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D-6009/2023

D-6009/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Dasselbe gilt für den Antrag auf einen einstweiligen Vollzugsstopp.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht unvollständige Abklärung des Sachverhaltes und eine daraus folgende falsche Einschätzung der Vulnerabilität. Die Vorinstanz hätte gemäss der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung weitere Untersuchungen und Abklärungen der Beschwerdeführerin (Angio-CT, Psychotherapie) abwarten müssen.

E. 4.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abgeklärt und sich auch mit der medizinischen Infrastruktur von Griechenland genügend auseinandergesetzt hat (vgl. vi-Entscheid, Seite 8 f.). Sie konnte daher von weiteren Sachverhaltsabklärungen absehen beziehungsweise annehmen, dass bei etwaigen ärztlichen (Folge-)Terminen keine schwerwiegende Diagnose erfolgen, die zu einer Änderung der ursprünglichen Einschätzung führen würde (vgl. Arztberichte der Schweiz: A23/3 und A26/22; Beweismittelverzeichnis [BMV] 3/1 und 4/2 aus der Türkei, BMV 5/5 bis 7/1 aus Griechenland). In antizipierter Beweiswürdigung kann somit auch im heutigen Zeitpunkt darauf verzichtet werden, ein in Aussicht gestelltes Angio-CT oder einen allfälligen weiteren medizinischen Termin (beispielsweise beim Psychologen/Psychiater) abzuwarten. Der medizinische Sachverhalt stand bereits im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung hinreichend fest, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland beurteilen zu können (vgl. nachstehende Erwägungen [E.] 10 und 11 zum Wegweisungsvollzug). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer medizinischen Vorbringen beziehungsweise der Vulnerabilität nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung dar, sondern betrifft eine materielle Frage. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Bei dieser Sachlage ist das sinngemässe Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhaltes abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 5.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2015 internationalen Schutz gewährten und ihrer Rückübernahme am 19. Juli 2023 ausdrücklich zugestimmt haben (A20/1). Griechenland ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Weder der vorherige Aufenthalt in Griechenland noch die erhaltene Aufenthaltsbewilligung werden in der Beschwerde bestritten. Der Hinweis auf die (zwischenzeitlich) abgelaufene Aufenthaltsbewilligung ist unbehelflich, zumal aufgrund des langjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Athen und der Zustimmung Griechenlands zu ihrer Rückübernahme davon ausgegangen werden kann, dass einer Erneuerung des Schutzstatus beziehungsweise der Verlängerung der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nichts im Weg steht. Insofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 15) angesichts der geltend gemachten Krankheit (verkürzte Lebenszeit) einen Selbsteintritt in Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beantragt, ist mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen der Dublin-III-VO nicht darauf einzutreten.

E. 5.3 Bei dieser Sachlage ist das Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, abzuweisen. Festzustellen ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1 Die Vorinstanz hielt in Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung fest, ihr sei hinsichtlich der Befürchtungen vor Übergriffen durch Privatpersonen oder staatlichen Funktionären beziehungsweise der türkischen Regierung nahestehenden Personen zuzumuten, sich in Griechenland - als Rechtsstaat mit funktionierender Polizeibehörde - an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden, zumal Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Nötigenfalls könne sie sich an vor Ort tätige karitative Organisationen wie das «Greek Council for Refugees» wenden und für vulnerable Personen oder Opfer von Gewalt und Missbrauch bestünden zusätzliche Angebote (Safe Place International, NGO Za'atar, Orange House Shelter, National Center for Social Solidarity EKKA). Sollte sie zu Beginn Unterstützung betreffend Unterkunft benötigen, gebe es eine Liste verschiedener Einrichtungen für Übergangswohnheime oder betreute Wohnungen. Als Zusatzprogramm sei auf das Projekt HELIOS hinzuweisen, das die Integration von Begünstigten in die griechische Gesellschaft fördere. Den eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass sie im Jahr 2016 bereits die Unterstützung einer Anwältin nach einer Nacht in Polizeigewahrsam erfolgreich in Anspruch genommen habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie sich angesichts ihrer zuvor langen Aufenthaltsdauer, des vorhandenen Beziehungsnetzes und ihrer Kenntnisse der griechischen Sprache, welche ihr überdies den Zugang zu Behörden oder das allfällige Beschreiten des Rechtsweges erleichterten, bei einer Rückkehr nach Griechenland wieder eine Existenz aufbauen könne. Sie verfüge in Griechenland gemäss eigenen Angaben über eine AMKA-Nummer, weshalb sie unter anderem Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen habe und sich als arbeitssuchend bei den entsprechenden Stellen melden könne. Hinsichtlich des Gesundheitszustands führte die Vorinstanz aus, gemäss dem Bericht des Inselspitals Bern vom 3. August 2023 seien der Beschwerdeführerin eine genetische Verifizierung des Marfan-Syndroms, ein Angio-CT der Wirbelsäule und der Aorta, eine Therapie mit Losartan infolge erhöhten Blutdruckes und beidseitig Schuhsohleneinlagen aufgrund Knick-/Senkfüssen empfohlen worden. In einer Transthorakalen Echokardiographie sei nebst einem erweiterten linken Atrium ein normaler Befund festgestellt worden. Im Weiteren habe die Ärztin des BAZ eine psychologische Behandlung als nicht dringlich erachtet. Die ambulante Untersuchung in der Universitätsklinik für Augenheilkunde des Inselspitals vom 20. September 2023 habe einen normalen Augendruck des rechten Auges bei bestehender Monokelsituation und fortgeschrittenem Glaukomschaden (grüner Star, Astigmatismus/Hornhautverkrümmung, Kunstlinse) ergeben, weshalb die Beschwerdeführerin Augentropfen, -gel und Pflegemittel erhalten habe. Angesichts des medizinischen Sachverhaltes könne vorliegend mit Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 nicht darauf geschlossen werden, die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien derart gravierend, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht sei. Es könne ferner von ihrer Vertrautheit mit dem griechischen Gesundheitssystem ausgegangen werden, zumal sie in Griechenland mehrmals am Auge operiert worden sei. Aufgrund der Akten bedürften die Beschwerden keiner dringenden medizinischen Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig sei. Gemäss genanntem Referenzurteil sei die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Flüchtlingsstatus gewährleistet. Bei der Beschwerdeführerin sei angesichts ihrer Gesamtsituation die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Im Weiteren seien entgegen den Vorbringen in der Stellungnahme des Rechtsvertreters den Arztberichten keine gravierenden Befunde zu entnehmen. Es sei abgesehen von Anpassungen der Medikation kein dringender Handlungsbedarf ersichtlich, um eine rapide und massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern. Selbst wenn der Beschwerdeführerin in Griechenland primär das staatliche Gesundheitssystem zur Verfügung stehe, sei von der möglichen Behandlung der Beschwerden infolge des Marfan-Syndroms auszugehen und sie sei nicht als äusserst verletzliche Person im Sinne des Referenzurteils einzustufen, weshalb auch das Vorliegen begünstigender Umstände für eine Rückkehr nach Griechenland nicht erforderlich sei. Dennoch sei auf ihre Gesamtsituation hinzuweisen (Gleichstellung mit griechischen Staatsangehörigen, Zugang zu sozialen und medizinischen Dienstleistungen, zu Erwerbstätigkeit und Unterkunft, Sprachkenntnisse Niveau B1 oder B2, langjähriger Aufenthalt soziale Vernetzung und ausgeübte Erwerbstätigkeit in Griechenland, Anspruch auf Arbeitslosengeld). Der Wegweisungsvollzug sei sowohl zulässig als auch zumutbar und technisch möglich.

E. 8.2 In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin nebst der Wiederholung ihrer bisherigen Ausführungen vor, sie habe in Griechenland seit der Nacht in Haft (Festnahme im Jahr 2016) mit der Angst gelebt, eines Tages von der griechischen Polizei an die Türkei ausgeliefert zu werden. Zudem sei sie aufgrund der Zunahme ihrer gesundheitlichen Probleme in die Schweiz gekommen, da Griechenland über ein unzureichendes Gesundheitssystem verfüge (Beschwerde, S. 9). Verglichen mit der Lebenserwartung von Menschen mit Marfan-Syndrom sei «ihre Lebenserwartung bereits an der Obergrenze», was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Als Folge dessen habe sie ihre Vulnerabilität falsch eingeschätzt. Aus diversen Internetlinks sei ersichtlich, dass das Risiko eines Aortenrisses bei Menschen mit Marfan-Syndrom erheblich erhöht sei und sie deswegen sterben könne. Bei der Beschwerdeführerin seien gemäss dem Bericht des Inselspitals Bern vom 4. August 2023 eine dilatierte Aortawurzel (erweiterter Durchmesser) festgestellt und genauere Untersuchungen empfohlen worden. Das Angio-CT sei noch nicht durchgeführt worden und sie habe vom BAZ, obwohl beantragt, noch keinen Termin beim Psychologen oder Psychiater erhalten. Sie habe bereits ihr rechtes Auge verloren und leide an einer zunehmenden Sehschwäche des linken Auges. Die Funktionen anderer Organe, vor allem des Herzens, seien beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem bisherigen Leben die erforderliche medizinische Behandlung nicht erhalten und in Griechenland sei ihre Lage schwierig sowie stressig gewesen. Die AMKA-Krankenversicherung decke nur den Zugang zu öffentlichen Spitälern ab und die Beschwerdeführerin verfüge nicht wie die Mehrheit der griechischen Bürger über bessere wirtschaftliche Verhältnisse, um auf private Spitäler zurückgreifen zu können. Sie habe ununterbrochen gearbeitet, um zu überleben und kein Geld für zusätzliche medizinische Versorgung gehabt. Sie habe zwar Hilfe bei Institutionen in Anspruch genommen, aber erst ihr früherer, behandelnder Arzt aus der Türkei habe ihr die nötige Augenoperation ermöglicht (Beschwerde, S. 11 ff).

E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im erwähnten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2).

E. 9.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass der Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Wie die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt hat, gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).

E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2 Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Sie kann sich - und konnte sich auch bereits während des mehr als neunjährigen dortigen Aufenthalts - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. Die Beschwerdeführerin weist - entgegen ihrer Behauptung - kein derart gravierendes Krankheitsbild auf, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung rechtfertigen würde (vgl. nachstehend E. 10.3), zumal sie gemäss eigenen Angaben bereits während ihres langjährigen Aufenthaltes in Griechenland unter vielerlei Beschwerden infolge des Marfan-Syndroms litt und auch mehrere Operationen durchgeführt wurden.

E. 10.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

E. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.2 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin verbrachte bereits viele Jahre in Griechenland und war in der Lage, Unterkunft und Arbeit zu finden, die griechische Sprache zu lernen und ihre gesundheitlichen Bedürfnisse anzubringen und medizinisch behandeln zu lassen. Ihre Angst vor einer Auslieferung an die Türkei vermag an der Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie gemäss eigenen Angaben nach ihrer damaligen Festnahme in Griechenland infolge eines türkischen Festnahmebefehls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen konnte und sie vom Staatsanwalt bereits am nächsten Tage wieder aus der Haft entlassen worden sei (16/7, F25 f.). Sie hat damit gezeigt, dass sie in der Lage ist, bei allfälligen Problemen die erforderliche Hilfe zu organisieren und es ist ihr auch zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Hinsichtlich der von ihr vorgebrachten psychischen Probleme geht aus den Akten kein dringender Handlungsbedarf hervor (A26/22). Sie hat mit dem Schutzstatus unbestritten denselben Anspruch auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger und ihr Einwand, die Mehrheit der griechischen Bevölkerung könne sich sinngemäss «bessere» Dienstleistungen von privaten medizinischen Einrichtungen leisten, ist dabei unbehelflich, sofern er über Haupt zutrifft. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, können der Beschwerdeführerin nötigenfalls karitative Organisationen Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen bieten, welche die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beschwerden zudem bereits in Anspruch genommen hat (Beschwerde, S. 14; Ärzte ohne Grenzen, Augenoperation).

E. 11.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Aktenlage hingewiesen (23/3, A26/22; BMV), aus der nicht geschlossen werden kann, die Beschwerdeführerin sei infolge ihres Marfan-Syndroms auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen, welche sie nicht in Griechenland in Anspruch nehmen könnte, zumal sie dies bereits jahrelang gemacht hat und mit dem dortigen Gesundheitssystem vertraut ist. Aus dem vorgebrachten höheren medizinischen Niveau in der Schweiz lässt sich jedenfalls kein rechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin ableiten. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aus den eingegangenen, ärztlichen Berichten keine gravierenden Befunde ersichtlich sind, die die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfüllen würden. Die Hypothese eines zukünftigen Aortenrisses mit einhergehendem Tod der Beschwerdeführerin ist unbehelflich, zumal das Vorbestehen einer (allenfalls jahrelang) bereits erweiterten Aorta nicht ausgeschlossen werden kann. Im Weiteren besteht gemäss dem Arztbericht von B._______, BAZ, vom 19. Juli 2023 eine längerfristige Indikation auf eine Psychotherapie, jedoch ist daraus nicht auf eine dringend nötige Therapie im Sinne vorstehender Erwägungen zu schliessen (A26/22; vgl. vi-Entscheid, S. 8). Es handelt sich bei ihr - entgegen ihrer Auffassung - nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung nur unter besonderen Umständen als zumutbar erweisen würde. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2).

E. 11.4 Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.

E. 12 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 15.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 15.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6009/2023 Urteil vom 13. November 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Am 10. Juli 2023 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 30. Dezember 2013 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihr dort am 30. Januar 2015 internationaler Schutz gewährt worden war. B. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 12. Juli 2023 und des persönlichen Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat (RüA) vom 17. Juli 2023 gab die Beschwerdeführerin an, im Jahr 2013 in Griechenland erfolgreich um Asyl nachgesucht zu haben und dort seit neun Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Sie habe in Athen mit einem Kollegen in einer Zweizimmerwohnung gewohnt sowie mehrere Jahre als Hilfsköchin und im Service gearbeitet, wobei sie auch gesundheitliche Probleme (Marfan Syndrom: erbliche Bindegewebskrankheit) gehabt habe. Zur Zeit des Putsches in der Türkei im Jahr 2016 habe sie wegen eines missbräuchlichen türkischen Festnahmebefehls eine Nacht (in Griechenland) in Haft verbringen müssen. Im Februar 2023 sei sie arbeitslos geworden. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme und der medizinischen Möglichkeiten in der Schweiz habe sie hier um Asyl nachgesucht. Betreffend eine allfällige Rückkehr nach Griechenland erklärte die Beschwerdeführerin hauptsächlich, sie wolle nicht dorthin zurückkehren, weil sie keine gesundheitliche Unterstützung erhalte und seitens des Heimatstaates (Türkei) nach wie vor unter Druck stehe (Entführungen türkischer Flüchtlinge in Griechenland und Rückschaffung in den Heimatstaat; sie werde bei ihrer Familie im Heimatstaat gesucht). Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation gab sie an, es gehe ihr nicht gut. Das Marfan-Syndrom beeinträchtige viele Organe (Augen, Arme, Beine, Herz). Sie wünsche Termine beim Arzt und benötige aufgrund ihrer Erlebnisse in der Türkei psychiatrische Unterstützung. Zur Stützung ihrer Vorbringen wies sie auf öffentliche Quellen betreffend Gewalterfahrungen in Haft und einer möglichen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) hin, reichte ein Schreiben einer griechischen Anwältin und umfangreiche medizinische Unterlagen aus der Türkei und aus Griechenland ein, unter anderem einen Behindertenausweis sowie medizinische Berichte hinsichtlich der Augen (sechzehn Operationen in der Türkei, vier in Griechenland), des Herzens und des Marfan-Syndroms. C. Am 17. Juli 2023 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. D. Am 19. Juli 2023 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 17. Juli 2023 zu. Sie bestätigten, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt (gültiger Schutzstatus bis 21. Oktober 2023). E. Die Beschwerdeführerin reichte beim SEM im Laufe des Verfahrens weitere medizinische Berichte und Dokumente aus der Schweiz ein. F. Mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 äusserte sich die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Griechenland. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin leide an ernsten und potentiell tödlichen Gesundheitsproblemen, die sich wegen der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland verschlechtern und möglicherweise zum Tod führen würden. Weitere ärztliche Termine seien abzuwarten. Zudem habe sie ihre Aufenthaltsbewilligung in Griechenland «verloren». G. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 26. Oktober 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; ansonsten werde sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Die Beschwerdeführerin erhob am 1. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. Oktober 2023 (beiliegend unter anderem ein selbst verfasstes Schreiben). Sie beantragte dessen Aufhebung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren durchzuführen sowie sinngemäss die Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz beziehungsweise die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die sofortige Anordnung eines Vollzugsstopps der Wegweisung sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters. I. Mit Schreiben vom 6. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 2. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Dasselbe gilt für den Antrag auf einen einstweiligen Vollzugsstopp. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht unvollständige Abklärung des Sachverhaltes und eine daraus folgende falsche Einschätzung der Vulnerabilität. Die Vorinstanz hätte gemäss der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung weitere Untersuchungen und Abklärungen der Beschwerdeführerin (Angio-CT, Psychotherapie) abwarten müssen. 4.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abgeklärt und sich auch mit der medizinischen Infrastruktur von Griechenland genügend auseinandergesetzt hat (vgl. vi-Entscheid, Seite 8 f.). Sie konnte daher von weiteren Sachverhaltsabklärungen absehen beziehungsweise annehmen, dass bei etwaigen ärztlichen (Folge-)Terminen keine schwerwiegende Diagnose erfolgen, die zu einer Änderung der ursprünglichen Einschätzung führen würde (vgl. Arztberichte der Schweiz: A23/3 und A26/22; Beweismittelverzeichnis [BMV] 3/1 und 4/2 aus der Türkei, BMV 5/5 bis 7/1 aus Griechenland). In antizipierter Beweiswürdigung kann somit auch im heutigen Zeitpunkt darauf verzichtet werden, ein in Aussicht gestelltes Angio-CT oder einen allfälligen weiteren medizinischen Termin (beispielsweise beim Psychologen/Psychiater) abzuwarten. Der medizinische Sachverhalt stand bereits im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung hinreichend fest, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland beurteilen zu können (vgl. nachstehende Erwägungen [E.] 10 und 11 zum Wegweisungsvollzug). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer medizinischen Vorbringen beziehungsweise der Vulnerabilität nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung dar, sondern betrifft eine materielle Frage. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Bei dieser Sachlage ist das sinngemässe Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhaltes abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2015 internationalen Schutz gewährten und ihrer Rückübernahme am 19. Juli 2023 ausdrücklich zugestimmt haben (A20/1). Griechenland ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Weder der vorherige Aufenthalt in Griechenland noch die erhaltene Aufenthaltsbewilligung werden in der Beschwerde bestritten. Der Hinweis auf die (zwischenzeitlich) abgelaufene Aufenthaltsbewilligung ist unbehelflich, zumal aufgrund des langjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Athen und der Zustimmung Griechenlands zu ihrer Rückübernahme davon ausgegangen werden kann, dass einer Erneuerung des Schutzstatus beziehungsweise der Verlängerung der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nichts im Weg steht. Insofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 15) angesichts der geltend gemachten Krankheit (verkürzte Lebenszeit) einen Selbsteintritt in Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beantragt, ist mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen der Dublin-III-VO nicht darauf einzutreten. 5.3 Bei dieser Sachlage ist das Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, abzuweisen. Festzustellen ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz hielt in Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung fest, ihr sei hinsichtlich der Befürchtungen vor Übergriffen durch Privatpersonen oder staatlichen Funktionären beziehungsweise der türkischen Regierung nahestehenden Personen zuzumuten, sich in Griechenland - als Rechtsstaat mit funktionierender Polizeibehörde - an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden, zumal Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Nötigenfalls könne sie sich an vor Ort tätige karitative Organisationen wie das «Greek Council for Refugees» wenden und für vulnerable Personen oder Opfer von Gewalt und Missbrauch bestünden zusätzliche Angebote (Safe Place International, NGO Za'atar, Orange House Shelter, National Center for Social Solidarity EKKA). Sollte sie zu Beginn Unterstützung betreffend Unterkunft benötigen, gebe es eine Liste verschiedener Einrichtungen für Übergangswohnheime oder betreute Wohnungen. Als Zusatzprogramm sei auf das Projekt HELIOS hinzuweisen, das die Integration von Begünstigten in die griechische Gesellschaft fördere. Den eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass sie im Jahr 2016 bereits die Unterstützung einer Anwältin nach einer Nacht in Polizeigewahrsam erfolgreich in Anspruch genommen habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie sich angesichts ihrer zuvor langen Aufenthaltsdauer, des vorhandenen Beziehungsnetzes und ihrer Kenntnisse der griechischen Sprache, welche ihr überdies den Zugang zu Behörden oder das allfällige Beschreiten des Rechtsweges erleichterten, bei einer Rückkehr nach Griechenland wieder eine Existenz aufbauen könne. Sie verfüge in Griechenland gemäss eigenen Angaben über eine AMKA-Nummer, weshalb sie unter anderem Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen habe und sich als arbeitssuchend bei den entsprechenden Stellen melden könne. Hinsichtlich des Gesundheitszustands führte die Vorinstanz aus, gemäss dem Bericht des Inselspitals Bern vom 3. August 2023 seien der Beschwerdeführerin eine genetische Verifizierung des Marfan-Syndroms, ein Angio-CT der Wirbelsäule und der Aorta, eine Therapie mit Losartan infolge erhöhten Blutdruckes und beidseitig Schuhsohleneinlagen aufgrund Knick-/Senkfüssen empfohlen worden. In einer Transthorakalen Echokardiographie sei nebst einem erweiterten linken Atrium ein normaler Befund festgestellt worden. Im Weiteren habe die Ärztin des BAZ eine psychologische Behandlung als nicht dringlich erachtet. Die ambulante Untersuchung in der Universitätsklinik für Augenheilkunde des Inselspitals vom 20. September 2023 habe einen normalen Augendruck des rechten Auges bei bestehender Monokelsituation und fortgeschrittenem Glaukomschaden (grüner Star, Astigmatismus/Hornhautverkrümmung, Kunstlinse) ergeben, weshalb die Beschwerdeführerin Augentropfen, -gel und Pflegemittel erhalten habe. Angesichts des medizinischen Sachverhaltes könne vorliegend mit Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 nicht darauf geschlossen werden, die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien derart gravierend, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht sei. Es könne ferner von ihrer Vertrautheit mit dem griechischen Gesundheitssystem ausgegangen werden, zumal sie in Griechenland mehrmals am Auge operiert worden sei. Aufgrund der Akten bedürften die Beschwerden keiner dringenden medizinischen Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig sei. Gemäss genanntem Referenzurteil sei die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Flüchtlingsstatus gewährleistet. Bei der Beschwerdeführerin sei angesichts ihrer Gesamtsituation die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Im Weiteren seien entgegen den Vorbringen in der Stellungnahme des Rechtsvertreters den Arztberichten keine gravierenden Befunde zu entnehmen. Es sei abgesehen von Anpassungen der Medikation kein dringender Handlungsbedarf ersichtlich, um eine rapide und massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern. Selbst wenn der Beschwerdeführerin in Griechenland primär das staatliche Gesundheitssystem zur Verfügung stehe, sei von der möglichen Behandlung der Beschwerden infolge des Marfan-Syndroms auszugehen und sie sei nicht als äusserst verletzliche Person im Sinne des Referenzurteils einzustufen, weshalb auch das Vorliegen begünstigender Umstände für eine Rückkehr nach Griechenland nicht erforderlich sei. Dennoch sei auf ihre Gesamtsituation hinzuweisen (Gleichstellung mit griechischen Staatsangehörigen, Zugang zu sozialen und medizinischen Dienstleistungen, zu Erwerbstätigkeit und Unterkunft, Sprachkenntnisse Niveau B1 oder B2, langjähriger Aufenthalt soziale Vernetzung und ausgeübte Erwerbstätigkeit in Griechenland, Anspruch auf Arbeitslosengeld). Der Wegweisungsvollzug sei sowohl zulässig als auch zumutbar und technisch möglich. 8.2 In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin nebst der Wiederholung ihrer bisherigen Ausführungen vor, sie habe in Griechenland seit der Nacht in Haft (Festnahme im Jahr 2016) mit der Angst gelebt, eines Tages von der griechischen Polizei an die Türkei ausgeliefert zu werden. Zudem sei sie aufgrund der Zunahme ihrer gesundheitlichen Probleme in die Schweiz gekommen, da Griechenland über ein unzureichendes Gesundheitssystem verfüge (Beschwerde, S. 9). Verglichen mit der Lebenserwartung von Menschen mit Marfan-Syndrom sei «ihre Lebenserwartung bereits an der Obergrenze», was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Als Folge dessen habe sie ihre Vulnerabilität falsch eingeschätzt. Aus diversen Internetlinks sei ersichtlich, dass das Risiko eines Aortenrisses bei Menschen mit Marfan-Syndrom erheblich erhöht sei und sie deswegen sterben könne. Bei der Beschwerdeführerin seien gemäss dem Bericht des Inselspitals Bern vom 4. August 2023 eine dilatierte Aortawurzel (erweiterter Durchmesser) festgestellt und genauere Untersuchungen empfohlen worden. Das Angio-CT sei noch nicht durchgeführt worden und sie habe vom BAZ, obwohl beantragt, noch keinen Termin beim Psychologen oder Psychiater erhalten. Sie habe bereits ihr rechtes Auge verloren und leide an einer zunehmenden Sehschwäche des linken Auges. Die Funktionen anderer Organe, vor allem des Herzens, seien beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem bisherigen Leben die erforderliche medizinische Behandlung nicht erhalten und in Griechenland sei ihre Lage schwierig sowie stressig gewesen. Die AMKA-Krankenversicherung decke nur den Zugang zu öffentlichen Spitälern ab und die Beschwerdeführerin verfüge nicht wie die Mehrheit der griechischen Bürger über bessere wirtschaftliche Verhältnisse, um auf private Spitäler zurückgreifen zu können. Sie habe ununterbrochen gearbeitet, um zu überleben und kein Geld für zusätzliche medizinische Versorgung gehabt. Sie habe zwar Hilfe bei Institutionen in Anspruch genommen, aber erst ihr früherer, behandelnder Arzt aus der Türkei habe ihr die nötige Augenoperation ermöglicht (Beschwerde, S. 11 ff). 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im erwähnten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). 9.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass der Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Wie die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt hat, gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2 Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Sie kann sich - und konnte sich auch bereits während des mehr als neunjährigen dortigen Aufenthalts - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. Die Beschwerdeführerin weist - entgegen ihrer Behauptung - kein derart gravierendes Krankheitsbild auf, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung rechtfertigen würde (vgl. nachstehend E. 10.3), zumal sie gemäss eigenen Angaben bereits während ihres langjährigen Aufenthaltes in Griechenland unter vielerlei Beschwerden infolge des Marfan-Syndroms litt und auch mehrere Operationen durchgeführt wurden. 10.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin verbrachte bereits viele Jahre in Griechenland und war in der Lage, Unterkunft und Arbeit zu finden, die griechische Sprache zu lernen und ihre gesundheitlichen Bedürfnisse anzubringen und medizinisch behandeln zu lassen. Ihre Angst vor einer Auslieferung an die Türkei vermag an der Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie gemäss eigenen Angaben nach ihrer damaligen Festnahme in Griechenland infolge eines türkischen Festnahmebefehls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen konnte und sie vom Staatsanwalt bereits am nächsten Tage wieder aus der Haft entlassen worden sei (16/7, F25 f.). Sie hat damit gezeigt, dass sie in der Lage ist, bei allfälligen Problemen die erforderliche Hilfe zu organisieren und es ist ihr auch zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Hinsichtlich der von ihr vorgebrachten psychischen Probleme geht aus den Akten kein dringender Handlungsbedarf hervor (A26/22). Sie hat mit dem Schutzstatus unbestritten denselben Anspruch auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger und ihr Einwand, die Mehrheit der griechischen Bevölkerung könne sich sinngemäss «bessere» Dienstleistungen von privaten medizinischen Einrichtungen leisten, ist dabei unbehelflich, sofern er über Haupt zutrifft. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, können der Beschwerdeführerin nötigenfalls karitative Organisationen Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen bieten, welche die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beschwerden zudem bereits in Anspruch genommen hat (Beschwerde, S. 14; Ärzte ohne Grenzen, Augenoperation). 11.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Aktenlage hingewiesen (23/3, A26/22; BMV), aus der nicht geschlossen werden kann, die Beschwerdeführerin sei infolge ihres Marfan-Syndroms auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen, welche sie nicht in Griechenland in Anspruch nehmen könnte, zumal sie dies bereits jahrelang gemacht hat und mit dem dortigen Gesundheitssystem vertraut ist. Aus dem vorgebrachten höheren medizinischen Niveau in der Schweiz lässt sich jedenfalls kein rechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin ableiten. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aus den eingegangenen, ärztlichen Berichten keine gravierenden Befunde ersichtlich sind, die die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfüllen würden. Die Hypothese eines zukünftigen Aortenrisses mit einhergehendem Tod der Beschwerdeführerin ist unbehelflich, zumal das Vorbestehen einer (allenfalls jahrelang) bereits erweiterten Aorta nicht ausgeschlossen werden kann. Im Weiteren besteht gemäss dem Arztbericht von B._______, BAZ, vom 19. Juli 2023 eine längerfristige Indikation auf eine Psychotherapie, jedoch ist daraus nicht auf eine dringend nötige Therapie im Sinne vorstehender Erwägungen zu schliessen (A26/22; vgl. vi-Entscheid, S. 8). Es handelt sich bei ihr - entgegen ihrer Auffassung - nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung nur unter besonderen Umständen als zumutbar erweisen würde. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). 11.4 Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.

12. Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. 15.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 15.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: