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D-6618/2023

D-6618/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 4.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2019 internationalen Schutz gewährten und ihrer Rückübernahme am 19. Oktober 2023 ausdrücklich zugestimmt haben (A21/1). Griechenland ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Weder der vorherige Aufenthalt in Griechenland noch die erhaltene Aufenthaltsbewilligung werden in der Beschwerde bestritten.

E. 4.3 Bei dieser Sachlage ist das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, abzuweisen. Festzustellen ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

E. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Die Vorinstanz hielt in Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung fest, ihr sei hinsichtlich der Befürchtung von fehlender Unterstützung zuzumuten, sich in Griechenland - als Rechtsstaat mit funktionierender Justiz- und Polizeibehörde - an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden, auch wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig oder mit Erschwernissen verbunden sein sollten. Griechenland komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Nötigenfalls könne sie erneut die Unterstützung von vor Ort tätigen karitativen Organisationen (NGO) in Anspruch nehmen oder sich nochmals bei ihrem Sozialarbeiter darum bemühen. Für vulnerable Personen oder Opfer von Gewalt und Missbrauch bestünden zusätzliche Angebote (Safe Place International, NGO Za'atar, Orange House Shelter, National Center for Social Solidarity EKKA). Als Zusatzprogramm sei auf das Projekt HELIOS hinzuweisen, das die Integration von Begünstigten in die griechische Gesellschaft fördere. Gemäss ihren Angaben könne sie auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen, das sie nötigenfalls erneut unterstützen würde, und sie verfüge über eine AMKA-Nummer. Mit dieser habe sie unter anderem Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen und könne sich als arbeitssuchend bei den entsprechenden Stellen melden. Im Übrigen habe sie die AMKA-Karte bereits mehrfach für ihre medizinische Behandlung in Griechenland genutzt. Hinsichtlich des Gesundheitszustands führte die Vorinstanz aus, gemäss den medizinischen Unterlagen aus Deutschland würden der Beschwerdeführerin nebst einem guten Allgemeinzustand eine schwere depressive Störung, eine Anpassungsstörung, Spannungskopfschmerzen sowie Diabetes mellitus Typ 2 und Lumbago (Rückenschmerzen) attestiert (Berichte vom 28. Januar 2021, 30. Januar 2021, 2. März 2023, 11. August 2023). Aus den bei der Pflege vom BAZ Thun am 14. November 2023 eingeholten medizinischen Unterlagen ginge nebst depressiven Verstimmungen der Beschwerdeführerin (seit dem Verlust ihres Sohnes) und einer leichten venösen Insuffizienz ein guter Allgemeinzustand hervor, wobei ihre Diabetes-Medikation gut eingestellt sei. Angesichts des medizinischen Sachverhaltes könne vorliegend mit Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 nicht darauf geschlossen werden, die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien derart gravierend, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht sei. Bei der Beschwerdeführerin sei angesichts ihrer Gesamtsituation einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Insgesamt seien keine Tatsachen - auch nicht mit den Vorbringen in der Stellungnahme des Rechtsvertreters (keine Sozialhilfeleistungen; keine Unterstützung trotz Bemühungen; körperlich und psychisch angeschlagene, ungebildete, alleinstehende Frau) - oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Der Wegweisungsvollzug sei sowohl zulässig als auch zumutbar und technisch möglich.

E. 7.2 In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin einzig in Wiederholung ihrer bisherigen Ausführungen vor, eine Rückführung nach Griechenland sei menschenunwürdig und daher nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu vereinbaren. Es sei auf zahlreiche öffentliche Berichte hinzuweisen, welche - entgegen den Erwägungen der angefochtenen Verfügung - aufzeigten, dass anerkannte Flüchtlinge in Griechenland nicht ausreichend unterstützt würden, über längere Zeit keine Unterkunft oder Arbeit fänden, der Zugang zu Nahrung unzureichend und das HELIOS Programm unwirksam sei (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD]; Al Jazeera vom 3. Dezember 2021; Save the Children vom 25. November 2021; Balkan Insight vom 5. Januar 2022; InfoMigrants vom 21. Oktober 2021, EUobserver vom 22. Dezember 2021, TNH vom 5. Oktober 2021; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 3. August 2022; Links zu ZEIT ONLINE und lto.de). Im Weiteren würden zwei Dokumentationen von Refugee Support Aegean (RSA) vom Januar 2019 sowie März 2023 die Situation für nach Griechenland zurückgeführte Menschen aufzeigen.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im erwähnten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2; BVGer Urteil D-6009/2023 E. 9.1 vom 13. November 2023).

E. 8.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass der Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Wie die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt hat, gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4; BVGer Urteil D-6009/2023 E. 9.2).

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Sie kann sich - und konnte sich auch bereits während ihres zweijährigen dortigen Aufenthalts - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist aber auch unter den genannten schwierigen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. Die Beschwerdeführerin kann aus den in der Beschwerde zitierten öffentlichen Berichten, welche weder aktuell sind (November 2021 bis März 2023; Beschwerde Ziff. II./2.) noch sie persönlich beziehungsweise konkret betreffen, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie gemäss eigenen Angaben während ihres Aufenthalts in Griechenland (immer wieder) Unterstützung erhalten hat (von Seiten von Sozialarbeitern, dem HELIOS Programm und NGOs; A15/6, S. 2 f.). Sie weist zudem kein derart gravierendes Krankheitsbild auf, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung rechtfertigen würde.

E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.2 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin verbrachte bereits zwei Jahre in Griechenland und war in der Lage, Unterkunft und Arbeit zu finden, ein wenig die griechische Sprache zu lernen, sich zu ihrer Unterstützung um Unterstützung durch einen Sozialarbeiter und um die Hilfe von NGOs sowie von HELIOS zu bemühen, wie auch ihre gesundheitlichen Bedürfnisse anzubringen und medizinisch behandeln zu lassen (A15/6). Sie hat damit gezeigt, dass sie in der Lage ist, bei allfälligen Problemen die erforderliche Hilfe zu organisieren, und es ist ihr auch zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten.

E. 10.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführerin machte zu Recht nicht geltend, dem Vollzug der Wegweisung stünden medizinische Gründe entgegen.

E. 10.4 Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.

E. 10.5 Bei dieser Sachlage ist das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen.

E. 11 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 15 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6618/2023 Urteil vom 7. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 20. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Am 31. August 2023 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 22. Januar 2019 bereits in Griechenland sowie am 9. November 2020 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. In Griechenland wurde ihr am 21. Oktober 2019 internationaler Schutz gewährt. Die deutschen Behörden teilten dem SEM auf Nachfrage vom 4. Oktober 2023 mit, die Beschwerdeführerin habe ihrerseits einen negativen Asylentscheid erhalten. B. Im Rahmen des persönlichen Dublin Gesprächs vom 4. Oktober 2023 gab die Beschwerdeführerin an, von November 2018 bis November 2020 gemeinsam mit ihrem Ehemann und drei Söhnen, wovon einer (22 Jahre alt) währenddessen an Krebs verstorben sei, in Griechenland gelebt zu haben. Sie (und ihre Familie) habe aufgrund des Trauerprozesses nicht arbeiten können. Nach gutgeheissenem Asylgesuch sei sie mangels weiterer Sozialleistungen der griechischen Behörden und trotz vorübergehender Unterstützung verschiedener Nichtregierungsorganisationen (NGO) und des HELIOS Hilfsprogramms sowie Zugang zu wie auch Inanspruchnahme von medizinischer und psychologischer Unterstützung nach Deutschland gereist. In die Schweiz sei sie mit dem Zug eingereist, während ihr Ehemann sich im Irak aufhalte und ihre Söhne sich noch in Deutschland befinden würden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend eine allfällige Rückkehr nach Griechenland erklärte die Beschwerdeführerin hauptsächlich, sie wolle nicht dorthin zurückkehren, weil sie wegen Diabetes Beinbeschwerden (Schwellungen, Schmerzen) habe und sich dort niemand um sie kümmere. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation gab sie an, es gehe ihr nicht besonders gut und in der Unterkunft «passe» ihr das Essen, das zudem ihrer Gesundheit nicht förderlich sei, «gar nicht». Gegen ihre Beinschmerzen habe sie nur Stützstrümpfe und Cremes erhalten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie medizinische Unterlagen aus Deutschland ein. C. Am 11. Oktober 2023 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. D. Am 19. Oktober 2023 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 11. Oktober 2023 zu. Sie bestätigten, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt (gültiger Schutzstatus seit 21. Oktober 2019). E. Das SEM erhielt auf Nachfrage vom 14. November 2023 bei der Pflege des BAZ Thun weitere medizinische Unterlagen zu den Akten. F. Mit Stellungnahme vom 20. November 2023 äusserte sich die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Griechenland. G. Mit am 21. November 2023 eröffnetem Entscheid vom 20. November 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; ansonsten werde sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 27. November 2023 (Posteingang 30. November 2023) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 20. November 2023. Sie beantragte dessen Aufhebung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 30. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). J. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 4.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2019 internationalen Schutz gewährten und ihrer Rückübernahme am 19. Oktober 2023 ausdrücklich zugestimmt haben (A21/1). Griechenland ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Weder der vorherige Aufenthalt in Griechenland noch die erhaltene Aufenthaltsbewilligung werden in der Beschwerde bestritten. 4.3 Bei dieser Sachlage ist das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, abzuweisen. Festzustellen ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz hielt in Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung fest, ihr sei hinsichtlich der Befürchtung von fehlender Unterstützung zuzumuten, sich in Griechenland - als Rechtsstaat mit funktionierender Justiz- und Polizeibehörde - an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden, auch wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig oder mit Erschwernissen verbunden sein sollten. Griechenland komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Nötigenfalls könne sie erneut die Unterstützung von vor Ort tätigen karitativen Organisationen (NGO) in Anspruch nehmen oder sich nochmals bei ihrem Sozialarbeiter darum bemühen. Für vulnerable Personen oder Opfer von Gewalt und Missbrauch bestünden zusätzliche Angebote (Safe Place International, NGO Za'atar, Orange House Shelter, National Center for Social Solidarity EKKA). Als Zusatzprogramm sei auf das Projekt HELIOS hinzuweisen, das die Integration von Begünstigten in die griechische Gesellschaft fördere. Gemäss ihren Angaben könne sie auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen, das sie nötigenfalls erneut unterstützen würde, und sie verfüge über eine AMKA-Nummer. Mit dieser habe sie unter anderem Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen und könne sich als arbeitssuchend bei den entsprechenden Stellen melden. Im Übrigen habe sie die AMKA-Karte bereits mehrfach für ihre medizinische Behandlung in Griechenland genutzt. Hinsichtlich des Gesundheitszustands führte die Vorinstanz aus, gemäss den medizinischen Unterlagen aus Deutschland würden der Beschwerdeführerin nebst einem guten Allgemeinzustand eine schwere depressive Störung, eine Anpassungsstörung, Spannungskopfschmerzen sowie Diabetes mellitus Typ 2 und Lumbago (Rückenschmerzen) attestiert (Berichte vom 28. Januar 2021, 30. Januar 2021, 2. März 2023, 11. August 2023). Aus den bei der Pflege vom BAZ Thun am 14. November 2023 eingeholten medizinischen Unterlagen ginge nebst depressiven Verstimmungen der Beschwerdeführerin (seit dem Verlust ihres Sohnes) und einer leichten venösen Insuffizienz ein guter Allgemeinzustand hervor, wobei ihre Diabetes-Medikation gut eingestellt sei. Angesichts des medizinischen Sachverhaltes könne vorliegend mit Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 nicht darauf geschlossen werden, die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien derart gravierend, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht sei. Bei der Beschwerdeführerin sei angesichts ihrer Gesamtsituation einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Insgesamt seien keine Tatsachen - auch nicht mit den Vorbringen in der Stellungnahme des Rechtsvertreters (keine Sozialhilfeleistungen; keine Unterstützung trotz Bemühungen; körperlich und psychisch angeschlagene, ungebildete, alleinstehende Frau) - oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Der Wegweisungsvollzug sei sowohl zulässig als auch zumutbar und technisch möglich. 7.2 In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin einzig in Wiederholung ihrer bisherigen Ausführungen vor, eine Rückführung nach Griechenland sei menschenunwürdig und daher nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu vereinbaren. Es sei auf zahlreiche öffentliche Berichte hinzuweisen, welche - entgegen den Erwägungen der angefochtenen Verfügung - aufzeigten, dass anerkannte Flüchtlinge in Griechenland nicht ausreichend unterstützt würden, über längere Zeit keine Unterkunft oder Arbeit fänden, der Zugang zu Nahrung unzureichend und das HELIOS Programm unwirksam sei (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD]; Al Jazeera vom 3. Dezember 2021; Save the Children vom 25. November 2021; Balkan Insight vom 5. Januar 2022; InfoMigrants vom 21. Oktober 2021, EUobserver vom 22. Dezember 2021, TNH vom 5. Oktober 2021; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 3. August 2022; Links zu ZEIT ONLINE und lto.de). Im Weiteren würden zwei Dokumentationen von Refugee Support Aegean (RSA) vom Januar 2019 sowie März 2023 die Situation für nach Griechenland zurückgeführte Menschen aufzeigen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im erwähnten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2; BVGer Urteil D-6009/2023 E. 9.1 vom 13. November 2023). 8.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass der Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Wie die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt hat, gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4; BVGer Urteil D-6009/2023 E. 9.2). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Sie kann sich - und konnte sich auch bereits während ihres zweijährigen dortigen Aufenthalts - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist aber auch unter den genannten schwierigen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. Die Beschwerdeführerin kann aus den in der Beschwerde zitierten öffentlichen Berichten, welche weder aktuell sind (November 2021 bis März 2023; Beschwerde Ziff. II./2.) noch sie persönlich beziehungsweise konkret betreffen, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie gemäss eigenen Angaben während ihres Aufenthalts in Griechenland (immer wieder) Unterstützung erhalten hat (von Seiten von Sozialarbeitern, dem HELIOS Programm und NGOs; A15/6, S. 2 f.). Sie weist zudem kein derart gravierendes Krankheitsbild auf, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung rechtfertigen würde. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin verbrachte bereits zwei Jahre in Griechenland und war in der Lage, Unterkunft und Arbeit zu finden, ein wenig die griechische Sprache zu lernen, sich zu ihrer Unterstützung um Unterstützung durch einen Sozialarbeiter und um die Hilfe von NGOs sowie von HELIOS zu bemühen, wie auch ihre gesundheitlichen Bedürfnisse anzubringen und medizinisch behandeln zu lassen (A15/6). Sie hat damit gezeigt, dass sie in der Lage ist, bei allfälligen Problemen die erforderliche Hilfe zu organisieren, und es ist ihr auch zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. 10.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführerin machte zu Recht nicht geltend, dem Vollzug der Wegweisung stünden medizinische Gründe entgegen. 10.4 Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 10.5 Bei dieser Sachlage ist das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen.

11. Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

15. Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: