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D-6068/2011

D-6068/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Die zuständige kantonale Behörde wird angehalten, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers mit dem Wegweisungsvollzug seiner Ehefrau und seines Kindes koordiniert umzusetzen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6068/2011 Urteil vom 12. Januar 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien C._______, geboren am ... , Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2011 / N ... . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau A._______, welche zu jenem Zeitpunkt schwanger war, am 14. April 2011 - von Italien kommend - in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass die beiden - gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank - vor ihrer Einreise in die Schweiz bereits in Italien Asylanträge gestellt hatten (beide am 1. Januar 2009 in X._______), dass die beiden am 19. April 2011 vom BFM zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass sie dabei übereinstimmend angaben, in Italien hätten sie beide im Frühjahr 2009 einen positiven Asylentscheid erhalten und es sei ihnen beiden eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden, welche sie aber vor ihrer Reise in der Schweiz in Y._______ zurückgelassen hätten (vgl. BFM-Akten; act. A11 und A10, je Ziff. 16), dass sich jedoch beide gegen eine Rückkehr nach Italien aussprachen, da es dort keine Arbeit mehr gebe (vgl. act. A11 und A10, je Ziff. 18), dass das BFM am 11. Mai 2011 - nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - zwei separate Ersuchen um eine Wiederaufnahme sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau an Italien richtete, dass diese Ersuchen innert der massgeblichen Frist von zwei Wochen (Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO) von Italien nicht beantwortet wurden, dass das BFM in der Folge am 15. Juni 2011 betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erliess und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ... [kurz darauf] das Kind B._______ gebar, dass dem BFM am 21. Juni 2011 von der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt wurde, im Falle des Beschwerdeführers könnten die Bestimmungen der Dublin-II-VO nicht mehr zur Anwendung gelangen, da ihm von Italien bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, weshalb das Bundesamt in seinem Fall ein Rückübernahmeersuchen an Italien gemäss den Bestimmungen des bilateralen Rückübernahmeübereinkom­mens zu richten habe (vgl. dazu act. A28), dass das Bundesamt aufgrund dieser Mitteilung den vorgenannten Nichteintretensentscheid (betreffend sowohl den Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau) am 22. Juni 2011 wieder aufhob, dass das BFM indes bereits am 14. Juli 2011 - alleine betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers und das in der Zwischenzeit geborene Kind - wiederum einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erliess und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass dieser Entscheid - auf Beschwerde hin - vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4109/2011 vom 27. Juli 2011 bestätigt wurde, dass auf der anderen Seite der Beschwerdeführer am 27. Juli 2011 vom BFM zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. für die Gesuchsvorbringen im Einzelnen die Akten), dass er bei dieser Gelegenheit namentlich bestätigte, sowohl er als auch seine Ehefrau hätten im Frühjahr 2009 einen positiven Asylentschied erhalten, worauf ihnen beiden ein "permesso di soggiorno" ausgestellt worden sei (vgl. act. A46 F. 64 ff.), dass er zum Grund für die Weiterreise in die Schweiz vorbrachte, wegen der schwierigen Lebensumstände habe seine Ehefrau während ihres zweijährigen Aufenthalts in Italien zwei Fehlgeburten erlitten, weshalb er - nachdem seine Ehefrau erneut schwanger geworden sei - aus Furcht vor einer weiteren Fehlgeburt respektive zur Sicherheit seiner Ehefrau und des Kindes etwas habe unternehmen müssen (vgl. act. A46 F. 74 ff.), dass er sich wiederum gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach, da er und seine Ehefrau nicht in der Lage seien, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen (vgl. act. A46 F. 78 und F. 86 [zweiter Teil]), dass das BFM am 5. August 2011 (auf der Basis des bilateralen Rückübernahmeübereinkommens) ein Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers an die zuständige italienische Behörde sandte, welchem von Italien am 29. September 2011 ausdrücklich entsprochen wurde, dass nach Eingang dieser Erklärung - am 13. Oktober 2011 - vorab seine Ehefrau und das gemeinsame Kind von der zuständigen kantonalen Behörde nach Italien zurückgeführt wurden (nach den Bestimmungen der Dublin-II-VO), dass die Ehefrau des Beschwerdeführers allerdings bereits acht Tage später - am 21. Oktober 2011 und wiederum von Italien kommend - mit ihrem Kind erneut in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM derweil mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 (eröffnet am 2. November 2011) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass das Bundesamt dabei zur Hauptsache festhielt, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien und damit in einem sicheren Drittstaat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG) aufgehalten, und Italien habe sich bereit erklärt, ihn wieder aufzunehmen, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten und die Wegweisung nach Italien anzuordnen sei, da der Beschwerdeführer einer Schutzgewährung durch die Schweiz nicht bedürfe, sondern er bereits von Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, wo er auch effektiven Schutz vor Rückschiebung (nach Art. 5 Abs. 1 AsylG) geniesse, dass das Bundesamt im Anschluss daran den Wegweisungsvollzug nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 7. November 2011 Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, verbunden mit der Anweisung an das BFM, sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären [1], unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz [3], dass er gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen [2] ersuchte, sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Erlass der Verfahrenskosten [4 und Ziff. 1.2], dass er im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde vorab ausführt, wegen einer ungenügenden Mitteilung vonseiten Italiens, sowie aus ihm unverständlichen Gründen, sei das Asylverfahren seiner Ehefrau und seines Kindes sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht getrennt von seinem eigenen Verfahren beurteilt worden, worauf nur die beiden nach der Dublin-II-VO behandelt und schliesslich ohne ihn nach Italien ausgeschafft worden seien, dass die beiden jedoch in der Zwischenzeit - aufgrund der in Italien herrschenden Verhältnisse und weil er sich noch hier befinde - bereits wieder in die Schweiz zurückgekehrt seien, dass nun ihm eine Ausschaffung nach Italien drohe, während sich seine Ehefrau und sein Kind im Rahmen eines neuen Asylverfahrens in der Schweiz befänden, weshalb er um eine Koordinierung respektive Vereinigung ihrer Verfahren ersuche, damit es nicht wieder zu einer Trennung der Familie komme, dass er daneben zur Hauptsache geltend machte, in Italien seien die Aufnahmebedingungen auch für anerkannte Flüchtlinge völlig ungenügend und grossenteils menschenunwürdig, weshalb er darum ersuche, aus humanitären Gründen auf sein Asylgesuch einzutreten, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2011 vorab darüber in Kenntnis gesetzt wurde, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (vgl. Art. 42 AsylG), dass gleichzeitig dem Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht entsprochen und das BFM zur Vernehmlassung eingeladen wurde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 23. November 2011 an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, wobei es im Wesentlichen ausführte, die beklagte fehlende Koordination der Verfahren der Eheleute aus verfahrenstechnischen Gründen sei letztlich unerheblich, zumal es dem Beschwerdeführer unbenommen sei, als anerkannter Flüchtling seine Familie aus der Schweiz nach Italien nachzuziehen, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2011 eine Fürsorgebestätigung nachreichte und am 13. Dezember 2011 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung nahm, dass er dabei seinen bisherigen Hauptantrag korrigierte, indem er neu die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte, dass er in seinen Ausführungen erneut auf die schwierigen Bedingungen in Italien auch für anerkannte Flüchtlinge hinwies, dass er gleichzeitig ausdrücklich um eine Koordination seines Asylverfahrens mit dem Verfahren seiner Ehefrau und seines Kindes ersuchte, damit es nicht zu einer erneuten Trennung der Familie komme, dass er in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie rügte, zumal er und seine Ehefrau in Italien den genau gleichen Status gehabt hätten, auch wenn er dies zurzeit nicht belegen könne, und sie auch miteinander verheiratet seien (wozu er die Kopie eines italienischen Kirchenbuchauszuges vorlegte), dass das BFM am 26. Dezember 2011 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind wiederum einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erliess und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid am 3. Januar 2012 Beschwerde erhob, dass über diese Beschwerde ebenfalls mit Urteil heutigen Datums entschieden wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass dem Ersuchen um eine Koordination des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren betreffend die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers (D-28/2012) insoweit Rechnung getragen wird, als beide Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag und in gleicher Besetzung entschieden werden, wobei auch Anordnungen im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug ergehen (vgl. dazu unten), dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein­getreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass dieser Nichteintretenstatbestand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. De­zember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers mit Erklärung vom 29. September 2011 ausdrücklich zugestimmt haben, dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind, dass im Falle des Beschwerdeführers weder die Ausschlussbestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG (offensichtliches Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG) noch die Ausschlussbestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG (kein effektiver Schutz im Drittstaat vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG) zur Anwendung gelangen kann, da er bereits von Italien als Flüchtling anerkannt worden ist, wo er gleichzeitig über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, womit er - wie vom BFM zu Recht erkannt - einer Schutzgewährung durch die Schweiz nicht bedarf (vgl. BVGE 2010 Nr. 56 E. 3 - 6, insbes. E. 5.4), dass sich zwar die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers seit dem 21. Oktober 2011 wiederum als Asylsuchende in der Schweiz aufhalten, sich daraus jedoch kein Vollzugshindernis im Sinne der Ausschlussbestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG (nahe Angehörige in der Schweiz) ergibt, dass die Ausschlussbestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG praxisgemäss keine Anwendung finden kann, wenn die in der Schweiz befindlichen nahen Angehörigen einer asylsuchenden Person sich selbst nur als Asylbewerber in der Schweiz aufhalten, womit sie lediglich über einen vorübergehenden Aufenthaltsstatus verfügen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2559/2009 vom 27. April 2009, insbes. S. 9 Mitte, mit Verweis auf die in diesem Sachzusammenhang weiterhin geltende Rechtsprechung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 21 E. 4 S. 136 f.), dass zudem die Ehefrau und das gemeinsame Kind mit Urteil heutigen Datums ebenfalls zur Rückkehr nach Italien verpflichtet werden, dass nach vorstehenden Erwägungen keiner der Ausschlussgründe nach Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c erfüllt ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach dem Erlass des Nichteintretensentscheides im Einklang mit der gesetzlichen Konzeption steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass im Folgenden zu prüfen verbleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, welcher seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nachkommt und in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme seit dem Frühjahr 2011 noch akzentuiert haben dürften, dass sich zudem aufgrund der allgemeinen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch die Arbeitsmöglichkeiten merkbar verringert haben dürften, wie dies vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau beim BFM vorgebracht wurde, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass zur Annahme besteht, im Falle einer Rückführung nach Italien gerate der Beschwerdeführer mit seiner Familie in eine existenzielle Notlage, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in der Schweiz bereits während mehr als zwei Jahren mit seiner Ehefrau in Italien aufgehalten hat, dass der Beschwerdeführer von Italien als Flüchtling anerkannt worden ist und er dort über eine Aufenthaltsbewilligung und damit über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, womit er sich - trotz seiner sinngemäss anders lautenden Vorbringen - gegenüber Asylsuchenden mit noch ungeregeltem Aufenthalt in einer grundsätzlich besseren Position befindet, ist er doch in Italien zum Erwerb berechtigt, dass er zudem gehalten ist, sich bei Schwierigkeiten an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen und namentlich auch an die dort vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden, wo er aufgrund des familiären Profils (Familie mit Kleinkind) durchaus einen Zugang finden dürfte, dass der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erkennen ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich erweist, da die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers bereits ausdrücklich zugestimmt haben, dass angesichts dieser Erwägungen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, weshalb auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass bei der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges - wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht - der Grund­satz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG [letzter Satz]), wobei diesem Grundsatz nicht nur im Asylverfahren, sondern auch bei der Umsetzung des Wegweisungsvollzuges durch die zuständige kantonale Behörde nachzuleben ist, auch wenn in der Praxis sogenannte "gestaffelte Rückführungen" toleriert werden, dass mit Urteil heutigen Datums auch die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers zur Ausreise aus der Schweiz nach Italien verpflichtet werden und die zuständige kantonale Behörde anzuhalten ist, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers mit dem Wegweisungsvollzug seiner Ehefrau und seines Kindes zu koordinieren, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer grundsätzlich Kosten aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), von einer Kostenauflage jedoch aufgrund der gesamten Aktenlage - in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) - abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Die zuständige kantonale Behörde wird angehalten, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers mit dem Wegweisungsvollzug seiner Ehefrau und seines Kindes koordiniert umzusetzen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer