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D-7064/2015

D-7064/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte am 27. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 6. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, welches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in der Schweiz bleiben möchte, welche die Wiege der direkten Demokratie sei. Ungarn sei schrecklich. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 - eröffnet am 29. Oktober 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe, weshalb gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen würde. Vom Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne er ferner nichts zu seinen Gunsten ableiten, da seine Verwandten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Somit bleibe die Zuständigkeit Ungarns bestehen. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorin-stanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und die Schweiz sei für das Asylgesuch zuständig zu erklären. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Informationen und insbesondere das Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in Budapest vom 23. September 2015, auf welche sie ihre Verfügung stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme dazu einzuräumen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde "wiederherzustellen" oder eventualiter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vollzugsbehörde des Kantons Bern im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen und insbesondere von der geplanten Überstellung nach Ungarn bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche, auf das Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in Budapest vom 23. September 2015 gestützte Auffassung zur Frage einer Kettenabschiebung sowie zum Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zu den Aufnahmebedingungen in Ungarn, sei mit verschiedenen anderen Berichten nicht vereinbar. Vielmehr würden wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn systematische Schwachstellen aufweisen. Ungarn komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht mehr nach. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Ungarn, würde ihm sodann unter anderem eine Kettenabschiebung in die Türkei als Verfolgerstaat drohen. Zudem sei er sehr jung und sei mit seiner ganzen Familie zusammen geflüchtet. Bei einer Überstellung nach Ungarn würde er von seinen Familienangehörigen gegen seinen Willen getrennt. Das fragliche Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft sei im Übrigen dem Beschwerdeführer nicht offengelegt worden. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt, dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. F. Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Bericht "Case Law Fact Sheet: Prevention of Dublin Transfers to Hungary" des European Council on Refugees and Exiles (ECRE) vom Januar 2016 zu den Akten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Diese nahm mit Schreiben vom 4. Juli 2016 Stellung zur Beschwerde. H. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2016 bot das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vor-instanz Stellung zu nehmen. Am 13. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Replik zusammen mit dem Bericht "Gänzlich unerwünscht" von Pro Asyl vom Juli 2016, eine publizierte Wehrdienstverweigerungserklärung des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2015 und eine Kostennote vom 13. Juli 2016 ein. I. Mit Schreiben vom 10. März 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und reichte drei aktuelle Artikel zum Thema des Asylverfahrens in Ungarn zu den Akten. Mit Schreiben vom 14. März 2017 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensstandsanfrage.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13).

E. 4.2 Aus denselben Gründen, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt wurde. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik vom 13. Juli 2016 eine Honorarnote ein, welche den Betrag von Fr. 2'606.- aufweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand ist nicht zu beanstanden, nicht zu entschädigen ist indessen der für die eingereichten Kopien von öffentlich zugänglichen Berichten berechnete Aufwand. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren (einschliesslich der Eingabe vom 10. März 2017) zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt (gerundet) Fr. 2'600.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde.
  2. Die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'600.- auszurichten
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Karin Fischli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7064/2015 Urteil vom 26. Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Karin Fischli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & - Vertretung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 27. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 6. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, welches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in der Schweiz bleiben möchte, welche die Wiege der direkten Demokratie sei. Ungarn sei schrecklich. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 - eröffnet am 29. Oktober 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe, weshalb gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen würde. Vom Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne er ferner nichts zu seinen Gunsten ableiten, da seine Verwandten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Somit bleibe die Zuständigkeit Ungarns bestehen. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorin-stanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und die Schweiz sei für das Asylgesuch zuständig zu erklären. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Informationen und insbesondere das Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in Budapest vom 23. September 2015, auf welche sie ihre Verfügung stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme dazu einzuräumen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde "wiederherzustellen" oder eventualiter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vollzugsbehörde des Kantons Bern im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen und insbesondere von der geplanten Überstellung nach Ungarn bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche, auf das Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in Budapest vom 23. September 2015 gestützte Auffassung zur Frage einer Kettenabschiebung sowie zum Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zu den Aufnahmebedingungen in Ungarn, sei mit verschiedenen anderen Berichten nicht vereinbar. Vielmehr würden wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn systematische Schwachstellen aufweisen. Ungarn komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht mehr nach. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Ungarn, würde ihm sodann unter anderem eine Kettenabschiebung in die Türkei als Verfolgerstaat drohen. Zudem sei er sehr jung und sei mit seiner ganzen Familie zusammen geflüchtet. Bei einer Überstellung nach Ungarn würde er von seinen Familienangehörigen gegen seinen Willen getrennt. Das fragliche Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft sei im Übrigen dem Beschwerdeführer nicht offengelegt worden. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt, dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. F. Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Bericht "Case Law Fact Sheet: Prevention of Dublin Transfers to Hungary" des European Council on Refugees and Exiles (ECRE) vom Januar 2016 zu den Akten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Diese nahm mit Schreiben vom 4. Juli 2016 Stellung zur Beschwerde. H. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2016 bot das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vor-instanz Stellung zu nehmen. Am 13. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Replik zusammen mit dem Bericht "Gänzlich unerwünscht" von Pro Asyl vom Juli 2016, eine publizierte Wehrdienstverweigerungserklärung des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2015 und eine Kostennote vom 13. Juli 2016 ein. I. Mit Schreiben vom 10. März 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und reichte drei aktuelle Artikel zum Thema des Asylverfahrens in Ungarn zu den Akten. Mit Schreiben vom 14. März 2017 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensstandsanfrage. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13). 4.2 Aus denselben Gründen, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt wurde. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik vom 13. Juli 2016 eine Honorarnote ein, welche den Betrag von Fr. 2'606.- aufweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand ist nicht zu beanstanden, nicht zu entschädigen ist indessen der für die eingereichten Kopien von öffentlich zugänglichen Berichten berechnete Aufwand. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren (einschliesslich der Eingabe vom 10. März 2017) zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt (gerundet) Fr. 2'600.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde.

2. Die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'600.- auszurichten

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Karin Fischli Versand: