Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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D-6661/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6661/2024 Urteil vom 28. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Livia Bayer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. September 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe unter den Schikanen gegen ihn als Mitglied einer Familie gelitten, welche die kurdische Arbeiterpartei PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und die Guerilla unterstützt habe, und sei deshalb ausgereist, dass sein Bruder nach einer erniedrigenden Behandlung durch die Polizei Suizid begangen habe und er selber zu Hause mehrmals von der Polizei aufgesucht und von seinem nicht-kurdischen Umfeld beschimpft und bedroht worden sei, ohne dass die hinzugezogene Polizei etwas gemacht habe, dass nach seiner Ankunft in der Schweiz wegen seinen Beiträgen auf Social Media ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei und die Polizei mehrmals bei seinen Eltern vorgesprochen habe, dass seine beiden Brüder ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hätten (vgl. N [...] und N [...]), dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen Print Screen eines Whats-Appverlaufs (mit Daten), einen Untersuchungsbericht der Gendarmerie B._______ vom (...) 2023, ein Begleitschreiben der Gendarmerie B._______ vom (...) 2023, ein Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2023 und ein Referenzschreiben seines Anwalts vom 26. Oktober 2023 zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 20. September 2024 - eröffnet am 23. September 2024 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vorliegenden Beweismittel - ein Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl oder Haftbefehl sei nicht eingereicht worden - würden zeigen, dass gegen ihn erst ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet worden sei, dass in der Türkei solche Verfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, sodass zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden, dass die eingereichten Dokumente zudem einen geringen Beweiswert aufweisen würden, zumal mittlerweile öffentlich bekannt sei, dass solche Dokumente in der Türkei problemlos via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte gegen Entgelt beschafft werden könnten, dass er somit aufgrund seiner Vorbringen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten haben, zumal er trotz Aufforderung vom 5. März 2024 keine seit Herbst 2023 neu entstandenen Beweismittel nachgereicht habe, dass bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe aus den Akten bereits zum heutigen Zeitpunkt geschlossen werden könne, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien, dass auch die von ihm auf eher pauschale Weise vorgetragenen Diskriminierungen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei treffen könnten und nicht asylrelevant seien, dass an dieser Einschätzung auch die Konsultation der Asyldossiers seiner Verwandten nichts zu ändern vermöge, zumal sich daraus keine Gefahr der Reflexverfolgung ergebe, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht, dass dabei zur Begründung ausgeführt wird, das Schreiben der Vorinstanz vom 5. März 2024 sei nicht bei den Akten und habe den Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung nie erreicht, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, weil das SEM die eingereichten Beweismittel pauschal für gefälscht erklärt habe, ohne sie individuell zu würdigen, und das Risikoprofil des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Brüdern und Cousins in der Schweiz nicht ausreichend abgeklärt habe, wobei diesbezüglich allenfalls eine erneute Anhörung durchzuführen und die Akten seiner Verwandten zu konsultieren seien, dass weiter auf die aktuelle Situation in der Türkei und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Verfahren wegen Terrorpropaganda verwiesen wird, wonach bei erhöhtem Risikoprofil eine Gefährdung bestehe, dass bestritten werde, dass der Beschwerdeführer die eingereichten Beweismittel gegen Entgelt beschafft habe, dass es zynisch wirke, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers sei in der Türkei nicht angezeigt, da auch in der Schweiz bei gewaltverherrlichenden Veröffentlichungen ermittelt würde, dass auch in einem Ermittlungsverfahren die Möglichkeit bestehe, eine Person in Untersuchungshaft zu nehmen, welche lange andauern könne, dass er sodann ein erhöhtes Risikoprofil aufweise, da er und seine ganze Familie den Behörden seit Kindesalter aufgrund ihrer kurdischen Herkunft, ihres politischen Engagements für die PKK und ihrer politischen Anschauungen bekannt seien, dass neben seinen Brüdern auch drei Cousins, wovon zwei mit B-Status, in der Schweiz leben würden, womit er ein flüchtlingsrechtlich relevantes erhöhtes Risikoprofil aufweise und ihm auch aufgrund seiner Familienzugehörigkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung drohe, dass mit Zwischenverfügung vom 6. November 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen wurden, dass der verlangte Kostenvorschuss am 20. November 2024 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgereicht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und das rechtliche Gehör nicht verletzt hat, zumal dessen Würdigung der eingereichten Beweismittel und deren Echtheit aufgrund nachfolgender Erwägungen ohnehin offengelassen werden kann, dass das SEM das Risikoprofil des Beschwerdeführers angesichts nachfolgender Erwägungen ausreichend abgeklärt hat und die in der Beschwerde verlangte erneute Anhörung und die Konsultation der Asylakten der beiden Brüder sowie der drei Cousins nicht angezeigt ist, zumal in der Beschwerde bezüglich deren politischen Profils gar keine weiteren Ausführungen gemacht werden, dass das Schreiben vom 5. März 2024 entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bei den Akten liegt und der damals mandatierten Berner RBS für Menschen in Not am 6. März 2024 um 10:42 zugestellt wurde (vgl. Sendenummer 98.40.143539.00380227), dass es sich bei der Formulierung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Reflexverfolgung zu befürchten habe, offensichtlich um ein Versehen handelt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und dabei insbesondere hervorzuheben ist, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schikanen, welche die kurdische Bevölkerung in der Türkei im Allgemeinen erleiden, kein asylrelevantes Ausmass erreichen, dass der Beschwerdeführer überdies auch entgegen der Ansicht in der Beschwerde angesichts der angeblichen Sympathien seiner Familie für die PKK und deren Gedankengut sowie gelegentlichen Vorfällen und Hausbesuchen der Polizei, nicht über ein besonders exponiertes politisches Profil verfügt, welches ernsthafte Verfolgungsmassnahmen des Staates hervorrufen würde, dass bezüglich des im Jahr 2023 angeblich angehobenen Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda auf den sozialen Medien das SEM richtig geschlossen hat, dass sich aus den eingereichten Beweismitteln keine dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende langjährige Haftstrafe ergibt, dass er trotz expliziter Aufforderung des SEM keinen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl oder Haftbefehl eingereicht hat, obwohl er einen solchen bereits an der Anhörung in Aussicht gestellt hatte, und sich das Verfahren weiterhin lediglich in der Ermittlungsphase befindet, dass deshalb derzeit offen ist, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 8 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6), dass in diesem Zusammenhang insbesondere erneut darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, keinerlei relevantes politisches Profil aufweist, dass das SEM zudem richtig auf die fehlende Gefahr einer Reflexverfolgung geschlossen hat, und das Vorbringen in der Beschwerde neben seinen Brüdern würden auch drei Cousins in der Schweiz leben, daran nichts zu ändern vermag, und dies auch das politische Profil des Beschwerdeführers nicht genügend zu schärfen vermag, zumal inhaltlich diesbezüglich in der Beschwerde gar nichts vorgebracht wird, dass angesichts dieser Erwägungen auf die Ausführungen des SEM zur Echtheit der eingereichten Beweismittel, dem Rechtsmissbrauch und der Legitimität der Strafverfolgung sowie auf die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das SEM gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei ausging und zu Recht festgestellt hat, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen - wo der Beschwerdeführer herstamme - sei individuell in jedem Einzelfall zu prüfen, wobei vorliegend auch eine Wohnsitznahme in lstanbul möglich sei, wo der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 zusammen mit seiner Familie gelebt, zuletzt einen Supermarkt geführt habe und seine Eltern, ein Bruder und drei Schwestern weiterhin leben würden, dass dem in der Beschwerde im Wesentlichen lediglich noch einmal die Gefährdung des Beschwerdeführers entgegengehalten wird, und diesbezüglich auf obige Erwägungen zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: