Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und protestantischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in (...) (Landkreis Elbistan, Provinz Kahramanmaras) verliess seinen Hei-matstaat eigenen Angaben zufolge am 4. November 2005 und gelang-te über ihm unbekannte Länder am 8. November 2005 unter Umge-hung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er am 9. November 2005 um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im Empfangs-zentrum Basel fand am 10. November 2005 und die direkte Anhörung durch das BFM am 28. November 2005 statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Familie werde von den türkischen Behör-den seit 1980 unterdrückt und schikaniert; im Jahre 1981 sei sogar sein Vater ermordet worden. Hinter dieser Tat hätten die dunklen Kräfte des Staates gestanden, der Täter sei von den Behörden zum Mord angestachelt worden. Die Geschwister des Beschwerdeführers seien von der Armee im selben Jahr verhaftet und gefoltert worden. Er selber habe 1985 einen Passantrag gestellt, sei jedoch aufgrund des Vorwurfs, als Verantwortlicher der TKP/ML (Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten Leninisten) Schleppertätigkeiten ausgeführt zu haben, festgenommen worden; anschliessend sei er ins Gefängnis von (...) gebracht worden. Aufgrund der Anschuldigungen habe man auch ein Verfahren gegen ihn eröffnet, doch sei er an der ersten Gerichts-sitzung freigesprochen worden. Im Jahre 1992 sei der Beschwerde-führer nach Aserbaidschan gereist, aber bereits nach kurzer Zeit in die Türkei zurückgekehrt. Später habe er in Istanbul gelebt, wo er im Jahre 2000 zum zweiten Mal geheiratet habe, die Ehe habe allerdings nicht lange gehalten. Er sei dann wieder nach Elbistan gegangen. In dieser Zeit sei er politisch aktiv gewesen. Die Behörden hätten ihm jedoch aufgrund seines Namens oder wegen des Geburtsortes (...) immer wieder Steine in den Weg gelegt. Anlässlich von Ausweiskontrollen sei es wiederholt zu Festnahmen und Verhören gekommen. Er habe kein normales Leben führen können. Anlässlich der Nevroz-Feiern im Jahre 1999 sei er in Elbistan für drei Tage verhaftet, verhört und geschlagen worden. Zwei Jahre später sei er im Rahmen einer Razzia im Parteilokal der HADEP (Demokratische Volkspartei) zusammen mit drei weiteren Personen verhaftet und nach einem eintägigen Verhör freigelassen worden. In dieser Zeit habe sich seine Weltanschauung verändert, so dass er im Jahre 2000 zum (...) konvertiert sei. Seine Freunde hätten daraufhin begonnen, ihn auszugrenzen. Noch im selben Jahr sei auf die (...) seiner Familie ein Brandanschlag verübt worden, wobei die Polizei der Sache nicht nachgegangen sei. Seine Familie hätte Drohschreiben und Anrufe erhalten, in welchen sie aufgefordert worden seien, den Laden zu schliessen. Unter diesem Druck habe es sein Bruder (...) in der Türkei nicht mehr ausgehalten und sei im Jahre 2001 mit seiner Frau nach Deutschland ausgereist, wo er nun als Flüchtling lebe. Der Beschwerdeführer habe infolge der Konvertierung zum (...) seine Identitätskarte ändern lassen wollen, doch sei sein Antrag von den Behörden zurückgewiesen worden. Er vermute, dass die ver-schiedenen staatlichen Stellen darüber informiert worden seien, denn er habe sich ab diesem Zeitpunkt unter ständiger Beobachtung gefühlt. In der Wohnung seiner Familie in (...) seien in der Folge mehrere Razzien durchgeführt worden, wobei jeweils die alten Vorwürfe vorgebracht worden seien; letztmals sei dies im Oktober 2005 der Fall gewesen. Man habe ihn und seinen Bruder auf den Polizeiposten mitgenommen und intensiv befragt. Grundlos sei sein Bruder beschul-digt worden, er würde illegale Bücher und Zeitschriften verkaufen, und dem Beschwerdeführer habe man vorgehalten, sehr aktiv bei einer Organisation mitzumachen. Er habe so nicht mehr weiterleben können. Schon längere Zeit habe er sich mit dem Gedanken befasst, das Land zu verlassen, dieser Vorfall habe ihn definitiv dazu bewegt. B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, und lehnte das Asylge-such ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2005 an die vormalige Schweizeri-sche Asylrekurskommission (ARK) führte der Beschwerdeführer mit in fremdsprachig gehaltener Eingabe inklusive zweier beigelegter Schrift-stücke Beschwerde gegen die obgenannte Verfügung. Gleichzeitig reichte die stellvertretende Zentrumsleiterin der ORS Service AG (Bauma) eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2006 teilte der Instruktionsrich-ter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert, innert Frist eine Übersetzung der Eingabe und der eingereichten Do-kumente in eine der Amtssprachen des Bundes nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 11. Januar 2006 an die ARK liess der Beschwerde-führer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, jedenfalls sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzu-mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter wies den Beschwerdeführer im November 2006 darauf hin, dass die ARK durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnehme und die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisationen hängigen Rechtsmittel übernehme. H. Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-teilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-hungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG)
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides im Wesentlichen aus, es sei nicht auszuschliessen, dass die Behörden aufgrund der Sympathie des Beschwerdeführers für die TKP/ML ein Auge auf ihn geworfen hätten. Dessen Schilderungen müssten jedoch als Überzeichnung der Situation gewertet werden. Beispielsweise seien seine Angaben hinsichtlich der Ermordung sei-nes Vaters spekulativ geblieben. Gerade infolge des Umstandes, dass der Staat den Täter zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt hätte, erscheine die Behauptung des Beschwerdeführers, diese Tat sei den Behörden zuzuschreiben, unglaubwürdig. Weiter habe der Beschwer-deführer keine überzeugenden Gründe angeben können, weshalb er den lokalen Problemen in seinem Heimatort nicht durch einen Wegzug an einen anderen Ort der Türkei hätte aus dem Wege gehen können. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass er auch in anderen Städten Personenkontrollen ausgesetzt gewesen sei und dabei auch Bemerkungen zu seiner Herkunft gefallen seien, aber diese Behelli-gungen seien infolge ihrer geringen Intensität nicht asylrelevant. Dass gegen den Beschwerdeführer auch in Elbistan kein konkreter Tatver-dacht bestanden habe, ergebe sich bereits daraus, dass er immer wie-er schnell freigelassen worden sei. Bekanntlich würden die türkischen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der PKK gegen mutmassliche Teilnehmer an strafbaren Handlungen äusserst konsequent vorgehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden daher den Anforderun-gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So-mit könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Weiter sei der Wegweisungs-vollzug weder unzulässig, noch unzumutbar oder unmöglich.
E. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgen-des entgegengehalten: Der Beschwerdeführer sei in der Türkei in Le-bensgefahr gewesen, weshalb er habe flüchten müssen. Grundlos und ohne Beweise sei er von der Polizei beschuldigt worden. Er habe des-wegen sogar das Gymnasium aufgeben müssen. Im Jahre 1985 sei sein Vater von Extremisten getötet worden, so dass der Beschwerde-führer in der Türkei nicht mehr sicher gewesen sei. Die Mörder seines Vaters seien immer noch auf freiem Fuss. Im Jahre 2002 sei sein Bruder verhaftet worden. Zwar habe man ihn wieder freigelassen, aber er habe keine Ruhe mehr gehabt. Die gesamte Familie könne in der Türkei - als Aleviten und Kurden - nicht ungestört und gefahrlos leben. Deshalb hoffe der Beschwerdeführer auf Hilfe, zumal er alles beweisen könne und als ältester Sohn in grösster Gefahr schwebe.
E. 3.3 Die generellen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Asylsuchender in der Schweiz als Flüchtling anerkannt werden kann, sind vorstehend erwähnt. Anzufügen bleibt Folgendes: Neben der unmittelbaren Verfolgung durch den Heimat- oder Herkunftsstaat anerkennt die schweizerische Praxis auch die mittelbare Verfolgung, beispielsweise durch dem Staat nahestehende und von diesem unter-stützte Todesschwadronen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17) oder vom Staat gebilligte oder auch nur tatenlos hingenommene Ver-folgung durch Dritte (EMARK 1995 Nr. 1) sowie die quasi-staatliche Verfolgung (EMARK 1995 Nr. 2) und die nicht-staatliche Verfolgung bei fehlender Schutzfähigkeit des Staates (EMARK 2006 Nr. 18). Mit letz-terem Urteil hat sich die Schweiz der Schutztheorie angeschlossen, welche besagt, dass Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimat- oder Herkunftsstaat abhängt. Mit dem Übergang von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie erübrigt sich die Frage nach dem Urheber der Verfolgung jedoch nicht. Ist die Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen, ist in einem zweiten Schritt die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen, wobei die ver-folgte Person den erforderlichen staatlichen Schutz auch an einem an-deren Ort im Heimatland erhalten kann. Die Umschreibung der Verfol-gung als ernsthafte Nachteile für die zentralsten Rechtsgüter macht weiter klar, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerken-nung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umschrieben wer-den (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforder-liche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Ein-griffen in die genannten Rechtsgüter - wie Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen - die physische oder psychische Beein-trächtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen (unter Einbezug der individuellen Empfindlich- und Verletzlichkeit) zu setzen. Massnahmen, welche einen unerträgli-chen psychischen Druck bewirken, müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um ein-schneidende Eingriffe gehen muss, sind gemäss der von der ARK fest-gelegten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an solche Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (EMARK 1996 Nr. 28). Zudem bedarf es der Aktualität der Verfolgungs-situation. Die Furcht vor Verfolgung muss im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylent-scheides angedauert haben. Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn zwi-schen einer erfolgten Verfolgungsmassnahme oder der Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.
E. 3.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen durch türkische Sicherheitskräfte vermögen - wie bereits die Vorins-tanz zutreffend festgestellt hat - den Anforderungen an die Flüchtlings-eigenschaft nicht standzuhalten. Es wird nicht bestritten, dass die Familie des Beschwerdeführers auf-grund ihrer Ethnie, ihres Glaubens sowie ihrer Herkunft in der Türkei Opfer von Schikanen durch die Behörden gewesen ist. Es ist durch-aus plausibel, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach hat kontrol-lieren lassen müssen und für kurze Zeit festgenommen sowie das Haus seiner Familie durchsucht worden ist. Aufgrund der insgesamt geringen Eingriffe in die physische Bewegungsfreiheit und des zeitli-chen Abstandes haben diese Vorfälle jedoch nicht dazu geführt, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. Er wurde eigenen Aussagen zufolge nach den Festnahmen je-weils einige Tage später wieder freigelassen. Auch der Umstand, dass sein Vater ermordet worden ist, ist nicht asylrelevant. Einerseits fehlt es an der zeitlichen Kausalität, liegt die Tat doch - trotz nicht ganz stimmigen Angaben hinsichtlich der Jahreszahl - über 20 Jahre zu-rück. Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass der Staat für das Attentat verantwortlich ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Weiter kann aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweis-mitteln zugunsten des Beschwerdeführers nichts abgeleitet werden. Auch ist den aus dem Internet stammenden Dokumenten zu entneh-men, dass die Mehrheit der Türken "keine manifesten Feindseligkeit-en" gegenüber (...) Minderheiten zeigen. Die Attentäter von Malatya sollen denn auch aus religiös-nationalistischen Kreisen stammen. Ausserdem sollen nun viele (...) Gemeinden in der Türkei von der Polizei geschützt werden. Des Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer weder um einen Missionar, noch um einen Pfarrer, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einem besonderen Anschlagsrisiko ausgesetzt wäre; er hat sich vor seiner Ausreise nie exponiert. Mithin erhellt, dass das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be-schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstel-len würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Eigenen Angaben zufolge leben seine Mutter, drei Schwestern sowie ein Bruder in (...). Der Beschwerdeführer verfügt folglich in der Türkei über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und wird für die wirtschaftliche Reintegration auf die Unterstützung seiner Familie zählen können. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürf-tigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung V E-4761/2006 {T 0/2} Urteil vom 30. Juni 2008 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren _______, Türkei, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2005 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und protestantischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in (...) (Landkreis Elbistan, Provinz Kahramanmaras) verliess seinen Hei-matstaat eigenen Angaben zufolge am 4. November 2005 und gelang-te über ihm unbekannte Länder am 8. November 2005 unter Umge-hung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er am 9. November 2005 um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im Empfangs-zentrum Basel fand am 10. November 2005 und die direkte Anhörung durch das BFM am 28. November 2005 statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Familie werde von den türkischen Behör-den seit 1980 unterdrückt und schikaniert; im Jahre 1981 sei sogar sein Vater ermordet worden. Hinter dieser Tat hätten die dunklen Kräfte des Staates gestanden, der Täter sei von den Behörden zum Mord angestachelt worden. Die Geschwister des Beschwerdeführers seien von der Armee im selben Jahr verhaftet und gefoltert worden. Er selber habe 1985 einen Passantrag gestellt, sei jedoch aufgrund des Vorwurfs, als Verantwortlicher der TKP/ML (Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten Leninisten) Schleppertätigkeiten ausgeführt zu haben, festgenommen worden; anschliessend sei er ins Gefängnis von (...) gebracht worden. Aufgrund der Anschuldigungen habe man auch ein Verfahren gegen ihn eröffnet, doch sei er an der ersten Gerichts-sitzung freigesprochen worden. Im Jahre 1992 sei der Beschwerde-führer nach Aserbaidschan gereist, aber bereits nach kurzer Zeit in die Türkei zurückgekehrt. Später habe er in Istanbul gelebt, wo er im Jahre 2000 zum zweiten Mal geheiratet habe, die Ehe habe allerdings nicht lange gehalten. Er sei dann wieder nach Elbistan gegangen. In dieser Zeit sei er politisch aktiv gewesen. Die Behörden hätten ihm jedoch aufgrund seines Namens oder wegen des Geburtsortes (...) immer wieder Steine in den Weg gelegt. Anlässlich von Ausweiskontrollen sei es wiederholt zu Festnahmen und Verhören gekommen. Er habe kein normales Leben führen können. Anlässlich der Nevroz-Feiern im Jahre 1999 sei er in Elbistan für drei Tage verhaftet, verhört und geschlagen worden. Zwei Jahre später sei er im Rahmen einer Razzia im Parteilokal der HADEP (Demokratische Volkspartei) zusammen mit drei weiteren Personen verhaftet und nach einem eintägigen Verhör freigelassen worden. In dieser Zeit habe sich seine Weltanschauung verändert, so dass er im Jahre 2000 zum (...) konvertiert sei. Seine Freunde hätten daraufhin begonnen, ihn auszugrenzen. Noch im selben Jahr sei auf die (...) seiner Familie ein Brandanschlag verübt worden, wobei die Polizei der Sache nicht nachgegangen sei. Seine Familie hätte Drohschreiben und Anrufe erhalten, in welchen sie aufgefordert worden seien, den Laden zu schliessen. Unter diesem Druck habe es sein Bruder (...) in der Türkei nicht mehr ausgehalten und sei im Jahre 2001 mit seiner Frau nach Deutschland ausgereist, wo er nun als Flüchtling lebe. Der Beschwerdeführer habe infolge der Konvertierung zum (...) seine Identitätskarte ändern lassen wollen, doch sei sein Antrag von den Behörden zurückgewiesen worden. Er vermute, dass die ver-schiedenen staatlichen Stellen darüber informiert worden seien, denn er habe sich ab diesem Zeitpunkt unter ständiger Beobachtung gefühlt. In der Wohnung seiner Familie in (...) seien in der Folge mehrere Razzien durchgeführt worden, wobei jeweils die alten Vorwürfe vorgebracht worden seien; letztmals sei dies im Oktober 2005 der Fall gewesen. Man habe ihn und seinen Bruder auf den Polizeiposten mitgenommen und intensiv befragt. Grundlos sei sein Bruder beschul-digt worden, er würde illegale Bücher und Zeitschriften verkaufen, und dem Beschwerdeführer habe man vorgehalten, sehr aktiv bei einer Organisation mitzumachen. Er habe so nicht mehr weiterleben können. Schon längere Zeit habe er sich mit dem Gedanken befasst, das Land zu verlassen, dieser Vorfall habe ihn definitiv dazu bewegt. B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, und lehnte das Asylge-such ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2005 an die vormalige Schweizeri-sche Asylrekurskommission (ARK) führte der Beschwerdeführer mit in fremdsprachig gehaltener Eingabe inklusive zweier beigelegter Schrift-stücke Beschwerde gegen die obgenannte Verfügung. Gleichzeitig reichte die stellvertretende Zentrumsleiterin der ORS Service AG (Bauma) eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2006 teilte der Instruktionsrich-ter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert, innert Frist eine Übersetzung der Eingabe und der eingereichten Do-kumente in eine der Amtssprachen des Bundes nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 11. Januar 2006 an die ARK liess der Beschwerde-führer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, jedenfalls sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzu-mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter wies den Beschwerdeführer im November 2006 darauf hin, dass die ARK durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnehme und die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisationen hängigen Rechtsmittel übernehme. H. Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-teilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-hungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides im Wesentlichen aus, es sei nicht auszuschliessen, dass die Behörden aufgrund der Sympathie des Beschwerdeführers für die TKP/ML ein Auge auf ihn geworfen hätten. Dessen Schilderungen müssten jedoch als Überzeichnung der Situation gewertet werden. Beispielsweise seien seine Angaben hinsichtlich der Ermordung sei-nes Vaters spekulativ geblieben. Gerade infolge des Umstandes, dass der Staat den Täter zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt hätte, erscheine die Behauptung des Beschwerdeführers, diese Tat sei den Behörden zuzuschreiben, unglaubwürdig. Weiter habe der Beschwer-deführer keine überzeugenden Gründe angeben können, weshalb er den lokalen Problemen in seinem Heimatort nicht durch einen Wegzug an einen anderen Ort der Türkei hätte aus dem Wege gehen können. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass er auch in anderen Städten Personenkontrollen ausgesetzt gewesen sei und dabei auch Bemerkungen zu seiner Herkunft gefallen seien, aber diese Behelli-gungen seien infolge ihrer geringen Intensität nicht asylrelevant. Dass gegen den Beschwerdeführer auch in Elbistan kein konkreter Tatver-dacht bestanden habe, ergebe sich bereits daraus, dass er immer wie-er schnell freigelassen worden sei. Bekanntlich würden die türkischen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der PKK gegen mutmassliche Teilnehmer an strafbaren Handlungen äusserst konsequent vorgehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden daher den Anforderun-gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So-mit könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Weiter sei der Wegweisungs-vollzug weder unzulässig, noch unzumutbar oder unmöglich. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgen-des entgegengehalten: Der Beschwerdeführer sei in der Türkei in Le-bensgefahr gewesen, weshalb er habe flüchten müssen. Grundlos und ohne Beweise sei er von der Polizei beschuldigt worden. Er habe des-wegen sogar das Gymnasium aufgeben müssen. Im Jahre 1985 sei sein Vater von Extremisten getötet worden, so dass der Beschwerde-führer in der Türkei nicht mehr sicher gewesen sei. Die Mörder seines Vaters seien immer noch auf freiem Fuss. Im Jahre 2002 sei sein Bruder verhaftet worden. Zwar habe man ihn wieder freigelassen, aber er habe keine Ruhe mehr gehabt. Die gesamte Familie könne in der Türkei - als Aleviten und Kurden - nicht ungestört und gefahrlos leben. Deshalb hoffe der Beschwerdeführer auf Hilfe, zumal er alles beweisen könne und als ältester Sohn in grösster Gefahr schwebe. 3.3 Die generellen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Asylsuchender in der Schweiz als Flüchtling anerkannt werden kann, sind vorstehend erwähnt. Anzufügen bleibt Folgendes: Neben der unmittelbaren Verfolgung durch den Heimat- oder Herkunftsstaat anerkennt die schweizerische Praxis auch die mittelbare Verfolgung, beispielsweise durch dem Staat nahestehende und von diesem unter-stützte Todesschwadronen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17) oder vom Staat gebilligte oder auch nur tatenlos hingenommene Ver-folgung durch Dritte (EMARK 1995 Nr. 1) sowie die quasi-staatliche Verfolgung (EMARK 1995 Nr. 2) und die nicht-staatliche Verfolgung bei fehlender Schutzfähigkeit des Staates (EMARK 2006 Nr. 18). Mit letz-terem Urteil hat sich die Schweiz der Schutztheorie angeschlossen, welche besagt, dass Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimat- oder Herkunftsstaat abhängt. Mit dem Übergang von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie erübrigt sich die Frage nach dem Urheber der Verfolgung jedoch nicht. Ist die Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen, ist in einem zweiten Schritt die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen, wobei die ver-folgte Person den erforderlichen staatlichen Schutz auch an einem an-deren Ort im Heimatland erhalten kann. Die Umschreibung der Verfol-gung als ernsthafte Nachteile für die zentralsten Rechtsgüter macht weiter klar, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerken-nung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umschrieben wer-den (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforder-liche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Ein-griffen in die genannten Rechtsgüter - wie Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen - die physische oder psychische Beein-trächtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen (unter Einbezug der individuellen Empfindlich- und Verletzlichkeit) zu setzen. Massnahmen, welche einen unerträgli-chen psychischen Druck bewirken, müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um ein-schneidende Eingriffe gehen muss, sind gemäss der von der ARK fest-gelegten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an solche Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (EMARK 1996 Nr. 28). Zudem bedarf es der Aktualität der Verfolgungs-situation. Die Furcht vor Verfolgung muss im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylent-scheides angedauert haben. Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn zwi-schen einer erfolgten Verfolgungsmassnahme oder der Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. 3.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen durch türkische Sicherheitskräfte vermögen - wie bereits die Vorins-tanz zutreffend festgestellt hat - den Anforderungen an die Flüchtlings-eigenschaft nicht standzuhalten. Es wird nicht bestritten, dass die Familie des Beschwerdeführers auf-grund ihrer Ethnie, ihres Glaubens sowie ihrer Herkunft in der Türkei Opfer von Schikanen durch die Behörden gewesen ist. Es ist durch-aus plausibel, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach hat kontrol-lieren lassen müssen und für kurze Zeit festgenommen sowie das Haus seiner Familie durchsucht worden ist. Aufgrund der insgesamt geringen Eingriffe in die physische Bewegungsfreiheit und des zeitli-chen Abstandes haben diese Vorfälle jedoch nicht dazu geführt, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. Er wurde eigenen Aussagen zufolge nach den Festnahmen je-weils einige Tage später wieder freigelassen. Auch der Umstand, dass sein Vater ermordet worden ist, ist nicht asylrelevant. Einerseits fehlt es an der zeitlichen Kausalität, liegt die Tat doch - trotz nicht ganz stimmigen Angaben hinsichtlich der Jahreszahl - über 20 Jahre zu-rück. Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass der Staat für das Attentat verantwortlich ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Weiter kann aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweis-mitteln zugunsten des Beschwerdeführers nichts abgeleitet werden. Auch ist den aus dem Internet stammenden Dokumenten zu entneh-men, dass die Mehrheit der Türken "keine manifesten Feindseligkeit-en" gegenüber (...) Minderheiten zeigen. Die Attentäter von Malatya sollen denn auch aus religiös-nationalistischen Kreisen stammen. Ausserdem sollen nun viele (...) Gemeinden in der Türkei von der Polizei geschützt werden. Des Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer weder um einen Missionar, noch um einen Pfarrer, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einem besonderen Anschlagsrisiko ausgesetzt wäre; er hat sich vor seiner Ausreise nie exponiert. Mithin erhellt, dass das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be-schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstel-len würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Eigenen Angaben zufolge leben seine Mutter, drei Schwestern sowie ein Bruder in (...). Der Beschwerdeführer verfügt folglich in der Türkei über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und wird für die wirtschaftliche Reintegration auf die Unterstützung seiner Familie zählen können. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürf-tigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: