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D-6623/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. September 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-6623/2024

U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Aserbaidschan, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (…), Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. September 2024 / N (…).

D-6623/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – aserbaidschanische Staatsbürger – erst- mals am 3. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. August 2023 die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuch ab- lehnte und ihre Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4948/2023 vom 16. Februar 2024 abwies, womit der Asylent- scheid der Vorinstanz in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführenden gut einen Monat später, am 28. März 2024, ein Mehrfachgesuch (im Sinne von Art. 111c AsylG [SR 142.31]) bei der Vorinstanz einreichten und erneut um Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft und die Gewährung von Asyl ersuchten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragten, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführten, dass die aserbaid- schanischen Behörden immer noch nach dem Beschwerdeführer auf der Suche seien, dass gegen ihn ein neues Strafverfahren eingeleitet worden sei und eine langjährige Haftstrafe drohe, was eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstelle, dass weiter geltend gemacht wurde, dass das Kindeswohl des Sohnes so- wie die allgemeine Menschenrechtslage in Aserbaidschan einem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen insbeson- dere einen Beschluss des Hauptpolizeiamts der Stadt D._______ über die Einleitung eines Strafverfahrens vom 7. März 2024, eine Bestätigung des Regionalgerichts der Stadt D._______ vom 7. Mai 2024, verschiedene Links zu Berichten, Artikeln und Videos zur Menschenrechtslage in Aser- baidschan sowie ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers zu den Akten reichten,

D-6623/2024 Seite 3 dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. September 2024 – eröffnet am

20. September 2024 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen- den verneinte, deren Asylgesuch vom 28. März 2024 ebenfalls ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes aufgrund Aussichtslo- sigkeit abgewiesen wurden, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass das Abwesenheitsurteil vom 26. Januar 2022, auf welches sich die Bestätigung des Regionalgerichts der Stadt D._______ vom 7. Mai 2024 bezogen habe, bereits im Hauptasylverfahren eingereicht und berücksichtigt worden und zudem festgestellt worden sei, dass dieses Fälschungsmerkmale auf- weise, dass es sich ferner beim Beschluss des Hauptpolizeiamts der Stadt D._______ vom 7. März 2024 lediglich um einen Beschluss zur Einleitung eines Strafverfahrens handle und in dieser Hinsicht, abgesehen vom Be- stätigungsschreiben des Vaters des Beschwerdeführers, keine weiteren Beweismittel eingereicht worden seien, dass der Vater des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 27. März 2024 lediglich bestätige, von der Polizei kontaktiert und über das Strafver- fahren seines Sohnes informiert worden zu sein, und es sich somit dabei um ein Gefälligkeitsschreiben ohne nennenswerten Beweiswert handle, dass es sich bei den eingereichten Links zu Berichten, Online-Artikeln und Videos um allgemeine Berichte zur Situation in Aserbaidschan handle, in welchen der Name des Beschwerdeführers nicht explizit erwähnt werde, weshalb der Beweiswert als relativ gering einzustufen sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 (Datum Poststempel) auch gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erhoben haben und darin in materieller Hinsicht die Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltlichen Rechtspflege und eine Parteientschädigung beantragen,

D-6623/2024 Seite 4 dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die asylrelevante Gefähr- dung der Beschwerdeführenden gänzlich ignoriert habe, dass sich die ins Recht gelegten Beweismittel auf neue Strafverfahren be- ziehen und eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers belegen würden, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen insbeson- dere eine Bestätigung über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Aserbaidschanischen Demokratischen Partei (ADP) sowie verschie- dene Referenzschreiben zu den Akten reichten, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. No- vember 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wegen Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurden (vgl. dazu im Einzel- nen die Akten), dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufgefordert wurden, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der verlangte Kostenvorschuss am 2. Dezember 2024 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-6623/2024 Seite 5 dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht haben (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un- begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent- scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rück- weisung an die Vorinstanz abzuweisen sind, zumal sie nicht weiter begrün- det wurden, der Sachverhalt als genügend erstellt erscheint und auch im Übrigen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die im Rahmen des ersten Asylverfahrens hervorgebrachten Asyl- gründe sowohl von der Vorinstanz wie auch vom Bundesverwaltungsge- richt bereits als nicht asylrelevant beurteilt wurden, dass insbesondere festgestellt wurde, dass das als Beweismittel einge- reichte Abwesenheitsurteil vom 26. Januar 2022 konkrete Fälschungs-

D-6623/2024 Seite 6 merkmale aufweise, namentlich einige Elemente unvollständig und andere unpräzise angegeben worden seien, dass die Beschwerdeführenden darüber hinaus trotz mehrfachen Aufforde- rungen und Fristverlängerungen nicht in der Lage waren, weitere behördli- che Unterlagen zu diesem Verfahren einzureichen, respektive kontext- fremde Dokumente vorlegten, dass die nun im Rahmen des Mehrfachgesuchs eingereichte Bestätigung vom 7. Mai 2024 in diesem Zusammenhang vor diesem Hintergrund als von sehr geringem Beweiswert zu qualifizieren ist, zumal es die im ordentli- chen Verfahren festgestellten Fälschungsmerkmale nicht aufzuwiegen ver- mag, dass sodann der Umstand, dass bereits in der Vergangenheit gefälschte Dokumente eingereicht worden sind, auch den Beweiswert des angebli- chen Beschlusses vom 7. März 2024 wesentlich beeinträchtigt, dass denn auch nicht erkennbar ist, aufgrund von welchen Handlungen ein neues Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hätte eingeleitet wer- den sollen, dass es die Beschwerdeführenden auch hier unterlassen, ergänzende Do- kumente einzureichen, dass es sich bei den Schreiben des Vaters sowie der Demokratischen Par- tei um Gefälligkeitsschreiben ohne nennenswerten Beweiswert handelt, die die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bestätigen vermögen, dass sich das Gericht im Übrigen den korrekten Erwägungen der Vo- rinstanz anschliesst, dass folglich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asyl- gründe den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine

D-6623/2024 Seite 7 Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best- immungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

D-6623/2024 Seite 8 dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat der Be- schwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr- dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das SEM diesbezüglich insbesondere zu Recht festhielt, aufgrund der universitären Bildung und beruflichen Erfahrung sowie des familiären Be- ziehungsnetzes der Beschwerdeführenden sei der Vollzug der Wegwei- sung nach Aserbaidschan zumutbar und auch das Kindeswohl nicht dage- genspreche, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der fristgerecht einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6623/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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