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D-6754/2023

D-6754/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-29 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am 22. Juli 2023 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Sie reichten ihre ukrainischen Reisepässe sowie ihre bis am 4. März 2024 gültigen deutschen Aufenthaltstitel zu den Akten. A.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin (A_______) im Rahmen der Befragung vom 7. August 2023 geltend, sie und ihre Tochter seien wegen des Kriegsausbruchs in der Ukraine nach Deutschland gereist. Sie seien am (...) in die Schweiz gekommen, weil ihre Mutter und ihr Bruder mit seiner Familie hier seien. In Deutschland habe sich die Wohnsituation in einem Haus mit sehr wenig Platz als schwierig gestaltet; aufgrund der Kündigung durch den Vermieter habe sie auch keine Wohnung mehr. Zudem habe sie während eines Jahres keine Möglichkeit erhalten, einen Deutschkurs zu besuchen. Ihre Tochter habe nur zwei Stunden am Tag den Kindergarten besuchen können und habe sich nicht integriert, wohingegen sie hier in der Schweiz ihre gleichaltrigen Cousins und Cousinen habe. Sie habe in Deutschland vom Staat finanzielle Unterstützung erhalten. Eine Arbeitssuche sei nicht möglich gewesen, da sie sich um ihre Tochter habe kümmern müssen. B. Am 8. August 2023 ersuchte das SEM beim Bundespolizeiinspektorat (...) per E-Mail um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen. Dieses antwortete gleichentags, die Beschwerdeführerinnen könnten freiwillig nach Deutschland zurückkehren, eine Übernahme gemäss Rückübernahmeabkommen werde indes abgelehnt, da die Personen in der Schweiz um vorübergehenden Schutz ersucht hätten. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 - eröffnet am 7. November 2023 - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab (Ziff. 1), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 2) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Ziff. 3), wies die Beschwerdeführerinnen dem Kanton (...) zu und beauftrage diesen mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5). D. D.a Die Beschwerdeführerinnen fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantrag-ten die Aufhebung der Ziffern 1-3 der Verfügung vom 27. Oktober 2023 sowie die Gutheissung der Gesuche um vorübergehenden Schutz; eventualiter sei die Verfügung des SEM vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung inklusive Briefumschlag, ein Gesuch vom 24. November 2023 um Akteneinsicht an das SEM inklusive Aufgabebestätigungsquittung, eine Anwaltsvollmacht vom 5. Dezember 2023, ein Schreiben des Pfarrers der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden (...) vom 4. Dezember 2023, ein Asylfürsorgeleistungsentscheid vom 9. Oktober 2023 und zwei Meldebestätigungen der Gemeindeverwaltung (...) bei. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2024 trat die zuständige Instruktionsrichterin auf die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung nicht ein, stellte fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang der Beschwerde (von Gesetzes wegen) in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. E.b Das SEM reichte am 21. März 2024 eine Vernehmlassung zu den Akten. E.c Mit Replik vom 15. April 2024 machte die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht geltend, das SEM habe trotz Akteneinsichtsgesuch vom 24. November 2023 keine Einsicht in die Befragungsprotokolle gewährt, dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) sowie Art. 6 EMRK (SR 0.101) dar. Sie ersuchten um öffentliche Anhörung der Parteien und von Zeugen. Der Replik lagen das Akteneinsichtsgesuch vom 27. Oktober 2023 inklusive Sendeverfolgung, diverse Fotos, Bildschirmaufnahmen von Chatverläufen (mit Übersetzung), ein Schreiben der Kinderklinik (...) vom 17. April 2024 (mit Übersetzung), zwei Zusatzblätter zum Aufenthaltstitel in Deutschland vom 15. September 2022, zwei Meldebestätigungen der Stadt (...) vom 14. August 2023 und ein Schreiben des Jobcenter (...) vom 13. November 2023 (alles in Kopie) sowie eine Honorarnote vom 15. April 2024 bei. E.d Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2024 wies die Instruktionsrichterin das SEM an, das Akteneinsichtsgesuch zu behandeln, und forderte die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Stellungnahme innert 15 Tagen ab Empfang der Akten auf. E.e Mit Eingabe vom 15. September 2025 führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Tochter habe am 2. September 2025 einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem sie erheblich verletzt worden sei. Dies stelle eine besondere psychische Belastung dar, weshalb sie sich nach dem aktuellen Stand des Verfahrens erkundigen würden. Der Eingabe lagen ein Informationsblatt Verkehrsunfall der Kantonspolizei (...) vom 2. September 2025, ein Austrittsbericht vom 5. September 2025 sowie ein Operations-/Abschlussbericht vom 8. September 2025, ein Aufgebot zur augenärztlichen Untersuchung sowie eine Bestätigung des Schuldispens vom 5. September 2025 des (...) bei. E.f Auf schriftliche Aufforderung der Instruktionsrichterin (Instruktionsverfügung vom 12. September 2025) hin teilte das SEM mit Schreiben vom 23. September 2025 mit, die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs sei leider untergegangen, werde aber umgehend nachgeholt. E.g Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2025 wies die Instruktionsrichterin das SEM erneut an, das Akteneinsichtsgesuch vom 24. November 2023 bis zum 6. Oktober 2025 zu behandeln und forderte die Beschwerdeführerinnen erneut auf, dem Bundesverwaltungsgericht innert 15 Tagen ab Empfang der Akten eine Stellungnahme einzureichen. E.h Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 nahmen die Beschwerdeführerinnen Stellung zu der ihnen am 2. Oktober 2025 gewährten Akteneinsicht.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfü-gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung erwog das SEM, die Beschwerdeführenden würden über eine valide Schutzalternative im sicheren Drittstaat Deutschland verfügen. Deutschland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt, angesichts dessen sei nicht davon auszugehen, dass die bestehenden Aufenthaltsbewilligungen widerrufen oder nicht verlängert werden könnten. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, in Deutschland für ihre Tochter eine alternative Tagesunterbringung zu organisieren, zudem habe sie die Möglichkeit, in eine alternative Unterkunft zu wechseln oder selbständig eine Unterkunft zu suchen. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, stelle sodann keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar.

E. 3.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, in der Schweiz würden die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin wohnen. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Sie und ihre Tochter hätten bis zum Kriegsausbruch mit ihm und dessen Familie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Bruder habe insgesamt vier Kinder, die für die Tochter de facto Geschwister seien. Zusätzlich habe er sich aktiv an deren Erziehung beteiligt, indem er eine väterliche Rolle übernommen und sowohl finanziell als auch erzieherisch für sie gesorgt habe. Diese enge Bindung zwischen der Tochter und ihrem Onkel habe sich in einer ausgeprägten Vater-Tochter-Beziehung manifestiert. Die räumliche Trennung von der vertrauten Familienstruktur habe zu starken seelischen Beeinträchtigungen bei der Tochter geführt. Auch für das Leben der Be-schwerdeführerin spiele die Familie eine entscheidende Rolle, insbesondere in Bezug auf die Erziehung und Betreuung der Tochter sei die familiäre Unterstützung von unschätzbarem Wert. Das SEM habe es trotz klarer Hinweise in den Akten unterlassen, dieses Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen, womit sich die angefochtene Verfügung auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung stütze und das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an den bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend führte es aus, die Beschwerdeführerin habe den Umstand, dass sie angeblich vor ihrer Ausreise aus der Ukraine mit ihrem Bruder und dessen Familie zusammengelebt habe, und das angebliche Abhängigkeitsverhältnis sowie die aus der Trennung hervorgehenden schweren Folgen (emotionale Belastung der Tochter) anlässlich ihrer Befragung vom 7. August 2024 mit keinem Wort erwähnt. Das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Zusammenwohnen mit dem Bruder in der Ukraine sei eine weder durch die Akten noch durch stichhaltige Beweismittel belegte Behauptung. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder hätten im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung jeweils zwei verschiedene Adressen als letzten Wohnort in der Ukraine angegeben. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführerin und ihr Bruder sich frei entschieden, in verschiedenen Staaten je ein Schutzgesuch zu stellen und fast eineinhalb Jahre getrennt zu leben, obwohl es ihnen problemlos möglich gewesen wäre, am selben Ort um vorübergehenden Schutz zu ersuchen beziehungsweise sich viel früher wiederzuvereinigen, wenn dies tatsächlich ein dringendes Bedürfnis gewesen wäre und die Trennung derart einschneidende Folgen mit sich gebracht hätte.

E. 3.4 In der Replik wurde ausgeführt, es sei nicht erkennbar, welche anderslautenden Ausführungen die Beschwerdeführerin zu ihrer Familiensituation hätte machen sollen. Der Umstand, dass sie diese nicht weiter ausgeführt habe, sei darauf zurückzuführen, dass sie in der Befragung mehrfach angewiesen worden sei, die gestellten Fragen, die sich ausschliesslich auf die Unterbringungssituation in Deutschland bezogen hätten, zu beantworten und keine weiteren Ausführungen zu machen. Diese Vorgehensweise verletze den Untersuchungsgrundsatz. Es werde deshalb die Rückweisung des fehlerhaften Verfahrens an das SEM beantragt. Zudem würden Auszüge aus dem Chatprotokoll zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder beweisen, dass es sich bei ihnen um eine Kernfamilie handle. Daraus gehe nämlich klar hervor, in welch intensivem Austausch sie auch und gerade vor den Tagen des Kriegsausbruchs gestanden hätten und wie die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder und nicht etwa von einem Lebenspartner Instruktionen zum Verhalten im Krieg entgegengenommen habe. Auch die behandelnde Kinderärztin in (...) habe als Kernfamilie die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter und den Bruder mit seiner Familie aufgefasst. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vom Rest der Familie zu trennen, stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Der Schutzstatus der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Deutschland sei beendet. Eine Verweigerung des Schutzstatus in der Schweiz hätte zur Folge, dass sie in die Ukraine zurückkehren müssten.

E. 3.5 Mit der Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 nach erfolgter Akteneinsicht wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe bereits in der Befragung ausgeführt, dass das Zusammenleben mit der Familie der zentrale und ausschlaggebende Aspekt für ihre Reise in die Schweiz gewesen sei. Dass sie auch die Unterkunfts- und Schulsituation ausgeführt habe, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie zu Beginn der Befragung darauf hingewiesen worden sei, sie könne unterbrochen werden, wenn die Aussagen für den Entscheid um vorübergehenden Schutz unwesentlich seien. Ihre Antworten würden belegen, dass ihr Bruder ihre tatsächliche Familie sei. Ihre Tochter habe zu seinen Kindern seit Jahren eine enge, von täglichem Kontakt und gegenseitiger Fürsorge geprägte Beziehung, die über das übliche Verhältnis von Verwandten hinausgehe. Diese Kinder seien für sie faktisch Geschwister. Damit bestehe in der Schweiz ein gewachsener, emotional und praktisch gelebter Familienverband, der bereits in der Heimat bestanden habe und in der Schweiz fortgesetzt werde. Bei der Auslegung von Art. 8 EMRK sei nicht allein die formal juristische Definition der Familie entscheidend, sondern das tatsächlich gelebte familiäre Verhältnis. Eine Rückführung nach Deutschland würde diesen real gelebten FamiIienverband auflösen und sie aus dem einzigen stabilen familiären Umfeld herauslösen, das ihnen geblieben sei. Hinzu komme, dass ihre Tochter mittlerweile in der Schweiz die zweite Schulklasse besuche und dort gut integriert sei, kürzlich einen Verkehrsunfall erlitten habe und dabei schwer verletzt worden sei. Unter diesen Umständen sei es weder im Interesse des Kindeswohls noch mit humanitären Grundsätzen vereinbar, das Kind aus seinem stabilen familiären und schulischen Umfeld herauszulösen. Eine Rückführung nach Deutschland sei nicht zumutbar. Die erst mit der Akteneinsicht zugestellte, amtlich dokumentierte Rückübernahmeanfrage stelle zudem ein wesentliches Indiz dafür dar, dass eine Überstellung nach Deutschland faktisch nicht realisierbar sei.

E. 4.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es das aufgezeigte Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerinnen zum Bruder beziehungsweise zum Onkel und dessen Familie nicht geprüft habe.

E. 4.2 Dem Untersuchungsgrundsatz zufolge (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BVGE 2015/10 E. 3.2). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist indes nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin wurde in der Befragung vom 7. August 2023 aufgefordert, die Gründe zu nennen, die gegen eine Rückkehr nach Deutschland sprechen (vgl. SEM-act. (...) F1; F12). Die offen formulierten Fragen liessen genügend Raum für Ausführungen der Beschwerdeführerin. Sie nannte die Familie zwar als Grund für ihre Reise in die Schweiz (vgl. SEM-act. (...) F1), führte aber im vorinstanzlichen Verfahren nicht aus, dass ein über ein normales Verwandtschaftsverhältnis hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, sie bereits in der Ukraine mit ihrem Bruder und seiner Familie zusammengewohnt habe und dass ihr Bruder für die Tochter eine Vaterrolle einnehme, weshalb die Trennung vom Bruder für ihre Tochter ein schwerer Verlust dargestellt habe. Diese Ausführungen wurden erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht. Aus den vorinstanzlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln liessen sich dafür keinerlei Anhaltspunkte finden, weshalb die Vorinstanz zu Recht keine Veranlassung sah, weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht zu erkennen.

E. 4.4 Betreffend die durch die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das SEM vom 24. November 2023 beantragte und (erst) am 2. Oktober 2025 gewährte Akteneinsicht ist Folgendes festzuhalten: Selbst wenn eine allfällige Gehörsverletzung in Form der Verweigerung der Akteneinsicht (vgl. Art. 26 i.V.m. Art. 29 VwVG) zuvor bestanden hätte, so wäre diese mit der im Beschwerdeverfahren gewährten Einsicht in die Akten sowie der darauffolgenden am 16. Oktober 2025 wahrgenommenen Möglichkeit zur Stellungnahme vollständig geheilt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2

E. 4.5 Demnach hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 5 Soweit die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Anhörung der Parteien und Zeugen beantragt (vgl. Replik vom 15. April 2024), ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren in Asylsachen kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung besteht, da weder das AsylG noch das VwVG eine solche vorsieht und hier keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (Art. 40 VGG; vgl. dazu Urteil des BVGer D-3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2.). Der Antrag ist daher abzuweisen.

E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

E. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fallen somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Den Akten zufolge hielten sie sich bis zum 21. Juli 2023 in Deutschland auf und verfügten über einen am 11. Juli 2022 ausgestellten und bis zum 4. März 2024 gültigen Aufenthaltstitel (vgl. SEM-act. (...)). Dieser EU-Schutztitel wurde ihnen offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden. Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Deutschland.

E. 7.2 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen aktuell über keinen gültigen deutschen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Deutschland ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat (dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027, vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Dies zeigt auch die innerstaatliche Umsetzung dieser EU-Bestimmungen in Deutschland, wonach die Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine (gestützt auf § 24 Aufenthaltsgesetz), die ursprünglich zum 1. Februar 2024 oder später abgelaufen wären, bereits zwei Mal über den Weg einer Rechtsverordnung automatisch bis zum 4. März 2025 und daran anschliessend zum 4. März 2026 und nun erneut um ein Jahr bis zum 4. März 2027 verlängert wurden (vgl. https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/ich-moechte-mehr-wissen-ueber/flucht-und-asyl/aufenthaltstitel-verlaengern-sich-erneut-automatisch-um-ein-jahr-bis-zum-4-maerz-2027-2266260, zuletzt besucht am 13. April 2026). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Deutschland ihren scheinbar abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutz-gewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für die Beschwerdeführerinnen nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland den Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird, unabhängig davon, ob die informelle Auskunft vom 8. August 2023 des Bundespolizeiinspektorates (...) als Rückübernahmezusicherung zu erachten ist oder nicht (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 6.2.1 sowie 6.3).

E. 7.3 Als Inhaberinnen ukrainischer Reisepapiere - die bei Bedarf durch die Vertretung ihres Heimatstaats in der Schweiz aktualisierbar sind (vgl. auch Urteil des BVGer E-5378/2024 vom 27. Februar 2026 E. 4.6) - können die Beschwerdeführerinnen visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit können sie ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal in Deutschland einreisen.

E. 7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.

E. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, der Wegweisungsvollzug nach Deutschland würde ihr Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) verletzen, weil zwischen ihnen und ihrem in der Schweiz lebenden Bruder beziehungsweise Onkel ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe und eine Rückführung nach Deutschland diesen real gelebten FamiIienverband auflösen und die Beschwerdeführerinnen aus dem einzigen stabilen familiären Umfeld herausreissen würde, ist Folgendes festzustellen: Zu dem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienkreis zählt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehe- beziehungsweise Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern. Anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehungen sind nur geschützt, wenn zwischen der in der Schweiz ansässigen Person und der sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufenden ausländischen Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1 m.w.H.). Ferner wird vorausgesetzt, dass der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht [vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1]). In Ausnahmefällen können sich auch Personen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise die aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1; 130 II 281 E. 3.2.2; vgl. Urteil des BVGer D-5577/2025 vom 5. September 2025 E. 9.2.5). Den Beschwerdeführerinnen ist es nicht gelungen, das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. So wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen und ihr Bruder beziehungsweise Onkel mit seiner Familie jeweils unterschiedliche Adressen als letzten Wohnort in der Ukraine angegeben haben. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerinnen und ihr Bruder frei entschieden haben, in verschiedenen Staaten je ein Schutzgesuch zu stellen und fast eineinhalb Jahre getrennt zu leben. Dies, obwohl es ihnen problemlos möglich gewesen wäre, am selben Ort um vorübergehenden Schutz zu ersuchen beziehungsweise sich viel früher wiederzuvereinigen, wenn dies tatsächlich ein dringendes Bedürfnis gewesen wäre und die Trennung derart einschneidende Folgen mit sich gebracht hätte. Hinzu kommt, dass bei tatsächlichem Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der Vaterrolle des Bruders sowie des durch die Trennung verursachten Leidensdrucks der Tochter zu erwarten gewesen wäre, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in der Befragung vor der Vorinstanz dazu geäussert hätte. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Behauptung - ohne Unterbrechung durch die befragende Person, die Möglichkeit gehabt hatte, ihre Gründe sowie die Gründe der Tochter zu nennen, die gegen eine Wegweisung nach Deutschland sprechen (vgl. SEM-act. (...) F1; SEM-act. (...) F12). Die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, wird auch durch das vom Kinderspital (...) eingereichte Schreiben vom 17. April 2024 und das Schreiben der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden (...) vom 4. Dezember 2023 sowie die diversen Familienfotos und Chatverläufe nicht entkräftet. Bei den Schreiben des Pfarrers der Kirchgemeinden (...) und des Kinderspitals (...) handelt es sich offensichtlich um Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert. Auch die Familienfotos und die Chatverläufe vermögen kein über eine normale familiäre Beziehung hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. bspw. Urteil des BGer 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.3 ff.) glaubhaft zu machen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerinnen dort leben möchten, wo ihre Familienangehörigen sind und die Nähe zu ihrer Mutter und ihrem Bruder mit dessen Familie für die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter eine spürbare Unterstützung darstellen könnte, jedoch stellt nach dem Gesagten die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Deutschland keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit insgesamt als zulässig. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführerinnen aufgrund der Reisefreiheit jederzeit freisteht, ihre Verwandten in der Schweiz zu besuchen.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Ferner erlangt die Beschwerdeführerin mit dem Schutzstatus eine Arbeitsbewilligung, wobei ihr die in der Schweiz erworbenen Deutschkenntnisse bei der Stellensuche in Deutschland von Vorteil sein dürften. Einer Arbeitssuche in Deutschland steht sodann auch die Kinderbetreuung nicht mehr im Wege, da die Tochter der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit schulpflichtig ist. Das Gesundheitssystem Deutschlands entspricht zudem europäischem Standard, weshalb allfällige (anhaltende) Folgen der erlittenen Verletzungen im Rahmen des Verkehrsunfalls der Tochter ohne Weiteres in Deutschland behandelt werden könnten. Auch das Kindeswohl steht einer Wegweisung nach Deutschland nicht entgegen, zumal sich die Beschwerdeführerinnen erst seit rund (...) Jahren in der Schweiz aufhalten und für die Tochter mit ihren (...) Jahren nach wie vor ihre Mutter die engste Bezugsperson darstellt. Die in der Schweiz erworbenen Deutschkenntnisse dürften der Tochter zudem für eine rasche Integration in das deutsche Schulsystem zu Gute kommen. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist somit als zumutbar zu erachten.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 7.3), können die Beschwerdeführerinnen als Inhaberinnen eines ukrainischen Reisepasses - der bei Bedarf bei der Vertretung ihres Heimatlandes erneuert werden kann - ohne weiteres in Deutschland einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 7. März 2024 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6754/2023 Urteil vom 29. April 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A_______, geboren am (...), und ihre Tochter B_______, geboren am (...) Beschwerdeführerinnen, Ukraine, vertreten durch Prof. Dr. Andreas Kellerhals, Rechtsanwalt, (...) gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2023 / (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am 22. Juli 2023 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Sie reichten ihre ukrainischen Reisepässe sowie ihre bis am 4. März 2024 gültigen deutschen Aufenthaltstitel zu den Akten. A.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin (A_______) im Rahmen der Befragung vom 7. August 2023 geltend, sie und ihre Tochter seien wegen des Kriegsausbruchs in der Ukraine nach Deutschland gereist. Sie seien am (...) in die Schweiz gekommen, weil ihre Mutter und ihr Bruder mit seiner Familie hier seien. In Deutschland habe sich die Wohnsituation in einem Haus mit sehr wenig Platz als schwierig gestaltet; aufgrund der Kündigung durch den Vermieter habe sie auch keine Wohnung mehr. Zudem habe sie während eines Jahres keine Möglichkeit erhalten, einen Deutschkurs zu besuchen. Ihre Tochter habe nur zwei Stunden am Tag den Kindergarten besuchen können und habe sich nicht integriert, wohingegen sie hier in der Schweiz ihre gleichaltrigen Cousins und Cousinen habe. Sie habe in Deutschland vom Staat finanzielle Unterstützung erhalten. Eine Arbeitssuche sei nicht möglich gewesen, da sie sich um ihre Tochter habe kümmern müssen. B. Am 8. August 2023 ersuchte das SEM beim Bundespolizeiinspektorat (...) per E-Mail um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen. Dieses antwortete gleichentags, die Beschwerdeführerinnen könnten freiwillig nach Deutschland zurückkehren, eine Übernahme gemäss Rückübernahmeabkommen werde indes abgelehnt, da die Personen in der Schweiz um vorübergehenden Schutz ersucht hätten. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 - eröffnet am 7. November 2023 - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab (Ziff. 1), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 2) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Ziff. 3), wies die Beschwerdeführerinnen dem Kanton (...) zu und beauftrage diesen mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5). D. D.a Die Beschwerdeführerinnen fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantrag-ten die Aufhebung der Ziffern 1-3 der Verfügung vom 27. Oktober 2023 sowie die Gutheissung der Gesuche um vorübergehenden Schutz; eventualiter sei die Verfügung des SEM vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung inklusive Briefumschlag, ein Gesuch vom 24. November 2023 um Akteneinsicht an das SEM inklusive Aufgabebestätigungsquittung, eine Anwaltsvollmacht vom 5. Dezember 2023, ein Schreiben des Pfarrers der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden (...) vom 4. Dezember 2023, ein Asylfürsorgeleistungsentscheid vom 9. Oktober 2023 und zwei Meldebestätigungen der Gemeindeverwaltung (...) bei. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2024 trat die zuständige Instruktionsrichterin auf die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung nicht ein, stellte fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang der Beschwerde (von Gesetzes wegen) in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. E.b Das SEM reichte am 21. März 2024 eine Vernehmlassung zu den Akten. E.c Mit Replik vom 15. April 2024 machte die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht geltend, das SEM habe trotz Akteneinsichtsgesuch vom 24. November 2023 keine Einsicht in die Befragungsprotokolle gewährt, dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) sowie Art. 6 EMRK (SR 0.101) dar. Sie ersuchten um öffentliche Anhörung der Parteien und von Zeugen. Der Replik lagen das Akteneinsichtsgesuch vom 27. Oktober 2023 inklusive Sendeverfolgung, diverse Fotos, Bildschirmaufnahmen von Chatverläufen (mit Übersetzung), ein Schreiben der Kinderklinik (...) vom 17. April 2024 (mit Übersetzung), zwei Zusatzblätter zum Aufenthaltstitel in Deutschland vom 15. September 2022, zwei Meldebestätigungen der Stadt (...) vom 14. August 2023 und ein Schreiben des Jobcenter (...) vom 13. November 2023 (alles in Kopie) sowie eine Honorarnote vom 15. April 2024 bei. E.d Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2024 wies die Instruktionsrichterin das SEM an, das Akteneinsichtsgesuch zu behandeln, und forderte die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Stellungnahme innert 15 Tagen ab Empfang der Akten auf. E.e Mit Eingabe vom 15. September 2025 führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Tochter habe am 2. September 2025 einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem sie erheblich verletzt worden sei. Dies stelle eine besondere psychische Belastung dar, weshalb sie sich nach dem aktuellen Stand des Verfahrens erkundigen würden. Der Eingabe lagen ein Informationsblatt Verkehrsunfall der Kantonspolizei (...) vom 2. September 2025, ein Austrittsbericht vom 5. September 2025 sowie ein Operations-/Abschlussbericht vom 8. September 2025, ein Aufgebot zur augenärztlichen Untersuchung sowie eine Bestätigung des Schuldispens vom 5. September 2025 des (...) bei. E.f Auf schriftliche Aufforderung der Instruktionsrichterin (Instruktionsverfügung vom 12. September 2025) hin teilte das SEM mit Schreiben vom 23. September 2025 mit, die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs sei leider untergegangen, werde aber umgehend nachgeholt. E.g Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2025 wies die Instruktionsrichterin das SEM erneut an, das Akteneinsichtsgesuch vom 24. November 2023 bis zum 6. Oktober 2025 zu behandeln und forderte die Beschwerdeführerinnen erneut auf, dem Bundesverwaltungsgericht innert 15 Tagen ab Empfang der Akten eine Stellungnahme einzureichen. E.h Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 nahmen die Beschwerdeführerinnen Stellung zu der ihnen am 2. Oktober 2025 gewährten Akteneinsicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfü-gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung erwog das SEM, die Beschwerdeführenden würden über eine valide Schutzalternative im sicheren Drittstaat Deutschland verfügen. Deutschland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt, angesichts dessen sei nicht davon auszugehen, dass die bestehenden Aufenthaltsbewilligungen widerrufen oder nicht verlängert werden könnten. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, in Deutschland für ihre Tochter eine alternative Tagesunterbringung zu organisieren, zudem habe sie die Möglichkeit, in eine alternative Unterkunft zu wechseln oder selbständig eine Unterkunft zu suchen. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, stelle sodann keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. 3.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, in der Schweiz würden die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin wohnen. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Sie und ihre Tochter hätten bis zum Kriegsausbruch mit ihm und dessen Familie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Bruder habe insgesamt vier Kinder, die für die Tochter de facto Geschwister seien. Zusätzlich habe er sich aktiv an deren Erziehung beteiligt, indem er eine väterliche Rolle übernommen und sowohl finanziell als auch erzieherisch für sie gesorgt habe. Diese enge Bindung zwischen der Tochter und ihrem Onkel habe sich in einer ausgeprägten Vater-Tochter-Beziehung manifestiert. Die räumliche Trennung von der vertrauten Familienstruktur habe zu starken seelischen Beeinträchtigungen bei der Tochter geführt. Auch für das Leben der Be-schwerdeführerin spiele die Familie eine entscheidende Rolle, insbesondere in Bezug auf die Erziehung und Betreuung der Tochter sei die familiäre Unterstützung von unschätzbarem Wert. Das SEM habe es trotz klarer Hinweise in den Akten unterlassen, dieses Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen, womit sich die angefochtene Verfügung auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung stütze und das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an den bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend führte es aus, die Beschwerdeführerin habe den Umstand, dass sie angeblich vor ihrer Ausreise aus der Ukraine mit ihrem Bruder und dessen Familie zusammengelebt habe, und das angebliche Abhängigkeitsverhältnis sowie die aus der Trennung hervorgehenden schweren Folgen (emotionale Belastung der Tochter) anlässlich ihrer Befragung vom 7. August 2024 mit keinem Wort erwähnt. Das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Zusammenwohnen mit dem Bruder in der Ukraine sei eine weder durch die Akten noch durch stichhaltige Beweismittel belegte Behauptung. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder hätten im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung jeweils zwei verschiedene Adressen als letzten Wohnort in der Ukraine angegeben. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführerin und ihr Bruder sich frei entschieden, in verschiedenen Staaten je ein Schutzgesuch zu stellen und fast eineinhalb Jahre getrennt zu leben, obwohl es ihnen problemlos möglich gewesen wäre, am selben Ort um vorübergehenden Schutz zu ersuchen beziehungsweise sich viel früher wiederzuvereinigen, wenn dies tatsächlich ein dringendes Bedürfnis gewesen wäre und die Trennung derart einschneidende Folgen mit sich gebracht hätte. 3.4 In der Replik wurde ausgeführt, es sei nicht erkennbar, welche anderslautenden Ausführungen die Beschwerdeführerin zu ihrer Familiensituation hätte machen sollen. Der Umstand, dass sie diese nicht weiter ausgeführt habe, sei darauf zurückzuführen, dass sie in der Befragung mehrfach angewiesen worden sei, die gestellten Fragen, die sich ausschliesslich auf die Unterbringungssituation in Deutschland bezogen hätten, zu beantworten und keine weiteren Ausführungen zu machen. Diese Vorgehensweise verletze den Untersuchungsgrundsatz. Es werde deshalb die Rückweisung des fehlerhaften Verfahrens an das SEM beantragt. Zudem würden Auszüge aus dem Chatprotokoll zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder beweisen, dass es sich bei ihnen um eine Kernfamilie handle. Daraus gehe nämlich klar hervor, in welch intensivem Austausch sie auch und gerade vor den Tagen des Kriegsausbruchs gestanden hätten und wie die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder und nicht etwa von einem Lebenspartner Instruktionen zum Verhalten im Krieg entgegengenommen habe. Auch die behandelnde Kinderärztin in (...) habe als Kernfamilie die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter und den Bruder mit seiner Familie aufgefasst. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vom Rest der Familie zu trennen, stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Der Schutzstatus der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Deutschland sei beendet. Eine Verweigerung des Schutzstatus in der Schweiz hätte zur Folge, dass sie in die Ukraine zurückkehren müssten. 3.5 Mit der Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 nach erfolgter Akteneinsicht wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe bereits in der Befragung ausgeführt, dass das Zusammenleben mit der Familie der zentrale und ausschlaggebende Aspekt für ihre Reise in die Schweiz gewesen sei. Dass sie auch die Unterkunfts- und Schulsituation ausgeführt habe, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie zu Beginn der Befragung darauf hingewiesen worden sei, sie könne unterbrochen werden, wenn die Aussagen für den Entscheid um vorübergehenden Schutz unwesentlich seien. Ihre Antworten würden belegen, dass ihr Bruder ihre tatsächliche Familie sei. Ihre Tochter habe zu seinen Kindern seit Jahren eine enge, von täglichem Kontakt und gegenseitiger Fürsorge geprägte Beziehung, die über das übliche Verhältnis von Verwandten hinausgehe. Diese Kinder seien für sie faktisch Geschwister. Damit bestehe in der Schweiz ein gewachsener, emotional und praktisch gelebter Familienverband, der bereits in der Heimat bestanden habe und in der Schweiz fortgesetzt werde. Bei der Auslegung von Art. 8 EMRK sei nicht allein die formal juristische Definition der Familie entscheidend, sondern das tatsächlich gelebte familiäre Verhältnis. Eine Rückführung nach Deutschland würde diesen real gelebten FamiIienverband auflösen und sie aus dem einzigen stabilen familiären Umfeld herauslösen, das ihnen geblieben sei. Hinzu komme, dass ihre Tochter mittlerweile in der Schweiz die zweite Schulklasse besuche und dort gut integriert sei, kürzlich einen Verkehrsunfall erlitten habe und dabei schwer verletzt worden sei. Unter diesen Umständen sei es weder im Interesse des Kindeswohls noch mit humanitären Grundsätzen vereinbar, das Kind aus seinem stabilen familiären und schulischen Umfeld herauszulösen. Eine Rückführung nach Deutschland sei nicht zumutbar. Die erst mit der Akteneinsicht zugestellte, amtlich dokumentierte Rückübernahmeanfrage stelle zudem ein wesentliches Indiz dafür dar, dass eine Überstellung nach Deutschland faktisch nicht realisierbar sei. 4. 4.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es das aufgezeigte Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerinnen zum Bruder beziehungsweise zum Onkel und dessen Familie nicht geprüft habe. 4.2 Dem Untersuchungsgrundsatz zufolge (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BVGE 2015/10 E. 3.2). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist indes nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.3 Die Beschwerdeführerin wurde in der Befragung vom 7. August 2023 aufgefordert, die Gründe zu nennen, die gegen eine Rückkehr nach Deutschland sprechen (vgl. SEM-act. (...) F1; F12). Die offen formulierten Fragen liessen genügend Raum für Ausführungen der Beschwerdeführerin. Sie nannte die Familie zwar als Grund für ihre Reise in die Schweiz (vgl. SEM-act. (...) F1), führte aber im vorinstanzlichen Verfahren nicht aus, dass ein über ein normales Verwandtschaftsverhältnis hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, sie bereits in der Ukraine mit ihrem Bruder und seiner Familie zusammengewohnt habe und dass ihr Bruder für die Tochter eine Vaterrolle einnehme, weshalb die Trennung vom Bruder für ihre Tochter ein schwerer Verlust dargestellt habe. Diese Ausführungen wurden erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht. Aus den vorinstanzlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln liessen sich dafür keinerlei Anhaltspunkte finden, weshalb die Vorinstanz zu Recht keine Veranlassung sah, weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht zu erkennen. 4.4 Betreffend die durch die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das SEM vom 24. November 2023 beantragte und (erst) am 2. Oktober 2025 gewährte Akteneinsicht ist Folgendes festzuhalten: Selbst wenn eine allfällige Gehörsverletzung in Form der Verweigerung der Akteneinsicht (vgl. Art. 26 i.V.m. Art. 29 VwVG) zuvor bestanden hätte, so wäre diese mit der im Beschwerdeverfahren gewährten Einsicht in die Akten sowie der darauffolgenden am 16. Oktober 2025 wahrgenommenen Möglichkeit zur Stellungnahme vollständig geheilt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2 4.5 Demnach hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. Soweit die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Anhörung der Parteien und Zeugen beantragt (vgl. Replik vom 15. April 2024), ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren in Asylsachen kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung besteht, da weder das AsylG noch das VwVG eine solche vorsieht und hier keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (Art. 40 VGG; vgl. dazu Urteil des BVGer D-3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2.). Der Antrag ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fallen somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Den Akten zufolge hielten sie sich bis zum 21. Juli 2023 in Deutschland auf und verfügten über einen am 11. Juli 2022 ausgestellten und bis zum 4. März 2024 gültigen Aufenthaltstitel (vgl. SEM-act. (...)). Dieser EU-Schutztitel wurde ihnen offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden. Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Deutschland. 7.2 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen aktuell über keinen gültigen deutschen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Deutschland ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat (dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027, vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Dies zeigt auch die innerstaatliche Umsetzung dieser EU-Bestimmungen in Deutschland, wonach die Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine (gestützt auf § 24 Aufenthaltsgesetz), die ursprünglich zum 1. Februar 2024 oder später abgelaufen wären, bereits zwei Mal über den Weg einer Rechtsverordnung automatisch bis zum 4. März 2025 und daran anschliessend zum 4. März 2026 und nun erneut um ein Jahr bis zum 4. März 2027 verlängert wurden (vgl. https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/ich-moechte-mehr-wissen-ueber/flucht-und-asyl/aufenthaltstitel-verlaengern-sich-erneut-automatisch-um-ein-jahr-bis-zum-4-maerz-2027-2266260, zuletzt besucht am 13. April 2026). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Deutschland ihren scheinbar abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutz-gewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für die Beschwerdeführerinnen nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland den Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird, unabhängig davon, ob die informelle Auskunft vom 8. August 2023 des Bundespolizeiinspektorates (...) als Rückübernahmezusicherung zu erachten ist oder nicht (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 6.2.1 sowie 6.3). 7.3 Als Inhaberinnen ukrainischer Reisepapiere - die bei Bedarf durch die Vertretung ihres Heimatstaats in der Schweiz aktualisierbar sind (vgl. auch Urteil des BVGer E-5378/2024 vom 27. Februar 2026 E. 4.6) - können die Beschwerdeführerinnen visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit können sie ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal in Deutschland einreisen. 7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, der Wegweisungsvollzug nach Deutschland würde ihr Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) verletzen, weil zwischen ihnen und ihrem in der Schweiz lebenden Bruder beziehungsweise Onkel ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe und eine Rückführung nach Deutschland diesen real gelebten FamiIienverband auflösen und die Beschwerdeführerinnen aus dem einzigen stabilen familiären Umfeld herausreissen würde, ist Folgendes festzustellen: Zu dem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienkreis zählt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehe- beziehungsweise Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern. Anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehungen sind nur geschützt, wenn zwischen der in der Schweiz ansässigen Person und der sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufenden ausländischen Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1 m.w.H.). Ferner wird vorausgesetzt, dass der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht [vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1]). In Ausnahmefällen können sich auch Personen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise die aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1; 130 II 281 E. 3.2.2; vgl. Urteil des BVGer D-5577/2025 vom 5. September 2025 E. 9.2.5). Den Beschwerdeführerinnen ist es nicht gelungen, das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. So wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen und ihr Bruder beziehungsweise Onkel mit seiner Familie jeweils unterschiedliche Adressen als letzten Wohnort in der Ukraine angegeben haben. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerinnen und ihr Bruder frei entschieden haben, in verschiedenen Staaten je ein Schutzgesuch zu stellen und fast eineinhalb Jahre getrennt zu leben. Dies, obwohl es ihnen problemlos möglich gewesen wäre, am selben Ort um vorübergehenden Schutz zu ersuchen beziehungsweise sich viel früher wiederzuvereinigen, wenn dies tatsächlich ein dringendes Bedürfnis gewesen wäre und die Trennung derart einschneidende Folgen mit sich gebracht hätte. Hinzu kommt, dass bei tatsächlichem Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der Vaterrolle des Bruders sowie des durch die Trennung verursachten Leidensdrucks der Tochter zu erwarten gewesen wäre, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in der Befragung vor der Vorinstanz dazu geäussert hätte. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Behauptung - ohne Unterbrechung durch die befragende Person, die Möglichkeit gehabt hatte, ihre Gründe sowie die Gründe der Tochter zu nennen, die gegen eine Wegweisung nach Deutschland sprechen (vgl. SEM-act. (...) F1; SEM-act. (...) F12). Die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, wird auch durch das vom Kinderspital (...) eingereichte Schreiben vom 17. April 2024 und das Schreiben der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden (...) vom 4. Dezember 2023 sowie die diversen Familienfotos und Chatverläufe nicht entkräftet. Bei den Schreiben des Pfarrers der Kirchgemeinden (...) und des Kinderspitals (...) handelt es sich offensichtlich um Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert. Auch die Familienfotos und die Chatverläufe vermögen kein über eine normale familiäre Beziehung hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. bspw. Urteil des BGer 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.3 ff.) glaubhaft zu machen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerinnen dort leben möchten, wo ihre Familienangehörigen sind und die Nähe zu ihrer Mutter und ihrem Bruder mit dessen Familie für die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter eine spürbare Unterstützung darstellen könnte, jedoch stellt nach dem Gesagten die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Deutschland keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit insgesamt als zulässig. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführerinnen aufgrund der Reisefreiheit jederzeit freisteht, ihre Verwandten in der Schweiz zu besuchen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Ferner erlangt die Beschwerdeführerin mit dem Schutzstatus eine Arbeitsbewilligung, wobei ihr die in der Schweiz erworbenen Deutschkenntnisse bei der Stellensuche in Deutschland von Vorteil sein dürften. Einer Arbeitssuche in Deutschland steht sodann auch die Kinderbetreuung nicht mehr im Wege, da die Tochter der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit schulpflichtig ist. Das Gesundheitssystem Deutschlands entspricht zudem europäischem Standard, weshalb allfällige (anhaltende) Folgen der erlittenen Verletzungen im Rahmen des Verkehrsunfalls der Tochter ohne Weiteres in Deutschland behandelt werden könnten. Auch das Kindeswohl steht einer Wegweisung nach Deutschland nicht entgegen, zumal sich die Beschwerdeführerinnen erst seit rund (...) Jahren in der Schweiz aufhalten und für die Tochter mit ihren (...) Jahren nach wie vor ihre Mutter die engste Bezugsperson darstellt. Die in der Schweiz erworbenen Deutschkenntnisse dürften der Tochter zudem für eine rasche Integration in das deutsche Schulsystem zu Gute kommen. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist somit als zumutbar zu erachten. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 7.3), können die Beschwerdeführerinnen als Inhaberinnen eines ukrainischen Reisepasses - der bei Bedarf bei der Vertretung ihres Heimatlandes erneuert werden kann - ohne weiteres in Deutschland einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 7. März 2024 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: