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D-6571/2019

D-6571/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 8. August 2018 wurde er vom SEM ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei tamilischer Ethnie, habe bis zu seinem (...) Altersjahr zusammen mit seinen Eltern, seiner älteren Schwester und seinem älteren Bruder in B._______ (C._______ Distrikt) gelebt und sei dann mit seiner Familie nach D._______ (E._______-Gebiet) gezogen, wo er bis (...) gewohnt habe. Gegen Ende des Bürgerkriegs habe er sich mit seiner Familie (...) lang im «(...)-Lager» aufhalten müssen, ehe er nach B._______ habe zurückkehren können. Von (...) bis zu seiner Ausreise habe er in F._______ (D._______ Distrikt) gewohnt. Er habe im Jahr (...) das O-Level abgeschlossen. Danach sei er als (...) tätig gewesen. Seine Familie sei reich, da sein Vater als Produzent von (...) arbeite beziehungsweise gearbeitet habe. Sowohl sein Vater als auch seine Schwester, sein Schwager und seine Tante väterlicherseits (vs) seien bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Er erinnere sich nicht mehr genau daran, doch sei sein Vater vor (...) Mitglied bei den LTTE gewesen, in den letzten Kriegsjahren habe der (Verwandter) nur noch Hilfeleistungen für die Bewegung machen müssen. Seine Schwester sei zwangsrekrutiert worden, nach (...) Monaten sei ihr aber die Flucht aus der Bewegung gelungen. Auch ihr späterer Ehemann sei seinerzeit von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe in der Folge fliehen können. Auf Nachfrage hin, ob jemand aus seiner Familie in einem Rehabilitationscamp gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse nicht, was dies sei und könne die Frage daher nicht beantworten. Jedenfalls hätten sich seine Familienmitglieder mit ihm im Flüchtlingscamp aufgehalten. Eines Tages sei er bei der Arbeit auf einer (...) gewesen, als seine Mutter ihn angerufen und ihm gesagt habe, er dürfe nicht nach Hause zurückkehren, weil Behördenmitglieder Waffen auf ihrem Familiengrundstück in D._______ gefunden hätten. Er habe sich in der Folge ungefähr einen (...) lang bei seinem Onkel versteckt, ehe er am (...) ausgereist sei respektive sei er vom (...) bis (...) bei seinem Onkel gewesen und dann von dort aus ausgereist. Sein Vater habe sich zunächst auch versteckt, sei aber später verhaftet und nach (...) Monaten freigelassen worden, weil die aufgefundenen Waffen nicht mehr funktioniert hätten. Die Behörden hätten von jemandem erfahren, dass er (Beschwerdeführer) zusammen mit seinem Vater die Gewehre auf dem Grundstück versteckt habe. Deshalb und auch weil Verwandte von ihm bei der LTTE gewesen seien und er bei Strassenkontrollen oft nach einer etwaigen LTTE-Vergangenheit seiner Verwandten gefragt worden sei, würde er sich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in Lebensgefahr begeben. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass er nach seiner Ausreise von den Behörden zu Hause gesucht worden sei. In der Schweiz habe er einmal an einer Demonstration in G._______ teilgenommen und von dort Fotos geschossen. Der Beschwerdeführer reichte seine temporäre sri-lankische Identitätskarte (ID) und seine «reguläre» ID, je im Original, sowie eine Lebensmittelkarte für intern vertriebene Personen und seine Geburtsurkunde, je in Kopie, zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 4. November 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - diese ging am 24. Dezember 2019 beim Gericht ein - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu benennen. E. Die rubrizierte Rechtsvertreterin ersuchte mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 darum, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt zu werden. F. Die Instruktionsrichterin ordnete dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2020 die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - vorbehältlich der Erwägung 3 - einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist daher von Gesetzes wegen berechtigt, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 AsylG). Auf den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] AsylrekurskommissionEMARK 2005 Nr. 21 E. 7).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Seinen Ausführungen seien keine persönlich gegen ihn gerichteten, ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu entnehmen, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten. Aufgrund dieser Beurteilung werde auf die Erwägung der vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente in seinen diesbezüglichen Ausführungen verzichtet. Er habe keine gezielte Verfolgung seitens Behörden, sonstiger Organisationen oder Personen erlitten. Des Weiteren gebe es keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr begründete Furcht habe, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Die Einschätzung seiner Mutter etwa könne nicht als objektiver Anhaltspunkt für eine drohende Verfolgung gewertet werden. Auch wenn bei ihm in irgendeiner Form eine subjektive Furcht vorhanden sein sollte, sei diese mit Sicherheit nicht objektiv begründet. Gegen die Annahme, dass die heimatlichen Behörden an seiner Ergreifung interessiert seien, spreche auch die Tatsache, dass er unter Verwendung eines authentischen Reisepasses über den (...) Flughafen habe ausreisen können. Bei der einmaligen Teilnahme an einer Demonstration in G._______ handle es sich um eine Mitläufertätigkeit von untergeordneter Bedeutung, wie etwa das Tragen von Flaggen, die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, da diese Tätigkeiten das Verfolgungsinteresse des tamilischen Staates nicht auslösen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seitens des sri-lankischen Staates als ein überzeugter Aktivist im Bestreben der (radikalen) Diaspora für einen separaten tamilischen Staat wahrgenommen werde. Ausserdem habe er seine geltend gemachten mutmasslichen Aktivitäten zu keiner Zeit während seines Asylverfahrens mit Dokumenten belegt. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Vielmehr sei er bis (...) oder (...) in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch (...) Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, es existiere eine grosse Anzahl von Berichten über willkürliche Misshandlungen, Inhaftierungen und Tötungen von Tamilen, die der Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt würden. Gemäss Feststellungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) gebe es zahlreiche Hinweise, dass Angehörige staatlicher Sicherheitskräfte und des Militärs im Jaffna-Bezirk und in der Nordprovinz Personen entführen, illegal in Haft halten, foltern und anschliessend gegen Lösegeldzahlungen wieder freilassen würden. Schon der Verdacht auf eine lediglich untergeordnete Tätigkeit zugunsten der LTTE könne dazu führen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten. Vorliegend seien auf dem Grundstück seiner Familie Waffen gefunden worden. Den Behörden sei bekannt gewesen, dass mehrere seiner Familienmitglieder der LTTE gedient hätten. Damit lägen bereits genügend Anhaltspunkte vor, dass sich eine asylrelevante Verfolgung in absehbarer Zeit verwirklicht hätte. Dass er nicht so lange zugewartet habe, bis tatsächlich etwas passiert sei, könne ihm nicht entgegenhalten werden. Hinzukomme, dass sein Vater später auch tatsächlich verhaftet worden sei. Allein deswegen, dass dieser nach (...) Monaten wieder entlassen worden sei, könne nicht darauf geschlossen werden, dass ihm (Beschwerdeführer) nichts passiert wäre. Wäre er nicht aus Sri Lanka geflohen, wäre er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls verhaftet und wie sein Vater inhaftiert und allenfalls gefoltert oder sexuell missbraucht worden. Ferner gerate er als Tamile aus dem Norden bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte. Ohne sri-lankischen Reisepass werde er mit einem temporären Reisepass als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifizierbar und folglich von der Einreisebehörde und der Kriminalpolizei einer Personensicherheitsprüfung unterzogen. Mit der Feststellung, dass er tamilisch spreche und im E._______-Gebiet lebe, bestehe sodann ein Anfangsverdacht, dass er der LTTE nahestände. Zudem seien mehrere nahe Verwandte (Vater, Schwester, Tante und Schwager) bei der LTTE tätig gewesen. Im Übrigen sei bereits aufgrund der behördlichen Suche nach ihm davon auszugehen, dass er auf der «Stop-List» oder zumindest der «Watch-List» aufgeführt sei. Damit sei ein erhöhtes Risikoprofil gegeben. Weiter ziehe auch sein mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz - einem politisch aktiven Hort der tamilischen Diaspora - bei einer Rückkehr zusätzlich die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich. Er sei während der Zeit in der Schweiz auch politisch aktiv gewesen und habe an einer Demonstration in G._______ teilgenommen. Die obengenannte Gefährdung gelte umso mehr seit dem Regierungswechsel, der durch die Wahlen am 16. November 2019 ausgelöst worden sei. Das dreiste und rechtswidrige Vorgehen des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass dieses Regime auch gegenüber zurückgeschafften, abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz vermehrt vorgehen werde. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass ihm Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlung drohe. Der vorinstanzliche Entscheid sei nicht mit Art. 3 AsylG in Einklang zu bringen. Nachdem sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht mit der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auseinandergesetzt habe, sei schliesslich lediglich festzuhalten, dass seine Vorbringen alle wesentlichen Punkte enthalten würden, substantiiert sowie widerspruchsfrei und damit glaubhaft ausgefallen seien.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.

E. 6.2 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung erwogen, dass dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt etwas Konkretes zugestossen ist und dass in seinem Heimatland gegen ihn keine Vorwürfe erhoben worden sind. Der Beschwerdeführer verneinte dementsprechend an der BzP auch, jemals in seiner Heimat inhaftiert gewesen oder vor Gericht gestanden zu sein und führte aus, abgesehen von Befragungen durch die Behörden auf dem Weg zur Arbeit habe er keine Probleme oder Konflikte mit den Behörden gehabt (vgl. SEM act. A5 Ziff. 7.01). Er verneinte auf Nachfrage in der Anhörung zudem explizit, je bei der LTTE gewesen zu sein (vgl. SEM act. A18 F75). Bei seinem nicht weiter substantiierten Vorbringen, jemand habe verraten, dass seine Tante Mitglied bei der LTTE gewesen sei und dass sie die Gewehre auf seinem Grundstück versteckt habe (vgl. a.a.O. F64), handelt es sich offensichtlich um eine blosse Behauptung, nachdem der Beschwerdeführer zuvor auf die Nachfrage, weshalb die Behörden ausgerechnet auf seinem Familiengrundstück nach Waffen gesucht hätten, antwortete, das wisse er nicht, er habe keine Ahnung (vgl. a.a.O. F54). Demnach handelt es sich bei der Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers lediglich um eine subjektive Befürchtung, die objektiv nicht gerechtfertigt erscheint. Dies gilt umso mehr, als der Vater des Beschwerdeführers angeblich nach einer (...)monatigen Haft und offenbar ohne weitere Konsequenzen freigelassen worden ist (vgl. dazu Beschwerdeschrift, S. 5; SEM act. A18 F37, 57 f.). Bezeichnenderweise war dem Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres möglich, mit seinem im (...) ausgestellten Reisepass in die H._______ auszureisen (vgl. SEM act. A5 Ziff. 4.02).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im (...) in asylbeachtlicher Weise gefährdet war.

E. 6.4 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und dabei verschiedene Kriterien aufgestellt hat, die ein Verfolgungsrisiko begründen. Drei Faktoren wurden dabei als stark risikobegründend qualifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zur LTTE (darunter fallen auch tatsächliche oder vermutete familiäre Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und Hilfeleistungen für die LTTE [a.a.O., E. 8.4.1]), die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zur LTTE. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren dar. Im Urteil wird weiter ausgeführt, von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllten, habe allerdings nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellten (a.a.O., E. 8.5.3). Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zur LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (a.a.O., E. 8.5.5). Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine politisch aktive Person. Zwar hat er angeblich in seinem Heimatland (...) verteilt (vgl. SEM act. A5 Ziff. 7.01), ist aber insbesondere nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. So war er selber nie Mitglied der LTTE und machte nicht geltend, diese Organisation in irgendeiner Weise konkret unterstützt zu haben. Er brachte zwar vor, dass sein Vater, seine Schwester, sein Schwager und seine Tante bei der LTTE gewesen seien (vgl. SEM act. A18 F36). Sein Vater sei aber vor dem Jahr (...) Mitglied gewesen, seine Schwester sei im Jahr (...) nach (...) Monaten bei der Bewegung aus dieser geflohen (vgl. a.a.O. F37 und 40 f.) und die erwähnte Tante lebe nicht mehr (vgl. a.a.O. F65). Der Beschwerdeführer war - wie ausgeführt - im Zeitpunkt seiner Ausreise im (...) nicht in asylbeachtlicher Weise gefährdet, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile zu gegenwärtigen hätte. Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (namentlich Verhaftung und Folter) zu erleiden. Die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr kann auch nicht ohne Weiteres an der Dauer des Aufenthalts im Gastland gemessen werden (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 9.2.4, mit Verweis auf E. 8.3 und 8.4.6). Massgebend für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung seitens der Behörden befürchten muss, ist vielmehr, ob die sri-lankischen Behörden sein Verhalten mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zu verneinen. Insbesondere ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Bestehen einer relevanten Vorverfolgung verneint wurde. Der Beschwerdeführer erfüllt offensichtlich nicht das Profil eines aktiven und militanten LTTE-Anhängers und wurde in Sri Lanka namentlich nie offiziell verhaftet oder angeklagt. Die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr (...) über den Flughafen I._______ mit einem authentischen Reisepass legt zudem die Vermutung nahe, dass er sich jedenfalls damals nicht verfolgt gefühlt - und sich auch nicht auf einer "Stop-List" befunden - hat. Die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit (einmalige Teilnahme an einer Demonstration in G._______) ist sodann als in jeder Hinsicht niederschwellig einzustufen. Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene legte er dar, inwieweit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht von einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Sodann reichte er keinerlei Beweismittel zu seinem geltend gemachten exilpolitischen Engagement ein. Alleine aus der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, seinem Alter und der mittlerweile knapp (...)jährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.

E. 6.5 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus dem Machtwechsel 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka, noch aus den zwischenzeitlich im August 2020 erfolgten Parlamentswahlen vermag der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Dargelegten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vor-instanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und Art. 4 der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation.

E. 8.3.2 In Bezug auf die generellen und individuellen Zumutbarkeitskriterien bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das geeignet wäre, die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz umzustossen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann. Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass in Sri Lanka gemäss öffentlich zugänglichen Quellen der erste Fall einer Covid-19-Erkrankung Ende Januar 2020 und somit rund einen Monat, bevor in der Schweiz der erste Fall gemeldet wurde, diagnostiziert wurde. Die Krankheit hat sich in Sri Lanka weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht bereits zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer E-319/2019 vom 11. November 2020 E. 8.3.5). Insbesondere bestehen keine Hinweise darauf, dass die medizinische Versorgung in Sri Lanka im Falle einer Covid-19-Erkrankung nicht gewährleistet wäre (vgl. etwa Ministry of Health, Epidemiology Unit, http://epid.gov.lk/web/index.php?lang=en; Health Promotion Bureau, https://hpb.health.gov.lk/en/ covid-19, besucht am 6.1.2021). Der Vollzug der Wegweisung ist somit nicht unzumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung steht auch die Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG) ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und es den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2020 ordnete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Sie reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf entsprechende Nachforderung kann indessen verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten (ab Datum des Gesuchs beziehungsweise der Vollmacht vom 17. Dezember 2019) aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018). Der amtlichen Vertreterin ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 350.- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Cora Dubach wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 350.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6571/2019 Urteil vom 13. Januar 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 8. August 2018 wurde er vom SEM ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei tamilischer Ethnie, habe bis zu seinem (...) Altersjahr zusammen mit seinen Eltern, seiner älteren Schwester und seinem älteren Bruder in B._______ (C._______ Distrikt) gelebt und sei dann mit seiner Familie nach D._______ (E._______-Gebiet) gezogen, wo er bis (...) gewohnt habe. Gegen Ende des Bürgerkriegs habe er sich mit seiner Familie (...) lang im «(...)-Lager» aufhalten müssen, ehe er nach B._______ habe zurückkehren können. Von (...) bis zu seiner Ausreise habe er in F._______ (D._______ Distrikt) gewohnt. Er habe im Jahr (...) das O-Level abgeschlossen. Danach sei er als (...) tätig gewesen. Seine Familie sei reich, da sein Vater als Produzent von (...) arbeite beziehungsweise gearbeitet habe. Sowohl sein Vater als auch seine Schwester, sein Schwager und seine Tante väterlicherseits (vs) seien bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Er erinnere sich nicht mehr genau daran, doch sei sein Vater vor (...) Mitglied bei den LTTE gewesen, in den letzten Kriegsjahren habe der (Verwandter) nur noch Hilfeleistungen für die Bewegung machen müssen. Seine Schwester sei zwangsrekrutiert worden, nach (...) Monaten sei ihr aber die Flucht aus der Bewegung gelungen. Auch ihr späterer Ehemann sei seinerzeit von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe in der Folge fliehen können. Auf Nachfrage hin, ob jemand aus seiner Familie in einem Rehabilitationscamp gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse nicht, was dies sei und könne die Frage daher nicht beantworten. Jedenfalls hätten sich seine Familienmitglieder mit ihm im Flüchtlingscamp aufgehalten. Eines Tages sei er bei der Arbeit auf einer (...) gewesen, als seine Mutter ihn angerufen und ihm gesagt habe, er dürfe nicht nach Hause zurückkehren, weil Behördenmitglieder Waffen auf ihrem Familiengrundstück in D._______ gefunden hätten. Er habe sich in der Folge ungefähr einen (...) lang bei seinem Onkel versteckt, ehe er am (...) ausgereist sei respektive sei er vom (...) bis (...) bei seinem Onkel gewesen und dann von dort aus ausgereist. Sein Vater habe sich zunächst auch versteckt, sei aber später verhaftet und nach (...) Monaten freigelassen worden, weil die aufgefundenen Waffen nicht mehr funktioniert hätten. Die Behörden hätten von jemandem erfahren, dass er (Beschwerdeführer) zusammen mit seinem Vater die Gewehre auf dem Grundstück versteckt habe. Deshalb und auch weil Verwandte von ihm bei der LTTE gewesen seien und er bei Strassenkontrollen oft nach einer etwaigen LTTE-Vergangenheit seiner Verwandten gefragt worden sei, würde er sich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in Lebensgefahr begeben. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass er nach seiner Ausreise von den Behörden zu Hause gesucht worden sei. In der Schweiz habe er einmal an einer Demonstration in G._______ teilgenommen und von dort Fotos geschossen. Der Beschwerdeführer reichte seine temporäre sri-lankische Identitätskarte (ID) und seine «reguläre» ID, je im Original, sowie eine Lebensmittelkarte für intern vertriebene Personen und seine Geburtsurkunde, je in Kopie, zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 4. November 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - diese ging am 24. Dezember 2019 beim Gericht ein - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu benennen. E. Die rubrizierte Rechtsvertreterin ersuchte mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 darum, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt zu werden. F. Die Instruktionsrichterin ordnete dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2020 die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - vorbehältlich der Erwägung 3 - einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist daher von Gesetzes wegen berechtigt, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 AsylG). Auf den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] AsylrekurskommissionEMARK 2005 Nr. 21 E. 7). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Seinen Ausführungen seien keine persönlich gegen ihn gerichteten, ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu entnehmen, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten. Aufgrund dieser Beurteilung werde auf die Erwägung der vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente in seinen diesbezüglichen Ausführungen verzichtet. Er habe keine gezielte Verfolgung seitens Behörden, sonstiger Organisationen oder Personen erlitten. Des Weiteren gebe es keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr begründete Furcht habe, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Die Einschätzung seiner Mutter etwa könne nicht als objektiver Anhaltspunkt für eine drohende Verfolgung gewertet werden. Auch wenn bei ihm in irgendeiner Form eine subjektive Furcht vorhanden sein sollte, sei diese mit Sicherheit nicht objektiv begründet. Gegen die Annahme, dass die heimatlichen Behörden an seiner Ergreifung interessiert seien, spreche auch die Tatsache, dass er unter Verwendung eines authentischen Reisepasses über den (...) Flughafen habe ausreisen können. Bei der einmaligen Teilnahme an einer Demonstration in G._______ handle es sich um eine Mitläufertätigkeit von untergeordneter Bedeutung, wie etwa das Tragen von Flaggen, die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, da diese Tätigkeiten das Verfolgungsinteresse des tamilischen Staates nicht auslösen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seitens des sri-lankischen Staates als ein überzeugter Aktivist im Bestreben der (radikalen) Diaspora für einen separaten tamilischen Staat wahrgenommen werde. Ausserdem habe er seine geltend gemachten mutmasslichen Aktivitäten zu keiner Zeit während seines Asylverfahrens mit Dokumenten belegt. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Vielmehr sei er bis (...) oder (...) in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch (...) Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, es existiere eine grosse Anzahl von Berichten über willkürliche Misshandlungen, Inhaftierungen und Tötungen von Tamilen, die der Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt würden. Gemäss Feststellungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) gebe es zahlreiche Hinweise, dass Angehörige staatlicher Sicherheitskräfte und des Militärs im Jaffna-Bezirk und in der Nordprovinz Personen entführen, illegal in Haft halten, foltern und anschliessend gegen Lösegeldzahlungen wieder freilassen würden. Schon der Verdacht auf eine lediglich untergeordnete Tätigkeit zugunsten der LTTE könne dazu führen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten. Vorliegend seien auf dem Grundstück seiner Familie Waffen gefunden worden. Den Behörden sei bekannt gewesen, dass mehrere seiner Familienmitglieder der LTTE gedient hätten. Damit lägen bereits genügend Anhaltspunkte vor, dass sich eine asylrelevante Verfolgung in absehbarer Zeit verwirklicht hätte. Dass er nicht so lange zugewartet habe, bis tatsächlich etwas passiert sei, könne ihm nicht entgegenhalten werden. Hinzukomme, dass sein Vater später auch tatsächlich verhaftet worden sei. Allein deswegen, dass dieser nach (...) Monaten wieder entlassen worden sei, könne nicht darauf geschlossen werden, dass ihm (Beschwerdeführer) nichts passiert wäre. Wäre er nicht aus Sri Lanka geflohen, wäre er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls verhaftet und wie sein Vater inhaftiert und allenfalls gefoltert oder sexuell missbraucht worden. Ferner gerate er als Tamile aus dem Norden bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte. Ohne sri-lankischen Reisepass werde er mit einem temporären Reisepass als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifizierbar und folglich von der Einreisebehörde und der Kriminalpolizei einer Personensicherheitsprüfung unterzogen. Mit der Feststellung, dass er tamilisch spreche und im E._______-Gebiet lebe, bestehe sodann ein Anfangsverdacht, dass er der LTTE nahestände. Zudem seien mehrere nahe Verwandte (Vater, Schwester, Tante und Schwager) bei der LTTE tätig gewesen. Im Übrigen sei bereits aufgrund der behördlichen Suche nach ihm davon auszugehen, dass er auf der «Stop-List» oder zumindest der «Watch-List» aufgeführt sei. Damit sei ein erhöhtes Risikoprofil gegeben. Weiter ziehe auch sein mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz - einem politisch aktiven Hort der tamilischen Diaspora - bei einer Rückkehr zusätzlich die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich. Er sei während der Zeit in der Schweiz auch politisch aktiv gewesen und habe an einer Demonstration in G._______ teilgenommen. Die obengenannte Gefährdung gelte umso mehr seit dem Regierungswechsel, der durch die Wahlen am 16. November 2019 ausgelöst worden sei. Das dreiste und rechtswidrige Vorgehen des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass dieses Regime auch gegenüber zurückgeschafften, abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz vermehrt vorgehen werde. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass ihm Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlung drohe. Der vorinstanzliche Entscheid sei nicht mit Art. 3 AsylG in Einklang zu bringen. Nachdem sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht mit der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auseinandergesetzt habe, sei schliesslich lediglich festzuhalten, dass seine Vorbringen alle wesentlichen Punkte enthalten würden, substantiiert sowie widerspruchsfrei und damit glaubhaft ausgefallen seien. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 6.2 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung erwogen, dass dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt etwas Konkretes zugestossen ist und dass in seinem Heimatland gegen ihn keine Vorwürfe erhoben worden sind. Der Beschwerdeführer verneinte dementsprechend an der BzP auch, jemals in seiner Heimat inhaftiert gewesen oder vor Gericht gestanden zu sein und führte aus, abgesehen von Befragungen durch die Behörden auf dem Weg zur Arbeit habe er keine Probleme oder Konflikte mit den Behörden gehabt (vgl. SEM act. A5 Ziff. 7.01). Er verneinte auf Nachfrage in der Anhörung zudem explizit, je bei der LTTE gewesen zu sein (vgl. SEM act. A18 F75). Bei seinem nicht weiter substantiierten Vorbringen, jemand habe verraten, dass seine Tante Mitglied bei der LTTE gewesen sei und dass sie die Gewehre auf seinem Grundstück versteckt habe (vgl. a.a.O. F64), handelt es sich offensichtlich um eine blosse Behauptung, nachdem der Beschwerdeführer zuvor auf die Nachfrage, weshalb die Behörden ausgerechnet auf seinem Familiengrundstück nach Waffen gesucht hätten, antwortete, das wisse er nicht, er habe keine Ahnung (vgl. a.a.O. F54). Demnach handelt es sich bei der Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers lediglich um eine subjektive Befürchtung, die objektiv nicht gerechtfertigt erscheint. Dies gilt umso mehr, als der Vater des Beschwerdeführers angeblich nach einer (...)monatigen Haft und offenbar ohne weitere Konsequenzen freigelassen worden ist (vgl. dazu Beschwerdeschrift, S. 5; SEM act. A18 F37, 57 f.). Bezeichnenderweise war dem Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres möglich, mit seinem im (...) ausgestellten Reisepass in die H._______ auszureisen (vgl. SEM act. A5 Ziff. 4.02). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im (...) in asylbeachtlicher Weise gefährdet war. 6.4 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und dabei verschiedene Kriterien aufgestellt hat, die ein Verfolgungsrisiko begründen. Drei Faktoren wurden dabei als stark risikobegründend qualifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zur LTTE (darunter fallen auch tatsächliche oder vermutete familiäre Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und Hilfeleistungen für die LTTE [a.a.O., E. 8.4.1]), die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zur LTTE. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren dar. Im Urteil wird weiter ausgeführt, von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllten, habe allerdings nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellten (a.a.O., E. 8.5.3). Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zur LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (a.a.O., E. 8.5.5). Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine politisch aktive Person. Zwar hat er angeblich in seinem Heimatland (...) verteilt (vgl. SEM act. A5 Ziff. 7.01), ist aber insbesondere nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. So war er selber nie Mitglied der LTTE und machte nicht geltend, diese Organisation in irgendeiner Weise konkret unterstützt zu haben. Er brachte zwar vor, dass sein Vater, seine Schwester, sein Schwager und seine Tante bei der LTTE gewesen seien (vgl. SEM act. A18 F36). Sein Vater sei aber vor dem Jahr (...) Mitglied gewesen, seine Schwester sei im Jahr (...) nach (...) Monaten bei der Bewegung aus dieser geflohen (vgl. a.a.O. F37 und 40 f.) und die erwähnte Tante lebe nicht mehr (vgl. a.a.O. F65). Der Beschwerdeführer war - wie ausgeführt - im Zeitpunkt seiner Ausreise im (...) nicht in asylbeachtlicher Weise gefährdet, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile zu gegenwärtigen hätte. Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (namentlich Verhaftung und Folter) zu erleiden. Die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr kann auch nicht ohne Weiteres an der Dauer des Aufenthalts im Gastland gemessen werden (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 9.2.4, mit Verweis auf E. 8.3 und 8.4.6). Massgebend für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung seitens der Behörden befürchten muss, ist vielmehr, ob die sri-lankischen Behörden sein Verhalten mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zu verneinen. Insbesondere ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Bestehen einer relevanten Vorverfolgung verneint wurde. Der Beschwerdeführer erfüllt offensichtlich nicht das Profil eines aktiven und militanten LTTE-Anhängers und wurde in Sri Lanka namentlich nie offiziell verhaftet oder angeklagt. Die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr (...) über den Flughafen I._______ mit einem authentischen Reisepass legt zudem die Vermutung nahe, dass er sich jedenfalls damals nicht verfolgt gefühlt - und sich auch nicht auf einer "Stop-List" befunden - hat. Die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit (einmalige Teilnahme an einer Demonstration in G._______) ist sodann als in jeder Hinsicht niederschwellig einzustufen. Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene legte er dar, inwieweit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht von einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Sodann reichte er keinerlei Beweismittel zu seinem geltend gemachten exilpolitischen Engagement ein. Alleine aus der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, seinem Alter und der mittlerweile knapp (...)jährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 6.5 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus dem Machtwechsel 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka, noch aus den zwischenzeitlich im August 2020 erfolgten Parlamentswahlen vermag der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Dargelegten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vor-instanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und Art. 4 der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation. 8.3.2 In Bezug auf die generellen und individuellen Zumutbarkeitskriterien bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das geeignet wäre, die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz umzustossen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann. Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass in Sri Lanka gemäss öffentlich zugänglichen Quellen der erste Fall einer Covid-19-Erkrankung Ende Januar 2020 und somit rund einen Monat, bevor in der Schweiz der erste Fall gemeldet wurde, diagnostiziert wurde. Die Krankheit hat sich in Sri Lanka weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht bereits zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer E-319/2019 vom 11. November 2020 E. 8.3.5). Insbesondere bestehen keine Hinweise darauf, dass die medizinische Versorgung in Sri Lanka im Falle einer Covid-19-Erkrankung nicht gewährleistet wäre (vgl. etwa Ministry of Health, Epidemiology Unit, http://epid.gov.lk/web/index.php?lang=en; Health Promotion Bureau, https://hpb.health.gov.lk/en/ covid-19, besucht am 6.1.2021). Der Vollzug der Wegweisung ist somit nicht unzumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung steht auch die Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG) ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und es den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2020 ordnete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Sie reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf entsprechende Nachforderung kann indessen verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten (ab Datum des Gesuchs beziehungsweise der Vollmacht vom 17. Dezember 2019) aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018). Der amtlichen Vertreterin ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 350.- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Cora Dubach wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 350.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: