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D-6505/2014

D-6505/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-30 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 14. April 2011 zusammen mit ihrem Partner (nach Brauch sowie religiös getraut) in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und des zwischenzeitlich in der Schweiz geborenen Kindes im Rahmen eines Dublin-Verfahrens gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht ein. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D 4109/2011 vom 27. Juli 2011 abgewiesen. Am 13. Oktober 2011 wurden sie nach Italien überstellt. In der Folge ersuchte sie zusammen mit ihrem Sohn am 21. Oktober 2011 erneut in der Schweiz um Asyl nach, worauf das BFM am 26. Dezember 2011 einen weiteren Nichteintretensentscheid fällte und die Wegweisung nach Italien anordnete. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D 28/2012 vom 12. Januar 2012 abgewiesen. Auf das Asylgesuch des Partners der Beschwerdeführerin vom 14. April 2011 trat das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht ein. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei und dort Schutz geniesse. Die Vorinstanz wies ihn aus der Schweiz nach Italien weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6068/2011 vom 12. Januar 2012 abgewiesen. Im Januar 2013 brachte die Beschwerdeführerin das zweite Kind in der Schweiz zur Welt. Nachdem die italienischen Behörden dem BFM mit Schreiben vom 16. April 2013 mitteilten, die Beschwerdeführerin sei in Italien (ebenfalls) als Flüchtling anerkannt worden, hob das Bundesamt seine Verfügung vom 26. Dezember 2011 auf und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. Mit Verfügung vom 13. September 2013 trat das BFM in der Folge in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Italien an. Diese Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5464/2013 vom 3. Oktober 2013 bestätigt. Im Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrem Partner sowie den Kindern) nach Italien überstellt. B. Ende November 2013 reiste die Familie erneut in die Schweiz ein, wo die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2014 ihr drittes Kind zur Welt brachte. C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesamt ein Gesuch um Wiedererwägung des Entscheides vom 13. September 2013 bezüglich der Wegweisung einreichen. Sie beantragten, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und in Wiedererwägung des Entscheides vom 13. September 2013 seien die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Aussetzung des Vollzugs sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, sowohl die Beschwerdeführerin als auch das älteste Kind hätten gesundheitliche Probleme. Zudem habe der Partner der Beschwerdeführerin die Familie verlassen, sein Aufenthaltsort sei unbekannt. D. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführenden auf, bis zum 15. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, andernfalls auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. E. In der Folge trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein und hielt fest, die Verfügung vom 13. September 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar, zudem komme einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. November 2014 (Poststempel: 8. November 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit welcher sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen als provisorische Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz während des hängigen Verfahrens zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lagen das Schreiben einer Privatperson (psychosoziale Praxis) vom 17. Juli 2014 sowie ein ärztlicher Bericht vom 22. Juli 2014 bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Am 13. November 2014 wurde der Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen ausgesetzt. Mit Instruktionsverfügung vom 25. November 2014 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Zudem wurde dem BFM Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeräumt. H. Die Stellungnahme der Vorinstanz ging am 12. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde den Beschwerdeführenden am 26. Januar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt lediglich für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren noch bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2012 III / Abs. 2, 1. Satz). Da das vorliegende Wiedererwägungsgesuch vom 23. Juli 2014 datiert, gelangen die neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht nunmehr - wie vorstehend erwähnt - spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).

E. 5 Nachdem das BFM mit seiner Verfügung vom 7. Oktober 2014 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden - welches sich (nur) auf die Frage des Wegweisungsvollzuges bezieht - nicht eingetreten ist, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob dieses Nichteintreten des Bundesamtes zu Recht erfolgte (vgl. BVGE 2008/35 E. 3.4, 2007/18 E. 4). Auf den Antrag der Beschwerdeführenden, ihnen sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, kann deshalb nicht eingetreten werden.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden legen auf Beschwerdeebene zunächst dar, das BFM habe zu Unrecht keine Kenntnis von ihrem erneuten Asylgesuch genommen. Sie seien von Italien in die Schweiz zurückgekehrt, um hier ein weiteres Mal ein Asylgesuch einzureichen. Zudem habe das Bundesamt den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den im Wiedererwägungsgesuch vorgetragenen und jedenfalls teilweise belegten Sachverhalt - die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und des ältesten Kindes, die Geburt des dritten Kindes sowie die Trennung vom Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden - vollkommen ignoriert habe. Der Umstand, dass die Verfügung vom 13. September 2013 bereits vollstreckt worden sei, vermöge das Vorgehen der Vorinstanz auf keinen Fall zu rechtfertigen. Das schweizerische Recht erlaube die Wiederaufnahme des Asylverfahrens nach dem Vollzug einer Wegweisung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids.

E. 6.2 In seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 führt das BFM demgegenüber aus, aus der Aktenlage gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer Einreise Ende November 2013 erneut um Asyl ersucht hätten. Aus diesem Grund seien sie nach ihrer erneuten Einreise in der Schweiz illegal aufhältig. Gestützt darauf habe der Kanton E._______, und nicht das BFM, am 3. Juli 2014 die Wegweisung angeordnet. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Wegweisungshindernisse hätten daher vor den zuständigen kantonalen Behörden geltend gemacht werden müssen. Weiter hält das BFM fest, der unter Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 7. Oktober 2014 aufgeführte Hinweis, wonach die Verfügung vom 13. September 2013 vollstreckbar sei, sei auf einen Kanzleifehler zurückzuführen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich das in der Beschwerdeschrift erwähnte Urteil des EGMR (Tarakhel gegen Schweiz) auf ein Dublin-Verfahren beziehe, währenddem es sich bei den Beschwerdeführenden um in Italien bereits anerkannte Flüchtlinge handle. 7.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich aus den Akten kein Hinweis darauf ergibt, die Beschwerdeführenden hätten nach ihrer Einreise im Oktober oder November 2013 ein erneutes Asylgesuch in der Schweiz eingereicht. Weder belegen sie die behauptete Gesuchseinreichung noch legen sie dar, wo und wann genau sie ein solches Gesuch gestellt haben wollen. Hinzu kommt, dass die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches auch keinen Sinn gemacht hätte, wäre tatsächlich von einem (weiteren) hängigen Asylverfahren auszugehen gewesen. Vielmehr wäre - zumal die Beschwerdeführenden rechtskundig vertreten sind - es in diesem Fall angezeigt gewesen, von der Vorinstanz einen Entscheid im Asylverfahren zu verlangen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden einem Kanton zugeteilt wurden, lässt sich ebenfalls nichts in Bezug auf die Hängigkeit eines Asylverfahrens ableiten. Damit erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. 7.2 Das BFM kann im Wiedererwägungsverfahren von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen (Art. 111d Abs. 3 Satz 1 AsylG). Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verfahrenskosten gegeben sind, oder im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, deren Wiedererwägungs- oder Mehrfahrfachgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 111d Abs. 3 Satz 3 AsylG). Eine Kostenbefreiung setzt nebst einem entsprechenden Gesuch voraus, dass die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 2 AsylG). 7.3 Das Bundesamt hielt in seiner Zwischenverfügung vom 31. Juli 2014 als Begründung für die Vorschusserhebung beziehungsweise die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs fest, dass die Beschwerdeführenden am 15. November 2013 nach Italien transferiert worden seien. Damit sei die Verfügung vom 15. (recte: 13.) September 2013 vollstreckt worden. Die Wiedererwägung einer bereits vollstreckten Verfügung sei indessen nicht möglich. 7.4 7.4.1 Die neuen gesetzlichen Bestimmungen äussern sich nicht zur Frage, ob und allenfalls in welchen Konstellationen gegen eine bereits vollstreckte Verfügung ein Wiedererwägungsgesuch als zulässig zu betrachten ist. Als Formerfordernisse werden vielmehr einzig die Frist von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes, Schriftlichkeit sowie eine Begründung des Gesuches genannt (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde allerdings ein Minderheitsantrag eingebracht, wonach ein Wiedererwägungsgesuch überhaupt erst nach der Ausreise möglich sein sollte (vgl. AB NR 2012 N 1175). Dieser Antrag fand im Nationalrat jedoch keine Zustimmung (AB NR 2012 N 1179). Die Frage, ob ein Wiedererwägungsgesuch nach der Vollstreckung der bereits rechtskräftig angeordneten Wegweisung überhaupt noch Sinn macht beziehungsweise zulässig ist, wurde allerdings weder aufgeworfen, geschweige denn diskutiert. Ebenso wenig erfolgte eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung (vgl. nachstehend) zu dieser Problematik. Zu beachten ist indessen, dass gemäss den Ausführungen in der Botschaft zur Gesetzesänderung wie auch in den parlamentarischen Beratungen im Zusammenhang mit den neuen Bestimmungen zum Wiedererwägungsgesuch die Gesetzesänderung darauf ausgerichtet war, das Einreichen von missbräuchlichen Wiedererwägungsgesuchen, mit denen insbesondere ein längerer Verbleib in der Schweiz bezweckt wird, zu beschränken. Damit besteht kein Anlass zu Annahme, die Möglichkeiten zur Einreichung von Wiedererwägungsgesuchen hätten ausgedehnt werden sollen. 7.4.2 Die frühere Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat in ihrem Urteil vom 19. April 2000 (EMARK 2000 Nr. 24) im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Wiedererwägungsentscheid, dessen Gegenstand sich auf die Frage des Wegweisungsvollzuges beschränkte, festgehalten, dass grundsätzlich das aktuelle Rechtsschutzinteresse entfalle, nachdem die Wegweisung bereits vollzogen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, beim Institut der vorläufigen Aufnahme handle es sich nicht um einen selbstständigen Rechts- oder Aufenthaltsstatus, sondern um eine Ersatzmassnahme an Stelle eines undurchführbaren (unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen) Wegweisungsvollzuges. Sei demgegenüber eine verfügte Wegweisung bereits vollzogen worden, könnten sich Fragen betreffend allfälliger Ersatzmassnahmen für diesen - bereits erfolgten - Vollzug nicht mehr stellen (a.a.O. E. 2b). Verneint man somit die Zulässigkeit des Rechtsmittels mit Hinweis auf eine fehlende Prozessvoraussetzung, kann es konsequenterweise auch keinen Sinn machen, ein Wiedererwägungsgesuch nach vollzogener Wegweisung vor erster Instanz zuzulassen, mithin erscheint die selbe Folgerung auch auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation anwendbar. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Wiedererwägungsgesuch nicht die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des (vollzogenen) Entscheides, sondern eine seither eingetretene Veränderung der Sachlage im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug geltend machen. Die Beschwerdeführenden behaupten damit selber nicht, der Vollzug sei im Zeitpunkt seiner Durchführung zu Unrecht erfolgt, vielmehr berufen sie sich auf einen zwischenzeitlich veränderten Sachverhalt. Damit erscheint es jedoch umso naheliegender, dass der Vollzug als Schlusspunkt des früheren Verfahrens zu betrachten ist und die dem Vollzug zugrunde liegende, rechtskräftige Verfügung nicht durch ein Wiedererwägungsgesuch - allein hinsichtlich Wegweisungshindernissen - in Frage gestellt werden kann. Als Konsequenz bedeutet dies allerdings, dass die ursprüngliche Verfügung der Vorinstanz, entgegen der Formulierung in Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, nicht ohne weiteres noch ein zweites Mal vollstreckt werden kann (vgl. auch die Grundsätze zur erneuten Anordnung einer Wegweisung nach dem Vollzug im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Administrativhaft: BGE 140 II 74 E. 2.3 m.w.H.). Dies anerkennt denn auch die Vorinstanz, indem sie in ihrer Vernehmlassung ausführte, die entsprechende Formulierung treffe nicht zu, beziehungsweise sei als Kanzleifehler zu betrachten. Schliesslich bedeutet die Unzulässigkeit des Wiedererwägungsgesuches nicht, dass die Beschwerdeführenden die ihrer Ansicht nach eingetretene veränderte Sachlage überhaupt nicht geltend machen könnten. Vielmehr ist mit der Vor-instanz davon auszugehen, dass dafür die kantonalen Behörden zuständig sind (vgl. anders die Zuständigkeit bei Mehrfachgesuchen: Urteil des BVGer E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). 7.4.3 Festzuhalten ist im Weiteren, dass es sich vorliegend bei der Verfügung, deren Wiedererwägung die Beschwerdeführenden beantragten, nicht um ein Dublin-Verfahren handelt. Die dazu bestehende Rechtsprechung betreffend Rechtsschutzinteresse nach erfolgter Überstellung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3513/2010 vom 11. Juni 2010) findet deshalb im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. 7.4.4 Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, angesichts des erfolgten Vollzuges der am 13. September 2013 angeordneten Wegweisung fehle es an einer Eintretensvoraussetzung auf das Wiedererwägungsgesuch, weshalb von einer (formellen) Aussichtslosigkeit auszugehen sei. Damit erübrigen sich Ausführungen zu der auf Beschwerdeebene vorgetragenen Kritik der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Für die Vorinstanz bestand bei dieser Sachlage kein Anlass, sich mit den materiellen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinanderzusetzen. 7.4.5 Zu prüfen bliebe somit grundsätzlich, welches die Folgen der festgestellten (formellen) Aussichtslosigkeit sind. Art. 111d AsylG äussert sich nicht dazu, ob auch in diesen Fällen, in denen voraussichtlich eine materielle Prüfung der Vorbringen von vornherein entfällt, die Einforderung eines Gebührenvorschusses möglich ist. In der Regel wird wohl die Vorschusserhebung in solchen Konstellationen wenig Sinn machen, ohne dass ein solches Vorgehen jedoch zwingend als unzulässig erscheint. Wenn Art. 111b Abs. 4 AsylG sodann festhält, dass unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche formlos abzuschreiben seien, wäre zu fragen, ob unter den Begriff der "unbegründeten Gesuche" einzig diejenigen (ganz) ohne Begründung, oder allenfalls auch formell aussichtslose Wiedererwägungsgesuche zu subsumieren sind (vgl. zur Voraussetzung der Begründung beim Mehrfachgesuch: Urteil BVGer E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5 [zur Publikation vorgesehen]). Für das vorliegende Verfahren können diese Fragen indessen offen bleiben. So ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern sich das vorinstanzliche Vorgehen zum Nachteil der Beschwerdeführenden ausgewirkt hätte. Selbst wenn man die Verpflichtung zur Gebührenvorschussleistung als nicht angezeigt erachten wollte, wäre es bei einem Nichteintretensentscheid geblieben. Zudem wurden den Beschwerdeführenden keine Kosten auferlegt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, sie hätten diesbezüglich - allenfalls gegenüber einer formlosen Abschreibung - einen Nachteil erlitten. 7.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Die am 13. November 2014 verfügte Aussetzung des Wegweisungsvollzuges fällt mit dem Ergehen des Urteils dahin.

E. 9 Die Beschwerdeführenden liessen zusammen mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 139 II 474 E. 2.2 m.H.). Da die Beschwerdebegehren - insbesondere angesichts der wenig klaren neuen Bestimmungen zum Wiedererwägungsgesuch - nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen. Entsprechend ist trotz Unterliegens von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Kosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6505/2014 Urteil vom 30. Januar 2015 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), alle Nigeria, alle vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 14. April 2011 zusammen mit ihrem Partner (nach Brauch sowie religiös getraut) in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und des zwischenzeitlich in der Schweiz geborenen Kindes im Rahmen eines Dublin-Verfahrens gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht ein. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D 4109/2011 vom 27. Juli 2011 abgewiesen. Am 13. Oktober 2011 wurden sie nach Italien überstellt. In der Folge ersuchte sie zusammen mit ihrem Sohn am 21. Oktober 2011 erneut in der Schweiz um Asyl nach, worauf das BFM am 26. Dezember 2011 einen weiteren Nichteintretensentscheid fällte und die Wegweisung nach Italien anordnete. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D 28/2012 vom 12. Januar 2012 abgewiesen. Auf das Asylgesuch des Partners der Beschwerdeführerin vom 14. April 2011 trat das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht ein. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei und dort Schutz geniesse. Die Vorinstanz wies ihn aus der Schweiz nach Italien weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6068/2011 vom 12. Januar 2012 abgewiesen. Im Januar 2013 brachte die Beschwerdeführerin das zweite Kind in der Schweiz zur Welt. Nachdem die italienischen Behörden dem BFM mit Schreiben vom 16. April 2013 mitteilten, die Beschwerdeführerin sei in Italien (ebenfalls) als Flüchtling anerkannt worden, hob das Bundesamt seine Verfügung vom 26. Dezember 2011 auf und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. Mit Verfügung vom 13. September 2013 trat das BFM in der Folge in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Italien an. Diese Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5464/2013 vom 3. Oktober 2013 bestätigt. Im Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrem Partner sowie den Kindern) nach Italien überstellt. B. Ende November 2013 reiste die Familie erneut in die Schweiz ein, wo die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2014 ihr drittes Kind zur Welt brachte. C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesamt ein Gesuch um Wiedererwägung des Entscheides vom 13. September 2013 bezüglich der Wegweisung einreichen. Sie beantragten, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und in Wiedererwägung des Entscheides vom 13. September 2013 seien die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Aussetzung des Vollzugs sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, sowohl die Beschwerdeführerin als auch das älteste Kind hätten gesundheitliche Probleme. Zudem habe der Partner der Beschwerdeführerin die Familie verlassen, sein Aufenthaltsort sei unbekannt. D. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführenden auf, bis zum 15. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, andernfalls auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. E. In der Folge trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein und hielt fest, die Verfügung vom 13. September 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar, zudem komme einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. November 2014 (Poststempel: 8. November 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit welcher sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen als provisorische Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz während des hängigen Verfahrens zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lagen das Schreiben einer Privatperson (psychosoziale Praxis) vom 17. Juli 2014 sowie ein ärztlicher Bericht vom 22. Juli 2014 bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Am 13. November 2014 wurde der Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen ausgesetzt. Mit Instruktionsverfügung vom 25. November 2014 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Zudem wurde dem BFM Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeräumt. H. Die Stellungnahme der Vorinstanz ging am 12. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde den Beschwerdeführenden am 26. Januar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt lediglich für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren noch bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2012 III / Abs. 2, 1. Satz). Da das vorliegende Wiedererwägungsgesuch vom 23. Juli 2014 datiert, gelangen die neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht nunmehr - wie vorstehend erwähnt - spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).

5. Nachdem das BFM mit seiner Verfügung vom 7. Oktober 2014 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden - welches sich (nur) auf die Frage des Wegweisungsvollzuges bezieht - nicht eingetreten ist, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob dieses Nichteintreten des Bundesamtes zu Recht erfolgte (vgl. BVGE 2008/35 E. 3.4, 2007/18 E. 4). Auf den Antrag der Beschwerdeführenden, ihnen sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, kann deshalb nicht eingetreten werden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden legen auf Beschwerdeebene zunächst dar, das BFM habe zu Unrecht keine Kenntnis von ihrem erneuten Asylgesuch genommen. Sie seien von Italien in die Schweiz zurückgekehrt, um hier ein weiteres Mal ein Asylgesuch einzureichen. Zudem habe das Bundesamt den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den im Wiedererwägungsgesuch vorgetragenen und jedenfalls teilweise belegten Sachverhalt - die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und des ältesten Kindes, die Geburt des dritten Kindes sowie die Trennung vom Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden - vollkommen ignoriert habe. Der Umstand, dass die Verfügung vom 13. September 2013 bereits vollstreckt worden sei, vermöge das Vorgehen der Vorinstanz auf keinen Fall zu rechtfertigen. Das schweizerische Recht erlaube die Wiederaufnahme des Asylverfahrens nach dem Vollzug einer Wegweisung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids. 6.2 In seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 führt das BFM demgegenüber aus, aus der Aktenlage gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer Einreise Ende November 2013 erneut um Asyl ersucht hätten. Aus diesem Grund seien sie nach ihrer erneuten Einreise in der Schweiz illegal aufhältig. Gestützt darauf habe der Kanton E._______, und nicht das BFM, am 3. Juli 2014 die Wegweisung angeordnet. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Wegweisungshindernisse hätten daher vor den zuständigen kantonalen Behörden geltend gemacht werden müssen. Weiter hält das BFM fest, der unter Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 7. Oktober 2014 aufgeführte Hinweis, wonach die Verfügung vom 13. September 2013 vollstreckbar sei, sei auf einen Kanzleifehler zurückzuführen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich das in der Beschwerdeschrift erwähnte Urteil des EGMR (Tarakhel gegen Schweiz) auf ein Dublin-Verfahren beziehe, währenddem es sich bei den Beschwerdeführenden um in Italien bereits anerkannte Flüchtlinge handle. 7.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich aus den Akten kein Hinweis darauf ergibt, die Beschwerdeführenden hätten nach ihrer Einreise im Oktober oder November 2013 ein erneutes Asylgesuch in der Schweiz eingereicht. Weder belegen sie die behauptete Gesuchseinreichung noch legen sie dar, wo und wann genau sie ein solches Gesuch gestellt haben wollen. Hinzu kommt, dass die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches auch keinen Sinn gemacht hätte, wäre tatsächlich von einem (weiteren) hängigen Asylverfahren auszugehen gewesen. Vielmehr wäre - zumal die Beschwerdeführenden rechtskundig vertreten sind - es in diesem Fall angezeigt gewesen, von der Vorinstanz einen Entscheid im Asylverfahren zu verlangen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden einem Kanton zugeteilt wurden, lässt sich ebenfalls nichts in Bezug auf die Hängigkeit eines Asylverfahrens ableiten. Damit erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. 7.2 Das BFM kann im Wiedererwägungsverfahren von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen (Art. 111d Abs. 3 Satz 1 AsylG). Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verfahrenskosten gegeben sind, oder im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, deren Wiedererwägungs- oder Mehrfahrfachgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 111d Abs. 3 Satz 3 AsylG). Eine Kostenbefreiung setzt nebst einem entsprechenden Gesuch voraus, dass die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 2 AsylG). 7.3 Das Bundesamt hielt in seiner Zwischenverfügung vom 31. Juli 2014 als Begründung für die Vorschusserhebung beziehungsweise die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs fest, dass die Beschwerdeführenden am 15. November 2013 nach Italien transferiert worden seien. Damit sei die Verfügung vom 15. (recte: 13.) September 2013 vollstreckt worden. Die Wiedererwägung einer bereits vollstreckten Verfügung sei indessen nicht möglich. 7.4 7.4.1 Die neuen gesetzlichen Bestimmungen äussern sich nicht zur Frage, ob und allenfalls in welchen Konstellationen gegen eine bereits vollstreckte Verfügung ein Wiedererwägungsgesuch als zulässig zu betrachten ist. Als Formerfordernisse werden vielmehr einzig die Frist von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes, Schriftlichkeit sowie eine Begründung des Gesuches genannt (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde allerdings ein Minderheitsantrag eingebracht, wonach ein Wiedererwägungsgesuch überhaupt erst nach der Ausreise möglich sein sollte (vgl. AB NR 2012 N 1175). Dieser Antrag fand im Nationalrat jedoch keine Zustimmung (AB NR 2012 N 1179). Die Frage, ob ein Wiedererwägungsgesuch nach der Vollstreckung der bereits rechtskräftig angeordneten Wegweisung überhaupt noch Sinn macht beziehungsweise zulässig ist, wurde allerdings weder aufgeworfen, geschweige denn diskutiert. Ebenso wenig erfolgte eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung (vgl. nachstehend) zu dieser Problematik. Zu beachten ist indessen, dass gemäss den Ausführungen in der Botschaft zur Gesetzesänderung wie auch in den parlamentarischen Beratungen im Zusammenhang mit den neuen Bestimmungen zum Wiedererwägungsgesuch die Gesetzesänderung darauf ausgerichtet war, das Einreichen von missbräuchlichen Wiedererwägungsgesuchen, mit denen insbesondere ein längerer Verbleib in der Schweiz bezweckt wird, zu beschränken. Damit besteht kein Anlass zu Annahme, die Möglichkeiten zur Einreichung von Wiedererwägungsgesuchen hätten ausgedehnt werden sollen. 7.4.2 Die frühere Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat in ihrem Urteil vom 19. April 2000 (EMARK 2000 Nr. 24) im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Wiedererwägungsentscheid, dessen Gegenstand sich auf die Frage des Wegweisungsvollzuges beschränkte, festgehalten, dass grundsätzlich das aktuelle Rechtsschutzinteresse entfalle, nachdem die Wegweisung bereits vollzogen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, beim Institut der vorläufigen Aufnahme handle es sich nicht um einen selbstständigen Rechts- oder Aufenthaltsstatus, sondern um eine Ersatzmassnahme an Stelle eines undurchführbaren (unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen) Wegweisungsvollzuges. Sei demgegenüber eine verfügte Wegweisung bereits vollzogen worden, könnten sich Fragen betreffend allfälliger Ersatzmassnahmen für diesen - bereits erfolgten - Vollzug nicht mehr stellen (a.a.O. E. 2b). Verneint man somit die Zulässigkeit des Rechtsmittels mit Hinweis auf eine fehlende Prozessvoraussetzung, kann es konsequenterweise auch keinen Sinn machen, ein Wiedererwägungsgesuch nach vollzogener Wegweisung vor erster Instanz zuzulassen, mithin erscheint die selbe Folgerung auch auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation anwendbar. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Wiedererwägungsgesuch nicht die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des (vollzogenen) Entscheides, sondern eine seither eingetretene Veränderung der Sachlage im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug geltend machen. Die Beschwerdeführenden behaupten damit selber nicht, der Vollzug sei im Zeitpunkt seiner Durchführung zu Unrecht erfolgt, vielmehr berufen sie sich auf einen zwischenzeitlich veränderten Sachverhalt. Damit erscheint es jedoch umso naheliegender, dass der Vollzug als Schlusspunkt des früheren Verfahrens zu betrachten ist und die dem Vollzug zugrunde liegende, rechtskräftige Verfügung nicht durch ein Wiedererwägungsgesuch - allein hinsichtlich Wegweisungshindernissen - in Frage gestellt werden kann. Als Konsequenz bedeutet dies allerdings, dass die ursprüngliche Verfügung der Vorinstanz, entgegen der Formulierung in Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, nicht ohne weiteres noch ein zweites Mal vollstreckt werden kann (vgl. auch die Grundsätze zur erneuten Anordnung einer Wegweisung nach dem Vollzug im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Administrativhaft: BGE 140 II 74 E. 2.3 m.w.H.). Dies anerkennt denn auch die Vorinstanz, indem sie in ihrer Vernehmlassung ausführte, die entsprechende Formulierung treffe nicht zu, beziehungsweise sei als Kanzleifehler zu betrachten. Schliesslich bedeutet die Unzulässigkeit des Wiedererwägungsgesuches nicht, dass die Beschwerdeführenden die ihrer Ansicht nach eingetretene veränderte Sachlage überhaupt nicht geltend machen könnten. Vielmehr ist mit der Vor-instanz davon auszugehen, dass dafür die kantonalen Behörden zuständig sind (vgl. anders die Zuständigkeit bei Mehrfachgesuchen: Urteil des BVGer E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). 7.4.3 Festzuhalten ist im Weiteren, dass es sich vorliegend bei der Verfügung, deren Wiedererwägung die Beschwerdeführenden beantragten, nicht um ein Dublin-Verfahren handelt. Die dazu bestehende Rechtsprechung betreffend Rechtsschutzinteresse nach erfolgter Überstellung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3513/2010 vom 11. Juni 2010) findet deshalb im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. 7.4.4 Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, angesichts des erfolgten Vollzuges der am 13. September 2013 angeordneten Wegweisung fehle es an einer Eintretensvoraussetzung auf das Wiedererwägungsgesuch, weshalb von einer (formellen) Aussichtslosigkeit auszugehen sei. Damit erübrigen sich Ausführungen zu der auf Beschwerdeebene vorgetragenen Kritik der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Für die Vorinstanz bestand bei dieser Sachlage kein Anlass, sich mit den materiellen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinanderzusetzen. 7.4.5 Zu prüfen bliebe somit grundsätzlich, welches die Folgen der festgestellten (formellen) Aussichtslosigkeit sind. Art. 111d AsylG äussert sich nicht dazu, ob auch in diesen Fällen, in denen voraussichtlich eine materielle Prüfung der Vorbringen von vornherein entfällt, die Einforderung eines Gebührenvorschusses möglich ist. In der Regel wird wohl die Vorschusserhebung in solchen Konstellationen wenig Sinn machen, ohne dass ein solches Vorgehen jedoch zwingend als unzulässig erscheint. Wenn Art. 111b Abs. 4 AsylG sodann festhält, dass unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche formlos abzuschreiben seien, wäre zu fragen, ob unter den Begriff der "unbegründeten Gesuche" einzig diejenigen (ganz) ohne Begründung, oder allenfalls auch formell aussichtslose Wiedererwägungsgesuche zu subsumieren sind (vgl. zur Voraussetzung der Begründung beim Mehrfachgesuch: Urteil BVGer E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5 [zur Publikation vorgesehen]). Für das vorliegende Verfahren können diese Fragen indessen offen bleiben. So ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern sich das vorinstanzliche Vorgehen zum Nachteil der Beschwerdeführenden ausgewirkt hätte. Selbst wenn man die Verpflichtung zur Gebührenvorschussleistung als nicht angezeigt erachten wollte, wäre es bei einem Nichteintretensentscheid geblieben. Zudem wurden den Beschwerdeführenden keine Kosten auferlegt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, sie hätten diesbezüglich - allenfalls gegenüber einer formlosen Abschreibung - einen Nachteil erlitten. 7.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Die am 13. November 2014 verfügte Aussetzung des Wegweisungsvollzuges fällt mit dem Ergehen des Urteils dahin.

9. Die Beschwerdeführenden liessen zusammen mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 139 II 474 E. 2.2 m.H.). Da die Beschwerdebegehren - insbesondere angesichts der wenig klaren neuen Bestimmungen zum Wiedererwägungsgesuch - nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen. Entsprechend ist trotz Unterliegens von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Kosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: