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D-621/2019

D-621/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er verliess den letzten Wohnort im Heimatland (B._______, C._______) Mitte September 2015 zusammen mit seinen Eltern und dem jüngeren Bruder. Mit Hilfe eines Schleppers gelangte die Familie gemäss seinen Angaben auf dem Landweg nach Ungarn, wo sie am 24. September 2017 registriert wurden. Am 27. September 2015 suchten sie um Asyl in der Schweiz nach. B. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zur Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Zu den Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus einer politischen Familie und gehöre selber dem Jugendflügel der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; dt. Demokratische Partei der Völker) an. Sie seien von den Nachbarn als Terroristen bezeichnet worden, seine Mutter habe die Stelle verloren, er selbst sei körperlich angegriffen worden. Der Vater sei mehrmals von Beamten in Zivil abgeführt worden. Schliesslich lehne er den Militärdienst, zu dem er aufgefordert worden wäre, aus Gewissensgründen ab. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, unter gleichzeitiger Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn. Mit Urteil D-7064/2015 vom 26. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 23. Oktober 2015 auf und wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. D. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 5. November 2018 einlässlich zu den Fluchtgründen an (Anhörung). Sein Vater habe sich für die DBP (Demokratik Bölgeler Partisi) und die HDP eingesetzt. Er habe auch für ihn, den Beschwerdeführer, einen Mitgliedsantrag gestellt. Im Mai 2015 sei er Mitglied geworden. Zudem sei er in C._______ für die HDP aktiv gewesen, dort sei er seit (...) (im Sommer 2014) Mitglied. Schon als Kind sei er mit dem Vater an die 1. Mai-Demonstrationen und ans Newroz-Fest gegangen. Später habe er sich an einzelnen Aktivitäten beteiligt, erstmals anlässlich der Gezi-Proteste, wo sie festgenommen worden seien. Bei den Wahlen [im Juni] 2015 habe er als Urnenbeobachter gewirkt. Seine Familie sei immer politisch gewesen. Sein Vater sei mehrere Male von der Polizei in Zivil mitgenommen und geprügelt worden. Beim letzten Mal sei sein Gesicht fast entstellt gewesen, so schlimm sei er geschlagen worden. Eines Abends sei er (der Beschwerdeführer) mit dem Motorrad auf dem Heimweg gewesen. In der Gegend von Kisikli habe ihm ein junger Mann zugewinkt. In dem Quartier gebe es die Gruppe von Ülkücü («graue Wölfe»), die den Kurden feindlich gesinnt sei. Er habe angehalten, sein Motorrad abgestellt und sei in der Folge umstellt worden, worauf es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Eine Frauenstimme habe die Angreifer zum Aufhören aufgefordert. Er habe die Gelegenheit zur Flucht genutzt, einige seien ihm noch nachgerannt. Er sei nach Hause gegangen, die Familie habe gesehen, wie er am Kopf geblutet habe. Später seien sie einmal zuhause gewesen, da sei ein Stein durch das Fenster geflogen. Kaum dass sie begriffen hätten, was los sei, sei ein weiterer Stein gefolgt. Von unten sei gerufen worden, sie seien Kurden, Terroristen. Die Angreifer seien nicht lange geblieben, vielleicht aus Angst vor der Polizei. Er habe dann rausgeschaut, um zu sehen, ob er einen der Angreifer kenne. Da habe er gesehen, dass alle Nachbarn auf dem Balkon gewesen seien und das Ganze verfolgt hätten wie einen Fussballmatch. Niemand habe etwas unternommen. Zuletzt sei der Vermieter heruntergekommen, er habe gesagt, sie sollten sofort abhauen, Terroristen wie sie wolle er hier nicht. Etwa fünf Tage nach dem Vorfall hätten sie die Türkei verlassen. Die Eltern seien in den 1990er Jahren angeklagt und gefoltert worden. Die Familie der Mutter sei politisch aktiv, deshalb habe sie auch mehr als die Hälfte der Familie verloren. Ein Onkel sei aus politischen Gründen im Gefängnis. Sie selbst sei beim Frauenflügel der Partei gewesen, habe an (ihm nicht genauer bekannten) Aktivitäten teilgenommen. Demonstrationen und Protestkundgebungen hätten sie zum Teil familienweise besucht. Er habe vor dem Militärdienst erklärt, aus Gewissensgründen nicht in den Dienst gehen zu wollen; im Militär hätte er gegen Kurden schiessen müssen oder wäre von Kurden beschossen worden. Er habe nicht Mittel dieser Politik werden wollen. Seine Erklärung der Dienstverweigerung habe er beim Büro der Gruppe für Militärdienstverweigerer (in E._______) abgegeben; der zuerst angefragte Menschenrechtsverein habe ihn dorthin verwiesen. Die Erklärung werde sodann auf der Website der Gruppe Militärdienstverweigerer aufgeschaltet. Nach dem 20. Geburtstag hätte er ins Militär gehen müssen. Nach der Ausreise sei der Brief wegen des Dienstes an die alte Adresse gekommen. Ob sich das Militär gemeldet habe, nachdem er nicht eingerückt sei, wisse er nicht, man gelte aber als militärdienstflüchtig und würde sofort in ein Militärgefängnis gebracht. Die zu erwartende Strafe würde in Anbetracht seiner Mitgliedschaft bei der HDP und DBP, der Verweigerung aus Gewissensgründen und der politischen Aktivitäten der Familienmitglieder nicht tief ausfallen. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass sein Facebook-Account gehackt worden sei und er über Social Media Beschimpfungen sowie Drohungen erhalten habe. Für eine Behördenbeteiligung habe er keine Anhaltspunkte, könne sich aber vorstellen, dass die Behörden diese Leute aufhetzten. E. Mit am 7. Januar 2019 eröffneter Verfügung vom 4. Januar 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Ziff. 3), unter Ansetzen einer Ausreisefrist (Ziff. 4) und Beauftragung des Kantons F._______ mit dem Vollzug (Ziff. 5). Mit Verfügungen vom gleichen Datum entschied die Vorinstanz auch über die Asylgesuche der Familienangehörigen des Beschwerdeführers F. Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 focht der Beschwerdeführer die vorin-stanzliche Verfügung an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts und Neubeurteilung (Antrag Ziff. 1), [eventualiter] die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Ziff. 2), subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Vereinigung, allenfalls Koordination des Verfahrens mit jenen seiner Familienangehörigen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut. Rechtsanwalt Semsettin Bastimar wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und die koordinierte Behandlung mit den Verfahren der Familienangehörigen in Aussicht gestellt. H. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 schloss die Vorinstanz sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 11. März 2019 an den gestellten Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig legte er eine Kostennote für die Bemühungen des amtlichen Rechtsbeistandes zu den Akten.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. im Detail E. 6.2).

E. 4.1 Das SEM erwog in der angefochtenen Verfügung, es entstünden aufgrund mehrerer Ungereimtheiten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Übergriffe: So habe der Beschwerdeführer an der BzP eigene Mitnahmen durch die Behörden verneint, an der Anhörung aber von einer Verhaftung anlässlich der Gezi-Proteste berichtet. Die an der BzP genannten Drohungen über Social Media habe er an der Anhörung im freien Bericht nicht erwähnt und sich unzulänglich damit zu rechtfertigen versucht, er sei nicht danach gefragt worden. Im Widerspruch zur BzP habe er an der Anhörung nicht ausgesagt, seine Mutter habe die Stelle verloren, sondern, sie sei nicht mehr arbeiten gegangen. Den tätlichen Angriff, der gegen ihn geführt worden sei, sei unterschiedlich geschildert worden. Bei der Anhörung habe er mehrere Angriffe der Nachbarn mit Steinen erwähnt, nicht aber bei der BzP. Unglaubhaft seien sodann Vorbringen, die in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprächen. Die Asylgesuche der Eltern würden selben Tages abgewiesen, da die behaupteten Übergriffe als unglaubhaft erachtet würden. Damit könne er aus der vorgeblichen Verfolgung der Eltern nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nicht nachvollziehbar sei sodann, weshalb er nicht unmittelbar nach Beginn der geltend gemachten Übergriffe die Türkei verlassen, diese nicht den Behörden gemeldet habe oder aber diesen durch Wohnsitzverlegung innerhalb der Türkei ausgewichen sei. Bezüglich des Verfahrens, welches vor einem Staatssicherheitsgericht in den 1990er Jahren gegen die Eltern geführt worden sei, sei in zeitlicher und sachlicher Hinsicht der kausale Zusammenhang zur Flucht zu verneinen. Mit Blick auf die Furcht vor künftiger Verfolgung sei festzustellen, dass das politische Profil des Beschwerdeführers mit blossen Parteimitgliedschaften und Teilnahmen an einzelnen Kundgebungen als niederschwellig erscheine und keine staatlichen Massnahmen provoziert habe. Das Vorhandensein eines politischen Datenblattes sei unwahrscheinlich, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in den Fokus der Behörden gerückt. Weiter habe der Beschwerdeführer auf sein familiäres Umfeld verwiesen. Es sei - so das SEM - nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 bis Ende der 1990er Jahre in der Türkei verbreitet zu Reflexverfolgungsmassnahmen gegenüber den Familienangehörigen von Aktivisten als separatistisch oder extremistisch eingestufter Gruppen gekommen, doch habe sich die Menschenrechtslage und Rechtssicherheit seit 2001, dem Beginn der Beitrittsbemühungen der Türkei zur EU, deutlich in Sinne einer Annäherung an europäische Standards verbessert. Es könne zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass Reflexverfolgungsmassnahmen vorkämen, insbesondere, wenn nach einem bestimmten Aktivisten gefahndet werde und die Behörden vermuteten, ein Familienmitglied stehe mit diesem in Kontakt oder sei selber aktiv. Eine solche Gefahr bestehe für Angehörige bereits inhaftierter oder früher verfolgter Personen indessen nicht. Behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen politisch missliebiger Personen nähmen in ihrer Intensität zudem in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Er habe keine darüber hinaus gehenden Nachteile geltend gemacht oder aber seine Vorbringen hätten sich nicht als glaubhaft erwiesen. Es sei somit nicht anzunehmen, er werde wegen des familiären Umfeldes künftig solchen Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses ausgesetzt sein. Kein Asylgrund sei schliesslich die Verweigerung des Militärdienstes. Es sei grundsätzlich das Recht eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst zu verpflichten; im Falle der Türkei erfolge die Einberufung einzig aufgrund der Nationalität, ethnische Fragen spielten keine Rolle. Auch lägen keine Erkenntnisse vor, dass Kurden gezielt gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt würden. Im Grundsatz erfolgte eine straf- oder disziplinarrechtliche Verfolgung wegen des nicht angetretenen Militärdienstes mithin nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungshandlung. Zumal der Beschwerdeführer gleichzeitig nicht als regimefeindlich eingestuft werden dürfte, seien sachfremde und asylrelevante Einflüsse auf das Strafmass oder die Behandlung zu verneinen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer weist bezüglich der durch die Vorinstanz thematisierten Ungereimtheiten darauf hin, dass gemäss deren eigenen Richtlinien auf die Angaben in der BzP zu den Asylgründen aufgrund der nur summarischen Befragung mit Zurückhaltung abzustellen sei. Die Verhaftung anlässlich der Gezi-Proteste möge an der BzP nicht vorgebracht worden sein, sei aber auch nicht als Asylgrund, sondern als Erklärung für das fehlende Vertrauen in die Polizei geltend gemacht worden. Die Drohungen via Social Media habe er als bekannt vorausgesetzt, da er davon ausgegangen sei, diese seien in den Akten dokumentiert (die Dokumentation könne wegen Schliessens der Accounts nicht nachgeholt werden). Den Stellenverlust der Mutter habe er anlässlich der BzP und der Anhörung thematisiert. In welchem Zusammenhang gesagt worden sei, sie sei nicht mehr zur Arbeit gegangen, sei nicht nachvollziehbar. Den Angriff auf das Haus habe er an der BzP, wenn auch in anderen Worten, erwähnt. Die Ungereimtheiten seien insgesamt nebensächlicher Natur. Neben dem summarischen Charakter der BzP seien die verstrichene Zeit von drei Jahren und sein psychischer Zustand zu berücksichtigen. Der pauschale Hinweis auf die Abweisung der Asylgesuche der Angehörigen verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Indem das SEM nicht konkret angebe, welche Vorbringen der Eltern unglaubhaft seien und warum. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, auf diese pauschale Behauptung hin Stellung zu nehmen und den Entscheid sachgerecht anzufechten. Soweit die Vorinstanz ausführe, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht früher geflüchtet sei, die Übergriffe nicht den Behörden gemeldet oder seinen Wohnsitz verlegt habe, argumentiere sie nicht nur realitätsfremd, sondern auch im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere sei zwischen den Übergriffen und der Flucht keine lange Zeit verstrichen; der Angriff auf ihn sei wenige Tage vor dem Friedensmeeting gewesen, das am 6. August 2015 stattgefunden habe, der Angriff auf die Wohnung habe innert Tagen zur Flucht geführt. Bei den Behörden habe er sich nicht gemeldet, weil er aufgrund seines Umfeldes und eigener Erfahrungen kein Vertrauen in diese gehabt habe; zudem sei der Staat der Anstifter der Angriffe gewesen. Schliesslich hätten vom Staat gesteuerte Angriffe auf kurdische Einrichtungen und Menschen in 81 Provinzen des Landes stattgefunden; da bereits als staatsfeindlich eingestellte Familie eingestuft, sei nurmehr die Flucht ins Ausland als Option verblieben. Die Schilderungen der Übergriffe seien sehr ausführlich, in sich schlüssig und mit mehreren Realkennzeichen erfolgt. Im Zeitpunkt der Ausreise sei er 19 Jahre alt gewesen und habe bis dahin stets mit der Kernfamilie gelebt. Die Asylgründe müssten im Zusammenhang mit denen der Eltern gesehen werden. Zu berücksichtigen seien die Verhaftungen der Mutter (1993 und 2013) und des Vaters, namentlich auch die polizeilichen Übergriffe auf den Vater, die dieser detailreich geschildert habe. Weiter habe er den Angriff auf die Familienwohnung, deren Verlust und den der Arbeitsstelle der Mutter miterlebt. Die staatlichen und nichtstaatlichen Eingriffe seien im Zusammenhang mit dem familiären Umfeld und der in der Vergangenheit erlebten Vorverfolgung der Eltern objektiv genug gewesen, einen unerträglichen psychischen Druck zu erzeugen, dass sie sich gezwungen gesehen hätten, ohne ihr Hab und Gut das Land sofort zu verlassen. Es möge sein, dass er - von der Verhaftung anlässlich der Gezi-Proteste abgesehen - keine strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen erlitten habe. Das bedeute aber nicht, dass er bei weiterem Verbleib in der Türkei von Verfolgungsmassnahmen verschont geblieben wäre. Aufgrund der aktuellen Quellenlage seien eine blosse HDP-Mitgliedschaft oder die Teilnahme an einer Versammlung ausreichend, in den Fokus der Behörden zu geraten. Bei der Flucht sei eine zukünftige Verfolgung mithin wahrscheinlicher gewesen als eine Nichtverfolgung. Daneben seien die Angriffe auf ihn selbst, die polizeilichen Übergriffe auf den Vater, der Angriff auf die Wohnung und der Stellenverlust der Mutter als konkrete Anhaltspunkte für eine Bedrohung zu gewichten. Und seien damit objektive Gründe für eine ausgeprägte Furcht vor einer weiteren Verfolgung. Die Ausführungen der Vorinstanz zur rechtsstaatlichen Entwicklung der Türkei im Zuge der Annäherung an Europa seien veraltet und in sich widersprüchlich. Aufnahmeverhandlungen in die EU seien gescheitert, die Türkei bewege sich in Richtung einer vollständigen Diktatur. Die Menschenrechtslage habe sich - wie sich aus der jüngeren Rechtsprechung und der aktuellen Quellenlage ergebe - seit der Ausreise der Familie drastisch verschlechtert; insbesondere echte und mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen liefen Gefahr, von Sicherheitskräften verfolgt, in Gewahrsam genommen und misshandelt und gefoltert zu werden. Seine Eltern seien den Behörden aufgrund ihrer in der Vergangenheit erfolgten Verhaftungen, der Verwandtschaft und ihrer Tätigkeiten für die HDP als mutmassliche Unterstützter der PKK bekannt. Zudem sei er selber Refraktär. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung müsse er bei zwangsweise durchgeführter Rückkehr aus objektiven Gesichtspunkten mit grösster Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen. Aufgrund seines Status' als Refraktär sei unmittelbar bei seiner Einreise mit der Inhaftierung und Überstellung ans zuständige Militärbüro zu rechnen. Zumal aus den erwähnten Gründen bereits im Fokus der Behörden, würde er wohl umgehend an die Einheit überwiesen werden, wo er als Kurde und Dienstverweigerer von Vorgesetzten und Kameraden als Staatsfeind angesehen und schwersten Übergriffen und Misshandlungen ausgesetzt wäre. Überdies lehne er den türkischen Militärdienst aus Überzeugung ab; die Vorstellung, diesen Dienst leisten zu müssen, verursache bereits starke psychische und körperliche Beschwerden.

E. 4.3 Die Asylgründe betreffend, lässt sich die Vorinstanz am 22. Februar 2019 dahingehend vernehmen, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers die Ungereimtheiten in seinen Aussagen nicht zu rechtfertigen vermöchten. Er habe alle Protokolle nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt und keinen Beleg vorgelegt, dass er nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Dergleichen wäre auch nicht erkennbar gewesen. Im Weiteren befasst sich die Vorinstanz mit dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage nach der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Diese bejaht die Vorinstanz, denn zum einen bringe der Vollzug den Beschwerdeführer nicht in eine existenzbedrohende Lage, zum andern seien in der Türkei genügende psychiatrische Versorgungsangebote greifbar. Die mit der Beschwerde eingelegten Berichte vermöchten den Entscheid nicht zu ändern, da sie nicht den Beschwerdeführer beträfen. Im Übrigen führe sein Rechtsvertreter auch das Verfahren seiner Mutter, dieser sei damit im Besitz des Entscheides und der Akten der Mutter und wisse damit auch, welche Vorbringen als nicht glaubhaft angesehen würden.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht in der Replik vom 11. März 2019 geltend, den psychischen Zustand als einen Grund für die fehlende Massgeblichkeit der behaupteten Ungereimtheiten angeführt zu haben - neben anderen Gründen, zu denen sich die Vorinstanz nicht äussere. Unabhängig von der Unterschrift unter den Protokollen vermöge der schlechte psychische Zustand das Erinnerungsvermögen zu beeinflussen. Die Vorinstanz verkenne mit ihren Ausführungen zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Zusammenhang mit dem psychischen Leiden, dass geltend gemacht worden sei, die Ursache des psychischen Leidens liege in der Türkei. Der Vollzug der Wegweisung würde das Leiden verstärken, womit er für den Fall der erzwungenen Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt sei. Die eingereichten Berichte würden ihn tatsächlich nicht erwähnen, diese seien zum Beleg für die Menschenrechtssituation eingereicht worden. Zwar sei er und seine Mutter (und der Bruder) von demselben Anwalt vertreten, dies entbinde das SEM indes nicht von seiner Begründungspflicht. Ein Entscheid müsse so abgefasst werden, dass ihn die Betroffenen sachgerecht anfechten können und die Rechtsmittelinstanz in der Lage sei, die Rechtmässigkeit des Entscheides zu überprüfen. Das wäre nicht der Fall, wenn die Mutter etwa keine Beschwerde erhoben hätte.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Dieser ist formeller Natur, seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Diese Rüge ist deshalb vorab zu behandeln (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.; BGE 138 I 232 E. 5.1; Urteil des BVGer D-2363/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).

E. 5.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es werde nicht konkret ausgeführt, inwieweit die Aussagen der Eltern nicht glaubhaft seien. Gegen diese pauschale Aussage könne nicht sachgerecht Beschwerde geführt werden. Die Vorinstanz verweist auf die Möglichkeit, die entsprechenden Entscheide und Akten einsehen zu können, weil der Rechtsvertreter der Mutter und des jüngeren Bruders auch der seine sei (und damit die Akten kenne). Anders als im Verfahren der Mutter, in dem die nämliche Rüge erhoben wird, äussert sich die Vorinstanz nicht, soweit der Entscheid und die Akten des Vaters betroffen sind.

E. 5.4 Die Begründungspflicht gebietet, dass der betreffende Entscheid aus sich heraus verständlich und mit Blick auf die allfällige Anfechtung nachvollziehbar ist. Selbstredend ist der Rückgriff auf andere Entscheide im Sinne von Präjudizen oder auf frühere, durch Rechtskraft verbindliche Entscheide in derselben Sache zulässig. Es erscheint indessen als problematisch, für einen Teil der Sachverhaltswürdigung pauschal auf einen zeitgleich ergangenen Entscheid in einem anderen, parallelen Verfahren zu verweisen, ohne im betreffenden Entscheid eine eigene Glaubhaftigkeitsprüfung durchzuführen. Dies ist insbesondere im vorliegenden Fall deshalb kritisch, weil sich die Vorinstanz mittels eines pauschalen Verweises von der Pflicht entbindet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich der polizeilichen Übergriffe gegen den Vater überhaupt zu prüfen. Die Einsichtsmöglichkeiten in die Akten und Entscheide der weiteren Familienmitglieder kompensieren diese Unzulänglichkeit nicht. Im Falle des Vaters hat der Beschwerdeführer bei dieser Haltung durch die Geltendmachung der Akteneinsicht eine faktische Verkürzung der Rechtsmittelfrist zu gewärtigen. Dies würde auch für die Akten seiner Mutter und seines Bruders gelten, hätten sie alle nicht denselben Rechtsvertreter - aus formalrechtlicher Warte ist dies indes ein blosser Zufall.

E. 5.5 Unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen kann an dieser Stelle indessen offenbleiben, ob hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, welche die Rückweisung an die Vorinstanz gebietet.

E. 6.1 Die Vorinstanz erachtet die Angaben des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Begebenheiten als teils widersprüchlich, teils vage und unsubstantiiert, teils der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechend, folglich als nicht glaubhaft.

E. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).

E. 6.3 Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich der Beschwerdeführer darauf berufen hätte, das gegen seine Eltern geführten Verfahren vor einem Staatssicherheitsgericht (das gemäss deren Akten 1995, also vor seiner Geburt, rechtskräftig abgeschlossen war) sei "Anlass [seiner] Ausreise im September 2015" (angefochtener Entscheid, S. 4, Ziff. II.3). Er machte dieses Ereignis im Kontext mit der Verfolgung der Familie als eine politische geltend. Die vorinstanzliche Argumentation erweist sich als irrelevant und falsch.

E. 6.4 Fehl geht die Vorinstanz auch, wenn sie die Darstellungen als unglaubhaft ansieht, weil die "angeblichen Übergriffe auf Sie und Ihre Familie [...] bereits Monate vor Ihrer Ausreise stattgefunden haben [sollen]" (angefochtene Verfügung, Ziff. II.2, S. 4). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers - stärker noch aus denen seiner Angehörigen - geht eine Verstärkung des Drucks auf die Familie ab den Wahlen im Juni 2015 hervor. Die Übergriffe auf den Vater wären vor dem Friedensmeeting vom August 2015 gewesen; ab da hätten vermehrt Gerüchte über sie kursiert. Auslösendes Element für die Flucht war der Übergriff der Nachbarn auf die Familienwohnung (vgl. Anhörung, F75), dazwischen lag der Angriff auf den Beschwerdeführer selbst. Die Ausreise erfolgte in der übereinstimmenden Darstellung aller Familienangehörigen binnen Wochenfrist nach dem Übergriff auf die Wohnung - angesichts dessen, dass sie provisorisch Unterschlupf gefunden und die Ausreise zu organisieren hatten, ist dies eine angemessene Frist.

E. 6.5.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Angaben in der BzP zu den Asylgründen generell nur mit Zurückhaltung heranzuziehen sind, da diese nur summarisch erfragt werden (vgl. statt Vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In dem den Gesuchsgründen gewidmeten Abschnitt der BzP erwähnte der Beschwerdeführer mehrere Elemente, die ihn zur Flucht veranlasst hätten. Er setze sich für die HDP ein. Er habe immer wieder Drohungen erhalten, die Nachbarn hätten sie ausgeschlossen und als Terroristen beschimpft. Die Mutter habe die Stelle verloren. Er sei von 20 bis 30 (teils bekannten) Personen angegriffen worden. Die Quartierbewohner hätten sie zu lynchen respektive ihr Haus in Brand zu setzen versucht. Sein Vater sei von der Polizei abgeführt worden. Das Parteihaus sei in Brand gesetzt worden. Er lehne den Militärdienst ab. Dazu folgten punktuelle Nachfragen, die allerdings knapp ausgefallen sind. Unabhängig davon, ob der in Aussicht genommene Nichteintretensentscheid (BzP Ziff. 8.01) zur Kürze motivierte, kann die nur knapp aufgenommene Schilderung nur mit Vorbehalt als Vergleichsgrundlage beigezogen werden. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend, "etwas psychische Probleme" zu haben. Diese gründeten im Suizid eines Mitbewohners in der Unterkunft, aber auch darin, dass sie lange hätten warten müssen und er sich an einige Sachen nicht erinnern könne. Er habe Probleme, sich zu öffnen, ein erstes Gespräch habe stattgefunden (Anhörung F173 ff.). Gemäss mit der Beschwerde eingereichtem Arztbericht der Psychiatrischen Dienste (...) vom 15. Januar 2019 zeigt der Beschwerdeführer Symptome einer mittelschweren depressiven Episode. Die belastende Familiensituation und der psychisch labile Zustand der Mutter führe zu vermehrtem Rückzug. Daneben manifestiere sich die Symptomatik vor allem durch Verlustängste, Zukunftsängste, starkes Gedankenkreisen, Insuffizienz und Schuldgefühle, Deprimiertheit, Hoffnungslosigkeit, Ratlosigkeit, Schlafprobleme, Suizidgedanken (mit glaubhafter Distanzierung von Suizidimpulsen). Der Beschwerdeführer nehme ein Antidepressivum ein, es fänden Gespräche (mit der Mutter und im Einzelsetting) statt, eine ambulante integriert psychiatrisch-psychologische Behandlung sei indiziert und geplant. Bei den Familienmitgliedern konnte zum Teil eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nachgewiesen werden. So ist bei diesen zu berücksichtigen, dass traumatisierende Erlebnisse und eine diagnostizierte PTBS eine gewisse Ungenauigkeit in der Erinnerung oder deren Wiedergabe zu erklären vermögen (vgl. Urteile des BVGer E-3415/2013 vom 8. April 2014, E. 4.3.2; E-7734 vom 24. Januar 2018 E. 3.8). Im Falle des Beschwerdeführers wird eine depressive Symptomatik beschrieben, die ihren Ursprung nicht im traumatischen Erleben in der Türkei hat, sondern sich danach ausbildete. Der von ihm geschilderte soziale Rückzug wird zwar attestiert, nicht aber Erinnerungsschwierigkeiten oder Verdrängungseffekte aufgrund erlebter Traumata. Die Schilderungen, die er in der Anhörung erbringt, machen keinen gehemmten oder wortkargen Eindruck. Während zutrifft, dass zwischen der Ausreise und der Anhörung über drei Jahre verstrichen sind - was zu berücksichtigen ist -, erscheint die psychiatrische Befundlage nicht geeignet, die Glaubhaftigkeitseinschätzung zu beeinflussen.

E. 6.5.2 Das Gericht kommt in den separat geführten Beschwerdeverfahren der Eltern des Beschwerdeführers zum Schluss, dass deren - mit denjenigen des Beschwerdeführers einhergehenden - Vorbringen als glaubhaft zu qualifizieren sind. Die von der Vorinstanz geltend gemachten Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers vermögen aus den folgenden Überlegungen nicht zu überzeugen:

E. 6.5.2.1 Es ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer eigene Mitnahmen als Fluchtgrund negierte. Er machte aber auch an der Anhörung nicht geltend, die Verhaftung anlässlich eines Gezi-Protestes (mutmasslich also im Sommer 2013) sei ein Fluchtgrund; er führte dieses Erlebnis als einen Grund dafür aus, dass er kein Vertrauen in die Polizei hatte. Es bestand unter dem Fokus des Fluchtgrundes mithin keine Veranlassung, dies zu benennen. Davon abgesehen ist die Inhaftierung in einer Gruppe anlässlich einer Demonstration von einer Mitnahme, wie er sie seinen Vater betreffend unmittelbar vor besagter Frage erwähnt hatte, von Grund auf verschieden. Damit erstaunt nicht, dass er diese beiden Formen der Mitnahme nicht gleichsetzte.

E. 6.5.2.2 Die Vorinstanz bemängelt, der Beschwerdeführer habe in der BzP von zahlreichen Drohungen über Social Media berichtet, diese aber in der Anhörung nicht erwähnt und auf entsprechenden Vorhalt hin - unzulänglich - geantwortet, er sei nicht danach gefragt worden. Der Beschwerdeführer berichtete über die Drohungen anlässlich der BzP im Rahmen seiner Ausführungen darüber, wie die politisch engagierte Familie ausgegrenzt worden sei. Das Thema erhielt an der BzP Gewicht, indem der Befrager ihm zwei Nachfragen widmete. An der Anhörung berichtete er darüber tatsächlich nicht spontan. Abgesehen von der etwas unbekümmerten Antwort, er sei ja nicht gefragt worden, berichtet er dabei auch, wie der Rechtsvertreter korrekt anmerkt, der Überzeugung zu sein, die Screen-shots bereits eingereicht zu haben, vor allem aber auch, er habe diese Drohungen "erst hier" gesehen (Anhörung, F165 f.). Die genauen Umstände dieser Drohungen und des Hackerangriffs auf den Facebook-Account sind tatsächlich unklar. Insgesamt handelt es sich hier aber um eine eher untergeordnete Thematik.

E. 6.5.2.3 Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer, so die Vorinstanz, den Stellenverlust der Mutter in den Rahmen der Drohungen gegen die Familie gestellt, an der Anhörung indessen gesagt, sie sei nicht mehr arbeiten gegangen. Die Mutter selbst stellte den Stellenverlust in der sie betreffenden Anhörung zwar als einen Vorgang dar, den sie als diskriminierend und verletzend empfand; gleichzeitig stellte sie aber klar, dass sie ohne weiteres eine neue Anstellung gesucht und (erfahrungsgemäss) auch gefunden hätte, wäre man nicht ausgereist (dortige Anhörung, F85 ff.). Der Beschwerdeführer antwortete an der Anhörung auf die Frage, ob die Eltern bis zur Ausreise gearbeitet hätten, der Vater habe bis zu diesem "Vorfall vor der Ausreise" gearbeitet. Die Nachfrage "Hätte ihre Mutter weiter arbeiten können, wenn sie nicht ausgereist wäre?" beantwortete er mit "Sie hatte gesundheitliche Beschwerden. Darum hatte sie Mühe bei der Arbeit. Sie hat Herzbeschwerden" (F154 ff.). Die Hilfswerksvertretung hielt ihm später vor, er habe an der BzP gesagt, sie habe die Stelle verloren, nun aber, sie sei nach dem Vorfall nicht mehr arbeiten gegangen, nicht aber, dass sie die Stelle verloren habe. Er antwortete, "ich wollte dort sagen, dass sie bis zum Beginn von diesen Vorfällen zur Arbeit gegangen ist. Nachher wurde meine Mutter entlassen. Wir mussten von der Wohnung weg. Man hat sie als Kurdin ausgelacht" (F170). Angesichts dieser Aussagen ergibt sich, dass die Vorinstanz den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers einen zu hohen Stellenwert einräumt. Eine für die Beurteilung der zentralen Asylgründe relevante Bedeutung kann den Äusserungen des Beschwerdeführers nicht zugerechnet werden.

E. 6.5.2.4 Der Beschwerdeführer habe den Angriff auf ihn persönlich an der BzP und der Anhörung unterschiedlich geschildert, so die Vorinstanz. Die Schilderung des Angriffs durch eine Gruppe von Ülkücu in der Anhörung (F74, F 94 ff.) ist widerspruchsfrei, weist mehrere konkrete Details (so beispielsweise das ihm unterbreitete Gesprächsangebot, das Schicksal des Motorrads) auf und wirkt authentisch. Die knappen Ausführungen dazu in der BzP sind mit der ausführlichen Schilderung ohne weiteres in Übereinstimmung zu bringen. Es sind keine Unterschiede erkennbar, welche die Glaubhaftigkeit dieser Schilderung in Frage stellten.

E. 6.5.2.5 Schliesslich hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe anlässlich der Anhörung auf mehrere Angriffe auf das Wohnhaus mit Steinen verwiesen, davon aber anlässlich der BzP nichts erwähnt. Dies ist in zweierlei Hinsicht aktenwidrig. Zum Ersten berichtete der Beschwerdeführer an der Anhörung (a.a.O. F75 ff.) von einem solchen Angriff - und nicht von mehreren. Die Schilderung in der Anhörung erscheint im Übrigen detailliert, mit Realkennzeichen versehen (etwa die zuschauenden Nachbarn) und konsistent mit derjenigen der weiteren beim Vorfall anwesenden Familienmitglieder. Zum Zweiten berichtete der Beschwerdeführer in der BzP neben dem Angriff auf ihn persönlich davon, "sie haben versucht, uns zu lynchen. Sie hatten vor, unser Haus in Brand zu setzen" und auf Nachfrage nach den Tätern ergänzte er: "Unsere Nachbarn, sogar der Hausbesitzer wollte uns aus dem Haus haben. Sie sagten, wir seien Terroristen". Der Angriff auf die Wohnung wurde damit in der BzP sehr wohl erwähnt, wenn auch in anderen Worten. Angesichts der Verbindung mit dem Rauswurf durch den Vermieter ist klar, dass an dieser Stelle von diesem Angriff die Rede ist, auch wenn der Beschwerdeführer hier den Begriff "Lynchen" verwendete (den die Angehörigen zum Teil für den auf ihn persönlich erfolgten Angriff gebrauchten). Auch wenn die Angaben des Beschwerdeführers leicht übersteigert erscheinen, stimmen sie im Grundsatz doch mit denjenigen seiner Familienangehörigen überein.

E. 6.5.3 Keiner gesonderten Glaubhaftigkeitsprüfung unterzog die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Mitnahmen des Vaters. Sie begnügt sich hier mit dem Verweis darauf, dass in dessen Asylverfahren seine Ausführungen als unglaubhaft erachtet wurden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt indessen im heutigen Entscheid in der Angelegenheit des Vaters (D-660/2019) und der Mutter und des Bruders (D-629/2019) zum Schluss, dass die Darstellung dieser Mitnahmen, bei denen der Vater geschlagen und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei, glaubhaft seien. Namentlich im Falle des Vaters wird somit festgestellt, dass er durch die polizeilichen Übergriffe im Juli und August 2015 ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hat, welche als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren seien, die angesichts der weiter versuchten Vorsprachen nicht als abgeschlossen angesehen werden könnten. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers selbst fügen sich in diejenigen der Familienmitglieder ein und weisen mit der Schilderung erlebter Emotionen eine persönliche Prägung auf.

E. 6.6 Unter Berücksichtigung des tieferen Beweismasstabs von Art. 7 AsylG erscheinen aufgrund der vorstehenden Erwägungen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angaben zu den erlebten Übergriffen auf den Vater durch die Behörden einerseits, sowie den Angriff auf ihn selbst und die Familienwohnung anderseits als glaubhaft.

E. 6.7 Die vom Beschwerdeführer erlebten Übergriffe erfüllen indessen - ohne die ihm gegenüber ausgeübten Tätlichkeiten verharmlosen zu wollen - die Anforderungen an die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungshandlung nicht (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.14). Allerdings stellt sich die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht eine objektiv und subjektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorlag. Angesichts dessen, dass die türkischen Behörden den Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Nähe zu oppositionellen kurdischen Parteien misshandelten und mutmasslich weiter zu verfolgen gedachten, angesichts der erlebten Übergriffe aus der Zivilbevölkerung, angesichts der eigenen Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers und angesichts der begründeten Zweifel am Genügen der Polizei- und Justizbehörden hinsichtlich rechtsstaatlicher Anforderungen, insbesondere gegenüber der Opposition zugerechneten Kurden (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise bei objektiver Betrachtung begründete Furcht hatte, künftig selber behördlicherseits oder von privater Seite behelligt zu werden, ohne behördlichen Schutz zu finden, sei es aufgrund seiner eigenen Parteimitgliedschaft oder aufgrund behördlicher Suche nach dem Vater.

E. 6.8 Bei der Beurteilung der Frage der Aktualität der Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse in der Türkei seit seiner Ausreise im Jahr 2015 keineswegs verbessert haben (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 m.w.H. und die dortigen Quellenangaben): Seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die türkische Regierung Mitte Juli 2016 und insbesondere seit der Verhängung des nach wie vor andauernden Ausnahmezustands ist vielmehr eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Neben Repressionen gegen mutmassliche Anhängerinnen und Anhänger von Fethullah Gülen kommt es im Rahmen von "Anti-Terror"-Massnahmen zunehmend zu Verhaftungen von Kurdinnen und Kurden, die politisch tätig sind. Es kommt aber auch zu Festnahmen von Medienschaffenden, Mitgliedern kurdischer Vereine und einfacher Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien HDP und BDP wegen Unterstützung oder mutmasslicher Mitgliedschaft bei der PKK. Einer Gefährdung unterliegen zudem Personen, welchen ein Engagement oder eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen wird, oder die solcher Aktivitäten verdächtig sind. Die mutmassliche oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnlichen Gruppierungen kann zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat führen. Dabei herrsche grosse Willkür und die Verhaftungen stützten sich teilweise auf fragwürdige Indizien oder Geständnisse. Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete könnten keine fairen Verfahren erwarten und es bestehe für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden. Angesichts dieser negativen Entwicklungen ist seine Furcht vor künftigen Übergriffen insbesondere durch die türkischen Behörden objektiv nachvollziehbar und als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten.

E. 6.9 Nicht abschliessend zu prüfen hat das Gericht nach dem vorstehend Ausgeführten, ob dem Beschwerdeführer durch die von ihm geltend gemachte Refraktion bei der Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohte.

E. 6.10 Innerstaatliche Fluchtalternativen sind theoretisch denkbar, soweit Übergriffe aus der Zivilbevölkerung zu betrachten sind, denen durch Wohnsitznahme im kurdischen Gebiet ausgewichen werden könnte, nicht aber für die zu befürchtende Verfolgung staatlichen Ursprungs, die grundsätzlich für das gesamte Staatsgebiet als gegeben anzunehmen ist.

E. 6.11 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.

E. 6.12 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2019 aufzuheben. Zumal keine Asylausschlussgründe ersichtlich sind, ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG).

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen nicht vollumfänglich angemessen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter bereits am Zuständigkeitsverfahren beteiligt war und er auch die Mutter und den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers vertritt, wodurch sich Synergien ergeben. Für die Bemühungen bis und mit Beschwerdeerhebung erweist sich ein zeitlicher Aufwand von 10 Stunden, für die weitere anwaltliche Tätigkeit weitere 2 Stunden als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt (gerundet) Fr. 2'970.- (Honorar Fr. 2'640.-, Auslagen Fr. 118.-, Mehrwertsteuer Fr. 212.35) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 4. Januar 2019 wird aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'970.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-621/2019 Urteil vom 18. Oktober 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er verliess den letzten Wohnort im Heimatland (B._______, C._______) Mitte September 2015 zusammen mit seinen Eltern und dem jüngeren Bruder. Mit Hilfe eines Schleppers gelangte die Familie gemäss seinen Angaben auf dem Landweg nach Ungarn, wo sie am 24. September 2017 registriert wurden. Am 27. September 2015 suchten sie um Asyl in der Schweiz nach. B. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zur Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Zu den Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus einer politischen Familie und gehöre selber dem Jugendflügel der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; dt. Demokratische Partei der Völker) an. Sie seien von den Nachbarn als Terroristen bezeichnet worden, seine Mutter habe die Stelle verloren, er selbst sei körperlich angegriffen worden. Der Vater sei mehrmals von Beamten in Zivil abgeführt worden. Schliesslich lehne er den Militärdienst, zu dem er aufgefordert worden wäre, aus Gewissensgründen ab. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, unter gleichzeitiger Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn. Mit Urteil D-7064/2015 vom 26. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 23. Oktober 2015 auf und wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. D. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 5. November 2018 einlässlich zu den Fluchtgründen an (Anhörung). Sein Vater habe sich für die DBP (Demokratik Bölgeler Partisi) und die HDP eingesetzt. Er habe auch für ihn, den Beschwerdeführer, einen Mitgliedsantrag gestellt. Im Mai 2015 sei er Mitglied geworden. Zudem sei er in C._______ für die HDP aktiv gewesen, dort sei er seit (...) (im Sommer 2014) Mitglied. Schon als Kind sei er mit dem Vater an die 1. Mai-Demonstrationen und ans Newroz-Fest gegangen. Später habe er sich an einzelnen Aktivitäten beteiligt, erstmals anlässlich der Gezi-Proteste, wo sie festgenommen worden seien. Bei den Wahlen [im Juni] 2015 habe er als Urnenbeobachter gewirkt. Seine Familie sei immer politisch gewesen. Sein Vater sei mehrere Male von der Polizei in Zivil mitgenommen und geprügelt worden. Beim letzten Mal sei sein Gesicht fast entstellt gewesen, so schlimm sei er geschlagen worden. Eines Abends sei er (der Beschwerdeführer) mit dem Motorrad auf dem Heimweg gewesen. In der Gegend von Kisikli habe ihm ein junger Mann zugewinkt. In dem Quartier gebe es die Gruppe von Ülkücü («graue Wölfe»), die den Kurden feindlich gesinnt sei. Er habe angehalten, sein Motorrad abgestellt und sei in der Folge umstellt worden, worauf es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Eine Frauenstimme habe die Angreifer zum Aufhören aufgefordert. Er habe die Gelegenheit zur Flucht genutzt, einige seien ihm noch nachgerannt. Er sei nach Hause gegangen, die Familie habe gesehen, wie er am Kopf geblutet habe. Später seien sie einmal zuhause gewesen, da sei ein Stein durch das Fenster geflogen. Kaum dass sie begriffen hätten, was los sei, sei ein weiterer Stein gefolgt. Von unten sei gerufen worden, sie seien Kurden, Terroristen. Die Angreifer seien nicht lange geblieben, vielleicht aus Angst vor der Polizei. Er habe dann rausgeschaut, um zu sehen, ob er einen der Angreifer kenne. Da habe er gesehen, dass alle Nachbarn auf dem Balkon gewesen seien und das Ganze verfolgt hätten wie einen Fussballmatch. Niemand habe etwas unternommen. Zuletzt sei der Vermieter heruntergekommen, er habe gesagt, sie sollten sofort abhauen, Terroristen wie sie wolle er hier nicht. Etwa fünf Tage nach dem Vorfall hätten sie die Türkei verlassen. Die Eltern seien in den 1990er Jahren angeklagt und gefoltert worden. Die Familie der Mutter sei politisch aktiv, deshalb habe sie auch mehr als die Hälfte der Familie verloren. Ein Onkel sei aus politischen Gründen im Gefängnis. Sie selbst sei beim Frauenflügel der Partei gewesen, habe an (ihm nicht genauer bekannten) Aktivitäten teilgenommen. Demonstrationen und Protestkundgebungen hätten sie zum Teil familienweise besucht. Er habe vor dem Militärdienst erklärt, aus Gewissensgründen nicht in den Dienst gehen zu wollen; im Militär hätte er gegen Kurden schiessen müssen oder wäre von Kurden beschossen worden. Er habe nicht Mittel dieser Politik werden wollen. Seine Erklärung der Dienstverweigerung habe er beim Büro der Gruppe für Militärdienstverweigerer (in E._______) abgegeben; der zuerst angefragte Menschenrechtsverein habe ihn dorthin verwiesen. Die Erklärung werde sodann auf der Website der Gruppe Militärdienstverweigerer aufgeschaltet. Nach dem 20. Geburtstag hätte er ins Militär gehen müssen. Nach der Ausreise sei der Brief wegen des Dienstes an die alte Adresse gekommen. Ob sich das Militär gemeldet habe, nachdem er nicht eingerückt sei, wisse er nicht, man gelte aber als militärdienstflüchtig und würde sofort in ein Militärgefängnis gebracht. Die zu erwartende Strafe würde in Anbetracht seiner Mitgliedschaft bei der HDP und DBP, der Verweigerung aus Gewissensgründen und der politischen Aktivitäten der Familienmitglieder nicht tief ausfallen. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass sein Facebook-Account gehackt worden sei und er über Social Media Beschimpfungen sowie Drohungen erhalten habe. Für eine Behördenbeteiligung habe er keine Anhaltspunkte, könne sich aber vorstellen, dass die Behörden diese Leute aufhetzten. E. Mit am 7. Januar 2019 eröffneter Verfügung vom 4. Januar 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Ziff. 3), unter Ansetzen einer Ausreisefrist (Ziff. 4) und Beauftragung des Kantons F._______ mit dem Vollzug (Ziff. 5). Mit Verfügungen vom gleichen Datum entschied die Vorinstanz auch über die Asylgesuche der Familienangehörigen des Beschwerdeführers F. Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 focht der Beschwerdeführer die vorin-stanzliche Verfügung an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts und Neubeurteilung (Antrag Ziff. 1), [eventualiter] die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Ziff. 2), subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Vereinigung, allenfalls Koordination des Verfahrens mit jenen seiner Familienangehörigen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut. Rechtsanwalt Semsettin Bastimar wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und die koordinierte Behandlung mit den Verfahren der Familienangehörigen in Aussicht gestellt. H. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 schloss die Vorinstanz sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 11. März 2019 an den gestellten Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig legte er eine Kostennote für die Bemühungen des amtlichen Rechtsbeistandes zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. im Detail E. 6.2). 4. 4.1 Das SEM erwog in der angefochtenen Verfügung, es entstünden aufgrund mehrerer Ungereimtheiten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Übergriffe: So habe der Beschwerdeführer an der BzP eigene Mitnahmen durch die Behörden verneint, an der Anhörung aber von einer Verhaftung anlässlich der Gezi-Proteste berichtet. Die an der BzP genannten Drohungen über Social Media habe er an der Anhörung im freien Bericht nicht erwähnt und sich unzulänglich damit zu rechtfertigen versucht, er sei nicht danach gefragt worden. Im Widerspruch zur BzP habe er an der Anhörung nicht ausgesagt, seine Mutter habe die Stelle verloren, sondern, sie sei nicht mehr arbeiten gegangen. Den tätlichen Angriff, der gegen ihn geführt worden sei, sei unterschiedlich geschildert worden. Bei der Anhörung habe er mehrere Angriffe der Nachbarn mit Steinen erwähnt, nicht aber bei der BzP. Unglaubhaft seien sodann Vorbringen, die in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprächen. Die Asylgesuche der Eltern würden selben Tages abgewiesen, da die behaupteten Übergriffe als unglaubhaft erachtet würden. Damit könne er aus der vorgeblichen Verfolgung der Eltern nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nicht nachvollziehbar sei sodann, weshalb er nicht unmittelbar nach Beginn der geltend gemachten Übergriffe die Türkei verlassen, diese nicht den Behörden gemeldet habe oder aber diesen durch Wohnsitzverlegung innerhalb der Türkei ausgewichen sei. Bezüglich des Verfahrens, welches vor einem Staatssicherheitsgericht in den 1990er Jahren gegen die Eltern geführt worden sei, sei in zeitlicher und sachlicher Hinsicht der kausale Zusammenhang zur Flucht zu verneinen. Mit Blick auf die Furcht vor künftiger Verfolgung sei festzustellen, dass das politische Profil des Beschwerdeführers mit blossen Parteimitgliedschaften und Teilnahmen an einzelnen Kundgebungen als niederschwellig erscheine und keine staatlichen Massnahmen provoziert habe. Das Vorhandensein eines politischen Datenblattes sei unwahrscheinlich, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in den Fokus der Behörden gerückt. Weiter habe der Beschwerdeführer auf sein familiäres Umfeld verwiesen. Es sei - so das SEM - nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 bis Ende der 1990er Jahre in der Türkei verbreitet zu Reflexverfolgungsmassnahmen gegenüber den Familienangehörigen von Aktivisten als separatistisch oder extremistisch eingestufter Gruppen gekommen, doch habe sich die Menschenrechtslage und Rechtssicherheit seit 2001, dem Beginn der Beitrittsbemühungen der Türkei zur EU, deutlich in Sinne einer Annäherung an europäische Standards verbessert. Es könne zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass Reflexverfolgungsmassnahmen vorkämen, insbesondere, wenn nach einem bestimmten Aktivisten gefahndet werde und die Behörden vermuteten, ein Familienmitglied stehe mit diesem in Kontakt oder sei selber aktiv. Eine solche Gefahr bestehe für Angehörige bereits inhaftierter oder früher verfolgter Personen indessen nicht. Behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen politisch missliebiger Personen nähmen in ihrer Intensität zudem in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Er habe keine darüber hinaus gehenden Nachteile geltend gemacht oder aber seine Vorbringen hätten sich nicht als glaubhaft erwiesen. Es sei somit nicht anzunehmen, er werde wegen des familiären Umfeldes künftig solchen Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses ausgesetzt sein. Kein Asylgrund sei schliesslich die Verweigerung des Militärdienstes. Es sei grundsätzlich das Recht eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst zu verpflichten; im Falle der Türkei erfolge die Einberufung einzig aufgrund der Nationalität, ethnische Fragen spielten keine Rolle. Auch lägen keine Erkenntnisse vor, dass Kurden gezielt gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt würden. Im Grundsatz erfolgte eine straf- oder disziplinarrechtliche Verfolgung wegen des nicht angetretenen Militärdienstes mithin nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungshandlung. Zumal der Beschwerdeführer gleichzeitig nicht als regimefeindlich eingestuft werden dürfte, seien sachfremde und asylrelevante Einflüsse auf das Strafmass oder die Behandlung zu verneinen. 4.2 Der Beschwerdeführer weist bezüglich der durch die Vorinstanz thematisierten Ungereimtheiten darauf hin, dass gemäss deren eigenen Richtlinien auf die Angaben in der BzP zu den Asylgründen aufgrund der nur summarischen Befragung mit Zurückhaltung abzustellen sei. Die Verhaftung anlässlich der Gezi-Proteste möge an der BzP nicht vorgebracht worden sein, sei aber auch nicht als Asylgrund, sondern als Erklärung für das fehlende Vertrauen in die Polizei geltend gemacht worden. Die Drohungen via Social Media habe er als bekannt vorausgesetzt, da er davon ausgegangen sei, diese seien in den Akten dokumentiert (die Dokumentation könne wegen Schliessens der Accounts nicht nachgeholt werden). Den Stellenverlust der Mutter habe er anlässlich der BzP und der Anhörung thematisiert. In welchem Zusammenhang gesagt worden sei, sie sei nicht mehr zur Arbeit gegangen, sei nicht nachvollziehbar. Den Angriff auf das Haus habe er an der BzP, wenn auch in anderen Worten, erwähnt. Die Ungereimtheiten seien insgesamt nebensächlicher Natur. Neben dem summarischen Charakter der BzP seien die verstrichene Zeit von drei Jahren und sein psychischer Zustand zu berücksichtigen. Der pauschale Hinweis auf die Abweisung der Asylgesuche der Angehörigen verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Indem das SEM nicht konkret angebe, welche Vorbringen der Eltern unglaubhaft seien und warum. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, auf diese pauschale Behauptung hin Stellung zu nehmen und den Entscheid sachgerecht anzufechten. Soweit die Vorinstanz ausführe, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht früher geflüchtet sei, die Übergriffe nicht den Behörden gemeldet oder seinen Wohnsitz verlegt habe, argumentiere sie nicht nur realitätsfremd, sondern auch im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere sei zwischen den Übergriffen und der Flucht keine lange Zeit verstrichen; der Angriff auf ihn sei wenige Tage vor dem Friedensmeeting gewesen, das am 6. August 2015 stattgefunden habe, der Angriff auf die Wohnung habe innert Tagen zur Flucht geführt. Bei den Behörden habe er sich nicht gemeldet, weil er aufgrund seines Umfeldes und eigener Erfahrungen kein Vertrauen in diese gehabt habe; zudem sei der Staat der Anstifter der Angriffe gewesen. Schliesslich hätten vom Staat gesteuerte Angriffe auf kurdische Einrichtungen und Menschen in 81 Provinzen des Landes stattgefunden; da bereits als staatsfeindlich eingestellte Familie eingestuft, sei nurmehr die Flucht ins Ausland als Option verblieben. Die Schilderungen der Übergriffe seien sehr ausführlich, in sich schlüssig und mit mehreren Realkennzeichen erfolgt. Im Zeitpunkt der Ausreise sei er 19 Jahre alt gewesen und habe bis dahin stets mit der Kernfamilie gelebt. Die Asylgründe müssten im Zusammenhang mit denen der Eltern gesehen werden. Zu berücksichtigen seien die Verhaftungen der Mutter (1993 und 2013) und des Vaters, namentlich auch die polizeilichen Übergriffe auf den Vater, die dieser detailreich geschildert habe. Weiter habe er den Angriff auf die Familienwohnung, deren Verlust und den der Arbeitsstelle der Mutter miterlebt. Die staatlichen und nichtstaatlichen Eingriffe seien im Zusammenhang mit dem familiären Umfeld und der in der Vergangenheit erlebten Vorverfolgung der Eltern objektiv genug gewesen, einen unerträglichen psychischen Druck zu erzeugen, dass sie sich gezwungen gesehen hätten, ohne ihr Hab und Gut das Land sofort zu verlassen. Es möge sein, dass er - von der Verhaftung anlässlich der Gezi-Proteste abgesehen - keine strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen erlitten habe. Das bedeute aber nicht, dass er bei weiterem Verbleib in der Türkei von Verfolgungsmassnahmen verschont geblieben wäre. Aufgrund der aktuellen Quellenlage seien eine blosse HDP-Mitgliedschaft oder die Teilnahme an einer Versammlung ausreichend, in den Fokus der Behörden zu geraten. Bei der Flucht sei eine zukünftige Verfolgung mithin wahrscheinlicher gewesen als eine Nichtverfolgung. Daneben seien die Angriffe auf ihn selbst, die polizeilichen Übergriffe auf den Vater, der Angriff auf die Wohnung und der Stellenverlust der Mutter als konkrete Anhaltspunkte für eine Bedrohung zu gewichten. Und seien damit objektive Gründe für eine ausgeprägte Furcht vor einer weiteren Verfolgung. Die Ausführungen der Vorinstanz zur rechtsstaatlichen Entwicklung der Türkei im Zuge der Annäherung an Europa seien veraltet und in sich widersprüchlich. Aufnahmeverhandlungen in die EU seien gescheitert, die Türkei bewege sich in Richtung einer vollständigen Diktatur. Die Menschenrechtslage habe sich - wie sich aus der jüngeren Rechtsprechung und der aktuellen Quellenlage ergebe - seit der Ausreise der Familie drastisch verschlechtert; insbesondere echte und mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen liefen Gefahr, von Sicherheitskräften verfolgt, in Gewahrsam genommen und misshandelt und gefoltert zu werden. Seine Eltern seien den Behörden aufgrund ihrer in der Vergangenheit erfolgten Verhaftungen, der Verwandtschaft und ihrer Tätigkeiten für die HDP als mutmassliche Unterstützter der PKK bekannt. Zudem sei er selber Refraktär. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung müsse er bei zwangsweise durchgeführter Rückkehr aus objektiven Gesichtspunkten mit grösster Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen. Aufgrund seines Status' als Refraktär sei unmittelbar bei seiner Einreise mit der Inhaftierung und Überstellung ans zuständige Militärbüro zu rechnen. Zumal aus den erwähnten Gründen bereits im Fokus der Behörden, würde er wohl umgehend an die Einheit überwiesen werden, wo er als Kurde und Dienstverweigerer von Vorgesetzten und Kameraden als Staatsfeind angesehen und schwersten Übergriffen und Misshandlungen ausgesetzt wäre. Überdies lehne er den türkischen Militärdienst aus Überzeugung ab; die Vorstellung, diesen Dienst leisten zu müssen, verursache bereits starke psychische und körperliche Beschwerden. 4.3 Die Asylgründe betreffend, lässt sich die Vorinstanz am 22. Februar 2019 dahingehend vernehmen, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers die Ungereimtheiten in seinen Aussagen nicht zu rechtfertigen vermöchten. Er habe alle Protokolle nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt und keinen Beleg vorgelegt, dass er nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Dergleichen wäre auch nicht erkennbar gewesen. Im Weiteren befasst sich die Vorinstanz mit dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage nach der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Diese bejaht die Vorinstanz, denn zum einen bringe der Vollzug den Beschwerdeführer nicht in eine existenzbedrohende Lage, zum andern seien in der Türkei genügende psychiatrische Versorgungsangebote greifbar. Die mit der Beschwerde eingelegten Berichte vermöchten den Entscheid nicht zu ändern, da sie nicht den Beschwerdeführer beträfen. Im Übrigen führe sein Rechtsvertreter auch das Verfahren seiner Mutter, dieser sei damit im Besitz des Entscheides und der Akten der Mutter und wisse damit auch, welche Vorbringen als nicht glaubhaft angesehen würden. 4.4 Der Beschwerdeführer macht in der Replik vom 11. März 2019 geltend, den psychischen Zustand als einen Grund für die fehlende Massgeblichkeit der behaupteten Ungereimtheiten angeführt zu haben - neben anderen Gründen, zu denen sich die Vorinstanz nicht äussere. Unabhängig von der Unterschrift unter den Protokollen vermöge der schlechte psychische Zustand das Erinnerungsvermögen zu beeinflussen. Die Vorinstanz verkenne mit ihren Ausführungen zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Zusammenhang mit dem psychischen Leiden, dass geltend gemacht worden sei, die Ursache des psychischen Leidens liege in der Türkei. Der Vollzug der Wegweisung würde das Leiden verstärken, womit er für den Fall der erzwungenen Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt sei. Die eingereichten Berichte würden ihn tatsächlich nicht erwähnen, diese seien zum Beleg für die Menschenrechtssituation eingereicht worden. Zwar sei er und seine Mutter (und der Bruder) von demselben Anwalt vertreten, dies entbinde das SEM indes nicht von seiner Begründungspflicht. Ein Entscheid müsse so abgefasst werden, dass ihn die Betroffenen sachgerecht anfechten können und die Rechtsmittelinstanz in der Lage sei, die Rechtmässigkeit des Entscheides zu überprüfen. Das wäre nicht der Fall, wenn die Mutter etwa keine Beschwerde erhoben hätte. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Dieser ist formeller Natur, seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Diese Rüge ist deshalb vorab zu behandeln (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.; BGE 138 I 232 E. 5.1; Urteil des BVGer D-2363/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 5.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen). 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es werde nicht konkret ausgeführt, inwieweit die Aussagen der Eltern nicht glaubhaft seien. Gegen diese pauschale Aussage könne nicht sachgerecht Beschwerde geführt werden. Die Vorinstanz verweist auf die Möglichkeit, die entsprechenden Entscheide und Akten einsehen zu können, weil der Rechtsvertreter der Mutter und des jüngeren Bruders auch der seine sei (und damit die Akten kenne). Anders als im Verfahren der Mutter, in dem die nämliche Rüge erhoben wird, äussert sich die Vorinstanz nicht, soweit der Entscheid und die Akten des Vaters betroffen sind. 5.4 Die Begründungspflicht gebietet, dass der betreffende Entscheid aus sich heraus verständlich und mit Blick auf die allfällige Anfechtung nachvollziehbar ist. Selbstredend ist der Rückgriff auf andere Entscheide im Sinne von Präjudizen oder auf frühere, durch Rechtskraft verbindliche Entscheide in derselben Sache zulässig. Es erscheint indessen als problematisch, für einen Teil der Sachverhaltswürdigung pauschal auf einen zeitgleich ergangenen Entscheid in einem anderen, parallelen Verfahren zu verweisen, ohne im betreffenden Entscheid eine eigene Glaubhaftigkeitsprüfung durchzuführen. Dies ist insbesondere im vorliegenden Fall deshalb kritisch, weil sich die Vorinstanz mittels eines pauschalen Verweises von der Pflicht entbindet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich der polizeilichen Übergriffe gegen den Vater überhaupt zu prüfen. Die Einsichtsmöglichkeiten in die Akten und Entscheide der weiteren Familienmitglieder kompensieren diese Unzulänglichkeit nicht. Im Falle des Vaters hat der Beschwerdeführer bei dieser Haltung durch die Geltendmachung der Akteneinsicht eine faktische Verkürzung der Rechtsmittelfrist zu gewärtigen. Dies würde auch für die Akten seiner Mutter und seines Bruders gelten, hätten sie alle nicht denselben Rechtsvertreter - aus formalrechtlicher Warte ist dies indes ein blosser Zufall. 5.5 Unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen kann an dieser Stelle indessen offenbleiben, ob hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, welche die Rückweisung an die Vorinstanz gebietet. 6. 6.1 Die Vorinstanz erachtet die Angaben des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Begebenheiten als teils widersprüchlich, teils vage und unsubstantiiert, teils der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechend, folglich als nicht glaubhaft. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 6.3 Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich der Beschwerdeführer darauf berufen hätte, das gegen seine Eltern geführten Verfahren vor einem Staatssicherheitsgericht (das gemäss deren Akten 1995, also vor seiner Geburt, rechtskräftig abgeschlossen war) sei "Anlass [seiner] Ausreise im September 2015" (angefochtener Entscheid, S. 4, Ziff. II.3). Er machte dieses Ereignis im Kontext mit der Verfolgung der Familie als eine politische geltend. Die vorinstanzliche Argumentation erweist sich als irrelevant und falsch. 6.4 Fehl geht die Vorinstanz auch, wenn sie die Darstellungen als unglaubhaft ansieht, weil die "angeblichen Übergriffe auf Sie und Ihre Familie [...] bereits Monate vor Ihrer Ausreise stattgefunden haben [sollen]" (angefochtene Verfügung, Ziff. II.2, S. 4). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers - stärker noch aus denen seiner Angehörigen - geht eine Verstärkung des Drucks auf die Familie ab den Wahlen im Juni 2015 hervor. Die Übergriffe auf den Vater wären vor dem Friedensmeeting vom August 2015 gewesen; ab da hätten vermehrt Gerüchte über sie kursiert. Auslösendes Element für die Flucht war der Übergriff der Nachbarn auf die Familienwohnung (vgl. Anhörung, F75), dazwischen lag der Angriff auf den Beschwerdeführer selbst. Die Ausreise erfolgte in der übereinstimmenden Darstellung aller Familienangehörigen binnen Wochenfrist nach dem Übergriff auf die Wohnung - angesichts dessen, dass sie provisorisch Unterschlupf gefunden und die Ausreise zu organisieren hatten, ist dies eine angemessene Frist. 6.5 6.5.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Angaben in der BzP zu den Asylgründen generell nur mit Zurückhaltung heranzuziehen sind, da diese nur summarisch erfragt werden (vgl. statt Vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In dem den Gesuchsgründen gewidmeten Abschnitt der BzP erwähnte der Beschwerdeführer mehrere Elemente, die ihn zur Flucht veranlasst hätten. Er setze sich für die HDP ein. Er habe immer wieder Drohungen erhalten, die Nachbarn hätten sie ausgeschlossen und als Terroristen beschimpft. Die Mutter habe die Stelle verloren. Er sei von 20 bis 30 (teils bekannten) Personen angegriffen worden. Die Quartierbewohner hätten sie zu lynchen respektive ihr Haus in Brand zu setzen versucht. Sein Vater sei von der Polizei abgeführt worden. Das Parteihaus sei in Brand gesetzt worden. Er lehne den Militärdienst ab. Dazu folgten punktuelle Nachfragen, die allerdings knapp ausgefallen sind. Unabhängig davon, ob der in Aussicht genommene Nichteintretensentscheid (BzP Ziff. 8.01) zur Kürze motivierte, kann die nur knapp aufgenommene Schilderung nur mit Vorbehalt als Vergleichsgrundlage beigezogen werden. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend, "etwas psychische Probleme" zu haben. Diese gründeten im Suizid eines Mitbewohners in der Unterkunft, aber auch darin, dass sie lange hätten warten müssen und er sich an einige Sachen nicht erinnern könne. Er habe Probleme, sich zu öffnen, ein erstes Gespräch habe stattgefunden (Anhörung F173 ff.). Gemäss mit der Beschwerde eingereichtem Arztbericht der Psychiatrischen Dienste (...) vom 15. Januar 2019 zeigt der Beschwerdeführer Symptome einer mittelschweren depressiven Episode. Die belastende Familiensituation und der psychisch labile Zustand der Mutter führe zu vermehrtem Rückzug. Daneben manifestiere sich die Symptomatik vor allem durch Verlustängste, Zukunftsängste, starkes Gedankenkreisen, Insuffizienz und Schuldgefühle, Deprimiertheit, Hoffnungslosigkeit, Ratlosigkeit, Schlafprobleme, Suizidgedanken (mit glaubhafter Distanzierung von Suizidimpulsen). Der Beschwerdeführer nehme ein Antidepressivum ein, es fänden Gespräche (mit der Mutter und im Einzelsetting) statt, eine ambulante integriert psychiatrisch-psychologische Behandlung sei indiziert und geplant. Bei den Familienmitgliedern konnte zum Teil eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nachgewiesen werden. So ist bei diesen zu berücksichtigen, dass traumatisierende Erlebnisse und eine diagnostizierte PTBS eine gewisse Ungenauigkeit in der Erinnerung oder deren Wiedergabe zu erklären vermögen (vgl. Urteile des BVGer E-3415/2013 vom 8. April 2014, E. 4.3.2; E-7734 vom 24. Januar 2018 E. 3.8). Im Falle des Beschwerdeführers wird eine depressive Symptomatik beschrieben, die ihren Ursprung nicht im traumatischen Erleben in der Türkei hat, sondern sich danach ausbildete. Der von ihm geschilderte soziale Rückzug wird zwar attestiert, nicht aber Erinnerungsschwierigkeiten oder Verdrängungseffekte aufgrund erlebter Traumata. Die Schilderungen, die er in der Anhörung erbringt, machen keinen gehemmten oder wortkargen Eindruck. Während zutrifft, dass zwischen der Ausreise und der Anhörung über drei Jahre verstrichen sind - was zu berücksichtigen ist -, erscheint die psychiatrische Befundlage nicht geeignet, die Glaubhaftigkeitseinschätzung zu beeinflussen. 6.5.2 Das Gericht kommt in den separat geführten Beschwerdeverfahren der Eltern des Beschwerdeführers zum Schluss, dass deren - mit denjenigen des Beschwerdeführers einhergehenden - Vorbringen als glaubhaft zu qualifizieren sind. Die von der Vorinstanz geltend gemachten Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers vermögen aus den folgenden Überlegungen nicht zu überzeugen: 6.5.2.1 Es ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer eigene Mitnahmen als Fluchtgrund negierte. Er machte aber auch an der Anhörung nicht geltend, die Verhaftung anlässlich eines Gezi-Protestes (mutmasslich also im Sommer 2013) sei ein Fluchtgrund; er führte dieses Erlebnis als einen Grund dafür aus, dass er kein Vertrauen in die Polizei hatte. Es bestand unter dem Fokus des Fluchtgrundes mithin keine Veranlassung, dies zu benennen. Davon abgesehen ist die Inhaftierung in einer Gruppe anlässlich einer Demonstration von einer Mitnahme, wie er sie seinen Vater betreffend unmittelbar vor besagter Frage erwähnt hatte, von Grund auf verschieden. Damit erstaunt nicht, dass er diese beiden Formen der Mitnahme nicht gleichsetzte. 6.5.2.2 Die Vorinstanz bemängelt, der Beschwerdeführer habe in der BzP von zahlreichen Drohungen über Social Media berichtet, diese aber in der Anhörung nicht erwähnt und auf entsprechenden Vorhalt hin - unzulänglich - geantwortet, er sei nicht danach gefragt worden. Der Beschwerdeführer berichtete über die Drohungen anlässlich der BzP im Rahmen seiner Ausführungen darüber, wie die politisch engagierte Familie ausgegrenzt worden sei. Das Thema erhielt an der BzP Gewicht, indem der Befrager ihm zwei Nachfragen widmete. An der Anhörung berichtete er darüber tatsächlich nicht spontan. Abgesehen von der etwas unbekümmerten Antwort, er sei ja nicht gefragt worden, berichtet er dabei auch, wie der Rechtsvertreter korrekt anmerkt, der Überzeugung zu sein, die Screen-shots bereits eingereicht zu haben, vor allem aber auch, er habe diese Drohungen "erst hier" gesehen (Anhörung, F165 f.). Die genauen Umstände dieser Drohungen und des Hackerangriffs auf den Facebook-Account sind tatsächlich unklar. Insgesamt handelt es sich hier aber um eine eher untergeordnete Thematik. 6.5.2.3 Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer, so die Vorinstanz, den Stellenverlust der Mutter in den Rahmen der Drohungen gegen die Familie gestellt, an der Anhörung indessen gesagt, sie sei nicht mehr arbeiten gegangen. Die Mutter selbst stellte den Stellenverlust in der sie betreffenden Anhörung zwar als einen Vorgang dar, den sie als diskriminierend und verletzend empfand; gleichzeitig stellte sie aber klar, dass sie ohne weiteres eine neue Anstellung gesucht und (erfahrungsgemäss) auch gefunden hätte, wäre man nicht ausgereist (dortige Anhörung, F85 ff.). Der Beschwerdeführer antwortete an der Anhörung auf die Frage, ob die Eltern bis zur Ausreise gearbeitet hätten, der Vater habe bis zu diesem "Vorfall vor der Ausreise" gearbeitet. Die Nachfrage "Hätte ihre Mutter weiter arbeiten können, wenn sie nicht ausgereist wäre?" beantwortete er mit "Sie hatte gesundheitliche Beschwerden. Darum hatte sie Mühe bei der Arbeit. Sie hat Herzbeschwerden" (F154 ff.). Die Hilfswerksvertretung hielt ihm später vor, er habe an der BzP gesagt, sie habe die Stelle verloren, nun aber, sie sei nach dem Vorfall nicht mehr arbeiten gegangen, nicht aber, dass sie die Stelle verloren habe. Er antwortete, "ich wollte dort sagen, dass sie bis zum Beginn von diesen Vorfällen zur Arbeit gegangen ist. Nachher wurde meine Mutter entlassen. Wir mussten von der Wohnung weg. Man hat sie als Kurdin ausgelacht" (F170). Angesichts dieser Aussagen ergibt sich, dass die Vorinstanz den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers einen zu hohen Stellenwert einräumt. Eine für die Beurteilung der zentralen Asylgründe relevante Bedeutung kann den Äusserungen des Beschwerdeführers nicht zugerechnet werden. 6.5.2.4 Der Beschwerdeführer habe den Angriff auf ihn persönlich an der BzP und der Anhörung unterschiedlich geschildert, so die Vorinstanz. Die Schilderung des Angriffs durch eine Gruppe von Ülkücu in der Anhörung (F74, F 94 ff.) ist widerspruchsfrei, weist mehrere konkrete Details (so beispielsweise das ihm unterbreitete Gesprächsangebot, das Schicksal des Motorrads) auf und wirkt authentisch. Die knappen Ausführungen dazu in der BzP sind mit der ausführlichen Schilderung ohne weiteres in Übereinstimmung zu bringen. Es sind keine Unterschiede erkennbar, welche die Glaubhaftigkeit dieser Schilderung in Frage stellten. 6.5.2.5 Schliesslich hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe anlässlich der Anhörung auf mehrere Angriffe auf das Wohnhaus mit Steinen verwiesen, davon aber anlässlich der BzP nichts erwähnt. Dies ist in zweierlei Hinsicht aktenwidrig. Zum Ersten berichtete der Beschwerdeführer an der Anhörung (a.a.O. F75 ff.) von einem solchen Angriff - und nicht von mehreren. Die Schilderung in der Anhörung erscheint im Übrigen detailliert, mit Realkennzeichen versehen (etwa die zuschauenden Nachbarn) und konsistent mit derjenigen der weiteren beim Vorfall anwesenden Familienmitglieder. Zum Zweiten berichtete der Beschwerdeführer in der BzP neben dem Angriff auf ihn persönlich davon, "sie haben versucht, uns zu lynchen. Sie hatten vor, unser Haus in Brand zu setzen" und auf Nachfrage nach den Tätern ergänzte er: "Unsere Nachbarn, sogar der Hausbesitzer wollte uns aus dem Haus haben. Sie sagten, wir seien Terroristen". Der Angriff auf die Wohnung wurde damit in der BzP sehr wohl erwähnt, wenn auch in anderen Worten. Angesichts der Verbindung mit dem Rauswurf durch den Vermieter ist klar, dass an dieser Stelle von diesem Angriff die Rede ist, auch wenn der Beschwerdeführer hier den Begriff "Lynchen" verwendete (den die Angehörigen zum Teil für den auf ihn persönlich erfolgten Angriff gebrauchten). Auch wenn die Angaben des Beschwerdeführers leicht übersteigert erscheinen, stimmen sie im Grundsatz doch mit denjenigen seiner Familienangehörigen überein. 6.5.3 Keiner gesonderten Glaubhaftigkeitsprüfung unterzog die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Mitnahmen des Vaters. Sie begnügt sich hier mit dem Verweis darauf, dass in dessen Asylverfahren seine Ausführungen als unglaubhaft erachtet wurden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt indessen im heutigen Entscheid in der Angelegenheit des Vaters (D-660/2019) und der Mutter und des Bruders (D-629/2019) zum Schluss, dass die Darstellung dieser Mitnahmen, bei denen der Vater geschlagen und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei, glaubhaft seien. Namentlich im Falle des Vaters wird somit festgestellt, dass er durch die polizeilichen Übergriffe im Juli und August 2015 ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hat, welche als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren seien, die angesichts der weiter versuchten Vorsprachen nicht als abgeschlossen angesehen werden könnten. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers selbst fügen sich in diejenigen der Familienmitglieder ein und weisen mit der Schilderung erlebter Emotionen eine persönliche Prägung auf. 6.6 Unter Berücksichtigung des tieferen Beweismasstabs von Art. 7 AsylG erscheinen aufgrund der vorstehenden Erwägungen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angaben zu den erlebten Übergriffen auf den Vater durch die Behörden einerseits, sowie den Angriff auf ihn selbst und die Familienwohnung anderseits als glaubhaft. 6.7 Die vom Beschwerdeführer erlebten Übergriffe erfüllen indessen - ohne die ihm gegenüber ausgeübten Tätlichkeiten verharmlosen zu wollen - die Anforderungen an die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungshandlung nicht (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.14). Allerdings stellt sich die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht eine objektiv und subjektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorlag. Angesichts dessen, dass die türkischen Behörden den Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Nähe zu oppositionellen kurdischen Parteien misshandelten und mutmasslich weiter zu verfolgen gedachten, angesichts der erlebten Übergriffe aus der Zivilbevölkerung, angesichts der eigenen Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers und angesichts der begründeten Zweifel am Genügen der Polizei- und Justizbehörden hinsichtlich rechtsstaatlicher Anforderungen, insbesondere gegenüber der Opposition zugerechneten Kurden (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise bei objektiver Betrachtung begründete Furcht hatte, künftig selber behördlicherseits oder von privater Seite behelligt zu werden, ohne behördlichen Schutz zu finden, sei es aufgrund seiner eigenen Parteimitgliedschaft oder aufgrund behördlicher Suche nach dem Vater. 6.8 Bei der Beurteilung der Frage der Aktualität der Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse in der Türkei seit seiner Ausreise im Jahr 2015 keineswegs verbessert haben (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 m.w.H. und die dortigen Quellenangaben): Seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die türkische Regierung Mitte Juli 2016 und insbesondere seit der Verhängung des nach wie vor andauernden Ausnahmezustands ist vielmehr eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Neben Repressionen gegen mutmassliche Anhängerinnen und Anhänger von Fethullah Gülen kommt es im Rahmen von "Anti-Terror"-Massnahmen zunehmend zu Verhaftungen von Kurdinnen und Kurden, die politisch tätig sind. Es kommt aber auch zu Festnahmen von Medienschaffenden, Mitgliedern kurdischer Vereine und einfacher Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien HDP und BDP wegen Unterstützung oder mutmasslicher Mitgliedschaft bei der PKK. Einer Gefährdung unterliegen zudem Personen, welchen ein Engagement oder eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen wird, oder die solcher Aktivitäten verdächtig sind. Die mutmassliche oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnlichen Gruppierungen kann zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat führen. Dabei herrsche grosse Willkür und die Verhaftungen stützten sich teilweise auf fragwürdige Indizien oder Geständnisse. Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete könnten keine fairen Verfahren erwarten und es bestehe für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden. Angesichts dieser negativen Entwicklungen ist seine Furcht vor künftigen Übergriffen insbesondere durch die türkischen Behörden objektiv nachvollziehbar und als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. 6.9 Nicht abschliessend zu prüfen hat das Gericht nach dem vorstehend Ausgeführten, ob dem Beschwerdeführer durch die von ihm geltend gemachte Refraktion bei der Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohte. 6.10 Innerstaatliche Fluchtalternativen sind theoretisch denkbar, soweit Übergriffe aus der Zivilbevölkerung zu betrachten sind, denen durch Wohnsitznahme im kurdischen Gebiet ausgewichen werden könnte, nicht aber für die zu befürchtende Verfolgung staatlichen Ursprungs, die grundsätzlich für das gesamte Staatsgebiet als gegeben anzunehmen ist. 6.11 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. 6.12 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2019 aufzuheben. Zumal keine Asylausschlussgründe ersichtlich sind, ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen nicht vollumfänglich angemessen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter bereits am Zuständigkeitsverfahren beteiligt war und er auch die Mutter und den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers vertritt, wodurch sich Synergien ergeben. Für die Bemühungen bis und mit Beschwerdeerhebung erweist sich ein zeitlicher Aufwand von 10 Stunden, für die weitere anwaltliche Tätigkeit weitere 2 Stunden als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt (gerundet) Fr. 2'970.- (Honorar Fr. 2'640.-, Auslagen Fr. 118.-, Mehrwertsteuer Fr. 212.35) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 4. Januar 2019 wird aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'970.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand: