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E-7508/2015

E-7508/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten in der Schweiz am 27. September 2015 um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass sie am 24. September 2015 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatten. Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. November 2015 (zugestellt am 17. November 2015) fest, für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei Ungarn zuständig, trat auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. B. Mit Eingabe vom 20. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines ärztlichen Schreibens und eines Medienberichts zur Lage in Ungarn beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 5. November 2015 vollumfänglich aufzuheben und in der Folge die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und sich für deren Asylgesuche zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Informationen und insbesondere das Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in Budapest vom 23. September 2015 mittels Quellenangaben offenzulegen und eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, eventualiter der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei die Vollzugsbehörde des Kantons Bern im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen und insbesondere von der geplanten Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihnen in der Person des Unterzeichnenden einen Rechtsbeistand zu bestellen. C. Am 24. November 2015 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2015 gewährte der damals zuständige Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein, welche mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 beantwortet wurde. E. Mit Eingabe vom 30. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM vom 3. Dezember 2015 und die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Budapest vom 23. September 2015 zur Replik zu. Die Beschwerdeführenden replizierten am 12. Januar 2016. G. Mit Eingaben vom 23. Februar 2016, 18. April 2016, 18. Mai 2016, 13. Juli 2016, 19. Januar 2017 sowie 10. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden weitere Ausführungen und Angaben insbesondere zur Lage in Ungarn sowie eine Kostennote nach.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).

E. 3.2 Die Vorinstanz bezieht sich ausdrücklich auf ein "Abklärungsergebnis" der Schweizer Botschaft in Budapest vom 23. September 2015 (Verfügung SEM vom 5. November 2015, S. 3). Dieses Abklärungsergebnis wurde den Beschwerdeführenden im Verfahren nicht offen gelegt, obschon es den Entscheid beeinflussen kann. Hiermit ist das rechtliche Gehör offensichtlich verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung klar ausser Betracht, da dem Bundesverwaltungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zukommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.3 Im Übrigen wäre Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens für den Beschwerdeführer zuständig (Asylgesuch in Ungarn vom 24. September 2015). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) indes eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn - insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden - unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms analysiert, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des derzeitigen Stands der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Gestützt auf diese Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen und ausgeführt, es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen zu Ungarn erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei werde um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug gebracht (vgl. Urteil BVGer D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 insb. E. 13).

E. 3.4 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 14. September 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen einem neuen Entscheid zuzuführen, womit sich Ausführungen zu weiteren Anträgen und Rügen erübrigen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 4.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht. Diese ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag von Fr. 4'018.- den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

E. 4.3 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 5. November 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'018.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7508/2015 Urteil vom 28. Juni 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & -vertretung, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten in der Schweiz am 27. September 2015 um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass sie am 24. September 2015 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatten. Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. November 2015 (zugestellt am 17. November 2015) fest, für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei Ungarn zuständig, trat auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. B. Mit Eingabe vom 20. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines ärztlichen Schreibens und eines Medienberichts zur Lage in Ungarn beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 5. November 2015 vollumfänglich aufzuheben und in der Folge die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und sich für deren Asylgesuche zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Informationen und insbesondere das Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in Budapest vom 23. September 2015 mittels Quellenangaben offenzulegen und eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, eventualiter der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei die Vollzugsbehörde des Kantons Bern im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen und insbesondere von der geplanten Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihnen in der Person des Unterzeichnenden einen Rechtsbeistand zu bestellen. C. Am 24. November 2015 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2015 gewährte der damals zuständige Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein, welche mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 beantwortet wurde. E. Mit Eingabe vom 30. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM vom 3. Dezember 2015 und die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Budapest vom 23. September 2015 zur Replik zu. Die Beschwerdeführenden replizierten am 12. Januar 2016. G. Mit Eingaben vom 23. Februar 2016, 18. April 2016, 18. Mai 2016, 13. Juli 2016, 19. Januar 2017 sowie 10. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden weitere Ausführungen und Angaben insbesondere zur Lage in Ungarn sowie eine Kostennote nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 3.2 Die Vorinstanz bezieht sich ausdrücklich auf ein "Abklärungsergebnis" der Schweizer Botschaft in Budapest vom 23. September 2015 (Verfügung SEM vom 5. November 2015, S. 3). Dieses Abklärungsergebnis wurde den Beschwerdeführenden im Verfahren nicht offen gelegt, obschon es den Entscheid beeinflussen kann. Hiermit ist das rechtliche Gehör offensichtlich verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung klar ausser Betracht, da dem Bundesverwaltungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zukommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.3 Im Übrigen wäre Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens für den Beschwerdeführer zuständig (Asylgesuch in Ungarn vom 24. September 2015). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) indes eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn - insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden - unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms analysiert, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des derzeitigen Stands der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Gestützt auf diese Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen und ausgeführt, es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen zu Ungarn erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei werde um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug gebracht (vgl. Urteil BVGer D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 insb. E. 13). 3.4 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 14. September 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen einem neuen Entscheid zuzuführen, womit sich Ausführungen zu weiteren Anträgen und Rügen erübrigen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 4.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht. Diese ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag von Fr. 4'018.- den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten. 4.3 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 5. November 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'018.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel