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D-5853/2019

D-5853/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5853/2019 Urteil vom 26. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Heimat im September 2015 illegal verliess und nach einem längeren Aufenthalt in Griechenland am 24. Dezember 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am 29. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 13. Januar 2016 (nachfolgend A8) sowie der Anhörung vom 9. März 2017 (nachfolgend A20) zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Probleme mit den Taliban geltend machte, dass die Taliban 2006 in sein Heimatdorf (B._______) gekommen seien, worauf sie begonnen hätten, Propaganda zu betreiben und damit versucht hätten, die Dorfbewohner auf ihre Seite zu ziehen, dass daraufhin das Militär gekommen sei und die Taliban besiegt habe, dass das Militär die Dorfbewohner mobilisiert und im Dorf Verteidigungsgemeinschaften - Village Defense Communities (VDC) - organisiert sowie Operationen durchgeführt habe, dass die Mitglieder der VDC die Aufgabe gehabt hätten, dem Militär jegliche Mitglieder und Tätigkeiten der Taliban im Dorf zu melden, dass der Beschwerdeführer im Februar 2012 mit seinem Training für die "Village Disaster Risk Management Community" (VDRMC) begonnen habe, wobei das Ziel dieses Trainings die Weiterentwicklung des Dorfes und die Vertreibung der Taliban gewesen sei, dass die Taliban vor diesem Hintergrund nicht mehr im Dorf hätten bleiben können, worauf sie begonnen hätten, Anschläge auszuüben, wobei sie jeweils die Dorfältesten und Mitglieder der VDC ins Visier genommen hätten, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 mit Freunden unterwegs gewesen sei, worauf die Taliban, die CIA oder der pakistanische Geheimdienst einen seiner Freunde, C._______ (A. R.), der Generalsekretär der VDC gewesen sei, erschossen hätten, dass er (der Beschwerdeführer) und ein weiterer Freund, D._______ (A.), begonnen hätten zurückzuschiessen, wobei sie zwei der Angreifer getroffen hätten (einen an der Hand und einen an der Schulter), worauf diese mit dem Motorrad geflohen seien, während aus verschiedenen Richtungen weitere fünf bis sechs Angreifer geschossen hätten, dass Polizei und Militär nach dem Angriff an den Tatort gekommen seien, die Leiche von A. R. in ein Spital hätten bringen lassen und den Beschwerdeführer und seine Begleiter auf dem Polizeiposten als Zeugen befragt hätten, dass der Bruder des Getöteten eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet habe, da sie die Angreifer nicht erkannt hätten, dass es sich bei den Angreifern jedoch nicht um Taliban gehandelt habe, da sie zu exakt getroffen hätten, beziehungsweise er nicht wisse, ob die Taliban oder die CIA den Angriff verübt hätten, oder sogar der pakistanische Geheimdienst dahinterstehe, dass er (der Beschwerdeführer) und sein Freund A. unmittelbar nach diesem Vorfall zu seinem Onkel väterlicherseits gegangen seien und sich dort versteckt hätten, bis die Mutter von A. krank geworden sei, worauf dieser am (...). August 2015 nach Hause gefahren und dort wenig später getötet worden sei, dass ihm sein Onkel daraufhin gesagt habe, er könne ihm keinen Schutz mehr bieten, worauf er im September 2015 illegal aus Pakistan ausgereist sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 - eröffnet am 8. Oktober 2019 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2019 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes beziehungsweise einer amtlichen Rechtsbeiständin, dass der Beschwerdeschrift in Bezug auf seinen Gesundheitszustand ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom 13. Juli 2017 und ein ärztliches Zeugnis vom 6. November 2019 beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 7. November 2019 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2019 eine Fürsorgebestätigung nachreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 VGG; Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 lit. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugenden Erwägungen zum Schluss gelangte, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesuchsgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass weder die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe noch die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen, dass aufgrund gewichtiger Widersprüche in den Kernvorbringen bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen, dass vorliegend - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz - die Glaubhaftigkeit der Vorbringen offen bleiben kann, da der behaupteten Bedrohung bereits mangels Verfolgungsmotiv keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt, dass schon deshalb nicht von einer persönlichen, gezielten Verfolgung seiner Person gesprochen werden kann, da der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin bestätigte, der Angriff habe A. R. und nicht ihm gegolten (A20 F70, 74, 79, 81, 91 und 94), dass der Beschwerdeführer ausser einer schriftlichen Drohung der Taliban im Jahr 2012, die er nicht ernst genommen habe und die offensichtlich keinen zeitlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise aufweist, nie persönlich bedroht worden sei (A20 F71 und 72), weshalb auch nicht von einer Verfolgung seiner Person ausgegangen werden kann, dass überdies weder Hinweise auf die Herkunft der Täterschaft noch deren Verfolgungsmotiv vorliegen, so führte der Beschwerdeführer an der BzP noch aus, der Angriff sei von den Taliban oder der CIA ausgegangen (A8 Ziff. 7.02), während er an der Anhörung dazu im Widerspruch vorbrachte, es habe sich bei den Angreifern nicht um Taliban gehandelt, da sie zu genau und professionell geschossen hätten (A20 F80), und in der Beschwerdeschrift gar noch einen weiteren möglichen Verfolger benannte, indem er ausführte, dass er mit der CIA den pakistanischen Geheimdienst gemeint habe, der möglicherweise hinter allem stehe, dass dem pakistanischen Staat zudem kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden kann, nachdem unmittelbar nach der Schiesserei das Militär und die Polizei gekommen seien und eine Untersuchung eingeleitet hätten, die Leiche ins Krankenhaus gebracht und den Beschwerdeführer und seine Begleiter als Zeugen einvernommen hätten (A20 F70, 87-89), dass aus dem Vorbringen, dass A. nach seiner Rückkehr in das Heimatdorf getötet worden sei, ebenfalls keine Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer zudem nur eine lokal begrenzte Gefährdungssituation (sowohl A. R. als auch A. seien im Heimatdorf des Beschwerdeführers getötet worden) geltend macht und er vorliegend die Möglichkeit hat, sich dieser durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes, beispielsweise zu seiner Schwester nach E._______, zu entziehen, dass gemäss der sogenannten Schutztheorie (vgl. BVGE 2011/51) bei einer durch nicht-staatliche Akteure bedrohten Person die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - voraussetzt, dass sie in keinem anderen Teil ihres Heimatlands adäquaten Schutz vor diesen Bedrohungen finden kann, wobei die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Schutzalternative individuell zumutbar sein muss (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 ff.), dass die Taliban oder andere islamistische Gruppierungen zwar auch in Pakistan durchaus einen gewissen Einfluss ausüben, jedoch nicht in der Lage wären, den Beschwerdeführer auf dem gesamten Gebiet seines flächenmässig riesigen Heimatstaates zu behelligen, dass in Pakistan trotz regional teilweise angespannter Lage, insbesondere auch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, F._______, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Vollzug von Wegweisungen in dieses Herkunftsland gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden grundsätzlich zumutbar sind (vgl. hierzu statt vieler etwa die Urteile BVGer D-6813/2017 vom 29. April 2019 E. 9.3.1 und E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1), dass es dem Beschwerdeführer möglich und - auch unter gebührender Berücksichtigung seiner persönlichen Lebensumstände, namentlich der gesundheitlichen Situation - individuell zuzumuten ist, sich in einen anderen Landesteil zu begeben, wo er Schutz vor den geltend gemachten lokal begrenzten Behelligungen finden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und an dieser Feststellung weder die Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, dass das Staatssekretariat das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung auf dem gesamten Gebiet seines Heimatstaates nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Pakistan, wie vorstehend bereits erwähnt, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, aus einem Dorf im Distrikt G._______ zu stammen und vor seiner Ausreise einige Monate in H._______ bei seinem (...) gelebt zu haben, wo auch seine Eltern, (...) und (...) leben, dass er auch die Möglichkeit hätte, in E._______ (Provinz Sindh), wo seine Schwester lebe, seinen Wohnsitz zu nehmen, dass der Beschwerdeführer der Möglichkeit der Wohnsitznahme in E._______ oder H._______ als Option in seiner Beschwerdeschrift pauschal entgegnete, mehrere seiner Freunde, die nach E._______ geflohen seien, seien gefunden und getötet worden, es sei bekannt, dass dort seine Minderheit, die Paschtunen, verfolgt würden, dass indes nichts Konkretes gegen eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in H._______ spricht, wo er sich vor der Ausreise bereits mehrere Monate bei seinem (...) aufgehalten habe und die zudem die grösste Stadt mit einer paschtunischen Mehrheit in Pakistan ist (vgl. bspw. https://aurora.dawn.com/news/1143318 oder https://www.a2globalrisk.com/analysis/asia-pacific/pakistan--the-pashtun-lose-patience , zuletzt abgerufen am: 12.11.2019), dass zudem auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Heimat sprechen, der noch jung ist und über eine gute Schulbildung und über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt, dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat beruflich wieder Fuss fassen kann, wobei ihn sein familiäres Beziehungsnetz - einer seiner Brüder ist Arzt und ein anderer Medikamentenverkäufer - unterstützen kann, so dass er bei einer Rückkehr nicht damit rechnen muss, in eine existenzbedrohende Lage zu kommen, dass der Beschwerdeführer bei der BzP geltend machte, eine Art Leberkrankheit zu haben (A8 Ziff. 8.02) und in der Beschwerdeschrift festhielt, sein psychischer Zustand sei desolat, dass dem psychotherapeutischen Kurzbericht vom 13. Juli 2017 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer wegen einer depressiven Symptomatik vom 16. Dezember 2016 bis zum 14. Juli 2017 drei Mal in der Woche ambulant an einem Therapieprogramm teilgenommen habe, wobei er jegliche Medikation bereits nach kurzer Zeit selbständig wieder abgesetzt und sich die depressive Symptomatik deutlich reduziert habe, so dass die tagesklinische Behandlung bereits am 14. Juli 2017 wieder habe beendet werden können, dass auch dem Kurzbericht des Hausarztes vom 6. November 2019 keine gravierenden physischen oder psychischen Gesundheitsprobleme zu entnehmen sind, die geeignet wären, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen, sondern lediglich auf eine depressive Stimmung des Beschwerdeführers hingewiesen wird, dass bei gesundheitlichen Beschwerden gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und unwiederbringlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde, und als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2 m.w.H.), dass Pakistan über eine grundsätzlich hinreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer D-6813/2017 vom 29. April 2019 E. 9.3.2 und E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.4), dass das Vorliegen einer medizinischen Notlage des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu verneinen ist, dass es ihm im Übrigen im Bedarfsfall freisteht, beim SEM die Ausrichtung spezifischer Hilfeleistungen im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 AsylV 2 [SR 142.312]) zu beantragen, dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung vollumfänglich zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Kostenvorschusserlass gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG abzuweisen ist, da die Beschwerde - unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - von Anfang an aussichtslos war, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow