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D-6673/2019

D-6673/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste mit ihrem Kind eigenen Angaben zufolge zuletzt am 21. August 2019 in die Schweiz ein, wo sie am gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 27. August 2019, des Dublin-Gesprächs vom 29. August 2019 und der Anhörung vom 28. November 2019 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei kosovarische Staatsangehörige und gehöre der Ethnie der Roma an. Sie stamme aus C._______, sei jedoch in Deutschland geboren. Im Alter von (...) Jahren sei sie zusammen mit ihrer Mutter und den Geschwistern in den Kosovo abgeschoben worden, wo sie einen Monat geblieben seien. Danach sei die Familie nach Frankreich gereist, wo sie sich fast ausschliesslich illegal aufgehalten und konstant in Asylunterkünften oder auf der Strasse gelebt hätten. Die Schule habe sie unregelmässig bis zur (...) Klasse besucht. Nach der Trennung der Eltern sei sie beim Vater geblieben. Die letzten fünf Jahre habe sie in D._______ gelebt. Sie habe sich jedoch mit ihrem Vater und dessen neuer Frau nicht gut verstanden, weshalb sie zuletzt meistens bei Freunden oder auf der Strasse geschlafen habe, auch mit dem Kind. Ihr Partner und Vater ihrer Tochter, E._______ (N [...]), lebe mit einer Aufenthaltsbewilligung (B) in der Schweiz. Sie hätten in F._______ religiös geheiratet. Nachdem ein erster Versuch, in Frankreich zu heiraten, gescheitert sei, habe sie versucht, in die Schweiz einzureisen. Sie sei jedoch an der Grenze kontrolliert worden und habe eine Einreisesperre von sieben Monaten erhalten, welche in der Zwischenzeit abgelaufen sei. Sie habe nie gearbeitet, verfüge über keine Ausbildung und habe kein Handwerk erlernt. Sie pflege den Kontakt nur zu einer Schwester. Mit ihren übrigen Verwandten in der Schweiz, Deutschland und Frankreich habe sie keinen Kontakt. Verfolgt werde sie im Kosovo von niemandem, aber sie könne dort nicht leben respektive es sei für sie nicht vorstellbar, dorthin zurückzukehren. Sie habe dort kein Haus und keine Familienangehörigen. Auch erhalte man von niemandem Hilfe. Ihr gehe es mit der Einreichung des Asylgesuchs in erster Linie darum, ihren Aufenthalt in der Schweiz zu regeln. Sie habe auch Angst, sich in Frankreich anzumelden, da sie dann vielleicht wieder in den Kosovo abgeschoben werde. Ihr Freund lebe in der Schweiz, sie wollten heiraten und hätten eine gemeinsame Tochter. C. Die deutschen Behörden teilten auf Anfrage mit, dass am (...) 1999 im Namen der Beschwerdeführerin ein Asylgesuch eingereicht worden sei. Nach der Ablehnung desselben sei am (...) 2006 die Abschiebung nach Frankreich erfolgt. Am (...) 2011 sei die Beschwerdeführerin nach Deutschland zurückgekehrt; sie halte sich jedoch seit dem (...) 2012 nicht mehr im Bundesgebiet auf, an welchem Datum sie erneut nach Frankreich überstellt worden sei. D. Die französischen Behörden teilten ihrerseits auf Anfrage mit, dass das Asylgesuch der Eltern der Beschwerdeführerin im Jahre 2010 abgelehnt worden sei. Da sie damals minderjährig gewesen sei, sei ihr Gesuch zusammen mit dem der Eltern behandelt worden. Die Beschwerdeführerin habe nie in ihrem eigenen Namen ein Asylgesuch in Frankreich gestellt. E. Mit Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019 wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. F. Am 5. Dezember 2019 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin respektive dessen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. G. In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe im Kosovo keine Verwandten oder Bekannten. Sie habe in ihrem gesamten Leben nur einen Monat dort gelebt. Sie könne nicht auf die Unterstützung von Verwandten zählen und habe keine Unterkunft im Kosovo. Die Tochter sei erst (...) Jahre alt, weshalb es ihr unmöglich sei, einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Ausführungen des SEM zu den angeblichen Schutzbehauptungen seien unzutreffend. Ausserdem würde die Wegweisung gegen Art. 8 EMRK verstossen. Das SEM sei gemäss Art. 44 AsylG (SR 142.31) verpflichtet, bei einer Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Vom Schutzbereich erfasst seien auch faktisch gelebte Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Eltern und Kind. Der Vater ihres Kindes verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhe. Er halte sich seit mehr als (...) Jahren in der Schweiz auf, spreche fliessend Französisch, habe eine feste Arbeitsstelle und seine Eltern befänden sich ebenfalls hier. Er sei hier verwurzelt und verfüge über eine bedarfsgerechte Wohnung für die Familie. Er habe so gut wie möglich versucht, über die Grenze hinweg die Beziehung zu seiner Tochter zu pflegen. Als B._______ kürzlich krank gewesen sei, hätten sich die Schwiegereltern in G._______ um sie gekümmert. Auch hätten sie (die Beschwerdeführerin) und ihr Partner sich darum bemüht, den Familiennachzug in die Wege zu leiten, sodass die Familie endlich zusammenleben könne. B._______ sei als Kleinkind besonders auf eine Beziehung zu ihrem Vater angewiesen. Dies sei jedoch nur möglich, wenn sie in der Schweiz sein dürfe. Der Vater habe daher Anspruch auf Familiennachzug. Das SEM sei deshalb nicht für die Prüfung der Wegweisung zuständig und müsse die Sache an das kantonale Migrationsamt überweisen. Die Wegweisung würde im Übrigen gegen Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention (KRK) verstossen, welche die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls vorschreibe. H. H.a Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein (Dispositivziffer 1), wies die Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 2) und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werde (Dispositivziffer 3). Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4) und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin aus (Dispositivziffer 5). H.b Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erkennen lassen. Sie habe sinngemäss das Asylgesuch hauptsächlich deswegen eingereicht, um ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu regeln. Demzufolge liege kein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG vor. Bei Art. 44 AIG (SR 142.20) handle es sich um eine Kann-Bestimmung. Daher sei das SEM gehalten, die Prüfung der Wegweisung an die Hand zu nehmen. Im Übrigen stehe es der Beschwerdeführerin offen, nach allfällig erfolgter Eheschliessung bei den zuständigen Migrationsbehörden ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung einzureichen. Zum jetzigen Zeitpunkt liege kein solches vor. Vorliegend werde einen potentiellen Anspruch gemäss Art. 44 AIG grundsätzlich verneint, da der Vater der Tochter in der Schweiz über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Zudem habe die Tochter bis anhin mit der Beschwerdeführerin in Frankreich gelebt, so dass nicht von einer besonders engen Beziehung mit regelmässigem und engem Kontakt zwischen Vater und Kind ausgegangen werden könne. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann habe der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 den Kosovo per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Konkrete und substantiierte Hinweise, welche diese Regelvermutung umstossen könnten, würden nicht vorliegen, da die Beschwerdeführerin keine Verfolgung geltend mache. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Aufenthaltsort ihrer Verwandten sowie zur Intensität ihrer Beziehung, die sie zu ihnen unterhalte, vermöchten nicht zu überzeugen. Dass sie zu den meisten Verwandten keinen Kontakt mehr habe, da jeder seines Weges gegangen sei, müsse als Schutzbehauptung taxiert werden. Auch ihre Angabe, wonach im Kosovo kein Verwandter mehr lebe, mute angesichts der Tatsache, dass ihre Familie von dort stamme, realitätsfremd an. Zudem sei diese Angabe nicht mit ihrer Aussage in Einklang zu bringen, wonach sie von vielen Familienangehörigen den Aufenthaltsort nicht kenne. Sodann stehe ihre Angabe, sie könne nicht in den Kosovo zurückkehren, da dort niemand jemand anderem helfe, in Widerspruch zur Aussage, ihre Mutter sei mit ihr und ihren Geschwistern von fremden Personen beherbergt worden, als sie in den Kosovo zurückgekehrt seien. Im Weiteren verfüge sie sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland über zahlreiche enge Verwandte, auf deren Unterstützung sie zählen könne. Dazu gehöre namentlich auch ihr Partner und Vater ihres Kindes, der in der Schweiz lebe. Sie sei eine junge, gesund, albanischsprechende Frau und auch bei ihrem Kind würden keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten vorliegen. Im Kosovo seien die lokalen Zentren für Soziale Wohlfahrt (CSW) in den Gemeinden grundsätzlich zuständig für soziale Unterstützungsfragen. Zurückkehrende Minderheiten würden lokal zudem vom jeweiligen Municipal Office for Communities and Return (MOCR) betreut. Ein Ehevorbereitungsverfahren bedinge nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz. Dieses könne auch im Kosovo abgewartet werden. Die Einreichung eines Asylgesuchs mit dem Ziel, beim Lebenspartner in der Schweiz leben zu können und das Gesuch um Familiennachzug zu umgehen, sei als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. I. I.a Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 16. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 2, 3 und 4 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Entscheid über eine Wegweisung aus der Schweiz in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das SEM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. I.b Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin vortragen, im Asyl- und Wegweisungsverfahren sei die Wegweisung nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe, über den konkret zu befinden die kantonal Ausländerbehörde zuständig sei. Der Vater von B._______ verfüge über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Er halte sich seit mehr als (...) Jahren in der Schweiz auf, spreche fliessend Französisch, habe eine feste Arbeitsstelle und seine Eltern befänden sich ebenfalls hier. Er sei hier verwurzelt und verfüge ausserdem über eine bedarfsgerechte Wohnung für die Familie. Er habe so gut wie möglich versucht, über die Grenze hinweg die Beziehung zu seiner Tochter zu pflegen. Zudem sei sie (die Beschwerdeführerin) jeden Monat für mehrere Wochen bei ihm auf Besuch gewesen. Als die Tochter kürzlich krank gewesen sei, hätten sich die Schwiegereltern in G._______ um sie gekümmert. Auch hätten sie (die Beschwerdeführerin) und ihr Partner sich darum bemüht, den Familiennachzug in die Wege zu leiten, sodass die Familie endlich zusammenleben könne. B._______ sei als Kleinkind besonders auf eine enge Beziehung zu ihrem Vater angewiesen. Dies sei jedoch nur möglich, wenn sie in der Schweiz sein dürfe. Der Vater habe daher Anspruch auf Familiennachzug. Die Vaterschaft sei von der Vorinstanz nie bestritten worden. Das Verhältnis zwischen B._______ und ihrem Vater falle somit unter den Begriff der Familie gemäss Art. 8 EMRK. Zwischen ihr (der Beschwerdeführerin) und ihrem Partner bestehe sodann seit dem (...) 2019 eine Partnerschaft und sie hätten am (...) 2019 religiös geheiratet. Würden sie über die nötigen Papiere verfügen, wären sie auch bereits zivilrechtlich verheiratet. Es bestehe somit ein gefestigtes Konkubinat zwischen ihr und E._______ und das Verhältnis falle ebenfalls unter den Begriff der Familie gemäss Art. 8 EMRK. Das SEM sei deshalb für den Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine Wegweisung aus der Schweiz nicht zuständig. Im Weiteren wäre der Wegweisungsvollzug wegen Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK unzulässig. Sodann gehe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6463/2017 vom 12. März 2019 in Bezug auf die im Kosovo lebenden Minderheiten der Roma-, Ashkali- und "Ägypter"-Gemeinschaften davon aus, dass der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten in den Kosovo in der Regel zumutbar sei, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung - insbesondre durch Untersuchungen vor Ort (durch die Schweizerische Botschaft im Kosovo) - feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt seien. Die Vorinstanz habe keine Einzelfallabklärung, insbesondere keine Botschaftsabklärung, vorgenommen, und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Tochter seien Roma. Sie habe in ihrem Leben lediglich einen Monat lang im Kosovo gelebt, habe dort keine Verwandten oder Bekannten und könne somit für den Fall der Rückschiebung nicht auf deren Unterstützung zählen. Auch wäre die Unterkunft im Kosovo nicht gewährleistet. Für eine alleinstehende Frau mit einer (...)jährigen Tochter sei es nicht zumutbar, auf der Strasse zu leben. Ausserdem sei die Tochter erst (...) Jahre alt und auf die Betreuung ihrer Mutter angewiesen. Es wäre ihr deshalb im Kosovo nicht möglich, einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Unzutreffend sei sodann, dass sie Schutzbehauptungen mache. Sie habe glaubhaft dargelegt, dass sie nur einen Monat im Kosovo gelebt habe und dort keinerlei Beziehungsnetz habe. Demgegenüber befänden sich eine Schwester, ein Bruder und ein Onkel in der Schweiz. I.c Der Beschwerde lagen - unter anderem - Kopien der Aufenthaltsbewilligung des Partners, des Arbeitsvertrages des Partners und des Mietvertrages des Partners sowie Hochzeitsfotos vom (...) 2019 als Beweismittel bei.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019. Gegen-stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die Frage, ob das SEM die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AIG Anwendung.

E. 5.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 3 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.2).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Ihr Partner verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung. Ob in seinem Fall von einem gefestigten Aufenthaltsrecht auszugehen ist, ist aus den in der nachfolgenden Erwägung genannten Gründen nicht von Bedeutung. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beziehung der Beschwerdeführerin und/oder der Tochter zu ihrem Partner respektive Vater als gelebte familiäre Beziehung zu qualifizieren ist.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, obwohl sie keine Verfolgungsgründe geltend machte. Das hauptsächliche Anliegen der Beschwerdeführerin liegt denn auch nicht in der Behandlung ihres Asylgesuchs, sondern in einer Familienzusammenführung mit ihrem Partner. Das (schweizerische) Asylverfahren darf indes nicht dazu verwendet werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen (vgl. in Bezug auf Art. 51 Abs. 1 AsylG das Urteil E-4639/2017 vom 25. September 2019 E. 5.7 [zur Publikation vorgesehen]). Von der Beschwerdeführerin und ihrem Partner kann verlangt werden, dass sie das dafür vorgesehene Verfahren gemäss Art. 44 AIG bei der zuständigen kantonalen Behörde einleiten (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-4228/2017/D-4663/2017 vom 13. Juni 2018 E. 5.2 und D-2673/2017 vom 16. Mai 2017 E. 5.2.5; vgl. ebenfalls das Urteil des BVGer E-4639/2017 vom 25. September 2019 E. 6 [zur Publikation vorgesehen]). Hinsichtlich des Kindswohls ist anzumerken, dass mit einer Überstellung der Beschwerdeführerin in den Kosovo ein persönlicher Kontakt zwischen Vater und Tochter nicht verunmöglicht wird. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 6.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Solche wurden auch nicht geltend gemacht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.2.3 Bezüglich ihres Wunsches um Zusammenleben mit ihrem Partner und Vater der gemeinsamen Tochter und der geltend gemachten Verletzung von Art. 8 EMRK und der KRK ist auf die Ausführungen zur Wegweisung in Erwägung 5 respektive auf das dafür vorgesehene Familienzusammenführungsverfahren zu verweisen. Der Beschwerdeführerin kann zugemutet werden, vom Kosovo aus ein solches Verfahren anzustrengen. Der mit der Trennung einhergehende Eingriff ist verhältnismässig, zumal die Aufrechterhaltung des Kontakts auch bei der räumlichen Trennung möglich ist und nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familiennachzugsverfahren positiv verlaufen würde.

E. 6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo erweist sich somit als zulässig.

E. 6.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.3.2 Die allgemeine Lage im Kosovo, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat den Kosovo als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr zumutbar ist (Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung).

E. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin vermag die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Kosovo mit ihren Vorbringen nicht umzustossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Bst. H.b) verwiesen werden. In der Beschwerde finden sich keine Einwendungen, welche zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten. Zwar sind Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der betroffenen Person (vgl. Art. 8 AsylG). Die Beschwerdeführerin hielt in der Beschwerde den vom SEM dargelegten Ungereimtheiten hinsichtlich ihres Beziehungsnetzes nichts Substantiiertes entgegen. Zu ergänzen ist, dass ihr zukünftiger Ehemann ebenfalls kosovarischer Herkunft ist und davon auszugehen ist, dass er im Kosovo über Verwandte verfügt, welche die Beschwerdeführerin unterstützen würden. Insgesamt ist nicht anzunehmen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine deren Existenz gefährdende Situation geraten. Demzufolge hat das SEM eine genügende Einzelfallabklärung durchgeführt. Es ist nicht erforderlich, dass es eine Abklärung vor Ort durchführt, zumal die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin wäre der Aufenthalt im Kosovo ohnehin zeitlich begrenzt, zumal die baldige Eheschliessung in der Schweiz geplant ist. Im Übrigen wäre es ihr möglich, sich um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu bemühen. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo nicht als unzumutbar. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 6.4 Gemäss Art. 44 AsylG ist beim Vollzug einer angeordneten Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Wegweisung in Erwägung 5 respektive auf das dafür vorgesehene Familienzusammenführungsverfahren kann die Beschwerdeführerin auch aus dieser Bestimmung nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über eine Kopie eines gültigen Reisepasses verfügt, den Reisepass selber aber verloren haben will, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Mit dem Urteil ist der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6673/2019 law/gnb Urteil vom 23. Dezember 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Kosovo, beide vertreten durch Anna Brauchli, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste mit ihrem Kind eigenen Angaben zufolge zuletzt am 21. August 2019 in die Schweiz ein, wo sie am gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 27. August 2019, des Dublin-Gesprächs vom 29. August 2019 und der Anhörung vom 28. November 2019 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei kosovarische Staatsangehörige und gehöre der Ethnie der Roma an. Sie stamme aus C._______, sei jedoch in Deutschland geboren. Im Alter von (...) Jahren sei sie zusammen mit ihrer Mutter und den Geschwistern in den Kosovo abgeschoben worden, wo sie einen Monat geblieben seien. Danach sei die Familie nach Frankreich gereist, wo sie sich fast ausschliesslich illegal aufgehalten und konstant in Asylunterkünften oder auf der Strasse gelebt hätten. Die Schule habe sie unregelmässig bis zur (...) Klasse besucht. Nach der Trennung der Eltern sei sie beim Vater geblieben. Die letzten fünf Jahre habe sie in D._______ gelebt. Sie habe sich jedoch mit ihrem Vater und dessen neuer Frau nicht gut verstanden, weshalb sie zuletzt meistens bei Freunden oder auf der Strasse geschlafen habe, auch mit dem Kind. Ihr Partner und Vater ihrer Tochter, E._______ (N [...]), lebe mit einer Aufenthaltsbewilligung (B) in der Schweiz. Sie hätten in F._______ religiös geheiratet. Nachdem ein erster Versuch, in Frankreich zu heiraten, gescheitert sei, habe sie versucht, in die Schweiz einzureisen. Sie sei jedoch an der Grenze kontrolliert worden und habe eine Einreisesperre von sieben Monaten erhalten, welche in der Zwischenzeit abgelaufen sei. Sie habe nie gearbeitet, verfüge über keine Ausbildung und habe kein Handwerk erlernt. Sie pflege den Kontakt nur zu einer Schwester. Mit ihren übrigen Verwandten in der Schweiz, Deutschland und Frankreich habe sie keinen Kontakt. Verfolgt werde sie im Kosovo von niemandem, aber sie könne dort nicht leben respektive es sei für sie nicht vorstellbar, dorthin zurückzukehren. Sie habe dort kein Haus und keine Familienangehörigen. Auch erhalte man von niemandem Hilfe. Ihr gehe es mit der Einreichung des Asylgesuchs in erster Linie darum, ihren Aufenthalt in der Schweiz zu regeln. Sie habe auch Angst, sich in Frankreich anzumelden, da sie dann vielleicht wieder in den Kosovo abgeschoben werde. Ihr Freund lebe in der Schweiz, sie wollten heiraten und hätten eine gemeinsame Tochter. C. Die deutschen Behörden teilten auf Anfrage mit, dass am (...) 1999 im Namen der Beschwerdeführerin ein Asylgesuch eingereicht worden sei. Nach der Ablehnung desselben sei am (...) 2006 die Abschiebung nach Frankreich erfolgt. Am (...) 2011 sei die Beschwerdeführerin nach Deutschland zurückgekehrt; sie halte sich jedoch seit dem (...) 2012 nicht mehr im Bundesgebiet auf, an welchem Datum sie erneut nach Frankreich überstellt worden sei. D. Die französischen Behörden teilten ihrerseits auf Anfrage mit, dass das Asylgesuch der Eltern der Beschwerdeführerin im Jahre 2010 abgelehnt worden sei. Da sie damals minderjährig gewesen sei, sei ihr Gesuch zusammen mit dem der Eltern behandelt worden. Die Beschwerdeführerin habe nie in ihrem eigenen Namen ein Asylgesuch in Frankreich gestellt. E. Mit Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019 wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. F. Am 5. Dezember 2019 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin respektive dessen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. G. In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe im Kosovo keine Verwandten oder Bekannten. Sie habe in ihrem gesamten Leben nur einen Monat dort gelebt. Sie könne nicht auf die Unterstützung von Verwandten zählen und habe keine Unterkunft im Kosovo. Die Tochter sei erst (...) Jahre alt, weshalb es ihr unmöglich sei, einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Ausführungen des SEM zu den angeblichen Schutzbehauptungen seien unzutreffend. Ausserdem würde die Wegweisung gegen Art. 8 EMRK verstossen. Das SEM sei gemäss Art. 44 AsylG (SR 142.31) verpflichtet, bei einer Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Vom Schutzbereich erfasst seien auch faktisch gelebte Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Eltern und Kind. Der Vater ihres Kindes verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhe. Er halte sich seit mehr als (...) Jahren in der Schweiz auf, spreche fliessend Französisch, habe eine feste Arbeitsstelle und seine Eltern befänden sich ebenfalls hier. Er sei hier verwurzelt und verfüge über eine bedarfsgerechte Wohnung für die Familie. Er habe so gut wie möglich versucht, über die Grenze hinweg die Beziehung zu seiner Tochter zu pflegen. Als B._______ kürzlich krank gewesen sei, hätten sich die Schwiegereltern in G._______ um sie gekümmert. Auch hätten sie (die Beschwerdeführerin) und ihr Partner sich darum bemüht, den Familiennachzug in die Wege zu leiten, sodass die Familie endlich zusammenleben könne. B._______ sei als Kleinkind besonders auf eine Beziehung zu ihrem Vater angewiesen. Dies sei jedoch nur möglich, wenn sie in der Schweiz sein dürfe. Der Vater habe daher Anspruch auf Familiennachzug. Das SEM sei deshalb nicht für die Prüfung der Wegweisung zuständig und müsse die Sache an das kantonale Migrationsamt überweisen. Die Wegweisung würde im Übrigen gegen Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention (KRK) verstossen, welche die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls vorschreibe. H. H.a Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein (Dispositivziffer 1), wies die Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 2) und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werde (Dispositivziffer 3). Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4) und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin aus (Dispositivziffer 5). H.b Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erkennen lassen. Sie habe sinngemäss das Asylgesuch hauptsächlich deswegen eingereicht, um ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu regeln. Demzufolge liege kein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG vor. Bei Art. 44 AIG (SR 142.20) handle es sich um eine Kann-Bestimmung. Daher sei das SEM gehalten, die Prüfung der Wegweisung an die Hand zu nehmen. Im Übrigen stehe es der Beschwerdeführerin offen, nach allfällig erfolgter Eheschliessung bei den zuständigen Migrationsbehörden ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung einzureichen. Zum jetzigen Zeitpunkt liege kein solches vor. Vorliegend werde einen potentiellen Anspruch gemäss Art. 44 AIG grundsätzlich verneint, da der Vater der Tochter in der Schweiz über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Zudem habe die Tochter bis anhin mit der Beschwerdeführerin in Frankreich gelebt, so dass nicht von einer besonders engen Beziehung mit regelmässigem und engem Kontakt zwischen Vater und Kind ausgegangen werden könne. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann habe der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 den Kosovo per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Konkrete und substantiierte Hinweise, welche diese Regelvermutung umstossen könnten, würden nicht vorliegen, da die Beschwerdeführerin keine Verfolgung geltend mache. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Aufenthaltsort ihrer Verwandten sowie zur Intensität ihrer Beziehung, die sie zu ihnen unterhalte, vermöchten nicht zu überzeugen. Dass sie zu den meisten Verwandten keinen Kontakt mehr habe, da jeder seines Weges gegangen sei, müsse als Schutzbehauptung taxiert werden. Auch ihre Angabe, wonach im Kosovo kein Verwandter mehr lebe, mute angesichts der Tatsache, dass ihre Familie von dort stamme, realitätsfremd an. Zudem sei diese Angabe nicht mit ihrer Aussage in Einklang zu bringen, wonach sie von vielen Familienangehörigen den Aufenthaltsort nicht kenne. Sodann stehe ihre Angabe, sie könne nicht in den Kosovo zurückkehren, da dort niemand jemand anderem helfe, in Widerspruch zur Aussage, ihre Mutter sei mit ihr und ihren Geschwistern von fremden Personen beherbergt worden, als sie in den Kosovo zurückgekehrt seien. Im Weiteren verfüge sie sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland über zahlreiche enge Verwandte, auf deren Unterstützung sie zählen könne. Dazu gehöre namentlich auch ihr Partner und Vater ihres Kindes, der in der Schweiz lebe. Sie sei eine junge, gesund, albanischsprechende Frau und auch bei ihrem Kind würden keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten vorliegen. Im Kosovo seien die lokalen Zentren für Soziale Wohlfahrt (CSW) in den Gemeinden grundsätzlich zuständig für soziale Unterstützungsfragen. Zurückkehrende Minderheiten würden lokal zudem vom jeweiligen Municipal Office for Communities and Return (MOCR) betreut. Ein Ehevorbereitungsverfahren bedinge nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz. Dieses könne auch im Kosovo abgewartet werden. Die Einreichung eines Asylgesuchs mit dem Ziel, beim Lebenspartner in der Schweiz leben zu können und das Gesuch um Familiennachzug zu umgehen, sei als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. I. I.a Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 16. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 2, 3 und 4 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Entscheid über eine Wegweisung aus der Schweiz in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das SEM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. I.b Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin vortragen, im Asyl- und Wegweisungsverfahren sei die Wegweisung nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe, über den konkret zu befinden die kantonal Ausländerbehörde zuständig sei. Der Vater von B._______ verfüge über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Er halte sich seit mehr als (...) Jahren in der Schweiz auf, spreche fliessend Französisch, habe eine feste Arbeitsstelle und seine Eltern befänden sich ebenfalls hier. Er sei hier verwurzelt und verfüge ausserdem über eine bedarfsgerechte Wohnung für die Familie. Er habe so gut wie möglich versucht, über die Grenze hinweg die Beziehung zu seiner Tochter zu pflegen. Zudem sei sie (die Beschwerdeführerin) jeden Monat für mehrere Wochen bei ihm auf Besuch gewesen. Als die Tochter kürzlich krank gewesen sei, hätten sich die Schwiegereltern in G._______ um sie gekümmert. Auch hätten sie (die Beschwerdeführerin) und ihr Partner sich darum bemüht, den Familiennachzug in die Wege zu leiten, sodass die Familie endlich zusammenleben könne. B._______ sei als Kleinkind besonders auf eine enge Beziehung zu ihrem Vater angewiesen. Dies sei jedoch nur möglich, wenn sie in der Schweiz sein dürfe. Der Vater habe daher Anspruch auf Familiennachzug. Die Vaterschaft sei von der Vorinstanz nie bestritten worden. Das Verhältnis zwischen B._______ und ihrem Vater falle somit unter den Begriff der Familie gemäss Art. 8 EMRK. Zwischen ihr (der Beschwerdeführerin) und ihrem Partner bestehe sodann seit dem (...) 2019 eine Partnerschaft und sie hätten am (...) 2019 religiös geheiratet. Würden sie über die nötigen Papiere verfügen, wären sie auch bereits zivilrechtlich verheiratet. Es bestehe somit ein gefestigtes Konkubinat zwischen ihr und E._______ und das Verhältnis falle ebenfalls unter den Begriff der Familie gemäss Art. 8 EMRK. Das SEM sei deshalb für den Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine Wegweisung aus der Schweiz nicht zuständig. Im Weiteren wäre der Wegweisungsvollzug wegen Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK unzulässig. Sodann gehe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6463/2017 vom 12. März 2019 in Bezug auf die im Kosovo lebenden Minderheiten der Roma-, Ashkali- und "Ägypter"-Gemeinschaften davon aus, dass der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten in den Kosovo in der Regel zumutbar sei, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung - insbesondre durch Untersuchungen vor Ort (durch die Schweizerische Botschaft im Kosovo) - feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt seien. Die Vorinstanz habe keine Einzelfallabklärung, insbesondere keine Botschaftsabklärung, vorgenommen, und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Tochter seien Roma. Sie habe in ihrem Leben lediglich einen Monat lang im Kosovo gelebt, habe dort keine Verwandten oder Bekannten und könne somit für den Fall der Rückschiebung nicht auf deren Unterstützung zählen. Auch wäre die Unterkunft im Kosovo nicht gewährleistet. Für eine alleinstehende Frau mit einer (...)jährigen Tochter sei es nicht zumutbar, auf der Strasse zu leben. Ausserdem sei die Tochter erst (...) Jahre alt und auf die Betreuung ihrer Mutter angewiesen. Es wäre ihr deshalb im Kosovo nicht möglich, einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Unzutreffend sei sodann, dass sie Schutzbehauptungen mache. Sie habe glaubhaft dargelegt, dass sie nur einen Monat im Kosovo gelebt habe und dort keinerlei Beziehungsnetz habe. Demgegenüber befänden sich eine Schwester, ein Bruder und ein Onkel in der Schweiz. I.c Der Beschwerde lagen - unter anderem - Kopien der Aufenthaltsbewilligung des Partners, des Arbeitsvertrages des Partners und des Mietvertrages des Partners sowie Hochzeitsfotos vom (...) 2019 als Beweismittel bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019. Gegen-stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die Frage, ob das SEM die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AIG Anwendung. 5.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 3 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.2). 5.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Ihr Partner verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung. Ob in seinem Fall von einem gefestigten Aufenthaltsrecht auszugehen ist, ist aus den in der nachfolgenden Erwägung genannten Gründen nicht von Bedeutung. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beziehung der Beschwerdeführerin und/oder der Tochter zu ihrem Partner respektive Vater als gelebte familiäre Beziehung zu qualifizieren ist. 5.4 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, obwohl sie keine Verfolgungsgründe geltend machte. Das hauptsächliche Anliegen der Beschwerdeführerin liegt denn auch nicht in der Behandlung ihres Asylgesuchs, sondern in einer Familienzusammenführung mit ihrem Partner. Das (schweizerische) Asylverfahren darf indes nicht dazu verwendet werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen (vgl. in Bezug auf Art. 51 Abs. 1 AsylG das Urteil E-4639/2017 vom 25. September 2019 E. 5.7 [zur Publikation vorgesehen]). Von der Beschwerdeführerin und ihrem Partner kann verlangt werden, dass sie das dafür vorgesehene Verfahren gemäss Art. 44 AIG bei der zuständigen kantonalen Behörde einleiten (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-4228/2017/D-4663/2017 vom 13. Juni 2018 E. 5.2 und D-2673/2017 vom 16. Mai 2017 E. 5.2.5; vgl. ebenfalls das Urteil des BVGer E-4639/2017 vom 25. September 2019 E. 6 [zur Publikation vorgesehen]). Hinsichtlich des Kindswohls ist anzumerken, dass mit einer Überstellung der Beschwerdeführerin in den Kosovo ein persönlicher Kontakt zwischen Vater und Tochter nicht verunmöglicht wird. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 6.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Solche wurden auch nicht geltend gemacht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Bezüglich ihres Wunsches um Zusammenleben mit ihrem Partner und Vater der gemeinsamen Tochter und der geltend gemachten Verletzung von Art. 8 EMRK und der KRK ist auf die Ausführungen zur Wegweisung in Erwägung 5 respektive auf das dafür vorgesehene Familienzusammenführungsverfahren zu verweisen. Der Beschwerdeführerin kann zugemutet werden, vom Kosovo aus ein solches Verfahren anzustrengen. Der mit der Trennung einhergehende Eingriff ist verhältnismässig, zumal die Aufrechterhaltung des Kontakts auch bei der räumlichen Trennung möglich ist und nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familiennachzugsverfahren positiv verlaufen würde. 6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo erweist sich somit als zulässig. 6.3 6.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.2 Die allgemeine Lage im Kosovo, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat den Kosovo als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr zumutbar ist (Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). 6.3.3 Die Beschwerdeführerin vermag die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Kosovo mit ihren Vorbringen nicht umzustossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Bst. H.b) verwiesen werden. In der Beschwerde finden sich keine Einwendungen, welche zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten. Zwar sind Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der betroffenen Person (vgl. Art. 8 AsylG). Die Beschwerdeführerin hielt in der Beschwerde den vom SEM dargelegten Ungereimtheiten hinsichtlich ihres Beziehungsnetzes nichts Substantiiertes entgegen. Zu ergänzen ist, dass ihr zukünftiger Ehemann ebenfalls kosovarischer Herkunft ist und davon auszugehen ist, dass er im Kosovo über Verwandte verfügt, welche die Beschwerdeführerin unterstützen würden. Insgesamt ist nicht anzunehmen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine deren Existenz gefährdende Situation geraten. Demzufolge hat das SEM eine genügende Einzelfallabklärung durchgeführt. Es ist nicht erforderlich, dass es eine Abklärung vor Ort durchführt, zumal die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin wäre der Aufenthalt im Kosovo ohnehin zeitlich begrenzt, zumal die baldige Eheschliessung in der Schweiz geplant ist. Im Übrigen wäre es ihr möglich, sich um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu bemühen. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo nicht als unzumutbar. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6.4 Gemäss Art. 44 AsylG ist beim Vollzug einer angeordneten Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Wegweisung in Erwägung 5 respektive auf das dafür vorgesehene Familienzusammenführungsverfahren kann die Beschwerdeführerin auch aus dieser Bestimmung nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über eine Kopie eines gültigen Reisepasses verfügt, den Reisepass selber aber verloren haben will, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Mit dem Urteil ist der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch