Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 10. Januar 2021 zusammen mit ihren volljährigen Kindern, ihrer Tochter B._______ und ihrem Sohn C._______, in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 31. März 2021 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht ein und ordnete die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Slowenien an. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil F-1643/2021 vom 19. April 2021 abgewiesen. Ein Gesuch um Wiedererwägung wies das SEM am 18. Juni 2021 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil F-3115/2021 vom 12. August 2021 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Nach Ablauf der Überstellungsfrist wurde die Verfügung des SEM am 30. November 2021 aufgehoben und das nationale Verfahren wieder aufgenommen. C. Die Beschwerdeführerin wurde am 27. Januar 2022 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Am 29. August 2023 sowie 10. Oktober 2023 wurden weitere ergänzende Anhörungen durchgeführt. Zur Begründung Ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihrem Sohn und ihrer Tochter in D_______ gelebt. Ihr Sohn C._______ habe am 31. Dezember 2017 an einer Demonstration teilgenommen und sei gleichentags festgenommen worden. Zwei Wochen später sei in ihrer Abwesenheit die Wohnung durchsucht worden. Etwa eineinhalb Monate nach dem Verschwinden des Sohnes habe er sie angerufen und ihr erzählt, dass er im E_______-Gefängnis sei. Während der Haftzeit des Sohnes sei der Halbonkel des verstorbenen Ehemannes zu ihr nach Hause gekommen und habe sie vergewaltigt, verletzt und bedroht. Aus Scham und Angst habe sie ihren Kindern nichts von dem Vorfall erzählt und keine Anzeige erstattet. Der Sohn sei nach etwa fünfmonatiger Haft aus dem Gefängnis gegen Kaution entlassen worden. Wenige Tage nach seiner Freilassung sei ihr Sohn niedergestochen und verletzt worden. Der Sohn hätte Mitte Oktober 2018 vor Gericht erscheinen sollen. Die Beschwerdeführerin sei aus Angst davor, von der Regierung als Angehörige verfolgt zu werden, zusammen mit der Tochter ausgereist. Zudem habe die Familie ihres verstorbenen Ehemannes etwa ein Jahr nach dessen Tod angefangen, sie zu belästigen, da sie einen neuen Mann kennengelernt habe. Sie sei am 27. August 2018, zwei Tage nachdem ihr Sohn auf dem Landweg ausgereist sei, gemeinsam mit ihrer Tochter nach Serbien geflogen. Dort sei der Sohn später dazugestossen und sie hätten den weiteren Fluchtweg gemeinsam bestritten. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 (eröffnet am 1. November 2023) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Das SEM erachtete die Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der Inhaftierung und Verfolgung des Sohnes angesichts des als Fälschung eingestuften Gerichtsurteils den Sohn betreffend und wegen widersprüchlicher Vorbringen als unglaubhaft. Auch die geschilderte Vergewaltigung und die Bedrohungen aufgrund des neuen Partners erachtete es wegen Widersprüchlichkeiten als unglaubhaft. Schliesslich würden weder ihr psychischer Gesundheitszustand noch andere Gründe den Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen. E. Mit zwei weiteren separaten Verfügungen vom 30. Oktober 2023 verneinte das SEM auch die Flüchtlingseigenschaft der Tochter und des Sohnes der Beschwerdeführerin, lehnte ihre Asylgesuche vom 10. Januar 2021 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. Die Beschwerdeführerin erhob - handelnd durch ihre Rechtsvertretung - am 1. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2023 teilte der Instruktionsrichter mit, die Verfahren der der Tochter (D-6700/2023, B._______) und des Sohnes (D- 6698/2023, C._______) würden aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs koordiniert behandelt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Die Unterstützungsbestätigung wurde innert Frist am 19. Dezember 2023 eingereicht. Am 29. Dezember 2023 wurde ein psychiatrischer Arztbericht nachgereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2024 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt sowie gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 17. Januar 2024, woraufhin die Beschwerdeführerin am 12. März 2024 replizierte. Am 25. März 2024 wurde ein weiterer psychiatrischer Arztbericht eingereicht.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich - aus heutiger Sicht betrachtet - um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft. Auch der Sohn der Beschwerdeführerin habe seine Inhaftierung und Verfolgung glaubhaft geschildert. Es sei in casu erstellt, dass der Sohn an Demonstrationen teilgenommen und Probleme mit den iranischen Behörden gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Sohnes Ziel von Reflex-Verfolgungshandlungen geworden. Auch habe sich das SEM mit der geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin zu wenig auseinandergesetzt und die sexuelle Gewalt zu Unrecht als nachgeschoben und widersprüchlich gewertet. Die Beschwerdeführerin habe flüchtlingsrechtlich relevante geschlechtsspezifische Verfolgung erlebt, wobei der iranische Staat diesbezüglich als nicht schutzwillig zu erachten sei. Auch sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, da sie auf eine engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung und Medikamente angewiesen sei. Bei Zweifeln an den Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung auf ihr Aussageverhalten oder die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges seien ergänzende medizinische Abklärungen zu treffen.
E. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von D_______ ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus D_______ und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
E. 5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.
E. 5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschen-den politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.
E. 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2023 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Von der Rechtsvertreterin wurde mit der Beschwerde eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand von elf Stunden erscheint angesichts der inhaltlichen Übereinstimmungen der Beschwerden aller drei Familienmitglieder durch dieselbe Rechtsvertreterin als stark überhöht und ist hier von elf auf drei Stunden zu reduzieren. Für den nach dem Verfassen der Beschwerdeschrift entstanden Aufwand ist eine weitere Stunde zu veranschlagen, somit insgesamt vier Stunden. Insgesamt ist der Beschwerdeführerin bei Anwendung des Stundesatzes von Fr. 200.- durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen) von Fr. 895.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 895.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6670/2023 Urteil vom 16. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenman, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Sabine Eichenberger, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 10. Januar 2021 zusammen mit ihren volljährigen Kindern, ihrer Tochter B._______ und ihrem Sohn C._______, in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 31. März 2021 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht ein und ordnete die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Slowenien an. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil F-1643/2021 vom 19. April 2021 abgewiesen. Ein Gesuch um Wiedererwägung wies das SEM am 18. Juni 2021 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil F-3115/2021 vom 12. August 2021 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Nach Ablauf der Überstellungsfrist wurde die Verfügung des SEM am 30. November 2021 aufgehoben und das nationale Verfahren wieder aufgenommen. C. Die Beschwerdeführerin wurde am 27. Januar 2022 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Am 29. August 2023 sowie 10. Oktober 2023 wurden weitere ergänzende Anhörungen durchgeführt. Zur Begründung Ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihrem Sohn und ihrer Tochter in D_______ gelebt. Ihr Sohn C._______ habe am 31. Dezember 2017 an einer Demonstration teilgenommen und sei gleichentags festgenommen worden. Zwei Wochen später sei in ihrer Abwesenheit die Wohnung durchsucht worden. Etwa eineinhalb Monate nach dem Verschwinden des Sohnes habe er sie angerufen und ihr erzählt, dass er im E_______-Gefängnis sei. Während der Haftzeit des Sohnes sei der Halbonkel des verstorbenen Ehemannes zu ihr nach Hause gekommen und habe sie vergewaltigt, verletzt und bedroht. Aus Scham und Angst habe sie ihren Kindern nichts von dem Vorfall erzählt und keine Anzeige erstattet. Der Sohn sei nach etwa fünfmonatiger Haft aus dem Gefängnis gegen Kaution entlassen worden. Wenige Tage nach seiner Freilassung sei ihr Sohn niedergestochen und verletzt worden. Der Sohn hätte Mitte Oktober 2018 vor Gericht erscheinen sollen. Die Beschwerdeführerin sei aus Angst davor, von der Regierung als Angehörige verfolgt zu werden, zusammen mit der Tochter ausgereist. Zudem habe die Familie ihres verstorbenen Ehemannes etwa ein Jahr nach dessen Tod angefangen, sie zu belästigen, da sie einen neuen Mann kennengelernt habe. Sie sei am 27. August 2018, zwei Tage nachdem ihr Sohn auf dem Landweg ausgereist sei, gemeinsam mit ihrer Tochter nach Serbien geflogen. Dort sei der Sohn später dazugestossen und sie hätten den weiteren Fluchtweg gemeinsam bestritten. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 (eröffnet am 1. November 2023) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Das SEM erachtete die Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der Inhaftierung und Verfolgung des Sohnes angesichts des als Fälschung eingestuften Gerichtsurteils den Sohn betreffend und wegen widersprüchlicher Vorbringen als unglaubhaft. Auch die geschilderte Vergewaltigung und die Bedrohungen aufgrund des neuen Partners erachtete es wegen Widersprüchlichkeiten als unglaubhaft. Schliesslich würden weder ihr psychischer Gesundheitszustand noch andere Gründe den Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen. E. Mit zwei weiteren separaten Verfügungen vom 30. Oktober 2023 verneinte das SEM auch die Flüchtlingseigenschaft der Tochter und des Sohnes der Beschwerdeführerin, lehnte ihre Asylgesuche vom 10. Januar 2021 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. Die Beschwerdeführerin erhob - handelnd durch ihre Rechtsvertretung - am 1. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2023 teilte der Instruktionsrichter mit, die Verfahren der der Tochter (D-6700/2023, B._______) und des Sohnes (D- 6698/2023, C._______) würden aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs koordiniert behandelt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Die Unterstützungsbestätigung wurde innert Frist am 19. Dezember 2023 eingereicht. Am 29. Dezember 2023 wurde ein psychiatrischer Arztbericht nachgereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2024 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt sowie gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 17. Januar 2024, woraufhin die Beschwerdeführerin am 12. März 2024 replizierte. Am 25. März 2024 wurde ein weiterer psychiatrischer Arztbericht eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich - aus heutiger Sicht betrachtet - um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft. Auch der Sohn der Beschwerdeführerin habe seine Inhaftierung und Verfolgung glaubhaft geschildert. Es sei in casu erstellt, dass der Sohn an Demonstrationen teilgenommen und Probleme mit den iranischen Behörden gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Sohnes Ziel von Reflex-Verfolgungshandlungen geworden. Auch habe sich das SEM mit der geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin zu wenig auseinandergesetzt und die sexuelle Gewalt zu Unrecht als nachgeschoben und widersprüchlich gewertet. Die Beschwerdeführerin habe flüchtlingsrechtlich relevante geschlechtsspezifische Verfolgung erlebt, wobei der iranische Staat diesbezüglich als nicht schutzwillig zu erachten sei. Auch sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, da sie auf eine engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung und Medikamente angewiesen sei. Bei Zweifeln an den Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung auf ihr Aussageverhalten oder die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges seien ergänzende medizinische Abklärungen zu treffen. 5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von D_______ ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus D_______ und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschen-den politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2023 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Von der Rechtsvertreterin wurde mit der Beschwerde eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand von elf Stunden erscheint angesichts der inhaltlichen Übereinstimmungen der Beschwerden aller drei Familienmitglieder durch dieselbe Rechtsvertreterin als stark überhöht und ist hier von elf auf drei Stunden zu reduzieren. Für den nach dem Verfassen der Beschwerdeschrift entstanden Aufwand ist eine weitere Stunde zu veranschlagen, somit insgesamt vier Stunden. Insgesamt ist der Beschwerdeführerin bei Anwendung des Stundesatzes von Fr. 200.- durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen) von Fr. 895.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 895.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: