würden nicht gegen den Umstand sprechen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten zugunsten der PKK im Falle einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdungssituation ausgesetzt wäre. Im Wissen der nicht unzimperlichen Vorgehensweise der türkischen Behörden gegenüber Personen, welche dem geringsten Verdacht einer politischen Tätigkeit zugunsten der PKK ausgesetzt sind, sowie dem Umstand, dass sich im Falle des Beschwerdeführers sogar verschiedentlich und ohne grossen Aufwand die Gelegenheit zu dessen Festnahme respektive zur Einleitung von nachteiligen Massnahmen gegenüber diesem geboten hätte, muss die in diesem Zusammenhang angeführte Begründung als unbehelflicher Erklärungsversuch gewertet werden, wonach die Sicherheitskräfte möglicherweise noch nicht über genügend Beweise gegen den Beschwerdeführer verfügt haben sollen. 5.2 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens machte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den erst auf Beschwerdeebene genannten drei Cousins mütterlicherseits (vgl. Bst. D hiervor) nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend. Darüberhinaus ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der familiäre und verwandtschaftliche Hintergrund des Beschwerdeführers den türkischen Behörden im Zeitpunkt von dessen Ausreise durchaus bekannt war. Der mehr oder weniger vierjährige unbehelligte Aufenthalt im Westen der Türkei vor der Ausreise belegt zudem, dass dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstand, um allfälligen Nachstellungen der türkischen Behörden zu entgehen. Angesichts dieser Sachlage und dem unter Ziffer 5.1 Ausgeführten ist die Berufung des Beschwerdeführers auf eine Reflexverfolgung im Sinne der Rechtsprechung unbegründet. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche, mit den diesbezüglichen, erstmals in der Rechtsmitteleingabe eingebrachten Vorbringen eine asylrelevante Gefährdungssituation für sich herzuleiten. Nach dem Gesagten ist der in diesem Zusammenhang wiederholt gestellte Antrag auf Vornahme einer Botschaftsabklärung abzuweisen. 5.3 Gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdungssituation spricht nicht zuletzt auch dessen legale Ausreise auf dem Luftweg. Es erscheint in diesem Zusammenhang nämlich kaum verständlich, dass sich der Beschwerdeführer mit dem von ihm geltend gemachten politischen und familiären Hintergrund in Kenntnis der jeweils rigoros durchgeführten Kontrollen am Flughafen dem Risiko des Entdecktwerdens beziehungsweise einer Verhaftung ausgesetzt haben soll. Daran ändern auch die Vorbringen auf Beschwerdestufe nichts, wonach die Ausreise dank der Hilfe eines Schleppers und Bestechung organisiert worden sein soll. Die diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere diejenigen in der Stellungnahme zur vorinstanzliche Vernehmlassung vom 19. Dezember 2000 (vgl. Bst. F hiervor), entbehren der Grundlage. Aus den herbeigezogenen Akten des Bruders H. beziehungsweise aus dessen an der Empfangsstelle zu Protokoll gegebener Antwort geht unter anderem hervor, dass sich der Beschwerdeführer und sein Bruder H. in einem Autobus von D._______ nach Istanbul begeben haben, dabei bereits im Besitz der Flugtickets gewesen und noch gleichentags ausgereist seien. 5.4 Abschliessend beziehungsweise der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass in der Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Argumenten, welche die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneinen, insgesamt keine stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auch auf die ausführlichen und nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFF in seiner Verfügung und Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. Bst. C und F hiervor). 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Mit Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes am 1. Januar 2007 wurde Art. 43 Abs. 3 - 5 aAsylG aufgehoben. Mithin bildet die Frage einer allfälligen vorläufigen Aufnahme aufgrund einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Weder sind individuelle Unzumutbarkeitsaspekte aktenkundig noch wurden solche in den Rechtsschriften geltend gemacht. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der die letzten Jahre vor seiner Ausreise in der Westtürkei lebende, allfällige politische Aktivitäten oder Probleme mit den heimatlichen Behörden verneinende und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer ging dort einer Erwerbstätigkeit in seinem angestammten Beruf als Sanitärinstallateur auf Baustellen nach. Während seines Aufenthalts in der Schweiz konnte er zusätzliche Erfahrungen im Erwerbsleben sammeln. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf ein familiäres Beziehungsnetz zurück greifen, was eine Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte. In Berücksichtigung dieser Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein und dem Hinweis, dass über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Akten diese auf Anfrage entscheidet)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...])

- (zuständige kantonale Behörde) (Beilage: [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: