Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Vorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Vorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2575/2019 Urteil vom 2. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im April 2016 verliess und nach einem längeren Aufenthalt in Griechenland am 2. Februar 2018 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 5. Februar 2018 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Februar 2018 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 15. Mai 2018 und 13. Juni 2018 (zuvor musste am 25. April 2018 eine Befragung wegen der schlechten Verständigung mit dem aufgebotenen Dolmetscher abgebrochen werden) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Probleme mit einer islamistischen Gruppierung geltend machte, dass im Jahr 2008 im Heimatdorf zwei Mitglieder der Taliban oder des sogenannten Islamischen Staates (IS) aus dem Ort getötet worden seien und die betreffende islamistische Organisation seinen Vater und ihn hierfür verantwortlich gemacht habe und einen von ihnen zum Mitkämpfen bei ihnen aufgefordert hätten, dass sein Vater ihn in der Folge nach Europa geschickt habe, wo er sich mehrere Jahre lang in Griechenland aufgehalten habe, wo er auch erfahren habe, dass sein Zwillingsbruder zu Hause auf einem Feld getötet aufgefunden worden sei, dass der Vater ihn im Jahr 2014 zurückgerufen habe, weil sich die Sicherheitslage deutlich verbessert habe, worauf er nach Pakistan zurückgekehrt sei, dass der Vater eineinhalb Jahre später unter unklaren Umständen getötet worden sei, worauf er das Land wieder verlassen habe, nachdem er seine Frau an einen sicheren Ort verbracht gehabt habe, dass das SEM mit Verfügung vom 23. April 2019 (eröffnet am 27. April 2019) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 5. Februar 2018 ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2019 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl - eventuell eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling - zu gewähren und subeventuell eine vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2019 die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und ihm Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 750.- setzte, dass der Beschwerdeführer das Gericht mit Eingabe vom 5. Juni 2019 durch einen Sozialberater darum ersuchen liess, den Kostenvorschuss in monatlichen Raten von Fr. 60.- bezahlen zu dürfen, dass der Instruktionsrichter dieses Begehren mit Verfügung vom 14. Juni 2019 abwies und feststellte, die Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2019 behalte ihre volle Gültigkeit, dass der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 fristgerecht überwiesen wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, nachdem der Kostenvorschuss geleistet worden ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 und Art 63 Abs. 4 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seiner Verfügung - mit überzeugend erscheinenden Erwägungen - zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerde-führers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, dass die Richtigkeit dieser Ausführungen vom Beschwerdeführer zwar vehement bestritten wird, die Frage der Glaubhaftigkeit im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aber letztlich offenbleiben kann, weil die Asylvorbringen sich als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erweisen, dass der Beschwerdeführer die Urheber der Bedrohung durch die Taliban, den IS oder eine andere "Partei" nicht mit Sicherheit beschreiben kann (vgl. Befragungsprotokoll A28 ad F108 ff.) und - aufgrund des Umstands, dass die Familie sonst mit niemandem Probleme gehabt habe - lediglich vermutet, dass die Tötung seines Bruders und später diejenige seines Vaters durch die gleiche Gruppierung zu verantworten sei, dass demnach der Urheber dieser Taten nicht mit Sicherheit feststeht und aus den Akten somit nicht klar hervorgeht, ob die geltend gemachte Verfolgung überhaupt auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer zudem nur eine lokal begrenzte Gefährdungssituation geltend macht, dass gemäss der sogenannten Schutztheorie (vgl. BVGE 2011/51) bei einer durch nicht-staatliche Akteure bedrohten Person die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - voraussetzt, dass sie in keinem anderen Teil ihres Heimatlands adäquaten Schutz vor diesen Bedrohungen finden kann, wobei die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Schutzalternative individuell zumutbar sein muss (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 ff.), dass die Taliban oder andere islamistische Gruppierungen zwar auch in Pakistan durchaus einen gewissen Einfluss ausüben, jedoch nicht in der Lage wären, den Beschwerdeführer auf dem gesamten Gebiet seines flächenmässig riesigen Heimatstaates zu behelligen, dass in Pakistan trotz regional teilweise angespannter Lage keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Vollzug von Wegweisungen in dieses Herkunftsland gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden grundsätzlich zumutbar sind (vgl. hierzu statt vieler etwa die Urteile BVGer D-6813/2017 vom 29. April 2019 E. 9.3.1 oder E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1), dass es dem Beschwerdeführer möglich und - auch unter gebührender Berücksichtigung seiner persönlichen Lebensumstände, namentlich der gesundheitlichen Situation (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) - individuell zuzumuten ist, sich in einen anderen Landesteil zu begeben, wo er Schutz vor den lokal begrenzten Behelligungen finden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und an dieser Feststellung auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern vermögen, dass das Staatssekretariat das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthalts-bewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung auf dem gesamten Gebiet seines Heimatstaates nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Pakistan, wie oben bereits erwähnt, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der Beschwerdeführer mehrmals zu Protokoll gegeben hat, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder hielten sich in der Provinz Sindh an einem "sicheren Ort" auf (vgl. A28 F84 und F165 ff.), dass er die Frage, ob etwas gegen seine Rückkehr an diesen sicheren Ort sprechen würde, nur vage angab, in Pakistan gebe es "in jeder Ecke Daesch, Taliban, ISI, Armee und Geheimdienst" und man könne dort nicht bleiben (vgl. a.a.O. F170 f.), dass bei dieser Aktenlage nichts Konkretes gegen eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers an diesem Zufluchtsort spricht, an dem er sich vor der Ausreise bereits ebenfalls einige Tage aufgehalten habe (vgl. a.a.O. F84), dass die geringe Schulbildung des Beschwerdeführers und die im Rechtsmittel erwähnte "massive Lernschwäche" (vgl. Beschwerde S. 12) nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, zumal er über Berufserfahrungen namentlich in der Landwirtschaft und als Rikscha-Fahrer verfügt (vgl. A28 F44 ff. und A31 F70 ff.), dass im Übrigen auch die Ehefrau des Beschwerdeführers an ihrem Zufluchtsort ein Erwerbseinkommen als Lehrerin in einer Koranschule erziele (vgl. A31 F95), dass der Beschwerdeführer bei der Befragung vom 15. Mai 2018 angab, es gehe ihm nicht gut, und er habe zurzeit "fünf Krankheiten" (Erkältung, Magenprobleme, psychische Probleme, Schmerzen im Bein, gebrochener Ringfinger) und leide zusätzlich unter Zahnschmerzen (vgl. A28 F68 ff.), dass den bei den Akten liegenden Berichten ausserdem Hinweise auf urologische Beschwerden zu entnehmen sind, die im Sommer 2018 eine Operation der Harnwege erforderlich machten, dass das SEM den Beschwerdeführer vor seinem Asylentscheid aufforderte, einen Arztbericht zu den Akten zu reichen, dass diesem Dokument vom 4. März 2019 und den dort angehängten "Verlaufseinträge[n]" keine gravierenden physischen oder psychischen Gesundheitsprobleme zu entnehmen sind, die geeignet wären, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. A41/8), dass im Arztbericht auch keine konkreten medizinischen Behandlungen (ausser zahnärztlichen) bezeichnet worden sind, die aktuell vorzunehmen wären (vgl. a.a.O.), dass bei gesundheitlichen Beschwerden gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und unwiederbringlichen Beeinträchtigung des Gesundheits-zustands der betroffenen Person führen würde, und als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2 m.w.H.), dass Pakistan über eine grundsätzlich hinreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer D-6813/2017 vom 29. April 2019 E. 9.3.2 oder E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.4), dass das Vorliegen einer medizinischen Notlage des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu verneinen ist, dass es ihm im Übrigen im Bedarfsfall freisteht, beim SEM die Ausrichtung spezifischer Hilfeleistungen im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 AsylV 2 [SR 142.312]) zu beantragen, dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach diesen Erwägungen auch der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe einbezahlte Vorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Vorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang