Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin werden in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die zuständige kantonale Behörde wird angehalten, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden mit dem Wegweisungsvollzug ihres Ehemannes respektive Vaters zu koordinieren.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-28/2012 Urteil vom 12. Januar 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am ... , und ihr Kind B._______, geboren am ... , Nigeria, vertreten durch Melanie Aebli, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Dezember 2011 / N ... . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin (welche zu diesem Zeitpunkt schwanger war) und ihr Ehemann C._______ am 14. April 2011 - von Italien kommend - in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass die beiden - gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank - vor ihrer Einreise in die Schweiz bereits in Italien Asylanträge gestellt hatten (beide am 1. Januar 2009 in X._______), dass die beiden am 19. April 2011 vom BFM zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass sie dabei übereinstimmend angaben, in Italien hätten sie beide im Frühjahr 2009 einen positiven Asylentscheid erhalten und es sei ihnen beiden eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden, welche sie aber vor ihrer Reise in der Schweiz in Y._______ zurückgelassen hätten (vgl. BFM-Akten; act. A11 und A10, je Ziff. 16), dass sich jedoch beide gegen eine Rückkehr nach Italien aussprachen, da es dort keine Arbeit mehr gebe (vgl. act. A11 und A10, je Ziff. 18), dass das BFM am 11. Mai 2011 - nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - zwei separate Ersuchen um eine Wiederaufnahme sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihres Ehemannes an Italien richtete, dass diese Ersuchen innert der massgeblichen Frist von zwei Wochen (Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO) von Italien nicht beantwortet wurden, dass das BFM in der Folge am 15. Juni 2011 betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erliess und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass die Beschwerdeführerin kurz darauf ... das Kind B._______ gebar, dass dem BFM am 21. Juni 2011 von der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt wurde, im Falle des Ehemannes der Beschwerdeführerin könnten die Bestimmungen der Dublin-II-VO nicht mehr zur Anwendung gelangen, da ihm von Italien bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, weshalb das Bundesamt in seinem Fall ein Rückübernahmeersuchen an Italien gemäss den Bestimmungen des bilateralen Rückübernahmeübereinkommens zu richten habe (vgl. dazu act. A28), dass das Bundesamt aufgrund dieser Mitteilung den vorgenannten Nichteintretensentscheid (betreffend sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihren Ehemann) am 22. Juni 2011 wieder aufhob, dass das BFM indes bereits am 14. Juli 2011 - alleine betreffend die Beschwerdeführerin und das in der Zwischenzeit geborene Kind - wiederum einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erliess und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin -am 21. Juli 2011 gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte, dass diese Beschwerde indes vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2011 abgewiesen wurde (vgl. zum Ganzen das Beschwerdedossier D-4109/2011), dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind am 13. Oktober 2011 von der zuständigen kantonalen Behörde nach Italien zurückgeführt wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 auf das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, nachdem Italien am 29. September 2011 einem entsprechenden Rückübernahmeersuchen gemäss bilateralem Abkommen ausdrücklich zugestimmt hatte, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diese Verfügung anfechten liess, dass sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in der Schweiz befand, da sie nach ihrer Rückführung nach Italien innert weniger Tage zurückgekehrt war und am 21. Oktober 2011 in der Schweiz ein neues Asylgesuch eingereicht hatte, dass ihr als Folge davon vom BFM am 17. November 2011 das rechtliche Gehör zu einem erneuten Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG und namentlich zu einer erneuten Wegweisung nach Italien gewährt wurde (vgl. dazu act. B8), dass sie dabei vorbrachte, sie habe keine neuen Asylgründe, sie sei in Italien jedoch obdachlos und man habe ihr und ihrem Kind nicht geholfen, dass das BFM am 5. Dezember 2011 - nach den Bestimmungen der Dublin-II-VO - erneut ein Ersuchen um Wiederaufnahme an Italien richtete, welches ebenfalls innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass das Bundesamt in der Folge am 26. Dezember 2011 betreffend die Beschwerdeführerin und ihr Kind erneut einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erliess und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass das Bundesamt in diesem Entscheid wiederum auf die Zuständigkeit Italiens nach den Bestimmungen der Dublin-II-VO verwies und im Anschluss daran festhielt, zwar habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie und ihr Sohn hätten in Italien keine Unterkunft gehabt, alleine damit seien aber weder die Zuständigkeit Italiens widerlegt noch Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO beziehungsweise nach Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ersichtlich gemacht, dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 3. Januar 2012 - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - Beschwerde erhob, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, verbunden mit der Anweisung an das BFM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären [1], unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz [3] dass sie gleichzeitig um eine Vereinigung ihres Verfahrens mit dem Verfahren ihres Ehemannes ersuchte, da über die Familienmitglieder nicht weiter in getrennten Verfahren entschieden werden solle [2], sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Erlass der Verfahrenskosten [4 und Ziff. I.3], dass sie im Rahmen der Begründung ihrer Beschwerde erneut die prekären Verhältnisse in Italien geltend machte und im Übrigen eine Trennung der Familie mit Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unvereinbar sei, dass sie aufgrund der Umstände ihrer Rückführung aus der Schweiz nach Italien, der damaligen Trennung von ihrem Ehemann und der in Italien angetroffenen Verhältnisse völlig verängstigt worden sei, weshalb sie heute kaum noch schlafen könne und von Zeit zu Zeit depressiv werde, dass der Vollzug der Wegweisung am 5. Januar 2012 vom Bundesverwaltungsgericht vorsorglich ausgesetzt wurde, dass über die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit Urteil heutigen Datums ebenfalls entschieden wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass dem Ersuchen um eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren D-6068/2011 (betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin) immerhin insoweit Rechnung getragen wird, als beide Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag und in gleicher Besetzung entschieden werden, wobei auch Anordnungen im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug ergehen (vgl. dazu unten), dass aufgrund der klaren Aktenlage auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführerin ihren ersten Asylantrag im europäischen Raum in Italien eingereicht hat, sie nach der Rückführung vom 13. Oktober 2011 von dort kommend wieder in die Schweiz eingereist ist und von Italien das Ersuchen des BFM um eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden vom 5. Dezember 2011 innert der massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung wiederum aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin gegen eine Rückkehr nach Italien einwendet, nach ihrer Rückführung vom 13. Oktober 2011 sei ihr dort von Seiten der zuständigen Behörden keinerlei Unterstützung zuteil geworden, sondern sie und ihr damals krankes Kind seien der Obdachlosigkeit anheimgestellt worden, weshalb sie in die Schweiz habe zurückkehren müssen, dass mit diesem Vorbringen - dem wesentlichen Sinngehalt nach - eine mit der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unvereinbare Behandlung in Italien geltend gemacht wird, dass damit die Forderung nach der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) mit der Rüge verknüpft wird, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, womit sich im Falle der Begründetheit der Beschwerdevorbringen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Italien jedoch Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass trotz der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Umständen ihres achttägigen Aufenthalts in Italien kein Anlass zur Annahme besteht, sie und ihr Kind wären dort - im Sinne eines "real risk" - von einer menschenrechtswidrigen Behandlung bedroht, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme seit dem Frühjahr 2011 noch akzentuiert haben dürften, dass sich zudem aufgrund der allgemeinen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch die Arbeitsmöglichkeiten merkbar verringert haben dürften, wie dies von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann beim BFM vorgebracht wurde, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass zur Annahme besteht, im Falle einer Rückführung nach Italien gerate die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in eine existenzielle Notlage, zumal sie mit ihrem Ehemann nach Italien zurückkehren kann, der mit Urteil heutigen Datums ebenfalls zur Rückkehr nach Italien verpflichtet wird, dass daran auch das Vorliegen allfälliger psychischer Probleme nichts zu ändern vermag, zumal eine entsprechende Behandlung auch in Italien gewährleistet wäre, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von Italien als Flüchtling anerkannt worden ist und er dort über eine Aufenthaltsbewilligung und damit über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, womit er sich - trotz der anders lautenden Beschwerdevorbringen - gegenüber Asylsuchenden mit noch ungeregeltem Aufenthalt in einer grundsätzlich besseren Position befindet, ist er doch in Italien zum Erwerb berechtigt, dass die beiden schliesslich gehalten sind, sich bei allfälligen Schwierigkeiten nicht nur an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen, sondern auch an die dort vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden, wo sie aufgrund ihres familiären Profils (Familie mit Kleinkind) durchaus einen Zugang finden dürften, dass nach vorstehenden Erwägungen für das BFM keine Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115), dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ausgeschlossen bleibt (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorliegender Sache keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung des Asylgesuches in der Schweiz geradezu aufdrängen würden (vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8), dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass bei der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG [letzter Satz]), wobei diesem Grundsatz nicht nur im Asylverfahren, sondern auch bei der Umsetzung des Wegweisungsvollzuges durch die zuständige kantonale Behörde grundsätzlich nachzuleben ist, auch wenn in der Praxis sogenannte "gestaffelte Rückführungen" toleriert werden, dass mit Urteil heutigen Datums auch der Ehemann der Beschwerdeführerin zur Ausreise aus der Schweiz nach Italien verpflichtet wird und die zuständige kantonale Behörde anzuhalten ist, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden mit dem Wegweisungsvollzug ihres Ehemannes respektive Vaters zu koordinieren, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), von einer Kostenauflage jedoch aufgrund der gesamten Aktenlage - in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) - abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin werden in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Die zuständige kantonale Behörde wird angehalten, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden mit dem Wegweisungsvollzug ihres Ehemannes respektive Vaters zu koordinieren.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: