Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde er für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb Zürich zugewiesen, wo am 29. September 2015 die MIDES Personalienaufnahme und am 2. November 2015 ein beratendes Vorgespräch stattfand. Am 18. Dezember 2015 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. A.b Mit Entscheid vom 22. Dezember 2015 wurde sein Asylgesuch zur Weiterbehandlung ins erweiterte Verfahren zugewiesen. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, Region C._______ in D._______. Dort habe er als (...) gearbeitet. Anfang des Jahres (...) habe er begonnen, (...) über die Organisation Laskher-e-Islam aufzuklären und davor zu warnen. Gegen Ende (...) habe er deswegen ein erstes Drohschreiben von Laskher-e-Islam erhalten. Darin sei er aufgefordert worden, sich bei dieser Organisation zu melden, um die Unstimmigkeiten zu besprechen. Nachdem er der Aufforderung keine Folge geleistet habe, habe er am (...) einen zweiten Drohbrief erhalten. Darin sei er erneut aufgefordert worden, sich bei der Organisation zu melden, ansonsten er mit Konsequenzen zu rechnen habe. Er habe der Aufforderung wiederum nicht Folge geleistet und sei aus Angst vor den Konsequenzen Mitte (...) ausgereist. Er reichte ein Schreiben der Laskher-e-Islam vom (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungswiese die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei der Entscheid zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er legte der Beschwerde Schreiben der Laskher-e-Islam vom (...) und vom (...), je in Kopie samt Übersetzung, bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - diese ging am 8. Januar 2018 beim Gericht ein - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das SEM liess sich am 28. Dezember 2017 zur Beschwerde vernehmen. F. Der Beschwerdeführer replizierte am 24. Januar 2018 unter Beilage der Originalschreiben der Laskher-e-Islam, welche mit der Beschwerde in Kopie eingereicht worden waren.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Der Beschwerdeführer ersucht im Sinne eines Eventualantrages um Rückweisung der Sache an das SEM, begründet diesen Antrag indessen nicht. Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM zu neuem Entscheid ist deshalb ohne weitere Begründung abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheides aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungslage, seiner Verfolgung und den zentralen Ereignissen während der geltend gemachten Verfolgung seien wenig konkret und unsubstanziiert gewesen. Er habe zwar ausgesagt, dass er eine Zwangsmitarbeit oder -rekrutierung durch die Laskher-e-Islam befürchtet habe, er habe jedoch selbst keine konkrete Vorstellung, weshalb gerade er ausgewählt worden sei, noch welche Funktion er hätte erfüllen sollen. Seine Vorbringen hätten dadurch wenig begründet gewirkt. Auf die Frage, was passiert wäre, wenn er den Aufforderungen der Gruppierung nicht Folge geleistet hätte, habe er ebenfalls pauschale Antworten gegeben. In Anbetracht dessen, dass er die Gruppierung seit (...) Jahren und dementsprechend deren Vorgehen gekannt habe, würden seine Beschreibungen insgesamt dürftig und oberflächlich erscheinen. Er habe nicht näher beschreiben können, wie es Bekannten und Freunden, die ebenfalls bedroht worden seien, ergangen sei. Er habe sich auf die Aussage beschränkt, dass solche Leute verschwunden seien. Die fehlende Substanz in seinen Aussagen könne jedoch auch nicht auf fehlenden Informationsfluss in seinem Heimatort zurückgeführt werden. In der Folge sei der Eindruck entstanden, dass er Antworten während des Gesprächs ad hoc konstruiert und das Geschilderte gar nie selbst erlebt habe. Dieser Eindruck sei durch sein ausweichendes Aussageverhalten verstärkt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gruppierung Laskher-e-Islam Leute zu rekrutieren versuche, die sich öffentlich gegen sie stellen würden. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass man ihn aufgefordert hätte, die (...) einzustellen und ihm bei Nichtbefolgung der Aufforderung mit Konsequenzen gedroht hätte. In diesem Zusammenhang bleibe zu ergänzen, dass sämtliche Aussagen zu seiner persönlichen Bedrohungslage diffus und wenig verständlich gewesen seien. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass er erst nach Erhalt des zweiten Schreibens den Ernst der Lage erfasst hätte. Da seine Fluchtgründe konstruiert wirken würden und Aussagen zu zentralen Punkten seiner Vorbringen nicht nachvollziehbar seien, würden sich die Zweifel an deren Glaubhaftigkeit erhärten. Zudem sei es zu Widersprüchen betreffend den Zeitpunkt seiner Ausreise gekommen. Da der Ausreisezeitpunkt in seinem Fall eine zentrale Rolle in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgungssituation spiele, würden die diesbezüglichen Widersprüche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Es sei allgemein bekannt, dass in seinem Heimatstaat Dokumente, wie der Brief der Laskher-e-Islam, ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Ausserdem würden seine Angaben bezüglich des Inhalts des Briefes nicht mit den tatsächlichen Angaben im Schriftstück übereinstimmen. Damit sei das eingereichte Dokument nicht nur untauglich zum Beweis seiner Vorbringen, sondern bestätige vielmehr die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Es gelinge ihm daher nicht, die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die Organisation Laskher-e-Islam glaubhaft zu machen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmitteleingabe dagegen ein, es erstaune, dass eine drohende Zwangsrekrutierung durch eine terroristische Organisation erst mit einer konkreten Funktion glaubhaft gemacht werden könne, zumal dies voraussetzen würde, dass er der Vorladung hätte Folge leisten und formell bereits Mitglied werden müssen, um dies zu erfahren. Er könne lediglich erahnen, wofür sie ihn hätten einsetzen können. Es sei eine naheliegende Taktik, Kritiker die Möglichkeit zu geben, sich der Organisation anzuschliessen, um Konsequenzen zu vermeiden. Die Vorinstanz lasse völlig ausser Acht, dass seine Familie niemandem sage, wohin er gereist sei, und dass dies bei allen Familien so sei. Der Informationsaustausch in einem kleinen Dorf finde seine Grenzen bei der Sicherheit geflüchteter Familienmitglieder. Er habe sich zuerst genauer erkundigen wollen. Mit Erhalt des zweiten Briefes, welcher dann auch Konsequenzen angedroht habe, sei ihm der Ernst der Lage bewusst geworden und er sei ausgereist. Zu den von der Vorinstanz angeführten Widersprüchen betreffend sein Ausreisedatum sei festzuhalten, dass über das vorberatende Gespräch kein Wortprotokoll erstellt worden sei, weswegen nicht erkenntlich sei, wie seine Aussage "circa (...)" zustande gekommen sei. Ausserdem sei nicht klar, ob hier ein Missverständnis bezüglich Abreise nach E._______ und Ausreise aus Pakistan vorliege. Bei diesem Sachverhalt von einem offensichtlichen Widerspruch zwischen "circa (...)" und "etwa Mitte (...)" zu sprechen, lasse unverhältnismässig hohe Anforderungen an die Genauigkeit seiner Aussagen vermuten. Der Brief sei am (...) verfasst worden. Dieser sei über ein kompliziertes Prozedere bis zu ihm nach Hause geliefert worden, wobei davon auszugehen sei, dass eine Dauer von bis zu einer Woche vom Verfassen des Schreibens bis zur Ankunft bei ihm möglich sei. Somit wäre der Brief erst fast (...) bei ihm gewesen. Einen Tag später sei er nach E._______ gereist - was zur Vermeidung von Checkpoints etwa zwei Tage dauere - und habe dort den Schlepper kennengelernt, welcher 15 bis 20 Tage gebraucht habe, um ihm ein Visum zu organisieren. Danach habe er etwa zwei bis drei Tage gebraucht, um von E._______ in den Iran zu gelangen. Das würde dann ein Ausreisedatum zwischen Ende (...) und Anfang/Mitte (...) ergeben, was mit seinen Aussagen vereinbar sei. Weiter habe es offensichtlich einige Missverständnisse im Verlaufe der Befragung gegeben, da sich einige Antworten anders nicht erklären liessen. Betreffend den Beweiswert der Schreiben sei es stossend, einen höheren Grad an Fälschungssicherheit zu verlangen, zumal es nicht in der Natur der Sache privater Schreiben und Drohbriefe liege, fälschungssicher zu sein, und diese trotzdem als einziges Beweismittel einer Drohung herangezogen werden könnten.
E. 6.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, die Aussagen in Bezug auf das Ausreisedatum seien während der Anhörung eindeutig gewesen. Weder der Beschwerdeführer noch die damalige Rechtsvertretung hätten während der Anhörung zu den Asylgründen oder im Nachgang an das Gespräch Verständigungsprobleme geltend gemacht. Dazu sei zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung sogar ein zweites Mal bestätigt habe, den Dolmetscher verstanden zu haben, und anlässlich der Rückübersetzung keine Korrekturen des Protokolls verlangt habe. Vielmehr würden die geltend gemachten Missverständnisse den Eindruck bestätigen, dass er wiederholt Fragen ausweichend beantwortet habe, was seine Vorbringen insgesamt wenig glaubhaft erscheinen lasse. Hinsichtlich des Beweiswertes der neu eingereichten Dokumente werde auf die Erwägungen der erstinstanzlichen Verfügung verwiesen. Selbst wenn die Vorbringen als glaubhaft erachtet worden wären, seien die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise eine vorläufige Aufnahme nicht gegeben, da innerstaatliche Fluchtalternativen offenstünden. Der Einflussbereich der Laskher-e-Islam beschränke sich auf die (..) in der C._______ Region und die Gruppierung werde vom pakistanischen Staat bekämpft. Durch einen Wohnortswechsel in einen anderen Landesteil hätte er sich jederzeit der geltend gemachten Bedrohungslage entziehen und sich bei den dortigen Behörden melden können. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei ihm um (...) handle, die gemäss eigener Angaben sehr gut (...) und (...) spreche, erscheine ein solcher Wohnortswechsel auch zumutbar.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik, der Vorinstanz sei es nicht gelungen, seinen Erklärungen bezüglich dem angeblichen Widerspruch das Ausreisedatum betreffend etwas entgegenzuhalten. Er habe bei der Frage nach dem Erhalt des Briefes lediglich das Datum erwähnt, an welchem es verfasst worden sei. Bezüglich Übersetzungsschwierigkeiten sei festzuhalten, dass es realitätsfremd sei, dass er bei vollem Verständnis der Aussagen des Dolmetschers solche Antworten wie zu den Fragen 100, 101 und 169 gebe. Zudem habe die Rechtsvertretung entgegen den Aussagen der Vorinstanz bemerkt, dass er seltsamerweise nicht sinnvoll auf die gestellten Fragen geantwortet habe. Es sei in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die Bedrohung einer Terror-Organisation geschmälert werde, wenn sie vom Staat bekämpft werde, insbesondere da sie noch bestehe und aktiv sei. Zudem seien die Bemühungen des pakistanischen Staates wenig effektiv beziehungsweise sogar kontraproduktiv. Zur Beschränkung der Einflussnahme der Laskher-e-Islam sei festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz eine ihn so einschneidend betreffende Entscheidung auf Informationen aus einem zehnzeiligen Wikipedia-Artikel stütze, welchen sie ohne weitere Angaben zitiere. Dieser Artikel halte nicht fest, dass Laskher-e-Islam lediglich in der C._______ Region Einfluss nehme, und habe abgesehen von einem einzeln erwähnten Anschlag im 2012 keine Quellen, welche auf nach 2008 datiert sei. Es gebe aber sehr wohl andere Quellen mit gegenteiliger Darstellung. Zusammenfassend habe die Vorinstanz seine Begründung in der Beschwerdeschrift nicht zu widerlegen vermocht und ausserdem würden aufgrund der Verbreitung von Laskher-e-Islam und der erfolglosen Bekämpfung durch den Staat keine innerstaatlichen Fluchtmöglichkeiten bestehen.
E. 7.1 Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungslage, seiner Verfolgung und den zentralen Ereignissen während der geltend gemachten Verfolgung als zu wenig konkret und unsubstanziiert erweisen. Für Einzelheiten kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung (Verfügung des SEM vom 30. Oktober Ziff. II/1.) verwiesen werden, welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen, es erstaune, dass man eine Zwangsrekrutierung erst mit einer konkreten Funktion glaubhaft machen könne, und er wisse nicht, wohin seine Bekannten geflohen seien, weil dessen Familien es nicht gesagt hätten, nichts zu ändern.
E. 7.2 Die durch diese Unstubstanziiertheit geweckten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen werden durch die Widersprüche, die das SEM im Zusammenhang mit dem Ausreisedatum festgestellt hat, verstärkt. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, mit der Angabe "circa (...)" sei unter Umständen die Abreise nach E._______ und nicht die Ausreise aus Pakistan gemeint, ist dem nicht zu folgen, da das Datum des (...) klarerweise im Zusammenhang mit der Ausreise aus Pakistan genannt worden ist, wobei E._______ nicht erwähnt worden ist (vgl. SEM act. A15). Der Beschwerdeführer gab zudem an, den Dolmetscher gut zu verstehen, und bestätigte mit seiner Unterschrift, dass der Dolmetscher ihm die Aussagen in eine ihm verständliche Sprache (...) rückübersetzt habe (vgl. SEM act. A15). Er hat sich somit seine Aussagen im vorberatenden Gespräch, welche durchaus zur Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden können, anrechnen zu lassen. Er vermag in der Beschwerde seine widersprüchlichen Angaben in Bezug auf sein Ausreisedatum nicht aufzulösen. Vielmehr stellt er selber eine Diskrepanz in seinen Aussagen zwischen Ende (...) und Anfang/Mitte (...) fest. Wie das SEM richtigerweise festhält, ist das Ausreisedatum im vorliegenden Fall durchaus gewichtig, weswegen zu erwarten wäre, dass er dieses widerspruchsfrei darlegen könnte. Es finden sich aber auch in Bezug auf sein Kernvorbringen - dem Inhalt der Schreiben - widersprüchliche Angaben. Es erstaunt doch sehr, dass der Beschwerdeführer zuerst sagte, im ersten Brief sei ihm gedroht worden, da er schlecht über die Organisation gesprochen habe (vgl. SEM act. A21 F87), um sodann auszusagen, "die [Mitglieder der Organisation] suchen nach Leuten, die eine Ausbildung haben" (SEM act. A21 F100). Er widerspricht sich somit darin, ob das Schreiben eine Drohung oder eine Rekrutierung beinhaltet habe.
E. 7.3 Es ist ferner, wie vom SEM zutreffend ausgeführt, nicht nachvollziehbar, dass die Gruppierung Laskher-e-Islam Leute zu rekrutieren versuchen würde, die sich öffentlich gegen sie stellen. Dies ist gerade keine naheliegende Taktik, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Auch ist mit dem SEM einig zu gehen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass er seine Flucht nicht schon nach dem ersten Drohbrief angetreten habe, zumal die Bedrohung von der Organisation ausgegangen sei, (...). Es ist somit davon auszugehen, dass er die Bedrohung schon mit dem ersten Schreiben hätte einordnen können und sich nicht noch hätte genauer erkundigen müssen.
E. 7.4 Es sind den Akten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass diese widersprüchlichen und unplausiblen Angaben auf Übersetzungsschwierigkeiten in der Anhörung zurückzuführen wären. Auch hier gab der Beschwerdeführer an, den Dolmetscher "ganz richtig" zu verstehen (SEM act. A21 F1), und bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben. Zwar wies sein damaliger Rechtsvertreter darauf hin, dass es seltsam sei, dass er nicht auf die Fragen antworte (vgl. SEM act. A21 F170). Dies ist aber kein Anzeichen für Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher, was er auf Frage seines Rechtsvertreters auch verneinte (F166), sondern verdeutlicht vielmehr sein ausweichendes Aussageverhalten, auf welches auch schon das SEM hingewiesen hat.
E. 7.5 Zusammenfassend erscheinen seine Aussagen unstubstanziiert, widersprüchlich, unplausibel und ausweichend. Es entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht in der dargelegten Art und Weise erlebt hat, es sich bei seiner Geschichte vielmehr um ein fiktives Konstrukt handelt.
E. 7.6 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Schreiben nichts zu ändern, zumal solche in Pakistan leicht käuflich erwerbbar sind und ihnen somit grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert zukommt. Hinzu kommt, dass an der Echtheit weitere Zweifel aufkommen angesichts dessen, dass das Schreiben aus dem Jahr (...) mit dem Namen F._______ unterschrieben worden ist. Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass dieser - (...) - ein Schreiben an eine Person richten würde, die nur durch (...) (vgl. SEM act. A21 F145) oder wegen möglicher Rekrutierung aufgefallen sei, zumal F._______ (...) ist (...).
E. 7.7 Da vorliegend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen gemäss Art. 7 AsylG verneint wird, erübrigt es sich, die Asylrelevanz und damit die Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates und das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen.
E. 7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Pakistan ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder in begründeter Weise befürchten müsste, solche Nachteile im Fall seiner Rückkehr dorthin in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweiser angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1 m.w.H.).
E. 9.3.2 Es sind auch keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Bachelor-Abschluss und hat als (...) gearbeitet. Er spricht (...), (...), (...), (...) sowie ein wenig (...) und (...). Er verfügt in seinem Heimatland über ein stabiles soziales Netz mit seiner Ehefrau, seinen Kindern, seiner Mutter, seinen Geschwistern - selbst wenn seine Brüder nicht mehr in Pakistan leben sollten - und seinen Schwiegereltern. Es ist davon auszugehen, dass er sich erneut eine Existenz wird aufbauen können. Auch die gesundheitlichen Beschwerden stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an (...) leidet und deswegen in der Schweiz medikamentös behandelt worden ist (vgl. SEM act. 21 F11). Einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands wäre indessen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Es ist zu betonen, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und unwiederbringlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2). Da entsprechende Institutionen auch in Pakistan zur Verfügung stehen und Medikamente auch dort erhältlich sind (vgl. Urteil des BVGer D-6036/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 5.1), ist das Vorliegen einer medizinischen Notlage des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auch bei einer allenfalls benötigten Weiterbehandlung zu verneinen. Etwas anderes wird denn vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auch nicht dargelegt. Es bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht davon auszugehen ist, dass er nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6813/2017 Urteil vom 29. April 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde er für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb Zürich zugewiesen, wo am 29. September 2015 die MIDES Personalienaufnahme und am 2. November 2015 ein beratendes Vorgespräch stattfand. Am 18. Dezember 2015 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. A.b Mit Entscheid vom 22. Dezember 2015 wurde sein Asylgesuch zur Weiterbehandlung ins erweiterte Verfahren zugewiesen. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, Region C._______ in D._______. Dort habe er als (...) gearbeitet. Anfang des Jahres (...) habe er begonnen, (...) über die Organisation Laskher-e-Islam aufzuklären und davor zu warnen. Gegen Ende (...) habe er deswegen ein erstes Drohschreiben von Laskher-e-Islam erhalten. Darin sei er aufgefordert worden, sich bei dieser Organisation zu melden, um die Unstimmigkeiten zu besprechen. Nachdem er der Aufforderung keine Folge geleistet habe, habe er am (...) einen zweiten Drohbrief erhalten. Darin sei er erneut aufgefordert worden, sich bei der Organisation zu melden, ansonsten er mit Konsequenzen zu rechnen habe. Er habe der Aufforderung wiederum nicht Folge geleistet und sei aus Angst vor den Konsequenzen Mitte (...) ausgereist. Er reichte ein Schreiben der Laskher-e-Islam vom (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungswiese die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei der Entscheid zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er legte der Beschwerde Schreiben der Laskher-e-Islam vom (...) und vom (...), je in Kopie samt Übersetzung, bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - diese ging am 8. Januar 2018 beim Gericht ein - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das SEM liess sich am 28. Dezember 2017 zur Beschwerde vernehmen. F. Der Beschwerdeführer replizierte am 24. Januar 2018 unter Beilage der Originalschreiben der Laskher-e-Islam, welche mit der Beschwerde in Kopie eingereicht worden waren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Der Beschwerdeführer ersucht im Sinne eines Eventualantrages um Rückweisung der Sache an das SEM, begründet diesen Antrag indessen nicht. Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM zu neuem Entscheid ist deshalb ohne weitere Begründung abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheides aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungslage, seiner Verfolgung und den zentralen Ereignissen während der geltend gemachten Verfolgung seien wenig konkret und unsubstanziiert gewesen. Er habe zwar ausgesagt, dass er eine Zwangsmitarbeit oder -rekrutierung durch die Laskher-e-Islam befürchtet habe, er habe jedoch selbst keine konkrete Vorstellung, weshalb gerade er ausgewählt worden sei, noch welche Funktion er hätte erfüllen sollen. Seine Vorbringen hätten dadurch wenig begründet gewirkt. Auf die Frage, was passiert wäre, wenn er den Aufforderungen der Gruppierung nicht Folge geleistet hätte, habe er ebenfalls pauschale Antworten gegeben. In Anbetracht dessen, dass er die Gruppierung seit (...) Jahren und dementsprechend deren Vorgehen gekannt habe, würden seine Beschreibungen insgesamt dürftig und oberflächlich erscheinen. Er habe nicht näher beschreiben können, wie es Bekannten und Freunden, die ebenfalls bedroht worden seien, ergangen sei. Er habe sich auf die Aussage beschränkt, dass solche Leute verschwunden seien. Die fehlende Substanz in seinen Aussagen könne jedoch auch nicht auf fehlenden Informationsfluss in seinem Heimatort zurückgeführt werden. In der Folge sei der Eindruck entstanden, dass er Antworten während des Gesprächs ad hoc konstruiert und das Geschilderte gar nie selbst erlebt habe. Dieser Eindruck sei durch sein ausweichendes Aussageverhalten verstärkt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gruppierung Laskher-e-Islam Leute zu rekrutieren versuche, die sich öffentlich gegen sie stellen würden. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass man ihn aufgefordert hätte, die (...) einzustellen und ihm bei Nichtbefolgung der Aufforderung mit Konsequenzen gedroht hätte. In diesem Zusammenhang bleibe zu ergänzen, dass sämtliche Aussagen zu seiner persönlichen Bedrohungslage diffus und wenig verständlich gewesen seien. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass er erst nach Erhalt des zweiten Schreibens den Ernst der Lage erfasst hätte. Da seine Fluchtgründe konstruiert wirken würden und Aussagen zu zentralen Punkten seiner Vorbringen nicht nachvollziehbar seien, würden sich die Zweifel an deren Glaubhaftigkeit erhärten. Zudem sei es zu Widersprüchen betreffend den Zeitpunkt seiner Ausreise gekommen. Da der Ausreisezeitpunkt in seinem Fall eine zentrale Rolle in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgungssituation spiele, würden die diesbezüglichen Widersprüche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Es sei allgemein bekannt, dass in seinem Heimatstaat Dokumente, wie der Brief der Laskher-e-Islam, ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Ausserdem würden seine Angaben bezüglich des Inhalts des Briefes nicht mit den tatsächlichen Angaben im Schriftstück übereinstimmen. Damit sei das eingereichte Dokument nicht nur untauglich zum Beweis seiner Vorbringen, sondern bestätige vielmehr die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Es gelinge ihm daher nicht, die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die Organisation Laskher-e-Islam glaubhaft zu machen. 6.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmitteleingabe dagegen ein, es erstaune, dass eine drohende Zwangsrekrutierung durch eine terroristische Organisation erst mit einer konkreten Funktion glaubhaft gemacht werden könne, zumal dies voraussetzen würde, dass er der Vorladung hätte Folge leisten und formell bereits Mitglied werden müssen, um dies zu erfahren. Er könne lediglich erahnen, wofür sie ihn hätten einsetzen können. Es sei eine naheliegende Taktik, Kritiker die Möglichkeit zu geben, sich der Organisation anzuschliessen, um Konsequenzen zu vermeiden. Die Vorinstanz lasse völlig ausser Acht, dass seine Familie niemandem sage, wohin er gereist sei, und dass dies bei allen Familien so sei. Der Informationsaustausch in einem kleinen Dorf finde seine Grenzen bei der Sicherheit geflüchteter Familienmitglieder. Er habe sich zuerst genauer erkundigen wollen. Mit Erhalt des zweiten Briefes, welcher dann auch Konsequenzen angedroht habe, sei ihm der Ernst der Lage bewusst geworden und er sei ausgereist. Zu den von der Vorinstanz angeführten Widersprüchen betreffend sein Ausreisedatum sei festzuhalten, dass über das vorberatende Gespräch kein Wortprotokoll erstellt worden sei, weswegen nicht erkenntlich sei, wie seine Aussage "circa (...)" zustande gekommen sei. Ausserdem sei nicht klar, ob hier ein Missverständnis bezüglich Abreise nach E._______ und Ausreise aus Pakistan vorliege. Bei diesem Sachverhalt von einem offensichtlichen Widerspruch zwischen "circa (...)" und "etwa Mitte (...)" zu sprechen, lasse unverhältnismässig hohe Anforderungen an die Genauigkeit seiner Aussagen vermuten. Der Brief sei am (...) verfasst worden. Dieser sei über ein kompliziertes Prozedere bis zu ihm nach Hause geliefert worden, wobei davon auszugehen sei, dass eine Dauer von bis zu einer Woche vom Verfassen des Schreibens bis zur Ankunft bei ihm möglich sei. Somit wäre der Brief erst fast (...) bei ihm gewesen. Einen Tag später sei er nach E._______ gereist - was zur Vermeidung von Checkpoints etwa zwei Tage dauere - und habe dort den Schlepper kennengelernt, welcher 15 bis 20 Tage gebraucht habe, um ihm ein Visum zu organisieren. Danach habe er etwa zwei bis drei Tage gebraucht, um von E._______ in den Iran zu gelangen. Das würde dann ein Ausreisedatum zwischen Ende (...) und Anfang/Mitte (...) ergeben, was mit seinen Aussagen vereinbar sei. Weiter habe es offensichtlich einige Missverständnisse im Verlaufe der Befragung gegeben, da sich einige Antworten anders nicht erklären liessen. Betreffend den Beweiswert der Schreiben sei es stossend, einen höheren Grad an Fälschungssicherheit zu verlangen, zumal es nicht in der Natur der Sache privater Schreiben und Drohbriefe liege, fälschungssicher zu sein, und diese trotzdem als einziges Beweismittel einer Drohung herangezogen werden könnten. 6.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, die Aussagen in Bezug auf das Ausreisedatum seien während der Anhörung eindeutig gewesen. Weder der Beschwerdeführer noch die damalige Rechtsvertretung hätten während der Anhörung zu den Asylgründen oder im Nachgang an das Gespräch Verständigungsprobleme geltend gemacht. Dazu sei zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung sogar ein zweites Mal bestätigt habe, den Dolmetscher verstanden zu haben, und anlässlich der Rückübersetzung keine Korrekturen des Protokolls verlangt habe. Vielmehr würden die geltend gemachten Missverständnisse den Eindruck bestätigen, dass er wiederholt Fragen ausweichend beantwortet habe, was seine Vorbringen insgesamt wenig glaubhaft erscheinen lasse. Hinsichtlich des Beweiswertes der neu eingereichten Dokumente werde auf die Erwägungen der erstinstanzlichen Verfügung verwiesen. Selbst wenn die Vorbringen als glaubhaft erachtet worden wären, seien die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise eine vorläufige Aufnahme nicht gegeben, da innerstaatliche Fluchtalternativen offenstünden. Der Einflussbereich der Laskher-e-Islam beschränke sich auf die (..) in der C._______ Region und die Gruppierung werde vom pakistanischen Staat bekämpft. Durch einen Wohnortswechsel in einen anderen Landesteil hätte er sich jederzeit der geltend gemachten Bedrohungslage entziehen und sich bei den dortigen Behörden melden können. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei ihm um (...) handle, die gemäss eigener Angaben sehr gut (...) und (...) spreche, erscheine ein solcher Wohnortswechsel auch zumutbar. 6.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik, der Vorinstanz sei es nicht gelungen, seinen Erklärungen bezüglich dem angeblichen Widerspruch das Ausreisedatum betreffend etwas entgegenzuhalten. Er habe bei der Frage nach dem Erhalt des Briefes lediglich das Datum erwähnt, an welchem es verfasst worden sei. Bezüglich Übersetzungsschwierigkeiten sei festzuhalten, dass es realitätsfremd sei, dass er bei vollem Verständnis der Aussagen des Dolmetschers solche Antworten wie zu den Fragen 100, 101 und 169 gebe. Zudem habe die Rechtsvertretung entgegen den Aussagen der Vorinstanz bemerkt, dass er seltsamerweise nicht sinnvoll auf die gestellten Fragen geantwortet habe. Es sei in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die Bedrohung einer Terror-Organisation geschmälert werde, wenn sie vom Staat bekämpft werde, insbesondere da sie noch bestehe und aktiv sei. Zudem seien die Bemühungen des pakistanischen Staates wenig effektiv beziehungsweise sogar kontraproduktiv. Zur Beschränkung der Einflussnahme der Laskher-e-Islam sei festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz eine ihn so einschneidend betreffende Entscheidung auf Informationen aus einem zehnzeiligen Wikipedia-Artikel stütze, welchen sie ohne weitere Angaben zitiere. Dieser Artikel halte nicht fest, dass Laskher-e-Islam lediglich in der C._______ Region Einfluss nehme, und habe abgesehen von einem einzeln erwähnten Anschlag im 2012 keine Quellen, welche auf nach 2008 datiert sei. Es gebe aber sehr wohl andere Quellen mit gegenteiliger Darstellung. Zusammenfassend habe die Vorinstanz seine Begründung in der Beschwerdeschrift nicht zu widerlegen vermocht und ausserdem würden aufgrund der Verbreitung von Laskher-e-Islam und der erfolglosen Bekämpfung durch den Staat keine innerstaatlichen Fluchtmöglichkeiten bestehen. 7. 7.1 Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungslage, seiner Verfolgung und den zentralen Ereignissen während der geltend gemachten Verfolgung als zu wenig konkret und unsubstanziiert erweisen. Für Einzelheiten kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung (Verfügung des SEM vom 30. Oktober Ziff. II/1.) verwiesen werden, welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen, es erstaune, dass man eine Zwangsrekrutierung erst mit einer konkreten Funktion glaubhaft machen könne, und er wisse nicht, wohin seine Bekannten geflohen seien, weil dessen Familien es nicht gesagt hätten, nichts zu ändern. 7.2 Die durch diese Unstubstanziiertheit geweckten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen werden durch die Widersprüche, die das SEM im Zusammenhang mit dem Ausreisedatum festgestellt hat, verstärkt. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, mit der Angabe "circa (...)" sei unter Umständen die Abreise nach E._______ und nicht die Ausreise aus Pakistan gemeint, ist dem nicht zu folgen, da das Datum des (...) klarerweise im Zusammenhang mit der Ausreise aus Pakistan genannt worden ist, wobei E._______ nicht erwähnt worden ist (vgl. SEM act. A15). Der Beschwerdeführer gab zudem an, den Dolmetscher gut zu verstehen, und bestätigte mit seiner Unterschrift, dass der Dolmetscher ihm die Aussagen in eine ihm verständliche Sprache (...) rückübersetzt habe (vgl. SEM act. A15). Er hat sich somit seine Aussagen im vorberatenden Gespräch, welche durchaus zur Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden können, anrechnen zu lassen. Er vermag in der Beschwerde seine widersprüchlichen Angaben in Bezug auf sein Ausreisedatum nicht aufzulösen. Vielmehr stellt er selber eine Diskrepanz in seinen Aussagen zwischen Ende (...) und Anfang/Mitte (...) fest. Wie das SEM richtigerweise festhält, ist das Ausreisedatum im vorliegenden Fall durchaus gewichtig, weswegen zu erwarten wäre, dass er dieses widerspruchsfrei darlegen könnte. Es finden sich aber auch in Bezug auf sein Kernvorbringen - dem Inhalt der Schreiben - widersprüchliche Angaben. Es erstaunt doch sehr, dass der Beschwerdeführer zuerst sagte, im ersten Brief sei ihm gedroht worden, da er schlecht über die Organisation gesprochen habe (vgl. SEM act. A21 F87), um sodann auszusagen, "die [Mitglieder der Organisation] suchen nach Leuten, die eine Ausbildung haben" (SEM act. A21 F100). Er widerspricht sich somit darin, ob das Schreiben eine Drohung oder eine Rekrutierung beinhaltet habe. 7.3 Es ist ferner, wie vom SEM zutreffend ausgeführt, nicht nachvollziehbar, dass die Gruppierung Laskher-e-Islam Leute zu rekrutieren versuchen würde, die sich öffentlich gegen sie stellen. Dies ist gerade keine naheliegende Taktik, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Auch ist mit dem SEM einig zu gehen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass er seine Flucht nicht schon nach dem ersten Drohbrief angetreten habe, zumal die Bedrohung von der Organisation ausgegangen sei, (...). Es ist somit davon auszugehen, dass er die Bedrohung schon mit dem ersten Schreiben hätte einordnen können und sich nicht noch hätte genauer erkundigen müssen. 7.4 Es sind den Akten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass diese widersprüchlichen und unplausiblen Angaben auf Übersetzungsschwierigkeiten in der Anhörung zurückzuführen wären. Auch hier gab der Beschwerdeführer an, den Dolmetscher "ganz richtig" zu verstehen (SEM act. A21 F1), und bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben. Zwar wies sein damaliger Rechtsvertreter darauf hin, dass es seltsam sei, dass er nicht auf die Fragen antworte (vgl. SEM act. A21 F170). Dies ist aber kein Anzeichen für Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher, was er auf Frage seines Rechtsvertreters auch verneinte (F166), sondern verdeutlicht vielmehr sein ausweichendes Aussageverhalten, auf welches auch schon das SEM hingewiesen hat. 7.5 Zusammenfassend erscheinen seine Aussagen unstubstanziiert, widersprüchlich, unplausibel und ausweichend. Es entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht in der dargelegten Art und Weise erlebt hat, es sich bei seiner Geschichte vielmehr um ein fiktives Konstrukt handelt. 7.6 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Schreiben nichts zu ändern, zumal solche in Pakistan leicht käuflich erwerbbar sind und ihnen somit grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert zukommt. Hinzu kommt, dass an der Echtheit weitere Zweifel aufkommen angesichts dessen, dass das Schreiben aus dem Jahr (...) mit dem Namen F._______ unterschrieben worden ist. Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass dieser - (...) - ein Schreiben an eine Person richten würde, die nur durch (...) (vgl. SEM act. A21 F145) oder wegen möglicher Rekrutierung aufgefallen sei, zumal F._______ (...) ist (...). 7.7 Da vorliegend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen gemäss Art. 7 AsylG verneint wird, erübrigt es sich, die Asylrelevanz und damit die Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates und das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen. 7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Pakistan ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder in begründeter Weise befürchten müsste, solche Nachteile im Fall seiner Rückkehr dorthin in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweiser angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1 m.w.H.). 9.3.2 Es sind auch keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Bachelor-Abschluss und hat als (...) gearbeitet. Er spricht (...), (...), (...), (...) sowie ein wenig (...) und (...). Er verfügt in seinem Heimatland über ein stabiles soziales Netz mit seiner Ehefrau, seinen Kindern, seiner Mutter, seinen Geschwistern - selbst wenn seine Brüder nicht mehr in Pakistan leben sollten - und seinen Schwiegereltern. Es ist davon auszugehen, dass er sich erneut eine Existenz wird aufbauen können. Auch die gesundheitlichen Beschwerden stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an (...) leidet und deswegen in der Schweiz medikamentös behandelt worden ist (vgl. SEM act. 21 F11). Einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands wäre indessen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Es ist zu betonen, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und unwiederbringlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2). Da entsprechende Institutionen auch in Pakistan zur Verfügung stehen und Medikamente auch dort erhältlich sind (vgl. Urteil des BVGer D-6036/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 5.1), ist das Vorliegen einer medizinischen Notlage des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auch bei einer allenfalls benötigten Weiterbehandlung zu verneinen. Etwas anderes wird denn vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auch nicht dargelegt. Es bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht davon auszugehen ist, dass er nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: