Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ stammender pakistanischer Staatsangehöriger - suchte am 16. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, zwei Taliban-Führer hätten seinen Vater wiederholt aufgefordert, ihnen sein (...) zu Ausbildungszwecken zu überlassen, was dieser abgelehnt habe. Daraufhin hätten die Taliban am (...) 2008 seinen älteren Bruder entführt und diesen am (...) 2008 getötet, nachdem es dem Vater nicht gelungen sei, das geforderte Lösegeld zu leisten. Am (...) 2008 hätten die Taliban auch seinen Vater entführt, worauf seine Mutter ihn eindringlich gebeten habe, Pakistan zu verlassen. Am (...) 2009 sei er aus Pakistan ausgereist. Das weitere Schicksal seines Vaters sei ihm nicht bekannt. Als letztes männliches Familienmitglied befürchte er, dass ihm die Taliban ebenfalls nach dem Leben trachten würden. B. Mit Verfügung vom 26. März 2009 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Der Einflussbereich der Taliban konzentriere sich vor allem auf (...). Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich den lokal begrenzten Verfolgungsmassnahmen zu entziehen, weshalb er zufolge Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Zur Begründung bracht er im Wesentlichen vor, die Taliban seien in ganz Pakistan anzutreffen. Im Weiteren leide er psychisch stark, da er immer wieder das Bild des Leichnams seines Bruders und die emotionale Betroffenheit seiner Mutter vor Augen habe. Er nehme deshalb die Hilfe eines Psychiaters in Anspruch. Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer diesbezüglich einen ärztlichen Bericht des C._______ vom 25. Mai 2009 nach (Diagnose: [...] und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] mit der Gefahr der Retraumatisierung und erhöhter Suizidalität beim Vollzug der Wegweisung). D. Mit Urteil vom 8. Februar 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (Verfahren [...]). Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen an, das vom BFM zutreffend festgestellte Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative schliesse die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Zudem sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mehr als drei Jahre nach der Entführung des Vaters noch Gefahr laufe, als dessen Sohn zufolge der früheren Weigerung, das (...) zur Verfügung zu stellen, lokal einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Die diagnostizierte Erkrankung ([...] und Verdacht auf PTBS) mache den Wegweisungsvollzug weder unzulässig noch unzumutbar. Eine allfällige weitere psychiatrische Behandlung könne auch in Pakistan erfolgen. Sowohl in öffentlichen als auch in privaten Spitälern existierten psychiatrische Abteilungen. Führend sei das "Fountain House" in Lahore, wo gar eine tägliche Behandlung für Patienten mit schweren depressiven Störungen und einer Persönlichkeitsveränderung möglich sei. Die Institution biete kostenlose Behandlungen für 125 interne und 125 externe Patienten an. Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit anfangs (...) spreche im Übrigen dafür, dass er durch die in der Schweiz erfahrene medizinische Betreuung eine Stabilisierung seines seelischen Gleichgewichts erreicht habe. Zudem würden die seelischen Leiden laut dem Arztbericht vom 25. Mai 2009 nicht nur auf verstörenden Erlebnissen im Heimatland, sondern auch auf einer generellen Angst vor einer Ausschaffung und damit verbundener Perspektivenlosigkeit beruhen. Dabei handle es sich indessen um Phänomene, die viele Asylsuchende betreffen würden, weshalb ihnen unter dem Gesichtspunkt eines Wegweisungsvollzugshindernisses grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung zukomme. Allfälligen sich nach Erhalt des Urteils akzentuierenden suizidalen Tendenzen wäre mit geeigneten medikamentösen oder psychotherapeutischen Massnahmen sowie einer ärztlichen Rückbegleitung entgegenzuwirken. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, beim BFM um medizinische Rückkehrhilfe zu ersuchen. Schliesslich sei auch davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, zumal er nach den Vorkommnissen im (...) 2008 gemeinsam mit seiner Mutter bei einem Freund des Vaters und später bei einem Schulfreund in D._______ gelebt habe. Eine Tante mütterlicherseits lebe in E._______. Zudem habe er (...) Jahre lang die Schule besucht, und die Schilderung des familiären Hintergrunds lasse darauf schliessen, dass er gehobenen Verhältnissen entstamme. Dementsprechend sei davon auszugehen, es sei ihm grundsätzlich möglich, sich in seiner Heimat eine Existenzgrundlage aufzubauen. E. Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein mit einem verschlechterten Gesundheitszustand begründetes Wiedererwägungsgesuch ein und verwies diesbezüglich auf einen Arztbericht vom 7. März 2012 (Diagnose: [...] und Verdacht auf PTBS). F. Mit Verfügung vom 6. August 2012 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die im Arztbericht vom 7. März 2012 diagnostizierten Beschwerden seien bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen und vermöchten keine relevante Veränderung der Sachlage zu begründen. G. Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. September 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Bezahlung des wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 21. September 2012 erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 22. Oktober 2012 nicht ein (Verfahren [...]). H. Mit Eingabe vom 21. November 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die vorläufige Aufnahme. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung machte er unter Verweis auf einen Bericht des F._______ vom 13. November 2012 geltend, es sei nunmehr - neben (...) - eine PTBS mit (...) diagnostiziert worden. Zudem sei seine Mutter in Folge der Flutkatastrophe in Pakistan verschwunden. I. Mit Verfügung vom 16. September 2013 - eröffnet am 23. September 2013 - wies das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 26. März 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es könne nicht von einer wesentlichen Veränderung des Sachverhalts ausgegangen werden. Die im ärztlichen Bericht vom 13. November 2012 geltend gemachten Beschwerden seien bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen. Das neue Vorbringen des unbekannten Aufenthalts der Mutter sei unsubstanziiert geblieben. Im Übrigen hätte dieses bereits im ordentlichen Verfahren oder spätestens mit dem ersten Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht werden können, zumal sich die Flutkatastrophe in der fraglichen Region bereits im August/September 2010 zugetragen habe. Aber selbst bei Wahrheitsunterstellung vermöge die Abwesenheit der Mutter nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeurteil vom 8. Februar 2012 auch noch auf andere Faktoren hinsichtlich des Beziehungsnetzes im Heimatland abgestützt habe. J. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. September 2013 und um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und damit um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Der Beschwerdeführer reichte einen Bericht des F._______ vom 14. Oktober 2013, zwei Suchanfragen beim Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) vom 16. März 2012 (recte: 2013) und ein Antwortschreiben des IKRK vom 26. September 2013 sowie vier Zeitungsartikel ein. Zur Beschwerdebegründung brachte er im Wesentlichen vor, bei den bisherigen Beurteilungen des Wegweisungsvollzugs sei lediglich von einem PTBS-Verdacht ausgegangen worden. Mittlerweile sei eine PTBS effektiv diagnostiziert worden und die Auffassung, seine Krankheit sei auch in Pakistan behandelbar, sei damit nicht mehr haltbar. Zudem gehe er davon aus, dass seine Mutter tot sei, da laut dem Schreiben des IKRK vom 26. September 2013 bisher keine Rückmeldung aus Pakistan zu seinem Ersuchen um Nachforschungen hinsichtlich des Verbleibs seiner Eltern vom 16. März 2013 vorliege. Damit sei seine wichtigste Bezugsperson im Heimatland weggefallen. Zu den anderen Bezugspersonen (dem Freund des Vaters, dem Schulfreund in D._______ und der Tante in E._______) habe er keinen Kontakt mehr. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde als aussichtlos erscheine. Der Instruktionsrichter wies deshalb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Gleichzeitig erhob er einen bis zum 19. November 2013 zu zahlenden Kostenvorschuss von Fr. 1200.-, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 19. November 2013 wurde der Kostenvorschuss geleistet. L. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des C._______ vom 14. November 2013 ein, wonach er die ambulante psychiatrische Behandlung aufgrund einer Zustandsverschlechterung nach dem Erhalt des negativen Entscheids des BFM vom 16. September 2013 am 18. Oktober 2013 wieder aufgenommen habe (Diagnosen: PTBS mit [...] sowie [...]), und gegenwärtig als nicht reisefähig betrachtet werde. Zudem reichte er einen Artikel der "(...)" vom 7. November 2013 ein, gemäss welchem die pakistanischen Taliban nach der Tötung ihres bisherigen Chefs in der Person von G._______ einen neuen Anführer gewählt hätten. Da dieser damals bei der Entführung des Vaters und der Tötung des Bruders eine entscheidende Rolle gespielt habe, könne nicht mehr von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Er beantrage deshalb, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird.
E. 4.2 Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 21. November 2012, mit welchem er um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. März 2009 im Vollzugspunkt und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte, nicht in Abrede gestellt. Zu prüfen ist mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würden. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind hingegen - wie die Wegweisung als solche - nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 3. Dezember 2013 bezüglich einer fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative nach der Wahl eines neuen Taliban-Anführers und damit der Frage der Flüchtlingseigenschaft respektive des Asyls ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.
E. 5 Das BFM kam in seiner Verfügung vom 26. März 2009 zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig, zumutbar und möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat im diesbezüglichen Beschwerdeurteil vom 8. Februar 2012 festgestellt, dass die im damaligen Zeitpunkt diagnostizierte Erkrankung des Beschwerdeführers ([...] und Verdacht auf PTBS mit Gefahr der Retraumatisierung und erhöhter Suizidalität beim Vollzug der Wegweisung) dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, und auch sonst keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen. Im Wiedererwägungsgesuch vom 21. November 2012 macht der Beschwerdeführer nun geltend, der Vollzug der Wegweisung sei angesichts der mittlerweile diagnostizierten PTBS und der Unauffindbarkeit seiner Mutter unzulässig respektive unzumutbar geworden.
E. 5.1 Die vom Beschwerdeführer wiedererwägungsweise geltend gemachte PTBS ist nicht gänzlich neu, sondern war - in Form des Verdachts einer PTBS - bereits Gegenstand des Asylverfahrens. Bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren lag die Diagnose des Verdachts einer PTBS mit Gefahr der Retraumatisierung und erhöhter Suizidalität beim Vollzug der Wegweisung vor. Die Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden im Beschwerdeurteil vom 8. Februar 2012 einlässlich unter diesem Gesichtspunkt geprüft. Es wurde die Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Pakistan aufgezeigt, und der Beschwerdeführer wurde auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen. Das Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch vom 21. November 2012 beziehungsweise der vorliegenden Beschwerde, es sei nun effektiv eine PTBS diagnostiziert worden, vermag keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde, zumal die bisherigen Beurteilungen - wie aufgezeigt - eine mögliche PTBS bereits umfassten. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, die Behandlung der PTBS müsse weiterhin in der Schweiz erfolgen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls - eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Die Ausschaffung vermag auch nicht gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer allfälligen Suiziddrohung zu verhindern. Der nachgereichte Arztbericht vom 14. November 2013, gemäss welchem die ambulante psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers nach dem Erhalt der Verfügung des BFM vom 16. September 2013 und der damit verbundenen Neuansetzung der Ausreisefrist am 18. Oktober 2013 wiederaufgenommen worden sei, zeigt, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellt. Andererseits zeigt er aber auch, dass die Wiederaufnahme der Therapie in Zusammenhang mit dem bevorstehenden Wegweisungsvollzug steht und es dem Beschwerdeführer zuvor gesundheitlich besser gegangen ist. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die aktuelle Situation den Beschwerdeführer sehr belastet, indes vermag dies weiterhin nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) als unzumutbar zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer wird gegenwärtig therapeutisch und medikamentös behandelt und einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug wäre mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Es ist erneut zu betonen, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2). Da - wie bereits im Beschwerdeurteil vom 8. Februar 2012 aufgezeigt - entsprechende Institutionen auch in Pakistan zur Verfügung stehen und Medikamente auch dort erhältlich sind, ist das Vorliegen einer medizinischen Notlage des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auch bei einer benötigten Weiterbehandlung zu verneinen. Im Beschwerdeurteil vom 8. Februar 2012 wurde ebenfalls bereits auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers zu fehlenden Mitteln zur Finanzierung einer Therapie ist darauf hinzuweisen, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und der Betroffene selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Dies darf dem Beschwerdeführer, der hierzulande seit längerer Zeit erwerbstätig ist und somit bei einer Rückkehr in sein Heimatland entsprechende Arbeitserfahrung vorweisen kann, längerfristig betrachtet zugemutet werden.
E. 5.2 Auch der geltend gemachte Verlust des Beziehungsnetzes im Heimatland vermag zu keiner anderen Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Auch wenn der Aufenthaltsort der Mutter dem Beschwerdeführer unbekannt ist, ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, den Kontakt zu den anderen von ihm genannten Bezugspersonen im Heimatland wieder aufzunehmen. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass ihm die Arbeitserfahrung, die er in der Schweiz sammeln konnte, zusammen mit einer allfälligen Rückkehrhilfe (Art. 62 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) beim Aufbau einer Existenzgrundlage dienlich sein kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
E. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan erweist sich somit nach wie vor als durchführbar (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwägung seiner Verfügung vom 26. März 2009 im Vollzugspunkt gegeben. Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. November 2012, mit welchem um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde, somit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1200.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem entsprechend zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6036/2013 Urteil vom 6. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 16. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ stammender pakistanischer Staatsangehöriger - suchte am 16. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, zwei Taliban-Führer hätten seinen Vater wiederholt aufgefordert, ihnen sein (...) zu Ausbildungszwecken zu überlassen, was dieser abgelehnt habe. Daraufhin hätten die Taliban am (...) 2008 seinen älteren Bruder entführt und diesen am (...) 2008 getötet, nachdem es dem Vater nicht gelungen sei, das geforderte Lösegeld zu leisten. Am (...) 2008 hätten die Taliban auch seinen Vater entführt, worauf seine Mutter ihn eindringlich gebeten habe, Pakistan zu verlassen. Am (...) 2009 sei er aus Pakistan ausgereist. Das weitere Schicksal seines Vaters sei ihm nicht bekannt. Als letztes männliches Familienmitglied befürchte er, dass ihm die Taliban ebenfalls nach dem Leben trachten würden. B. Mit Verfügung vom 26. März 2009 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Der Einflussbereich der Taliban konzentriere sich vor allem auf (...). Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich den lokal begrenzten Verfolgungsmassnahmen zu entziehen, weshalb er zufolge Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Zur Begründung bracht er im Wesentlichen vor, die Taliban seien in ganz Pakistan anzutreffen. Im Weiteren leide er psychisch stark, da er immer wieder das Bild des Leichnams seines Bruders und die emotionale Betroffenheit seiner Mutter vor Augen habe. Er nehme deshalb die Hilfe eines Psychiaters in Anspruch. Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer diesbezüglich einen ärztlichen Bericht des C._______ vom 25. Mai 2009 nach (Diagnose: [...] und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] mit der Gefahr der Retraumatisierung und erhöhter Suizidalität beim Vollzug der Wegweisung). D. Mit Urteil vom 8. Februar 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (Verfahren [...]). Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen an, das vom BFM zutreffend festgestellte Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative schliesse die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Zudem sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mehr als drei Jahre nach der Entführung des Vaters noch Gefahr laufe, als dessen Sohn zufolge der früheren Weigerung, das (...) zur Verfügung zu stellen, lokal einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Die diagnostizierte Erkrankung ([...] und Verdacht auf PTBS) mache den Wegweisungsvollzug weder unzulässig noch unzumutbar. Eine allfällige weitere psychiatrische Behandlung könne auch in Pakistan erfolgen. Sowohl in öffentlichen als auch in privaten Spitälern existierten psychiatrische Abteilungen. Führend sei das "Fountain House" in Lahore, wo gar eine tägliche Behandlung für Patienten mit schweren depressiven Störungen und einer Persönlichkeitsveränderung möglich sei. Die Institution biete kostenlose Behandlungen für 125 interne und 125 externe Patienten an. Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit anfangs (...) spreche im Übrigen dafür, dass er durch die in der Schweiz erfahrene medizinische Betreuung eine Stabilisierung seines seelischen Gleichgewichts erreicht habe. Zudem würden die seelischen Leiden laut dem Arztbericht vom 25. Mai 2009 nicht nur auf verstörenden Erlebnissen im Heimatland, sondern auch auf einer generellen Angst vor einer Ausschaffung und damit verbundener Perspektivenlosigkeit beruhen. Dabei handle es sich indessen um Phänomene, die viele Asylsuchende betreffen würden, weshalb ihnen unter dem Gesichtspunkt eines Wegweisungsvollzugshindernisses grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung zukomme. Allfälligen sich nach Erhalt des Urteils akzentuierenden suizidalen Tendenzen wäre mit geeigneten medikamentösen oder psychotherapeutischen Massnahmen sowie einer ärztlichen Rückbegleitung entgegenzuwirken. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, beim BFM um medizinische Rückkehrhilfe zu ersuchen. Schliesslich sei auch davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, zumal er nach den Vorkommnissen im (...) 2008 gemeinsam mit seiner Mutter bei einem Freund des Vaters und später bei einem Schulfreund in D._______ gelebt habe. Eine Tante mütterlicherseits lebe in E._______. Zudem habe er (...) Jahre lang die Schule besucht, und die Schilderung des familiären Hintergrunds lasse darauf schliessen, dass er gehobenen Verhältnissen entstamme. Dementsprechend sei davon auszugehen, es sei ihm grundsätzlich möglich, sich in seiner Heimat eine Existenzgrundlage aufzubauen. E. Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein mit einem verschlechterten Gesundheitszustand begründetes Wiedererwägungsgesuch ein und verwies diesbezüglich auf einen Arztbericht vom 7. März 2012 (Diagnose: [...] und Verdacht auf PTBS). F. Mit Verfügung vom 6. August 2012 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die im Arztbericht vom 7. März 2012 diagnostizierten Beschwerden seien bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen und vermöchten keine relevante Veränderung der Sachlage zu begründen. G. Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. September 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Bezahlung des wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 21. September 2012 erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 22. Oktober 2012 nicht ein (Verfahren [...]). H. Mit Eingabe vom 21. November 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die vorläufige Aufnahme. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung machte er unter Verweis auf einen Bericht des F._______ vom 13. November 2012 geltend, es sei nunmehr - neben (...) - eine PTBS mit (...) diagnostiziert worden. Zudem sei seine Mutter in Folge der Flutkatastrophe in Pakistan verschwunden. I. Mit Verfügung vom 16. September 2013 - eröffnet am 23. September 2013 - wies das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 26. März 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es könne nicht von einer wesentlichen Veränderung des Sachverhalts ausgegangen werden. Die im ärztlichen Bericht vom 13. November 2012 geltend gemachten Beschwerden seien bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen. Das neue Vorbringen des unbekannten Aufenthalts der Mutter sei unsubstanziiert geblieben. Im Übrigen hätte dieses bereits im ordentlichen Verfahren oder spätestens mit dem ersten Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht werden können, zumal sich die Flutkatastrophe in der fraglichen Region bereits im August/September 2010 zugetragen habe. Aber selbst bei Wahrheitsunterstellung vermöge die Abwesenheit der Mutter nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeurteil vom 8. Februar 2012 auch noch auf andere Faktoren hinsichtlich des Beziehungsnetzes im Heimatland abgestützt habe. J. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. September 2013 und um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und damit um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Der Beschwerdeführer reichte einen Bericht des F._______ vom 14. Oktober 2013, zwei Suchanfragen beim Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) vom 16. März 2012 (recte: 2013) und ein Antwortschreiben des IKRK vom 26. September 2013 sowie vier Zeitungsartikel ein. Zur Beschwerdebegründung brachte er im Wesentlichen vor, bei den bisherigen Beurteilungen des Wegweisungsvollzugs sei lediglich von einem PTBS-Verdacht ausgegangen worden. Mittlerweile sei eine PTBS effektiv diagnostiziert worden und die Auffassung, seine Krankheit sei auch in Pakistan behandelbar, sei damit nicht mehr haltbar. Zudem gehe er davon aus, dass seine Mutter tot sei, da laut dem Schreiben des IKRK vom 26. September 2013 bisher keine Rückmeldung aus Pakistan zu seinem Ersuchen um Nachforschungen hinsichtlich des Verbleibs seiner Eltern vom 16. März 2013 vorliege. Damit sei seine wichtigste Bezugsperson im Heimatland weggefallen. Zu den anderen Bezugspersonen (dem Freund des Vaters, dem Schulfreund in D._______ und der Tante in E._______) habe er keinen Kontakt mehr. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde als aussichtlos erscheine. Der Instruktionsrichter wies deshalb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Gleichzeitig erhob er einen bis zum 19. November 2013 zu zahlenden Kostenvorschuss von Fr. 1200.-, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 19. November 2013 wurde der Kostenvorschuss geleistet. L. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des C._______ vom 14. November 2013 ein, wonach er die ambulante psychiatrische Behandlung aufgrund einer Zustandsverschlechterung nach dem Erhalt des negativen Entscheids des BFM vom 16. September 2013 am 18. Oktober 2013 wieder aufgenommen habe (Diagnosen: PTBS mit [...] sowie [...]), und gegenwärtig als nicht reisefähig betrachtet werde. Zudem reichte er einen Artikel der "(...)" vom 7. November 2013 ein, gemäss welchem die pakistanischen Taliban nach der Tötung ihres bisherigen Chefs in der Person von G._______ einen neuen Anführer gewählt hätten. Da dieser damals bei der Entführung des Vaters und der Tötung des Bruders eine entscheidende Rolle gespielt habe, könne nicht mehr von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Er beantrage deshalb, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. 4.2 Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 21. November 2012, mit welchem er um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. März 2009 im Vollzugspunkt und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte, nicht in Abrede gestellt. Zu prüfen ist mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würden. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind hingegen - wie die Wegweisung als solche - nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 3. Dezember 2013 bezüglich einer fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative nach der Wahl eines neuen Taliban-Anführers und damit der Frage der Flüchtlingseigenschaft respektive des Asyls ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.
5. Das BFM kam in seiner Verfügung vom 26. März 2009 zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig, zumutbar und möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat im diesbezüglichen Beschwerdeurteil vom 8. Februar 2012 festgestellt, dass die im damaligen Zeitpunkt diagnostizierte Erkrankung des Beschwerdeführers ([...] und Verdacht auf PTBS mit Gefahr der Retraumatisierung und erhöhter Suizidalität beim Vollzug der Wegweisung) dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, und auch sonst keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen. Im Wiedererwägungsgesuch vom 21. November 2012 macht der Beschwerdeführer nun geltend, der Vollzug der Wegweisung sei angesichts der mittlerweile diagnostizierten PTBS und der Unauffindbarkeit seiner Mutter unzulässig respektive unzumutbar geworden. 5.1 Die vom Beschwerdeführer wiedererwägungsweise geltend gemachte PTBS ist nicht gänzlich neu, sondern war - in Form des Verdachts einer PTBS - bereits Gegenstand des Asylverfahrens. Bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren lag die Diagnose des Verdachts einer PTBS mit Gefahr der Retraumatisierung und erhöhter Suizidalität beim Vollzug der Wegweisung vor. Die Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden im Beschwerdeurteil vom 8. Februar 2012 einlässlich unter diesem Gesichtspunkt geprüft. Es wurde die Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Pakistan aufgezeigt, und der Beschwerdeführer wurde auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen. Das Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch vom 21. November 2012 beziehungsweise der vorliegenden Beschwerde, es sei nun effektiv eine PTBS diagnostiziert worden, vermag keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde, zumal die bisherigen Beurteilungen - wie aufgezeigt - eine mögliche PTBS bereits umfassten. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, die Behandlung der PTBS müsse weiterhin in der Schweiz erfolgen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls - eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Die Ausschaffung vermag auch nicht gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer allfälligen Suiziddrohung zu verhindern. Der nachgereichte Arztbericht vom 14. November 2013, gemäss welchem die ambulante psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers nach dem Erhalt der Verfügung des BFM vom 16. September 2013 und der damit verbundenen Neuansetzung der Ausreisefrist am 18. Oktober 2013 wiederaufgenommen worden sei, zeigt, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellt. Andererseits zeigt er aber auch, dass die Wiederaufnahme der Therapie in Zusammenhang mit dem bevorstehenden Wegweisungsvollzug steht und es dem Beschwerdeführer zuvor gesundheitlich besser gegangen ist. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die aktuelle Situation den Beschwerdeführer sehr belastet, indes vermag dies weiterhin nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) als unzumutbar zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer wird gegenwärtig therapeutisch und medikamentös behandelt und einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug wäre mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Es ist erneut zu betonen, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2). Da - wie bereits im Beschwerdeurteil vom 8. Februar 2012 aufgezeigt - entsprechende Institutionen auch in Pakistan zur Verfügung stehen und Medikamente auch dort erhältlich sind, ist das Vorliegen einer medizinischen Notlage des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auch bei einer benötigten Weiterbehandlung zu verneinen. Im Beschwerdeurteil vom 8. Februar 2012 wurde ebenfalls bereits auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers zu fehlenden Mitteln zur Finanzierung einer Therapie ist darauf hinzuweisen, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und der Betroffene selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Dies darf dem Beschwerdeführer, der hierzulande seit längerer Zeit erwerbstätig ist und somit bei einer Rückkehr in sein Heimatland entsprechende Arbeitserfahrung vorweisen kann, längerfristig betrachtet zugemutet werden. 5.2 Auch der geltend gemachte Verlust des Beziehungsnetzes im Heimatland vermag zu keiner anderen Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Auch wenn der Aufenthaltsort der Mutter dem Beschwerdeführer unbekannt ist, ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, den Kontakt zu den anderen von ihm genannten Bezugspersonen im Heimatland wieder aufzunehmen. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass ihm die Arbeitserfahrung, die er in der Schweiz sammeln konnte, zusammen mit einer allfälligen Rückkehrhilfe (Art. 62 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) beim Aufbau einer Existenzgrundlage dienlich sein kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 5.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan erweist sich somit nach wie vor als durchführbar (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwägung seiner Verfügung vom 26. März 2009 im Vollzugspunkt gegeben. Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. November 2012, mit welchem um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde, somit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1200.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem entsprechend zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: