Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden (Eltern) suchten am (...) 2017 für sich und ihr Kind C._______ in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammten aus der Provinz E._______. Zuletzt hätten sie in F._______ in der gleichnamigen Provinz gelebt. Seit dem Jahr 2014 seien sie Mitglieder der (...). A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei im Jahr (...) in die (...) der (...) gewählt worden. Als politisch aktive Kurden seien sie in der türkisch geprägten Stadt F._______ regelmässig in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Diese hätten mehrfach ihre Wohnung durchsucht. Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit Teilnahmen an Parteiveranstaltungen wiederholt und jeweils über mehrere Stunden in Polizeigewahrsam genommen worden. Dabei habe er vereinzelt auch Polizeigewalt erfahren. Ihr Vermieter habe die Beschwerdeführenden aufgrund der häufigen Polizeipräsenz schliesslich aufgefordert, die Wohnung in F._______ zu verlassen. Sie hätten daraufhin einige Monate bei Verwandten gelebt und seien anschliessend aus der Türkei ausgereist. Weitere Gründe für die Ausreise aus der Türkei sei ihre (...) vom (...) sowie Drohungen von Anhängern der (...) gegenüber dem Beschwerdeführer. A.b Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die SEM-Verfügung angehobene Beschwerde - unter Einbezug des zwischenzeitlich geborenen zweiten Kindes - mit Urteil D-6721/2017 vom 22. September 2020 ab. B. Auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden vom 2. November 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5384/2020 vom 16. Februar 2021 mangels Bezahlung des mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2021 infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. C. C.a Am 9. Februar 2021 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer als "Mehrfachgesuch" bezeichneten Eingabe an das SEM. Sie liessen unter Beilage zahlreicher fremdsprachiger Unterlagen geltend machen, am 2. November 2020 sei beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch eingereicht worden. Das Gericht sei gemäss Zwischenverfügung vom 25. Januar 2021 der Meinung, dass die zu den Akten gereichten Beweismittel für ein Mehrfachgesuch geeignet wären. Mit dem Mehrfachgesuch würden sie neue Beweismittel im Original ins Recht legen, darunter befinde sich auch ein Haftbefehl für den Beschwerdeführer und ein Referenzschreiben von dessen Anwältin mit einer Zusammenfassung. Dieser werde wegen Propaganda für die (...) und Beleidigung von Staatspräsident Erdogan in der Türkei gesucht. Aus diesem Grund könnte er gemäss Angaben seiner Anwältin in der Türkei zu einer Haftstrafe von einem bis fünf Jahren verurteilt werden. Die Beschwerdeführenden stellten zudem die Nachreichung von Übersetzungen einiger Dokumente in Aussicht. Zusammenfassend machten die neu dargelegten Gründe und Beweismittel deutlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei und zudem begründete Furcht vor solchen habe. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) und habe Anspruch auf Asyl. Eventualiter verstosse seine Wegweisung gegen das Refoulementverbot im Sinne von Art. 3 EMRK. Unabhängig davon drohe ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung von Leib und Leben, weshalb festzustellen sei, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. C.b Nach diverser Korrespondenz zwischen dem SEM und den Beschwerdeführenden reichten diese mit Schreiben vom 15. März 2021 eine Übersetzung von sechs bereits im Revisionsverfahren eingereichten Dokumenten (Anzeigeprotokoll vom [...] 2017, Protokoll der Beamten der Zweigstelle für Terrorbekämpfung vom [...] 2017, Ein- und Ausreiseprotokoll betreffend den Beschwerdeführer, Beleg über eine Zahlung an die Gerichtskasse, Schreiben der Gendarmerie an die Staatsanwaltschaft vom [...] Oktober 2020 sowie Ermittlungsbericht der Gendarmerie vom [...] Oktober 2020) zu den Akten. Zudem wurde die baldige Nachreichung weiterer übersetzter Dokumente in Aussicht gestellt. C.c Mit Antwortschreiben vom 18. März 2021 hielt die Vorinstanz fest, bis zum Schreiben vom 15. März 2021 sei sie nicht von einem hängigen Mehrfachgesuch ausgegangen. Dies habe sich mit der Einreichung übersetzter Beweismittel geändert, weshalb sie ein Mehrfachgesuch mit dem besagten Datum verbuche und die kantonale Migrationsbehörde über die Aussetzung von Vollzugshandlungen informiere. D. Mit Verfügung vom 20. April 2021 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein; soweit es sich um ein Revisionsgesuch handelte, trat es auf dieses mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein; zudem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Hinsichtlich des Mehrfachgesuchs sah sich das SEM gestützt auf die Eingabe vom 15. März 2021 und die damit eingereichten Beweismittel nicht in der Lage, über dieses zu entscheiden. Die Eingabe vom 15. März 2021 erfülle im Ergebnis die Anforderungen an die Begründungspflicht für ein Mehrfachgesuch nicht, weshalb auf dieses gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten werde. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Am 28. April 2021 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Der Eingabe lagen ein Referenzschreiben der Anwältin G._______ vom (...) 2021, eine Gerichtsverfügung des (...) Strafgerichts der Provinz F._______ vom (...) Dezember 2020 bezüglich Ausstellung von Haftbefehlen, je ein Haftbefehl vom (...) Dezember 2020 wegen Beleidigung des Staatspräsidenten (Art. 299/1 türkisches Strafgesetzbuch [tStGB], Aufhetzung des Volkes für Hass und Feindseligkeit (Art. 216/1 tStGB) und Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkisches Republik, der Organe und Institutionen des Staates (Art. 301/1 tStGB) in Kopie bei (Anmerkung des Gerichts: diese fremdsprachigen Unterlagen wurden im Beschwerdeverfahren auf Aufforderung hin übersetzt). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den eingereichten Dokumenten sei ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ermittlung wegen Propaganda und Beleidigung des Staatspräsidenten eingeleitet und bereits im Jahr 2017 wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ermittelt worden sei. Aufgrund dieser hängigen Strafverfolgung werde er mit der (...) in Verbindung gesehen. Gemäss Angaben der Anwältin G._______ seien gegen ihn drei separate Haftbefehle ausgestellt worden. Zusammenfassend machten die dargelegten neuen Gründe sowie alte Beweismittel deutlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei und zudem begründete Furcht vor solchen habe. F. Mit Urteil D-1977/2021 vom 22. Juli 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und wies das SEM an, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses zu prüfen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, angesichts der (erst) auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel genüge das Mehrfachgesuch nunmehr den Anforderungen an die Begründungspflicht im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. G. Am 23. Juli 2021 nahm das SEM das Mehrfachgesuch vom 15. März 2021 wieder auf. H. Mit Verfügung vom 9. September 2021 - eröffnet am 10. September 2021 - anerkannte das SEM zum einen den Beschwerdeführer als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und nahm ihn infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf, zum andern bezog es dessen Ehefrau und die beiden Kinder gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ein, nahm sie ebenfalls infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf und lehnte die Asylgesuche ab. Das SEM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, aus den eingereichten Justizdokumenten gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen "Beleidigung des Staatspräsidenten", "Aufhetzung des Volkes für Hass und Feindseligkeit" und "Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates" eingeleitet worden sei, wobei die ihm unterstellten Straftaten auf sein regierungskritisches Engagement in sozialen Medien zurückzuführen seien. Das Anzeigeprotokoll vom (...) 2017 sowie das Protokoll der Zweigstelle für Terrorbekämpfung vom (...) 2017, welche beiden Dokumente mit Eingabe vom 15. März 2021 eingereicht worden seien, bezögen sich offensichtlich auf einen Sachverhalt, der sich bereits vor Rechtskraft des Asylentscheids vom 26. Oktober 2017 verwirklicht habe. Zudem seien beide Beweismittel vor Erlass des Urteils D-6721/2020 entstanden. Somit handle es sich um revisionsrechtlich vorzutragende Vorbringen, weshalb das SEM darauf mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrete. Die übrigen Beweismittel seien im Rahmen eines Mehrfachgesuches entgegengenommen worden. Nach Prüfung der vorliegenden Akten und im Sinne einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines regierungskritischen Engagements in sozialen Medien bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Damit seien die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG gegeben. Weil er die Flüchtlingseigenschaft wegen eines erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat manifestierten Verhaltens erfülle, sei er gemäss Art. 54 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen. Somit sei sein Asylgesuch abzulehnen. Die übrigen Familienmitglieder hätten im Mehrfachgesuch vom 15. März 2021 keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Sie seien allerdings gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen. Weil dem Beschwerdeführer kein Asyl zu gewähren und sein Asylgesuch abzulehnen sei, seien auch die Ehefrau und die Kinder von der Asylgewährung auszuschliessen und ihre Asylgesuche abzulehnen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, werde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG angewandt. Deshalb erachte das SEM im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimat- oder einen Drittstaat zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig. Deswegen seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. I. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei teilweise aufzuheben. Es sei ihm (sic) Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde angeführt, das SEM habe das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, obwohl dieser in der Türkei aus politischen Gründe verfolgt werde, und zwar schon vor dessen Einreise in die Schweiz. Der Beschwerdeführer habe seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG mittels der eingereichten Beweismittel nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht. Am 15. März 2021 hätten die Beschwerdeführenden betreffend den Beschwerdeführer ein Anzeigeprotokoll vom (...) 2017, ein Protokoll der Zweigstelle für Terrorbekämpfung vom (...) 2017, ein Ein- und Ausreiseprotokoll sowie ein Zahlungsbeleg der Gerichtskasse der Provinz F._______ eingereicht. Da aus diesen Dokumenten ersichtlich sei, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ermittlung wegen Propaganda und Beleidigung des Staatspräsidenten eingeleitet und schon im Jahr 2017 eine Ermittlung wegen Mitgliedschaft einer Terrororganisation geführt worden sei, seine Probleme mithin im Heimatland schon vor der Ausreise in die Schweiz entstanden seien, habe er Anspruch auf Asyl. Aufgrund der nachgewiesenen Verfolgung habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Dies habe zur Ablehnung des Asylgesuchs geführt. Sofern die Voraussetzungen für ein reformatorisches Urteil trotz der nachgewiesenen Verfolgung des Beschwerdeführers nicht gegeben sein sollten, sei die Sache an das SEM zurückzuweisen, damit es den rechtserheblichen Sachverhalt abklären und anschliessend eine neue Verfügung erlassen werden könne, wobei es die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen und die neuen Ereignisse zu berücksichtigen habe. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 13. Oktober 2021.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgerecht und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Vorliegens eines Vollzugshindernisses (Unzulässigkeit) vorläufig aufgenommen hat.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt, ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation dervorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden ist nicht berechtigt. Inhaltlicher Gegenstand eines Asyl-Folgegesuchs können nur Sachverhaltselemente bilden, die nach Eintritt der Rechtskraft des ordentlichen Asylentscheids entstanden sind. So wurde von der Vorinstanz berücksichtigt, dass ein Teil der am 15. März 2021 eingereichten Beweismittel die Stützung des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei beziehungsweise im Jahr 2017 in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt worden, bezweckt. Die Beschwerdeführenden scheinen zu verkennen, dass in der angefochtenen Verfügung bezüglich der besagten Beweismittel explizit darauf hingewiesen wurde, dass die entsprechenden Vorbringen revisionsrechtlich vorzutragen wären (vgl. Verfügung vom 9. September 2021, III 2. 2. Absatz S. 5). Dies war ihnen im Übrigen bereits im Nichteintretensentscheid des SEM vom 20. April 2021 (vgl. Prozessgeschichte Bst. D.) mitgeteilt worden. Deshalb kann von einer unvollständigen oder unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts keine Rede sein. Die formelle Rüge erweist sich aufgrund dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen teilweise aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist somit abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
E. 6.4 Wie bereits vorstehend erwähnt, hat das SEM in Bezug auf die Beweismittel aus dem Jahr 2017 (Anzeigeprotokoll vom [...] 2017 und Protokoll der Zweigstelle für Terrorismus vom [...] 2017) festgehalten, dass und weshalb diese Beweismittel nicht Gegenstand des Mehrfachgesuches bilden könnten. Inwiefern dies unzutreffend sein soll, wird in der Beschwerde weder dargelegt noch ist solches aus den Akten ersichtlich. Was das (undatierte) Ein- und Ausreiseprotokoll des Beschwerdeführers und den Zahlungsbeleg der Gerichtskasse der Provinz F._______ vom (...) 2020 anbelangt, hat sich zwar das SEM nicht ausdrücklich geäussert. Indessen ist dies (im Sinne einer qualifizierten Wiedererwägung) auch nicht zu beanstanden, da die Beweismittel nicht ansatzweise einen Zusammenhang mit einer angeblichen Vorverfolgung erkennen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten deshalb zum Schluss, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden zu Recht von der Asylgewährung ausgeschlossen und ihre Asylgesuche abgewiesen hat. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführenden die erwähnten Beweismittel bereits im Revisionsverfahren D-5384/2020 eingereicht hatten, wo sie - soweit im Rahmen jenes Verfahrens möglich - in die Beurteilung der Verfahrenschancen eingeflossen waren (vgl. vorstehend Bst. B.).
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Die Beschwerdebegehren erwiesen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4493/2021 Urteil vom 28. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Necmettin Sahin, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden (Eltern) suchten am (...) 2017 für sich und ihr Kind C._______ in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammten aus der Provinz E._______. Zuletzt hätten sie in F._______ in der gleichnamigen Provinz gelebt. Seit dem Jahr 2014 seien sie Mitglieder der (...). A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei im Jahr (...) in die (...) der (...) gewählt worden. Als politisch aktive Kurden seien sie in der türkisch geprägten Stadt F._______ regelmässig in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Diese hätten mehrfach ihre Wohnung durchsucht. Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit Teilnahmen an Parteiveranstaltungen wiederholt und jeweils über mehrere Stunden in Polizeigewahrsam genommen worden. Dabei habe er vereinzelt auch Polizeigewalt erfahren. Ihr Vermieter habe die Beschwerdeführenden aufgrund der häufigen Polizeipräsenz schliesslich aufgefordert, die Wohnung in F._______ zu verlassen. Sie hätten daraufhin einige Monate bei Verwandten gelebt und seien anschliessend aus der Türkei ausgereist. Weitere Gründe für die Ausreise aus der Türkei sei ihre (...) vom (...) sowie Drohungen von Anhängern der (...) gegenüber dem Beschwerdeführer. A.b Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die SEM-Verfügung angehobene Beschwerde - unter Einbezug des zwischenzeitlich geborenen zweiten Kindes - mit Urteil D-6721/2017 vom 22. September 2020 ab. B. Auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden vom 2. November 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5384/2020 vom 16. Februar 2021 mangels Bezahlung des mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2021 infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. C. C.a Am 9. Februar 2021 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer als "Mehrfachgesuch" bezeichneten Eingabe an das SEM. Sie liessen unter Beilage zahlreicher fremdsprachiger Unterlagen geltend machen, am 2. November 2020 sei beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch eingereicht worden. Das Gericht sei gemäss Zwischenverfügung vom 25. Januar 2021 der Meinung, dass die zu den Akten gereichten Beweismittel für ein Mehrfachgesuch geeignet wären. Mit dem Mehrfachgesuch würden sie neue Beweismittel im Original ins Recht legen, darunter befinde sich auch ein Haftbefehl für den Beschwerdeführer und ein Referenzschreiben von dessen Anwältin mit einer Zusammenfassung. Dieser werde wegen Propaganda für die (...) und Beleidigung von Staatspräsident Erdogan in der Türkei gesucht. Aus diesem Grund könnte er gemäss Angaben seiner Anwältin in der Türkei zu einer Haftstrafe von einem bis fünf Jahren verurteilt werden. Die Beschwerdeführenden stellten zudem die Nachreichung von Übersetzungen einiger Dokumente in Aussicht. Zusammenfassend machten die neu dargelegten Gründe und Beweismittel deutlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei und zudem begründete Furcht vor solchen habe. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) und habe Anspruch auf Asyl. Eventualiter verstosse seine Wegweisung gegen das Refoulementverbot im Sinne von Art. 3 EMRK. Unabhängig davon drohe ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung von Leib und Leben, weshalb festzustellen sei, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. C.b Nach diverser Korrespondenz zwischen dem SEM und den Beschwerdeführenden reichten diese mit Schreiben vom 15. März 2021 eine Übersetzung von sechs bereits im Revisionsverfahren eingereichten Dokumenten (Anzeigeprotokoll vom [...] 2017, Protokoll der Beamten der Zweigstelle für Terrorbekämpfung vom [...] 2017, Ein- und Ausreiseprotokoll betreffend den Beschwerdeführer, Beleg über eine Zahlung an die Gerichtskasse, Schreiben der Gendarmerie an die Staatsanwaltschaft vom [...] Oktober 2020 sowie Ermittlungsbericht der Gendarmerie vom [...] Oktober 2020) zu den Akten. Zudem wurde die baldige Nachreichung weiterer übersetzter Dokumente in Aussicht gestellt. C.c Mit Antwortschreiben vom 18. März 2021 hielt die Vorinstanz fest, bis zum Schreiben vom 15. März 2021 sei sie nicht von einem hängigen Mehrfachgesuch ausgegangen. Dies habe sich mit der Einreichung übersetzter Beweismittel geändert, weshalb sie ein Mehrfachgesuch mit dem besagten Datum verbuche und die kantonale Migrationsbehörde über die Aussetzung von Vollzugshandlungen informiere. D. Mit Verfügung vom 20. April 2021 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein; soweit es sich um ein Revisionsgesuch handelte, trat es auf dieses mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein; zudem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Hinsichtlich des Mehrfachgesuchs sah sich das SEM gestützt auf die Eingabe vom 15. März 2021 und die damit eingereichten Beweismittel nicht in der Lage, über dieses zu entscheiden. Die Eingabe vom 15. März 2021 erfülle im Ergebnis die Anforderungen an die Begründungspflicht für ein Mehrfachgesuch nicht, weshalb auf dieses gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten werde. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Am 28. April 2021 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Der Eingabe lagen ein Referenzschreiben der Anwältin G._______ vom (...) 2021, eine Gerichtsverfügung des (...) Strafgerichts der Provinz F._______ vom (...) Dezember 2020 bezüglich Ausstellung von Haftbefehlen, je ein Haftbefehl vom (...) Dezember 2020 wegen Beleidigung des Staatspräsidenten (Art. 299/1 türkisches Strafgesetzbuch [tStGB], Aufhetzung des Volkes für Hass und Feindseligkeit (Art. 216/1 tStGB) und Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkisches Republik, der Organe und Institutionen des Staates (Art. 301/1 tStGB) in Kopie bei (Anmerkung des Gerichts: diese fremdsprachigen Unterlagen wurden im Beschwerdeverfahren auf Aufforderung hin übersetzt). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den eingereichten Dokumenten sei ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ermittlung wegen Propaganda und Beleidigung des Staatspräsidenten eingeleitet und bereits im Jahr 2017 wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ermittelt worden sei. Aufgrund dieser hängigen Strafverfolgung werde er mit der (...) in Verbindung gesehen. Gemäss Angaben der Anwältin G._______ seien gegen ihn drei separate Haftbefehle ausgestellt worden. Zusammenfassend machten die dargelegten neuen Gründe sowie alte Beweismittel deutlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei und zudem begründete Furcht vor solchen habe. F. Mit Urteil D-1977/2021 vom 22. Juli 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und wies das SEM an, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses zu prüfen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, angesichts der (erst) auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel genüge das Mehrfachgesuch nunmehr den Anforderungen an die Begründungspflicht im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. G. Am 23. Juli 2021 nahm das SEM das Mehrfachgesuch vom 15. März 2021 wieder auf. H. Mit Verfügung vom 9. September 2021 - eröffnet am 10. September 2021 - anerkannte das SEM zum einen den Beschwerdeführer als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und nahm ihn infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf, zum andern bezog es dessen Ehefrau und die beiden Kinder gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ein, nahm sie ebenfalls infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf und lehnte die Asylgesuche ab. Das SEM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, aus den eingereichten Justizdokumenten gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen "Beleidigung des Staatspräsidenten", "Aufhetzung des Volkes für Hass und Feindseligkeit" und "Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates" eingeleitet worden sei, wobei die ihm unterstellten Straftaten auf sein regierungskritisches Engagement in sozialen Medien zurückzuführen seien. Das Anzeigeprotokoll vom (...) 2017 sowie das Protokoll der Zweigstelle für Terrorbekämpfung vom (...) 2017, welche beiden Dokumente mit Eingabe vom 15. März 2021 eingereicht worden seien, bezögen sich offensichtlich auf einen Sachverhalt, der sich bereits vor Rechtskraft des Asylentscheids vom 26. Oktober 2017 verwirklicht habe. Zudem seien beide Beweismittel vor Erlass des Urteils D-6721/2020 entstanden. Somit handle es sich um revisionsrechtlich vorzutragende Vorbringen, weshalb das SEM darauf mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrete. Die übrigen Beweismittel seien im Rahmen eines Mehrfachgesuches entgegengenommen worden. Nach Prüfung der vorliegenden Akten und im Sinne einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines regierungskritischen Engagements in sozialen Medien bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Damit seien die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG gegeben. Weil er die Flüchtlingseigenschaft wegen eines erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat manifestierten Verhaltens erfülle, sei er gemäss Art. 54 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen. Somit sei sein Asylgesuch abzulehnen. Die übrigen Familienmitglieder hätten im Mehrfachgesuch vom 15. März 2021 keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Sie seien allerdings gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen. Weil dem Beschwerdeführer kein Asyl zu gewähren und sein Asylgesuch abzulehnen sei, seien auch die Ehefrau und die Kinder von der Asylgewährung auszuschliessen und ihre Asylgesuche abzulehnen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, werde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG angewandt. Deshalb erachte das SEM im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimat- oder einen Drittstaat zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig. Deswegen seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. I. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei teilweise aufzuheben. Es sei ihm (sic) Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde angeführt, das SEM habe das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, obwohl dieser in der Türkei aus politischen Gründe verfolgt werde, und zwar schon vor dessen Einreise in die Schweiz. Der Beschwerdeführer habe seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG mittels der eingereichten Beweismittel nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht. Am 15. März 2021 hätten die Beschwerdeführenden betreffend den Beschwerdeführer ein Anzeigeprotokoll vom (...) 2017, ein Protokoll der Zweigstelle für Terrorbekämpfung vom (...) 2017, ein Ein- und Ausreiseprotokoll sowie ein Zahlungsbeleg der Gerichtskasse der Provinz F._______ eingereicht. Da aus diesen Dokumenten ersichtlich sei, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ermittlung wegen Propaganda und Beleidigung des Staatspräsidenten eingeleitet und schon im Jahr 2017 eine Ermittlung wegen Mitgliedschaft einer Terrororganisation geführt worden sei, seine Probleme mithin im Heimatland schon vor der Ausreise in die Schweiz entstanden seien, habe er Anspruch auf Asyl. Aufgrund der nachgewiesenen Verfolgung habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Dies habe zur Ablehnung des Asylgesuchs geführt. Sofern die Voraussetzungen für ein reformatorisches Urteil trotz der nachgewiesenen Verfolgung des Beschwerdeführers nicht gegeben sein sollten, sei die Sache an das SEM zurückzuweisen, damit es den rechtserheblichen Sachverhalt abklären und anschliessend eine neue Verfügung erlassen werden könne, wobei es die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen und die neuen Ereignisse zu berücksichtigen habe. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 13. Oktober 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgerecht und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Vorliegens eines Vollzugshindernisses (Unzulässigkeit) vorläufig aufgenommen hat.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt, ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation dervorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden ist nicht berechtigt. Inhaltlicher Gegenstand eines Asyl-Folgegesuchs können nur Sachverhaltselemente bilden, die nach Eintritt der Rechtskraft des ordentlichen Asylentscheids entstanden sind. So wurde von der Vorinstanz berücksichtigt, dass ein Teil der am 15. März 2021 eingereichten Beweismittel die Stützung des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei beziehungsweise im Jahr 2017 in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt worden, bezweckt. Die Beschwerdeführenden scheinen zu verkennen, dass in der angefochtenen Verfügung bezüglich der besagten Beweismittel explizit darauf hingewiesen wurde, dass die entsprechenden Vorbringen revisionsrechtlich vorzutragen wären (vgl. Verfügung vom 9. September 2021, III 2. 2. Absatz S. 5). Dies war ihnen im Übrigen bereits im Nichteintretensentscheid des SEM vom 20. April 2021 (vgl. Prozessgeschichte Bst. D.) mitgeteilt worden. Deshalb kann von einer unvollständigen oder unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts keine Rede sein. Die formelle Rüge erweist sich aufgrund dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen teilweise aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 6.4 Wie bereits vorstehend erwähnt, hat das SEM in Bezug auf die Beweismittel aus dem Jahr 2017 (Anzeigeprotokoll vom [...] 2017 und Protokoll der Zweigstelle für Terrorismus vom [...] 2017) festgehalten, dass und weshalb diese Beweismittel nicht Gegenstand des Mehrfachgesuches bilden könnten. Inwiefern dies unzutreffend sein soll, wird in der Beschwerde weder dargelegt noch ist solches aus den Akten ersichtlich. Was das (undatierte) Ein- und Ausreiseprotokoll des Beschwerdeführers und den Zahlungsbeleg der Gerichtskasse der Provinz F._______ vom (...) 2020 anbelangt, hat sich zwar das SEM nicht ausdrücklich geäussert. Indessen ist dies (im Sinne einer qualifizierten Wiedererwägung) auch nicht zu beanstanden, da die Beweismittel nicht ansatzweise einen Zusammenhang mit einer angeblichen Vorverfolgung erkennen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten deshalb zum Schluss, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden zu Recht von der Asylgewährung ausgeschlossen und ihre Asylgesuche abgewiesen hat. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführenden die erwähnten Beweismittel bereits im Revisionsverfahren D-5384/2020 eingereicht hatten, wo sie - soweit im Rahmen jenes Verfahrens möglich - in die Beurteilung der Verfahrenschancen eingeflossen waren (vgl. vorstehend Bst. B.). 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Die Beschwerdebegehren erwiesen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer