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E-2559/2009

E-2559/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-04-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2559/2009 {T 0/2} Urteil vom 27. April 2009 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Syrien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. April 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer ihren Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 10. August 2008 verliessen und am 16. August 2008 in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführer am 28. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ summarisch befragt wurden, dass daktyloskopische Abklärungen bei den deutschen Migrationsbehörden ergaben, dass die Beschwerdeführer zusammen mit ihren Kindern am 5. August 2008 in Deutschland unter den Namen F._______, und G._______, ein Asylgesuch gestellt haben, dass am 8. Januar 2009 eine direkte Anhörung der Beschwerdeführer erfolgte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe während zirka 15 Jahren im Grenzgebiet zwischen Syrien und dem Irak als Händler gearbeitet, dass er nach dem Sturz von Saddam Hussein seine Ware nicht mehr im Irak habe verkaufen können und deswegen irakische Kunden nach Syrien gekommen seien, um die Ware dort abzuholen, dass er damit viel Geld verdient habe, dass ihm syrische Araber aus seinem Heimatdorf vorgeworfen hätten, als Spion der irakischen Kurden tätig zu sein, und ihn deshalb bei den syrischen Behörden denunziert hätten, dass daraufhin das Haus des Beschwerdeführers mehrmals durchsucht und dieser am (...) festgenommen worden sei, dass er nach einer Woche Haft in H._______ nach I._______ überführt und dort wiederholt verhört worden sei, dass er am (...) nach zirka 22 Tagen Haft durch einen Vermittler und dank der Bezahlung von Bestechungsgeldern freigelassen worden sei, dass er sich seither in einer von seinem Bruder gemieteten Wohnung in Damaskus aufgehalten habe, währenddem sein Fluchthelfer seine Ausreise organisiert habe, wobei sein Bruder seinen Reisepass und seine Familie abgeholt habe, dass sich die Beschwerdeführerin den Asylgründen ihres Ehemannes anschloss, dass die deutschen Behörden am 20. Februar 2009 einer Rückübernahme der Beschwerdeführer zustimmten, dass den Beschwerdeführern am 23. Februar 2009 unter Hinweis auf die bereits anlässlich der direkten Anhörung vorgehaltenen Abklärungen das rechtliche Gehör zu diesem Sachverhalt sowie zur beabsichtigten Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde, dass die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2009 geltend machten, sie befürchteten, von Deutschland unverzüglich "ausgewiesen" und nach Syrien zurückgeschafft zu werden, wobei sie auf eine Vereinbarung zwischen der deutschen und der syrischen Regierung zur Rückführung von abgewiesener Asylsuchenden hinwiesen, dass eine Rückführung nach Deutschland zu einer Verletzung des Non-refoulement führen würde, dass das BFM mit Verfügung vom 2. April 2009, eröffnet am 3. April 2009, in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführer hätten sich vor der Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt, dass die Beschwerdeführer dies anlässlich der direkten Anhörung zu ihren Asylgründen vorerst abgestritten, den Sachverhalt jedoch anerkannt hätten, als ihnen das rechtliche Gehör zu den daktyloskopischen Abklärungen gewährt worden sei, dass sich Deutschland bereit erklärt habe, die Beschwerdeführer zurückzunehmen, dass weder Personen, zu denen die Beschwerdeführer eine enge Beziehung hätten noch nahe Angehörige in der Schweiz leben würden, dass die Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht hätten, wobei es sich jedoch nicht um Mitglieder der Kernfamilie handle, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor ihrer Ausreise nicht in der gleichen Region Syriens gelebt hätten wie ihre Verwandten, weshalb auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden könne, dass die Verwandten ausserdem über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen würden, dass im Weiteren die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zutage trete, dass sich aus den Erzählungen der Beschwerdeführer mehrere Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben würden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum angegeben habe, der Staat habe nach dem Sturz von Saddam Hussein den grenzüberschreitenden Handel nicht mehr erlaubt, währenddem er anlässlich der direkten Anhörung geltend gemacht habe, er habe aus Angst seine Waren nicht mehr im Irak verkauft, dass die Beschwerdeführer bezüglich der Hausdurchsuchungen unvereinbare Aussagen gemacht hätten, dass zudem nicht nachvollziehbar sei, die Beschwerdeführerin habe sich nicht daran erinnern können, ob jemand von den Behörden während der Haftzeit ihres Ehemannes zu Hause vorbeigekommen sei, dass der Beschwerdeführer ausserdem angegeben habe, die Behörden hätten ihm während der Inhaftierung die Gründe für die Festnahme nicht angegeben, er habe auch nicht danach gefragt, dass die Beschwerdeführerin hingegen geltend gemacht habe, ihrem Ehemann sei während den Verhören vorgeworfen worden, als Spion für irakische Kurden gearbeitet und diesen Unterschlupf gewährt zu haben, dass nicht nachvollziehbar sei, die Beschwerdeführerin wisse bezüglich dieser Vorwürfe besser Bescheid als ihr Ehemann, dass auch nicht logisch wäre, dass die Behörden die konkreten Vorwürfe der Spionage und Unterbringung von irakischen Kurden nicht angesprochen, sondern dem Beschwerdeführer lediglich Fragen über seine Verwandtschaft, die Quellen seines Vermögens sowie seine Verbindung zur Yekiti gestellt hätten, dass weiter erstaune, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die genauen Umstände seiner Freilassung zu schildern, so beispielsweise, wie der Bruder herausgefunden habe, in welchem Gefängnis er sich befunden habe, dass der Beschwerdeführer ferner verneint habe, bei den Behörden oder beim Nachrichtendienst weiterhin registriert zu sein, dass er nach seiner Freilassung seine Arbeit wieder habe aufnehmen wollen, ihm jedoch davon abgeraten worden sei, dass er gleichzeitig angegeben habe, dass sich zwischen seiner Freilassung und der Ausreise aus Syrien keine Vorfälle ereignet hätten, dass auch die Beschwerdeführerin bestätigt habe, dass seit seiner Freilassung nicht mehr nach ihrem Ehemann gefragt worden sei, dass sich die Beschwerdeführerin nach diesen Vorfällen einen Reisepass habe ausstellen lassen, dass dies Hinweise dafür seien, dass nichts gegen die Beschwerdeführer vorliege, ansonsten die Behörden wieder nach ihnen gesucht oder die Ausreise über den Flughafen von Damaskus verhindert hätten, dass die Vorinstanz ferner festhielt, es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass in Deutschland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur bei anerkannten Flüchtlingen angewendet würde, nicht aber bei abgewiesenen Asylbewerbern, dass Deutschland die Flüchtlingskonvention (FK) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert habe und diese in der Praxis auch anwende, dass Deutschland als sicherer Drittstaat bezeichnet werden könne, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2009 beim BFM, welche zuständigkeitshalber am 21. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragten, wobei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses ersuchten, wobei ihnen eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen sei, dass die Beschwerdeführer zur Begründung anführten, sie hätten aus Angst um ihr Leben Syrien verlassen, dass die unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführer betreffend den Ablauf der Verhaftung auf die Todesangst des Beschwerdeführers zurückzuführen seien, wobei die Beschwerdeführerin alles Mögliche unternommen habe, um ihren Ehemann zu befreien, dass es im Übrigen normal sei, dass Personen Situationen unterschiedlich erleben (beziehungsweise sinngemäss schildern) würden, dass die Beschwerdeführer zwar nach Deutschland geflogen seien, jedoch die Schweiz ihr Ziel gewesen sei, dass sie in der Nähe der Mutter der Beschwerdeführerin, welche einmal pflegebedürftig sein werde, hätten leben wollen, dass sie grosse Angst vor einer Rückführung nach Deutschland hätten, da ihnen dort die Abschiebung drohe, dass viele Kurden, welche nach Syrien zurückgeführt worden seien, verhaftet worden seien, dass die Kurden in Syrien aufgrund ihrer Rasse verfolgt, benachteiligt und gefoltert würden, dass die Beschwerdeführer zur Untermauerung ihrer Begründung eine Kurzinformation von amnesty international betreffend Kurden in Syrien einreichten, dass für die weitere Begründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK]: Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass dieser Nichteintretenstatbestand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass die vorinstanzlichen Erkenntnisse, wonach sich die Beschwerdeführer vorgängig in Deutschland aufgehalten haben, zu bestätigen sind, was auch auf Beschwereebene nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführer zwar anführten, sie hätten mit der Mutter und Geschwistern der Beschwerdeführerin in der Schweiz nahe Angehörige (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass es sich dabei jedoch wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, um Angehörige handelt, welche sich in der Schweiz als Asylbewerber - mit rechtskräftig negativer Verfügung oder auf Beschwerdeebene hängigem Verfahren - aufhalten und damit lediglich den Status eines vorübergehenden Aufenthaltes inne haben und nicht im Sinne der Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG hier leben (vgl. dazu auch die in diesem Zusammenhang weiterhin geltende Rechtsprechung zur altrechtlichen vorsoglichen Wegweisung in einen Drittstaat in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 21 E. 4 S. 136 f. und die Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060], BBL 2002 S. 6885), dass daher die Frage, ob die Mutter, welche seit acht Jahren in J._______ (A2, S. 2) und damit in einer grösseren Distanz zur Beschwerdeführerin, deren Wohnsitz K._______ gewesen sein soll, gelebt habe, als enge Beziehung beziehungsweise nahe Angehörige im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG qualifiziert werden kann, offen gelassen werden kann, dass die Beschwerdeführer jedoch, wie vom BFM zutreffend festgestellt, nach Deutschland zurückkehren können, da dessen Behörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 20. Februar 2009 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass Deutschland - zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten - am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wurde, dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesamt als sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermutung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshindernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweislast des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der asylsuchenden Person obliegt (vgl. dazu: BBL 2002 S. 6884), dass die Beschwerdeführer keinerlei Nachteile durch die deutschen Behörden geltend gemacht haben, die geeignet wären, die Vermutung der Sicherheit des Drittstaates Deutschland zu widerlegen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführer in Deutschland unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten müssten, dass Deutschland sowohl Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten Folge leistet, dass unerheblich ist, ob die Beschwerdeführer persönliche Anknüpfungspunkte zu Deutschland haben (BBL 2002 S. 6884; vgl. demgegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16), dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist (a.a.O., S. 6884), dass zusammenfassend die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in Deutschland effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und im vorliegenden konkreten Fall keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, dass das BFM sodann feststellte, die Flüchtlingseigenschaft sei aufgrund unglaubhafter Aussagen und mangels Vorliegens eines Nachteils im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht gegeben, dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestands von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass die Argumentation in der Beschwerdeschrift nichts enthält, was als Indiz für die offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG betrachtet werden könnte, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des BFM anschliesst, wonach die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft vorliegend angesichts der aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente offensichtlich nicht erfüllen, dass diesbezüglich vorab auf die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass es in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung in den Aussagen der Beschwerdeführer bezüglich der Hausdurchsuchungen sowie der Gründe für die Festnahme des Beschwerdeführers zu Widersprüchen gekommen ist, dass der Beschwerdeführer auf die ihm gestellte Frage nach den bei den Hausdurchsuchungen anwesenden Personen unmissverständlich angab, ausser seiner Ehefrau und den Kindern sei jeweils niemand anwesend gewesen (vgl. A19, S. 6), währenddem die Beschwerdeführerin auf diese Frage antwortete, der Bruder ihres Ehemannes sei manchmal auch dabei gewesen (vgl. A18, S. 4), dass zumindest erstaunt, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er anlässlich der Festnahme über die Gründe dafür informiert worden sei, angab, man habe ihm nichts gesagt und er habe auch nicht danach gefragt (vgl. A19., S. 7), und schliesslich angab, er sei erstaunt gewesen, dass man ihn verhaftet habe (S.11), dass die Beschwerdeführerin demgegenüber vorbrachte, ihrem Ehemann sei anlässlich seiner Inhaftierung u.a. vorgeworfen worden, in den Irak geflohene Kurden bei einem heimlichen Besuch in Syrien Unterschlupf gewährt zu haben (vgl. A18, S. 5), dass der Beschwerdeführer diesen Vorwurf anlässlich seinen Befragungen trotz den ihm diesbezüglich gestellten zahlreichen Fragen mit keinem Wort erwähnt hat, was angesichts der sonst ausführlichen Antworten nicht mit seiner angeblichen Todesangst erklärt werden kann, dass die festgestellten Widersprüche entgegen der in der Beschwerdeschrift pauschal geäusserten Ansicht auch nicht auf die unterschiedliche Wahrnehmung von Menschen in solchen Situationen erklärt werden können, dass der Beschwerdeführer überdies auf einen entsprechenden Vorhalt erklärte, er sei bei den Behörden oder dem Nachrichtendienst nicht mehr registriert gewesen und man habe ihm seine Identitätskarte zurückgeben (vgl. A19, S. 11 f.), dass die Beschwerdeführer schliesslich beide zu Protokoll gaben, nach der Haftentlassung des Ehemannes am 2. Juli 2008 bis zur Ausreise am 11. August 2008 sei nichts mehr vorgefallen (vgl. A19, S. 12 und A18, S. 8), obschon sich die Ehefrau weiterhin zu Hause aufgehalten habe (vgl. A18, S. 7), dass folglich die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer nicht offensichtlich zutage tritt, dass somit keine Ausnahmebestimmungen Anwendung finden, welche die Rückkehr der Beschwerdeführer nach Deutschland verhindern würden, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen können, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass ferner weder die in Deutschland herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführer dorthin sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland somit zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer schliesslich möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da Deutschland einer Rückübernahme der Beschwerdeführer zugestimmt hat, dass sich somit erübrigt, den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat der Beschwerdeführer zu prüfen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass des Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Beiordnung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: