Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seine Heimat auf dem Luftweg am 10. Dezember 1999 und gelangte über (Land 1) via (Land 2) und (Land 3) am 3. Januar 2000 illegal in die Schweiz, wo er am 24. Januar 2000 ein Asylgesuch stellte. Am 27. Januar 2000 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (EVZ; vormals Empfangsstelle) summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Die zuständige Behörde hörte ihn am 9. März 2000 zu den Asylgründen an. Bei den Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Bruder E. sei wegen Hilfeleistung und Beherbergung von Angehörigen der PKK zwischen 1994 und 1997 im Gefängnis von G._______ gewesen. Im Jahre 1995 habe er seinen Bruder E. dort besucht. Dort habe man ihn aufgefordert, eine handgeschriebene Pressemitteilung aus dem Gefängnis zu schmuggeln. Dabei sei er erwischt worden. Man habe ihn daraufhin einige Stunden im Gefängnis befragt und geschlagen, weil man habe herausfinden wollen, wer ihm den Zettel übergeben habe. In der Folge sei er von der Gendarmerie abgeholt und auf den Posten gebracht worden, wo er bis zum folgenden Tag weiter befragt und geschlagen worden sei. Er sei dann der Staatsanwaltschaft überstellt und ins Gefängnis von G._______ zurückgebracht worden, wo er mit den sich dort befindlichen Personen konfrontiert worden sei. Zwei Personen hätten zugegeben, ihm den Zettel gegeben zu haben. Er habe ein Verhörprotokoll unterschreiben müssen und sei freigelassen worden. Kaum habe er den Gendarmerieposten verlassen, sei er erneut festgenommen und zur Sicherheitsdirektion in G._______ gebracht worden. Er sei mit verbundenen Augen verhört und geschlagen worden; die ihm gestellten Fragen nach Namen von Personen seien ihm - ausser derjenige seines Bruders E. - unbekannt gewesen. Nach seiner Freilassung sei er nach Hause zurückgekehrt, wo einige Tage später eine Razzia durch die Polizei stattgefunden habe. Man habe ihn verhaftet und auf den Polizeiposten gebracht, wo er über seinen Bruder H. (D-7312/2006), der in Istanbul arbeite, befragt worden sei und am nächsten Morgen freigelassen. Während zweier Monate habe er alsdann in Istanbul gearbeitet, ehe er wieder nach H._______ zurückgekehrt sei. Nach ungefähr drei bis vier Monaten habe er seinen Pass verlängern wollen, weil er - wie andere - als Gastarbeiter nach Israel habe gehen wollen. Ihm sei jedoch kein Pass ausgestellt worden. Unter anderem sei er in diesem Zusammenhang vielmehr auf seinen Bruder E. sowie seine Verwandten S.T. und A.C. angesprochen und schliesslich weiter an die Terrorbekämpfungssektion verwiesen worden, wo man ihm wiederum Fragen nach gefallenen beziehungsweise flüchtigen Personen gestellt und ihn geschlagen habe; er sei als Lügner bezeichnet worden, weil er die Personen nicht gekannt habe. Weder eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft H._______ noch ein Leumundszeugnis aus Ankara hätten zur Erlangung eines Passes etwas genützt. Bis zum Jahr 1999 habe er sich nicht mehr um die Passbeschaffung gekümmert. Schwierigkeiten mit der Polizei habe er ständig zwischen 1995 und 1997 gehabt; letztmals aber 1997. So sei diese regelmässig zu Hause vorbeigekommen und habe Fragen gestellt. Unter anderem sei er in dieser Zeit auch etwa drei bis viermal auf dem Heimweg von der Polizei angehalten, aus der Stadt herausgefahren und über die PKK sowie andere Personen befragt worden. Er sei diesem ständigen Druck nicht mehr gewachsen gewesen und psychisch krank geworden. Im Jahre 1997 sei er deswegen eine Woche in einer Klinik in I._______ gewesen. Auch habe er einmal einen Selbstmordversuch unternommen. Nach Vorweisung der Bescheinigung des DGM (Devlet Güvenlil Mahkemesi) Ankara, welche für die Passbeschaffung erforderlich gewesen sei, und der Hilfe seines Bruders H. habe er schliesslich einen Pass bekommen. Ein besonderes Ereignis, welches Anlass zur Ausreise gewesen sei, habe es nicht gegeben. Weil er krank sei und alleine nicht hätte reisen können, habe man beschlossen, dass er von seinem Bruder H. begleitet werde. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein seinen Bruder E. betreffendes Urteil des DGM Malatya vom 16. Februar 1995, ein den Beschwerdeführer betreffendes Urteil des DGM Ankara vom 22. Juli 1997, ein Arztzeugnis eines türkischen Psychiaters vom 14. Januar 2000, zwei Universitätsdokumente betreffend Bruder E., einen Gefängnisausweis des Bruders E. sowie eine Haftentlassungsbescheinigung vom 28. Februar 1996 seinen Bruder E. betreffend zu den Akten. Vorgängig zur kantonalen Befragung fand ausserdem ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E.M.S., Psychiatrie und Psychotherapie vom 7. März 2000 Eingang in die Akten. B. Mit Schreiben vom 4. Mai 2000 gelangte das BFF mit der Bitte um Abklärung verschiedener Fragen an die Schweizerische Botschaft in Ankara. Mit Schreiben des BFF vom 6. Juli 2000 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 23. Juni 2000 gewährt. Auf die Stellungnahme vom 7. August 2000 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Stellungnahme fanden ferner als Beweismittel eine Kopie eines weiteren den Bruder E. des Beschwerdeführers betreffenden Gerichtsurteils des DGM Malatya vom 16. Februar 1995 und ein Gutachten des deutschen Türkei-Experten H. O. vom 22. September 1998 Eingang in die Akten. Ferner wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med. E.M.S. in Aussicht gestellt (Akte A8 gemäss Aktenverzeichnis des BFF). C. Das BFF stellte mit Verfügung vom 5. September 2000 - eröffnet am 6. September 2000 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Vorab hielt die Vorinstanz fest, dass die Befragerin in der Empfangsstelle den Beschwerdeführer als urteilsfähig eingestuft habe. Den Akten liessen sich keine Hinweise darauf entnehmen, wonach der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung nicht urteilsfähig gewesen wäre. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe auch keine diesbezüglichen Vorbehalte angebracht. Schliesslich sei zur Abklärung des Sachverhalts eine Botschaftsanfrage erfolgt. Der von der Hilfswerkvertretung in diesem Zusammenhang erwähnte Antrag erachte das BFF als unbegründet und die Ansetzung einer ergänzenden Anhörung als unnötig. Zur Begründung wurde im Wesentlichen sodann ausgeführt, dass in Würdigung der eingereichten und als echt erkannten Gerichtsdokumente (Urteile DGM Malatya und Ankara, Haftentlassungsbescheinigung) und dem Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft in Ankara die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen würden. Die Glaubhaftigkeit der Darlegungen müsse daher nicht geprüft werden. Gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Asylgewährung die Gefährdung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Vergangene staatliche Massnahmen (Inhaftierung 1995 mit erlittenen Misshandlungen, Gerichtsverfahren, mehrmalige Mitnahmen, Befragungen und Schläge bis 1997, Probleme bei der Passausstellung) seien nur beachtlich, als sie noch andauern oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen zu begründen, die sich früher oder später ereignen könnten, genüge nicht. In casu würden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgung durch den türkischen Staat vorliegen (z.B. Freispruch im gegen ihn eingeleiteten Verfahren 1997, Nichtvorhandensein von den Beschwerdeführer betreffenden Datenblätter, keine Suche durch die Polizei oder die Gendarmerie nach ihm, Ausreiseumstände, wiederholte Vorsprachen bei den Behörden im Zusammenhang mit der Erlangung eines Passes, unbekannter Aufenthalt des Bruders E. im Zeitpunkt der Ausreise, keine Probleme mit den türkischen Behörden seit 1997). Das Gutachten von H.O. betreffe verschiedenste Fälle aus Deutschland, die in keinem erkennbaren direkten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stünden. Auch sei daraus nicht ersichtlich, ob es sich um Fälle handle, in denen Abklärungen in der Türkei getätigt worden seien. Selbst wenn Personen aus Deutschland in die Türkei abgeschoben worden seien und dort in der Folge in asylrelevanter Weise behelligt worden sein sollen, so liessen sich daraus keine Rückschlüsse auf das vorliegende Schweizer Asylverfahren ziehen. Dem BFF seien keine dokumentierten Fälle bekannt, in denen abgewiesene Asylbewerber aus der Schweiz nach erfolgten Botschaftsabklärungen bei ihrer Rückkehr in die Türkei asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wären. Die psychischen Probleme vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Eine Anwendung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) falle nicht in Betracht. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat aus zwingenden Gründen, die auf frühere Verfolgung zurück zu führen seien, für den Beschwerdeführer unzumutbar oder unmöglich sein sollte, zumal es ihm offen stehe, seinen Wohnsitz in der Türkei frei zu wählen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und durchführbar. Im Zusammenhang mit den psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers wurde unter anderem ausgeführt, dass es sich aufgrund des bereits vorliegenden Arztberichts (A8) erübrige, den Eingang des in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts abzuwarten. Ferner verfüge die Türkei gemäss den Erkenntnissen des BFF über ein relativ gut ausgebautes medizinisches Versorgungsnetz, wobei einzuräumen sei, dass dies vor allem in Bezug auf die somatische Medizin gelte. Therapeutische Behandlungsmöglichkeiten für psychische Probleme seien aber vorhanden. Für die Verarbeitung von Gewaltereignissen würden sich zudem die Rehabilitationszentren der türkischen Menschenrechtssiftung (TIHV) anbieten, welche mit erfahrenen Psychiatern zusammenarbeite. Derartige Behandlungen würden qualitativ durchaus dem Niveau einer Behandlung in der Schweiz entsprechen. Rehabilitationszentren der TIHV gäbe es in Ankara, Istanbul und Adana. Wegen seiner Leiden sei der Beschwerdeführer bereits in der Türkei in psychiatrischer Behandlung gewesen (vgl. ärztliches Zeugnis aus der Türkei vom 14. Januar 2000) Ebenfalls gehe aus dem Arztbericht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits in der Türkei medikamentös behandelt worden sei. Eine allfällige Behandlung des Beschwerdeführers - sollte eine solche nötig sein - könne daher in der Türkei erfolgen, womit sich der Vollzug der Wegweisung auch diesbezüglich als zumutbar erweise. D. Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2000 liess der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter seien die Ziff. 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers festzustellen sowie die weitere Anwesenheit in der Schweiz durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu regeln. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Beizug der Akten N (...) beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel wurde ein ärztlicher Bericht des Psychiatriezentrums Münsingen (PZM), Fachklinik für Psychiatrie vom 12. September 2000 zu den Akten gereicht. E. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2000 wurde der in der Beschwerde in Aussicht gestellte ärztliche Bericht des PZM, Ärztlicher Dienst, vom 9. Oktober 2000 sowie ein türkischer Arztbericht eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2000 wurde der Antrag um Beizug der Akten N (...) mangels Vorhandenseins einer entsprechenden Begründung abgelehnt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Gesuch nach Absatz 2 der nämlichen Bestimmung wurde abgewiesen. G. In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2000 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Behauptung des Rechtsvertreters, wonach der Beschwerdeführer zwar legal ausgereist, dies jedoch durch einen Schlepper mittels Bestechung organisiert worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von seinem Bruder H. längere Zeit darin unterstützt worden sei, auf legalem Weg einen Pass zu erlangen und die Ausreise erst dann erfolgt sei, als der Pass vorgelegen habe. Dieses Vorgehen würde keinen Sinn machen, wenn für die Ausreise für viel Geld ein Schlepper beigezogen worden wäre. In der Empfangsstelle habe der Beschwerdeführer zudem erwähnt, er sei mit seinem Bruder von Istanbul aus nach J._______ geflogen, wobei sie die Flugtickets schon vorher besorgt hätten. Dort habe man eine Woche gewartet, ehe man nach Kroatien weitergereist sei. Der Reisebeschreibung sei zu entnehmen, dass die Reise erst von Sarajewo aus illegal erfolgt sei, werde doch auch ein in Sarajewo befindlicher Schlepper erwähnt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Ausreise aus der Türkei ohne Hilfe eines Schleppers erfolgt sei. Hinsichtlich der vorgebrachten Reflexverfolgung möge es zutreffen, dass auf lokaler Ebene ein Interesse der Sicherheitsbehörden an der Kenntnis des Aufenthaltsorts des Bruders E. bestehe. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative (recte: Fluchtalternative). Es sei nicht nachvollziehbar, dass er wegen seines Bruders E. oder seinen verschiedenen Cousins auf nationaler Ebene behelligt worden sein soll (regelmässige Kontakte mit den türkischen Behörden u.a. Antiterroreinheiten im Zusammenhang mit der Besorgung eines Passes), zumal die Aktivitäten von E. und den genannten Cousins den Behörden zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen seien und diese somit genügend Gelegenheit gehabt hätten, im Sinne einer Reflexverfolgung gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Abklärungen betreffend der erwähnten Cousins in der Türkei durchzuführen, würden sich somit erübrigen. Hinsichtlich des Cousins B.T., der im Jahre 1998 in der Schweiz Asyl erhalten habe und ebenfalls aus H._______ stamme, seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer in engem Kontakt mit B.T. gestanden oder seinetwegen Probleme gehabt habe. Die eingereichten ärztlichen Berichte würden zunächst die Auffassung des BFF bestätigen, wonach sich der Beschwerdeführer bereits in der Türkei in psychiatrischer Behandlung befunden habe, weshalb diese auch dort weitergeführt werden könne. Den knappen ärztlichen Berichten sei weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einerseits an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) andererseits an einer psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis leide. Es lägen aber keine ärztlichen Berichte vor, welche eine ausführliche Anamnese enthalten würden und gemäss den Begleitschreiben des Rechtsvertreters sei auch nicht die Rede von 1997 erlittenen Misshandlungen, was nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimme, welcher 1995 schwer misshandelt worden sein will. Mithin würden dadurch eher Zweifel an der direkten Kausalität zwischen den erlittenen Misshandlungen und den psychischen Problemen des Beschwerdeführers entstehen. Was die Aussage des behandelnden Psychiaters betreffe, wonach die Behandlung einer PTBS im Land der Traumatisierung weniger aussichtsreich sei, so sei diese Ansicht innerhalb der psychiatrischen Fachkreise durchaus nicht unbestritten. Unter Umständen könne ein Verbleib im Herkunftsland bessere Erfolgsaussichten bieten, da bei einer Emigration aufgrund der Anpassung an gänzlich veränderte Umweltsbedingungen (u.a. Gefühl der Entwurzelung, Trennung von Familieangehörigen) psychische Probleme entstehen können, welche bei einem Verbleib im angestammten Kulturkreis weniger auftreten würden. Die in den ärztlichen Berichten geschilderte Verhaltensweise des Beschwerdeführers (Aggressionen, Morddrohungen gegenüber der Schwester, Bedrängungsgefühle hervorgerufen durch Verwandte und türkischsprachige Mitbewohner in der Unterkunft) würden eher auf solche Anpassungsstörungen hindeuten. Schliesslich sei in den ärztlichen Berichten nicht die Rede davon, dass das Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei in akuter Gefahr wäre, wie dies der Rechtsvertreter behaupte. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2000 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFF in Kopie zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 15. Januar 2001, in der am Antrag auf Vornahme einer Botschaftsabklärung festgehalten wurde, wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 18. Juli 2001 wurde die Mandatsübernahme durch die im Rubrum genannte Person angezeigt. Gleichzeitig fand ein ärztlicher Verlaufsbericht von Dr. med. E.M.S. vom 30. Juni 2001 Eingang in die Akten. J. Mit Eingabe vom 7. Februar 2002 lässt der Beschwerdeführer eine umfassende psychiatrische Begutachtung hinsichtlich seines Gesundheitszustands respektive die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens in diesem Zusammenhang beantragen. K. Mit Eingabe der Gemeinde K vom 21. Juni 2002 fand ein ärztlicher Bericht von Dr. med. K.B., Facharzt FMH für Allgemeinmedizin Eingang in die Akten. L. Am 15. August 2007 fand ein Arztbericht von Dr. med. B.Y., FMH f. Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. Juli 2007 Eingang in die Akten. II. M. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern die Türkei am 26. August 2004 und gelangte am 2. September illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 6. September 2004 wurde sie im EVZ E._______ summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. In der Folge wurden sie und die Kinder für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Die zuständige Behörde hörte sie am 3. November 2004 zu den Asylgründen an. Am 17. Dezember 2004 führte das BFF eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin durch. Bei den Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, nach der Ausreise ihres Ehemannes (D-7311/2006) habe sie zusammen mit den Kindern bei der Schwiegermutter in H._______ gewohnt. Gelebt habe man von deren Rente und dem Verdienst, den sie mit Reinigungsarbeiten erwirtschaftet habe. In die Schweiz sei sie einerseits wegen ihres kranken Mannes gekommen. Andererseits habe die Schwiegerfamilie sie dazu bringen wollen, dass sie - unter Zurücklassung ihrer Kinder bei der Schwiegermutter - zu ihren eigenen Eltern zurückkehre, welche damit einverstanden gewesen seien. Sie habe dies nicht gewollt. Mit finanzieller Hilfe der Schwiegerfamilie sei sie schliesslich zusammen mit den Kindern ausgereist. Mit Eingabe vom 15. September 2004 fanden ausserdem zwei ärztliche Berichte des PZM, Fachklinik für Psychiatrie vom 9. September 2003 und 14. September 2004 den Ehemann betreffend Eingang in die Akten. N. Das BFF stellte mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass die Asylrelevanz ihrer Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Ihren Schilderungen im Zusammenhang mit den Absichten der Schwiegerfamilie, dass sie unter Zurücklassung ihrer Kinder bei der Schwiegermutter zu ihren eigenen Eltern zurückkehre, seien unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar und daher als erfahrungswidrig zu bezeichnen. Auch seien Vorbringen tatsachenwidrig, wenn sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFF widersprechen (Angaben im Zusammenhang mit dem Verfolgungsinteresse der türkischen Polizei nach ihrem Mann im Zeitpunkt von dessen Ausreise beziehungsweise die angeblich daraus für sie resultierenden Behelligungen). Der Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Entgegen den Schilderungen der Beschwerdeführerin (vgl. I/1 der angefochtenen Verfügung) könne sie auf ein soziales Beziehungsnetz im Falle einer Rückkehr in die Türkei zurückgreifen. Was den Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer anbelange, so sei die Behandlung von dessen Krankheit in der Türkei möglich und die hierzu nötigen Institutionen vorhanden, was von der Beschwerdeführerin bestätigt worden sei. Das hängige Beschwerdeverfahren und die Krankheit des Ehemannes der Beschwerdeführerin würden sodann kein Wegweisungshindernis darstellen, zumal sie bereits die letzten vier Jahre ohne ihren Ehemann in der Türkei gelebt habe. Vielmehr sei festzustellen, dass der Ehemann nach wie vor mit der Beschwerdeführerin und den Kindern - nötigenfalls unter zu Hilfenahme medizinischer Rückkehrhilfe - in die Türkei zurückkehren und sich dort weiter behandeln lassen könne. O. Mit Beschwerde vom 31. Januar 2005 liessen die Beschwerdeführer bei der ARK unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Familienasyl (Art. 51 AsylG) in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Sinne einer prozessleitenden Anordnung sei die vorliegende Beschwerde mit dem bereits hängigen Beschwerdeverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin (D-7311/2006) zu vereinigen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. P. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2005 wurde dem Antrag um Verfahrensvereinigung stattgegeben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Ferner wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, den in Aussicht gestellten und den Ehemann/Vater betreffenden Arztbericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden bis zum 17. März 2005 nachzureichen. Q. Innert Frist wurde ein ärztlicher Bericht des PZM, Fachklinik für Psychiatrie vom 22. Februar 2005 eingereicht. R. In seiner Vernehmlassung vom 23. März 2005 (Beschwerdeführerin und Kinder betreffend) beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. S. In seiner Vernehmlassung vom 20. September 2006, welche unter dem Gesichtspunkt einer schwerwiegenden persönlichen Notlage durchgeführt wurde, hielt das BFM am angeordneten Vollzug der Wegweisung fest. T. Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2006 wurde den Beschwerdeführern unter Fristansetzung die eben erwähnte Vernehmlassung der Vorinstanz (vgl. Bst. R) zur Replik zugestellt. Das in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom 27. September 2006 unter anderem beantragte Fristerstreckungsgesuch blieb unbeantwortet.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs ist das Beschwerdeverfahren des Ehemannes (D-7311/2006) mit demjenigen der Ehefrau und Kinder (D-4021/2006) zu vereinigen. Über beide Beschwerden ist in einem Urteil zu befinden (vgl. Bst. P).
E. 1.4 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers als den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügend ab. Auf das Eingehen von allfälligen Unglaubwürdigkeitselementen verzichtete sie explizit. In der Beschwerde wird der vom BFF festgestellte Sachverhalt als "an und für sich zutreffend wiedergegeben" bezeichnet. Bestritten wird indes die vorinstanzliche Einschätzung, welche in Bezug auf den vorliegenden Fall fehl gehe. Nebst dem in der angefochtenen Verfügung bereits erwähnten, zurzeit flüchtigen Bruder E., seien noch weitere nahe Angehörige des Beschwerdeführers für die PKK politisch aktiv gewesen und deswegen von den türkischen Sicherheitskräften belangt worden. Der Beschwerdeführer sei zudem in ein Verfahren verwickelt gewesen, weil er für inhaftierte PKK-Aktivisten Mitteilungen an die Presse aus dem Gefängnis habe heraus schmuggeln wollen und bereits aus diesem Grund von den türkischen Sicherheitskräften mit dieser Organisation in Verbindung gebracht werde. Vor diesem Hintergrund bestehe für den Beschwerdeführer somit die objektiv begründete Furcht im Falle seiner Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Auch bestehe für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative, da davon auszugehen sei, dass seine Identität und seine verwandtschaftliche Beziehung zu den erwähnten Personen bei der strengen Einreisekontrolle festgestellt würden. Im Zusammenhang mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie posttraumatischen Belastungsstörung) wird unter anderem im Hinblick auf allfällig von der Vorinstanz auf Beschwerdeebene vorgebrachte Unglaubwürdigkeitselemente festgehalten, dass dessen Aussagen nicht losgelöst davon betrachtet werden können, sondern ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bilden würden, denen bei der Würdigung angemessen Rechnung zu tragen sei.
E. 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. - 7.3. S. 193 f. mit Hinweisen).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht analog der von der Vorgängerorganisation entwickelten Praxis nach wie vor davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der erwähnten Praxis vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21, EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h S. 47 f. und Nr. 17 E. 3c S. 136 f.; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 6 S. 37 f.).
E. 5.1 Eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung lässt das Bundesverwaltungsgericht zum selben Schluss wie die Vorinstanz gelangen. Zunächst ist festzuhalten, dass im ärztlichen Bericht vom 22. Februar 2005 (vgl. Bst. Q) dem Beschwerdeführer aufgrund einer testpsychologischen Untersuchung vom 26. Januar 2005 eine posttraumatische Komponente seiner schweren psychischen Erkrankung attestiert wird, die auf traumatisierende Erfahrungen zurückzuführen seien. Dabei würden Ausmass und Qualität der Symptomatik über die posttraumatische Komponente hinaus auf eine psychotische Verarbeitung hinweisen. Unklar bleibe, ob die psychotische Symptomatik bereits vor 1997 aufgetreten sei oder durch die Traumatisierungen verstärkt worden seien. Die Vorinstanz ist bereits im Zeitpunkt ihres Entscheides beziehungsweise im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Vernehmlassung von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) im Falle des Beschwerdeführers ausgegangen. Aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte einerseits und den Beschwerdevorbringen andererseits hegte sie jedoch Zweifel an der direkten Kausalität zwischen den vom ihm erlittenen Misshandlungen und seinen psychischen Problemen. Da - wie nachstehend aufgezeigt - die Würdigung dieses Sachverhaltsumstandes (PTBS) durch die Vorinstanz letztlich offen bleiben kann und für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend keine Veranlassung besteht, die Richtigkeit der von Fachleuten gestellten Diagnose in Frage zu stellen, ist der mit Eingabe vom 7. Februar 2002 in diesem Zusammenhang gestellte Antrag um eine umfassende psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers, welche gerichtlich anzuordnen sei, abzuweisen. Sodann ist festzustellen, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, insbesondere im Zusammenhang mit dessen Ausreise, gemäss Praxis keine Änderung hinsichtlich der Asylbeachtlichkeit im Sinne von "zwingenden Gründen" herbeizuführen vermag (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 mit Hinweisen). So führte der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung nämlich aus, zwischen 1995 und 1997 ständig Probleme mit der Polizei gehabt zu haben und die letzte Hausdurchsuchung habe 1997 oder 1998 stattgefunden. Ferner gab er zu Protokoll, dass er nach seinem Klinikaufenthalt 1997 wegen seiner "psychischen Krise" zu den Eltern nach Hause gegangen sei und es kein spezielles Ereignis gegeben habe, was seine Ausreise Ende 1999 veranlasst habe (vgl. kant. Protokoll S. 7, 8, 9 und 11). Den Akten lassen sich im Übrigen keine weiteren Hinweise für konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete staatliche Massnahmen asylrelevanten Ausmasses für den Zeitraum zwischen den zuletzt geltend gemachten Behelligungen und dem Verlassen des Heimatlandes entnehmen und dies obschon er verschiedentlich im Zusammenhang mit der Passbeschaffung in Kontakt mit den türkischen Behörden gekommen ist. Die Begründung in der Rechtsmitteleingabe erscheint denn auch wenig überzeugend, der Beschwerdeführer würde bereits wegen seiner Verwicklung in ein Verfahren aufgrund des Ereignisses von 1995 von den Sicherheitskräften in Verbindung mit der PKK gebracht und wäre daher im Falle einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdungssituation ausgesetzt. Zum einen weiss man um die unzimperliche Vorgehensweise der türkischen Behörden gegenüber Personen, welche dem geringsten Verdacht einer politischen Tätigkeit zugunsten der PKK ausgesetzt sind. Zum anderen bot sich im Falle des Beschwerdeführers den Behörden sogar verschiedentlich die Gelegenheit, diesen ohne grossen Aufwand festzunehmen respektive gegenüber diesem nachteilige Massnahmen einzuleiten. Nicht unerwähnt bleiben darf schliesslich, dass der Beschwerdeführer nie politisch aktiv gewesen sein und mit Ausnahme des geltend gemachten Ereignisses von 1995 niemals etwas mit der PKK zu tun gehabt haben will (Protokoll Empfangsstelle S. 6; kant. Protokoll s. 6). Unter diesem Blickwinkel betrachtet ist mithin der Schluss zu ziehen, dass dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben im Heimatland nicht unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht worden ist. Jedenfalls muss eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung sowohl im Zeitpunkt der Ausreise als auch künftig nicht zuletzt auch aufgrund des klaren Abklärungsergebnisses der Schweizer Botschaft in Ankara verneint werden (Nichtvorhandensein von Datenblätter gegen den Beschwerdeführer, Beschwerdeführer wird durch die Polizei oder Gendarmerie weder auf nationaler noch regionaler Ebene gesucht, Beschwerdeführer unterliegt keinem Passverbot, das gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren [1995] endete mit einem Freispruch und das Urteil wurde am 15. August 1997 rechtskräftig).
E. 5.2 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ergeben sich gemäss Akten keine eindeutigen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den auf Beschwerdeebene genannten drei Cousins mütterlicherseits ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Er sei lediglich im Rahmen von ein paar kurzfristigen Mitnahmen (drei bis viermal für eine halbe oder eine Stunde im Zeitraum zwischen 1995 und 1997; kant. Protokoll S. 7 und 8) nach verschiedenen Personen (unter anderem Bruder H; D-7312/2006; gleicher Rechtsvertreter; Urteil zum gleichen Zeitpunkt) gefragt worden, von denen er einige gekannt habe und andere nicht. Man habe gegenüber ihm Todesdrohungen ausgestossen, ihn der Zusammenarbeit mit diesen Leuten bezichtigt und die Preisgabe von ihren Adressen und ihrer Verstecke verlangt (Protokoll Empfangszentrum S. 5; kant. Protokoll S. 8). Nebst der fraglichen Intensität und Dauer der erwähnten Eingriffe werden die drei Cousins aber nicht explizit erwähnt. Ferner ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der familiäre und verwandtschaftliche Hintergrund des Beschwerdeführers den türkischen Behörden im Zeitpunkt von dessen Ausreise durchaus bekannt war. Aus dem mehr oder weniger zweijährigen unbehelligten Aufenthalt des Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort vor der legalen Ausreise ist des weiteren erst recht darauf zu schliessen, dass ihm im Westen der Türkei ausserdem eine innerstaatliche Fluchtalternative offengestanden hätte, um allfälligen Nachstellungen der türkischen Behörden zu entgehen. Angesichts dieser Sachlage und dem unter Ziffer 5.1 Ausgeführten ist die Berufung des Beschwerdeführers auf eine Reflexverfolgung im Sinne der Rechtsprechung unbegründet. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche, nachträglich mit den diesbezüglichen, in der Rechtsmitteleingabe eingebrachten Vorbringen eine asylrelevante Gefährdungssituation für sich herzuleiten. Nach dem Gesagten ist der in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme vom 15. Januar 2001 (nicht aber in der Rechtsmitteleingabe vom 6. Oktober 2000) gestellte Antrag auf Vornahme einer Botschaftsabklärung abzuweisen.
E. 5.3 Gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdungssituation spricht nicht zuletzt auch dessen legale Ausreise auf dem Luftweg. Es erscheint in diesem Zusammenhang nämlich kaum verständlich, dass sich der Beschwerdeführer bei der Ausreise in Anbetracht seines psychischen Gesundheitszustands, des geltend gemachten familiären Hintergrundes und in Kenntnis der jeweils rigoros durchgeführten Kontrollen am Flughafen dem Risiko des Entdecktwerdens beziehungsweise einer Verhaftung ausgesetzt haben sollte. Daran ändern auch die Vorbringen auf Beschwerdestufe nichts, wonach die Ausreise dank der Hilfe eines Schleppers und Bestechung organisiert worden sein soll. Die diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere diejenigen in der Stellungnahme zur vorinstanzliche Vernehmlassung vom 19. Dezember 2000, entbehren jeder Grundlage. So geht aus den Akten unter anderem hervor, dass sich der Beschwerdeführer und sein Bruder H. in einem Autobus von H._______ nach Istanbul begeben haben, dabei bereits im Besitz der Flugtickets gewesen und noch gleichentags ausgereist seien.
E. 5.4 Abschliessend beziehungsweise der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass in der Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Argumenten, welche die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneinen, insgesamt keine stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auch auf die ausführlichen und nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFF in seiner Verfügung und Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. Bst. C und G hiervor).
E. 5.5 Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde vom BFF unter explizitem Verzicht auf eine Prüfung der Asylrelevanz ihrer Vorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend abgewiesen. In Anbetracht der als asylunbeachtlich erkannten Darlegungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und des Umstandes, dass in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei politisch nie tätig gewesen und leite ihre Flüchtlingseigenschaft vollumfänglich aus derjenigen des Ehemannes ab, braucht auf die Argumentation in der Beschwerde, welche sich gegen die der Beschwerdeführerin vom BFF vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente richtet, nicht weiter eingegangen zu werden.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Mit Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes am 1. Januar 2007 wurde Art. 43 Abs. 3 - 5 aAsylG aufgehoben. Mithin bildet die Frage einer allfälligen vorläufigen Aufnahme aufgrund einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.5 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Was dabei die schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers anbelangt (invalidisierende, chronisch paranoide Schizophrenie mit posttraumatischer Komponente; vgl. auch Ziff. 5.1 hiervor), so ist eine Behandlung dieses komplexen Krankheitsbildes in der Türkei in allen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie möglich, wobei eine grosse Auswahl an neuroleptischer Depotmedikamentation vorhanden ist. Die Bedingungen in diesen Einrichtungen, das heisst in den psychiatrischen Kliniken der Universitätsspitäler oder in den psychiatrischen Abteilungen der allgemeinen staatlichen Spitäler, sind besser als in "Depot-Krankenhäusern". Die Universitätsspitäler oder die psychiatrischen Abteilungen der allgemeinen staatlichen Spitäler nehmen psychisch Kranke für maximal ein bis zwei Monate auf. Leiter solcher Einrichtungen können veranlassen, dass Patienten für eine längere Zeit behandelt werden, wofür es aber keine Garantien gibt. Garantierte längerfristige Behandlung liefern nur die "Depot-Krankenhäuser", die es in Manisa, Elazig, Samsun, Adana und Bakirköy/Istanbul gibt, wo mit Ausnahme des letztgenannten Krankenhauses ausschliesslich auf medikamentöse Behandlung zurückgegriffen wird (vgl. Türkei: Unterbringung und Behandlung eines Schizophrenie-Kranken, Gutachten der SFH-Länderanalyse, Bern 3. Mai 2005). Der Beschwerdeführer war bereits im Heimatland wegen seiner schweren psychischen Erkrankung in Behandlung (kant. Protokoll S. 7). Gemäss jüngstem ärztlichem Zeugnis von Dr. med. B.Y., FMH f. Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. Juli 2007 müsse der Beschwerdeführer, der anhaltende produktive und negative Symptome der schizophrenen Erkrankung aufweise, zurzeit ambulant und medikamentös behandelt werden. Im aktuellen Zustand sei der Beschwerdeführer weiterhin psychiatrisch behandlungsbedürftig. Da er im Übrigen grundsätzlich nicht in der Lage sei, seine privaten Angelegenheiten selbständig zu regeln, müsse auch eine mögliche Bevormundung oder mindestens Verbeiständung in Betracht gezogen werden. Obschon die Qualität der Behandlung psychischer Erkrankungen landesweit grosse Unterschiede aufweist und nicht immer west-europäisches Niveau erreicht, sind die für den Beschwerdeführer relevanten medizinischen Strukturen jedoch vorhanden und hinsichtlich des Qualitätsstandards im Heimatland des Beschwerdeführers kann ferner auf die Rechtsprechung der ARK verwiesen werden, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird (EMARK 2003 Nr. 18 E. 8c S. 119 und EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). Schliesslich ist noch auf die aufschlussreiche Aussage der Beschwerdeführerin (Ehefrau) bei der Befragung beim Bundesamt hinzuweisen, bei der sie die Frage der Hilfswerkvertretung bejahte, wonach in der Türkei alles vorhanden sei (gute psychiatrische Fachkräfte, Medikamente, Spitäler). Nicht unerwähnt bleiben darf ausserdem, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung (u.a. psychomotorische Verlangsamung, sozialer Rückzug Gefühlsarmut, Sprachverarmung) über mangelnde beziehungsweise fehlende Deutschkenntnisse verfügt, was eine Weiterbehandlung in der Schweiz nachhaltig erschweren dürfte und die vom BFF in seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2000 angeführte Begründung hinsichtlich der Behandelbarkeit des Krankheitsbildes im Heimatland durchaus zutreffend erscheinen lässt. Vor diesem Hintergrund erscheint - auf den konkreten Fall bezogen - die Fortsetzung der in der Schweiz eingeleiteten Behandlung in der Türkei nicht als unzumutbar. Ferner könnten allfällige vorübergehende Engpässe in der medikamentösen Versorgung zudem mit einem entsprechenden und aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. Aus den Akten ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Zunächst gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer im Falle eines Vollzugs der Wegweisung mit der Hilfe des Bruders H. des Beschwerdeführers rechnen dürften, dessen Asylverfahren einen negativen Ausgang genommen hat (Urteil zum gleichen Zeitpunkt, gleiche Rechtsvertretung). Ergänzend zur Person H. sei lediglich festgehalten, dass dieser die damalige Ausreise mit dem gesundheitlich schwer angeschlagenen Beschwerdeführer vorbereitete und mit ihm erfolgreich durchführte. Ebenfalls ergibt sich aufgrund der Akten, dass H. seinem Bruder während des Aufenthaltes in der Schweiz unterstützend zur Seite stand. Mithin ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführer sähen sich im Falle ihrer Rückreise in die Türkei mit unüberbrückbaren Erschwernissen konfrontiert. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass sie sich nach der Ausreise ihres Ehemannes mit ihren beiden Kindern durchzubringen wusste. Einerseits ging sie einer eigenen Erwerbstätigkeit nach und andererseits konnte sie auf die Unterstützung ihrer Schwiegermutter zählen, mit der sie und die Kinder in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Im Zusammenhang mit dem Kindswohl gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im Alter von 11 beziehungsweise 6 Jahren in die Schweiz kam. Wie die Mutter verbrachten die Kinder den Haupteil ihres Lebens in der Türkei. Der etwas mehr als dreieinhalbjährige Aufenthalt in der Schweiz bedeutet indes aber noch keine derartige Assimilation respektive Integration der Kinder an die hiesigen Verhältnisse als dass von einer Entwurzelung von ihrem angestammten Kulturkreis im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 und EMARK 2006 Nr. 24 mit Hinweisen). Darüber hinaus können die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz zurück greifen, was eine Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte. Ebenfalls ist eine mögliche finanzielle Unterstützung durch die im Ausland lebenden Verwandten nicht von vornherein auszuschliessen. In Berücksichtigung dieser Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des vereinigten Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE; SR 173.320.2]). Mit Rücksicht auf die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und in Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeeingabe nicht als aussichtslos zu qualifizieren ist, ist das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den gleichen Überlegungen sind im Verfahren der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Trotz Unterliegens der Beschwerdeführer werden demzufolge keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten für das vereinigte Beschwerdeverfahren auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Angefochtene Verfügungen im Original und dem Hinweis, dass über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Akten diese auf Anfrage entscheidet) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - (zuständige kantonale Behörde) (Beilagen: [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7311/2006 D-4021/2006 {T 0/2} Urteil vom 7. Mai 2008 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Gérard Scherrer, Robert Galliker, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, B._______, geboren (...), Türkei, C._______, geboren (...), Türkei, D._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch Fürsprecher Peter Huber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFF vom 5. September 2000 respektive 29. Dezember 2004 / N (...). Sachverhalt: I. A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seine Heimat auf dem Luftweg am 10. Dezember 1999 und gelangte über (Land 1) via (Land 2) und (Land 3) am 3. Januar 2000 illegal in die Schweiz, wo er am 24. Januar 2000 ein Asylgesuch stellte. Am 27. Januar 2000 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (EVZ; vormals Empfangsstelle) summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Die zuständige Behörde hörte ihn am 9. März 2000 zu den Asylgründen an. Bei den Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Bruder E. sei wegen Hilfeleistung und Beherbergung von Angehörigen der PKK zwischen 1994 und 1997 im Gefängnis von G._______ gewesen. Im Jahre 1995 habe er seinen Bruder E. dort besucht. Dort habe man ihn aufgefordert, eine handgeschriebene Pressemitteilung aus dem Gefängnis zu schmuggeln. Dabei sei er erwischt worden. Man habe ihn daraufhin einige Stunden im Gefängnis befragt und geschlagen, weil man habe herausfinden wollen, wer ihm den Zettel übergeben habe. In der Folge sei er von der Gendarmerie abgeholt und auf den Posten gebracht worden, wo er bis zum folgenden Tag weiter befragt und geschlagen worden sei. Er sei dann der Staatsanwaltschaft überstellt und ins Gefängnis von G._______ zurückgebracht worden, wo er mit den sich dort befindlichen Personen konfrontiert worden sei. Zwei Personen hätten zugegeben, ihm den Zettel gegeben zu haben. Er habe ein Verhörprotokoll unterschreiben müssen und sei freigelassen worden. Kaum habe er den Gendarmerieposten verlassen, sei er erneut festgenommen und zur Sicherheitsdirektion in G._______ gebracht worden. Er sei mit verbundenen Augen verhört und geschlagen worden; die ihm gestellten Fragen nach Namen von Personen seien ihm - ausser derjenige seines Bruders E. - unbekannt gewesen. Nach seiner Freilassung sei er nach Hause zurückgekehrt, wo einige Tage später eine Razzia durch die Polizei stattgefunden habe. Man habe ihn verhaftet und auf den Polizeiposten gebracht, wo er über seinen Bruder H. (D-7312/2006), der in Istanbul arbeite, befragt worden sei und am nächsten Morgen freigelassen. Während zweier Monate habe er alsdann in Istanbul gearbeitet, ehe er wieder nach H._______ zurückgekehrt sei. Nach ungefähr drei bis vier Monaten habe er seinen Pass verlängern wollen, weil er - wie andere - als Gastarbeiter nach Israel habe gehen wollen. Ihm sei jedoch kein Pass ausgestellt worden. Unter anderem sei er in diesem Zusammenhang vielmehr auf seinen Bruder E. sowie seine Verwandten S.T. und A.C. angesprochen und schliesslich weiter an die Terrorbekämpfungssektion verwiesen worden, wo man ihm wiederum Fragen nach gefallenen beziehungsweise flüchtigen Personen gestellt und ihn geschlagen habe; er sei als Lügner bezeichnet worden, weil er die Personen nicht gekannt habe. Weder eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft H._______ noch ein Leumundszeugnis aus Ankara hätten zur Erlangung eines Passes etwas genützt. Bis zum Jahr 1999 habe er sich nicht mehr um die Passbeschaffung gekümmert. Schwierigkeiten mit der Polizei habe er ständig zwischen 1995 und 1997 gehabt; letztmals aber 1997. So sei diese regelmässig zu Hause vorbeigekommen und habe Fragen gestellt. Unter anderem sei er in dieser Zeit auch etwa drei bis viermal auf dem Heimweg von der Polizei angehalten, aus der Stadt herausgefahren und über die PKK sowie andere Personen befragt worden. Er sei diesem ständigen Druck nicht mehr gewachsen gewesen und psychisch krank geworden. Im Jahre 1997 sei er deswegen eine Woche in einer Klinik in I._______ gewesen. Auch habe er einmal einen Selbstmordversuch unternommen. Nach Vorweisung der Bescheinigung des DGM (Devlet Güvenlil Mahkemesi) Ankara, welche für die Passbeschaffung erforderlich gewesen sei, und der Hilfe seines Bruders H. habe er schliesslich einen Pass bekommen. Ein besonderes Ereignis, welches Anlass zur Ausreise gewesen sei, habe es nicht gegeben. Weil er krank sei und alleine nicht hätte reisen können, habe man beschlossen, dass er von seinem Bruder H. begleitet werde. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein seinen Bruder E. betreffendes Urteil des DGM Malatya vom 16. Februar 1995, ein den Beschwerdeführer betreffendes Urteil des DGM Ankara vom 22. Juli 1997, ein Arztzeugnis eines türkischen Psychiaters vom 14. Januar 2000, zwei Universitätsdokumente betreffend Bruder E., einen Gefängnisausweis des Bruders E. sowie eine Haftentlassungsbescheinigung vom 28. Februar 1996 seinen Bruder E. betreffend zu den Akten. Vorgängig zur kantonalen Befragung fand ausserdem ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E.M.S., Psychiatrie und Psychotherapie vom 7. März 2000 Eingang in die Akten. B. Mit Schreiben vom 4. Mai 2000 gelangte das BFF mit der Bitte um Abklärung verschiedener Fragen an die Schweizerische Botschaft in Ankara. Mit Schreiben des BFF vom 6. Juli 2000 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 23. Juni 2000 gewährt. Auf die Stellungnahme vom 7. August 2000 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Stellungnahme fanden ferner als Beweismittel eine Kopie eines weiteren den Bruder E. des Beschwerdeführers betreffenden Gerichtsurteils des DGM Malatya vom 16. Februar 1995 und ein Gutachten des deutschen Türkei-Experten H. O. vom 22. September 1998 Eingang in die Akten. Ferner wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med. E.M.S. in Aussicht gestellt (Akte A8 gemäss Aktenverzeichnis des BFF). C. Das BFF stellte mit Verfügung vom 5. September 2000 - eröffnet am 6. September 2000 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Vorab hielt die Vorinstanz fest, dass die Befragerin in der Empfangsstelle den Beschwerdeführer als urteilsfähig eingestuft habe. Den Akten liessen sich keine Hinweise darauf entnehmen, wonach der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung nicht urteilsfähig gewesen wäre. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe auch keine diesbezüglichen Vorbehalte angebracht. Schliesslich sei zur Abklärung des Sachverhalts eine Botschaftsanfrage erfolgt. Der von der Hilfswerkvertretung in diesem Zusammenhang erwähnte Antrag erachte das BFF als unbegründet und die Ansetzung einer ergänzenden Anhörung als unnötig. Zur Begründung wurde im Wesentlichen sodann ausgeführt, dass in Würdigung der eingereichten und als echt erkannten Gerichtsdokumente (Urteile DGM Malatya und Ankara, Haftentlassungsbescheinigung) und dem Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft in Ankara die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen würden. Die Glaubhaftigkeit der Darlegungen müsse daher nicht geprüft werden. Gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Asylgewährung die Gefährdung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Vergangene staatliche Massnahmen (Inhaftierung 1995 mit erlittenen Misshandlungen, Gerichtsverfahren, mehrmalige Mitnahmen, Befragungen und Schläge bis 1997, Probleme bei der Passausstellung) seien nur beachtlich, als sie noch andauern oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen zu begründen, die sich früher oder später ereignen könnten, genüge nicht. In casu würden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgung durch den türkischen Staat vorliegen (z.B. Freispruch im gegen ihn eingeleiteten Verfahren 1997, Nichtvorhandensein von den Beschwerdeführer betreffenden Datenblätter, keine Suche durch die Polizei oder die Gendarmerie nach ihm, Ausreiseumstände, wiederholte Vorsprachen bei den Behörden im Zusammenhang mit der Erlangung eines Passes, unbekannter Aufenthalt des Bruders E. im Zeitpunkt der Ausreise, keine Probleme mit den türkischen Behörden seit 1997). Das Gutachten von H.O. betreffe verschiedenste Fälle aus Deutschland, die in keinem erkennbaren direkten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stünden. Auch sei daraus nicht ersichtlich, ob es sich um Fälle handle, in denen Abklärungen in der Türkei getätigt worden seien. Selbst wenn Personen aus Deutschland in die Türkei abgeschoben worden seien und dort in der Folge in asylrelevanter Weise behelligt worden sein sollen, so liessen sich daraus keine Rückschlüsse auf das vorliegende Schweizer Asylverfahren ziehen. Dem BFF seien keine dokumentierten Fälle bekannt, in denen abgewiesene Asylbewerber aus der Schweiz nach erfolgten Botschaftsabklärungen bei ihrer Rückkehr in die Türkei asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wären. Die psychischen Probleme vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Eine Anwendung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) falle nicht in Betracht. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat aus zwingenden Gründen, die auf frühere Verfolgung zurück zu führen seien, für den Beschwerdeführer unzumutbar oder unmöglich sein sollte, zumal es ihm offen stehe, seinen Wohnsitz in der Türkei frei zu wählen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und durchführbar. Im Zusammenhang mit den psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers wurde unter anderem ausgeführt, dass es sich aufgrund des bereits vorliegenden Arztberichts (A8) erübrige, den Eingang des in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts abzuwarten. Ferner verfüge die Türkei gemäss den Erkenntnissen des BFF über ein relativ gut ausgebautes medizinisches Versorgungsnetz, wobei einzuräumen sei, dass dies vor allem in Bezug auf die somatische Medizin gelte. Therapeutische Behandlungsmöglichkeiten für psychische Probleme seien aber vorhanden. Für die Verarbeitung von Gewaltereignissen würden sich zudem die Rehabilitationszentren der türkischen Menschenrechtssiftung (TIHV) anbieten, welche mit erfahrenen Psychiatern zusammenarbeite. Derartige Behandlungen würden qualitativ durchaus dem Niveau einer Behandlung in der Schweiz entsprechen. Rehabilitationszentren der TIHV gäbe es in Ankara, Istanbul und Adana. Wegen seiner Leiden sei der Beschwerdeführer bereits in der Türkei in psychiatrischer Behandlung gewesen (vgl. ärztliches Zeugnis aus der Türkei vom 14. Januar 2000) Ebenfalls gehe aus dem Arztbericht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits in der Türkei medikamentös behandelt worden sei. Eine allfällige Behandlung des Beschwerdeführers - sollte eine solche nötig sein - könne daher in der Türkei erfolgen, womit sich der Vollzug der Wegweisung auch diesbezüglich als zumutbar erweise. D. Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2000 liess der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter seien die Ziff. 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers festzustellen sowie die weitere Anwesenheit in der Schweiz durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu regeln. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Beizug der Akten N (...) beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel wurde ein ärztlicher Bericht des Psychiatriezentrums Münsingen (PZM), Fachklinik für Psychiatrie vom 12. September 2000 zu den Akten gereicht. E. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2000 wurde der in der Beschwerde in Aussicht gestellte ärztliche Bericht des PZM, Ärztlicher Dienst, vom 9. Oktober 2000 sowie ein türkischer Arztbericht eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2000 wurde der Antrag um Beizug der Akten N (...) mangels Vorhandenseins einer entsprechenden Begründung abgelehnt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Gesuch nach Absatz 2 der nämlichen Bestimmung wurde abgewiesen. G. In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2000 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Behauptung des Rechtsvertreters, wonach der Beschwerdeführer zwar legal ausgereist, dies jedoch durch einen Schlepper mittels Bestechung organisiert worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von seinem Bruder H. längere Zeit darin unterstützt worden sei, auf legalem Weg einen Pass zu erlangen und die Ausreise erst dann erfolgt sei, als der Pass vorgelegen habe. Dieses Vorgehen würde keinen Sinn machen, wenn für die Ausreise für viel Geld ein Schlepper beigezogen worden wäre. In der Empfangsstelle habe der Beschwerdeführer zudem erwähnt, er sei mit seinem Bruder von Istanbul aus nach J._______ geflogen, wobei sie die Flugtickets schon vorher besorgt hätten. Dort habe man eine Woche gewartet, ehe man nach Kroatien weitergereist sei. Der Reisebeschreibung sei zu entnehmen, dass die Reise erst von Sarajewo aus illegal erfolgt sei, werde doch auch ein in Sarajewo befindlicher Schlepper erwähnt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Ausreise aus der Türkei ohne Hilfe eines Schleppers erfolgt sei. Hinsichtlich der vorgebrachten Reflexverfolgung möge es zutreffen, dass auf lokaler Ebene ein Interesse der Sicherheitsbehörden an der Kenntnis des Aufenthaltsorts des Bruders E. bestehe. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative (recte: Fluchtalternative). Es sei nicht nachvollziehbar, dass er wegen seines Bruders E. oder seinen verschiedenen Cousins auf nationaler Ebene behelligt worden sein soll (regelmässige Kontakte mit den türkischen Behörden u.a. Antiterroreinheiten im Zusammenhang mit der Besorgung eines Passes), zumal die Aktivitäten von E. und den genannten Cousins den Behörden zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen seien und diese somit genügend Gelegenheit gehabt hätten, im Sinne einer Reflexverfolgung gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Abklärungen betreffend der erwähnten Cousins in der Türkei durchzuführen, würden sich somit erübrigen. Hinsichtlich des Cousins B.T., der im Jahre 1998 in der Schweiz Asyl erhalten habe und ebenfalls aus H._______ stamme, seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer in engem Kontakt mit B.T. gestanden oder seinetwegen Probleme gehabt habe. Die eingereichten ärztlichen Berichte würden zunächst die Auffassung des BFF bestätigen, wonach sich der Beschwerdeführer bereits in der Türkei in psychiatrischer Behandlung befunden habe, weshalb diese auch dort weitergeführt werden könne. Den knappen ärztlichen Berichten sei weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einerseits an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) andererseits an einer psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis leide. Es lägen aber keine ärztlichen Berichte vor, welche eine ausführliche Anamnese enthalten würden und gemäss den Begleitschreiben des Rechtsvertreters sei auch nicht die Rede von 1997 erlittenen Misshandlungen, was nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimme, welcher 1995 schwer misshandelt worden sein will. Mithin würden dadurch eher Zweifel an der direkten Kausalität zwischen den erlittenen Misshandlungen und den psychischen Problemen des Beschwerdeführers entstehen. Was die Aussage des behandelnden Psychiaters betreffe, wonach die Behandlung einer PTBS im Land der Traumatisierung weniger aussichtsreich sei, so sei diese Ansicht innerhalb der psychiatrischen Fachkreise durchaus nicht unbestritten. Unter Umständen könne ein Verbleib im Herkunftsland bessere Erfolgsaussichten bieten, da bei einer Emigration aufgrund der Anpassung an gänzlich veränderte Umweltsbedingungen (u.a. Gefühl der Entwurzelung, Trennung von Familieangehörigen) psychische Probleme entstehen können, welche bei einem Verbleib im angestammten Kulturkreis weniger auftreten würden. Die in den ärztlichen Berichten geschilderte Verhaltensweise des Beschwerdeführers (Aggressionen, Morddrohungen gegenüber der Schwester, Bedrängungsgefühle hervorgerufen durch Verwandte und türkischsprachige Mitbewohner in der Unterkunft) würden eher auf solche Anpassungsstörungen hindeuten. Schliesslich sei in den ärztlichen Berichten nicht die Rede davon, dass das Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei in akuter Gefahr wäre, wie dies der Rechtsvertreter behaupte. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2000 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFF in Kopie zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 15. Januar 2001, in der am Antrag auf Vornahme einer Botschaftsabklärung festgehalten wurde, wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 18. Juli 2001 wurde die Mandatsübernahme durch die im Rubrum genannte Person angezeigt. Gleichzeitig fand ein ärztlicher Verlaufsbericht von Dr. med. E.M.S. vom 30. Juni 2001 Eingang in die Akten. J. Mit Eingabe vom 7. Februar 2002 lässt der Beschwerdeführer eine umfassende psychiatrische Begutachtung hinsichtlich seines Gesundheitszustands respektive die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens in diesem Zusammenhang beantragen. K. Mit Eingabe der Gemeinde K vom 21. Juni 2002 fand ein ärztlicher Bericht von Dr. med. K.B., Facharzt FMH für Allgemeinmedizin Eingang in die Akten. L. Am 15. August 2007 fand ein Arztbericht von Dr. med. B.Y., FMH f. Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. Juli 2007 Eingang in die Akten. II. M. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern die Türkei am 26. August 2004 und gelangte am 2. September illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 6. September 2004 wurde sie im EVZ E._______ summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. In der Folge wurden sie und die Kinder für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Die zuständige Behörde hörte sie am 3. November 2004 zu den Asylgründen an. Am 17. Dezember 2004 führte das BFF eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin durch. Bei den Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, nach der Ausreise ihres Ehemannes (D-7311/2006) habe sie zusammen mit den Kindern bei der Schwiegermutter in H._______ gewohnt. Gelebt habe man von deren Rente und dem Verdienst, den sie mit Reinigungsarbeiten erwirtschaftet habe. In die Schweiz sei sie einerseits wegen ihres kranken Mannes gekommen. Andererseits habe die Schwiegerfamilie sie dazu bringen wollen, dass sie - unter Zurücklassung ihrer Kinder bei der Schwiegermutter - zu ihren eigenen Eltern zurückkehre, welche damit einverstanden gewesen seien. Sie habe dies nicht gewollt. Mit finanzieller Hilfe der Schwiegerfamilie sei sie schliesslich zusammen mit den Kindern ausgereist. Mit Eingabe vom 15. September 2004 fanden ausserdem zwei ärztliche Berichte des PZM, Fachklinik für Psychiatrie vom 9. September 2003 und 14. September 2004 den Ehemann betreffend Eingang in die Akten. N. Das BFF stellte mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass die Asylrelevanz ihrer Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Ihren Schilderungen im Zusammenhang mit den Absichten der Schwiegerfamilie, dass sie unter Zurücklassung ihrer Kinder bei der Schwiegermutter zu ihren eigenen Eltern zurückkehre, seien unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar und daher als erfahrungswidrig zu bezeichnen. Auch seien Vorbringen tatsachenwidrig, wenn sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFF widersprechen (Angaben im Zusammenhang mit dem Verfolgungsinteresse der türkischen Polizei nach ihrem Mann im Zeitpunkt von dessen Ausreise beziehungsweise die angeblich daraus für sie resultierenden Behelligungen). Der Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Entgegen den Schilderungen der Beschwerdeführerin (vgl. I/1 der angefochtenen Verfügung) könne sie auf ein soziales Beziehungsnetz im Falle einer Rückkehr in die Türkei zurückgreifen. Was den Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer anbelange, so sei die Behandlung von dessen Krankheit in der Türkei möglich und die hierzu nötigen Institutionen vorhanden, was von der Beschwerdeführerin bestätigt worden sei. Das hängige Beschwerdeverfahren und die Krankheit des Ehemannes der Beschwerdeführerin würden sodann kein Wegweisungshindernis darstellen, zumal sie bereits die letzten vier Jahre ohne ihren Ehemann in der Türkei gelebt habe. Vielmehr sei festzustellen, dass der Ehemann nach wie vor mit der Beschwerdeführerin und den Kindern - nötigenfalls unter zu Hilfenahme medizinischer Rückkehrhilfe - in die Türkei zurückkehren und sich dort weiter behandeln lassen könne. O. Mit Beschwerde vom 31. Januar 2005 liessen die Beschwerdeführer bei der ARK unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Familienasyl (Art. 51 AsylG) in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Sinne einer prozessleitenden Anordnung sei die vorliegende Beschwerde mit dem bereits hängigen Beschwerdeverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin (D-7311/2006) zu vereinigen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. P. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2005 wurde dem Antrag um Verfahrensvereinigung stattgegeben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Ferner wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, den in Aussicht gestellten und den Ehemann/Vater betreffenden Arztbericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden bis zum 17. März 2005 nachzureichen. Q. Innert Frist wurde ein ärztlicher Bericht des PZM, Fachklinik für Psychiatrie vom 22. Februar 2005 eingereicht. R. In seiner Vernehmlassung vom 23. März 2005 (Beschwerdeführerin und Kinder betreffend) beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. S. In seiner Vernehmlassung vom 20. September 2006, welche unter dem Gesichtspunkt einer schwerwiegenden persönlichen Notlage durchgeführt wurde, hielt das BFM am angeordneten Vollzug der Wegweisung fest. T. Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2006 wurde den Beschwerdeführern unter Fristansetzung die eben erwähnte Vernehmlassung der Vorinstanz (vgl. Bst. R) zur Replik zugestellt. Das in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom 27. September 2006 unter anderem beantragte Fristerstreckungsgesuch blieb unbeantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs ist das Beschwerdeverfahren des Ehemannes (D-7311/2006) mit demjenigen der Ehefrau und Kinder (D-4021/2006) zu vereinigen. Über beide Beschwerden ist in einem Urteil zu befinden (vgl. Bst. P). 1.4 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers als den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügend ab. Auf das Eingehen von allfälligen Unglaubwürdigkeitselementen verzichtete sie explizit. In der Beschwerde wird der vom BFF festgestellte Sachverhalt als "an und für sich zutreffend wiedergegeben" bezeichnet. Bestritten wird indes die vorinstanzliche Einschätzung, welche in Bezug auf den vorliegenden Fall fehl gehe. Nebst dem in der angefochtenen Verfügung bereits erwähnten, zurzeit flüchtigen Bruder E., seien noch weitere nahe Angehörige des Beschwerdeführers für die PKK politisch aktiv gewesen und deswegen von den türkischen Sicherheitskräften belangt worden. Der Beschwerdeführer sei zudem in ein Verfahren verwickelt gewesen, weil er für inhaftierte PKK-Aktivisten Mitteilungen an die Presse aus dem Gefängnis habe heraus schmuggeln wollen und bereits aus diesem Grund von den türkischen Sicherheitskräften mit dieser Organisation in Verbindung gebracht werde. Vor diesem Hintergrund bestehe für den Beschwerdeführer somit die objektiv begründete Furcht im Falle seiner Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Auch bestehe für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative, da davon auszugehen sei, dass seine Identität und seine verwandtschaftliche Beziehung zu den erwähnten Personen bei der strengen Einreisekontrolle festgestellt würden. Im Zusammenhang mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie posttraumatischen Belastungsstörung) wird unter anderem im Hinblick auf allfällig von der Vorinstanz auf Beschwerdeebene vorgebrachte Unglaubwürdigkeitselemente festgehalten, dass dessen Aussagen nicht losgelöst davon betrachtet werden können, sondern ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bilden würden, denen bei der Würdigung angemessen Rechnung zu tragen sei. 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. - 7.3. S. 193 f. mit Hinweisen). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht analog der von der Vorgängerorganisation entwickelten Praxis nach wie vor davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der erwähnten Praxis vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21, EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h S. 47 f. und Nr. 17 E. 3c S. 136 f.; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 6 S. 37 f.). 5. 5.1 Eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung lässt das Bundesverwaltungsgericht zum selben Schluss wie die Vorinstanz gelangen. Zunächst ist festzuhalten, dass im ärztlichen Bericht vom 22. Februar 2005 (vgl. Bst. Q) dem Beschwerdeführer aufgrund einer testpsychologischen Untersuchung vom 26. Januar 2005 eine posttraumatische Komponente seiner schweren psychischen Erkrankung attestiert wird, die auf traumatisierende Erfahrungen zurückzuführen seien. Dabei würden Ausmass und Qualität der Symptomatik über die posttraumatische Komponente hinaus auf eine psychotische Verarbeitung hinweisen. Unklar bleibe, ob die psychotische Symptomatik bereits vor 1997 aufgetreten sei oder durch die Traumatisierungen verstärkt worden seien. Die Vorinstanz ist bereits im Zeitpunkt ihres Entscheides beziehungsweise im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Vernehmlassung von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) im Falle des Beschwerdeführers ausgegangen. Aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte einerseits und den Beschwerdevorbringen andererseits hegte sie jedoch Zweifel an der direkten Kausalität zwischen den vom ihm erlittenen Misshandlungen und seinen psychischen Problemen. Da - wie nachstehend aufgezeigt - die Würdigung dieses Sachverhaltsumstandes (PTBS) durch die Vorinstanz letztlich offen bleiben kann und für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend keine Veranlassung besteht, die Richtigkeit der von Fachleuten gestellten Diagnose in Frage zu stellen, ist der mit Eingabe vom 7. Februar 2002 in diesem Zusammenhang gestellte Antrag um eine umfassende psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers, welche gerichtlich anzuordnen sei, abzuweisen. Sodann ist festzustellen, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, insbesondere im Zusammenhang mit dessen Ausreise, gemäss Praxis keine Änderung hinsichtlich der Asylbeachtlichkeit im Sinne von "zwingenden Gründen" herbeizuführen vermag (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 mit Hinweisen). So führte der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung nämlich aus, zwischen 1995 und 1997 ständig Probleme mit der Polizei gehabt zu haben und die letzte Hausdurchsuchung habe 1997 oder 1998 stattgefunden. Ferner gab er zu Protokoll, dass er nach seinem Klinikaufenthalt 1997 wegen seiner "psychischen Krise" zu den Eltern nach Hause gegangen sei und es kein spezielles Ereignis gegeben habe, was seine Ausreise Ende 1999 veranlasst habe (vgl. kant. Protokoll S. 7, 8, 9 und 11). Den Akten lassen sich im Übrigen keine weiteren Hinweise für konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete staatliche Massnahmen asylrelevanten Ausmasses für den Zeitraum zwischen den zuletzt geltend gemachten Behelligungen und dem Verlassen des Heimatlandes entnehmen und dies obschon er verschiedentlich im Zusammenhang mit der Passbeschaffung in Kontakt mit den türkischen Behörden gekommen ist. Die Begründung in der Rechtsmitteleingabe erscheint denn auch wenig überzeugend, der Beschwerdeführer würde bereits wegen seiner Verwicklung in ein Verfahren aufgrund des Ereignisses von 1995 von den Sicherheitskräften in Verbindung mit der PKK gebracht und wäre daher im Falle einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdungssituation ausgesetzt. Zum einen weiss man um die unzimperliche Vorgehensweise der türkischen Behörden gegenüber Personen, welche dem geringsten Verdacht einer politischen Tätigkeit zugunsten der PKK ausgesetzt sind. Zum anderen bot sich im Falle des Beschwerdeführers den Behörden sogar verschiedentlich die Gelegenheit, diesen ohne grossen Aufwand festzunehmen respektive gegenüber diesem nachteilige Massnahmen einzuleiten. Nicht unerwähnt bleiben darf schliesslich, dass der Beschwerdeführer nie politisch aktiv gewesen sein und mit Ausnahme des geltend gemachten Ereignisses von 1995 niemals etwas mit der PKK zu tun gehabt haben will (Protokoll Empfangsstelle S. 6; kant. Protokoll s. 6). Unter diesem Blickwinkel betrachtet ist mithin der Schluss zu ziehen, dass dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben im Heimatland nicht unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht worden ist. Jedenfalls muss eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung sowohl im Zeitpunkt der Ausreise als auch künftig nicht zuletzt auch aufgrund des klaren Abklärungsergebnisses der Schweizer Botschaft in Ankara verneint werden (Nichtvorhandensein von Datenblätter gegen den Beschwerdeführer, Beschwerdeführer wird durch die Polizei oder Gendarmerie weder auf nationaler noch regionaler Ebene gesucht, Beschwerdeführer unterliegt keinem Passverbot, das gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren [1995] endete mit einem Freispruch und das Urteil wurde am 15. August 1997 rechtskräftig). 5.2 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ergeben sich gemäss Akten keine eindeutigen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den auf Beschwerdeebene genannten drei Cousins mütterlicherseits ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Er sei lediglich im Rahmen von ein paar kurzfristigen Mitnahmen (drei bis viermal für eine halbe oder eine Stunde im Zeitraum zwischen 1995 und 1997; kant. Protokoll S. 7 und 8) nach verschiedenen Personen (unter anderem Bruder H; D-7312/2006; gleicher Rechtsvertreter; Urteil zum gleichen Zeitpunkt) gefragt worden, von denen er einige gekannt habe und andere nicht. Man habe gegenüber ihm Todesdrohungen ausgestossen, ihn der Zusammenarbeit mit diesen Leuten bezichtigt und die Preisgabe von ihren Adressen und ihrer Verstecke verlangt (Protokoll Empfangszentrum S. 5; kant. Protokoll S. 8). Nebst der fraglichen Intensität und Dauer der erwähnten Eingriffe werden die drei Cousins aber nicht explizit erwähnt. Ferner ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der familiäre und verwandtschaftliche Hintergrund des Beschwerdeführers den türkischen Behörden im Zeitpunkt von dessen Ausreise durchaus bekannt war. Aus dem mehr oder weniger zweijährigen unbehelligten Aufenthalt des Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort vor der legalen Ausreise ist des weiteren erst recht darauf zu schliessen, dass ihm im Westen der Türkei ausserdem eine innerstaatliche Fluchtalternative offengestanden hätte, um allfälligen Nachstellungen der türkischen Behörden zu entgehen. Angesichts dieser Sachlage und dem unter Ziffer 5.1 Ausgeführten ist die Berufung des Beschwerdeführers auf eine Reflexverfolgung im Sinne der Rechtsprechung unbegründet. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche, nachträglich mit den diesbezüglichen, in der Rechtsmitteleingabe eingebrachten Vorbringen eine asylrelevante Gefährdungssituation für sich herzuleiten. Nach dem Gesagten ist der in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme vom 15. Januar 2001 (nicht aber in der Rechtsmitteleingabe vom 6. Oktober 2000) gestellte Antrag auf Vornahme einer Botschaftsabklärung abzuweisen. 5.3 Gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdungssituation spricht nicht zuletzt auch dessen legale Ausreise auf dem Luftweg. Es erscheint in diesem Zusammenhang nämlich kaum verständlich, dass sich der Beschwerdeführer bei der Ausreise in Anbetracht seines psychischen Gesundheitszustands, des geltend gemachten familiären Hintergrundes und in Kenntnis der jeweils rigoros durchgeführten Kontrollen am Flughafen dem Risiko des Entdecktwerdens beziehungsweise einer Verhaftung ausgesetzt haben sollte. Daran ändern auch die Vorbringen auf Beschwerdestufe nichts, wonach die Ausreise dank der Hilfe eines Schleppers und Bestechung organisiert worden sein soll. Die diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere diejenigen in der Stellungnahme zur vorinstanzliche Vernehmlassung vom 19. Dezember 2000, entbehren jeder Grundlage. So geht aus den Akten unter anderem hervor, dass sich der Beschwerdeführer und sein Bruder H. in einem Autobus von H._______ nach Istanbul begeben haben, dabei bereits im Besitz der Flugtickets gewesen und noch gleichentags ausgereist seien. 5.4 Abschliessend beziehungsweise der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass in der Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Argumenten, welche die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneinen, insgesamt keine stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auch auf die ausführlichen und nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFF in seiner Verfügung und Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. Bst. C und G hiervor). 5.5 Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde vom BFF unter explizitem Verzicht auf eine Prüfung der Asylrelevanz ihrer Vorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend abgewiesen. In Anbetracht der als asylunbeachtlich erkannten Darlegungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und des Umstandes, dass in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei politisch nie tätig gewesen und leite ihre Flüchtlingseigenschaft vollumfänglich aus derjenigen des Ehemannes ab, braucht auf die Argumentation in der Beschwerde, welche sich gegen die der Beschwerdeführerin vom BFF vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente richtet, nicht weiter eingegangen zu werden. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Mit Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes am 1. Januar 2007 wurde Art. 43 Abs. 3 - 5 aAsylG aufgehoben. Mithin bildet die Frage einer allfälligen vorläufigen Aufnahme aufgrund einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Was dabei die schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers anbelangt (invalidisierende, chronisch paranoide Schizophrenie mit posttraumatischer Komponente; vgl. auch Ziff. 5.1 hiervor), so ist eine Behandlung dieses komplexen Krankheitsbildes in der Türkei in allen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie möglich, wobei eine grosse Auswahl an neuroleptischer Depotmedikamentation vorhanden ist. Die Bedingungen in diesen Einrichtungen, das heisst in den psychiatrischen Kliniken der Universitätsspitäler oder in den psychiatrischen Abteilungen der allgemeinen staatlichen Spitäler, sind besser als in "Depot-Krankenhäusern". Die Universitätsspitäler oder die psychiatrischen Abteilungen der allgemeinen staatlichen Spitäler nehmen psychisch Kranke für maximal ein bis zwei Monate auf. Leiter solcher Einrichtungen können veranlassen, dass Patienten für eine längere Zeit behandelt werden, wofür es aber keine Garantien gibt. Garantierte längerfristige Behandlung liefern nur die "Depot-Krankenhäuser", die es in Manisa, Elazig, Samsun, Adana und Bakirköy/Istanbul gibt, wo mit Ausnahme des letztgenannten Krankenhauses ausschliesslich auf medikamentöse Behandlung zurückgegriffen wird (vgl. Türkei: Unterbringung und Behandlung eines Schizophrenie-Kranken, Gutachten der SFH-Länderanalyse, Bern 3. Mai 2005). Der Beschwerdeführer war bereits im Heimatland wegen seiner schweren psychischen Erkrankung in Behandlung (kant. Protokoll S. 7). Gemäss jüngstem ärztlichem Zeugnis von Dr. med. B.Y., FMH f. Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. Juli 2007 müsse der Beschwerdeführer, der anhaltende produktive und negative Symptome der schizophrenen Erkrankung aufweise, zurzeit ambulant und medikamentös behandelt werden. Im aktuellen Zustand sei der Beschwerdeführer weiterhin psychiatrisch behandlungsbedürftig. Da er im Übrigen grundsätzlich nicht in der Lage sei, seine privaten Angelegenheiten selbständig zu regeln, müsse auch eine mögliche Bevormundung oder mindestens Verbeiständung in Betracht gezogen werden. Obschon die Qualität der Behandlung psychischer Erkrankungen landesweit grosse Unterschiede aufweist und nicht immer west-europäisches Niveau erreicht, sind die für den Beschwerdeführer relevanten medizinischen Strukturen jedoch vorhanden und hinsichtlich des Qualitätsstandards im Heimatland des Beschwerdeführers kann ferner auf die Rechtsprechung der ARK verwiesen werden, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird (EMARK 2003 Nr. 18 E. 8c S. 119 und EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). Schliesslich ist noch auf die aufschlussreiche Aussage der Beschwerdeführerin (Ehefrau) bei der Befragung beim Bundesamt hinzuweisen, bei der sie die Frage der Hilfswerkvertretung bejahte, wonach in der Türkei alles vorhanden sei (gute psychiatrische Fachkräfte, Medikamente, Spitäler). Nicht unerwähnt bleiben darf ausserdem, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung (u.a. psychomotorische Verlangsamung, sozialer Rückzug Gefühlsarmut, Sprachverarmung) über mangelnde beziehungsweise fehlende Deutschkenntnisse verfügt, was eine Weiterbehandlung in der Schweiz nachhaltig erschweren dürfte und die vom BFF in seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2000 angeführte Begründung hinsichtlich der Behandelbarkeit des Krankheitsbildes im Heimatland durchaus zutreffend erscheinen lässt. Vor diesem Hintergrund erscheint - auf den konkreten Fall bezogen - die Fortsetzung der in der Schweiz eingeleiteten Behandlung in der Türkei nicht als unzumutbar. Ferner könnten allfällige vorübergehende Engpässe in der medikamentösen Versorgung zudem mit einem entsprechenden und aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. Aus den Akten ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Zunächst gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer im Falle eines Vollzugs der Wegweisung mit der Hilfe des Bruders H. des Beschwerdeführers rechnen dürften, dessen Asylverfahren einen negativen Ausgang genommen hat (Urteil zum gleichen Zeitpunkt, gleiche Rechtsvertretung). Ergänzend zur Person H. sei lediglich festgehalten, dass dieser die damalige Ausreise mit dem gesundheitlich schwer angeschlagenen Beschwerdeführer vorbereitete und mit ihm erfolgreich durchführte. Ebenfalls ergibt sich aufgrund der Akten, dass H. seinem Bruder während des Aufenthaltes in der Schweiz unterstützend zur Seite stand. Mithin ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführer sähen sich im Falle ihrer Rückreise in die Türkei mit unüberbrückbaren Erschwernissen konfrontiert. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass sie sich nach der Ausreise ihres Ehemannes mit ihren beiden Kindern durchzubringen wusste. Einerseits ging sie einer eigenen Erwerbstätigkeit nach und andererseits konnte sie auf die Unterstützung ihrer Schwiegermutter zählen, mit der sie und die Kinder in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Im Zusammenhang mit dem Kindswohl gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im Alter von 11 beziehungsweise 6 Jahren in die Schweiz kam. Wie die Mutter verbrachten die Kinder den Haupteil ihres Lebens in der Türkei. Der etwas mehr als dreieinhalbjährige Aufenthalt in der Schweiz bedeutet indes aber noch keine derartige Assimilation respektive Integration der Kinder an die hiesigen Verhältnisse als dass von einer Entwurzelung von ihrem angestammten Kulturkreis im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 und EMARK 2006 Nr. 24 mit Hinweisen). Darüber hinaus können die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz zurück greifen, was eine Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte. Ebenfalls ist eine mögliche finanzielle Unterstützung durch die im Ausland lebenden Verwandten nicht von vornherein auszuschliessen. In Berücksichtigung dieser Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des vereinigten Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE; SR 173.320.2]). Mit Rücksicht auf die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und in Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeeingabe nicht als aussichtslos zu qualifizieren ist, ist das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den gleichen Überlegungen sind im Verfahren der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Trotz Unterliegens der Beschwerdeführer werden demzufolge keine Verfahrenskosten auferlegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten für das vereinigte Beschwerdeverfahren auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Angefochtene Verfügungen im Original und dem Hinweis, dass über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Akten diese auf Anfrage entscheidet)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...])
- (zuständige kantonale Behörde) (Beilagen: [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: