Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführenden sind türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Sie verliessen ihr Heimatland zusammen mit weiteren Familienangehörigen (Vater beziehungsweise damaliger Ehemann C._______ [gleiche N-Nummer] und dem volljährigen Sohn beziehungsweise Bruder D._______ [...]) Mitte September 2015. Mit Hilfe eines Schleppers gelangte die Familie gemäss ihren Angaben auf dem Landweg nach Ungarn, wo sie am 24. September 2017 registriert wurden. Am 27. September 2015 suchten sie um Asyl in der Schweiz nach. B. Die Beschwerdeführenden wurden am 6. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). B.a Die Beschwerdeführerin gab zu den Gesuchsgründen im Wesentlichen an, ihr älterer Sohn sei Bedrohungen durch die Quartierbewohner ausgesetzt gewesen. Der Hausbesitzer und die Nachbarn hätten sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, weil man sie beschuldigt habe, zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK, dt. Arbeiterpartei Kurdistans) zu gehören. Ihr Mann sei aus diesem Grund im Juli 2015 zweimal und im August 2015 einmal mitgenommen worden. Sie und ihr Mann seien kurdische Patrioten und entsprechend aktiv gewesen. Sie selbst sei aber nicht mitgenommen worden. B.b Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe niemandem sagen können, dass er Kurde sei, er habe Angst gehabt und sich über die Kurden nur im Fernsehen oder über Internet informieren können. Nachbarn, die man seit zehn Jahren gekannt habe, seien - "seit der Wahl" - plötzlich Feinde gewesen. Die Polizei habe seinen Vater unter Druck gesetzt. C. Mit Verfügung vom 5. November 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden sowie des Vaters und Ehemannes nicht ein, unter gleichzeitiger Wegweisung nach Ungarn. Mit Urteil E-7508/2015 vom 28. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 5. November 2015 auf und wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. D. Gemäss Mitteilung des zuständigen Zivilgerichts wurde die Ehe der Beschwerdeführerin am 31. August 2017 geschieden. E. Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 13. November 2018 einlässlich zu den Fluchtgründen an (Anhörung). E.a Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei bis zur Ausreise noch zu jung gewesen, um sich politisch zu betätigen. Sein Vater jedoch sei aktives Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; dt. Demokratische Partei der Völker) gewesen. Der Vater sei auch immer wieder in Kurdistan gewesen, habe jedoch nicht besonders über diese Aufenthalte gesprochen, habe auch nicht gewollt, dass er, der Beschwerdeführer, sich eng mit Politik befasse. Seine Familie sei eine politische Familie gewesen. Man habe versucht, seinen Bruder zu lynchen, sein Vater sei von der Polizei unter Druck gesetzt worden, seine Mutter habe ihre Stelle verloren. Ihr Zuhause sei mit Steinen beworfen worden. Die Nachbarn hätten sich beschwert. Obwohl der Vermieter die politische Situation gekannt habe, habe er sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Sie hätten sich zwei Tage bei einem Freund seines Vaters aufgehalten, der Vater habe einen Schlepper organisiert und sie seien dann ausgereist. Die Entlassung der Mutter habe circa eine Woche vor dem Werfen von Steinen stattgefunden. Es seien Personen aus dem Quartier gewesen, die versucht hätten, seinen Bruder zu lynchen, eigentlich ehemalige Freunde von ihm, die zum Teil auch organisiert seien. Man habe zudem seinen Facebook-Account gehackt und darauf die türkische Fahne gehisst. Er selbst habe in der Folge Angst gehabt, auf die Strasse zu gehen. Sein Vater sei mehrfach mitgenommen worden, mit gewissen zeitlichen Abständen, bevor die Mutter die Stelle verloren habe. Einmal sei er vom Lärm erwacht, als die Polizei erschienen sei, aber den Vater nicht vorgefunden habe. Was dem Vater genau passiert sei, habe er nur Gesprächen entnommen, nicht aber selber gesehen. Als die Wohnung beworfen worden sei, seien er, sein Bruder und die Mutter daheim gewesen. Es sei zuerst eine Gruppe von Menschen gekommen und habe Schimpfwörter ausgesprochen. Einer habe begonnen, Steine zu werfen, die andern hätten sich angeschlossen. Sie hätten sich zur Sicherheit ins Zimmer begeben. Er gehe davon aus, Ziel der Leute sei gewesen, dass sie weggingen. Nur seine Familie sei Mitglied in der HDP gewesen - im Parteihaus habe man keine anderen Quartierbewohner gesehen. Nachbarn, die man seit Jahren gekannt habe, seien zu Feinden geworden. Vor diesen Ereignissen habe es keine Situationen gegeben, in denen sie hätten Angst haben müssen. E.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei in E._______ geboren worden, ab dem sechsten bis circa zum 30. Lebensjahr habe sie in F._______ gelebt. Mit diesem Ort verbinde sie nur Schmerz, da dort - vor etwa 20 bis 25 Jahren - vor ihren Augen ihre Schwester getötet worden sei. Einer ihrer Brüder sei seit 30 Jahren im Gefängnis, ein anderer Bruder habe nach politischer Haft und weiteren Problemen im Anschluss daran das Land verlassen müssen. Von einem Bruder sei man ohne Nachricht, der Vater sei durch eine Tränengaspatrone bei einem Massenprotest in E._______ ums Leben gekommen. Die Beschwerdeführerin gab an - und belegte dies mit einem Aufnahmeformular - seit dem 5. April 2015 Mitglied der DBP (Demokratik Bölgeler Partisi; kurmandschi: Partiya Herêman a Demokratîk; deutsch: Demokratische Partei der Regionen) zu sein. Ihr Mann habe eine politische Ausbildung absolviert und die Ansicht vertreten, sie und ihr älterer Sohn sollten Mitglieder werden. Sie hätten sich auch politisch engagieren und dieselbe Ausbildung in Anspruch nehmen wollen, doch sei es dazu nicht mehr gekommen. Sie habe auch an Protesten in der Schweiz teilgenommen. Sie sei Mitglied des Frauenflügels der HDP, habe die Parteizentrale häufig besucht. Einen Beleg hierzu gebe es nicht. Freunde derselben Sektion seien bei einem Anschlag getötet worden, so dass es unangebracht gewesen wäre, nach Papieren zu verlangen. Mitglied sei sie dort vor den Wahlen geworden, d.h. im Jahr 2015, allenfalls schon im Jahr davor. Mitglied in der DBP sei sie geworden, weil ihr Mann - in der Ost-Türkei politisch tätig - gesagt habe, es sei "natürlich", dort Mitglied zu sein, auch aus Sicherheitsgründen (wobei ihr nicht klar sei, was das bedeute). Die DBP sei in der Ost-Türkei tätig. Sie habe an Sitzungen und Anlässen der HDP teilgenommen, sei aber nicht in einer konkreten Aufgabe aktiv gewesen - sie habe jedoch politisch aktiver werden wollen. Vor den Wahlen vom Juni 2015 habe sie Flugblätter verteilt; nicht in ihrem Quartier - dort habe sie Angst gehabt - sondern in Quartieren, in denen viele Kurden lebten. Vor der Ausreise seien viele Vorfälle geschehen. Der Ehemann sei mehrmals mitgenommen worden, habe Probleme mit der Polizei gehabt. Auch der Sohn habe Probleme gehabt. Wegen ihrer Herkunftsfamilie seien sie selber als Familie fichiert worden. Deshalb hätten sie Schwierigkeiten gehabt, habe sie ihre Stelle verloren, sei ihre Wohnung angegriffen und ihr Sohn beinahe gelyncht worden. Der Sohn lehne aus Gewissensgründen den Militärdienst ab, die Namen dieser Leute würden publiziert. In der Folge sei sein Facebook-Account gehackt und darauf die türkische Flagge platziert worden. Ihr Ehemann setze sich voll für die Partei ein, deshalb seien sie immer beobachtet worden. Er habe die politische Ausbildung an der Akademie in G._______ absolviert und später in E._______ Vorträge gehalten. Es habe zu jener Zeit Operationen gegeben, bei denen politische Leute verhaftet worden seien, gerade auch in E._______ und im ganzen kurdischen Gebiet. Sie habe ihre ganze Familie verloren, wolle die Kinder nicht auch noch verliefen. Nach dem Angriff auf die Wohnung habe der Ehmann Kontakt mit Freunden aufgenommen und sie seien sodann mithilfe eines Schleppers ausgereist. Der Ehemann sei schon seit sie ihn kenne politisch aktiv gewesen. Er habe sich vorerst nicht registrieren lassen, da eingetragene Mitglieder besonders verfolgt würden. Eingetragen sei er nur bei der DBP, bei der er die politische Ausbildung gemacht hatte. Er sei im Jahr zwei bis drei Mal für politische Aktivitäten weg gewesen. Die Schwierigkeiten hätten nach den Wahlen begonnen. Früher, in ihrer Familie, habe sie schon Vorfälle erlebt, etwa zusehen müssen, wie ihr Vater von der Polizei geschlagen worden sei, auch sei ihr Bruder (der nun in der Schweiz sei) lange im Gefängnis gewesen. Ein [anderer] Bruder sei aus politischen Gründen lebenslänglich im Gefängnis. Mit ihrem Ehemann habe sie einmal ihren Bruder im Gefängnis besucht; darauf seien sie verhaftet worden. Sie seien sechs oder sieben Tage in Haft gewesen, der Ehemann gefoltert, sie selber sei geschlagen worden. Sie seien angeklagt und zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Sie seien in Berufung gegangen. Soweit sie sich erinnere, sei "die Gefängnisstrafe in Geld umgewandelt" worden. Das Verfahren sei danach abgeschlossen gewesen. Sie hätten aber später vernommen, dass ihr damaliger Anwalt umgebracht worden sei. Ihre Schwägerin sei nach ihrer Entlassung inhaftiert worden, sei zwei bis drei Jahre im (...)-Gefängnis gewesen, wo sie auch ihr Kind geboren habe. Bei einem Gefängnisbesuch in H._______ seien sie angegriffen worden; ihre Schwägerin habe dann den Vorfall beim Menschenrechtsverein geschildert. Das sei circa ein bis zwei Jahre vor der Ausreise gewesen. Ihr Ehemann sei "an der Wahlurne" gewesen und dabei gesehen worden. Das habe sich herumgesprochen. Im Quartier möge man Kurden nicht. Nachdem man vom Dienst an der Urne erfahren habe, habe ihr der Chef mitgeteilt, dass er Terroristen keine Arbeit gebe. Sie hätte wieder Arbeit suchen können, doch dann hätten sie die Ausreise beschlossen. Sie selber habe im Jahr vor der Abreise keine kritischen Behördenkontakte gehabt. Ihr Mann sei mehrmals mitgenommen worden, drei bis vier Mal, zweimal sei er blutverschmiert nach Hause gekommen; er sei am Hügel I._______ zusammengeschlagen worden. Einmal sei er nicht daheim gewesen. Es seien jeweils Polizisten in Zivil erschienen, nach Mitternacht. Sie hätten nach dem Mann gefragt, sie eingeschüchtert und beschimpft. Sie habe Angst gehabt. Sie sei beschimpft worden, besonders, als sie den Aufenthalt des Mannes nicht habe nennen können, auch der ältere Sohn sei beschimpft worden. Der Mann habe erzählt, man habe Informationen von ihm gewollt. Er hätte Namen nennen und als Spitzel tätig werden sollen. Auf sie sei man mit solchen Anliegen nicht zugekommen. Er sei politisch aktiv gewesen, sie selbst sei nur im Rahmen der Frauentätigkeit etwas engagiert gewesen, indem sie Flugblätter verteilt und an Versammlungen teilgenommen habe. Ihre Situation sei unterschiedlich gewesen, vor allem er sei im Visier gewesen. Die Mitnahmen seien nach den Wahlen geschehen, einmal sicher im Juli. Der Versuch, ihren Sohn zu lynchen, sei ein bis zwei Wochen bevor das Haus mit Steinen beworfen worden sei, geschehen. Dem Sohn sei vorgeworfen worden, ein Terrorist zu sein. Eine Gruppe aus dem Quartier habe ihn in der Gegend des Milliyet-Parks geschlagen. Anzeige habe er keine erstattet; sie trauten der Polizei nicht, er wäre wohl selbst inhaftiert worden. Nachdem der Mann von der Polizei mitgenommen worden sei, könne man nicht zur Polizei gehen und die Polizei anzeigen. Dass ihre Wohnung mit Steinen beworfen worden sei, erkläre sie sich damit, dass die Leute sie nicht mehr dort hätten haben wollen. Der Vermieter habe sie auch rausgeworfen. Das Quartier sei religiös geprägt, und AKP-Anhänger würden die Kurden nicht mögen. Sie seien aber bis dahin aus Sicherheitsgründen im Quartier verblieben, ihr Mann sei der Auffassung gewesen, in Gebieten mit vielen Kurden würden mehr Razzien durchgeführt. An jenem Abend sei sie mit den Kindern zu Hause gewesen. Eine Gruppe sei vor dem Haus gestanden, habe Beschimpfungen geäussert, sie dann als PKK-ler beschimpft. Sie sei mit den Kindern ins hintere Zimmer gegangen. Die Leute hätten begonnen, mit Steinen zu werfen. Sie habe den Mann angerufen. Er sei nach Hause gekommen, habe die Situation gesehen und einen Freund angerufen, der ihm in seinem Viertel eine Wohnung angeboten habe. Am nächsten Tag seien sie zu diesem Freund gegangen. Dieser habe - nach weiteren Kontaktnahmen - berichtet bekommen, es seien viele Leute, Politiker verhaftet worden; es wäre besser, das Land zu verlassen. Der Vermieter sei am Abend vorbeigekommen, als die Leute weggegangen seien. Er habe gesagt, sie sollten sofort aus der Wohnung, sie seien Terroristen der PKK. Politisch aktiv sei sie in der Schweiz nicht, auch die Söhne nicht, sie verbiete es ihnen. Sie sei im Falle ihres älteren Sohnes bereits in der Türkei nicht dafür gewesen, aber er sei mit dem Vater oder mit ihr zu Anlässen gegangen. Ihr Sohn würde bei der Wiedereinreise wohl verhaftet werden, alleine schon, weil er den Militärdienst verweigert habe. Er - respektive die Familie - würde wohl auch ihres Ehemannes wegen beschuldigt werden, zur PKK zu gehören. Sie und ihre Familie seien immer unter Beobachtung gestanden. F. Mit am 7. Januar 2019 eröffneter Verfügung vom 4. Januar 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositiv Ziff. 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Ziff. 2), wies sie aus der Schweiz weg (Ziff. 3), unter Ansetzen einer Ausreisefrist (Ziff. 4) und Beauftragung des Kantons J._______ mit dem Vollzug (Ziff. 5). Mit Verfügungen vom gleichen Datum entschied die Vorinstanz auch über die Asylgesuche der Familienangehörigen der Beschwerdeführenden. G. Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügung an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts und Neubeurteilung (Antrag Ziff. 1), [eventualiter] die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Ziff. 2), subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Vereinigung, allenfalls Koordination des Verfahrens mit jenen der Familienangehörigen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen und hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut. Rechtsanwalt Semsettin Bastimar wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und die koordinierte Behandlung mit den Verfahren der Familienangehörigen in Aussicht gestellt. I. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 schloss die Vorinstanz sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 12. März 2019 an den gestellten Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig legten sie eine Kostennote für die Bemühungen des amtlichen Rechtsbeistandes zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 5. April 2019 reichte der Rechtsbeistand unter anderem einen Arztbericht vom 25. März 2019 zu den Akten. L. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Bruders der Beschwerdeführerin, K._______ (...) bei.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz äussert aufgrund zweier Widersprüche erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem Exmann: Zum ersten habe sie anlässlich der BzP von zwei Mitnahmen im Juli und einer im August 2015 gesprochen, anlässlich der Anhörung aber nur von einer im Juli. Zum zweiten sei sie selbst gemäss Angaben in der BzP nie mit- oder festgenommen worden, gemäss Anhörung jedoch habe sie zu Protokoll gegeben, anlässlich eines Besuches beim aus politischen Gründen festgehaltenen Bruders sechs bis sieben Tage festgehalten worden zu sein. Verstärkt würden die Zweifel an der Glaubwürdigkeit durch wenig detaillierte Aussagen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht genauer zu den Mitnahmen des Exmannes zu äussern vermocht, obwohl sie Zeugin des angeblichen Vorfalles gewesen sei (keine Angaben zu den Kalenderdaten, Vorgehen der Behörden, Beschreibung der Polizisten, Gespräche). Auch zu der angeblichen Haft nach dem Besuch bei ihrem Bruder habe sie keine weiteren Details (Haftdaten und Orte, Haftumstände, Information zur Freilassung) liefern können. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Mitnahmen des Vaters, der versuchten Lynchjustiz gegenüber dem Bruder und dem Angriff durch die Nachbarn seien ebenfalls substanzarm. Weitere Vorbringen erachtete die Vorinstanz als an der Anhörung (gegenüber der BzP) nachgeschoben und damit nicht glaubhaft, nämlich die Aussagen zum politisch begründeten Stellenverlust und zum Angriff auf die Wohnung, weil sie als Terroristen angesehen worden seien - obwohl bei der BzP nach weiteren Asylgründen gefragt worden sei. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch weiter im Wesentlichen mit den Schwierigkeiten, welche der Exmann respektive Vater mit den türkischen Behörden erlebt habe. Mit selbem Datum werde dessen Gesuch (wie auch dasjenige des volljährigen Sohnes respektive Bruders) abgewiesen, da dessen Vorbringen als nicht glaubhaft oder als asylrechtlich nicht relevant angesehen würden. Der davon abgeleiteten Verfolgung sei damit die Grundlage entzogen. Dem Verfahren der Jahre 1993 bis 1995 - mit der Verurteilung durch ein Staatssicherheitsgericht, gefolgt vom Freispruch durch den Kassationshof -, fehle der sachliche und zeitliche Zusammenhang zur Ausreise im Jahr 2015, zumal daraus offenbar kein weiterer glaubhafter und asylrechtlich relevanter Nachteil erwachsen sei. Mit Blick auf die Frage nach zu befürchtenden künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen hielt das SEM fest, das politische Engagement der Beschwerdeführerin beschränkte sich auf geringfügige Unterstützungstätigkeiten. Zwischen 1995 und 2015 seien keine an ein politisches Engagement anknüpfende strafrechtliche oder sonstige Massnahmen geltend gemacht worden, folglich sei auch nicht anzunehmen, dass ein politisches Datenblatt in der Türkei angelegt worden sei. Mit dem Freispruch im Jahr 1995 sei insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht über ein politisches Profil verfüge, welches sie in den Fokus der Behörden rücken lassen werde; dies auch unter Beachtung der verschärften Situation mit Verhängung des Notstandes im Juli 2016. Insgesamt also reiche die blosse Mitgliedschaft in prokurdischen Parteien, die niederschwelligen Aktivitäten und die fotografierte Teilnahme an Versammlungen und Kundgebungen nicht aus, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung in der Türkei herzuleiten. Weiter habe die Beschwerdeführerin auf ihr familiäres Umfeld verwiesen; sie entstamme einer politischen Familie und es seien Familienmitglieder in der Türkei in Haft gewesen oder von Behörden mitgenommen worden und sie fürchte, wegen dieser Verwandten in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Es sei wohl - so das SEM - nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 bis Ende der 1990er Jahre in der Türkei verbreitet zu Reflexverfolgungsmassnahmen gegenüber den Familienangehörigen von Aktivisten als separatistisch oder extremistisch eingestufter Gruppen gekommen, doch habe sich die Menschenrechtslage und Rechtssicherheit seit 2001, dem Beginn der Beitrittsbemühungen der Türkei zur EU, deutlich in Sinne einer Annäherung an europäische Standards verbessert. Es könne zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass Reflexverfolgungsmassnahmen vorkämen, insbesondere wenn nach einem bestimmten Aktivisten gefahndet werde und die Behörden vermuteten, ein Familienmitglied stehe mit diesem in Kontakt oder sei selber aktiv. Eine solche Gefahr bestehe für Angehörige bereits inhaftierter oder früher verfolgter Personen indessen nicht. Behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen politisch missliebiger Personen nähmen in ihrer Intensität zudem in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Sie habe keine darüber hinausgehende Nachteile geltend gemacht oder aber ihre Vorbringen hätten sich nicht als glaubhaft erwiesen. Es sei somit nicht anzunehmen, sie werde wegen des familiären Umfeldes künftig solchen Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses ausgesetzt sein.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden erheben vorab Rügen betreffend die Verweigerung des rechtlichen Gehörs. So habe die Vorinstanz die für eine geltend gemachte Reflexverfolgung relevanten und vorgetragenen familiären Umstände (die Tötung der Schwester und des Vaters, das Verschwinden des einen Bruders, die lange politisch motivierte Inhaftnahme eines zweiten und die Asylgewährung bezüglich eines dritten Bruders) nicht gewürdigt, ebenso den Angriff beim Besuch des einen Bruders, den auch der volljährige Sohn erwähnt und mit einem Zeitungsartikel belegt habe. Die Vorinstanz habe ferner den Umstand nicht berücksichtigt, dass zwischen der Gesuchseinreichung und der Anhörung mehr als drei Jahre vergangen seien und Gedächtnislücken einseitig zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt. Soweit die Vorinstanz sich auf Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz nebst dem Zeitabstand zwischen BzP und Anhörung auch den summarischen Charakter der BzP, deren Fokus auf die Zuständigkeit gemäss Dublin-Abkommen gerichtete gewesen sei, und den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin ausblende. Bezüglich der Mitnahmen des Exmannes habe sie diejenige im August 2015 bei der Anhörung wohl nicht erwähnt, indessen insgesamt konzise und konsistent mit den Aussagen des erwachsenen Sohnes ausgesagt. Angaben zur eigenen Vergangenheit habe sie aufgrund derer Kürze nicht an der BzP, sondern erst an der Anhörung richtig vorbringen können. Die Angaben zu den Mitnahmen des Exmannes seien inhaltlich in dem Detaillierungsgrad erfolgt, der ihrer Wahrnehmung entspreche (an den Mitnahmen selbst sei sie nicht dabei gewesen). Präzise Daten seien nicht notwendig anzugeben, es komme vielmehr auf Reihenfolge, Dauer und Intervalle an. Bezüglich ihrer eigenen Verhaftung habe sie durchaus Details über ihr persönliches Befinden und die Haftumstände ausgesagt und auch Dauer sowie Reihenfolgen differenziert wiedergegeben. Weitere Ergänzungsfragen seien nicht gestellt worden. Der Beschwerdeführer sei bei den fraglichen Ereignissen 13 Jahre alt gewesen; seither seien mehrere Jahre vergangen und er habe als Folge einer Meningitis mit Vergesslichkeit zu kämpfen; er habe korrekt zu Protokoll gegeben, die genaueren Umstände der Mitnahmen nur vom Hörensagen zu kennen. Seine Aussagen zur versuchten Lynchjustiz gegenüber dem Bruder seien konsistent mit jenen der Mutter sowie des Bruders selbst und gäben seine Empfindungen realistisch und überzeugend wieder. Nicht zu folgen sei der Vorinstanz, soweit sie bestimmte Darstellungen als nachgeschoben bezeichne. Ausführungen anlässlich der summarischen BzP seien gemäss den eigenen Weisungen der Vorinstanz mit Vorsicht zu verwenden. Vorliegend sei die BzP mit dem Fokus auf die Klärung der Zuständigkeit geführt und es seien keine Ergänzungsfragen zu den Gesuchsgründen gestellt worden. Die vorgeblich nachgeschobenen Darlegungen - insbesondere der Stellenverlust und der Angriff durch die Nachbarn auf die Wohnung - würden sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden bereits an der BzP (wie auch jenen des Exmannes/Vaters und des älteren Sohnes/Bruders) immerhin schon im Ansatz ergeben. Soweit die Vorinstanz sich schliesslich darauf berufe, dass gleichentags die Gesuche des Exmannes und Vaters respektive des älteren Sohnes und Bruders abgewiesen würden, unterlasse die Vorinstanz, konkret darzulegen, weshalb deren Vorbringen nicht glaubhaft seien. Damit verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie dem Verfahren im Jahr 1993 infolge langen Zeitablaufs die Relevanz abspreche. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2013 ein weiteres Mal verhaftet worden. Beide Ereignisse und die in diesem Zusammenhang erlebten Misshandlungen seien im Kontext mit ihrer familiären Situation (Tötung der Schwester und des Vaters, Schicksale ihrer Brüder) zu sehen. Es habe ein unerträglicher psychischer Druck bestanden, der sich mit dem Stellenverlust, Lynchversuch gegenüber dem Sohn und dem Angriff auf die Wohnung so gesteigert habe, dass sie sich schliesslich gezwungen gesehen habe, das Land zu verlassen. Die Erlebnisse und Vorverfolgung seien objektiv geeignet, ein menschenwürdiges Leben für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Türkei zu verunmöglichen. Mit Blick auf die Frage nach der begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung sei wohl einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin (wenn sie auch unbestrittenermassen bereits im Visier der Sicherheitsbehörden gestanden sei) vor ihrer Flucht keine Verfolgungsmassnahmen aufgrund ihres politischen Engagements zu gewärtigen gehabt habe. Das wäre indessen nicht so geblieben, sei gemäss der Quellenlage doch aktuell eine Mitgliedschaft bei der HDP oder gar die blosse Teilnahme an Veranstaltungen hinreichend, um Ziel von Verfolgungsmassnahmen zu werden. Eine künftige Verfolgung sei bei Ausreise damit wahrscheinlicher gewesen als eine Nichtverfolgung. Zudem sei der Ex-Mann mehrfach von der Polizei mitgenommen, ihr Sohn von Nationalisten angegriffen und geschlagen und die Familienwohnung angegriffen worden. Das Bekanntwerden ihrer Mitgliedschaft bei der HDP habe zum Stellenverlust geführt. Zusammen mit den früheren Verhaftungen bestünden objektive Gründe für eine ausgeprägte Furcht vor künftiger Verfolgung, umso mehr, als sich pogromartige Übergriffe auf Kurden häuften. Zudem habe sie als Schwester ihrer politisch verfolgten Brüder Übergriffe zu befürchten. Die Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Punkt seien veraltet und widersprüchlich. Für den Fall der zwangsweisen Rückschaffung müsse die Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Quellenlage bereits bei der Einreise mit der Verhaftung und unmenschlicher sowie erniedrigender Behandlung rechnen. Die Beschwerdeführerin sei den Behörden nämlich aus den Verhaftungen in der Vergangenheit, ihren Familienangehörigen und ihren Tätigkeiten für die HDP bekannt. Auch wüssten die Behörden um den Auslandaufenthalt und das Asylgesuch, der ältere Sohn respektive Bruder sei zudem Refraktär und der Ex-Mann werde als PKK-Unterstützer angesehen. Folglich erscheine die Wegweisung als unzulässig und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 verweist die Vorinstanz im Asylpunkt auf den angefochtenen Entscheid. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf ihre schlechte psychische Verfassung vermöge die Ungereimtheiten in ihren Aussagen nicht zu erklären. Anhaltspunkte für fehlende Einvernahmefähigkeit hätten keine bestanden, die Beschwerdeführerin habe die rückübersetzten Protokolle vorbehaltlos unterzeichnet. Die Gründe für die Ablehnung des Gesuchs des älteren Sohnes respektive Bruders seien den Beschwerdeführenden bekannt, werde dieser doch durch denselben Rechtsvertreter vertreten. Die ihn betreffende Begründung sei für sie damit überprüfbar. Bezüglich des Ex-Mannes hätte ihnen offen gestanden, innert der Rechtsmittelfrist um Akteneinsicht zu ersuchen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde habe sich die Vorinstanz sehr wohl mit dem familiären Umfeld der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und sich zur Problematik der Reflexverfolgung geäussert. Eine begründete Furcht vor drohender Verfolgung sei zu verneinen. Es bestünden keine laufenden Fahndungen gegen irgendwelche Familienangehörigen; auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin verdächtigt werde, mit flüchtigen Angehörigen in Kontakt zu stehen oder diese zu unterstützen. Insbesondere sei der eine Bruder seit langer Zeit inhaftiert, womit kein Anlass bestehe, die Verwandten seinetwegen zu belangen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin - wenn die Schikanen denn schon seit Jahren anhalten sollten - die Türkei nicht schon viel früher verlassen hätte. Folglich sei sie nicht Opfer von Reflexverfolgung gewesen und hätte sich auch künftig nicht davor zu fürchten. Die eingereichten Quellen, welche allgemein Übergriffe auf weibliche HDP-Mitglieder oder allgemein auf Kurden respektive HDP-Büros dokumentierten, bezögen sich nicht auf die Beschwerdeführerin, änderten an der Beurteilung somit nichts.
E. 4.4 In der Replik vom 12. März 2019 hält die Beschwerdeführerin fest, sie habe nicht geltend gemacht, nicht einvernahmefähig gewesen zu sein, indessen sei eine Bestätigung über ihre laufende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung eingereicht und im Verlauf der Anhörung wiederholt auf ihre Beschwerden verwiesen worden. Auch die HWV habe eine entsprechende Bemerkung angebracht. Das somit hinlänglich dokumentierte psychische Leiden hätte bei der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt werden müssen. Die Vorinstanz vermöge sich nicht mit dem Verweis auf das Vertretungsverhältnis des Rechtsvertreters für den älteren Sohn respektive Bruder von der Begründungspflicht zu entlasten. Der einzelne Entscheid sei so abzufassen, dass er sachgerecht angefochten werden könne. Ferner hänge beim gewählten Vorgehen der Vorinstanz die Frage, ob das Gericht die Richtigkeit der Argumentation in der Sache des älteren Sohnes respektive Bruders überprüfen könne, davon ab, ob dieser seinen Entscheid anfechte. Mangels Zustimmung es Ex-Mannes sei somit die Möglichkeit zur Einsicht in seine Akten schwierig. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage, ob begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bestehe, blende die sich seit dem Jahr 2015 drastisch verschlechternde menschenrechtliche und politische Situation in der Türkei aus, ebenso die Tatsache, dass sie - die Beschwerdeführerin - mit ihrem in der Schweiz als Flüchtling lebenden, in der Türkei gesuchten, Bruder in Kontakt stehe. Der ältere Sohn werde als Refraktär gesucht. Weitere Verfolgungen seien nicht behauptet worden. Der Vorhalt, die Beschwerdeführerin hätte die Türkei schon früher verlassen sollen, sei realtitätsfremd. Sie habe klargemacht, unter den Verlusten in der Familie (Vater, Schwester, Bruder) sehr stark gelitten zu haben, selbst Opfer von Nachteilen geworden zu sein und folglich subjektiv geprägte Furcht vor Verfolgungsmassnahmen der Behörden gehabt zu haben. Dieses subjektive Empfinden respektive der psychische Druck sei aber erst unerträglich geworden, nachdem der (damalige) Ehemann mitgenommen und misshandelt, der ältere Sohn Opfer eines Lynchversuchs und die Wohnung Ziel einer Attacke von Nachbarn und Nationalisten geworden sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien als Angehörige einer oppositionellen Familie kurdischer Ethnie bekannt. Auch habe sie - unbestrittenermassen - an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen und sei der ältere Sohn als Refraktär gesucht. Aufgrund dieser Umstände und der Quellenlage zu den neuesten Entwicklungen bestehe eine berechtigte Furcht im Falle einer Rückkehr verfolgt zu werden
E. 5 Die Beschwerdeführenden machen Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Dieser ist formeller Natur, seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Diese Rügen sind deshalb vorab zu behandeln (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.; BGE 138 I 232 E. 5.1; Urteil des BVGer D-2363/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
E. 5.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen).
E. 5.2 Unter Ziffer 2.1 ihrer Beschwerde (Seite. 4 f.) rügen die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz mehrere Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt habe, insbesondere - soweit den Asylpunkt betreffend - jene, welche die Schicksalsschläge in ihrer Familie betreffen, aber auch den Übergriff anlässlich eines Gefängnisbesuchs etwa ein oder zwei Jahre vor der Ausreise. Dieser Vorhalt - zu dem sich die Vorinstanz nicht äussert - trifft zu. Indessen steht einerseits die Verfassungsgarantie des Art. 29 Abs. 2 BV einer vorweggenommenen oder antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Das SEM konnte auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen konnte, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3 m.w.H.). Andererseits muss sich die Vorinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Bezüglich der ausgeführten Schicksalsschläge ist zu bemerken, dass sich die Vorinstanz in den Erwägungen zur allenfalls befürchteten Reflexverfolgung über die noch lebenden (allenfalls verfolgten) Familienmitglieder aussprach. Bezüglich dem getöteten Vater und insbesondere der Schwester wird aus der Anhörung der Beschwerdeführerin nicht klar, ob es sich überhaupt um einen Ausdruck gezielter Verfolgung (Schwester; Anhörung F40 ff.; Vater: Anhörung F47, F53) handelte. Der behauptete Übergriff anlässlich eines Gefängnisbesuches nicht lange vor der Ausreise wird in den Akten weniger klar geschildert, als dies die Beschwerde glauben machen will. Als separates Ereignis wahrgenommen, wäre der Angriff jedoch gegen die Schwägerin der Beschwerdeführerin geführt worden (während sich dies bei der Beschwerdeführerin nur indirekt aus F74 ergibt [die Schwägerin führte Beschwerde, die Beschwerdeführerin war bei ihr], ist der ältere Sohn in dem Punkt klar: "Ein Zeitungsbericht (BM2), dass die Frau meines Onkels ms geprügelt wurde, als sie ihn im Gefängnis besucht hat." [Anhörung D._______, F5). Von einer Verhaftung der Beschwerdeführerin ist entgegen der Beschwerde (Ziff. 2.3.1, S. 13) in den Anhörungen keine Rede. Diesbezüglich ist keine Verfahrensverletzung festzustellen. Zwar erwähnte die Vorinstanz den Bruder, der in Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, nicht explizit, jedoch erwog sie, verschiedene Verwandte und Familienangehörige lebten heute als anerkannte Flüchtlinge im Ausland. Darunter ist ohne Weiteres auch der in der Schweiz lebende Bruder zu subsumieren. Ob die Vorinstanz daraus die richtigen Schlüsse gezogen hat, ist eine materielle Frage.
E. 5.3 Unter Ziffer 2.2.6 der Beschwerde (S. 12 f.) wird gerügt, es werde nicht konkret ausgeführt, inwieweit die Aussagen des Ex-Mannes respektive Vaters und des älteren Sohnes respektive Bruders nicht glaubhaft seien. Gegen diese pauschale Behauptung könne nicht sachgerecht Beschwerde geführt werden. Die Vorinstanz verweist auf die Möglichkeit, die entsprechenden Entscheide und Akten einsehen zu können, einerseits vertrete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auch den älteren Sohn (und kenne damit dessen Akten), anderseits - im Falle des Ex-Mannes und Vaters - hätten sie um Akteneinsicht ersuchen können. Die Begründungspflicht gebietet, dass der betreffende Entscheid aus sich heraus verständlich ist und mit Blick auf die allfällige Anfechtung nachvollziehbar ist. Selbstredend ist der Rückgriff auf andere Entscheide im Sinne von Präjudizen oder auf frühere, durch Rechtskraft verbindliche Entscheide in derselben Sache zulässig. Es erscheint indessen als problematisch, für einen Teil der Sachverhaltswürdigung pauschal auf einen zeitgleich ergangenen Entscheid in einem anderen, parallelen Verfahren zu verweisen, ohne im betreffenden Entscheid eine eigene Glaubhaftigkeitsprüfung (die durchaus auch mit Blick auf die Konsistenz der Aussagen der verschiedenen Akteure in den verschiedenen Verfahren untereinander erfolgen sollte) durchzuführen. Die Einsichtsmöglichkeiten in die Akten und Entscheide der weiteren Familienmitglieder kompensieren diese Unzulänglichkeit nur ungenügend; zumindest im Fall des Ex-Mannes und Vaters haben sie eine faktische Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge, da vorab die Akteneinsicht beantragt werden müsste, welche zudem, wie von den Beschwerdeführenden zutreffend festgehalten, von der Einwilligung der Betroffenen abhängig wäre. Es kann an dieser Stelle indessen angesichts der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben, ob hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, welche die Rückweisung an die Vorinstanz gebieten würde.
E. 6.1 Die Vorinstanz erachtete die Angaben der Beschwerdeführenden zu den fluchtauslösenden Begebenheiten als teils widersprüchlich, teils vage und unsubstantiiert, teils der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechend, folglich als nicht glaubhaft. Teilweise sprach die Vorinstanz den Asylvorbringen die Asylrelevanz ab.
E. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
E. 6.3.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist einerseits daran zu erinnern, dass Angaben in der BzP zu den Asylgründen generell nur mit Zurückhaltung heranzuziehen sind, da diese nur summarisch erfragt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In dem den Gesuchsgründen gewidmeten Abschnitt der BzP erwähnte die Beschwerdeführerin mehrere Elemente, die sie und ihre Angehörigen zur Flucht veranlasst hätten: Die Bedrohungen und Übergriffe auf den Sohn, den Angriff auf die Wohnung und deren Verlust, die dreimaligen Mitnahmen des Exmannes. Dazu folgten nur wenige punktuelle Nachfragen. Gleiches gilt es zur BzP des Beschwerdeführers zu sagen. Dieser gab vorerst zur Auskunft, Angst zu haben, sich als Kurde zu offenbaren; die Nachfragen zu konkreteren Punkten (die Nachbarn seien plötzlich Feinde, der Vater unter Druck gesetzt) sind äusserst kurz gehalten. Die nur knapp aufgenommenen Schilderungen kann nur mit Zurückhaltung als Vergleichsgrundlage beigezogen werden. Anderseits bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung eine Bestätigung der Psychiatrischen Dienste (...) vom 6. November 2018 einreichte, gemäss welcher sie in andauernder integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe (Beweismittel 7). Gemäss ihren Aussagen dauere die Behandlung seit drei Jahren an und habe zeitweise auch Medikamente erfordert (Anhörung, F140). Die der Anhörung beiwohnende Hilfswerkvertretung wies in ihrem Unterschriftenblatt sodann explizit auf geltend gemachte Erinnerungsschwächen hin. Mit der Rechtsmitteleingabe legt die Beschwerdeführerin einen Arztbericht der nämlichen Psychiatrischen Dienste ein, gemäss welchem sie Symptome einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode und posttraumatische Belastung[sstörung] (PTBS) aufweise, unter anderem ausgeprägt in teilweiser zeitlicher Desorientierung, Zeitgitterstörung, Störung von Konzentration und Gedächtnis; medikamentös werde ein Antidepressivum und ein Anxiolytikum verabreicht (Beschwerdebeilage 4). Der am 5. April 2019 eingereichte, am 25. März 2019 nach erfolgtem Suizidversuch erstellte Arztbericht bestätigt die Diagnose einer (nunmehr) schweren Depression und einer PTBS. Die in den Berichten festgehaltenen Ursachen der Depression und PTBS und deren aktuelle wie auch zukünftig mögliche Trigger basieren auf den Schilderungen der Patientin, beweisen das geschilderte Grundereignis nicht. Indessen ist zu berücksichtigen, dass traumatisierende Erlebnisse und eine diagnostizierte PTBS eine gewisse Ungenauigkeit in der Erinnerung oder deren Wiedergabe zu erklären vermögen (vgl. Urteile des BVGer E-3415/2013 vom 8. April 2014, E. 4.3.2; E-7734/2016 vom 24. Januar 2018 E. 3.8).
E. 6.3.2 Das Gericht kann sich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit durch die Vorinstanz im Ergebnis aus folgenden Überlegungen nicht anschliessen:
E. 6.3.2.1 Den Schilderungen der Beschwerdeführenden lässt sich eine Eskalation der Ereignisse im zeitlichen Umfeld der Wahlen vom Juni 2015 ablesen, die in diversen Ereignissen ihren Ausdruck fand: Der Ex-Ehemann und Vater sei von der Polizei mitgenommen und misshandelt, der ältere Sohn und Bruder von einem Mob angegriffen worden, ebenso die Familienwohnung, die Beschwerdeführerin habe ihre Anstellung und die Familie die Wohnung verloren. Das Verfahren in den Jahren 1993 bis 1995 wurde nie als unmittelbar kausal für die Flucht dargestellt, auch keine Beeinträchtigungen, die sich danach und vor dem Juni 2015 ereignet hätten. Die Ausführungen der Vorinstanz zur zeitlichen Distanz jenes Verfahrens zur Ausreise respektive der Vorhalt, die Beschwerdeführerin hätte früher flüchten können, gehen insofern an der Sache vorbei.
E. 6.3.2.2 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP von zwei Mitnahmen des Ehemannes im Juli und einer im August sprach (Ziff. 7.01), was denn auch mit den Angaben des Ex-Mannes übereinstimmt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung nicht, dass sie sich anlässlich der Anhörung dazu widersprüchlich äusserte: Sie gab an, der Mann sei drei- bis viermal mitgenommen worden, zweimal blutverschmiert heimgekommen, einmal sei er nicht angetroffen worden (Anhörung, F91 f.); nach dem Zeitraum gefragt, sagte sie, "ich weiss, dass er einmal im Juli abgeführt wurde. Aber ich weiss nicht mehr genau, in welchen Monaten er mitgenommen wurde" (F102). Daraus lässt sich einzig ableiten, dass die Beschwerdeführerin eine Mitnahme sicher auf den Juli (2015) datiert, sich bei den anderen nicht mehr sicher ist - nicht aber, dass sie im Juli mit Sicherheit nur eine einzige erlebt haben will. Die übrigen Angaben (F91 f.) lassen sich mit ihren eigenen Angaben an der BzP und denjenigen des Ex-Mannes (SEM-act. 41, Anhörung Exmann, F43 ff.) ohne weiteres in Übereinstimmung bringen.
E. 6.3.2.3 Beiden Beschwerdeführenden wird vorgehalten, ihre Schilderungen der Mitnahmen des Ex-Mannes und Vaters seien zu wenig konkret, detailliert und differenziert, um glaubhaft als erlebt zu wirken. Der im Juli 2015 vierzehn Jahre alte Beschwerdeführer gab an, die Mitnahmen nicht genau zeitlich einordnen zu können, sie seien vor dem Bewerfen der Wohnung mit Steinen gewesen, mehrfach erfolgt, mit Intervallen dazwischen. Er habe geschlafen, einmal sei er vom Lärm erwacht und habe sich mit Schule und Sport beschäftigt. Was genau geschehen sei, habe er nicht gesehen, sondern aus Gesprächen erfahren. Seine Eltern hätten nicht gewollt, dass er sich in solche Sachen involviere (Anhörung, F 65 ff.). Diese Schilderung ist insofern detailarm, als sie nicht sehr viel aussagt. Sie ist indessen in dem Punkt authentisch, als der Beschwerdeführer eben nur berichtet, was er tatsächlich weiss. Vorausgesetzt, die Mitnahmen seien erfolgt, wie von den Eltern des Beschwerdeführers geschildert, so fanden sie jeweils nach Mitternacht statt. Es ist durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer um diese Zeit schlief; das eine Mal als er erwachte, berichtete er nachvollziehbar, sich irgendwie beschäftigt zu haben. Dass jemand über ein Geschehen, das er erklärtermassen weitgehend vom Hörensagen kennt (wobei sich gleichzeitig mit den Ausführungen der Mutter deckt, dass man ihn nicht zu weit involvieren wollte), nicht weiter berichten kann, ist nicht erstaunlich. Die Beschwerdeführerin spricht von drei bis vier Mitnahmen des Ex-Mannes nach den Wahlen [im Juni 2015]. Sie seien nach Mitternacht gekommen. Als sie nicht gewusst habe, wo sich ihr Mann aufhalte, habe man sie und den älteren Sohn beschimpft, wobei sie den Sohn angehalten habe, ruhig zu bleiben. Von ihrem Ex-Mann hätten sie Informationen gewollt, sie hätten Namen hören wollen und verlangt, dass er als Spitzel tätig sei. Zweimal sei er blutverschmiert heimgekommen; er sei beim Hügel I._______ zusammengeschlagen worden (Anhörung, F93 ff.). Diese Darstellung ist weitgehend konsistent mit der Schilderung des älteren Sohnes (dortige Anhörung F89 ff.) und des Ex-Mannes (dortige Anhörung F43, 49 ff.). Die gestellten Fragen wurden beantwortet, insbesondere diejenigen, welche sich mit dem Vorgehen der Polizisten befassten (F93-B98). Auf die Frage "Wer kam nach Hause?" (F93; Antwort: "Polizei in Zivil") kann nach über drei Jahren nicht ernsthaft spontan eine detaillierte Personenbeschreibung erwartet werden. Insbesondere die Frage "Wie erlebten Sie diesen Polizeibesuch?" (F94) wird einfühlbar beantwortet, indem die Beschwerdeführerin ihre in diesem Moment dominanten Emotionen in den Vordergrund rückte ("[...] Ich bekam Angst. Da ich seit meiner Kindheit viel Negatives erlebt habe, bin ich generell ängstlich geworden"); welche weiteren Details zum Vorgehen hier zu berichten wären, bleibt unklar. Beim Kerngeschehen war die Beschwerdeführerin nicht dabei, die (ihr berichteten) Gesprächsinhalte sind konzis zusammengefasst. Vor dem Hintergrund der verstrichenen Zeit und des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entspricht der Detaillierungsgrad den Erwartungen.
E. 6.3.2.4 Die Vorinstanz erachtet die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Übergriff auf seinen Bruder und zum Angriff auf die Familienwohnung als zu vage. Der Beschwerdeführer berichtete, als der Übergriff auf seinen Bruder stattgefunden habe (was vor dem Stellenverlust der Mutter und dem Angriff auf die Wohnung gewesen sei), sei er zu Hause gewesen, er habe ihn heimkommen gesehen, auch den schlechten Zustand, in dem er gewesen sei. Der Bruder habe berichtet, Personen aus dem Quartier hätten ihn angegriffen, eigentlich ehemalige Freunde. Die Jugendlichen seien zum Teil organisiert, er habe von ihnen - da er jünger sei - noch mehr zu befürchten gehabt und zu befürchten. Er kenne nur einen dieser Freunde namentlich, wisse aber nicht, ob der dabei gewesen sei. Er selbst habe in der Folge Angst gehabt, alleine auf die Strasse zu gehen, denn "wenn ihm seine Freunde das antun, werden auch meine Freunde mir das Gleiche antun" (Anhörung, F55, F61-F64). Damit beantwortete der Beschwerdeführer die ihm zu diesem Sachverhalt gestellten Fragen umfassend. Fragen zum genauen Vorgehen der Angreifer und zum Verhalten des Bruders wurden ihm nicht gestellt, und es ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuhalten, dass er sich nicht spontan veranlasst sah, Details zu einem Ablauf zu berichten, bei dem er nicht dabei war, soweit ihm solche Details überhaupt bekannt gewesen wären. Zum Angriff auf die Wohnung führte er aus, er, seine Mutter und sein Bruder seien daheim gewesen. Es sei eine Gruppe von Menschen gekommen, habe Schimpfwörter ausgesprochen, einer habe begonnen, Steine zu werfen - das hätten sie am Fenster gesehen -, dem hätten sich die andern angeschlossen. Sie hätten sich zu ihrer Sicherheit ins Zimmer begeben. Irgendwann hätten sie aufgehört. Er denke, man habe sie weghaben wollen. Die Nachbarn hätten sich über sie beschwert, obwohl der Vermieter ihre Lage gekannt habe, habe er sie aufgefordert, zu gehen (F58, F 69 ff.). Damit erbringt der Beschwerdeführer eine knappe, aber konzise Schilderung der Ereignisse, die im Übrigen mit derjenigen der Beschwerdeführerin konsistent ist.
E. 6.3.2.5 Die Vorinstanz bezeichnet die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Tagen in Haft nach dem Gefangenenbesuch bei ihrem Bruder, als zu wenig detailliert. Die Beschwerdeführerin schilderte jene Verhaftung auf die Frage hin, ob sie, seit sie verheiratet gewesen sei, selbst "solche Erlebnisse" (d.h. polizeiliche Übergriffe, Inhaftierungen) gehabt habe. Sie antwortete, sie und ihr Mann seien beim Besuch festgenommen worden, seien sechs oder sieben Tage in Haft gewesen, der Mann sei "sehr gefoltert" worden. Weiter: "Damals wurden uns die Augen verbunden, die Augenbinde roch sehr schlecht. Wir waren damals, jedenfalls ich, im Kellergeschoss, so habe ich es empfunden. Ich hörte Metallgeräusche, Wasser, Lärm. Ich wurde damals nur geschlagen" (F73). Später im Verlauf wurde nach dem Abschluss des Verfahrens, nicht aber der Inhaftierung gefragt (F77 ff.). Die Beschwerdeführerin erbrachte hier auf eine offene Frage hin eine spontane und individuelle Schilderung einer 25 Jahre zurückliegenden Inhaftierung, wobei sie durchaus auch Details zu den Haftumständen vortrug. Es trifft zu, dass sie sich zu Haftdaten und Orten sowie zu Umständen der Entlassung nicht äusserte, es wurden ihr aber auch keine Fragen gestellt, die sie hätten annehmen lassen, dergleichen sei gefragt. Angesichts der spontanen und individuellen Schilderung ist vorliegend von einem selbst erlebten Geschehen auszugehen. In Anbetracht des Befragungsverlaufs, des Gesundheitszustandes und der nur mittelbaren Relevanz des Geschehens schadet es der Glaubhaftigkeit nicht, dass die Beschwerdeführerin nicht spontan weitere Details lieferte.
E. 6.3.2.6 Die Vorinstanz beanstandet, beide Beschwerdeführenden hätten den Verlust der Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin und den Bewurf der Wohnung mit Steinen anlässlich der BzP nicht erwähnt, obwohl nach weiteren Gesuchsgründen gefragt worden sei. Diese Angaben seien nachgeschoben und nicht glaubhaft. Der Angriff auf die Wohnung und der Verlust der Wohnung ist in der BzP der Beschwerdeführerin angesprochen, wenn auch nicht mit dem Element der geworfenen Steine («Die Quartierbewohner wollten uns lynchen. [...] Wir wurden aufgefordert die Wohnung zu verlassen [...] Frage: Wer hat Sie aufgefordert die Wohnung zu verlassen? - Der Hausbesitzer und die Nachbarn. Sie beschuldigten uns, bei der PKK zu sein»). Der jugendliche Beschwerdeführer brachte in seiner sehr knappen Befragung vorab seine Angst zum Ausdruck, wenn man sich als Kurde zu erkennen gegeben habe und gab zu Protokoll, "unsere Nachbarn, welche wir seit 10 Jahren kennen, waren plötzlich Feinde". Der Vorfall findet im Übrigen in den BzP des Ex-Mannes und des älteren Sohnes und Bruders Erwähnung. Angesichts der Zurückhaltung, mit der Angaben in der BzP zu den Gesuchsgründen beizuziehen sind, und angesichts dessen, dass die Aussagen der Familienangehörigen untereinander zu berücksichtigen sind, erscheinen diese Erwähnung respektive - im Falle des Beschwerdeführers - Andeutung als hinlänglich. Die Frage des Stellenverlustes wird nur, aber immerhin, vom älteren Sohn bereits in der BzP erwähnt. Die Beschwerdeführerin schilderte dies in der Anhörung (F86 ff.) zwar als einen Akt der Diskriminierung - der Chef stamme aus einem Gebiet, in dem man Kurden nicht möge und habe, nachdem bekannt geworden sei, dass ihr Mann als Wahlhelfer gearbeitet hatte, gesagt, er gebe Terroristen keine Arbeit - und zeigte sich darüber auch verletzt (F88). Allerdings ordnete sie dieses Ereignis selbst nicht als Fluchtgrund ein, äusserte sich vielmehr in der Art, dass sie sich durchaus eine andere Arbeit hätte suchen können, sie habe immer gearbeitet, die Arbeitsverhältnisse hätten sich immer ergeben - doch dann sei die Ausreise entschieden worden (Anhörung F 89). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihre Familie sei an Leib und Leben bedroht gewesen, indem versucht worden sei, ihren Sohn zu lynchen, ihre Wohnung angegriffen worden und der Mann mehrfach und anhaltend von der Polizei mitgenommen und misshandelt worden sei. Es erscheint durchaus plausibel, den Stellenverlust - selbst wenn sie ihn als diskriminierend empfände - als untergeordnetes Problem anzusehen; dementsprechend ist ihr nicht vorzuwerfen, dass sie dieses Element anlässlich der summarischen BzP nicht als möglichen Fluchtgrund im Sinne des Asylrechts erkannte und vortrug.
E. 6.3.3 Mit heutigem Datum heisst das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden des Ex-Mannes und Vaters und des älteren Sohnes/Bruders gut. Namentlich im Falle des Vaters und Ex-Mannes wird festgestellt, dass er durch die polizeilichen Übergriffe im Juli und August 2015 ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hat, welche als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren seien und als nicht abgeschlossen angesehen werden könnten.
E. 6.4 Unter Berücksichtigung des tieferen Beweismasstabs von Art. 7 AsylG erscheinen aufgrund der vorstehenden Erwägungen die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Angaben zu den erlebten Übergriffen auf den Vater und Ex-Mann durch die Behörden einerseits, durch nachbarschaftliche Mobs anderseits, als glaubhaft.
E. 6.5 Die von den Beschwerdeführenden zeitnah zur Ausreise erlebten Übergriffe erfüllen indessen - ohne den Angriff auf ihre Familienwohnung verharmlosen zu wollen - die Anforderungen an die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungshandlung nicht (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.14). Angesichts dessen, dass die türkischen Behörden den damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Nähe zu oppositionellen kurdischen Parteien misshandelten und mutmasslich weiter zu verfolgen gedachten, angesichts der erlebten Übergriffe aus der Zivilbevölkerung, angesichts der eigenen Parteimitgliedschaft der Beschwerdeführerin, angesichts der begründeten Zweifel am Genügen der Polizei- und Justizbehörden hinsichtlich rechtsstaatlicher Anforderungen, insbesondere gegenüber der Opposition zugerechneten Kurden (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2), sowie schliesslich angesichts der Familiengeschichte der Beschwerdeführerin, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise bei objektiver Betrachtung begründete Furcht hatte, von behördlicher wie auch von privater Seite behelligt zu werden, ohne behördlichen Schutz zu finden. Für den minderjährigen Beschwerdeführer ist zwar in subjektiver Hinsicht zweifellos ebenfalls eine Furcht vor künftiger Verfolgung nachvollziehbar, indessen fehlen bei ihm objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen im Zeitpunkt der Ausreise.
E. 6.6.1 Bei der Beurteilung der Frage der Aktualität der Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse in der Türkei seit seiner Ausreise im Jahr 2015 keineswegs verbessert haben (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 m.w.H. und die dortigen Quellenangaben): Seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die türkische Regierung Mitte Juli 2016 und insbesondere seit der Verhängung des nach wie vor andauernden Ausnahmezustands ist vielmehr eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Neben Repressionen gegen mutmassliche Anhängerinnen und Anhänger von Fethullah Gülen kommt es im Rahmen von "Anti-Terror"-Massnahmen zunehmend zu Verhaftungen von Kurdinnen und Kurden, die politisch tätig sind. Es kommt aber auch zu Festnahmen von Medienschaffenden, Mitgliedern kurdischer Vereine und einfacher Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien HDP und BDP wegen Unterstützung oder mutmasslicher Mitgliedschaft bei der PKK. Einer Gefährdung unterliegen zudem Personen, welchen ein Engagement oder eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen wird, oder die solcher Aktivitäten verdächtig sind. Die mutmassliche oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnlichen Gruppierungen kann zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat führen. Dabei herrsche grosse Willkür und die Verhaftungen stützten sich teilweise auf fragwürdige Indizien oder Geständnisse. Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete könnten keine fairen Verfahren erwarten und es bestehe für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden. Hinzu kommt, dass einem Bruder der Beschwerdeführerin am 20. April 2010 in der Schweiz Asyl gewährt worden ist. Nach den Feststellungen des Bundesamtes für Migration (BFM; heute SEM), war er lokaler Parteivorsitzender der DTP bis zu deren Verbot und Mitglied des Menschenrechtsvereins IHD sowie der Gewerkschaft TEKSIF. Es waren zehn erstinstanzliche Strafverfahren hängig, zwei weitere in zweiter Instanz, nachdem er erstinstanzlich wegen der Propaganda für die respektive Mitgliedschaft in der PKK zu einer mehrmonatigen und einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war; auch die erstinstanzlich hängigen Verfahren hingen mit der Amtszeit als DTP-Vorsitzender zusammen und beschlugen ähnlich gelagerte Vorwürfe. Er war zweimal in mehrtägigem Gewahrsam, einmal in mehrmonatiger Untersuchungshaft, wobei ihm medizinische Behandlungen zeitlich verzögert zuteilwurden (vgl. Beizugsdossier N530 825, insb. act. B13).
E. 6.6.1.1 Zusammengefasst war die Beschwerdeführerin niederschwellig in einer prokurdischen Partei aktiv. Sie war im Zeitpunkt der Ausreise mit einem Mann verheiratet, der im Zuge der Wahlen vom Juni 2015 politisch motivierten staatlichen Übergriffen ausgesetzt war. Einer ihrer Brüder ist nach ihren seitens der Vorinstanz unbestrittenen Ausführungen seit langen Jahren aus politischen Gründen in Haft, einem weiteren Bruder wurde in der Schweiz aufgrund politischer Verfolgung Asyl gewährt. Die Beschwerdeführerin nahm auch in der Schweiz als gewöhnliche Teilnehmerin an Kundgebungen teil.
E. 6.6.2 Aus dem Gesagten ist der Schluss zu ziehen, dass die Furcht der Beschwerdeführerin, im Fall einer Rückkehr in die Türkei aufgrund ihres eigenen Profils, namentlich aber auch des familiären Umfeldes, und vor dem Hintergrund der verschärften Verfolgung prokurdischer Kräfte auch unterer Parteistufe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft willkürlicher Verhaftung und einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden, auch im heutigen Zeitpunkt objektiv und subjektiv nachvollziehbar ist.
E. 6.7 Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist nicht auszugehen.
E. 6.8 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
E. 6.9 Für den Beschwerdeführer ist auch für den heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung mangels objektiver Anhaltspunkte zu verneinen. Er ist indessen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen.
E. 6.10 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2019 ist aufzuheben. Zumal keine Asylausschlussgründe ersichtlich sind, ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdführenden in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG).
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen nicht vollumfänglich angemessen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter bereits an den Zuständigkeitsverfahren beteiligt war und er auch den älteren Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden vertritt, wodurch sich Synergien ergeben. Für die Beschwerdeerhebung erweist sich ein zeitlicher Aufwand von 12 Stunden als angemessen, für die weiter anwaltliche Tätigkeit ein solcher von 4 Stunden. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt (gerundet) Fr. 3'931.- (Honorar Fr. 3'520.-, Auslagen Fr. 130.-, Mehrwertsteuer Fr. 281.05) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 4. Januar 2019 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'931.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-629/2019 Urteil vom 18. Oktober 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführenden sind türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Sie verliessen ihr Heimatland zusammen mit weiteren Familienangehörigen (Vater beziehungsweise damaliger Ehemann C._______ [gleiche N-Nummer] und dem volljährigen Sohn beziehungsweise Bruder D._______ [...]) Mitte September 2015. Mit Hilfe eines Schleppers gelangte die Familie gemäss ihren Angaben auf dem Landweg nach Ungarn, wo sie am 24. September 2017 registriert wurden. Am 27. September 2015 suchten sie um Asyl in der Schweiz nach. B. Die Beschwerdeführenden wurden am 6. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). B.a Die Beschwerdeführerin gab zu den Gesuchsgründen im Wesentlichen an, ihr älterer Sohn sei Bedrohungen durch die Quartierbewohner ausgesetzt gewesen. Der Hausbesitzer und die Nachbarn hätten sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, weil man sie beschuldigt habe, zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK, dt. Arbeiterpartei Kurdistans) zu gehören. Ihr Mann sei aus diesem Grund im Juli 2015 zweimal und im August 2015 einmal mitgenommen worden. Sie und ihr Mann seien kurdische Patrioten und entsprechend aktiv gewesen. Sie selbst sei aber nicht mitgenommen worden. B.b Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe niemandem sagen können, dass er Kurde sei, er habe Angst gehabt und sich über die Kurden nur im Fernsehen oder über Internet informieren können. Nachbarn, die man seit zehn Jahren gekannt habe, seien - "seit der Wahl" - plötzlich Feinde gewesen. Die Polizei habe seinen Vater unter Druck gesetzt. C. Mit Verfügung vom 5. November 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden sowie des Vaters und Ehemannes nicht ein, unter gleichzeitiger Wegweisung nach Ungarn. Mit Urteil E-7508/2015 vom 28. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 5. November 2015 auf und wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. D. Gemäss Mitteilung des zuständigen Zivilgerichts wurde die Ehe der Beschwerdeführerin am 31. August 2017 geschieden. E. Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 13. November 2018 einlässlich zu den Fluchtgründen an (Anhörung). E.a Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei bis zur Ausreise noch zu jung gewesen, um sich politisch zu betätigen. Sein Vater jedoch sei aktives Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; dt. Demokratische Partei der Völker) gewesen. Der Vater sei auch immer wieder in Kurdistan gewesen, habe jedoch nicht besonders über diese Aufenthalte gesprochen, habe auch nicht gewollt, dass er, der Beschwerdeführer, sich eng mit Politik befasse. Seine Familie sei eine politische Familie gewesen. Man habe versucht, seinen Bruder zu lynchen, sein Vater sei von der Polizei unter Druck gesetzt worden, seine Mutter habe ihre Stelle verloren. Ihr Zuhause sei mit Steinen beworfen worden. Die Nachbarn hätten sich beschwert. Obwohl der Vermieter die politische Situation gekannt habe, habe er sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Sie hätten sich zwei Tage bei einem Freund seines Vaters aufgehalten, der Vater habe einen Schlepper organisiert und sie seien dann ausgereist. Die Entlassung der Mutter habe circa eine Woche vor dem Werfen von Steinen stattgefunden. Es seien Personen aus dem Quartier gewesen, die versucht hätten, seinen Bruder zu lynchen, eigentlich ehemalige Freunde von ihm, die zum Teil auch organisiert seien. Man habe zudem seinen Facebook-Account gehackt und darauf die türkische Fahne gehisst. Er selbst habe in der Folge Angst gehabt, auf die Strasse zu gehen. Sein Vater sei mehrfach mitgenommen worden, mit gewissen zeitlichen Abständen, bevor die Mutter die Stelle verloren habe. Einmal sei er vom Lärm erwacht, als die Polizei erschienen sei, aber den Vater nicht vorgefunden habe. Was dem Vater genau passiert sei, habe er nur Gesprächen entnommen, nicht aber selber gesehen. Als die Wohnung beworfen worden sei, seien er, sein Bruder und die Mutter daheim gewesen. Es sei zuerst eine Gruppe von Menschen gekommen und habe Schimpfwörter ausgesprochen. Einer habe begonnen, Steine zu werfen, die andern hätten sich angeschlossen. Sie hätten sich zur Sicherheit ins Zimmer begeben. Er gehe davon aus, Ziel der Leute sei gewesen, dass sie weggingen. Nur seine Familie sei Mitglied in der HDP gewesen - im Parteihaus habe man keine anderen Quartierbewohner gesehen. Nachbarn, die man seit Jahren gekannt habe, seien zu Feinden geworden. Vor diesen Ereignissen habe es keine Situationen gegeben, in denen sie hätten Angst haben müssen. E.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei in E._______ geboren worden, ab dem sechsten bis circa zum 30. Lebensjahr habe sie in F._______ gelebt. Mit diesem Ort verbinde sie nur Schmerz, da dort - vor etwa 20 bis 25 Jahren - vor ihren Augen ihre Schwester getötet worden sei. Einer ihrer Brüder sei seit 30 Jahren im Gefängnis, ein anderer Bruder habe nach politischer Haft und weiteren Problemen im Anschluss daran das Land verlassen müssen. Von einem Bruder sei man ohne Nachricht, der Vater sei durch eine Tränengaspatrone bei einem Massenprotest in E._______ ums Leben gekommen. Die Beschwerdeführerin gab an - und belegte dies mit einem Aufnahmeformular - seit dem 5. April 2015 Mitglied der DBP (Demokratik Bölgeler Partisi; kurmandschi: Partiya Herêman a Demokratîk; deutsch: Demokratische Partei der Regionen) zu sein. Ihr Mann habe eine politische Ausbildung absolviert und die Ansicht vertreten, sie und ihr älterer Sohn sollten Mitglieder werden. Sie hätten sich auch politisch engagieren und dieselbe Ausbildung in Anspruch nehmen wollen, doch sei es dazu nicht mehr gekommen. Sie habe auch an Protesten in der Schweiz teilgenommen. Sie sei Mitglied des Frauenflügels der HDP, habe die Parteizentrale häufig besucht. Einen Beleg hierzu gebe es nicht. Freunde derselben Sektion seien bei einem Anschlag getötet worden, so dass es unangebracht gewesen wäre, nach Papieren zu verlangen. Mitglied sei sie dort vor den Wahlen geworden, d.h. im Jahr 2015, allenfalls schon im Jahr davor. Mitglied in der DBP sei sie geworden, weil ihr Mann - in der Ost-Türkei politisch tätig - gesagt habe, es sei "natürlich", dort Mitglied zu sein, auch aus Sicherheitsgründen (wobei ihr nicht klar sei, was das bedeute). Die DBP sei in der Ost-Türkei tätig. Sie habe an Sitzungen und Anlässen der HDP teilgenommen, sei aber nicht in einer konkreten Aufgabe aktiv gewesen - sie habe jedoch politisch aktiver werden wollen. Vor den Wahlen vom Juni 2015 habe sie Flugblätter verteilt; nicht in ihrem Quartier - dort habe sie Angst gehabt - sondern in Quartieren, in denen viele Kurden lebten. Vor der Ausreise seien viele Vorfälle geschehen. Der Ehemann sei mehrmals mitgenommen worden, habe Probleme mit der Polizei gehabt. Auch der Sohn habe Probleme gehabt. Wegen ihrer Herkunftsfamilie seien sie selber als Familie fichiert worden. Deshalb hätten sie Schwierigkeiten gehabt, habe sie ihre Stelle verloren, sei ihre Wohnung angegriffen und ihr Sohn beinahe gelyncht worden. Der Sohn lehne aus Gewissensgründen den Militärdienst ab, die Namen dieser Leute würden publiziert. In der Folge sei sein Facebook-Account gehackt und darauf die türkische Flagge platziert worden. Ihr Ehemann setze sich voll für die Partei ein, deshalb seien sie immer beobachtet worden. Er habe die politische Ausbildung an der Akademie in G._______ absolviert und später in E._______ Vorträge gehalten. Es habe zu jener Zeit Operationen gegeben, bei denen politische Leute verhaftet worden seien, gerade auch in E._______ und im ganzen kurdischen Gebiet. Sie habe ihre ganze Familie verloren, wolle die Kinder nicht auch noch verliefen. Nach dem Angriff auf die Wohnung habe der Ehmann Kontakt mit Freunden aufgenommen und sie seien sodann mithilfe eines Schleppers ausgereist. Der Ehemann sei schon seit sie ihn kenne politisch aktiv gewesen. Er habe sich vorerst nicht registrieren lassen, da eingetragene Mitglieder besonders verfolgt würden. Eingetragen sei er nur bei der DBP, bei der er die politische Ausbildung gemacht hatte. Er sei im Jahr zwei bis drei Mal für politische Aktivitäten weg gewesen. Die Schwierigkeiten hätten nach den Wahlen begonnen. Früher, in ihrer Familie, habe sie schon Vorfälle erlebt, etwa zusehen müssen, wie ihr Vater von der Polizei geschlagen worden sei, auch sei ihr Bruder (der nun in der Schweiz sei) lange im Gefängnis gewesen. Ein [anderer] Bruder sei aus politischen Gründen lebenslänglich im Gefängnis. Mit ihrem Ehemann habe sie einmal ihren Bruder im Gefängnis besucht; darauf seien sie verhaftet worden. Sie seien sechs oder sieben Tage in Haft gewesen, der Ehemann gefoltert, sie selber sei geschlagen worden. Sie seien angeklagt und zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Sie seien in Berufung gegangen. Soweit sie sich erinnere, sei "die Gefängnisstrafe in Geld umgewandelt" worden. Das Verfahren sei danach abgeschlossen gewesen. Sie hätten aber später vernommen, dass ihr damaliger Anwalt umgebracht worden sei. Ihre Schwägerin sei nach ihrer Entlassung inhaftiert worden, sei zwei bis drei Jahre im (...)-Gefängnis gewesen, wo sie auch ihr Kind geboren habe. Bei einem Gefängnisbesuch in H._______ seien sie angegriffen worden; ihre Schwägerin habe dann den Vorfall beim Menschenrechtsverein geschildert. Das sei circa ein bis zwei Jahre vor der Ausreise gewesen. Ihr Ehemann sei "an der Wahlurne" gewesen und dabei gesehen worden. Das habe sich herumgesprochen. Im Quartier möge man Kurden nicht. Nachdem man vom Dienst an der Urne erfahren habe, habe ihr der Chef mitgeteilt, dass er Terroristen keine Arbeit gebe. Sie hätte wieder Arbeit suchen können, doch dann hätten sie die Ausreise beschlossen. Sie selber habe im Jahr vor der Abreise keine kritischen Behördenkontakte gehabt. Ihr Mann sei mehrmals mitgenommen worden, drei bis vier Mal, zweimal sei er blutverschmiert nach Hause gekommen; er sei am Hügel I._______ zusammengeschlagen worden. Einmal sei er nicht daheim gewesen. Es seien jeweils Polizisten in Zivil erschienen, nach Mitternacht. Sie hätten nach dem Mann gefragt, sie eingeschüchtert und beschimpft. Sie habe Angst gehabt. Sie sei beschimpft worden, besonders, als sie den Aufenthalt des Mannes nicht habe nennen können, auch der ältere Sohn sei beschimpft worden. Der Mann habe erzählt, man habe Informationen von ihm gewollt. Er hätte Namen nennen und als Spitzel tätig werden sollen. Auf sie sei man mit solchen Anliegen nicht zugekommen. Er sei politisch aktiv gewesen, sie selbst sei nur im Rahmen der Frauentätigkeit etwas engagiert gewesen, indem sie Flugblätter verteilt und an Versammlungen teilgenommen habe. Ihre Situation sei unterschiedlich gewesen, vor allem er sei im Visier gewesen. Die Mitnahmen seien nach den Wahlen geschehen, einmal sicher im Juli. Der Versuch, ihren Sohn zu lynchen, sei ein bis zwei Wochen bevor das Haus mit Steinen beworfen worden sei, geschehen. Dem Sohn sei vorgeworfen worden, ein Terrorist zu sein. Eine Gruppe aus dem Quartier habe ihn in der Gegend des Milliyet-Parks geschlagen. Anzeige habe er keine erstattet; sie trauten der Polizei nicht, er wäre wohl selbst inhaftiert worden. Nachdem der Mann von der Polizei mitgenommen worden sei, könne man nicht zur Polizei gehen und die Polizei anzeigen. Dass ihre Wohnung mit Steinen beworfen worden sei, erkläre sie sich damit, dass die Leute sie nicht mehr dort hätten haben wollen. Der Vermieter habe sie auch rausgeworfen. Das Quartier sei religiös geprägt, und AKP-Anhänger würden die Kurden nicht mögen. Sie seien aber bis dahin aus Sicherheitsgründen im Quartier verblieben, ihr Mann sei der Auffassung gewesen, in Gebieten mit vielen Kurden würden mehr Razzien durchgeführt. An jenem Abend sei sie mit den Kindern zu Hause gewesen. Eine Gruppe sei vor dem Haus gestanden, habe Beschimpfungen geäussert, sie dann als PKK-ler beschimpft. Sie sei mit den Kindern ins hintere Zimmer gegangen. Die Leute hätten begonnen, mit Steinen zu werfen. Sie habe den Mann angerufen. Er sei nach Hause gekommen, habe die Situation gesehen und einen Freund angerufen, der ihm in seinem Viertel eine Wohnung angeboten habe. Am nächsten Tag seien sie zu diesem Freund gegangen. Dieser habe - nach weiteren Kontaktnahmen - berichtet bekommen, es seien viele Leute, Politiker verhaftet worden; es wäre besser, das Land zu verlassen. Der Vermieter sei am Abend vorbeigekommen, als die Leute weggegangen seien. Er habe gesagt, sie sollten sofort aus der Wohnung, sie seien Terroristen der PKK. Politisch aktiv sei sie in der Schweiz nicht, auch die Söhne nicht, sie verbiete es ihnen. Sie sei im Falle ihres älteren Sohnes bereits in der Türkei nicht dafür gewesen, aber er sei mit dem Vater oder mit ihr zu Anlässen gegangen. Ihr Sohn würde bei der Wiedereinreise wohl verhaftet werden, alleine schon, weil er den Militärdienst verweigert habe. Er - respektive die Familie - würde wohl auch ihres Ehemannes wegen beschuldigt werden, zur PKK zu gehören. Sie und ihre Familie seien immer unter Beobachtung gestanden. F. Mit am 7. Januar 2019 eröffneter Verfügung vom 4. Januar 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositiv Ziff. 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Ziff. 2), wies sie aus der Schweiz weg (Ziff. 3), unter Ansetzen einer Ausreisefrist (Ziff. 4) und Beauftragung des Kantons J._______ mit dem Vollzug (Ziff. 5). Mit Verfügungen vom gleichen Datum entschied die Vorinstanz auch über die Asylgesuche der Familienangehörigen der Beschwerdeführenden. G. Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügung an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts und Neubeurteilung (Antrag Ziff. 1), [eventualiter] die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Ziff. 2), subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Vereinigung, allenfalls Koordination des Verfahrens mit jenen der Familienangehörigen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen und hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut. Rechtsanwalt Semsettin Bastimar wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und die koordinierte Behandlung mit den Verfahren der Familienangehörigen in Aussicht gestellt. I. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 schloss die Vorinstanz sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 12. März 2019 an den gestellten Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig legten sie eine Kostennote für die Bemühungen des amtlichen Rechtsbeistandes zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 5. April 2019 reichte der Rechtsbeistand unter anderem einen Arztbericht vom 25. März 2019 zu den Akten. L. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Bruders der Beschwerdeführerin, K._______ (...) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz äussert aufgrund zweier Widersprüche erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem Exmann: Zum ersten habe sie anlässlich der BzP von zwei Mitnahmen im Juli und einer im August 2015 gesprochen, anlässlich der Anhörung aber nur von einer im Juli. Zum zweiten sei sie selbst gemäss Angaben in der BzP nie mit- oder festgenommen worden, gemäss Anhörung jedoch habe sie zu Protokoll gegeben, anlässlich eines Besuches beim aus politischen Gründen festgehaltenen Bruders sechs bis sieben Tage festgehalten worden zu sein. Verstärkt würden die Zweifel an der Glaubwürdigkeit durch wenig detaillierte Aussagen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht genauer zu den Mitnahmen des Exmannes zu äussern vermocht, obwohl sie Zeugin des angeblichen Vorfalles gewesen sei (keine Angaben zu den Kalenderdaten, Vorgehen der Behörden, Beschreibung der Polizisten, Gespräche). Auch zu der angeblichen Haft nach dem Besuch bei ihrem Bruder habe sie keine weiteren Details (Haftdaten und Orte, Haftumstände, Information zur Freilassung) liefern können. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Mitnahmen des Vaters, der versuchten Lynchjustiz gegenüber dem Bruder und dem Angriff durch die Nachbarn seien ebenfalls substanzarm. Weitere Vorbringen erachtete die Vorinstanz als an der Anhörung (gegenüber der BzP) nachgeschoben und damit nicht glaubhaft, nämlich die Aussagen zum politisch begründeten Stellenverlust und zum Angriff auf die Wohnung, weil sie als Terroristen angesehen worden seien - obwohl bei der BzP nach weiteren Asylgründen gefragt worden sei. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch weiter im Wesentlichen mit den Schwierigkeiten, welche der Exmann respektive Vater mit den türkischen Behörden erlebt habe. Mit selbem Datum werde dessen Gesuch (wie auch dasjenige des volljährigen Sohnes respektive Bruders) abgewiesen, da dessen Vorbringen als nicht glaubhaft oder als asylrechtlich nicht relevant angesehen würden. Der davon abgeleiteten Verfolgung sei damit die Grundlage entzogen. Dem Verfahren der Jahre 1993 bis 1995 - mit der Verurteilung durch ein Staatssicherheitsgericht, gefolgt vom Freispruch durch den Kassationshof -, fehle der sachliche und zeitliche Zusammenhang zur Ausreise im Jahr 2015, zumal daraus offenbar kein weiterer glaubhafter und asylrechtlich relevanter Nachteil erwachsen sei. Mit Blick auf die Frage nach zu befürchtenden künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen hielt das SEM fest, das politische Engagement der Beschwerdeführerin beschränkte sich auf geringfügige Unterstützungstätigkeiten. Zwischen 1995 und 2015 seien keine an ein politisches Engagement anknüpfende strafrechtliche oder sonstige Massnahmen geltend gemacht worden, folglich sei auch nicht anzunehmen, dass ein politisches Datenblatt in der Türkei angelegt worden sei. Mit dem Freispruch im Jahr 1995 sei insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht über ein politisches Profil verfüge, welches sie in den Fokus der Behörden rücken lassen werde; dies auch unter Beachtung der verschärften Situation mit Verhängung des Notstandes im Juli 2016. Insgesamt also reiche die blosse Mitgliedschaft in prokurdischen Parteien, die niederschwelligen Aktivitäten und die fotografierte Teilnahme an Versammlungen und Kundgebungen nicht aus, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung in der Türkei herzuleiten. Weiter habe die Beschwerdeführerin auf ihr familiäres Umfeld verwiesen; sie entstamme einer politischen Familie und es seien Familienmitglieder in der Türkei in Haft gewesen oder von Behörden mitgenommen worden und sie fürchte, wegen dieser Verwandten in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Es sei wohl - so das SEM - nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 bis Ende der 1990er Jahre in der Türkei verbreitet zu Reflexverfolgungsmassnahmen gegenüber den Familienangehörigen von Aktivisten als separatistisch oder extremistisch eingestufter Gruppen gekommen, doch habe sich die Menschenrechtslage und Rechtssicherheit seit 2001, dem Beginn der Beitrittsbemühungen der Türkei zur EU, deutlich in Sinne einer Annäherung an europäische Standards verbessert. Es könne zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass Reflexverfolgungsmassnahmen vorkämen, insbesondere wenn nach einem bestimmten Aktivisten gefahndet werde und die Behörden vermuteten, ein Familienmitglied stehe mit diesem in Kontakt oder sei selber aktiv. Eine solche Gefahr bestehe für Angehörige bereits inhaftierter oder früher verfolgter Personen indessen nicht. Behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen politisch missliebiger Personen nähmen in ihrer Intensität zudem in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Sie habe keine darüber hinausgehende Nachteile geltend gemacht oder aber ihre Vorbringen hätten sich nicht als glaubhaft erwiesen. Es sei somit nicht anzunehmen, sie werde wegen des familiären Umfeldes künftig solchen Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses ausgesetzt sein. 4.2 Die Beschwerdeführenden erheben vorab Rügen betreffend die Verweigerung des rechtlichen Gehörs. So habe die Vorinstanz die für eine geltend gemachte Reflexverfolgung relevanten und vorgetragenen familiären Umstände (die Tötung der Schwester und des Vaters, das Verschwinden des einen Bruders, die lange politisch motivierte Inhaftnahme eines zweiten und die Asylgewährung bezüglich eines dritten Bruders) nicht gewürdigt, ebenso den Angriff beim Besuch des einen Bruders, den auch der volljährige Sohn erwähnt und mit einem Zeitungsartikel belegt habe. Die Vorinstanz habe ferner den Umstand nicht berücksichtigt, dass zwischen der Gesuchseinreichung und der Anhörung mehr als drei Jahre vergangen seien und Gedächtnislücken einseitig zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt. Soweit die Vorinstanz sich auf Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz nebst dem Zeitabstand zwischen BzP und Anhörung auch den summarischen Charakter der BzP, deren Fokus auf die Zuständigkeit gemäss Dublin-Abkommen gerichtete gewesen sei, und den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin ausblende. Bezüglich der Mitnahmen des Exmannes habe sie diejenige im August 2015 bei der Anhörung wohl nicht erwähnt, indessen insgesamt konzise und konsistent mit den Aussagen des erwachsenen Sohnes ausgesagt. Angaben zur eigenen Vergangenheit habe sie aufgrund derer Kürze nicht an der BzP, sondern erst an der Anhörung richtig vorbringen können. Die Angaben zu den Mitnahmen des Exmannes seien inhaltlich in dem Detaillierungsgrad erfolgt, der ihrer Wahrnehmung entspreche (an den Mitnahmen selbst sei sie nicht dabei gewesen). Präzise Daten seien nicht notwendig anzugeben, es komme vielmehr auf Reihenfolge, Dauer und Intervalle an. Bezüglich ihrer eigenen Verhaftung habe sie durchaus Details über ihr persönliches Befinden und die Haftumstände ausgesagt und auch Dauer sowie Reihenfolgen differenziert wiedergegeben. Weitere Ergänzungsfragen seien nicht gestellt worden. Der Beschwerdeführer sei bei den fraglichen Ereignissen 13 Jahre alt gewesen; seither seien mehrere Jahre vergangen und er habe als Folge einer Meningitis mit Vergesslichkeit zu kämpfen; er habe korrekt zu Protokoll gegeben, die genaueren Umstände der Mitnahmen nur vom Hörensagen zu kennen. Seine Aussagen zur versuchten Lynchjustiz gegenüber dem Bruder seien konsistent mit jenen der Mutter sowie des Bruders selbst und gäben seine Empfindungen realistisch und überzeugend wieder. Nicht zu folgen sei der Vorinstanz, soweit sie bestimmte Darstellungen als nachgeschoben bezeichne. Ausführungen anlässlich der summarischen BzP seien gemäss den eigenen Weisungen der Vorinstanz mit Vorsicht zu verwenden. Vorliegend sei die BzP mit dem Fokus auf die Klärung der Zuständigkeit geführt und es seien keine Ergänzungsfragen zu den Gesuchsgründen gestellt worden. Die vorgeblich nachgeschobenen Darlegungen - insbesondere der Stellenverlust und der Angriff durch die Nachbarn auf die Wohnung - würden sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden bereits an der BzP (wie auch jenen des Exmannes/Vaters und des älteren Sohnes/Bruders) immerhin schon im Ansatz ergeben. Soweit die Vorinstanz sich schliesslich darauf berufe, dass gleichentags die Gesuche des Exmannes und Vaters respektive des älteren Sohnes und Bruders abgewiesen würden, unterlasse die Vorinstanz, konkret darzulegen, weshalb deren Vorbringen nicht glaubhaft seien. Damit verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie dem Verfahren im Jahr 1993 infolge langen Zeitablaufs die Relevanz abspreche. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2013 ein weiteres Mal verhaftet worden. Beide Ereignisse und die in diesem Zusammenhang erlebten Misshandlungen seien im Kontext mit ihrer familiären Situation (Tötung der Schwester und des Vaters, Schicksale ihrer Brüder) zu sehen. Es habe ein unerträglicher psychischer Druck bestanden, der sich mit dem Stellenverlust, Lynchversuch gegenüber dem Sohn und dem Angriff auf die Wohnung so gesteigert habe, dass sie sich schliesslich gezwungen gesehen habe, das Land zu verlassen. Die Erlebnisse und Vorverfolgung seien objektiv geeignet, ein menschenwürdiges Leben für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Türkei zu verunmöglichen. Mit Blick auf die Frage nach der begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung sei wohl einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin (wenn sie auch unbestrittenermassen bereits im Visier der Sicherheitsbehörden gestanden sei) vor ihrer Flucht keine Verfolgungsmassnahmen aufgrund ihres politischen Engagements zu gewärtigen gehabt habe. Das wäre indessen nicht so geblieben, sei gemäss der Quellenlage doch aktuell eine Mitgliedschaft bei der HDP oder gar die blosse Teilnahme an Veranstaltungen hinreichend, um Ziel von Verfolgungsmassnahmen zu werden. Eine künftige Verfolgung sei bei Ausreise damit wahrscheinlicher gewesen als eine Nichtverfolgung. Zudem sei der Ex-Mann mehrfach von der Polizei mitgenommen, ihr Sohn von Nationalisten angegriffen und geschlagen und die Familienwohnung angegriffen worden. Das Bekanntwerden ihrer Mitgliedschaft bei der HDP habe zum Stellenverlust geführt. Zusammen mit den früheren Verhaftungen bestünden objektive Gründe für eine ausgeprägte Furcht vor künftiger Verfolgung, umso mehr, als sich pogromartige Übergriffe auf Kurden häuften. Zudem habe sie als Schwester ihrer politisch verfolgten Brüder Übergriffe zu befürchten. Die Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Punkt seien veraltet und widersprüchlich. Für den Fall der zwangsweisen Rückschaffung müsse die Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Quellenlage bereits bei der Einreise mit der Verhaftung und unmenschlicher sowie erniedrigender Behandlung rechnen. Die Beschwerdeführerin sei den Behörden nämlich aus den Verhaftungen in der Vergangenheit, ihren Familienangehörigen und ihren Tätigkeiten für die HDP bekannt. Auch wüssten die Behörden um den Auslandaufenthalt und das Asylgesuch, der ältere Sohn respektive Bruder sei zudem Refraktär und der Ex-Mann werde als PKK-Unterstützer angesehen. Folglich erscheine die Wegweisung als unzulässig und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 verweist die Vorinstanz im Asylpunkt auf den angefochtenen Entscheid. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf ihre schlechte psychische Verfassung vermöge die Ungereimtheiten in ihren Aussagen nicht zu erklären. Anhaltspunkte für fehlende Einvernahmefähigkeit hätten keine bestanden, die Beschwerdeführerin habe die rückübersetzten Protokolle vorbehaltlos unterzeichnet. Die Gründe für die Ablehnung des Gesuchs des älteren Sohnes respektive Bruders seien den Beschwerdeführenden bekannt, werde dieser doch durch denselben Rechtsvertreter vertreten. Die ihn betreffende Begründung sei für sie damit überprüfbar. Bezüglich des Ex-Mannes hätte ihnen offen gestanden, innert der Rechtsmittelfrist um Akteneinsicht zu ersuchen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde habe sich die Vorinstanz sehr wohl mit dem familiären Umfeld der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und sich zur Problematik der Reflexverfolgung geäussert. Eine begründete Furcht vor drohender Verfolgung sei zu verneinen. Es bestünden keine laufenden Fahndungen gegen irgendwelche Familienangehörigen; auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin verdächtigt werde, mit flüchtigen Angehörigen in Kontakt zu stehen oder diese zu unterstützen. Insbesondere sei der eine Bruder seit langer Zeit inhaftiert, womit kein Anlass bestehe, die Verwandten seinetwegen zu belangen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin - wenn die Schikanen denn schon seit Jahren anhalten sollten - die Türkei nicht schon viel früher verlassen hätte. Folglich sei sie nicht Opfer von Reflexverfolgung gewesen und hätte sich auch künftig nicht davor zu fürchten. Die eingereichten Quellen, welche allgemein Übergriffe auf weibliche HDP-Mitglieder oder allgemein auf Kurden respektive HDP-Büros dokumentierten, bezögen sich nicht auf die Beschwerdeführerin, änderten an der Beurteilung somit nichts. 4.4 In der Replik vom 12. März 2019 hält die Beschwerdeführerin fest, sie habe nicht geltend gemacht, nicht einvernahmefähig gewesen zu sein, indessen sei eine Bestätigung über ihre laufende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung eingereicht und im Verlauf der Anhörung wiederholt auf ihre Beschwerden verwiesen worden. Auch die HWV habe eine entsprechende Bemerkung angebracht. Das somit hinlänglich dokumentierte psychische Leiden hätte bei der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt werden müssen. Die Vorinstanz vermöge sich nicht mit dem Verweis auf das Vertretungsverhältnis des Rechtsvertreters für den älteren Sohn respektive Bruder von der Begründungspflicht zu entlasten. Der einzelne Entscheid sei so abzufassen, dass er sachgerecht angefochten werden könne. Ferner hänge beim gewählten Vorgehen der Vorinstanz die Frage, ob das Gericht die Richtigkeit der Argumentation in der Sache des älteren Sohnes respektive Bruders überprüfen könne, davon ab, ob dieser seinen Entscheid anfechte. Mangels Zustimmung es Ex-Mannes sei somit die Möglichkeit zur Einsicht in seine Akten schwierig. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage, ob begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bestehe, blende die sich seit dem Jahr 2015 drastisch verschlechternde menschenrechtliche und politische Situation in der Türkei aus, ebenso die Tatsache, dass sie - die Beschwerdeführerin - mit ihrem in der Schweiz als Flüchtling lebenden, in der Türkei gesuchten, Bruder in Kontakt stehe. Der ältere Sohn werde als Refraktär gesucht. Weitere Verfolgungen seien nicht behauptet worden. Der Vorhalt, die Beschwerdeführerin hätte die Türkei schon früher verlassen sollen, sei realtitätsfremd. Sie habe klargemacht, unter den Verlusten in der Familie (Vater, Schwester, Bruder) sehr stark gelitten zu haben, selbst Opfer von Nachteilen geworden zu sein und folglich subjektiv geprägte Furcht vor Verfolgungsmassnahmen der Behörden gehabt zu haben. Dieses subjektive Empfinden respektive der psychische Druck sei aber erst unerträglich geworden, nachdem der (damalige) Ehemann mitgenommen und misshandelt, der ältere Sohn Opfer eines Lynchversuchs und die Wohnung Ziel einer Attacke von Nachbarn und Nationalisten geworden sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien als Angehörige einer oppositionellen Familie kurdischer Ethnie bekannt. Auch habe sie - unbestrittenermassen - an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen und sei der ältere Sohn als Refraktär gesucht. Aufgrund dieser Umstände und der Quellenlage zu den neuesten Entwicklungen bestehe eine berechtigte Furcht im Falle einer Rückkehr verfolgt zu werden 5. Die Beschwerdeführenden machen Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Dieser ist formeller Natur, seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Diese Rügen sind deshalb vorab zu behandeln (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.; BGE 138 I 232 E. 5.1; Urteil des BVGer D-2363/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 5.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen). 5.2 Unter Ziffer 2.1 ihrer Beschwerde (Seite. 4 f.) rügen die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz mehrere Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt habe, insbesondere - soweit den Asylpunkt betreffend - jene, welche die Schicksalsschläge in ihrer Familie betreffen, aber auch den Übergriff anlässlich eines Gefängnisbesuchs etwa ein oder zwei Jahre vor der Ausreise. Dieser Vorhalt - zu dem sich die Vorinstanz nicht äussert - trifft zu. Indessen steht einerseits die Verfassungsgarantie des Art. 29 Abs. 2 BV einer vorweggenommenen oder antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Das SEM konnte auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen konnte, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3 m.w.H.). Andererseits muss sich die Vorinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Bezüglich der ausgeführten Schicksalsschläge ist zu bemerken, dass sich die Vorinstanz in den Erwägungen zur allenfalls befürchteten Reflexverfolgung über die noch lebenden (allenfalls verfolgten) Familienmitglieder aussprach. Bezüglich dem getöteten Vater und insbesondere der Schwester wird aus der Anhörung der Beschwerdeführerin nicht klar, ob es sich überhaupt um einen Ausdruck gezielter Verfolgung (Schwester; Anhörung F40 ff.; Vater: Anhörung F47, F53) handelte. Der behauptete Übergriff anlässlich eines Gefängnisbesuches nicht lange vor der Ausreise wird in den Akten weniger klar geschildert, als dies die Beschwerde glauben machen will. Als separates Ereignis wahrgenommen, wäre der Angriff jedoch gegen die Schwägerin der Beschwerdeführerin geführt worden (während sich dies bei der Beschwerdeführerin nur indirekt aus F74 ergibt [die Schwägerin führte Beschwerde, die Beschwerdeführerin war bei ihr], ist der ältere Sohn in dem Punkt klar: "Ein Zeitungsbericht (BM2), dass die Frau meines Onkels ms geprügelt wurde, als sie ihn im Gefängnis besucht hat." [Anhörung D._______, F5). Von einer Verhaftung der Beschwerdeführerin ist entgegen der Beschwerde (Ziff. 2.3.1, S. 13) in den Anhörungen keine Rede. Diesbezüglich ist keine Verfahrensverletzung festzustellen. Zwar erwähnte die Vorinstanz den Bruder, der in Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, nicht explizit, jedoch erwog sie, verschiedene Verwandte und Familienangehörige lebten heute als anerkannte Flüchtlinge im Ausland. Darunter ist ohne Weiteres auch der in der Schweiz lebende Bruder zu subsumieren. Ob die Vorinstanz daraus die richtigen Schlüsse gezogen hat, ist eine materielle Frage. 5.3 Unter Ziffer 2.2.6 der Beschwerde (S. 12 f.) wird gerügt, es werde nicht konkret ausgeführt, inwieweit die Aussagen des Ex-Mannes respektive Vaters und des älteren Sohnes respektive Bruders nicht glaubhaft seien. Gegen diese pauschale Behauptung könne nicht sachgerecht Beschwerde geführt werden. Die Vorinstanz verweist auf die Möglichkeit, die entsprechenden Entscheide und Akten einsehen zu können, einerseits vertrete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auch den älteren Sohn (und kenne damit dessen Akten), anderseits - im Falle des Ex-Mannes und Vaters - hätten sie um Akteneinsicht ersuchen können. Die Begründungspflicht gebietet, dass der betreffende Entscheid aus sich heraus verständlich ist und mit Blick auf die allfällige Anfechtung nachvollziehbar ist. Selbstredend ist der Rückgriff auf andere Entscheide im Sinne von Präjudizen oder auf frühere, durch Rechtskraft verbindliche Entscheide in derselben Sache zulässig. Es erscheint indessen als problematisch, für einen Teil der Sachverhaltswürdigung pauschal auf einen zeitgleich ergangenen Entscheid in einem anderen, parallelen Verfahren zu verweisen, ohne im betreffenden Entscheid eine eigene Glaubhaftigkeitsprüfung (die durchaus auch mit Blick auf die Konsistenz der Aussagen der verschiedenen Akteure in den verschiedenen Verfahren untereinander erfolgen sollte) durchzuführen. Die Einsichtsmöglichkeiten in die Akten und Entscheide der weiteren Familienmitglieder kompensieren diese Unzulänglichkeit nur ungenügend; zumindest im Fall des Ex-Mannes und Vaters haben sie eine faktische Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge, da vorab die Akteneinsicht beantragt werden müsste, welche zudem, wie von den Beschwerdeführenden zutreffend festgehalten, von der Einwilligung der Betroffenen abhängig wäre. Es kann an dieser Stelle indessen angesichts der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben, ob hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, welche die Rückweisung an die Vorinstanz gebieten würde. 6. 6.1 Die Vorinstanz erachtete die Angaben der Beschwerdeführenden zu den fluchtauslösenden Begebenheiten als teils widersprüchlich, teils vage und unsubstantiiert, teils der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechend, folglich als nicht glaubhaft. Teilweise sprach die Vorinstanz den Asylvorbringen die Asylrelevanz ab. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 6.3 6.3.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist einerseits daran zu erinnern, dass Angaben in der BzP zu den Asylgründen generell nur mit Zurückhaltung heranzuziehen sind, da diese nur summarisch erfragt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In dem den Gesuchsgründen gewidmeten Abschnitt der BzP erwähnte die Beschwerdeführerin mehrere Elemente, die sie und ihre Angehörigen zur Flucht veranlasst hätten: Die Bedrohungen und Übergriffe auf den Sohn, den Angriff auf die Wohnung und deren Verlust, die dreimaligen Mitnahmen des Exmannes. Dazu folgten nur wenige punktuelle Nachfragen. Gleiches gilt es zur BzP des Beschwerdeführers zu sagen. Dieser gab vorerst zur Auskunft, Angst zu haben, sich als Kurde zu offenbaren; die Nachfragen zu konkreteren Punkten (die Nachbarn seien plötzlich Feinde, der Vater unter Druck gesetzt) sind äusserst kurz gehalten. Die nur knapp aufgenommenen Schilderungen kann nur mit Zurückhaltung als Vergleichsgrundlage beigezogen werden. Anderseits bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung eine Bestätigung der Psychiatrischen Dienste (...) vom 6. November 2018 einreichte, gemäss welcher sie in andauernder integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe (Beweismittel 7). Gemäss ihren Aussagen dauere die Behandlung seit drei Jahren an und habe zeitweise auch Medikamente erfordert (Anhörung, F140). Die der Anhörung beiwohnende Hilfswerkvertretung wies in ihrem Unterschriftenblatt sodann explizit auf geltend gemachte Erinnerungsschwächen hin. Mit der Rechtsmitteleingabe legt die Beschwerdeführerin einen Arztbericht der nämlichen Psychiatrischen Dienste ein, gemäss welchem sie Symptome einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode und posttraumatische Belastung[sstörung] (PTBS) aufweise, unter anderem ausgeprägt in teilweiser zeitlicher Desorientierung, Zeitgitterstörung, Störung von Konzentration und Gedächtnis; medikamentös werde ein Antidepressivum und ein Anxiolytikum verabreicht (Beschwerdebeilage 4). Der am 5. April 2019 eingereichte, am 25. März 2019 nach erfolgtem Suizidversuch erstellte Arztbericht bestätigt die Diagnose einer (nunmehr) schweren Depression und einer PTBS. Die in den Berichten festgehaltenen Ursachen der Depression und PTBS und deren aktuelle wie auch zukünftig mögliche Trigger basieren auf den Schilderungen der Patientin, beweisen das geschilderte Grundereignis nicht. Indessen ist zu berücksichtigen, dass traumatisierende Erlebnisse und eine diagnostizierte PTBS eine gewisse Ungenauigkeit in der Erinnerung oder deren Wiedergabe zu erklären vermögen (vgl. Urteile des BVGer E-3415/2013 vom 8. April 2014, E. 4.3.2; E-7734/2016 vom 24. Januar 2018 E. 3.8). 6.3.2 Das Gericht kann sich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit durch die Vorinstanz im Ergebnis aus folgenden Überlegungen nicht anschliessen: 6.3.2.1 Den Schilderungen der Beschwerdeführenden lässt sich eine Eskalation der Ereignisse im zeitlichen Umfeld der Wahlen vom Juni 2015 ablesen, die in diversen Ereignissen ihren Ausdruck fand: Der Ex-Ehemann und Vater sei von der Polizei mitgenommen und misshandelt, der ältere Sohn und Bruder von einem Mob angegriffen worden, ebenso die Familienwohnung, die Beschwerdeführerin habe ihre Anstellung und die Familie die Wohnung verloren. Das Verfahren in den Jahren 1993 bis 1995 wurde nie als unmittelbar kausal für die Flucht dargestellt, auch keine Beeinträchtigungen, die sich danach und vor dem Juni 2015 ereignet hätten. Die Ausführungen der Vorinstanz zur zeitlichen Distanz jenes Verfahrens zur Ausreise respektive der Vorhalt, die Beschwerdeführerin hätte früher flüchten können, gehen insofern an der Sache vorbei. 6.3.2.2 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP von zwei Mitnahmen des Ehemannes im Juli und einer im August sprach (Ziff. 7.01), was denn auch mit den Angaben des Ex-Mannes übereinstimmt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung nicht, dass sie sich anlässlich der Anhörung dazu widersprüchlich äusserte: Sie gab an, der Mann sei drei- bis viermal mitgenommen worden, zweimal blutverschmiert heimgekommen, einmal sei er nicht angetroffen worden (Anhörung, F91 f.); nach dem Zeitraum gefragt, sagte sie, "ich weiss, dass er einmal im Juli abgeführt wurde. Aber ich weiss nicht mehr genau, in welchen Monaten er mitgenommen wurde" (F102). Daraus lässt sich einzig ableiten, dass die Beschwerdeführerin eine Mitnahme sicher auf den Juli (2015) datiert, sich bei den anderen nicht mehr sicher ist - nicht aber, dass sie im Juli mit Sicherheit nur eine einzige erlebt haben will. Die übrigen Angaben (F91 f.) lassen sich mit ihren eigenen Angaben an der BzP und denjenigen des Ex-Mannes (SEM-act. 41, Anhörung Exmann, F43 ff.) ohne weiteres in Übereinstimmung bringen. 6.3.2.3 Beiden Beschwerdeführenden wird vorgehalten, ihre Schilderungen der Mitnahmen des Ex-Mannes und Vaters seien zu wenig konkret, detailliert und differenziert, um glaubhaft als erlebt zu wirken. Der im Juli 2015 vierzehn Jahre alte Beschwerdeführer gab an, die Mitnahmen nicht genau zeitlich einordnen zu können, sie seien vor dem Bewerfen der Wohnung mit Steinen gewesen, mehrfach erfolgt, mit Intervallen dazwischen. Er habe geschlafen, einmal sei er vom Lärm erwacht und habe sich mit Schule und Sport beschäftigt. Was genau geschehen sei, habe er nicht gesehen, sondern aus Gesprächen erfahren. Seine Eltern hätten nicht gewollt, dass er sich in solche Sachen involviere (Anhörung, F 65 ff.). Diese Schilderung ist insofern detailarm, als sie nicht sehr viel aussagt. Sie ist indessen in dem Punkt authentisch, als der Beschwerdeführer eben nur berichtet, was er tatsächlich weiss. Vorausgesetzt, die Mitnahmen seien erfolgt, wie von den Eltern des Beschwerdeführers geschildert, so fanden sie jeweils nach Mitternacht statt. Es ist durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer um diese Zeit schlief; das eine Mal als er erwachte, berichtete er nachvollziehbar, sich irgendwie beschäftigt zu haben. Dass jemand über ein Geschehen, das er erklärtermassen weitgehend vom Hörensagen kennt (wobei sich gleichzeitig mit den Ausführungen der Mutter deckt, dass man ihn nicht zu weit involvieren wollte), nicht weiter berichten kann, ist nicht erstaunlich. Die Beschwerdeführerin spricht von drei bis vier Mitnahmen des Ex-Mannes nach den Wahlen [im Juni 2015]. Sie seien nach Mitternacht gekommen. Als sie nicht gewusst habe, wo sich ihr Mann aufhalte, habe man sie und den älteren Sohn beschimpft, wobei sie den Sohn angehalten habe, ruhig zu bleiben. Von ihrem Ex-Mann hätten sie Informationen gewollt, sie hätten Namen hören wollen und verlangt, dass er als Spitzel tätig sei. Zweimal sei er blutverschmiert heimgekommen; er sei beim Hügel I._______ zusammengeschlagen worden (Anhörung, F93 ff.). Diese Darstellung ist weitgehend konsistent mit der Schilderung des älteren Sohnes (dortige Anhörung F89 ff.) und des Ex-Mannes (dortige Anhörung F43, 49 ff.). Die gestellten Fragen wurden beantwortet, insbesondere diejenigen, welche sich mit dem Vorgehen der Polizisten befassten (F93-B98). Auf die Frage "Wer kam nach Hause?" (F93; Antwort: "Polizei in Zivil") kann nach über drei Jahren nicht ernsthaft spontan eine detaillierte Personenbeschreibung erwartet werden. Insbesondere die Frage "Wie erlebten Sie diesen Polizeibesuch?" (F94) wird einfühlbar beantwortet, indem die Beschwerdeführerin ihre in diesem Moment dominanten Emotionen in den Vordergrund rückte ("[...] Ich bekam Angst. Da ich seit meiner Kindheit viel Negatives erlebt habe, bin ich generell ängstlich geworden"); welche weiteren Details zum Vorgehen hier zu berichten wären, bleibt unklar. Beim Kerngeschehen war die Beschwerdeführerin nicht dabei, die (ihr berichteten) Gesprächsinhalte sind konzis zusammengefasst. Vor dem Hintergrund der verstrichenen Zeit und des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entspricht der Detaillierungsgrad den Erwartungen. 6.3.2.4 Die Vorinstanz erachtet die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Übergriff auf seinen Bruder und zum Angriff auf die Familienwohnung als zu vage. Der Beschwerdeführer berichtete, als der Übergriff auf seinen Bruder stattgefunden habe (was vor dem Stellenverlust der Mutter und dem Angriff auf die Wohnung gewesen sei), sei er zu Hause gewesen, er habe ihn heimkommen gesehen, auch den schlechten Zustand, in dem er gewesen sei. Der Bruder habe berichtet, Personen aus dem Quartier hätten ihn angegriffen, eigentlich ehemalige Freunde. Die Jugendlichen seien zum Teil organisiert, er habe von ihnen - da er jünger sei - noch mehr zu befürchten gehabt und zu befürchten. Er kenne nur einen dieser Freunde namentlich, wisse aber nicht, ob der dabei gewesen sei. Er selbst habe in der Folge Angst gehabt, alleine auf die Strasse zu gehen, denn "wenn ihm seine Freunde das antun, werden auch meine Freunde mir das Gleiche antun" (Anhörung, F55, F61-F64). Damit beantwortete der Beschwerdeführer die ihm zu diesem Sachverhalt gestellten Fragen umfassend. Fragen zum genauen Vorgehen der Angreifer und zum Verhalten des Bruders wurden ihm nicht gestellt, und es ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuhalten, dass er sich nicht spontan veranlasst sah, Details zu einem Ablauf zu berichten, bei dem er nicht dabei war, soweit ihm solche Details überhaupt bekannt gewesen wären. Zum Angriff auf die Wohnung führte er aus, er, seine Mutter und sein Bruder seien daheim gewesen. Es sei eine Gruppe von Menschen gekommen, habe Schimpfwörter ausgesprochen, einer habe begonnen, Steine zu werfen - das hätten sie am Fenster gesehen -, dem hätten sich die andern angeschlossen. Sie hätten sich zu ihrer Sicherheit ins Zimmer begeben. Irgendwann hätten sie aufgehört. Er denke, man habe sie weghaben wollen. Die Nachbarn hätten sich über sie beschwert, obwohl der Vermieter ihre Lage gekannt habe, habe er sie aufgefordert, zu gehen (F58, F 69 ff.). Damit erbringt der Beschwerdeführer eine knappe, aber konzise Schilderung der Ereignisse, die im Übrigen mit derjenigen der Beschwerdeführerin konsistent ist. 6.3.2.5 Die Vorinstanz bezeichnet die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Tagen in Haft nach dem Gefangenenbesuch bei ihrem Bruder, als zu wenig detailliert. Die Beschwerdeführerin schilderte jene Verhaftung auf die Frage hin, ob sie, seit sie verheiratet gewesen sei, selbst "solche Erlebnisse" (d.h. polizeiliche Übergriffe, Inhaftierungen) gehabt habe. Sie antwortete, sie und ihr Mann seien beim Besuch festgenommen worden, seien sechs oder sieben Tage in Haft gewesen, der Mann sei "sehr gefoltert" worden. Weiter: "Damals wurden uns die Augen verbunden, die Augenbinde roch sehr schlecht. Wir waren damals, jedenfalls ich, im Kellergeschoss, so habe ich es empfunden. Ich hörte Metallgeräusche, Wasser, Lärm. Ich wurde damals nur geschlagen" (F73). Später im Verlauf wurde nach dem Abschluss des Verfahrens, nicht aber der Inhaftierung gefragt (F77 ff.). Die Beschwerdeführerin erbrachte hier auf eine offene Frage hin eine spontane und individuelle Schilderung einer 25 Jahre zurückliegenden Inhaftierung, wobei sie durchaus auch Details zu den Haftumständen vortrug. Es trifft zu, dass sie sich zu Haftdaten und Orten sowie zu Umständen der Entlassung nicht äusserte, es wurden ihr aber auch keine Fragen gestellt, die sie hätten annehmen lassen, dergleichen sei gefragt. Angesichts der spontanen und individuellen Schilderung ist vorliegend von einem selbst erlebten Geschehen auszugehen. In Anbetracht des Befragungsverlaufs, des Gesundheitszustandes und der nur mittelbaren Relevanz des Geschehens schadet es der Glaubhaftigkeit nicht, dass die Beschwerdeführerin nicht spontan weitere Details lieferte. 6.3.2.6 Die Vorinstanz beanstandet, beide Beschwerdeführenden hätten den Verlust der Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin und den Bewurf der Wohnung mit Steinen anlässlich der BzP nicht erwähnt, obwohl nach weiteren Gesuchsgründen gefragt worden sei. Diese Angaben seien nachgeschoben und nicht glaubhaft. Der Angriff auf die Wohnung und der Verlust der Wohnung ist in der BzP der Beschwerdeführerin angesprochen, wenn auch nicht mit dem Element der geworfenen Steine («Die Quartierbewohner wollten uns lynchen. [...] Wir wurden aufgefordert die Wohnung zu verlassen [...] Frage: Wer hat Sie aufgefordert die Wohnung zu verlassen? - Der Hausbesitzer und die Nachbarn. Sie beschuldigten uns, bei der PKK zu sein»). Der jugendliche Beschwerdeführer brachte in seiner sehr knappen Befragung vorab seine Angst zum Ausdruck, wenn man sich als Kurde zu erkennen gegeben habe und gab zu Protokoll, "unsere Nachbarn, welche wir seit 10 Jahren kennen, waren plötzlich Feinde". Der Vorfall findet im Übrigen in den BzP des Ex-Mannes und des älteren Sohnes und Bruders Erwähnung. Angesichts der Zurückhaltung, mit der Angaben in der BzP zu den Gesuchsgründen beizuziehen sind, und angesichts dessen, dass die Aussagen der Familienangehörigen untereinander zu berücksichtigen sind, erscheinen diese Erwähnung respektive - im Falle des Beschwerdeführers - Andeutung als hinlänglich. Die Frage des Stellenverlustes wird nur, aber immerhin, vom älteren Sohn bereits in der BzP erwähnt. Die Beschwerdeführerin schilderte dies in der Anhörung (F86 ff.) zwar als einen Akt der Diskriminierung - der Chef stamme aus einem Gebiet, in dem man Kurden nicht möge und habe, nachdem bekannt geworden sei, dass ihr Mann als Wahlhelfer gearbeitet hatte, gesagt, er gebe Terroristen keine Arbeit - und zeigte sich darüber auch verletzt (F88). Allerdings ordnete sie dieses Ereignis selbst nicht als Fluchtgrund ein, äusserte sich vielmehr in der Art, dass sie sich durchaus eine andere Arbeit hätte suchen können, sie habe immer gearbeitet, die Arbeitsverhältnisse hätten sich immer ergeben - doch dann sei die Ausreise entschieden worden (Anhörung F 89). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihre Familie sei an Leib und Leben bedroht gewesen, indem versucht worden sei, ihren Sohn zu lynchen, ihre Wohnung angegriffen worden und der Mann mehrfach und anhaltend von der Polizei mitgenommen und misshandelt worden sei. Es erscheint durchaus plausibel, den Stellenverlust - selbst wenn sie ihn als diskriminierend empfände - als untergeordnetes Problem anzusehen; dementsprechend ist ihr nicht vorzuwerfen, dass sie dieses Element anlässlich der summarischen BzP nicht als möglichen Fluchtgrund im Sinne des Asylrechts erkannte und vortrug. 6.3.3 Mit heutigem Datum heisst das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden des Ex-Mannes und Vaters und des älteren Sohnes/Bruders gut. Namentlich im Falle des Vaters und Ex-Mannes wird festgestellt, dass er durch die polizeilichen Übergriffe im Juli und August 2015 ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hat, welche als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren seien und als nicht abgeschlossen angesehen werden könnten. 6.4 Unter Berücksichtigung des tieferen Beweismasstabs von Art. 7 AsylG erscheinen aufgrund der vorstehenden Erwägungen die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Angaben zu den erlebten Übergriffen auf den Vater und Ex-Mann durch die Behörden einerseits, durch nachbarschaftliche Mobs anderseits, als glaubhaft. 6.5 Die von den Beschwerdeführenden zeitnah zur Ausreise erlebten Übergriffe erfüllen indessen - ohne den Angriff auf ihre Familienwohnung verharmlosen zu wollen - die Anforderungen an die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungshandlung nicht (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.14). Angesichts dessen, dass die türkischen Behörden den damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Nähe zu oppositionellen kurdischen Parteien misshandelten und mutmasslich weiter zu verfolgen gedachten, angesichts der erlebten Übergriffe aus der Zivilbevölkerung, angesichts der eigenen Parteimitgliedschaft der Beschwerdeführerin, angesichts der begründeten Zweifel am Genügen der Polizei- und Justizbehörden hinsichtlich rechtsstaatlicher Anforderungen, insbesondere gegenüber der Opposition zugerechneten Kurden (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2), sowie schliesslich angesichts der Familiengeschichte der Beschwerdeführerin, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise bei objektiver Betrachtung begründete Furcht hatte, von behördlicher wie auch von privater Seite behelligt zu werden, ohne behördlichen Schutz zu finden. Für den minderjährigen Beschwerdeführer ist zwar in subjektiver Hinsicht zweifellos ebenfalls eine Furcht vor künftiger Verfolgung nachvollziehbar, indessen fehlen bei ihm objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen im Zeitpunkt der Ausreise. 6.6 6.6.1 Bei der Beurteilung der Frage der Aktualität der Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse in der Türkei seit seiner Ausreise im Jahr 2015 keineswegs verbessert haben (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 m.w.H. und die dortigen Quellenangaben): Seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die türkische Regierung Mitte Juli 2016 und insbesondere seit der Verhängung des nach wie vor andauernden Ausnahmezustands ist vielmehr eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Neben Repressionen gegen mutmassliche Anhängerinnen und Anhänger von Fethullah Gülen kommt es im Rahmen von "Anti-Terror"-Massnahmen zunehmend zu Verhaftungen von Kurdinnen und Kurden, die politisch tätig sind. Es kommt aber auch zu Festnahmen von Medienschaffenden, Mitgliedern kurdischer Vereine und einfacher Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien HDP und BDP wegen Unterstützung oder mutmasslicher Mitgliedschaft bei der PKK. Einer Gefährdung unterliegen zudem Personen, welchen ein Engagement oder eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen wird, oder die solcher Aktivitäten verdächtig sind. Die mutmassliche oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnlichen Gruppierungen kann zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat führen. Dabei herrsche grosse Willkür und die Verhaftungen stützten sich teilweise auf fragwürdige Indizien oder Geständnisse. Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete könnten keine fairen Verfahren erwarten und es bestehe für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden. Hinzu kommt, dass einem Bruder der Beschwerdeführerin am 20. April 2010 in der Schweiz Asyl gewährt worden ist. Nach den Feststellungen des Bundesamtes für Migration (BFM; heute SEM), war er lokaler Parteivorsitzender der DTP bis zu deren Verbot und Mitglied des Menschenrechtsvereins IHD sowie der Gewerkschaft TEKSIF. Es waren zehn erstinstanzliche Strafverfahren hängig, zwei weitere in zweiter Instanz, nachdem er erstinstanzlich wegen der Propaganda für die respektive Mitgliedschaft in der PKK zu einer mehrmonatigen und einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war; auch die erstinstanzlich hängigen Verfahren hingen mit der Amtszeit als DTP-Vorsitzender zusammen und beschlugen ähnlich gelagerte Vorwürfe. Er war zweimal in mehrtägigem Gewahrsam, einmal in mehrmonatiger Untersuchungshaft, wobei ihm medizinische Behandlungen zeitlich verzögert zuteilwurden (vgl. Beizugsdossier N530 825, insb. act. B13). 6.6.1.1 Zusammengefasst war die Beschwerdeführerin niederschwellig in einer prokurdischen Partei aktiv. Sie war im Zeitpunkt der Ausreise mit einem Mann verheiratet, der im Zuge der Wahlen vom Juni 2015 politisch motivierten staatlichen Übergriffen ausgesetzt war. Einer ihrer Brüder ist nach ihren seitens der Vorinstanz unbestrittenen Ausführungen seit langen Jahren aus politischen Gründen in Haft, einem weiteren Bruder wurde in der Schweiz aufgrund politischer Verfolgung Asyl gewährt. Die Beschwerdeführerin nahm auch in der Schweiz als gewöhnliche Teilnehmerin an Kundgebungen teil. 6.6.2 Aus dem Gesagten ist der Schluss zu ziehen, dass die Furcht der Beschwerdeführerin, im Fall einer Rückkehr in die Türkei aufgrund ihres eigenen Profils, namentlich aber auch des familiären Umfeldes, und vor dem Hintergrund der verschärften Verfolgung prokurdischer Kräfte auch unterer Parteistufe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft willkürlicher Verhaftung und einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden, auch im heutigen Zeitpunkt objektiv und subjektiv nachvollziehbar ist. 6.7 Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist nicht auszugehen. 6.8 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. 6.9 Für den Beschwerdeführer ist auch für den heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung mangels objektiver Anhaltspunkte zu verneinen. Er ist indessen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen. 6.10 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2019 ist aufzuheben. Zumal keine Asylausschlussgründe ersichtlich sind, ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdführenden in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen nicht vollumfänglich angemessen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter bereits an den Zuständigkeitsverfahren beteiligt war und er auch den älteren Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden vertritt, wodurch sich Synergien ergeben. Für die Beschwerdeerhebung erweist sich ein zeitlicher Aufwand von 12 Stunden als angemessen, für die weiter anwaltliche Tätigkeit ein solcher von 4 Stunden. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt (gerundet) Fr. 3'931.- (Honorar Fr. 3'520.-, Auslagen Fr. 130.-, Mehrwertsteuer Fr. 281.05) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 4. Januar 2019 wird aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'931.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand: