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D-6675/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-6675/2024 law/bah

U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,Liliya Zin- kovska, AsyLex, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2024 / N (…).

D-6675/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er gemäss Abgleich der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eu- rodac) am 9. August 2024 in Bulgarien und am 22. August 2024 in Öster- reich Asylgesuche eingereicht hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Bulgarien beziehungsweise Österreich gewährte (sog. Dublin-Ge- spräch), dass er erklärte, er wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren, weil dort Mig- ranten nicht akzeptiert würden, diese nicht gut behandelt würden, es für sie keine Arbeit gebe, die Polizei sich nicht gut benehme, die Zustände in der Unterkunft schlecht gewesen seien und Erkrankte nicht medizinisch be- handelt würden, dass er den bulgarischen Behörden gegenüber gesagt habe, er wolle wei- terreisen, und diese ihm unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen hätten, dass das SEM die bulgarischen Behörden am 4. Oktober 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese das Gesuch am 10. Oktober 2024 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 – eröffnet am 17. Ok- tober 2024 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Bulgarien) ver- fügte, ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er unter Zwang dorthin zurückgeführt werden könne, und den zuständigen Kanton (B._______) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,

D-6675/2024 Seite 3 dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

24. Oktober 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass in dieser beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2024 vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Vor- instanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, und subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass zudem in prozessualer Hinsicht beantragt wird, es sei die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen und die Aussetzung des Vollzugs sei superprovisorisch zu verfügen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-6675/2024 Seite 4 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund- sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, wobei ge- mäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mit- gliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein- geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des – hier interessie- renden – Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständigkeit sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d ergibt (vgl. zum Gan- zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO der nach dieser Verord- nung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen

D-6675/2024 Seite 5 oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu- rodac-Datenbank ergab, dass er am 22. August 2024 in Bulgarien ein Asyl- gesuch eingereicht hatte (vgl. SEM-act. […]-5/1), dass, nachdem die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Rücküber- nahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zuge- stimmt haben, die staatsvertragliche Zuständigkeit Bulgariens zur Behand- lung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf das bulgarische Asylsys- tem zwar gewisse Mängel bei den Aufnahmebedingungen feststellte, diese jedoch nicht als systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO qualifizierte (vgl. das Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7), weshalb Überstel- lungen grundsätzlich zulässig sind, und auch unter Berücksichtigung des Berichts von Asylum Information Database [AIDA] (Country Report: Bulga- ria 2023, Update vom April 2024) für eine Änderung der Rechtsprechung keine Veranlassung besteht (vgl. zuletzt etwa das Urteil des BVGer F-6287/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 7.4), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kri- terien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III- VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch ge- mäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behan- deln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,

D-6675/2024 Seite 6 SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es sei- nen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa- men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa- len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vermutung, Bulgarien halte seine völker- und gemeinschaftsrecht- lichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der be- troffenen Person glaubhaft darzutun sind, wobei die vom Beschwerdefüh- rer geübte Kritik am bulgarischen Asylsystem nicht genügt, diese grund- sätzliche Vermutung umzustossen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhal- tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern, dass hinsichtlich der in der Beschwerde geäusserten Kritik an der Asylpra- xis Bulgariens (vgl. Beschwerde Ziff. 15) festzuhalten ist, dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in sei- nem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass mit der vom Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch und in der Be- schwerde geäusserten Kritik an den schlechten Lebens- und Unterkunfts- bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien sowie deren schlechte Be- handlung durch bulgarische Behördenmitglieder (vgl. Beschwerde Ziff. 8, 9 und 17) nicht dargetan wird, die ihn bei einer Rückführung zu erwarten- den Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Ver- letzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten,

D-6675/2024 Seite 7 dass angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers zu vermuten ist, er habe in Bulgarien keine einfachen Umstände angetroffen, er im Falle einer Rücküberstellung jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, son- dern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen würde, und er bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen oder im Fall, dass er ungerecht oder rechtswidrig behandelt würde, sich an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte notfalls auf dem Rechtsweg wird einfordern können, da Bulgarien ein Rechtsstaat mit grundsätzlich funktionierendem Justizsystem ist, dass hinsichtlich der in der Beschwerde geäusserten Vorbehalte zum Zu- gang von Asylsuchenden zur bulgarischen Gesundheitsversorgung (vgl. Beschwerde Ziff. 8 und 10) festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rück- weisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahms- weise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7) und der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend machte (vgl. SEM-act. […]-13/2 S. 1), dass Bulgarien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infra- struktur verfügt, dass es dem Beschwerdeführer obliegen würde, bei allfällig auftretenden gesundheitlichen Problemen in Bulgarien allenfalls benötige medizinische Unterstützungsleistungen einzufordern und bei Missständen gegebenen- falls den Rechtsweg zu beschreiten, dass – sollten vor der Überstellung gesundheitliche Probleme auftreten – die mit dem Vollzug beauftragten schweizerischen Behörden dem aktuel- len Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung tragen werden, indem sie die dor- tigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und eine notwendige medizinische Behand- lung des Beschwerdeführers informieren werden, dass demnach keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse beste- hen, dass der Beschwerdeführer – nachdem er nicht als besonders verletzlich einzustufen ist – auch nicht unter die Kategorie von Personen fällt, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zu- sicherungen einzuholen wären (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.), weshalb das in

D-6675/2024 Seite 8 der Beschwerde gestellte Subeventualbegehren, die Vorinstanz sei anzu- weisen, von den bulgarischen Behörden eine konkrete, schriftliche Zusi- cherung einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Bulgarien um- gehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizini- sche sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe (vgl. Be- schwerde Ziff. 23c.), abzuweisen ist, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der An- wendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass daran zu erinnern ist, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völ- kerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchfüh- rung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung geeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.11; BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe die Gefahr, die von den bulgarischen Behörden ausgehe sowie die allgemein schlech- ten Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien nicht genügend berück- sichtigt und keine weiteren Abklärungen getroffen, weshalb der Sachver- halt ungenügend abgeklärt worden sei, nicht stichhaltig ist, da dem SEM die auch vom Bundesverwaltungsgericht erkannten Mängel bei den Auf- nahmebedingungen bekannt sind und der Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang nichts geltend machte, das weitere Abklärungen notwendig gemacht hätte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs erwähnte, in der Schweiz lebe ein Onkel mütterlicherseits, indessen in keiner Weise zu verstehen gab, dass er – als Mann im Alter von (…) Jahren, und soweit bekannt, bei guter Gesundheit – in einem besonderen Abhängigkeitsver- hältnis zu seinem Onkel stehen könnte, weshalb das SEM sich nicht ver- anlasst sehen musste, diesbezüglich Abklärungen vorzunehmen, dass der Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und sich mit der Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers be- schäftige (vgl. Beschwerde Ziff. 22), abzuweisen ist, dass das SEM mithin zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

D-6675/2024 Seite 9 die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat, weshalb die Beschwerde unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen abzuweisen ist, dass die Gesuche um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den direkten Ent- scheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor- aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-6675/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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