Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Januar 2021 zusammen mit seiner Schwester B_______ und seiner Mutter C_______ um Asyl in der in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 6. April 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung in den Dublin-Mitgliedstaat Kroatien an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-1666/2021 vom 19. Mai 2021 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. Ein Gesuch um Wiedererwägung wies das SEM am 28. Juni 2021 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil F-3119/2021 vom 12. August 2021 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses wiederum nicht eingetreten. Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das SEM am 30. November 2021 die Verfügung vom 6. April 2021 auf und nahm das nationale Verfahren wieder auf. C. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Januar 2022 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Am 29. August 2023 erfolgte eine ergänzende Anhörung. Am 30. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt einer amtsinternen Überprüfung des vom Beschwerdeführer eingereichten iranischen Gerichtsurteils gewährt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in D_______ gelebt, wo er Eigentümer einer Boutique gewesen sei. Er habe seit 2009 öfters an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Am 31. Dezember 2017 sei er bei einer solchen festgenommen und ins E_______-Gefängnis gebracht worden. Dort sei er gefoltert und dazu gebracht worden, ein Geständnis über seine aufrührerische Rolle bei den Demonstrationen zu unterschreiben. Insgesamt sei er über fünf Monate im Gefängnis in E_______ gewesen. Schliesslich sei er im Juni 2018 überraschend auf Kaution aus der Haft entlassen worden. Er habe nach der Entlassung erfahren, dass während seiner Haft eine Wohnungsdurchsuchung stattgefunden habe. Vier Tage nach seiner Entlassung sei er von drei unbekannten Personen mit Messern attackiert und lebensgefährlich verletzt worden. Nach der Entlassung aus dem Spital habe er einer regelmässigen polizeilichen Meldepflicht unterstanden. Für Mitte Oktober 2018 sei ein Gerichtsprozess anberaumt gewesen. Aus Angst vor einer Verurteilung habe er sich zur Flucht entschlossen. Er sei am 25. August 2018 auf dem Landweg ausgereist. Im Iran sei er in Abwesenheit zu 20 Jahren und einem Tag Gefängnis sowie 74 Peitschenhieben verurteilt worden. Im Übrigen habe er in Zürich an verschiedenen Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen und in den sozialen Medien regimekritische Beiträge veröffentlicht. Auch nehme er an Kirchenveranstaltungen teil. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 (eröffnet am 2. November 2023) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Das SEM erachtete die Inhaftierung und Verfolgung des Beschwerdeführers angesichts des von ihm eingereichten, als Fälschung eingestuften Gerichtsurteils sowie widersprüchlicher Vorbringen in wesentlichen Aspekten als unglaubhaft. Weder die wenig exponierten exilpolitischen Aktivitäten noch das vermeintliche kirchliche Engagement führten zur Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe. Zudem stellte das SEM fest, dass keine Gründe, auch nicht der psychische Gesundheitszustand, den Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen liessen. E. Mit zwei weiteren separaten Verfügungen vom 30. Oktober 2023 verneinte das SEM auch die Flüchtlingseigenschaft der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers, lehnte ihre Asylgesuche vom 10. Januar 2021 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. Der Beschwerdeführer erhob - handelnd durch seine Rechtsvertretung - am 4. Dezember 2023 mit einer (identischen) Beschwerdeschrift, die eigene Verfügung sowie diejenige der Schwester betreffend, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2023 teilte der Instruktionsrichter mit, es seien betreffend die Beschwerden des Beschwerdeführers und seiner Schwester zwei separate Verfahren eröffnet worden (vgl. D-6698/2023 sowie D-6700/2023, A._______). Auch wurde informiert, dass die Beschwerden der Geschwister mit demjenigen der Mutter (D-6670/2023) koordiniert behandeln würden. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Die Unterstützungsbestätigung wurde innert Frist am 19. Dezember 2023 eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2024 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt sowie gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 17. Januar 2024, woraufhin der Beschwerdeführer am 12. März 2024 replizierte.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich - aus heutiger Sicht betrachtet - um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zur Inhaftierung und Verfolgung durch die iranischen Behörden festgehalten. Auch habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und durch die Veröffentlichungen in den sozialen Medien in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt, weshalb ihn eine flüchtlingsrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran erwarte. Auch sei er bei einer Rückkehr durch seine Konversion zum Christentum Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der schwerwiegenden psychischen Probleme des Beschwerdeführers unzumutbar. Zudem sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch die unverhältnismässige Verweigerung der Akteneinsicht in die interne Abklärung zum Gerichtsurteil verletzt worden.
E. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von D_______ ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus D_______ und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
E. 5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.
E. 5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschen-den politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.
E. 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2023 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die eingereichte Kostennote vom 4. Dezember 2023 betrifft den Aufwand für die gemeinsame Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers und seiner Schwester (vgl. D-6700/2023), weshalb der geltend gemachte zeitliche Aufwand von achtzehn auf neun Stunden zu halbieren ist. Gleichzeitig erscheint der ausgewiesene Zeitaufwand angesichts der inhaltlichen Übereinstimmungen der Beschwerden aller drei Familienmitglieder durch dieselbe Rechtsvertreterin als überhöht und ist auf drei Stunden zu reduzieren. Für den nach dem Verfassen der Beschwerde entstanden Aufwand ist eine weitere Stunde zu veranschlagen, womit sich ein Gesamtaufwand von vier Stunden ergibt. Insgesamt ist somit durch die Vorinstanz bei dem Stundensatz von Fr. 200.- eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; gerundet) von Fr. 895.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 895.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6698/2023 Urteil vom 16. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Sabine Eichenberger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Januar 2021 zusammen mit seiner Schwester B_______ und seiner Mutter C_______ um Asyl in der in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 6. April 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung in den Dublin-Mitgliedstaat Kroatien an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-1666/2021 vom 19. Mai 2021 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. Ein Gesuch um Wiedererwägung wies das SEM am 28. Juni 2021 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil F-3119/2021 vom 12. August 2021 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses wiederum nicht eingetreten. Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das SEM am 30. November 2021 die Verfügung vom 6. April 2021 auf und nahm das nationale Verfahren wieder auf. C. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Januar 2022 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Am 29. August 2023 erfolgte eine ergänzende Anhörung. Am 30. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt einer amtsinternen Überprüfung des vom Beschwerdeführer eingereichten iranischen Gerichtsurteils gewährt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in D_______ gelebt, wo er Eigentümer einer Boutique gewesen sei. Er habe seit 2009 öfters an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Am 31. Dezember 2017 sei er bei einer solchen festgenommen und ins E_______-Gefängnis gebracht worden. Dort sei er gefoltert und dazu gebracht worden, ein Geständnis über seine aufrührerische Rolle bei den Demonstrationen zu unterschreiben. Insgesamt sei er über fünf Monate im Gefängnis in E_______ gewesen. Schliesslich sei er im Juni 2018 überraschend auf Kaution aus der Haft entlassen worden. Er habe nach der Entlassung erfahren, dass während seiner Haft eine Wohnungsdurchsuchung stattgefunden habe. Vier Tage nach seiner Entlassung sei er von drei unbekannten Personen mit Messern attackiert und lebensgefährlich verletzt worden. Nach der Entlassung aus dem Spital habe er einer regelmässigen polizeilichen Meldepflicht unterstanden. Für Mitte Oktober 2018 sei ein Gerichtsprozess anberaumt gewesen. Aus Angst vor einer Verurteilung habe er sich zur Flucht entschlossen. Er sei am 25. August 2018 auf dem Landweg ausgereist. Im Iran sei er in Abwesenheit zu 20 Jahren und einem Tag Gefängnis sowie 74 Peitschenhieben verurteilt worden. Im Übrigen habe er in Zürich an verschiedenen Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen und in den sozialen Medien regimekritische Beiträge veröffentlicht. Auch nehme er an Kirchenveranstaltungen teil. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 (eröffnet am 2. November 2023) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Das SEM erachtete die Inhaftierung und Verfolgung des Beschwerdeführers angesichts des von ihm eingereichten, als Fälschung eingestuften Gerichtsurteils sowie widersprüchlicher Vorbringen in wesentlichen Aspekten als unglaubhaft. Weder die wenig exponierten exilpolitischen Aktivitäten noch das vermeintliche kirchliche Engagement führten zur Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe. Zudem stellte das SEM fest, dass keine Gründe, auch nicht der psychische Gesundheitszustand, den Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen liessen. E. Mit zwei weiteren separaten Verfügungen vom 30. Oktober 2023 verneinte das SEM auch die Flüchtlingseigenschaft der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers, lehnte ihre Asylgesuche vom 10. Januar 2021 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. Der Beschwerdeführer erhob - handelnd durch seine Rechtsvertretung - am 4. Dezember 2023 mit einer (identischen) Beschwerdeschrift, die eigene Verfügung sowie diejenige der Schwester betreffend, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2023 teilte der Instruktionsrichter mit, es seien betreffend die Beschwerden des Beschwerdeführers und seiner Schwester zwei separate Verfahren eröffnet worden (vgl. D-6698/2023 sowie D-6700/2023, A._______). Auch wurde informiert, dass die Beschwerden der Geschwister mit demjenigen der Mutter (D-6670/2023) koordiniert behandeln würden. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Die Unterstützungsbestätigung wurde innert Frist am 19. Dezember 2023 eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2024 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt sowie gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 17. Januar 2024, woraufhin der Beschwerdeführer am 12. März 2024 replizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich - aus heutiger Sicht betrachtet - um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zur Inhaftierung und Verfolgung durch die iranischen Behörden festgehalten. Auch habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und durch die Veröffentlichungen in den sozialen Medien in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt, weshalb ihn eine flüchtlingsrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran erwarte. Auch sei er bei einer Rückkehr durch seine Konversion zum Christentum Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der schwerwiegenden psychischen Probleme des Beschwerdeführers unzumutbar. Zudem sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch die unverhältnismässige Verweigerung der Akteneinsicht in die interne Abklärung zum Gerichtsurteil verletzt worden. 5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von D_______ ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus D_______ und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschen-den politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2023 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die eingereichte Kostennote vom 4. Dezember 2023 betrifft den Aufwand für die gemeinsame Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers und seiner Schwester (vgl. D-6700/2023), weshalb der geltend gemachte zeitliche Aufwand von achtzehn auf neun Stunden zu halbieren ist. Gleichzeitig erscheint der ausgewiesene Zeitaufwand angesichts der inhaltlichen Übereinstimmungen der Beschwerden aller drei Familienmitglieder durch dieselbe Rechtsvertreterin als überhöht und ist auf drei Stunden zu reduzieren. Für den nach dem Verfassen der Beschwerde entstanden Aufwand ist eine weitere Stunde zu veranschlagen, womit sich ein Gesamtaufwand von vier Stunden ergibt. Insgesamt ist somit durch die Vorinstanz bei dem Stundensatz von Fr. 200.- eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; gerundet) von Fr. 895.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 895.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: