Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführenden verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 26. August 2017 gemeinsam mit ihrem Kind auf dem Landweg mit echten, ein (...) Touristenvisum enthaltenden Reisepässen in Richtung E._______. Anschliessend flogen sie am 30. August 2017 via F._______ direkt in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag ankamen. Am 1. September 2017 ersuchten sie hier um Asyl. Am 12. September 2017 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Gleichzeitig gewährte ihnen das SEM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach E._______ im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Mit Schreiben vom 25. September 2017 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt. Am 6. Oktober 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer beziehungsweise am 12. Oktober 2017 dessen Ehefrau einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse geltend, er sei in H._______, Kreis I._______ (Provinz J._______) geboren. Zwecks Absolvierung des Gymnasiums sei er ungefähr im Jahr 2003 oder 2004 nach K._______ (Provinz K._______) gezogen, wo er - abgesehen vom (...)studium an der Uni von L._______ (2010 bis Ende 2013) - bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe das Abschlussdiplom allerdings nicht erhalten, weil seine Abschlussarbeit über ein kurdisches Thema nicht angenommen worden sei. Am 2. September 2014 habe er seine jetzige Ehefrau geheiratet. Zwischen 2014 bis zu seiner Ausreise habe er gelegentlich zusammen mit Freunden (...) gebaut. A.c Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich bereits seit langem für die Belange des kurdischen Volkes interessiert und sei bereits während seiner Studienzeit für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) politisch tätig gewesen. Im Verlaufe des Jahres 2014 sei er dieser Partei beigetreten. Seine Tätigkeiten als einfaches Mitglied der HDP hätten nebst der Teilnahme an verschiedenen Parteikongressen in L._______, Istanbul und Diyarbakir, anderen öffentlichen Anlässen und Protestveranstaltungen darin bestanden, im Namen der Partei bei Beerdigungen und Hochzeiten anwesend zu sein. Anfang des Jahres 2016 sei er in die mehrköpfige (...)kommission der HDP gewählt worden und dann einer der Verantwortlichen (...) der HDP gewesen. In dieser Eigenschaft habe er Schriftstücke für die Partei verfasst und Treffen von politischen Gefangenen mit deren Angehörigen in K._______ organisiert. Die Kurden würden überall in der Türkei unterdrückt. Noch schwieriger sei es, in einer türkischen Stadt wie K._______ zu leben. Einmal habe jemand die Polizei gerufen, weil seine Frau mit anderen Nachbarn laut Kurdisch gesprochen habe. Als politisch aktiver Kurde sei er seitens der türkischen Behörden zusätzlich unter Druck geraten. Eine erste Hausdurchsuchung Ende 2014 habe bei ihm zuhause stattgefunden, weil er sich damals während ungefähr drei Monaten als Unterstützer in Kobane aufgehalten habe. Dabei habe die Polizei jeweils nach Unterlagen und Schriften der HDP gesucht und dabei auch die Wohnung verwüstet. Es sei insgesamt zu zwei oder drei derartigen Hausdurchsuchungen gekommen. Der behördliche Druck auf ihn habe nach der Festnahme des HDP-Präsidenten im November 2016 weiter zugenommen, weil dieser im Gefängnis von K._______ inhaftiert gewesen sei. Darüber hinaus sei er während mehreren Jahren von Polizisten bei Parteiveranstaltungen zusammen mit vielen weiteren Personen mitgenommen und dabei jeweils einige Stunden lang festgehalten worden. Im Jahr 2016 sei er bei einem solchen Ereignis von einem Polizisten mit einem Gummiknüppel auf den linken Oberschenkel geschlagen worden, wobei sich ein Hämatom gebildet habe, das später operativ habe entfernt werden müssen. Schliesslich habe ihn sein Vermieter wegen der häufigen Polizeipräsenz aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Da es für Kurden in K._______ schwierig sei, eine Wohnung zu finden, habe er sich zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn für die letzten drei bis vier Monate vor der Ausreise zu einem ebenfalls in K._______ wohnhaften entfernten Cousin namens M._______begeben. Dort sei es zu keinen weiteren Problemen gekommen, weil der Polizei nicht bekannt gewesen sei, dass er bei M._______ wohne. Da sie indessen nicht ewig als Gäste in der Wohnung von M._______ hätten bleiben können, habe er sich schliesslich im Mai oder Juni 2017 an einen Schlepper gewandt, um ihre Ausreise aus der Türkei zu organisieren. Ein weiterer Grund für das Verlassen der Heimat seien die Probleme gewesen, die sich aus seiner Abkehr vom Islam ergeben hätten. So habe er im Jahr 2015 auf seiner neuen Identitätskarte seinen religiösen Status von "Islam" zu "konfessionslos" ändern lassen. Auch auf der Identitätskarte seines 2015 geborenen Sohnes habe er keine Religion eintragen lassen. Er wolle nicht, dass dieser in der Schule angesichts des erstarkenden Islams zu einem Radikalen erzogen werde. Er schreibe es auch seiner Konfessionslosigkeit zu, dass er trotz einwandfreier schriftlicher Prüfung nie eine der ausgeschriebenen Stellen erhalten habe. Seine Abkehr vom Islam habe auch zu innerfamiliären Problemen geführt. So hätten sich sowohl seine Familie als auch diejenige seiner Frau gegen ihn und seine Frau gestellt, sie beschimpft und bei Besuchen oder Telefonaten aufgefordert, zum islamischen Glauben zurückzukehren und ihren Sohn religiös zu erziehen. Aus diesem Grund habe er den Kontakt zu seiner Familie weitgehend abgebrochen. Er unterhalte lediglich noch Kontakte zu einem in J._______ lebenden Onkel, bei dem jetzt auch seine (des Beschwerdeführers) Mutter lebe, und darüber hinaus zu entfernten Cousins in K._______ sowie dort lebenden Parteifreunden. Darüber hinaus sei es in der Vergangenheit auch zu Drohungen durchAnhänger der MHP (Milliyetçi Hareket Partisi; Partei der Nationalistischen Bewegung) gekommen. So habe er mehrmals über ehemalige Klassenkameraden vernommen, dass sich MHP-Leute dahingehend geäussert hätten, ihn umbringen zu wollen. Er sei indessen nie persönlich von MHP-Anhängern angegriffen worden. Es seien vermutlich auch MHP-Sympathisanten gewesen, die ein Zeichen auf seiner Wohnungstür angebracht hätten, um andere Bewohner auf seine "Ungläubigkeit" hinzuweisen. Das letzte Mal sei er entweder Ende 2016 oder Anfang 2017 verbal bedroht worden. Seine Ehefrau und sein Sohn seien einmal dabei gewesen, als er von Anhängern der MHP auf der Strasse bedroht worden sei. Er habe sich wegen dieser Drohungen indessen nie hilfesuchend an die Polizei gewandt. A.d Die Beschwerdeführerin führte hinsichtlich ihrer Herkunft, Ausbildung und Familienverhältnisse aus, sie sei nach ihrer Heirat von ihrer Geburtsstadt J._______ nach K._______ gezogen. Sie habe die Maturität im Jahr 2017 im Fernunterricht erlangt. Vor ihrer Heirat habe sie in verschiedenen Verkaufsgeschäften in J._______ ausgeholfen. Nach der Heirat sei sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Bis zu ihrer Heirat habe sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern in J._______ gelebt. A.e Bezüglich ihrer Asylgründe machte sie geltend, in K._______ oftmals bei Meetings der HDP mitgeholfen und an diesen teilgenommen zu haben. Im Weiteren habe sie mit Menschen Gespräche geführt, um diese für die HDP zu gewinnen. Jedesmal, wenn sich in Kurdistan etwas ereignet habe, sei die Polizei bei ihnen zuhause erschienen. Das erste Mal sei die Polizei im Herbst 2014 bei ihnen aufgetaucht, als sie schwanger und ihr Ehemann in Kobane gewesen sei. Die Polizei habe ihre Wohnung durchsucht und belastendes Material der Partei gesucht. Dabei sei sie von den Polizisten eingeschüchtert worden. Die Polizei habe sie persönlich indessen nie mitgenommen. Ausserdem sei sie in der Öffentlichkeit beschimpft worden, wenn sie Kurdisch gesprochen habe. Einmal hätten Nachbarn die Polizei gerufen, weil sie sich mit ihrem Ehemann zuhause auf Kurdisch unterhalten habe. Im Zusammenhang mit der Abkehr vom islamischen Glauben führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie habe diesen Schritt ebenfalls vollzogen, ihre Religionszugehörigkeit in ihrer ID indessen unverändert beim Vermerk "Islam" belassen. Als Folge der Konfessionslosigkeit ihres Ehemannes habe ihre Familie sie aufgefordert, ihren Ehemann zu verlassen, was sie verweigert habe. Ausserdem habe ihre Familie damit gedroht, ihr den Sohn wegzunehmen, damit er eine religiöse Erziehung erhalte. Auch sei sie dazu angehalten worden, weiterhin das Kopftuch zu tragen. Aus den genannten Gründen habe sie den Kontakt zu ihrer Familie seit 2016 abgebrochen. Seither habe sie lediglich noch Kontakt zu ihrer Schwester in Istanbul. In Bezug auf Drohungen durch MHP-Anhänger auf der Strasse gegenüber ihrem Ehemann liess sie verlauten, bei derartigen Situationen zwei bis drei Male (vgl. BzP) beziehungsweise einmal (vgl. Bundesanhörung) dabei gewesen zu sein. Ihr Ehemann habe sich wegen dieser Drohungen an die Polizei gewandt. Schliesslich führte sie aus, sie müsse hier im EVZ das Zimmer mit einem Ehepaar teilen, das sehr religiös sei und viele religiöse Ausdrücke verwende. Das erinnere sie an ihre Kindheit, als sie von einem Imam sexuell missbraucht worden sei. Sie habe geglaubt, diesen Vorfall seelisch überwunden zu haben. Durch das Verhalten des vorerwähnten Ehepaars würden nun aber die Erinnerungen an diesen Vorfall wieder wachgerufen. Sie fühle sich deswegen emotional aufgewühlt. A.f Am 12. Oktober 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einigen Widersprüchen in seinen Ausführungen bei der Bundesanhörung mit denjenigen seiner Ehefrau. A.g Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 wies das SEM die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton N._______ zu. A.h Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zum Beleg ihrer Identität ihre Identitätskarten im Original inklusive diejenige ihres Sohnes zu den Akten. Darüber hinaus reichte der Beschwerdeführer seinen Führerausweis sowie einen Zivilregisterauszug ein. Weiter reichten die Beschwerdeführenden ein Familienbüchlein im Original sowie Kopien zweier Mitgliederanträge für die HDP vom 15. Februar 2016, zweier Fotos der letzten Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung sowie des Parteibeschlusses der HDP vom 22. April 2016 (letzterer in Form einer Fotografie des Dokumentes) ein. Dem Parteibeschluss der HDP ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum (...) der Partei ernannt worden ist. Zwei zusätzlich eingereichte Auszüge von Internetseiten beziehen sich auf Ereignisse die HDP betreffend, die allerdings in keinem direkten Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers stehen. Demgegenüber seien ihnen die türkischen Reisepässe, der im Jahr 2015 ausgestellte Nüfus des Beschwerdeführers, in dem keine Religionszugehörigkeit mehr erfasst sei, sein HDP-Parteiausweis aus dem Jahr 2014 sowie weitere Parteiunterlagen von den Schleppern in O._______ abgenommen worden. B. Mit - am selben Tag eröffneter - Verfügung vom 26. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. November 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten, die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Dabei legten sie ihrer Beschwerde eine auf die Person des Beschwerdeführers ausgestellte Sozialhilfebestätigung der Gemeinde P._______ vom 2. November 2017 bei. D. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Am 19. Januar 2018 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 5. Februar 2018 ein. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2018 fest, es verzichte auf eine inhaltliche Würdigung der Beschwerde, da alle darin angeführten Sachverhalte bereits in der angefochtenen Verfügung gewürdigt worden seien. G. Mit Begleitschreiben vom 1. Februar 2018 sandte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung des HDP-Provinzpräsidiums der Provinz K._______ vom 16. Januar 2018 inklusive deutschsprachiger Übersetzung im Original zu. Ergänzend fügte er bei, im genannten Schreiben des Parteipräsidiums werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer für die (...) und andere technische Sachen zuständig gewesen sei. Darüber hinaus werde bestätigt, dass seine Ehefrau ebenfalls ein Mitglied der HDP gewesen sei und dass die Familie infolge des ständigen Drucks sowie Drohungen durch Polizei und MHP-Anhänger ins Ausland habe flüchten müssen. Die Aussagen der Beschwerdeführenden würden somit durch diese Bestätigung belegt. Selbstverständlich stehe es der Vorinstanz frei, ihre Angaben via die Schweizer Botschaft in der Türkei überprüfen zu lassen. H. Am 7. Februar 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM vom 26. Januar 2018 zur Kenntnisnahme zu. I. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin die Tochter D._______ zur Welt.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.5 Die am (...) geborene Tochter D._______ ist in das vorliegende Verfahren einzubeziehen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 4.1.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung einleitend aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, wegen seiner politischen Aktivitäten für die HDP von der Polizei unterdrückt worden und namentlich als Kommunikationsverantwortlicher seiner Partei Anfang 2016 besonders exponiert gewesen zu sein. Dabei habe er die Hausdurchsuchungen in den Vordergrund gestellt und erklärt, die Polizei habe bei ihm mehrere solcher Durchsuchungen mit dem Zweck durchgeführt, Unterlagen der Parteien und Schriften zu finden. Die letzte Hausdurchsuchung habe unmittelbar vor der Aufgabe der Mietwohnung und dem Wegzug zu seinem Freund M._______ stattgefunden. Ausserdem sei er wegen seiner politischen Aktivitäten ein paar Mal zusammen mit vielen weiteren Personen von der Polizei festgenommen und jeweils für einige Stunden festgehalten worden. Im Jahr 2016 sei er mit einem Gummiknüppel auf den linken Oberschenkel geschlagen worden, wobei das hierdurch entstandene Hämatom später operativ habe entfernt werden müssen. Die diesbezüglichen Vorbringen würden indessen nicht die vom Asylgesetz geforderte Intensität aufweisen. So habe die erste Hausdurchsuchung bereits Ende 2014, die letzte wenige Monate vor ihrer Ausreise (Ende August 2017) stattgefunden. Sie umfasse somit eine Zeitspanne von fast drei Jahren. Die Beschwerdeführenden hätten in den Befragungen indessen nicht erkennen lassen, dass sie in dieser Zeit aktiv irgendwelche Massnahmen ergriffen hätten, um sich dem Druck durch die Polizei zu entziehen. So hätten sie gemäss ihren Aussagen nie in Betracht gezogen, in eine andere Stadt innerhalb der Türkei umzuziehen, obwohl Verwandte von ihnen in Q._______ und R._______ lebten und der Beschwerdeführer in K._______ keine feste Arbeitsstelle gehabt habe. Zwar hätten sie erwähnt, wenige Monate vor ihrer Ausreise ihre Wohnung verlassen zu haben und zu M._______ gezogen zu sein, hätten dies jedoch nicht getan, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, sondern weil der Vermieter sie zum Verlassen der Wohnung aufgefordert habe, und weil es für Kurden schwierig sei, eine neue Wohnung zu finden. Bezeichnenderweise habe auch der Anlass, sich im Mai oder Juni 2017 an einen Schlepper zu wenden, weniger mit den Problemen mit der türkischen Polizei zu tun gehabt, sondern mit dem Wunsch, ihrem Gastgeber nicht länger zur Last fallen zu wollen.
E. 4.1.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, sie seien als Kurden in der Türkei, insbesondere in einer türkischen Stadt (gemeint ist wohl eine Stadt mit einer ethnisch mehrheitlich türkischen Bevölkerung; Anmerkung des Gerichts) allgemeinen Behelligungen ausgesetzt gewesen, indem sie ihre kurdische Kultur nicht hätten leben dürfen und beispielweise beschimpft oder polizeilich angezeigt worden seien, wenn sie Kurdisch gesprochen hätten, gingen ihre geschilderten Behelligungen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ausserdem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert. Die geltend gemachten Zwischenfälle seien somit im Sinne der vorigen Erwägungen nicht als ernsthaft zu bezeichnen und damit asylrechtlich nicht relevant.
E. 4.1.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer politische Tätigkeiten für die HDP ausgeführt habe und deswegen von den heimatlichen Behörden angegangen worden sei, genüge nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen, zumal er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland bereits weit über ein Jahr als lokaler (...) der Partei tätig gewesen sei, ohne deswegen irgendwelchen asylbeachtlichen Massnahmen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Ausserdem habe er sich nach der letzten Hausdurchsuchung von sich aus ins Polizeipräsidium begeben, nachdem die Polizei nach ihm gefragt habe, weil er während der damaligen Hausdurchsuchung abwesend, nämlich bei der Arbeit, gewesen sei (vgl. act. A5/15 S. 11 Ziff. 7.02). Ein solches Verhalten sei als unmissverständlicher Hinweis darauf zu deuten, dass er sich seitens der Polizei subjektiv nicht gefährdet gefühlt habe. Er bestätige diese Annahme durch seine Äusserung, nichts Illegales oder Aggressives getan zu haben (vgl. act. A12/21 S. 14 F102). Weiter habe er erklärt, Konflikte zu lieben und es zu schätzen, sich für etwas einzusetzen, weshalb er schon morgen in die Türkei zurückkehren würde, um dort zu kämpfen, falls seine Frau und sein Sohn in der Schweiz bleiben könnten (vgl. act. A12/21 S. 7 F51). Auch objektiv gesehen lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Festnahme zu rechnen hätte. So sei er seit dem Jahr 2014 weder inhaftiert, vor ein Gericht gestellt noch jemals gezielt gesucht worden. Die Hausdurchsuchungen hätten nicht seiner Person gegolten, sondern dem Zweck gedient, Unterlagen der Partei und Schriften zu finden. Daraus sei zu schliessen, dass er "augenscheinlich" kein politisches Profil aufweise, welches eine künftige Verfolgungsabsicht seitens der türkischen Behörden als nachvollziehbar erscheinen liesse. Aufgrund dieser Überlegungen seien die von ihm geäusserten Befürchtungen, bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner exponierten politischen Tätigkeit als Kommunikationsverantwortlicher der HDP verhaftet zu werden, als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
E. 4.1.4 Der Beschwerdeführer habe weiter berichtet, seine Abkehr vom islamischen Glauben habe zu verschiedenen Schwierigkeiten geführt (erfolglose Stellenbewerbung, Druck durch die Familie etwa dahingehend, ihren Sohn beschneiden zu lassen und religiös zu erziehen oder weiterhin das Kopftuch zu tragen). Der religiöse Streit mit den Familien der Beschwerdeführenden habe zu einem Abbruch ihres gegenseitigen Kontaktes geführt. Allgemein gebe es in der Türkei eine Entwicklung Richtung Islamisierung, was sich zum Beispiel auch darin zeige, dass in jedem Quartier Koranschulen eingerichtet würden. Diesbezüglich sei einerseits auszuführen, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Andererseits handle es sich bei den angeführten Sachverhalten um private Konflikte und nicht, wie vom Asylgesetz vorgeschrieben, um solche mit staatlichen Organen, weshalb sie grundsätzlich nicht asylbeachtlich seien. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführenden viele der erwähnten Probleme, die sie auf ihre Abkehr vom Islam zurückgeführt hätten, auf Nachfragen hin wieder relativiert. Die diesbezüglichen Vorbringen erfüllten deshalb die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 4.1.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Drohungen durch Anhänger der MHP führte das SEM aus, diese seien aufgrund massiver Widersprüche in den Aussagen der Eheleute nicht glaubhaft. So habe die Beschwerdeführerin wiederholt ausgesagt, ihr Ehemann habe sich diesbezüglich an die Polizei gewandt, während der Beschwerdeführer erklärt habe, in diesem Zusammenhang nie an die Polizei gelangt zu sein.
E. 4.1.6 Schliesslich hielt das SEM fest, Widersprüche und Ungereimtheiten in Bezug auf die verschiedenen Aufenthaltsorte vor der Ausreise sowie gegenseitige Wissenslücken der Eheleute hinsichtlich ihrer Aktivitäten für die HDP würden letztlich auch gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Gesamtvorbringen aufwerfen. In diesem Zusammenhang sei weiter anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der BzP zunächst ausgeführt habe, sein Parteiausweis der HDP befinde sich bei seinem Freund M._______ in der Türkei (vgl. act. A5/15 S. 11, Ziff. 7.04), um im Verlaufe der Anhörung auf die Frage nach der Verfügbarkeit desselben zu behaupten, M._______ habe den Parteiausweis bei sich nicht gefunden, weshalb ihn wahrscheinlich die Schlepper in O._______ behändigt hätten (vgl. act. A12/21 S. 9 F61 f. i.V.m. F65). Weiter läge der Parteibeschluss der HDP vom 22. April 2016, worin die Ernennung des Beschwerdeführers zum (...) erwähnt werde, nur in Form einer fotografischen Abbildung vor. Die beiden lediglich in Kopie eingereichten Fotos, die eine Hausdurchsuchung in der früheren Wohnung der Beschwerdeführenden dokumentieren sollen, liessen keinen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung erkennen.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, entgegen den Darlegungen in der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen politischen Aktivitäten ins Visier der türkischen Polizei geraten. Insbesondere seit der Übernahme des Amts als lokaler (...) beziehungsweise (...) der HDP Anfang des Jahres 2016, wo er immer wieder im Namen der HDP Presseerklärungen abgegeben habe, sei er politisch stark exponiert gewesen. Aus diesem Grund habe die Polizei ein paar Male seine Wohnung gestürmt und diese verwüstet. Deswegen habe ihn die Polizei auch mehrmals festgenommen. Aufgrund dieses ständigen polizeilichen Drucks hätten er und seine Familie mehrmals die Wohnung wechseln beziehungsweise für eine bestimmte Zeit zu einem Freund ziehen müssen. Mit der Zeit habe der polizeiliche Druck auf die Familie dermassen zugenommen, dass die Beschwerdeführenden sich gezwungen gesehen hätten, ins Ausland zu flüchten. Es sei eine bekannte Tatsache, dass eine Person, die im Zusammenhang mit der PKK oder HDP eine Strafe verbüsst habe oder festgenommen worden sei, fichiert werde. Denn nach dem Massstab des türkischen Staates gelte die HDP als Unterstützerin des Terrorismus, womit die PKK gemeint sei. So hätten gemäss verschiedenen Quellen seit der erneuten Eskalation des Kurdenkonflikts Mitte 2015 und dem Putschversuch Mitte 2016 Folter und Misshandlungen durch die türkischen Sicherheitskräfte - auch gegen PKK-Verdächtige - stark zugenommen. So habe etwa der UNO-Sonderberichterstatter zu Folter im April 2017 angegeben, dass die Folter in der Türkei nach dem Putschversuch weit verbreitet gewesen sei, und dass er glaubwürdige Hinweise habe, dass sie im Kurdenkonflikt weiterhin regelmässig und verbreitet praktiziert werde. Der türkische Staat habe bereits im Sommer 2015 in der Osttürkei (in den kurdischen Provinzen) die EMRK ausgesetzt und den Sicherheitskräften im Krieg gegen die PKK Straffreiheit zugesichert. Seither würden die türkischen Spezialeinheiten und die Polizei in kurdischen Gebieten schalten und walten, wie sie wollten. Aussergerichtliche Exekutionen, Folter und willkürliche Verhaftungen seien an der Tagesordnung. Angesichts der aktenkundigen und durch die eingereichten Beweismittel bewiesenen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und des harten Durchgreifens der türkischen Behörden gegenüber Anhängern der HDP müsste im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei davon ausgegangen werden, dass er erneut festgenommen beziehungsweise verhaftet würde, da eine angebliche Verbindung zur PKK genüge, um in Haft genommen zu werden. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich die Behauptungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in der HDP nicht exponiert gewesen sei und seine Asylvorbringen nicht asylrelevant seien, als unzutreffend.
E. 4.2.2 Soweit die Vorinstanz argumentiere, die für die Beschwerdeführenden aus ihrer Abkehr vom islamischen Glauben resultierenden schweren Nachteile seien nicht asylrelevant, weil es sich dabei um private (innerfamiliäre) Konflikte handle und nicht um solche mit staatlichen Organen sei folgendes festzuhalten. Seit die AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) an der Macht sei, erlebe die Türkei eine Reislamisierung auf allen Ebenen des Lebens. Diejenigen, die nicht nach den Regeln des Islams lebten, würden benachteiligt, schikaniert und ausgegrenzt. Dies gelte erst recht, wenn ein Moslem, zu einer anderen Religion konvertiert sei. Genau das hätten die Beschwerdeführenden am eigenen Leibe erlebt. Sobald ihr familiäres Umfeld davon erfahren habe, dass sie zum Christentum übergetreten seien, seien sie schikaniert, beleidigt, ja sogar mit dem Tode bedroht worden. Da die Konvertierten in der heutigen Türkei nicht auf behördlichen Schutz zählen könnten, seien die türkischen Behörden auch nicht als schutzwillig zu erachten, weshalb in Anwendung der aktuellen Schutztheorie eine asylrelevante nichtstaatliche Verfolgung vorliege.
E. 4.2.3 Hinsichtlich der Todesdrohungen und Schikanen durch Anhänger der rechtsradikalen MHP habe der Beschwerdeführer ausgesagt, ein MHP-Anhänger, den er bereits von früher gekannt habe, habe ihn Ende 2016, als er mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einen Park in der Nähe ihres Quartiers habe gehen wollen, angesprochen und ihm gesagt, er solle doch in die Berge gehen, damit ihn die Soldaten töten könnten. Weiter habe der Beschwerdeführer vor den Schweizer Asylbehörden erwähnt, dass im März 2016 bei helllichtem Tag auf das Parteibüro in K._______ geschossen worden sei, nachdem er selbst etwa zehn bis fünfzehn Minuten vorher das Parteibüro verlassen habe. Die Polizei habe die fehlbare Person zwar festgenommen, indessen bereits nach einer Nacht wieder freigelassen. Diese Person habe nach ihrer Entlassung verkündet, sie werde sie alle töten. Folglich sei erstellt, dass er selbst durch rechtsradikale MHP-Anhänger mit dem Tode bedroht worden sei beziehungsweise auch im Visier der MHP-Anhänger gestanden habe.
E. 4.2.4 Soweit die Vorinstanz behaupte, die von den Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer HDP-Mitgliedschaft eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, ihre Parteimitgliedschaft zweifelsfrei zu belegen, sei zu entgegnen, dass sie mehrere Beweismittel beigebracht hätten, die ihre Mitgliedschaft bei der HDP belegen würden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer daran, weitere Belege zu beschaffen, um seine Mitgliedschaft bei der HDP und seine Funktion als (...) zu belegen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, er sei seit 2014 Mitglied der HDP gewesen. Wegen seiner politischen Arbeit und insbesondere aufgrund seiner Funktion als örtlicher (...) seit Anfang des Jahres 2016 sei er exponiert gewesen und im Fokus behördlichen Interesses gestanden. Aus diesem Grunde - so die Verlautbarungen in der Beschwerde - habe die Polizei ein paar Mal seine Wohnung gestürmt und ihn mehrmals festgenommen (vgl. a.a.O. S. 4 unten). Den Protokollen ist zwar zu entnehmen, dass es zwischen Herbst 2014 und ungefähr April 2017 zu mehreren Hausdurchsuchungen in der Wohnung der Beschwerdeführenden gekommen sein soll (vgl. act. A5/15 S. 10 f. Ziff. 7.02; act. A6/16 S. 10 Ziff. 7.02; act. A12/21 S. 13 F100 und act. A13/19 S. 6 F56 i.V.m. S. 9 F81). Dabei stellten die Beschwerdeführenden die Hausdurchsuchungen vorwiegend in einen Kontext mit der Suche nach belastenden Unterlagen beziehungsweise Unterlagen der HDP (vgl. act. A5/15 S. 10 und act. A6/16 S. 10), ohne diese in irgendeiner Weise zu spezifizieren. Auf die Häufigkeit der Hausdurchsuchungen angesprochen, vermochten die Beschwerdeführenden keine schlüssigen Angaben zu machen, sondern gaben übereinstimmend, aber gleichsam stereotyp an, jedes Mal, wenn es in Kurdistan ein politisches Ereignis gegeben habe, sei bei ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden (vgl. act. A5/15 S. 10 Ziff. 7.02; act. A6/16 S. 11 Ziff. 7.02). Weitergehende behördliche Folgen hatten die Hausdurchsuchungen für die Beschwerdeführenden offenbar aber nicht. So soll sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach der letzten Hausdurchsuchung gar an die Polizei gewandt und diese gefragt haben, "was das Problem sei". Daraufhin hätten die Polizisten ihm eröffnet, sie seien informiert worden, dass er ein Terrorist sei, ihn aber danach wieder gehen lassen (vgl. act. A12//21 S. 13/14 F100 f.). Vor diesem Hintergrund kommt den Hausdurchsuchungen - deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - bereits mangels hinlänglicher Intensität keine asylbeachtliche Bedeutung zu. Dasselbe gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wiederholt kurzzeitig (manchmal zwei Stunden, manchmal eine Nacht lang) von der Polizei zusammen mit vielen weiteren Personen festgenommen worden (beispielsweise nach einer öffentlichen Presseerklärung oder nach seiner Teilnahme am Weltfrauentag oder beim Newroz-Fest [vgl. act. A5/15 S. 10/11 Ziff. 7.02]). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint, jemals im Gefängnis oder in Haft beziehungsweise in ein Gerichtsverfahren involviert gewesen zu sein (vgl. a.a.O. S. 11 Ziff. 7.02). Selbst unter der Annahme, dass er zwischen Anfang 2016 bis zu seiner Ausreise im August 2017 als örtlicher (...) fungiert hätte, deutet nichts darauf hin, dass er in diesem Zusammenhang asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Aufgrund des Gesagten bestehen deshalb auch keine konkreten Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Festnahme zu rechnen hätte.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe sich im Verlaufe des Jahres 2015 offiziell vom islamischen Glauben losgesagt, indem er die Religionszugehörigkeit in seiner neuen türkischen Identitätskarte von Islam zu konfessionslos habe ändern lassen. Auch seinem bei den Akten befindlichen Zivilregisterauszug sei zu entnehmen, dass unter der Rubrik Glaubenszugehörigkeit anstelle des bisherigen Vermerks "Islam" kein Eintrag mehr zu finden sei. Auch im Nüfus seines Sohnes C._______ seien keine Angaben zu dessen Religionszugehörigkeit enthalten. Diese Abkehr vom islamischen Glauben habe zu verschiedenen Schwierigkeiten geführt. So habe er trotz diverser Bewerbungen keine Stelle gefunden. Ausserdem seien er und seine Frau von ihren Familien dazu gedrängt worden, sich wieder religiös im Sinne des Korans zu verhalten. Die Familien hätten auch angeregt, dass ihr Sohn beschnitten werde. Ausserdem habe die Familie der Beschwerdeführerin angedroht, ihr den Sohn wegzunehmen, falls sie ihn nicht in islamischem Geiste erziehen würden. Der Beschwerdeführerin sei von ihrer Familie auch untersagt worden, ihr Kopftuch abzulegen. Schliesslich fügten sie an, ihrem Sohn könnten in der Schule wegen seines armenischen Namens sowie seiner Konfessionslosigkeit Nachteile drohen. Einleitend ist anzumerken, dass die erfolglose Stellensuche des Beschwerdeführers wegen seiner Konfessionslosigkeit - von einer Konversion zum Christentum ist lediglich in der Beschwerde die Rede (vgl. S. 7 Ziff. 2) - keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG darstellt, da es dieser bereits an der erforderlichen Intensität des Eingriffs ermangelt. Zudem bleibt aufgrund der Aktenlage ungewiss, ob dessen Konfessionslosigkeit tatsächlich ursächlich für seine fruchtlosen Stellenbemühungen war, räumte er doch auf Vorhalt ohne Weiteres ein, sich bereits ab Ende des Jahres 2013, also lange vor seinem offiziellen Bruch mit dem Islam im Jahr 2015, erfolglos auf Stellen hin beworben zu haben (vgl. act. A12/21 S. 4 F24 i.V.m. S. 5 F28). Hinsichtlich der Zwistigkeiten mit den Familien der Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass es sich dabei um private Streitigkeiten unter Familienangehörigen handelt, weshalb diesen bereits deswegen keine Asylrelevanz zukommt. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführenden auf Nachfragen hin die Anstände mit ihren Familienangehörigen in zahlreichen Punkten wieder relativiert. So erklärte die Beschwerdeführerin, die entsprechenden Vorhaltungen hätten sich anlässlich gegenseitiger Besuche durch oder bei ihre(n) Eltern zugetragen (vgl. act. A13/19 S. 8 F71). Der Beschwerdeführer sagte etwa aus, es sei aus kulturellen Gründen nicht einfach, das Kopftuch plötzlich abzulegen, wenn man es zuvor, wie seine Ehefrau, immer getragen habe (vgl. act. A12/21 S. 5 f. F35 bis F37). Weiter relativierte er die Aussage seiner Ehefrau, ihre Familie habe ihr damit gedroht, ihr das Kind wegzunehmen, dahingehend, sie übertreibe da etwas, da es in der Türkei nicht möglich sei, einem das Kind einfach zunehmen (vgl. act. A14/3 S. 2). Hinsichtlich der Beschneidung seines Kindes legte er dar, anlässlich einer Operation seines Sohnes habe seine Familie befunden, man hätte ihn bei dieser Gelegenheit auch beschneiden lassen können (vgl. act. A14/3 S. 2). Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, ihr Sohn könnte in der Türkei infolge seines armenischen Namens sowie seiner Konfessionslosigkeit Nachteile erleiden, handelt es sich hierbei um reine Annahmen. Zwar bestehen in der Türkei Tendenzen zur Reislamisierung der Gesellschaft. Es bleibt den Beschwerdeführenden indessen - wie bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwogen (vgl. S. 8 II/3.) - unbenommen, ihre Kinder in eine Privatschule zu schicken, falls sie tatsächlich die Meinung vertreten, sie könnten in öffentlichen Schulen Probleme haben.
E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, sie seien von Anhängern der MHP verbal bedroht, worden, ist in Einklang mit der Einschätzung des SEM davon auszugehen, dass diese Vorbringen zufolge massiver Widersprüche in den Aussagen der Eheleute als unglaubhaft zu beurteilen sind: So erklärte die Beschwerdeführerin bei der BzP, sie sei insgesamt drei Male mit ihrem Mann in der Stadt unterwegs gewesen, als er durch MHP-Anhänger bedroht worden sei. Ihr Ehemann habe sich deswegen zweimal an die Polizei gewandt (vgl. act. A6/16 S. 11 f.). Bei der Anhörung gab sie an, sie habe ihren Ehemann einmal begleitet, als sie von MHP-Leuten bedroht worden seien, worauf ihr Ehemann am selben Tag Anzeige bei der Polizei erstattet habe (vgl. act. A13/19 S. 14 f. F132 bis 138). Der Beschwerdeführer behauptete demgegenüber, er sei einmal, als er mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in eine Parkanlage in der Nähe ihres Wohnquartiers habe gehen wollen, von einem Anhänger der MHP bedroht worden, ohne sich deswegen an die Polizei gewandt zu haben (vgl. act. A12/21 S. 13 F96 i.V.m. S. 15 F108 f.). Die vom Beschwerdeführer auf Vorhalt dieses Widerspruchs abgegebene Erklärung, er habe sich nach der Drohung im Park doch an die Polizei gewandt (vgl. act. A14/3 S. 1 F2), erweist sich als unbehelflich. Aufgrund des Gesagten können den Beschwerdeführenden die angeblichen Drohungen durch MHP-Leute nicht geglaubt werden.
E. 5.4 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin seit durch die in der Kindheit erlebte sexuelle Misshandlung (durch einen Imam) noch heute traumatisiert, weshalb ihr auch unter diesem Aspekt Asyl zu gewähren sei (vgl. a.a.O. S. 8 Abs. 2), ist festzuhalten, dass diesem Vorkommnis, so gravierend dessen Folgen auch sein mögen, bereits mangels eines hinreichenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zum Zeitpunkt der Ausreise keine asylbeachtliche Bedeutung zukommt.
E. 5.5 Ergänzend anzufügen bleibt, dass an der angeblichen Parteizugehörigkeit der Beschwerdeführenden und ihren Gesamtvorbringen gewisse Zweifel aufkommen. Diesbezüglich kann mangels stichhaltiger Gegenargumente in der Beschwerde auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 9 ff. II/4. und 5. sowie E. 4.1.6 oben) verwiesen werden.
E. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtliche Verfolgungssituation nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Das ist ihnen im vorliegenden Fall - wie vorstehend ausgeführt - nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2.1 Gemäss konstanter Praxis und selbst unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden an ihre Herkunftsorte (H._______ beziehungsweise J._______, Provinz J._______) oder an ihren letzten Wohnsitz vor der Ausreise (K._______, Provinz K._______) als generell zumutbar zu erachten.
E. 7.2.2 Aufgrund der Aktenlage bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden und ihre beiden Kinder bei einer Rückkehr an einen der vorgenannten Orte aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (a.a.O. S. 11 f. III.) spricht die angebliche HDP-Mitgliedschaft der Beschwerdeführenden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht davon auszugehen ist, dass sie allein deswegen einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und aufgrund der Aktenlage gesund. Beide Beschwerdeführenden verfügen über eine gute Schulbildung. Der Beschwerdeführer hat vor der Ausreise zusammen mit Freunden während mehreren Jahren Dächer für Häuser gebaut (vgl. act. A5/15 S. 4 Ziff. 1.17.05). Verwandte der Beschwerdeführenden leben in J._______, Q._______ und K._______ (vgl. act. A5/15 S. 6 Ziff. 3.01 und act. A6/16 S. 6 Ziff. 3.01). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei einer Reintegration unterstützen kann. Hinsichtlich allfälliger psychischer Probleme zufolge ihres Kindheitstraumas ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich in der Türkei medizinisch behandeln zu lassen. Mit Blick auf das im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2) ist ergänzend festzuhalten, dass im Vollzug der Wegweisung kein Verstoss gegen das Kindeswohl erblickt werden kann. Die Kinder C._______ und D._______ sind gerade mal (...) und (...) Jahr alt und somit aufgrund ihres Alters noch in erster Linie an ihren Eltern orientiert. Auch wenn C._______ schon eine gewisse Integration in der Schweiz erfahren haben sollte, dürfte er mit der Kultur der Eltern und deren Sprache (Kurmançi/Türkisch) hinreichend vertraut sein, so dass ihm eine Reintegration und das Schliessen neuer Freundschaften in der Heimat problemlos gelingen dürfte.
E. 7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
E. 7.3.1 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.3.2 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 19. Januar 2018 gutgeheissen worden und nicht von einer veränderten finanziellen Lage der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6721/2017 law/rep Urteil vom 22. September 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), mit Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie den Kindern C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...) Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführenden verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 26. August 2017 gemeinsam mit ihrem Kind auf dem Landweg mit echten, ein (...) Touristenvisum enthaltenden Reisepässen in Richtung E._______. Anschliessend flogen sie am 30. August 2017 via F._______ direkt in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag ankamen. Am 1. September 2017 ersuchten sie hier um Asyl. Am 12. September 2017 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Gleichzeitig gewährte ihnen das SEM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach E._______ im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Mit Schreiben vom 25. September 2017 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt. Am 6. Oktober 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer beziehungsweise am 12. Oktober 2017 dessen Ehefrau einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse geltend, er sei in H._______, Kreis I._______ (Provinz J._______) geboren. Zwecks Absolvierung des Gymnasiums sei er ungefähr im Jahr 2003 oder 2004 nach K._______ (Provinz K._______) gezogen, wo er - abgesehen vom (...)studium an der Uni von L._______ (2010 bis Ende 2013) - bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe das Abschlussdiplom allerdings nicht erhalten, weil seine Abschlussarbeit über ein kurdisches Thema nicht angenommen worden sei. Am 2. September 2014 habe er seine jetzige Ehefrau geheiratet. Zwischen 2014 bis zu seiner Ausreise habe er gelegentlich zusammen mit Freunden (...) gebaut. A.c Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich bereits seit langem für die Belange des kurdischen Volkes interessiert und sei bereits während seiner Studienzeit für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) politisch tätig gewesen. Im Verlaufe des Jahres 2014 sei er dieser Partei beigetreten. Seine Tätigkeiten als einfaches Mitglied der HDP hätten nebst der Teilnahme an verschiedenen Parteikongressen in L._______, Istanbul und Diyarbakir, anderen öffentlichen Anlässen und Protestveranstaltungen darin bestanden, im Namen der Partei bei Beerdigungen und Hochzeiten anwesend zu sein. Anfang des Jahres 2016 sei er in die mehrköpfige (...)kommission der HDP gewählt worden und dann einer der Verantwortlichen (...) der HDP gewesen. In dieser Eigenschaft habe er Schriftstücke für die Partei verfasst und Treffen von politischen Gefangenen mit deren Angehörigen in K._______ organisiert. Die Kurden würden überall in der Türkei unterdrückt. Noch schwieriger sei es, in einer türkischen Stadt wie K._______ zu leben. Einmal habe jemand die Polizei gerufen, weil seine Frau mit anderen Nachbarn laut Kurdisch gesprochen habe. Als politisch aktiver Kurde sei er seitens der türkischen Behörden zusätzlich unter Druck geraten. Eine erste Hausdurchsuchung Ende 2014 habe bei ihm zuhause stattgefunden, weil er sich damals während ungefähr drei Monaten als Unterstützer in Kobane aufgehalten habe. Dabei habe die Polizei jeweils nach Unterlagen und Schriften der HDP gesucht und dabei auch die Wohnung verwüstet. Es sei insgesamt zu zwei oder drei derartigen Hausdurchsuchungen gekommen. Der behördliche Druck auf ihn habe nach der Festnahme des HDP-Präsidenten im November 2016 weiter zugenommen, weil dieser im Gefängnis von K._______ inhaftiert gewesen sei. Darüber hinaus sei er während mehreren Jahren von Polizisten bei Parteiveranstaltungen zusammen mit vielen weiteren Personen mitgenommen und dabei jeweils einige Stunden lang festgehalten worden. Im Jahr 2016 sei er bei einem solchen Ereignis von einem Polizisten mit einem Gummiknüppel auf den linken Oberschenkel geschlagen worden, wobei sich ein Hämatom gebildet habe, das später operativ habe entfernt werden müssen. Schliesslich habe ihn sein Vermieter wegen der häufigen Polizeipräsenz aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Da es für Kurden in K._______ schwierig sei, eine Wohnung zu finden, habe er sich zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn für die letzten drei bis vier Monate vor der Ausreise zu einem ebenfalls in K._______ wohnhaften entfernten Cousin namens M._______begeben. Dort sei es zu keinen weiteren Problemen gekommen, weil der Polizei nicht bekannt gewesen sei, dass er bei M._______ wohne. Da sie indessen nicht ewig als Gäste in der Wohnung von M._______ hätten bleiben können, habe er sich schliesslich im Mai oder Juni 2017 an einen Schlepper gewandt, um ihre Ausreise aus der Türkei zu organisieren. Ein weiterer Grund für das Verlassen der Heimat seien die Probleme gewesen, die sich aus seiner Abkehr vom Islam ergeben hätten. So habe er im Jahr 2015 auf seiner neuen Identitätskarte seinen religiösen Status von "Islam" zu "konfessionslos" ändern lassen. Auch auf der Identitätskarte seines 2015 geborenen Sohnes habe er keine Religion eintragen lassen. Er wolle nicht, dass dieser in der Schule angesichts des erstarkenden Islams zu einem Radikalen erzogen werde. Er schreibe es auch seiner Konfessionslosigkeit zu, dass er trotz einwandfreier schriftlicher Prüfung nie eine der ausgeschriebenen Stellen erhalten habe. Seine Abkehr vom Islam habe auch zu innerfamiliären Problemen geführt. So hätten sich sowohl seine Familie als auch diejenige seiner Frau gegen ihn und seine Frau gestellt, sie beschimpft und bei Besuchen oder Telefonaten aufgefordert, zum islamischen Glauben zurückzukehren und ihren Sohn religiös zu erziehen. Aus diesem Grund habe er den Kontakt zu seiner Familie weitgehend abgebrochen. Er unterhalte lediglich noch Kontakte zu einem in J._______ lebenden Onkel, bei dem jetzt auch seine (des Beschwerdeführers) Mutter lebe, und darüber hinaus zu entfernten Cousins in K._______ sowie dort lebenden Parteifreunden. Darüber hinaus sei es in der Vergangenheit auch zu Drohungen durchAnhänger der MHP (Milliyetçi Hareket Partisi; Partei der Nationalistischen Bewegung) gekommen. So habe er mehrmals über ehemalige Klassenkameraden vernommen, dass sich MHP-Leute dahingehend geäussert hätten, ihn umbringen zu wollen. Er sei indessen nie persönlich von MHP-Anhängern angegriffen worden. Es seien vermutlich auch MHP-Sympathisanten gewesen, die ein Zeichen auf seiner Wohnungstür angebracht hätten, um andere Bewohner auf seine "Ungläubigkeit" hinzuweisen. Das letzte Mal sei er entweder Ende 2016 oder Anfang 2017 verbal bedroht worden. Seine Ehefrau und sein Sohn seien einmal dabei gewesen, als er von Anhängern der MHP auf der Strasse bedroht worden sei. Er habe sich wegen dieser Drohungen indessen nie hilfesuchend an die Polizei gewandt. A.d Die Beschwerdeführerin führte hinsichtlich ihrer Herkunft, Ausbildung und Familienverhältnisse aus, sie sei nach ihrer Heirat von ihrer Geburtsstadt J._______ nach K._______ gezogen. Sie habe die Maturität im Jahr 2017 im Fernunterricht erlangt. Vor ihrer Heirat habe sie in verschiedenen Verkaufsgeschäften in J._______ ausgeholfen. Nach der Heirat sei sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Bis zu ihrer Heirat habe sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern in J._______ gelebt. A.e Bezüglich ihrer Asylgründe machte sie geltend, in K._______ oftmals bei Meetings der HDP mitgeholfen und an diesen teilgenommen zu haben. Im Weiteren habe sie mit Menschen Gespräche geführt, um diese für die HDP zu gewinnen. Jedesmal, wenn sich in Kurdistan etwas ereignet habe, sei die Polizei bei ihnen zuhause erschienen. Das erste Mal sei die Polizei im Herbst 2014 bei ihnen aufgetaucht, als sie schwanger und ihr Ehemann in Kobane gewesen sei. Die Polizei habe ihre Wohnung durchsucht und belastendes Material der Partei gesucht. Dabei sei sie von den Polizisten eingeschüchtert worden. Die Polizei habe sie persönlich indessen nie mitgenommen. Ausserdem sei sie in der Öffentlichkeit beschimpft worden, wenn sie Kurdisch gesprochen habe. Einmal hätten Nachbarn die Polizei gerufen, weil sie sich mit ihrem Ehemann zuhause auf Kurdisch unterhalten habe. Im Zusammenhang mit der Abkehr vom islamischen Glauben führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie habe diesen Schritt ebenfalls vollzogen, ihre Religionszugehörigkeit in ihrer ID indessen unverändert beim Vermerk "Islam" belassen. Als Folge der Konfessionslosigkeit ihres Ehemannes habe ihre Familie sie aufgefordert, ihren Ehemann zu verlassen, was sie verweigert habe. Ausserdem habe ihre Familie damit gedroht, ihr den Sohn wegzunehmen, damit er eine religiöse Erziehung erhalte. Auch sei sie dazu angehalten worden, weiterhin das Kopftuch zu tragen. Aus den genannten Gründen habe sie den Kontakt zu ihrer Familie seit 2016 abgebrochen. Seither habe sie lediglich noch Kontakt zu ihrer Schwester in Istanbul. In Bezug auf Drohungen durch MHP-Anhänger auf der Strasse gegenüber ihrem Ehemann liess sie verlauten, bei derartigen Situationen zwei bis drei Male (vgl. BzP) beziehungsweise einmal (vgl. Bundesanhörung) dabei gewesen zu sein. Ihr Ehemann habe sich wegen dieser Drohungen an die Polizei gewandt. Schliesslich führte sie aus, sie müsse hier im EVZ das Zimmer mit einem Ehepaar teilen, das sehr religiös sei und viele religiöse Ausdrücke verwende. Das erinnere sie an ihre Kindheit, als sie von einem Imam sexuell missbraucht worden sei. Sie habe geglaubt, diesen Vorfall seelisch überwunden zu haben. Durch das Verhalten des vorerwähnten Ehepaars würden nun aber die Erinnerungen an diesen Vorfall wieder wachgerufen. Sie fühle sich deswegen emotional aufgewühlt. A.f Am 12. Oktober 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einigen Widersprüchen in seinen Ausführungen bei der Bundesanhörung mit denjenigen seiner Ehefrau. A.g Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 wies das SEM die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton N._______ zu. A.h Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zum Beleg ihrer Identität ihre Identitätskarten im Original inklusive diejenige ihres Sohnes zu den Akten. Darüber hinaus reichte der Beschwerdeführer seinen Führerausweis sowie einen Zivilregisterauszug ein. Weiter reichten die Beschwerdeführenden ein Familienbüchlein im Original sowie Kopien zweier Mitgliederanträge für die HDP vom 15. Februar 2016, zweier Fotos der letzten Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung sowie des Parteibeschlusses der HDP vom 22. April 2016 (letzterer in Form einer Fotografie des Dokumentes) ein. Dem Parteibeschluss der HDP ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum (...) der Partei ernannt worden ist. Zwei zusätzlich eingereichte Auszüge von Internetseiten beziehen sich auf Ereignisse die HDP betreffend, die allerdings in keinem direkten Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers stehen. Demgegenüber seien ihnen die türkischen Reisepässe, der im Jahr 2015 ausgestellte Nüfus des Beschwerdeführers, in dem keine Religionszugehörigkeit mehr erfasst sei, sein HDP-Parteiausweis aus dem Jahr 2014 sowie weitere Parteiunterlagen von den Schleppern in O._______ abgenommen worden. B. Mit - am selben Tag eröffneter - Verfügung vom 26. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. November 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten, die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Dabei legten sie ihrer Beschwerde eine auf die Person des Beschwerdeführers ausgestellte Sozialhilfebestätigung der Gemeinde P._______ vom 2. November 2017 bei. D. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Am 19. Januar 2018 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 5. Februar 2018 ein. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2018 fest, es verzichte auf eine inhaltliche Würdigung der Beschwerde, da alle darin angeführten Sachverhalte bereits in der angefochtenen Verfügung gewürdigt worden seien. G. Mit Begleitschreiben vom 1. Februar 2018 sandte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung des HDP-Provinzpräsidiums der Provinz K._______ vom 16. Januar 2018 inklusive deutschsprachiger Übersetzung im Original zu. Ergänzend fügte er bei, im genannten Schreiben des Parteipräsidiums werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer für die (...) und andere technische Sachen zuständig gewesen sei. Darüber hinaus werde bestätigt, dass seine Ehefrau ebenfalls ein Mitglied der HDP gewesen sei und dass die Familie infolge des ständigen Drucks sowie Drohungen durch Polizei und MHP-Anhänger ins Ausland habe flüchten müssen. Die Aussagen der Beschwerdeführenden würden somit durch diese Bestätigung belegt. Selbstverständlich stehe es der Vorinstanz frei, ihre Angaben via die Schweizer Botschaft in der Türkei überprüfen zu lassen. H. Am 7. Februar 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM vom 26. Januar 2018 zur Kenntnisnahme zu. I. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin die Tochter D._______ zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.5 Die am (...) geborene Tochter D._______ ist in das vorliegende Verfahren einzubeziehen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung einleitend aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, wegen seiner politischen Aktivitäten für die HDP von der Polizei unterdrückt worden und namentlich als Kommunikationsverantwortlicher seiner Partei Anfang 2016 besonders exponiert gewesen zu sein. Dabei habe er die Hausdurchsuchungen in den Vordergrund gestellt und erklärt, die Polizei habe bei ihm mehrere solcher Durchsuchungen mit dem Zweck durchgeführt, Unterlagen der Parteien und Schriften zu finden. Die letzte Hausdurchsuchung habe unmittelbar vor der Aufgabe der Mietwohnung und dem Wegzug zu seinem Freund M._______ stattgefunden. Ausserdem sei er wegen seiner politischen Aktivitäten ein paar Mal zusammen mit vielen weiteren Personen von der Polizei festgenommen und jeweils für einige Stunden festgehalten worden. Im Jahr 2016 sei er mit einem Gummiknüppel auf den linken Oberschenkel geschlagen worden, wobei das hierdurch entstandene Hämatom später operativ habe entfernt werden müssen. Die diesbezüglichen Vorbringen würden indessen nicht die vom Asylgesetz geforderte Intensität aufweisen. So habe die erste Hausdurchsuchung bereits Ende 2014, die letzte wenige Monate vor ihrer Ausreise (Ende August 2017) stattgefunden. Sie umfasse somit eine Zeitspanne von fast drei Jahren. Die Beschwerdeführenden hätten in den Befragungen indessen nicht erkennen lassen, dass sie in dieser Zeit aktiv irgendwelche Massnahmen ergriffen hätten, um sich dem Druck durch die Polizei zu entziehen. So hätten sie gemäss ihren Aussagen nie in Betracht gezogen, in eine andere Stadt innerhalb der Türkei umzuziehen, obwohl Verwandte von ihnen in Q._______ und R._______ lebten und der Beschwerdeführer in K._______ keine feste Arbeitsstelle gehabt habe. Zwar hätten sie erwähnt, wenige Monate vor ihrer Ausreise ihre Wohnung verlassen zu haben und zu M._______ gezogen zu sein, hätten dies jedoch nicht getan, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, sondern weil der Vermieter sie zum Verlassen der Wohnung aufgefordert habe, und weil es für Kurden schwierig sei, eine neue Wohnung zu finden. Bezeichnenderweise habe auch der Anlass, sich im Mai oder Juni 2017 an einen Schlepper zu wenden, weniger mit den Problemen mit der türkischen Polizei zu tun gehabt, sondern mit dem Wunsch, ihrem Gastgeber nicht länger zur Last fallen zu wollen. 4.1.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, sie seien als Kurden in der Türkei, insbesondere in einer türkischen Stadt (gemeint ist wohl eine Stadt mit einer ethnisch mehrheitlich türkischen Bevölkerung; Anmerkung des Gerichts) allgemeinen Behelligungen ausgesetzt gewesen, indem sie ihre kurdische Kultur nicht hätten leben dürfen und beispielweise beschimpft oder polizeilich angezeigt worden seien, wenn sie Kurdisch gesprochen hätten, gingen ihre geschilderten Behelligungen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ausserdem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert. Die geltend gemachten Zwischenfälle seien somit im Sinne der vorigen Erwägungen nicht als ernsthaft zu bezeichnen und damit asylrechtlich nicht relevant. 4.1.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer politische Tätigkeiten für die HDP ausgeführt habe und deswegen von den heimatlichen Behörden angegangen worden sei, genüge nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen, zumal er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland bereits weit über ein Jahr als lokaler (...) der Partei tätig gewesen sei, ohne deswegen irgendwelchen asylbeachtlichen Massnahmen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Ausserdem habe er sich nach der letzten Hausdurchsuchung von sich aus ins Polizeipräsidium begeben, nachdem die Polizei nach ihm gefragt habe, weil er während der damaligen Hausdurchsuchung abwesend, nämlich bei der Arbeit, gewesen sei (vgl. act. A5/15 S. 11 Ziff. 7.02). Ein solches Verhalten sei als unmissverständlicher Hinweis darauf zu deuten, dass er sich seitens der Polizei subjektiv nicht gefährdet gefühlt habe. Er bestätige diese Annahme durch seine Äusserung, nichts Illegales oder Aggressives getan zu haben (vgl. act. A12/21 S. 14 F102). Weiter habe er erklärt, Konflikte zu lieben und es zu schätzen, sich für etwas einzusetzen, weshalb er schon morgen in die Türkei zurückkehren würde, um dort zu kämpfen, falls seine Frau und sein Sohn in der Schweiz bleiben könnten (vgl. act. A12/21 S. 7 F51). Auch objektiv gesehen lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Festnahme zu rechnen hätte. So sei er seit dem Jahr 2014 weder inhaftiert, vor ein Gericht gestellt noch jemals gezielt gesucht worden. Die Hausdurchsuchungen hätten nicht seiner Person gegolten, sondern dem Zweck gedient, Unterlagen der Partei und Schriften zu finden. Daraus sei zu schliessen, dass er "augenscheinlich" kein politisches Profil aufweise, welches eine künftige Verfolgungsabsicht seitens der türkischen Behörden als nachvollziehbar erscheinen liesse. Aufgrund dieser Überlegungen seien die von ihm geäusserten Befürchtungen, bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner exponierten politischen Tätigkeit als Kommunikationsverantwortlicher der HDP verhaftet zu werden, als nicht asylrelevant zu qualifizieren. 4.1.4 Der Beschwerdeführer habe weiter berichtet, seine Abkehr vom islamischen Glauben habe zu verschiedenen Schwierigkeiten geführt (erfolglose Stellenbewerbung, Druck durch die Familie etwa dahingehend, ihren Sohn beschneiden zu lassen und religiös zu erziehen oder weiterhin das Kopftuch zu tragen). Der religiöse Streit mit den Familien der Beschwerdeführenden habe zu einem Abbruch ihres gegenseitigen Kontaktes geführt. Allgemein gebe es in der Türkei eine Entwicklung Richtung Islamisierung, was sich zum Beispiel auch darin zeige, dass in jedem Quartier Koranschulen eingerichtet würden. Diesbezüglich sei einerseits auszuführen, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Andererseits handle es sich bei den angeführten Sachverhalten um private Konflikte und nicht, wie vom Asylgesetz vorgeschrieben, um solche mit staatlichen Organen, weshalb sie grundsätzlich nicht asylbeachtlich seien. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführenden viele der erwähnten Probleme, die sie auf ihre Abkehr vom Islam zurückgeführt hätten, auf Nachfragen hin wieder relativiert. Die diesbezüglichen Vorbringen erfüllten deshalb die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 4.1.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Drohungen durch Anhänger der MHP führte das SEM aus, diese seien aufgrund massiver Widersprüche in den Aussagen der Eheleute nicht glaubhaft. So habe die Beschwerdeführerin wiederholt ausgesagt, ihr Ehemann habe sich diesbezüglich an die Polizei gewandt, während der Beschwerdeführer erklärt habe, in diesem Zusammenhang nie an die Polizei gelangt zu sein. 4.1.6 Schliesslich hielt das SEM fest, Widersprüche und Ungereimtheiten in Bezug auf die verschiedenen Aufenthaltsorte vor der Ausreise sowie gegenseitige Wissenslücken der Eheleute hinsichtlich ihrer Aktivitäten für die HDP würden letztlich auch gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Gesamtvorbringen aufwerfen. In diesem Zusammenhang sei weiter anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der BzP zunächst ausgeführt habe, sein Parteiausweis der HDP befinde sich bei seinem Freund M._______ in der Türkei (vgl. act. A5/15 S. 11, Ziff. 7.04), um im Verlaufe der Anhörung auf die Frage nach der Verfügbarkeit desselben zu behaupten, M._______ habe den Parteiausweis bei sich nicht gefunden, weshalb ihn wahrscheinlich die Schlepper in O._______ behändigt hätten (vgl. act. A12/21 S. 9 F61 f. i.V.m. F65). Weiter läge der Parteibeschluss der HDP vom 22. April 2016, worin die Ernennung des Beschwerdeführers zum (...) erwähnt werde, nur in Form einer fotografischen Abbildung vor. Die beiden lediglich in Kopie eingereichten Fotos, die eine Hausdurchsuchung in der früheren Wohnung der Beschwerdeführenden dokumentieren sollen, liessen keinen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung erkennen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, entgegen den Darlegungen in der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen politischen Aktivitäten ins Visier der türkischen Polizei geraten. Insbesondere seit der Übernahme des Amts als lokaler (...) beziehungsweise (...) der HDP Anfang des Jahres 2016, wo er immer wieder im Namen der HDP Presseerklärungen abgegeben habe, sei er politisch stark exponiert gewesen. Aus diesem Grund habe die Polizei ein paar Male seine Wohnung gestürmt und diese verwüstet. Deswegen habe ihn die Polizei auch mehrmals festgenommen. Aufgrund dieses ständigen polizeilichen Drucks hätten er und seine Familie mehrmals die Wohnung wechseln beziehungsweise für eine bestimmte Zeit zu einem Freund ziehen müssen. Mit der Zeit habe der polizeiliche Druck auf die Familie dermassen zugenommen, dass die Beschwerdeführenden sich gezwungen gesehen hätten, ins Ausland zu flüchten. Es sei eine bekannte Tatsache, dass eine Person, die im Zusammenhang mit der PKK oder HDP eine Strafe verbüsst habe oder festgenommen worden sei, fichiert werde. Denn nach dem Massstab des türkischen Staates gelte die HDP als Unterstützerin des Terrorismus, womit die PKK gemeint sei. So hätten gemäss verschiedenen Quellen seit der erneuten Eskalation des Kurdenkonflikts Mitte 2015 und dem Putschversuch Mitte 2016 Folter und Misshandlungen durch die türkischen Sicherheitskräfte - auch gegen PKK-Verdächtige - stark zugenommen. So habe etwa der UNO-Sonderberichterstatter zu Folter im April 2017 angegeben, dass die Folter in der Türkei nach dem Putschversuch weit verbreitet gewesen sei, und dass er glaubwürdige Hinweise habe, dass sie im Kurdenkonflikt weiterhin regelmässig und verbreitet praktiziert werde. Der türkische Staat habe bereits im Sommer 2015 in der Osttürkei (in den kurdischen Provinzen) die EMRK ausgesetzt und den Sicherheitskräften im Krieg gegen die PKK Straffreiheit zugesichert. Seither würden die türkischen Spezialeinheiten und die Polizei in kurdischen Gebieten schalten und walten, wie sie wollten. Aussergerichtliche Exekutionen, Folter und willkürliche Verhaftungen seien an der Tagesordnung. Angesichts der aktenkundigen und durch die eingereichten Beweismittel bewiesenen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und des harten Durchgreifens der türkischen Behörden gegenüber Anhängern der HDP müsste im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei davon ausgegangen werden, dass er erneut festgenommen beziehungsweise verhaftet würde, da eine angebliche Verbindung zur PKK genüge, um in Haft genommen zu werden. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich die Behauptungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in der HDP nicht exponiert gewesen sei und seine Asylvorbringen nicht asylrelevant seien, als unzutreffend. 4.2.2 Soweit die Vorinstanz argumentiere, die für die Beschwerdeführenden aus ihrer Abkehr vom islamischen Glauben resultierenden schweren Nachteile seien nicht asylrelevant, weil es sich dabei um private (innerfamiliäre) Konflikte handle und nicht um solche mit staatlichen Organen sei folgendes festzuhalten. Seit die AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) an der Macht sei, erlebe die Türkei eine Reislamisierung auf allen Ebenen des Lebens. Diejenigen, die nicht nach den Regeln des Islams lebten, würden benachteiligt, schikaniert und ausgegrenzt. Dies gelte erst recht, wenn ein Moslem, zu einer anderen Religion konvertiert sei. Genau das hätten die Beschwerdeführenden am eigenen Leibe erlebt. Sobald ihr familiäres Umfeld davon erfahren habe, dass sie zum Christentum übergetreten seien, seien sie schikaniert, beleidigt, ja sogar mit dem Tode bedroht worden. Da die Konvertierten in der heutigen Türkei nicht auf behördlichen Schutz zählen könnten, seien die türkischen Behörden auch nicht als schutzwillig zu erachten, weshalb in Anwendung der aktuellen Schutztheorie eine asylrelevante nichtstaatliche Verfolgung vorliege. 4.2.3 Hinsichtlich der Todesdrohungen und Schikanen durch Anhänger der rechtsradikalen MHP habe der Beschwerdeführer ausgesagt, ein MHP-Anhänger, den er bereits von früher gekannt habe, habe ihn Ende 2016, als er mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einen Park in der Nähe ihres Quartiers habe gehen wollen, angesprochen und ihm gesagt, er solle doch in die Berge gehen, damit ihn die Soldaten töten könnten. Weiter habe der Beschwerdeführer vor den Schweizer Asylbehörden erwähnt, dass im März 2016 bei helllichtem Tag auf das Parteibüro in K._______ geschossen worden sei, nachdem er selbst etwa zehn bis fünfzehn Minuten vorher das Parteibüro verlassen habe. Die Polizei habe die fehlbare Person zwar festgenommen, indessen bereits nach einer Nacht wieder freigelassen. Diese Person habe nach ihrer Entlassung verkündet, sie werde sie alle töten. Folglich sei erstellt, dass er selbst durch rechtsradikale MHP-Anhänger mit dem Tode bedroht worden sei beziehungsweise auch im Visier der MHP-Anhänger gestanden habe. 4.2.4 Soweit die Vorinstanz behaupte, die von den Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer HDP-Mitgliedschaft eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, ihre Parteimitgliedschaft zweifelsfrei zu belegen, sei zu entgegnen, dass sie mehrere Beweismittel beigebracht hätten, die ihre Mitgliedschaft bei der HDP belegen würden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer daran, weitere Belege zu beschaffen, um seine Mitgliedschaft bei der HDP und seine Funktion als (...) zu belegen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, er sei seit 2014 Mitglied der HDP gewesen. Wegen seiner politischen Arbeit und insbesondere aufgrund seiner Funktion als örtlicher (...) seit Anfang des Jahres 2016 sei er exponiert gewesen und im Fokus behördlichen Interesses gestanden. Aus diesem Grunde - so die Verlautbarungen in der Beschwerde - habe die Polizei ein paar Mal seine Wohnung gestürmt und ihn mehrmals festgenommen (vgl. a.a.O. S. 4 unten). Den Protokollen ist zwar zu entnehmen, dass es zwischen Herbst 2014 und ungefähr April 2017 zu mehreren Hausdurchsuchungen in der Wohnung der Beschwerdeführenden gekommen sein soll (vgl. act. A5/15 S. 10 f. Ziff. 7.02; act. A6/16 S. 10 Ziff. 7.02; act. A12/21 S. 13 F100 und act. A13/19 S. 6 F56 i.V.m. S. 9 F81). Dabei stellten die Beschwerdeführenden die Hausdurchsuchungen vorwiegend in einen Kontext mit der Suche nach belastenden Unterlagen beziehungsweise Unterlagen der HDP (vgl. act. A5/15 S. 10 und act. A6/16 S. 10), ohne diese in irgendeiner Weise zu spezifizieren. Auf die Häufigkeit der Hausdurchsuchungen angesprochen, vermochten die Beschwerdeführenden keine schlüssigen Angaben zu machen, sondern gaben übereinstimmend, aber gleichsam stereotyp an, jedes Mal, wenn es in Kurdistan ein politisches Ereignis gegeben habe, sei bei ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden (vgl. act. A5/15 S. 10 Ziff. 7.02; act. A6/16 S. 11 Ziff. 7.02). Weitergehende behördliche Folgen hatten die Hausdurchsuchungen für die Beschwerdeführenden offenbar aber nicht. So soll sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach der letzten Hausdurchsuchung gar an die Polizei gewandt und diese gefragt haben, "was das Problem sei". Daraufhin hätten die Polizisten ihm eröffnet, sie seien informiert worden, dass er ein Terrorist sei, ihn aber danach wieder gehen lassen (vgl. act. A12//21 S. 13/14 F100 f.). Vor diesem Hintergrund kommt den Hausdurchsuchungen - deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - bereits mangels hinlänglicher Intensität keine asylbeachtliche Bedeutung zu. Dasselbe gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wiederholt kurzzeitig (manchmal zwei Stunden, manchmal eine Nacht lang) von der Polizei zusammen mit vielen weiteren Personen festgenommen worden (beispielsweise nach einer öffentlichen Presseerklärung oder nach seiner Teilnahme am Weltfrauentag oder beim Newroz-Fest [vgl. act. A5/15 S. 10/11 Ziff. 7.02]). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint, jemals im Gefängnis oder in Haft beziehungsweise in ein Gerichtsverfahren involviert gewesen zu sein (vgl. a.a.O. S. 11 Ziff. 7.02). Selbst unter der Annahme, dass er zwischen Anfang 2016 bis zu seiner Ausreise im August 2017 als örtlicher (...) fungiert hätte, deutet nichts darauf hin, dass er in diesem Zusammenhang asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Aufgrund des Gesagten bestehen deshalb auch keine konkreten Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Festnahme zu rechnen hätte. 5.2 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe sich im Verlaufe des Jahres 2015 offiziell vom islamischen Glauben losgesagt, indem er die Religionszugehörigkeit in seiner neuen türkischen Identitätskarte von Islam zu konfessionslos habe ändern lassen. Auch seinem bei den Akten befindlichen Zivilregisterauszug sei zu entnehmen, dass unter der Rubrik Glaubenszugehörigkeit anstelle des bisherigen Vermerks "Islam" kein Eintrag mehr zu finden sei. Auch im Nüfus seines Sohnes C._______ seien keine Angaben zu dessen Religionszugehörigkeit enthalten. Diese Abkehr vom islamischen Glauben habe zu verschiedenen Schwierigkeiten geführt. So habe er trotz diverser Bewerbungen keine Stelle gefunden. Ausserdem seien er und seine Frau von ihren Familien dazu gedrängt worden, sich wieder religiös im Sinne des Korans zu verhalten. Die Familien hätten auch angeregt, dass ihr Sohn beschnitten werde. Ausserdem habe die Familie der Beschwerdeführerin angedroht, ihr den Sohn wegzunehmen, falls sie ihn nicht in islamischem Geiste erziehen würden. Der Beschwerdeführerin sei von ihrer Familie auch untersagt worden, ihr Kopftuch abzulegen. Schliesslich fügten sie an, ihrem Sohn könnten in der Schule wegen seines armenischen Namens sowie seiner Konfessionslosigkeit Nachteile drohen. Einleitend ist anzumerken, dass die erfolglose Stellensuche des Beschwerdeführers wegen seiner Konfessionslosigkeit - von einer Konversion zum Christentum ist lediglich in der Beschwerde die Rede (vgl. S. 7 Ziff. 2) - keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG darstellt, da es dieser bereits an der erforderlichen Intensität des Eingriffs ermangelt. Zudem bleibt aufgrund der Aktenlage ungewiss, ob dessen Konfessionslosigkeit tatsächlich ursächlich für seine fruchtlosen Stellenbemühungen war, räumte er doch auf Vorhalt ohne Weiteres ein, sich bereits ab Ende des Jahres 2013, also lange vor seinem offiziellen Bruch mit dem Islam im Jahr 2015, erfolglos auf Stellen hin beworben zu haben (vgl. act. A12/21 S. 4 F24 i.V.m. S. 5 F28). Hinsichtlich der Zwistigkeiten mit den Familien der Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass es sich dabei um private Streitigkeiten unter Familienangehörigen handelt, weshalb diesen bereits deswegen keine Asylrelevanz zukommt. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführenden auf Nachfragen hin die Anstände mit ihren Familienangehörigen in zahlreichen Punkten wieder relativiert. So erklärte die Beschwerdeführerin, die entsprechenden Vorhaltungen hätten sich anlässlich gegenseitiger Besuche durch oder bei ihre(n) Eltern zugetragen (vgl. act. A13/19 S. 8 F71). Der Beschwerdeführer sagte etwa aus, es sei aus kulturellen Gründen nicht einfach, das Kopftuch plötzlich abzulegen, wenn man es zuvor, wie seine Ehefrau, immer getragen habe (vgl. act. A12/21 S. 5 f. F35 bis F37). Weiter relativierte er die Aussage seiner Ehefrau, ihre Familie habe ihr damit gedroht, ihr das Kind wegzunehmen, dahingehend, sie übertreibe da etwas, da es in der Türkei nicht möglich sei, einem das Kind einfach zunehmen (vgl. act. A14/3 S. 2). Hinsichtlich der Beschneidung seines Kindes legte er dar, anlässlich einer Operation seines Sohnes habe seine Familie befunden, man hätte ihn bei dieser Gelegenheit auch beschneiden lassen können (vgl. act. A14/3 S. 2). Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, ihr Sohn könnte in der Türkei infolge seines armenischen Namens sowie seiner Konfessionslosigkeit Nachteile erleiden, handelt es sich hierbei um reine Annahmen. Zwar bestehen in der Türkei Tendenzen zur Reislamisierung der Gesellschaft. Es bleibt den Beschwerdeführenden indessen - wie bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwogen (vgl. S. 8 II/3.) - unbenommen, ihre Kinder in eine Privatschule zu schicken, falls sie tatsächlich die Meinung vertreten, sie könnten in öffentlichen Schulen Probleme haben. 5.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, sie seien von Anhängern der MHP verbal bedroht, worden, ist in Einklang mit der Einschätzung des SEM davon auszugehen, dass diese Vorbringen zufolge massiver Widersprüche in den Aussagen der Eheleute als unglaubhaft zu beurteilen sind: So erklärte die Beschwerdeführerin bei der BzP, sie sei insgesamt drei Male mit ihrem Mann in der Stadt unterwegs gewesen, als er durch MHP-Anhänger bedroht worden sei. Ihr Ehemann habe sich deswegen zweimal an die Polizei gewandt (vgl. act. A6/16 S. 11 f.). Bei der Anhörung gab sie an, sie habe ihren Ehemann einmal begleitet, als sie von MHP-Leuten bedroht worden seien, worauf ihr Ehemann am selben Tag Anzeige bei der Polizei erstattet habe (vgl. act. A13/19 S. 14 f. F132 bis 138). Der Beschwerdeführer behauptete demgegenüber, er sei einmal, als er mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in eine Parkanlage in der Nähe ihres Wohnquartiers habe gehen wollen, von einem Anhänger der MHP bedroht worden, ohne sich deswegen an die Polizei gewandt zu haben (vgl. act. A12/21 S. 13 F96 i.V.m. S. 15 F108 f.). Die vom Beschwerdeführer auf Vorhalt dieses Widerspruchs abgegebene Erklärung, er habe sich nach der Drohung im Park doch an die Polizei gewandt (vgl. act. A14/3 S. 1 F2), erweist sich als unbehelflich. Aufgrund des Gesagten können den Beschwerdeführenden die angeblichen Drohungen durch MHP-Leute nicht geglaubt werden. 5.4 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin seit durch die in der Kindheit erlebte sexuelle Misshandlung (durch einen Imam) noch heute traumatisiert, weshalb ihr auch unter diesem Aspekt Asyl zu gewähren sei (vgl. a.a.O. S. 8 Abs. 2), ist festzuhalten, dass diesem Vorkommnis, so gravierend dessen Folgen auch sein mögen, bereits mangels eines hinreichenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zum Zeitpunkt der Ausreise keine asylbeachtliche Bedeutung zukommt. 5.5 Ergänzend anzufügen bleibt, dass an der angeblichen Parteizugehörigkeit der Beschwerdeführenden und ihren Gesamtvorbringen gewisse Zweifel aufkommen. Diesbezüglich kann mangels stichhaltiger Gegenargumente in der Beschwerde auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 9 ff. II/4. und 5. sowie E. 4.1.6 oben) verwiesen werden. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtliche Verfolgungssituation nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Das ist ihnen im vorliegenden Fall - wie vorstehend ausgeführt - nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Gemäss konstanter Praxis und selbst unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden an ihre Herkunftsorte (H._______ beziehungsweise J._______, Provinz J._______) oder an ihren letzten Wohnsitz vor der Ausreise (K._______, Provinz K._______) als generell zumutbar zu erachten. 7.2.2 Aufgrund der Aktenlage bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden und ihre beiden Kinder bei einer Rückkehr an einen der vorgenannten Orte aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (a.a.O. S. 11 f. III.) spricht die angebliche HDP-Mitgliedschaft der Beschwerdeführenden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht davon auszugehen ist, dass sie allein deswegen einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und aufgrund der Aktenlage gesund. Beide Beschwerdeführenden verfügen über eine gute Schulbildung. Der Beschwerdeführer hat vor der Ausreise zusammen mit Freunden während mehreren Jahren Dächer für Häuser gebaut (vgl. act. A5/15 S. 4 Ziff. 1.17.05). Verwandte der Beschwerdeführenden leben in J._______, Q._______ und K._______ (vgl. act. A5/15 S. 6 Ziff. 3.01 und act. A6/16 S. 6 Ziff. 3.01). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei einer Reintegration unterstützen kann. Hinsichtlich allfälliger psychischer Probleme zufolge ihres Kindheitstraumas ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich in der Türkei medizinisch behandeln zu lassen. Mit Blick auf das im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2) ist ergänzend festzuhalten, dass im Vollzug der Wegweisung kein Verstoss gegen das Kindeswohl erblickt werden kann. Die Kinder C._______ und D._______ sind gerade mal (...) und (...) Jahr alt und somit aufgrund ihres Alters noch in erster Linie an ihren Eltern orientiert. Auch wenn C._______ schon eine gewisse Integration in der Schweiz erfahren haben sollte, dürfte er mit der Kultur der Eltern und deren Sprache (Kurmançi/Türkisch) hinreichend vertraut sein, so dass ihm eine Reintegration und das Schliessen neuer Freundschaften in der Heimat problemlos gelingen dürfte. 7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 7.3 7.3.1 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.3.2 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 19. Januar 2018 gutgeheissen worden und nicht von einer veränderten finanziellen Lage der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: