Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichterichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5464/2013/wif Urteil vom 3. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), alle Nigeria, alle vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, am 14. April 2011 als schwangere Frau zusammen mit ihrem Ehemann in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf welches das BFM nicht eintrat und die Beschwerdeführerin und ihr in der Schweiz geborenes Kind nach Italien wegwies, da sie vor ihrer Reise in die Schweiz gestützt auf einen Treffer der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac in diesem Land ein Asylgesuch eingereicht hatte, wobei ein Ersuchen um Rückübernahme an die italienischen Behörden betreffend Beschwerdeführerin unbeantwortet blieb, dass die italienischen Behörden das BFM indessen darüber informierten, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in Italien als Flüchtling anerkannt worden, weshalb in seinem Fall das bilaterale Rückübernahmeabkommen und nicht die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) zur Anwendung gelange, dass die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2011 mit ihrem Kind von D._______ nach E._______ weggewiesen wurde und acht Tage später - am 21. Oktober 2011 - erneut in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass ihr am 17. November 2011 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass die italienischen Behörden am 5. Dezember 2011 um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes ersucht wurden, indessen innerhalb der festgelegten Frist wiederum keine Stellungnahme erfolgte, worauf das BFM am 26. Dezember 2011 auf das zweite Asylgesuch wieder nicht eintrat und die Beschwerdeführerin und ihr Kind nach Italien wegwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Januar 2012 die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Dezember 2011 abwies, indessen anordnete, die zuständigen kantonalen Behörden hätten den Vollzug der Beschwerdeführerin und ihres Kindes mit demjenigen des Ehemannes beziehungsweise Vaters zu koordinieren, dass am 14. Januar 2013 das zweite Kind der Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren wurde, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 16. April 2013 dem BFM mitteilten, die Beschwerdeführerin sei in Italien als Flüchtling anerkannt worden, weshalb für die Rückübernahme nicht mehr die für die Dublin-Verfahren zuständigen italienischen Behörden zuständig seien, dass das BFM mit Verfügung vom 25. April 2013 seine Verfügung vom 26. Dezember 2011 aufhob und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren wieder aufnahm, dass das BFM am 28. Mai 2013 gestützt auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer zwei Kinder ersuchte, dass sich die italienischen Behörden mit Schreiben vom 20. Juni 2013 bereit erklärten, die Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder wieder aufzunehmen, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 24. Juni 2013 auch einverstanden waren damit, den Ehemann der Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen, dass die Beschwerdeführerin am 20. August 2013 vom BFM angehört wurde und dabei geltend machte, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann F._______ im Oktober 2008 verlassen, sei illegal über den Seeweg nach G._______ gereist, wo sie daktyloskopiert worden seien, sie hätten am 1. Januar 2009 in I._______ ein Asylgesuch gestellt, seien während acht Monaten in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen und hätten im Frühjahr 2009 einen positiven Asylentscheid erhalten, worauf ihnen eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, welche sie vor ihrer Reise in die Schweiz in H._______ zurückgelassen hätten, dass die Beschwerdeführerin infolge Schwangerschaftskomplikationen am 14. April 2011 mit dem Ehemann in die Schweiz gereist sei und hier um Asyl ersucht habe, dass sie sich nach ihrer Rückführung nach Italien am 13. Oktober 2011 während einer Woche in I._______ aufgehalten habe, indessen weder Unterstützung noch eine Unterkunft erhalten und keine Arbeit gefunden habe, dass ihr Sohn krank gewesen sei und Hilfe benötigt habe, weshalb sie am 21. Oktober 2011 wieder in die Schweiz gereist sei und das zweite Asylgesuch gestellt habe, dass sie in Italien zudem von Drittpersonen mit Steinen beworfen worden sei und man Wasser auf sie geschüttet habe, dass sie in Italien ausserdem zwei Fehlgeburten erlitten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 13. September 2013 - eröffnet am 20. September 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der Schweiz nach Italien und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG finde trotz der vorhandenen Anzeichen - die Beschwerdeführerin sei in Italien als Flüchtling anerkannt worden - keine Anwendung, da gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Asylsuchende, welche den asylrechtlichen Schutz nicht benötigten, nicht in die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG einzubeziehen seien, dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, womit sie dort asylrechtlichen Schutz geniesse, Italien ihrer Rückübernahme zugestimmt habe und keine Hinweise darauf bestünden, in Italien bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 1 AsylG, dass die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling in Italien somit kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nachweisen könne, dass ferner keine nahen Angehörigen und Personen, zu denen die Beschwerdeführerin eine enge Beziehung habe, in der Schweiz lebten, dass unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die italienischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig einzustufen seien und es keine hinreichenden Anhaltspunkte gebe, sie seien ihren Pflichten nicht nachgekommen, dass weiter in Bezug auf die medizinische Behandlung festzuhalten sei, Italien habe die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ("Qualifikationsrichtline"; mit der Neufassung [Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011] wird die alte Fassung der Qualifikationsrichtlinie mit Wirkung ab 21. Dezember 2013 aufgehoben), welche unter anderem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich medizinischer Versorgung, Sozialleistungen und den Zugang zu Wohnraum regle, umgesetzt, dass mithin davon auszugehen sei, die medizinische Grundversorgung sei sichergestellt, und sich die Beschwerdeführerin somit im Fall von medizinischen Problemen an die zuständigen Institutionen in Italien zu wenden habe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Anerkennung als Flüchtling in Italien die ihr zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den italienischen Behörden einzufordern habe und sich ausserdem an private Hilfsorganisationen für Drittstaatsangehörige wenden könne, dass ferner trotz der aktuellen wirtschaftlich schwierigen Situation, welche den Zugang zum Arbeitsmarkt erschwere, nicht von der fehlenden Zumutbarkeit der Rückführung nach Italien auszugehen sei, zumal auch in der Schweiz kein Anspruch bestehe, eine Arbeitsstelle zu erhalten, dass Italien zudem ein Rechtsstaat mit funktionierenden polizeilichen Behörden sei, die schutzwillig und schutzfähig seien, weshalb die Beschwerdeführerin im Fall von befürchteten oder erlittenen Übergriffen durch Drittpersonen an die zuständigen italienischen Behörden gelangen und den notwendigen Schutz beantragen könne, dass schliesslich eine koordinierte Überstellung der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern und dem Ehemann angestrebt werde und die italienischen Behörden entsprechend orientiert würden, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 27. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Sache sei an das BFM zurückzuweisen, sie sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihr Asyl zu gewähren oder infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass zur Begründung unter anderem angeführt wurde, die Beschwerdeführerin sei am 11. April 2011 in die Schweiz gekommen und lebe somit seit mehr als zwei Jahren hier legal und ununterbrochen, womit sie die Anforderungen an Art. 50 AsylG erfülle, dass sie ausserdem während dieser Zeit weniger als sechs Monate in Italien gewesen sei, womit auch die Anforderungen an Art. 36 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt seien, dass das BFM das Asylgesuch unter diesem Blickwinkel nicht überprüft und somit Bundesrecht verletzt habe, dass die Beschwerdeführerin zudem ihre Situation in Italien geschildert habe, das BFM indessen auch diese Fakten unberücksichtigt gelassen habe, womit ebenfalls Bundesrecht verletzt worden sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf das Gesuch, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen, nicht einzutreten ist, da Beschwerden gegen erstinstanzliche Asylentscheide in der Regel die aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat i.S. von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten hat, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass gemäss BVGE 2010/56 die Ausnahme des offensichtlichen Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG jedoch nicht zum Tragen kommt, wenn der asylsuchenden Person bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt worden ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), sie sich dort vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten hat und dorthin zurückkehren kann, ohne dass sie eine Verletzung des Rückschiebeverbots durch diesen Staat befürchten müsste (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass bei Verfügungen gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft somit nur im Rahmen der Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu prüfen ist, während die Frage der Asylgewährung nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist und auch im Beschwerdeverfahren nicht Prozessthema bildet, dass im Übrigen für die Erteilung von Zweitasyl i.S. von Art. 50 AsylG - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - die zeitliche Voraussetzung, nämlich ein über zweijähriger ordnungsgemässer und andauernder Aufenthalt in der Schweiz, nicht erfüllt ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem ersten Kind nämlich am 13. Oktober 2011 aufgrund des angeordneten Wegweisungsvollzugs nach Italien zurückgeführt wurde und somit ab diesem Datum keinen ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz hatte, dass an dieser Tatsache ihre Wiedereinreise in die Schweiz am 21. Oktober 2011 nichts zu ändern vermag, zumal mit der Wiedereinreise und der erneuten Stellung eines Asylgesuchs nicht der vorhergehende Aufenthalt in der Schweiz fortgesetzt, sondern ein neuer Aufenthalt begründet wurde, dass im Übrigen die Behörden nicht verpflichtet sind, allein aufgrund eines allfälligen zweijährigen Aufenthaltes in der Schweiz in jedem Fall Zweitasyl zu gewähren, zumal die Formulierung in Art. 50 AsylG diese Schlussfolgerung nicht zwingend verlangt, sondern vielmehr bloss als möglich darstellt, wobei im vorliegenden Fall mangels Erfüllung des zeitlichen Erfordernisses nicht näher darauf einzugehen ist, dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, das BFM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, die Beschwerdeführerin sich vor der Einreise in die Schweiz in diesem Land aufgehalten hat, Italien sie als Flüchtling anerkannt hat, womit sie in diesem Land über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und damit über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, und sie und ihre Kinder aufgrund der Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden dorthin zurückkehren können, dass weitere Ausführungen zur Rückübernahme unterbleiben können, da sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des BFM anschliesst und seinen Erwägungen in der Beschwerde keine stichhaltigen Einwände entgegengesetzt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie habe zu in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung oder sie habe hier nahe Angehörige (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass auch die Ausschlussbestimmungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. b und c AsylG nicht zur Anwendung gelangen, da die Beschwerdeführerin wegen des vorhandenen Schutzes in Italien einer Schutzgewährung durch die Schweiz nicht bedarf (vgl. BVGE 2010/56 E. 3-6, insbes. E. 5.4), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass vorliegend einzig der Vollzug der Wegweisung nach Italien vom BFM angeordnet wurde und vom Gericht einer Prüfung zu unterziehen ist, nicht jedoch ein solcher in das Heimatland der Beschwerdeführerin, dass Italien seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nachkommt, so dass der Vollzug der Wegweisung in diesen Staat offensichtlich zulässig ist, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs gegeben ist, zumal der Beschwerdeführerin namentlich die Möglichkeit offensteht, in Italien gegen allfällig fehlbare Behördenvertreter auf dem Rechtsweg vorzugehen, sie als Flüchtling Anspruch auf die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie die Einheimischen hat (vgl. Art. 23 FK) und ihr auch die übrigen aus der FK fliessenden Rechte zustehen, dass die geltend gemachten allenfalls nötigen medizinischen Behandlungen - insbesondere der Kinder - nicht geeignet sind, diese Einschätzung in Frage zu stellen, da einerseits keine konkreten gesundheitlichen Probleme dargelegt wurden und andererseits in Italien ein funktionierendes Gesundheitswesen existiert, das von der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in Anspruch genommen werden kann, dass eine allenfalls fehlende Zuteilung von Wohnraum und Sozialleistungen bei den zuständigen italienischen Behörden gerügt und - sofern nötig - auf dem Rechtsweg in Italien durchgesetzt werden kann, dass allein die geltend gemachte schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt ebenfalls einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, zumal - wie das BFM zutreffend ausführte - auch in der Schweiz kein Anspruch auf Arbeit bestünde, dass ferner allfällige Nachteile, welche von Drittpersonen befürchtet oder zugefügt werden, bei den schutzwürdigen und schutzwilligen italienischen Behörden anhängig gemacht werden können und bei diesen auch um entsprechenden Schutz nachgesucht werden kann, dass das BFM zudem in Aussicht stellte, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder werde mit demjenigen des Ehemannes beziehungsweise Vaters koordiniert, dass der Wegweisungsvollzug folglich als zumutbar zu betrachten ist, dass der Wegweisungsvollzug zudem möglich ist, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin, ihrer Kinder und auch des Ehemannes beziehungsweise Vaters ausdrücklich zugestimmt haben, dass insgesamt der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach dem Gesagten ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass insbesondere der Vorwurf an das BFM, es habe Bundesrecht verletzt, indem es auf die Einwände gegen eine Wegweisung nach Italien nicht näher eingegangen sei, nicht stichhaltig ist, da das BFM den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung in genügend ausführlicher und zutreffender Weise sowie in Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin begründet hat, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Begehren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht vorliegen, dass angesichts der direkten Entscheidung das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichterichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher