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D-1977/2021

D-1977/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden (Eltern) suchten am (...) 2017 für sich und ihr Kind C._______ in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammten aus der Provinz E._______. Zuletzt hätten sie in F._______ in der gleichnamigen Provinz gelebt. Seit dem Jahr 2014 seien sie Mitglieder der G._______. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei im Jahr (...) in die (...) der G._______ gewählt worden und damit zu einem (...)verantwortlichen der Partei geworden. In dieser Funktion habe er Schriftstücke für die Partei verfasst und Treffen von politischen Gefangenen mit deren Angehörigen in F._______ organisiert. Als politisch aktive Kurden seien sie in der türkisch geprägten Stadt F._______ regelmässig in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Diese hätten mehrfach ihre Wohnung durchsucht. Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit Teilnahmen an Parteiveranstaltungen wiederholt und jeweils über mehrere Stunden in Polizeigewahrsam genommen worden. Dabei habe er vereinzelt auch Polizeigewalt erfahren. Ihr Vermieter habe die Beschwerdeführenden aufgrund der häufigen Polizeipräsenz schliesslich aufgefordert, die Wohnung in F._______ zu verlassen. Sie hätten daraufhin einige Monate bei Verwandten gelebt und seien anschliessend aus der Türkei ausgereist. Weitere Gründe für die Ausreise aus der Türkei sei ihre (...) vom (...) sowie Drohungen von Anhängern der H._______ gegenüber dem Beschwerdeführer. A.b Mit Verfügung vom (...) 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, soweit sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (die Behelligungen durch die H._______ wurde als unglaubhaft erachtet) standhielten. Der Wegweisungsvollzug sei ausserdem zulässig, zumutbar und möglich. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die SEM-Verfügung angehobene Beschwerde mit Urteil D-6721/2017 vom 22. September 2020 ab. B. Auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden vom 2. November 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5384/2020 vom 16. Februar 2021 mangels Bezahlung des mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2021 infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. C. C.a Am 9. Februar 2021 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer als "Mehrfachgesuch" bezeichneten Eingabe an das SEM. Sie liessen unter Beilage zahlreicher fremdsprachiger Unterlagen geltend machen, am 2. November 2020 sei beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch eingereicht worden. Das Gericht sei gemäss Zwischenverfügung vom 25. Januar 2021 der Meinung, dass die zu den Akten gereichten Beweismittel für ein Mehrfachgesuch geeignet wären. Mit dem Mehrfachgesuch würden sie neue Beweismittel im Original ins Recht legen, darunter befinde sich auch ein Haftbefehl für den Beschwerdeführer und ein Referenzschreiben von dessen Anwältin mit einer Zusammenfassung. Er werde wegen Propaganda für die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans; kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê) und Beleidigung von Staatspräsident Erdogan in der Türkei gesucht. Aus diesem Grund könnte er gemäss Angaben seiner Anwältin in der Türkei zu einer Haftstrafe von einem bis fünf Jahren verurteilt werden. Die Beschwerdeführenden stellten zudem die Nachreichung von Übersetzungen einiger Dokumente in Aussicht. Zusammenfassend machten die neu dargelegten Gründe und Beweismittel deutlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei und zudem begründete Furcht vor solchen habe. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) und habe Anspruch auf Asyl. Eventualiter verstosse seine Wegweisung gegen das Refoulementverbot im Sinne von Art. 3 EMRK. Unabhängig davon drohe ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung von Leib und Leben, weshalb festzustellen sei, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. C.b Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass dieselben Vorbringen nicht gleichzeitig bei der ersten Instanz und der Beschwerdeinstanz geltend gemacht werden könnten, weshalb entweder das Revisionsurteil abzuwarten oder das noch hängige Revisionsgesuch zurückzuziehen sei, ehe beim SEM ein Mehrfachgesuch eingereicht werden könne. Die Eingabe vom 9. Februar 2021 werde deshalb ohne weitere Handlungsschritte zu den Akten genommen. Zudem seien Eingaben und Beweismittel in einer Verfahrenssprache einzureichen. Folgegesuche seien hinreichend zu begründen und der Sachverhalt liquid darzutun, was unter anderem voraussetze, dass Beweismittel in eine Amtssprache übersetzt einzureichen seien. C.c Mit Eingabe vom 8. März 2021 teilten die Beschwerdeführenden dem SEM mit, dass das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen sei, und sie ersuchten das SEM um Prüfung des Mehrfachgesuchs. Weiter führten sie aus, sie würden "bis nächste Woche" einige Dokumente übersetzen lassen und zu den Akten reichen. C.d In seinem Antwortschreiben vom 12. März 2021 wies das SEM (erneut) darauf hin, dass Mehrfachgesuche schriftlich und begründet einzureichen seien. Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Asylgesuche würden formlos abgeschrieben. Mehrfachgesuche müssten soweit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzten, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne vorgängig eine Anhörung durchzuführen. Der Sachverhalt sei mithin liquid zu präsentieren. Zudem seien Eingaben in einer Amtssprache zu verfassen. Es reiche für die Stellung eines Mehrfachgesuchs deshalb nicht aus, Beweismittel lediglich in Aussicht zu stellen oder einzig fremdsprachige Dokumente einzureichen. Würden Beweismittel bloss in Aussicht gestellt, sei der Sachverhalt gerade nicht liquid gemacht. Fremdsprachige Beweismittel seien - wie erwähnt - in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei darzutun, was mit den eingereichten Beweismitteln belegt werden solle. C.e Mit Schreiben vom 12. März 2021 (Eingang beim SEM: 15. März 2021) teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie von der kantonalen Migrationsbehörde schriftlich aufgefordert worden seien, sich zwecks Beschaffung der für die Ausreise erforderlichen Papiere auf ein türkisches Konsulat zu begeben. Wegen des hängigen Mehrfachgesuches und weil der Beschwerdeführer in der Türkei aus politischen Gründen gesucht werde und sich in Lebensgefahr befinde, könne dieser die türkischen Behörden nicht kontaktieren. Aus diesem Grund wurde das SEM ersucht, die Migrationsbehörde zu informieren, um die Ausschaffung zu sistieren. C.f Mit Schreiben vom 15. März 2021 reichten die Beschwerdeführenden sechs in eine Amtssprache übersetzte Beweismittel zu den Akten, welche zuvor bereits beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden seien. Dabei handle es sich um ein Anzeigeprotokoll vom (...) 2017, ein Protokoll der Beamten der Zweigstelle für Terrorbekämpfung vom (...) 2017, ein Ein- und Ausreiseprotokoll betreffend den Beschwerdeführer, einen Beleg über eine Zahlung an die Gerichtskasse, ein Schreiben der Gendarmerie an die Staatsanwaltschaft vom (...) Oktober 2020 sowie einen Ermittlungsbericht der Gendarmerie vom (...) Oktober 2020. Zudem wurde die baldige Nachreichung weiterer übersetzter Dokumente in Aussicht gestellt. C.g Mit Antwortschreiben vom 18. März 2021 bestätigte das SEM den Eingang der Eingaben vom 12. und 15. März 2021. Weiter hielt es fest, bis zum Schreiben vom 15. März 2021 sei das SEM nicht von einem hängigen Mehrfachgesuch ausgegangen. Dies habe sich mit der Einreichung übersetzter Beweismittel geändert, weshalb es ein Mehrfachgesuch mit dem besagten Datum verbuche und die kantonale Migrationsbehörde über die Aussetzung von Vollzugshandlungen informiere. Zudem wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum 31. März 2021 sämtliche Beweismittel, die sie im Rahmen des Mehrfachgesuchs noch einzureichen beabsichtigten, inklusive Übersetzung ins Recht zu legen. Nach Ablauf der Frist werde aufgrund der Aktenlage entschieden. Schliesslich teilte das SEM vorsorglich mit, dass Fristerstreckungsgesuche im Zusammenhang mit Mehrfachgesuchen restriktiv beurteilt würden, da solche liquid einzureichen seien. C.h Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Schreiben vom 19. März 2021 einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 20. April 2021 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein; soweit es sich um ein Revisionsgesuch handelte, trat es auf dieses mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein; zudem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden machten mit zwei der am 15. März 2021 eingereichten Beweismittel zumindest sinngemäss Gründe geltend, die sich auf einen nach der Rechtskraft des Asylentscheids vom 26. Oktober 2017 verwirklichten Sachverhalt bezögen. Da ihre Eingabe auch fristgerecht sei, nahm es diese insoweit als Mehrfachgesuch entgegen. Die übrigen mit der erwähnten Eingabe eingereichten Beweismittel fielen unter den Tatbestand der Revision. Da für Revisionsgesuche das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei, trat das SEM diesbezüglich auf die Eingabe vom 15. März 2021 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Hinsichtlich des Mehrfachgesuchs sah sich das SEM gestützt auf die Eingabe vom 15. März 2021 und die damit eingereichten Beweismittel nicht in der Lage, über dieses zu entscheiden. Das Schreiben der Gendarmerie vom (...) Oktober 2020 und der entsprechende Ermittlungsbericht vom (...) Oktober 2020 legten zwar nahe, dass die türkischen Behörden im Oktober 2020 im Zusammenhang mit Facebook-Posts des Beschwerdeführers Ermittlungen aufgenommen hätten. Dagegen bleibe völlig unklar, wie der aktuelle Stand dieser vor rund einem halben Jahr offenbar aufgenommenen Ermittlungen sei, d.h. ob diese abgeschlossen seien oder noch anhielten beziehungsweise in einer Anklage gemündet hätten oder eingestellt worden seien. Zudem werde weder im Mehrfachgesuch vom 15. März 2021 noch in einer anderen dem SEM eingereichten Eingabe ausgeführt, ob sich die Aussage in der Eingabe vom 9. Februar 2021, wonach der Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten gesucht werde, auf die genannten Ermittlungsakten oder ein anderes ihm allenfalls zur Last gelegtes Verhalten bezögen. Trotz des mehrfachen Hinweises, wonach Mehrfachgesuche begründet einzureichen seien und der Sachverhalt liquid darzutun sei, und der den Beschwerdeführenden gewährten Nachfrist bis zum 31. März 2021, um weitere Beweismittel in Übersetzung nachzureichen, hätten sie es unterlassen, ihr Mehrfachgesuch einlässlich zu begründen und mit geeigneten Beweismitteln zu untermauern. Gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich aktuell präsentiere, müsste das SEM deshalb weitere Instruktionsmassnahmen einleiten und zusätzliche Abklärungen treffen, um über das Mehrfachgesuch materiell entscheiden zu können. Damit stehe fest, dass der Sachverhalt nicht liquid vorgebracht sei, obwohl die Beschwerdeführenden dazu ohne Weiteres in der Lage gewesen wären. So gehe etwa aus der Eingabe vom 9. Februar 2021 hervor, dass sie über zahlreiche weitere (mutmassliche) Verfahrensakten in türkischer Sprache verfügten, auf deren Übersetzung und anschliessende Einreichung beim SEM sie aber offenbar bewusst verzichtet hätten. Dies, obwohl sie anwaltlich vertreten seien und überdies vom SEM mehrfach auf die ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten im Rahmen der Stellung eines Mehrfachgesuchs hingewiesen worden seien. Somit erfülle die Eingabe vom 15. März 2021 im Ergebnis die Anforderungen an die Begründungspflicht für ein Mehrfachgesuch nicht, weshalb auf dieses gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten werde. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 28. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl bezüglich diesem, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung folgende fremdsprachigen Unterlagen in Kopie bei: Referenzschreiben der Anwältin I._______ vom (...) April 2021 (Beilage 2), Gerichtsverfügung des 1. Strafgerichts der Provinz F._______ vom (...) Dezember 2020 bezüglich Ausstellung von Haftbefehlen (Beilage 3), je ein Haftbefehl vom (...) Dezember 2020 wegen Beleidigung des Staatspräsidenten (Art. 299/1 türkisches Strafgesetzbuch [tStGB]; Beilage 4), Aufhetzung des Volkes für Hass und Feindseligkeit (Art. 216/1 tStGB; Beilage 5) und Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkisches Republik, der Organe und Institutionen des Staates (Art. 301/1 tStGB; Beilage 6). Zur Begründung der Beschwerde wird ausgeführt, das Gesuch sei nicht ungenügend begründet gewesen. Die Beschwerdeführenden hätten keine weiteren Dokumente beschaffen können, weil der Staatsanwalt lange Zeit keinen Zugang über das UYAP-System zu den Akten erlaubt habe. Aus den eingereichten Dokumenten sei ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ermittlung wegen Propaganda und Beleidigung des Staatspräsidenten eingeleitet und bereits im Jahr 2017 wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ermittelt worden sei. Sie hätten damals eingereicht, was ihnen möglich gewesen sei. Mit dieser hängigen Strafverfolgung werde der Beschwerdeführer mit der PKK in Verbindung gesehen. Gemäss Angaben der Anwältin I._______ seien gegen den Beschwerdeführer drei separate Haftbefehle ausgestellt worden. Sie hätten keine Zeit gehabt, diese Dokumente übersetzen zu lassen, stellten aber die Nachreichung der Übersetzungen zusammen mit den Originaldokumenten innerhalb von zwei Wochen in Aussicht. Zusammenfassend machten die dargelegten neuen Gründe sowie alte Beweismittel deutlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei und zudem begründete Furcht vor solchen habe. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 29. April 2021. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Mai 2021 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte sie auf, die Übersetzungen der Beschwerdebeilagen 2-6 samt den in Aussicht gestellten Originalen innert 3 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen und verschob den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der erwähnten Frist. H. Mit Schreiben vom 13. Mai 2021 wurden die Übersetzungen der Beilagen 2 sowie 4-6 eingereicht und jene von Beilage 3 in Aussicht gestellt. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, das Original der Beschwerdebeilage 2 und die Übersetzung der Beschwerdebeilage 3 bis zum 31. Mai 2021 nachzureichen. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden) gut und forderte diese auf, bis zum 31. Mai 2021 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten. J. Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung, die Übersetzung der Beilage 3 sowie die in Aussicht gestellten Originale der Dokumente zu den Akten. K. Am 2. Juni 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. L. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2021 vollumfänglich an ihrer Verfügung fest. So vermöge das SEM, auch wenn sich durch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel der Verdacht erhärte, die türkischen Behörden hätten gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dessen Engagement in sozialen Medien strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen, dessen allfällige flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nicht abschliessend zu beurteilen. Die Aktenlage zeige sich nach wie vor lückenhaft, indem etwa die entsprechenden Anklageschriften der Staatsanwaltschaftoder allfällige Gerichtsverhandlungsprotokolle - die auch in Abwesenheit eines Angeklagten erstellt werden könnten - fehlten. Damit sei der Stand der Ermittlungen nach wie vor ungeklärt. Den eingereichten Beweismitteln seien auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer - wie im Schreiben der Anwältin I._______ geltend gemacht - wegen Propaganda für eine Terrororganisation ermittelt werde. Die in den Haftbefehlen genannten Straftaten seien mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zwei Jahren beziehungsweise einem Jahr bis drei Jahren beziehungsweise einem Jahr bis vier Jahren bedroht. Bei Ersttätern - wie dem Beschwerdeführer - und tiefen Strafen käme es oft vor, dass die Strafe auf Bewährung ausgesetzt werde (Art. 51 tStGB) oder die "Verkündung des Strafurteils" aufgeschoben werde (Art. 231 der türkischen Strafprozessordnung). Zumal das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten aus der Aktenlage nicht hervorgehe und er auch davon abgesehen habe, sein allfälliges exilpolitisches oder regierungskritisches Engagement auf sozialen Medien zu dokumentieren, könne kaum abgeschätzt werden, welches Strafmass ihn im Falle einer tatsächlichen Verurteilung erwarten würde - wobei bei einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Strafverfolgung mangels Intensität der zu erwartenden Nachteile zu verneinen wäre. Im Übrigen lasse sich auch nicht beurteilen, ob mit Blick auf das ihm zur Last gelegte Verhalten allenfalls sogar von einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung ausgegangen werden könnte. M. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wird den Beschwerdeführenden mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Nichteintretensentscheid des SEM vom 20. April 2021. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 15. März 2021 nicht eingetreten ist.

E. 3.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, ist demzufolge nicht einzutreten.

E. 4 Wird innert fünf Jahren nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mithin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).

E. 5 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt, was zur Ablehnung des Asylgesuchs geführt habe. Da sie diese Rüge nicht weiter begründen, ist davon auszugehen, sie bemängelten damit sinngemäss, der Nichteintretensentscheid sei zu Unrecht erfolgt. Dazu kann auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden.

E. 6.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Stellung von (Mehrfach-) Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden haben nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2017 vom 22. September 2020) am 2. November 2020 um Revision dieses Urteils ersucht. Nachdem ihnen im dortigen Instruktionsverfahren die Aussichtslosigkeit der Revisionsbegehren dargelegt worden war, wobei sie darauf hingewiesen worden waren, dass einzelne der eingereichten Beweismittel im Rahmen eines Mehrfachgesuchs bei der Vorinstanz einzubringen wären, reichten sie darauf Bezug nehmend unter Beilage der gleichen Beweismittel am 9. Februar 2021 ein Mehrfachgesuch beim SEM ein. In der Folge teilte ihnen das SEM im Rahmen des Instruktionsverfahrens am 18. März 2021 mit, es habe ihre weitere Eingabe vom 15. März 2021 als Mehrfachgesuch verbucht (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.g). Diese rechtliche Qualifizierung ist zutreffend.

E. 6.3 Nach dem seit 1. Februar 2014 zur Anwendung kommenden Verfahren für Folgegesuche soll bei Wiedererwägungs- und Asylfolgegesuchen (sog. Mehrfachgesuchen) Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung kommen. Dementsprechend wird über Folgegesuche, so auch das hier in Frage stehende Mehrfachgesuch, grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden (vgl. Art. 111c AsylG). Mit den neuen Gesetzesbestimmungen von Art. 111b ff. AsylG wurden auch die formellen Anforderungen an die Eingabe von Folgegesuchen geändert. Folgegesuche sollen nur noch schriftlich und begründet eingereicht werden können. Dabei müssen Folgegesuche mindestens soweit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person anhört. Die solchermassen vorgenommene Beschleunigung darf allerdings nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzentscheid BVGE 2014/39 vom 16. Dezember 2014 zu den Anforderungen an die genügende Begründung von Mehrfachgesuchen geäussert. Dabei wurde festgehalten, dass es durchaus denkbar ist, dass in einem Mehrfachgesuch (insbesondere bei erneuten Asylgesuchen von Personen, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland zurückgekehrt sind) tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden könnten. Das AsylG regle nicht, ob, beziehungsweise in welchen Fällen das SEM einer ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch stellenden Person Gelegenheit zur Verbesserung oder Ergänzung des Gesuchs einräumen müsse. Daher seien bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln über die Verbesserung der Beschwerde nach Art. 52 VwVG analog anzuwenden und sei demnach eine Frist zur Verbesserung der Eingabe einzuräumen. Ein solches Vorgehen sei auch dem Grundsatz des Verbots des überspitzten Formalismus geschuldet und mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5). Das SEM hat somit auch im Verfahren eines Mehrfachgesuchs die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, wenn die schriftliche Eingabe nicht eine Begründungsdichte aufweist, welche den Behörden erlaubt, die neuen wesentlichen Asylgründe sorgfältig zu prüfen (vgl. a.a.O.).

E. 6.4 Aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Prozessgeschichte, Bst. D) ergibt sich, dass das SEM im Ergebnis zu Recht das Mehrfachgesuch - soweit es seine funktionelle Zuständigkeit bejahte - als nicht gehörig begründet erachtete und auf dieses nicht eintrat. So liessen sich die Beschwerdeführenden im Mehrfachgesuchsverfahren rechtlich vertreten. Ihre Eingaben wurden von ihrem Rechtsvertreter verfasst und eingereicht. Insofern handelt es sich mithin nicht um Laieneingaben. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Rechtsvertreter nicht über eine qualifizierte juristische Ausbildung und einen entsprechenden Abschluss zu verfügen scheint beziehungsweise jedenfalls gegen aussen nicht mit einem diesbezüglichen Titel in Erscheinung tritt. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass er über gewisse Erfahrung als Rechtsvertreter im Asylverfahren verfügt, zumal er seit einigen Jahren vereinzelt entsprechende Mandate übernimmt. Sodann wurde er im Rahmen des Instruktionsverfahrens von der Vorinstanz zwei Mal (am 19. Februar 2021 und 12. März 2021) auf die Anforderungen an die Begründung von Mehrfachgesuchen hingewiesen, ebenso darauf, dass Beweismittel in eine Amtssprache übersetzt einzureichen seien. Überdies wurde ihm von der Vorinstanz am 18. März 2021 eine entsprechende Frist bis zum 31. März 2021 gewährt, welche er ungenutzt verstreichen liess. Mithin hat das SEM die erforderlichen Instruktionsmassnahmen im Sinne von BVGE 2014/39 getroffen, weshalb ein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus zu verneinen ist. Dagegen sind die Beschwerdeführenden der ihrem Rechtsvertreter bekannten Begründungspflicht nicht nachgekommen. Zusammenfassend hat das SEM bezüglich der von den Beschwerdeführenden im Rahmen des Mehrfachgesuchs eingereichten Eingaben zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung mit zutreffender Begründung das Erfordernis einer gehörigen Begründung als nicht erfüllt erachtet (vgl. BVGE 2014/39 E. 7).

E. 6.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die soeben gezogene Schlussfolgerung der nicht gehörigen Begründung zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung angesichts der auf Beschwerdeebene neu hinzugekommenen Beweismittel weiterhin aufrechterhalten lässt. Da für den Beschwerdeentscheid die zum Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich ist (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2013, S. 117 f. Rz. 2.204 ff.), hat sich die angefochtene Verfügung des SEM mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E.5.1).

E. 6.6 Die Vorinstanz sieht in ihrer Vernehmlassung durch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel den Verdacht erhärtet, die türkischen Behörden hätten gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dessen Engagement in sozialen Medien strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen. Angesichts des eingeschränkten Prüfungsgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 3 vorstehend) ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich zu beurteilen, ob eine Gefährdungslage besteht. Allerdings ist der im Mehrfachgesuch und namentlich mit dem dort eingereichten Schreiben der Gendarmerie an die Staatsanwaltschaft vom (...) Oktober 2020 und dem Ermittlungsbericht der Gendarmerie vom (...) Oktober 2020 vorgebrachte neue Sachverhalt zusammen mit im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln potenziell durchaus geeignet, zumindest Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft (im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe) zu entfalten. Aufgrund der Aktenlage, insbesondere der erst im Oktober 2020 im Hinblick auf Facebook-Posts des Beschwerdeführers von den türkischen Behörden aufgenommen Ermittlungen, kann davon ausgegangen werden, dass sich dieser in sozialen Medien regierungskritisch geäussert hat und in diesem Zusammenhang möglicherweise festzunehmen ist. Zusammenfassend geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und den von ihnen dabei zu den Akten gereichten Beweismitteln hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat potenziell zumindest als in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet erscheint. Damit erweist sich das Mehrfachgesuch zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils als genügend begründet. Die Vorinstanz hat daher auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses einer Prüfung zu unterziehen.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 20. April 2021 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist somit eine Parteientschädigung zulasten des SEM von insgesamt Fr. 300.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfügung vom 20. April 2021 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1977/2021 Urteil vom 22. Juli 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Necmettin Sahin, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden (Eltern) suchten am (...) 2017 für sich und ihr Kind C._______ in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammten aus der Provinz E._______. Zuletzt hätten sie in F._______ in der gleichnamigen Provinz gelebt. Seit dem Jahr 2014 seien sie Mitglieder der G._______. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei im Jahr (...) in die (...) der G._______ gewählt worden und damit zu einem (...)verantwortlichen der Partei geworden. In dieser Funktion habe er Schriftstücke für die Partei verfasst und Treffen von politischen Gefangenen mit deren Angehörigen in F._______ organisiert. Als politisch aktive Kurden seien sie in der türkisch geprägten Stadt F._______ regelmässig in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Diese hätten mehrfach ihre Wohnung durchsucht. Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit Teilnahmen an Parteiveranstaltungen wiederholt und jeweils über mehrere Stunden in Polizeigewahrsam genommen worden. Dabei habe er vereinzelt auch Polizeigewalt erfahren. Ihr Vermieter habe die Beschwerdeführenden aufgrund der häufigen Polizeipräsenz schliesslich aufgefordert, die Wohnung in F._______ zu verlassen. Sie hätten daraufhin einige Monate bei Verwandten gelebt und seien anschliessend aus der Türkei ausgereist. Weitere Gründe für die Ausreise aus der Türkei sei ihre (...) vom (...) sowie Drohungen von Anhängern der H._______ gegenüber dem Beschwerdeführer. A.b Mit Verfügung vom (...) 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, soweit sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (die Behelligungen durch die H._______ wurde als unglaubhaft erachtet) standhielten. Der Wegweisungsvollzug sei ausserdem zulässig, zumutbar und möglich. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die SEM-Verfügung angehobene Beschwerde mit Urteil D-6721/2017 vom 22. September 2020 ab. B. Auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden vom 2. November 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5384/2020 vom 16. Februar 2021 mangels Bezahlung des mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2021 infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. C. C.a Am 9. Februar 2021 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer als "Mehrfachgesuch" bezeichneten Eingabe an das SEM. Sie liessen unter Beilage zahlreicher fremdsprachiger Unterlagen geltend machen, am 2. November 2020 sei beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch eingereicht worden. Das Gericht sei gemäss Zwischenverfügung vom 25. Januar 2021 der Meinung, dass die zu den Akten gereichten Beweismittel für ein Mehrfachgesuch geeignet wären. Mit dem Mehrfachgesuch würden sie neue Beweismittel im Original ins Recht legen, darunter befinde sich auch ein Haftbefehl für den Beschwerdeführer und ein Referenzschreiben von dessen Anwältin mit einer Zusammenfassung. Er werde wegen Propaganda für die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans; kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê) und Beleidigung von Staatspräsident Erdogan in der Türkei gesucht. Aus diesem Grund könnte er gemäss Angaben seiner Anwältin in der Türkei zu einer Haftstrafe von einem bis fünf Jahren verurteilt werden. Die Beschwerdeführenden stellten zudem die Nachreichung von Übersetzungen einiger Dokumente in Aussicht. Zusammenfassend machten die neu dargelegten Gründe und Beweismittel deutlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei und zudem begründete Furcht vor solchen habe. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) und habe Anspruch auf Asyl. Eventualiter verstosse seine Wegweisung gegen das Refoulementverbot im Sinne von Art. 3 EMRK. Unabhängig davon drohe ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung von Leib und Leben, weshalb festzustellen sei, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. C.b Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass dieselben Vorbringen nicht gleichzeitig bei der ersten Instanz und der Beschwerdeinstanz geltend gemacht werden könnten, weshalb entweder das Revisionsurteil abzuwarten oder das noch hängige Revisionsgesuch zurückzuziehen sei, ehe beim SEM ein Mehrfachgesuch eingereicht werden könne. Die Eingabe vom 9. Februar 2021 werde deshalb ohne weitere Handlungsschritte zu den Akten genommen. Zudem seien Eingaben und Beweismittel in einer Verfahrenssprache einzureichen. Folgegesuche seien hinreichend zu begründen und der Sachverhalt liquid darzutun, was unter anderem voraussetze, dass Beweismittel in eine Amtssprache übersetzt einzureichen seien. C.c Mit Eingabe vom 8. März 2021 teilten die Beschwerdeführenden dem SEM mit, dass das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen sei, und sie ersuchten das SEM um Prüfung des Mehrfachgesuchs. Weiter führten sie aus, sie würden "bis nächste Woche" einige Dokumente übersetzen lassen und zu den Akten reichen. C.d In seinem Antwortschreiben vom 12. März 2021 wies das SEM (erneut) darauf hin, dass Mehrfachgesuche schriftlich und begründet einzureichen seien. Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Asylgesuche würden formlos abgeschrieben. Mehrfachgesuche müssten soweit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzten, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne vorgängig eine Anhörung durchzuführen. Der Sachverhalt sei mithin liquid zu präsentieren. Zudem seien Eingaben in einer Amtssprache zu verfassen. Es reiche für die Stellung eines Mehrfachgesuchs deshalb nicht aus, Beweismittel lediglich in Aussicht zu stellen oder einzig fremdsprachige Dokumente einzureichen. Würden Beweismittel bloss in Aussicht gestellt, sei der Sachverhalt gerade nicht liquid gemacht. Fremdsprachige Beweismittel seien - wie erwähnt - in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei darzutun, was mit den eingereichten Beweismitteln belegt werden solle. C.e Mit Schreiben vom 12. März 2021 (Eingang beim SEM: 15. März 2021) teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie von der kantonalen Migrationsbehörde schriftlich aufgefordert worden seien, sich zwecks Beschaffung der für die Ausreise erforderlichen Papiere auf ein türkisches Konsulat zu begeben. Wegen des hängigen Mehrfachgesuches und weil der Beschwerdeführer in der Türkei aus politischen Gründen gesucht werde und sich in Lebensgefahr befinde, könne dieser die türkischen Behörden nicht kontaktieren. Aus diesem Grund wurde das SEM ersucht, die Migrationsbehörde zu informieren, um die Ausschaffung zu sistieren. C.f Mit Schreiben vom 15. März 2021 reichten die Beschwerdeführenden sechs in eine Amtssprache übersetzte Beweismittel zu den Akten, welche zuvor bereits beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden seien. Dabei handle es sich um ein Anzeigeprotokoll vom (...) 2017, ein Protokoll der Beamten der Zweigstelle für Terrorbekämpfung vom (...) 2017, ein Ein- und Ausreiseprotokoll betreffend den Beschwerdeführer, einen Beleg über eine Zahlung an die Gerichtskasse, ein Schreiben der Gendarmerie an die Staatsanwaltschaft vom (...) Oktober 2020 sowie einen Ermittlungsbericht der Gendarmerie vom (...) Oktober 2020. Zudem wurde die baldige Nachreichung weiterer übersetzter Dokumente in Aussicht gestellt. C.g Mit Antwortschreiben vom 18. März 2021 bestätigte das SEM den Eingang der Eingaben vom 12. und 15. März 2021. Weiter hielt es fest, bis zum Schreiben vom 15. März 2021 sei das SEM nicht von einem hängigen Mehrfachgesuch ausgegangen. Dies habe sich mit der Einreichung übersetzter Beweismittel geändert, weshalb es ein Mehrfachgesuch mit dem besagten Datum verbuche und die kantonale Migrationsbehörde über die Aussetzung von Vollzugshandlungen informiere. Zudem wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum 31. März 2021 sämtliche Beweismittel, die sie im Rahmen des Mehrfachgesuchs noch einzureichen beabsichtigten, inklusive Übersetzung ins Recht zu legen. Nach Ablauf der Frist werde aufgrund der Aktenlage entschieden. Schliesslich teilte das SEM vorsorglich mit, dass Fristerstreckungsgesuche im Zusammenhang mit Mehrfachgesuchen restriktiv beurteilt würden, da solche liquid einzureichen seien. C.h Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Schreiben vom 19. März 2021 einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 20. April 2021 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein; soweit es sich um ein Revisionsgesuch handelte, trat es auf dieses mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein; zudem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden machten mit zwei der am 15. März 2021 eingereichten Beweismittel zumindest sinngemäss Gründe geltend, die sich auf einen nach der Rechtskraft des Asylentscheids vom 26. Oktober 2017 verwirklichten Sachverhalt bezögen. Da ihre Eingabe auch fristgerecht sei, nahm es diese insoweit als Mehrfachgesuch entgegen. Die übrigen mit der erwähnten Eingabe eingereichten Beweismittel fielen unter den Tatbestand der Revision. Da für Revisionsgesuche das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei, trat das SEM diesbezüglich auf die Eingabe vom 15. März 2021 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Hinsichtlich des Mehrfachgesuchs sah sich das SEM gestützt auf die Eingabe vom 15. März 2021 und die damit eingereichten Beweismittel nicht in der Lage, über dieses zu entscheiden. Das Schreiben der Gendarmerie vom (...) Oktober 2020 und der entsprechende Ermittlungsbericht vom (...) Oktober 2020 legten zwar nahe, dass die türkischen Behörden im Oktober 2020 im Zusammenhang mit Facebook-Posts des Beschwerdeführers Ermittlungen aufgenommen hätten. Dagegen bleibe völlig unklar, wie der aktuelle Stand dieser vor rund einem halben Jahr offenbar aufgenommenen Ermittlungen sei, d.h. ob diese abgeschlossen seien oder noch anhielten beziehungsweise in einer Anklage gemündet hätten oder eingestellt worden seien. Zudem werde weder im Mehrfachgesuch vom 15. März 2021 noch in einer anderen dem SEM eingereichten Eingabe ausgeführt, ob sich die Aussage in der Eingabe vom 9. Februar 2021, wonach der Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten gesucht werde, auf die genannten Ermittlungsakten oder ein anderes ihm allenfalls zur Last gelegtes Verhalten bezögen. Trotz des mehrfachen Hinweises, wonach Mehrfachgesuche begründet einzureichen seien und der Sachverhalt liquid darzutun sei, und der den Beschwerdeführenden gewährten Nachfrist bis zum 31. März 2021, um weitere Beweismittel in Übersetzung nachzureichen, hätten sie es unterlassen, ihr Mehrfachgesuch einlässlich zu begründen und mit geeigneten Beweismitteln zu untermauern. Gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich aktuell präsentiere, müsste das SEM deshalb weitere Instruktionsmassnahmen einleiten und zusätzliche Abklärungen treffen, um über das Mehrfachgesuch materiell entscheiden zu können. Damit stehe fest, dass der Sachverhalt nicht liquid vorgebracht sei, obwohl die Beschwerdeführenden dazu ohne Weiteres in der Lage gewesen wären. So gehe etwa aus der Eingabe vom 9. Februar 2021 hervor, dass sie über zahlreiche weitere (mutmassliche) Verfahrensakten in türkischer Sprache verfügten, auf deren Übersetzung und anschliessende Einreichung beim SEM sie aber offenbar bewusst verzichtet hätten. Dies, obwohl sie anwaltlich vertreten seien und überdies vom SEM mehrfach auf die ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten im Rahmen der Stellung eines Mehrfachgesuchs hingewiesen worden seien. Somit erfülle die Eingabe vom 15. März 2021 im Ergebnis die Anforderungen an die Begründungspflicht für ein Mehrfachgesuch nicht, weshalb auf dieses gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten werde. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 28. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl bezüglich diesem, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung folgende fremdsprachigen Unterlagen in Kopie bei: Referenzschreiben der Anwältin I._______ vom (...) April 2021 (Beilage 2), Gerichtsverfügung des 1. Strafgerichts der Provinz F._______ vom (...) Dezember 2020 bezüglich Ausstellung von Haftbefehlen (Beilage 3), je ein Haftbefehl vom (...) Dezember 2020 wegen Beleidigung des Staatspräsidenten (Art. 299/1 türkisches Strafgesetzbuch [tStGB]; Beilage 4), Aufhetzung des Volkes für Hass und Feindseligkeit (Art. 216/1 tStGB; Beilage 5) und Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkisches Republik, der Organe und Institutionen des Staates (Art. 301/1 tStGB; Beilage 6). Zur Begründung der Beschwerde wird ausgeführt, das Gesuch sei nicht ungenügend begründet gewesen. Die Beschwerdeführenden hätten keine weiteren Dokumente beschaffen können, weil der Staatsanwalt lange Zeit keinen Zugang über das UYAP-System zu den Akten erlaubt habe. Aus den eingereichten Dokumenten sei ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ermittlung wegen Propaganda und Beleidigung des Staatspräsidenten eingeleitet und bereits im Jahr 2017 wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ermittelt worden sei. Sie hätten damals eingereicht, was ihnen möglich gewesen sei. Mit dieser hängigen Strafverfolgung werde der Beschwerdeführer mit der PKK in Verbindung gesehen. Gemäss Angaben der Anwältin I._______ seien gegen den Beschwerdeführer drei separate Haftbefehle ausgestellt worden. Sie hätten keine Zeit gehabt, diese Dokumente übersetzen zu lassen, stellten aber die Nachreichung der Übersetzungen zusammen mit den Originaldokumenten innerhalb von zwei Wochen in Aussicht. Zusammenfassend machten die dargelegten neuen Gründe sowie alte Beweismittel deutlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei und zudem begründete Furcht vor solchen habe. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 29. April 2021. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Mai 2021 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte sie auf, die Übersetzungen der Beschwerdebeilagen 2-6 samt den in Aussicht gestellten Originalen innert 3 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen und verschob den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der erwähnten Frist. H. Mit Schreiben vom 13. Mai 2021 wurden die Übersetzungen der Beilagen 2 sowie 4-6 eingereicht und jene von Beilage 3 in Aussicht gestellt. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, das Original der Beschwerdebeilage 2 und die Übersetzung der Beschwerdebeilage 3 bis zum 31. Mai 2021 nachzureichen. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden) gut und forderte diese auf, bis zum 31. Mai 2021 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten. J. Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung, die Übersetzung der Beilage 3 sowie die in Aussicht gestellten Originale der Dokumente zu den Akten. K. Am 2. Juni 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. L. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2021 vollumfänglich an ihrer Verfügung fest. So vermöge das SEM, auch wenn sich durch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel der Verdacht erhärte, die türkischen Behörden hätten gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dessen Engagement in sozialen Medien strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen, dessen allfällige flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nicht abschliessend zu beurteilen. Die Aktenlage zeige sich nach wie vor lückenhaft, indem etwa die entsprechenden Anklageschriften der Staatsanwaltschaftoder allfällige Gerichtsverhandlungsprotokolle - die auch in Abwesenheit eines Angeklagten erstellt werden könnten - fehlten. Damit sei der Stand der Ermittlungen nach wie vor ungeklärt. Den eingereichten Beweismitteln seien auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer - wie im Schreiben der Anwältin I._______ geltend gemacht - wegen Propaganda für eine Terrororganisation ermittelt werde. Die in den Haftbefehlen genannten Straftaten seien mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zwei Jahren beziehungsweise einem Jahr bis drei Jahren beziehungsweise einem Jahr bis vier Jahren bedroht. Bei Ersttätern - wie dem Beschwerdeführer - und tiefen Strafen käme es oft vor, dass die Strafe auf Bewährung ausgesetzt werde (Art. 51 tStGB) oder die "Verkündung des Strafurteils" aufgeschoben werde (Art. 231 der türkischen Strafprozessordnung). Zumal das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten aus der Aktenlage nicht hervorgehe und er auch davon abgesehen habe, sein allfälliges exilpolitisches oder regierungskritisches Engagement auf sozialen Medien zu dokumentieren, könne kaum abgeschätzt werden, welches Strafmass ihn im Falle einer tatsächlichen Verurteilung erwarten würde - wobei bei einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Strafverfolgung mangels Intensität der zu erwartenden Nachteile zu verneinen wäre. Im Übrigen lasse sich auch nicht beurteilen, ob mit Blick auf das ihm zur Last gelegte Verhalten allenfalls sogar von einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung ausgegangen werden könnte. M. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wird den Beschwerdeführenden mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Nichteintretensentscheid des SEM vom 20. April 2021. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 15. März 2021 nicht eingetreten ist. 3.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, ist demzufolge nicht einzutreten.

4. Wird innert fünf Jahren nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mithin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 5. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt, was zur Ablehnung des Asylgesuchs geführt habe. Da sie diese Rüge nicht weiter begründen, ist davon auszugehen, sie bemängelten damit sinngemäss, der Nichteintretensentscheid sei zu Unrecht erfolgt. Dazu kann auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. 6. 6.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Stellung von (Mehrfach-) Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. 6.2 Die Beschwerdeführenden haben nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2017 vom 22. September 2020) am 2. November 2020 um Revision dieses Urteils ersucht. Nachdem ihnen im dortigen Instruktionsverfahren die Aussichtslosigkeit der Revisionsbegehren dargelegt worden war, wobei sie darauf hingewiesen worden waren, dass einzelne der eingereichten Beweismittel im Rahmen eines Mehrfachgesuchs bei der Vorinstanz einzubringen wären, reichten sie darauf Bezug nehmend unter Beilage der gleichen Beweismittel am 9. Februar 2021 ein Mehrfachgesuch beim SEM ein. In der Folge teilte ihnen das SEM im Rahmen des Instruktionsverfahrens am 18. März 2021 mit, es habe ihre weitere Eingabe vom 15. März 2021 als Mehrfachgesuch verbucht (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.g). Diese rechtliche Qualifizierung ist zutreffend. 6.3 Nach dem seit 1. Februar 2014 zur Anwendung kommenden Verfahren für Folgegesuche soll bei Wiedererwägungs- und Asylfolgegesuchen (sog. Mehrfachgesuchen) Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung kommen. Dementsprechend wird über Folgegesuche, so auch das hier in Frage stehende Mehrfachgesuch, grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden (vgl. Art. 111c AsylG). Mit den neuen Gesetzesbestimmungen von Art. 111b ff. AsylG wurden auch die formellen Anforderungen an die Eingabe von Folgegesuchen geändert. Folgegesuche sollen nur noch schriftlich und begründet eingereicht werden können. Dabei müssen Folgegesuche mindestens soweit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person anhört. Die solchermassen vorgenommene Beschleunigung darf allerdings nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzentscheid BVGE 2014/39 vom 16. Dezember 2014 zu den Anforderungen an die genügende Begründung von Mehrfachgesuchen geäussert. Dabei wurde festgehalten, dass es durchaus denkbar ist, dass in einem Mehrfachgesuch (insbesondere bei erneuten Asylgesuchen von Personen, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland zurückgekehrt sind) tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden könnten. Das AsylG regle nicht, ob, beziehungsweise in welchen Fällen das SEM einer ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch stellenden Person Gelegenheit zur Verbesserung oder Ergänzung des Gesuchs einräumen müsse. Daher seien bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln über die Verbesserung der Beschwerde nach Art. 52 VwVG analog anzuwenden und sei demnach eine Frist zur Verbesserung der Eingabe einzuräumen. Ein solches Vorgehen sei auch dem Grundsatz des Verbots des überspitzten Formalismus geschuldet und mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5). Das SEM hat somit auch im Verfahren eines Mehrfachgesuchs die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, wenn die schriftliche Eingabe nicht eine Begründungsdichte aufweist, welche den Behörden erlaubt, die neuen wesentlichen Asylgründe sorgfältig zu prüfen (vgl. a.a.O.). 6.4 Aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Prozessgeschichte, Bst. D) ergibt sich, dass das SEM im Ergebnis zu Recht das Mehrfachgesuch - soweit es seine funktionelle Zuständigkeit bejahte - als nicht gehörig begründet erachtete und auf dieses nicht eintrat. So liessen sich die Beschwerdeführenden im Mehrfachgesuchsverfahren rechtlich vertreten. Ihre Eingaben wurden von ihrem Rechtsvertreter verfasst und eingereicht. Insofern handelt es sich mithin nicht um Laieneingaben. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Rechtsvertreter nicht über eine qualifizierte juristische Ausbildung und einen entsprechenden Abschluss zu verfügen scheint beziehungsweise jedenfalls gegen aussen nicht mit einem diesbezüglichen Titel in Erscheinung tritt. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass er über gewisse Erfahrung als Rechtsvertreter im Asylverfahren verfügt, zumal er seit einigen Jahren vereinzelt entsprechende Mandate übernimmt. Sodann wurde er im Rahmen des Instruktionsverfahrens von der Vorinstanz zwei Mal (am 19. Februar 2021 und 12. März 2021) auf die Anforderungen an die Begründung von Mehrfachgesuchen hingewiesen, ebenso darauf, dass Beweismittel in eine Amtssprache übersetzt einzureichen seien. Überdies wurde ihm von der Vorinstanz am 18. März 2021 eine entsprechende Frist bis zum 31. März 2021 gewährt, welche er ungenutzt verstreichen liess. Mithin hat das SEM die erforderlichen Instruktionsmassnahmen im Sinne von BVGE 2014/39 getroffen, weshalb ein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus zu verneinen ist. Dagegen sind die Beschwerdeführenden der ihrem Rechtsvertreter bekannten Begründungspflicht nicht nachgekommen. Zusammenfassend hat das SEM bezüglich der von den Beschwerdeführenden im Rahmen des Mehrfachgesuchs eingereichten Eingaben zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung mit zutreffender Begründung das Erfordernis einer gehörigen Begründung als nicht erfüllt erachtet (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 6.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die soeben gezogene Schlussfolgerung der nicht gehörigen Begründung zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung angesichts der auf Beschwerdeebene neu hinzugekommenen Beweismittel weiterhin aufrechterhalten lässt. Da für den Beschwerdeentscheid die zum Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich ist (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2013, S. 117 f. Rz. 2.204 ff.), hat sich die angefochtene Verfügung des SEM mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E.5.1). 6.6 Die Vorinstanz sieht in ihrer Vernehmlassung durch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel den Verdacht erhärtet, die türkischen Behörden hätten gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dessen Engagement in sozialen Medien strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen. Angesichts des eingeschränkten Prüfungsgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 3 vorstehend) ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich zu beurteilen, ob eine Gefährdungslage besteht. Allerdings ist der im Mehrfachgesuch und namentlich mit dem dort eingereichten Schreiben der Gendarmerie an die Staatsanwaltschaft vom (...) Oktober 2020 und dem Ermittlungsbericht der Gendarmerie vom (...) Oktober 2020 vorgebrachte neue Sachverhalt zusammen mit im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln potenziell durchaus geeignet, zumindest Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft (im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe) zu entfalten. Aufgrund der Aktenlage, insbesondere der erst im Oktober 2020 im Hinblick auf Facebook-Posts des Beschwerdeführers von den türkischen Behörden aufgenommen Ermittlungen, kann davon ausgegangen werden, dass sich dieser in sozialen Medien regierungskritisch geäussert hat und in diesem Zusammenhang möglicherweise festzunehmen ist. Zusammenfassend geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und den von ihnen dabei zu den Akten gereichten Beweismitteln hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat potenziell zumindest als in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet erscheint. Damit erweist sich das Mehrfachgesuch zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils als genügend begründet. Die Vorinstanz hat daher auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses einer Prüfung zu unterziehen.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 20. April 2021 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist somit eine Parteientschädigung zulasten des SEM von insgesamt Fr. 300.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung vom 20. April 2021 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer Versand: