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D-6824/2018

D-6824/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) suchte am 7. August 2016 für sich und ihre Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. August 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 11. Dezember 2017 wurde sie einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und in D._______, Äthiopien, geboren. Im Jahr (...) sei sie mit ihrer Familie nach Eritrea deportiert worden. Ungefähr im Jahr (...) habe sie ihren damaligen Lebenspartner kennengelernt. Mit ihm und den gemeinsamen Kindern B._______ und C._______ habe sie zuletzt in E._______ (Zoba: F._______; Nus-Zoba: G._______) gelebt. Im Jahr (...) habe ihr Lebenspartner den Militärdienst unerlaubt verlassen und sei in den Sudan gereist. Sie habe davon erst erfahren, als bewaffnete Soldaten zu ihr nach Hause gekommen seien und nach seinem Verbleib gefragt hätten. Besagte Soldaten hätten sie nach rund einer Woche erneut aufgesucht und ihr mit einer Inhaftierung gedroht, sollte ihr Partner nicht zu seiner Einheit zurückkehren. Sie habe Angst bekommen und sich zusammen mit ihren Kindern bei ihren Eltern in H._______ (Zoba: F._______; Nus-Zoba: G._______) versteckt. Dort habe sie von einem Cousin ihres Partners erfahren, dass Soldaten in E._______ ein weiteres Mal nach ihr gesucht hätten. Daraufhin sei sie mit ihren Kindern in den Sudan ausgereist, wo sie Kontakt zu ihrem Partner habe herstellen können und in der Folge mit ihm in I._______ zusammengelebt habe. Später sei ihr Partner alleine nach Europa weitergereist und habe sich in J._______ niedergelassen. Im weiteren Verlauf sei der Kontakt zu ihm abgebrochen. Sie habe bis heute nichts mehr von ihm gehört. Die Beschwerdeführerin reicht ihre eritreische Identitätskarte zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 - am Folgetag eröffnet - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. November 2018 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Am 3. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin mache geltend, aus Eritrea ausgereist zu sein, weil Soldaten, die nach der Ausreise ihres Ehemannes bei ihr zuhause nach diesem gesucht hätten, ihr mit Inhaftierung gedroht hätten, wenn ihr Ehemann nicht zu seiner Einheit zurückkehre. Es sei zwar grundsätzlich nicht in Abrede zu stellen, dass die Soldaten einen gewissen Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt hätten, um dadurch die Rückkehr ihres Ehemannes zu seiner Einheit zu erwirken. Die geschilderten Drohungen würden den Anforderungen an eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen allerdings nicht genügen. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Behelligungen - sofern die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort geblieben wäre - lediglich von vorübergehender Natur gewesen wären. Weil ihr Ehemann seine Einheit überdies bereits vor rund (...) Jahren verlassen habe, sei nicht damit zu rechnen, dass das Militär im heutigen Zeitpunkt noch davon ausgehe, dass er sich nach wie vor in Eritrea aufhalte und mittels Druckausübung auf Angehörige zu einer Rückkehr in den Dienst bewogen werden könnte. Es sei deshalb aktuell nicht mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea seitens der eritreischen Militärbehörden mit Reflexverfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Weiter vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Sodann seien keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich, die die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ihre vorinstanzlichen Ausführungen. Sie bringt vor, sie sei mehrmals von Soldaten aufgesucht worden, nachdem ihr Mann dem Militärdienst ferngeblieben sei. Sie hätten ihr gedroht, sie mitzunehmen und ins Gefängnis zu bringen. Bei einer Inhaftierung wären ihre Kinder alleine zurückgeblieben. Ihr (namentlich genannter) Bruder sei seit vier Jahren im Gefängnis, weil er versucht habe, das Land illegal zu verlassen. Sie fürchte sich ebenfalls vor einer Inhaftierung. Die Behauptung des SEM, die Bedrohung sei nur vorübergehender Natur gewesen, treffe keineswegs zu. Sie sei überzeugt, dass sie bei einer Rückkehr weiter bedroht würde, insbesondere da ihr Mann nicht mehr zurückgekehrt sei. Es sei unklar, was dann mit ihren Kindern geschehe. Als alleinstehende Mutter mit zwei Kindern erhalte sie auch keinen Schutz seitens der Behörden.

E. 6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde wiederholt weitestgehend die Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren und zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Verfügung Bundesrecht verletzt. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, als alleinstehende Mutter könne sie keinen Schutz vom eritreischen Staat erhalten, ist dies vorliegend nicht von Belang. Die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes ist nur zu prüfen, wenn die Verfolgung nicht - wie hier vorgebracht - dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen ist (vgl. Urteil des BVGer E-4761/2006 vom 30. Juni 2008 E. 3.3).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen eine Reflexverfolgung geltend. Sie sei von Soldaten, die nach der Desertion und Ausreise des (damaligen) Lebenspartners bei ihr zu Hause nach ihm gesucht hätten, mit einer Inhaftierung bedroht worden. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine Reflexverfolgung kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen deren Wahrscheinlichkeit und Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden. Vorliegend hat das SEM eine begründete Furcht zurecht verneint. Der Umstand, dass der seinerzeitige Partner der Beschwerdeführerin vom Militärdienst desertiert ist, bietet alleine noch keinen Anlass zur Annahme, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. Die Beschwerdeführerin bringt vor, zweimal innerhalb einer Woche von Soldaten befragt worden zu sein (vgl. SEM act A24 F94, F127), wobei ihr beim zweiten Mal mit einer Inhaftierung gedroht worden sei (vgl. SEM act A24 F94 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass - hätten die Soldaten die Beschwerdeführerin anstelle ihres Mannes festnehmen wollen - sie es gleich beim ersten Besuch getan und nicht gewartet hätten, bis die Beschwerdeführerin sich absetzt. Hinzu tritt, dass den Angaben zufolge die weitere Familie des Partners (dessen Mutter und dessen Cousin; vgl. SEM act. A24 F112) von den Soldaten nach der Ausreise der Beschwerdeführerin zwar aufgesucht, jedoch nicht weiter behelligt worden war. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Behelligungen durch die Soldaten nur vorübergehender Natur waren und nun mehr als (...) Jahre nach der Desertion des damaligen Partners (vgl. SEM act. A24 F86 f.) nicht mehr aktuell sind. Somit liegen keine Anzeichen vor, dass die Beschwerdeführerin befürchten müsste, wegen ihres damaligen Partners von den eritreischen Behörden verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführerin vermag auch aus dem Vorbringen, ihr Bruder sei seit (...) Jahren im Gefängnis (vgl. SEM act. A24 F40 f.), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sie nicht geltend macht, dass sie deshalb persönlich tangiert gewesen wäre.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als asylrechtlich nicht relevant erachtet hat, so dass die Frage der Glaubhaftigkeit derselben nicht zu prüfen ist.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin hält in der Eingabe weiter daran fest, sie habe Eritrea illegal verlassen, weshalb sie gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei.

E. 7.2 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea keine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise Reflexverfolgung nachweisen oder glaubhaft machen. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.

E. 7.3 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 9 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6824/2018 Urteil vom 17. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Eritrea, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) suchte am 7. August 2016 für sich und ihre Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. August 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 11. Dezember 2017 wurde sie einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und in D._______, Äthiopien, geboren. Im Jahr (...) sei sie mit ihrer Familie nach Eritrea deportiert worden. Ungefähr im Jahr (...) habe sie ihren damaligen Lebenspartner kennengelernt. Mit ihm und den gemeinsamen Kindern B._______ und C._______ habe sie zuletzt in E._______ (Zoba: F._______; Nus-Zoba: G._______) gelebt. Im Jahr (...) habe ihr Lebenspartner den Militärdienst unerlaubt verlassen und sei in den Sudan gereist. Sie habe davon erst erfahren, als bewaffnete Soldaten zu ihr nach Hause gekommen seien und nach seinem Verbleib gefragt hätten. Besagte Soldaten hätten sie nach rund einer Woche erneut aufgesucht und ihr mit einer Inhaftierung gedroht, sollte ihr Partner nicht zu seiner Einheit zurückkehren. Sie habe Angst bekommen und sich zusammen mit ihren Kindern bei ihren Eltern in H._______ (Zoba: F._______; Nus-Zoba: G._______) versteckt. Dort habe sie von einem Cousin ihres Partners erfahren, dass Soldaten in E._______ ein weiteres Mal nach ihr gesucht hätten. Daraufhin sei sie mit ihren Kindern in den Sudan ausgereist, wo sie Kontakt zu ihrem Partner habe herstellen können und in der Folge mit ihm in I._______ zusammengelebt habe. Später sei ihr Partner alleine nach Europa weitergereist und habe sich in J._______ niedergelassen. Im weiteren Verlauf sei der Kontakt zu ihm abgebrochen. Sie habe bis heute nichts mehr von ihm gehört. Die Beschwerdeführerin reicht ihre eritreische Identitätskarte zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 - am Folgetag eröffnet - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. November 2018 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Am 3. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin mache geltend, aus Eritrea ausgereist zu sein, weil Soldaten, die nach der Ausreise ihres Ehemannes bei ihr zuhause nach diesem gesucht hätten, ihr mit Inhaftierung gedroht hätten, wenn ihr Ehemann nicht zu seiner Einheit zurückkehre. Es sei zwar grundsätzlich nicht in Abrede zu stellen, dass die Soldaten einen gewissen Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt hätten, um dadurch die Rückkehr ihres Ehemannes zu seiner Einheit zu erwirken. Die geschilderten Drohungen würden den Anforderungen an eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen allerdings nicht genügen. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Behelligungen - sofern die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort geblieben wäre - lediglich von vorübergehender Natur gewesen wären. Weil ihr Ehemann seine Einheit überdies bereits vor rund (...) Jahren verlassen habe, sei nicht damit zu rechnen, dass das Militär im heutigen Zeitpunkt noch davon ausgehe, dass er sich nach wie vor in Eritrea aufhalte und mittels Druckausübung auf Angehörige zu einer Rückkehr in den Dienst bewogen werden könnte. Es sei deshalb aktuell nicht mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea seitens der eritreischen Militärbehörden mit Reflexverfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Weiter vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Sodann seien keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich, die die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 5.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ihre vorinstanzlichen Ausführungen. Sie bringt vor, sie sei mehrmals von Soldaten aufgesucht worden, nachdem ihr Mann dem Militärdienst ferngeblieben sei. Sie hätten ihr gedroht, sie mitzunehmen und ins Gefängnis zu bringen. Bei einer Inhaftierung wären ihre Kinder alleine zurückgeblieben. Ihr (namentlich genannter) Bruder sei seit vier Jahren im Gefängnis, weil er versucht habe, das Land illegal zu verlassen. Sie fürchte sich ebenfalls vor einer Inhaftierung. Die Behauptung des SEM, die Bedrohung sei nur vorübergehender Natur gewesen, treffe keineswegs zu. Sie sei überzeugt, dass sie bei einer Rückkehr weiter bedroht würde, insbesondere da ihr Mann nicht mehr zurückgekehrt sei. Es sei unklar, was dann mit ihren Kindern geschehe. Als alleinstehende Mutter mit zwei Kindern erhalte sie auch keinen Schutz seitens der Behörden. 6. 6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde wiederholt weitestgehend die Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren und zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Verfügung Bundesrecht verletzt. Solches ist auch nicht ersichtlich. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, als alleinstehende Mutter könne sie keinen Schutz vom eritreischen Staat erhalten, ist dies vorliegend nicht von Belang. Die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes ist nur zu prüfen, wenn die Verfolgung nicht - wie hier vorgebracht - dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen ist (vgl. Urteil des BVGer E-4761/2006 vom 30. Juni 2008 E. 3.3). 6.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen eine Reflexverfolgung geltend. Sie sei von Soldaten, die nach der Desertion und Ausreise des (damaligen) Lebenspartners bei ihr zu Hause nach ihm gesucht hätten, mit einer Inhaftierung bedroht worden. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine Reflexverfolgung kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen deren Wahrscheinlichkeit und Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden. Vorliegend hat das SEM eine begründete Furcht zurecht verneint. Der Umstand, dass der seinerzeitige Partner der Beschwerdeführerin vom Militärdienst desertiert ist, bietet alleine noch keinen Anlass zur Annahme, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. Die Beschwerdeführerin bringt vor, zweimal innerhalb einer Woche von Soldaten befragt worden zu sein (vgl. SEM act A24 F94, F127), wobei ihr beim zweiten Mal mit einer Inhaftierung gedroht worden sei (vgl. SEM act A24 F94 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass - hätten die Soldaten die Beschwerdeführerin anstelle ihres Mannes festnehmen wollen - sie es gleich beim ersten Besuch getan und nicht gewartet hätten, bis die Beschwerdeführerin sich absetzt. Hinzu tritt, dass den Angaben zufolge die weitere Familie des Partners (dessen Mutter und dessen Cousin; vgl. SEM act. A24 F112) von den Soldaten nach der Ausreise der Beschwerdeführerin zwar aufgesucht, jedoch nicht weiter behelligt worden war. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Behelligungen durch die Soldaten nur vorübergehender Natur waren und nun mehr als (...) Jahre nach der Desertion des damaligen Partners (vgl. SEM act. A24 F86 f.) nicht mehr aktuell sind. Somit liegen keine Anzeichen vor, dass die Beschwerdeführerin befürchten müsste, wegen ihres damaligen Partners von den eritreischen Behörden verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführerin vermag auch aus dem Vorbringen, ihr Bruder sei seit (...) Jahren im Gefängnis (vgl. SEM act. A24 F40 f.), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sie nicht geltend macht, dass sie deshalb persönlich tangiert gewesen wäre. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als asylrechtlich nicht relevant erachtet hat, so dass die Frage der Glaubhaftigkeit derselben nicht zu prüfen ist. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin hält in der Eingabe weiter daran fest, sie habe Eritrea illegal verlassen, weshalb sie gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei. 7.2 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea keine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise Reflexverfolgung nachweisen oder glaubhaft machen. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. 7.3 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

9. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: