Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 29. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie am 30. Oktober 2015 um Asyl nachsuchten. B. Am 3. November 2015 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person und dem Reiseweg befragt. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, welches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er möchte nicht nach Ungarn zurückkehren, da seine Familie hier sei und die Leute dort sehr schlecht behandelt würden. Es gebe dort keine Zukunft für seine (zukünftigen) Kinder. C. Mit Schreiben vom 23. November 2015 wurde auch der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns und zur beabsichtigten Wegweisung nach Ungarn gewährt. Mit Eingaben vom 2. und 4. Dezember 2015 nahm die Beschwerdeführerin schriftlich Stellung dazu. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei selbst nie in Ungarn gewesen. Sie bestreite zwar nicht, dass der Beschwerdeführer auf seiner Reise in der Schweiz in Ungarn gewesen und dort fünf Tage inhaftiert worden sei. Jedoch hätten weder er noch sie selber dort ein Asylgesuch eingereicht. Sie möchte mit dem Beschwerdeführer zusammenleben und in der Schweiz bleiben. Ferner würden weder sie noch der Beschwerdeführer nach Ungarn gehen wollen, da das dortige Asylsystem systematische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweise und gemäss aktuellen Berichten weder willig noch in der Lage sei, die Rechte der EMRK zu garantieren und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einzuhalten. Sie ersuche die Schweiz, aus humanitären Gründen auf ihre Asylgesuche einzutreten und diese zu behandeln, da sie zusammen mit dem Beschwerdeführer, dessen Eltern und Geschwister in der Schweiz sei, wo der Beschwerdeführer auch einen Bruder habe, welcher anerkannter Flüchtling sei. Sie hätten bereits am (...) 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen ersucht, allerdings sei dieses mit Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2014 abgewiesen worden. Nun würden der Beschwerdeführer, dessen Familie und sie sich zusammen in der Schweiz aufhalten, wo sie (die Beschwerdeführerin) auch bei der Betreuung der minderjährigen und geistig behinderten Kinder ihrer Schwiegereltern eine grosse Hilfe sei und eine enge Bindung zu ihnen habe. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 - frühestens eröffnet am 10. Dezember 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn um Asyl ersucht habe, weshalb gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Da die ungarischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin explizit gutgeheissen hätten, liege die Zuständigkeit bei Ungarn, ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen würde. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen. E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und die Schweiz sei für die Asylgesuche zuständig zu erklären. Eventualiter sei die vorin-stanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Informationen, auf welche sie ihre Verfügung stütze, mittels Quellenangabe offenzulegen, und den Beschwerdeführenden sei eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu diesen Informationen einzuräumen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde "wiederherzustellen" oder eventualiter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, das Migrationsamt des Kantons Solothurn im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen und insbesondere von der geplanten Überstellung nach Ungarn bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, da die Vorinstanz die Quellen ihrer aktuellen Kenntnisse nicht offenlege. Ferner würden wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn systematische Schwachstellen aufweisen. Ungarn komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht mehr nach. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Ungarn, würde ihnen sodann unter anderem die sogenannte Asylhaft und eine Kettenabschiebung nach Serbien, von wo der Beschwerdeführer nach Ungarn eingereist sei, drohen. Als Beweismittel legten sie die Pressemitteilung der Europäischen Kommission "Kommission leitet gegen Ungarn Vertragsverletzungsverfahren wegen asylrechtlicher Verstösse ein" vom 10. Dezember 2015 sowie der Artikel "Migrant crisis: Hungarian jails crowded by ,illegal' refugees" von Nick Thorpe, BBC News vom 12. November 2015 ins Recht. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt, den Beschwerdeführenden mitgeteilt, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung innert Frist gutgeheissen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. G. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerenden den Bericht "Case Law Fact Sheet: Prevention of Dublin Transfers to Hungary" des European Council on Refugees and Exiles (ECRE) vom Januar 2016 zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Diese nahm mit Schreiben vom 5. Juli 2016 zur Beschwerde Stellung. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdenachbesserung und eine Kostennote zu den Akten. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, Ungarn sei grundsätzlich nicht zuständig für die Behandlung ihrer Asylgesuche, da sie das Dublin-Gebiet erstmals in Griechenland betreten hätten, bevor sie anschliessend über weitere nicht Dublin-Staaten - Mazedonien, Serbien und Slowenien - weiter nach Ungarn gereist seien. In Ungarn hätten die Beschwerdeführenden ausserdem nur unter Androhung einer Haftstrafe ihre Fingerabdrücke registrieren lassen. Die Zuständigkeit Griechenlands sei folglich zu prüfen und falls die Zuständigkeit zu bejahen wäre, sei die Beschwerde gutzuheissen, da die Überstellung Asylsuchender nach Griechenland gemäss aktueller Rechtsprechung unzulässig sei. K. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2016 bot das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Am 28. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Replik zusammen mit den Berichten "Flüchtlinge gänzlich unerwünscht: Neuer Bericht zur Situation in Ungarn" von Pro Asyl vom 5. Juli 2016 und "Ungarn: Migranten an Grenze misshandelt" von Human Rights Watch (HRW) vom 13. Juli 2016 ein. L. Mit Schreiben vom 10. März 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden um den Verfahrensstand und reichte drei aktuelle Artikel zum Thema des Asylverfahrens in Ungarn zu den Akten. Mit Schreiben vom 14. März 2017 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensstandsanfrage. M. Am (...) kam das Kind C._______ zur Welt.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Kind C._______ ist in das Verfahren der Eltern einzubeziehen.
E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhalts-elemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).
E. 4.2 Aus denselben Gründen, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt wurde. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen sowie auf die Vorbringen in der Beschwerdenachbesserung vom 5. Juli 2016 ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 5. Juli 2016 eine Honorarnote ein, welche den Betrag von 2'653.- aufweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rechtsvertreter bereits im November 2015 eine Beschwerdeschrift zur gleichen Thematik (Beschwerdeverfahren D-7064/2015) einreichte, als zu hoch. Nicht zu entschädigen ist überdies der für die eingereichten Kopien von öffentlich zugänglichen Berichten berechnete Aufwand. Allerdings sind die nach der Einreichung der Honorarnote gemachten Eingaben - die Replik und die Verfahrensstandanfrage - noch zu berücksichtigen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden somit zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde.
- Die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- auszurichten
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Karin Fischli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8174/2015 Urteil vom 21. Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Karin Fischli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und das Kind C._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & - Vertretung, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 29. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie am 30. Oktober 2015 um Asyl nachsuchten. B. Am 3. November 2015 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person und dem Reiseweg befragt. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, welches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er möchte nicht nach Ungarn zurückkehren, da seine Familie hier sei und die Leute dort sehr schlecht behandelt würden. Es gebe dort keine Zukunft für seine (zukünftigen) Kinder. C. Mit Schreiben vom 23. November 2015 wurde auch der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns und zur beabsichtigten Wegweisung nach Ungarn gewährt. Mit Eingaben vom 2. und 4. Dezember 2015 nahm die Beschwerdeführerin schriftlich Stellung dazu. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei selbst nie in Ungarn gewesen. Sie bestreite zwar nicht, dass der Beschwerdeführer auf seiner Reise in der Schweiz in Ungarn gewesen und dort fünf Tage inhaftiert worden sei. Jedoch hätten weder er noch sie selber dort ein Asylgesuch eingereicht. Sie möchte mit dem Beschwerdeführer zusammenleben und in der Schweiz bleiben. Ferner würden weder sie noch der Beschwerdeführer nach Ungarn gehen wollen, da das dortige Asylsystem systematische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweise und gemäss aktuellen Berichten weder willig noch in der Lage sei, die Rechte der EMRK zu garantieren und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einzuhalten. Sie ersuche die Schweiz, aus humanitären Gründen auf ihre Asylgesuche einzutreten und diese zu behandeln, da sie zusammen mit dem Beschwerdeführer, dessen Eltern und Geschwister in der Schweiz sei, wo der Beschwerdeführer auch einen Bruder habe, welcher anerkannter Flüchtling sei. Sie hätten bereits am (...) 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen ersucht, allerdings sei dieses mit Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2014 abgewiesen worden. Nun würden der Beschwerdeführer, dessen Familie und sie sich zusammen in der Schweiz aufhalten, wo sie (die Beschwerdeführerin) auch bei der Betreuung der minderjährigen und geistig behinderten Kinder ihrer Schwiegereltern eine grosse Hilfe sei und eine enge Bindung zu ihnen habe. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 - frühestens eröffnet am 10. Dezember 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn um Asyl ersucht habe, weshalb gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Da die ungarischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin explizit gutgeheissen hätten, liege die Zuständigkeit bei Ungarn, ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen würde. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen. E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und die Schweiz sei für die Asylgesuche zuständig zu erklären. Eventualiter sei die vorin-stanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Informationen, auf welche sie ihre Verfügung stütze, mittels Quellenangabe offenzulegen, und den Beschwerdeführenden sei eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu diesen Informationen einzuräumen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde "wiederherzustellen" oder eventualiter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, das Migrationsamt des Kantons Solothurn im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen und insbesondere von der geplanten Überstellung nach Ungarn bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, da die Vorinstanz die Quellen ihrer aktuellen Kenntnisse nicht offenlege. Ferner würden wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn systematische Schwachstellen aufweisen. Ungarn komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht mehr nach. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Ungarn, würde ihnen sodann unter anderem die sogenannte Asylhaft und eine Kettenabschiebung nach Serbien, von wo der Beschwerdeführer nach Ungarn eingereist sei, drohen. Als Beweismittel legten sie die Pressemitteilung der Europäischen Kommission "Kommission leitet gegen Ungarn Vertragsverletzungsverfahren wegen asylrechtlicher Verstösse ein" vom 10. Dezember 2015 sowie der Artikel "Migrant crisis: Hungarian jails crowded by ,illegal' refugees" von Nick Thorpe, BBC News vom 12. November 2015 ins Recht. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt, den Beschwerdeführenden mitgeteilt, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung innert Frist gutgeheissen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. G. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerenden den Bericht "Case Law Fact Sheet: Prevention of Dublin Transfers to Hungary" des European Council on Refugees and Exiles (ECRE) vom Januar 2016 zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Diese nahm mit Schreiben vom 5. Juli 2016 zur Beschwerde Stellung. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdenachbesserung und eine Kostennote zu den Akten. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, Ungarn sei grundsätzlich nicht zuständig für die Behandlung ihrer Asylgesuche, da sie das Dublin-Gebiet erstmals in Griechenland betreten hätten, bevor sie anschliessend über weitere nicht Dublin-Staaten - Mazedonien, Serbien und Slowenien - weiter nach Ungarn gereist seien. In Ungarn hätten die Beschwerdeführenden ausserdem nur unter Androhung einer Haftstrafe ihre Fingerabdrücke registrieren lassen. Die Zuständigkeit Griechenlands sei folglich zu prüfen und falls die Zuständigkeit zu bejahen wäre, sei die Beschwerde gutzuheissen, da die Überstellung Asylsuchender nach Griechenland gemäss aktueller Rechtsprechung unzulässig sei. K. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2016 bot das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Am 28. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Replik zusammen mit den Berichten "Flüchtlinge gänzlich unerwünscht: Neuer Bericht zur Situation in Ungarn" von Pro Asyl vom 5. Juli 2016 und "Ungarn: Migranten an Grenze misshandelt" von Human Rights Watch (HRW) vom 13. Juli 2016 ein. L. Mit Schreiben vom 10. März 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden um den Verfahrensstand und reichte drei aktuelle Artikel zum Thema des Asylverfahrens in Ungarn zu den Akten. Mit Schreiben vom 14. März 2017 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensstandsanfrage. M. Am (...) kam das Kind C._______ zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Kind C._______ ist in das Verfahren der Eltern einzubeziehen.
2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhalts-elemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). 4.2 Aus denselben Gründen, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt wurde. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen sowie auf die Vorbringen in der Beschwerdenachbesserung vom 5. Juli 2016 ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 5. Juli 2016 eine Honorarnote ein, welche den Betrag von 2'653.- aufweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rechtsvertreter bereits im November 2015 eine Beschwerdeschrift zur gleichen Thematik (Beschwerdeverfahren D-7064/2015) einreichte, als zu hoch. Nicht zu entschädigen ist überdies der für die eingereichten Kopien von öffentlich zugänglichen Berichten berechnete Aufwand. Allerdings sind die nach der Einreichung der Honorarnote gemachten Eingaben - die Replik und die Verfahrensstandanfrage - noch zu berücksichtigen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden somit zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde.
2. Die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- auszurichten
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Karin Fischli Versand: