Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (3 Absätze)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und das kantonale Migrationsamt. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3513/2010 {T 0/2} Urteil vom 11. Juni 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, Guinea, derzeit unbekannten Aufenthaltes (mutmasslich: Spanien), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2010 (in Sachen: Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Spanien [Dublin-Verfahren]) / (...) ; N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eintrat und den Gesuchsteller im Rahmen dieses "take-charge"-Dublin-Verfahrens nach Spanien wegwies, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. Mai 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung (eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme) beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil vom 12. Mai 2010 in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters im Sinne von Art. 111 Bst. e AsylG abwies, womit das Nichteintreten auf das Asylgesuch (Dublin-Verfahren) sowie die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzuges rechtskräftig wurden, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Mai 2010 (Poststempel) sinngemäss um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2010 ersuchte und dabei vortrug, es sei im Rahmen seines Asylverfahrens mutmasslich zu einer Verwechslung oder Vermischung mit dem Verfahren eines Namensvetters B._______ gekommen, weshalb er namentlich um Überprüfung der ihm abgenommenen Fingerabdrücke ersuche, dass die zuständige Instruktionsrichterin nach Eingang der Verfahrensakten am 17. Mai 2010 entschied, den Wegweisungsvollzug nicht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) i.V.m. Art. 112 AsylG auszusetzen, dass gemäss Mitteilung des _______ (kantonale Behörde) der Gesuchsteller im Rahmen des "Dublin-Out"-Verfahrens am 19. Mai 2010 nach Spanien zurückgeführt wurde, und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zuständig ist für die Revision seiner Urteile und gemäss dieser Bestimmung die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss zur Anwendung gelangen, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird (Art. 21 VGG), dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist, dass die Legitimation des Gesuchstellers auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass er von den zuständigen Behörden im Rahmen des "take-charge"-Dublin-Verfahrens am 19. Mai 2010 nach Spanien zurückgeführt wurde, vorliegend als nach wie vor gegeben zu betrachten ist, dass gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. dazu: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24) das aktuelle Rechtsschutzinteresse nach bereits erfolgtem Vollzug der Wegweisung nur dann als dahingefallen zu betrachten ist, wenn sich der Gegenstand des Verfahrens auf die Frage des Wegweisungsvollzuges beschränkt hat, dass diese Konstellation im "Dublin-Verfahren" kaum je gegeben sein dürfte, zumal ein Beschwerdeführer auch nach einer Überstellung in einen anderen, - den aufnehmenden - Dublin-Mitgliedsstaat noch ein aktuelles, intaktes Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der Frage hat, ob eine EMRK-Verletzung oder Kettenabschiebung durch diesen Dublin-Mitgliedstaat droht, und die Schweiz als assoziierter Dublin-Mitgliedsstaat völkerrechtlich und verfassungsrechtlich zur Prüfung dieser Frage(n) verpflichtet ist (vgl. dazu: Mathias Hermann, Refoulement-Verbote und effektiver Rechtsschutz bei Dublin Entscheidungen, in: Jusletter Weblaw vom 25. Mai 2009, Rz. 7 und 15 m.w.H.), dass gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Beschwerdeführer auch nach bereits erfolgter Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedsstaat grundsätzlich aus diesem für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Dublin-Staat eine Beschwerde einreichen beziehungsweise den (schweizerischen) Beschwerdeentscheid in diesem anderweitigen Dublin-Staat abwarten kann, und dies vorliegend sinngemäss auch für den Revisionsentscheid gelten muss, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten werden kann, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass die Begründung eines Revisionsgesuches zwar erhöhten Anforderungen zu genügen hat (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG), es aber trotzdem genügen darf, wenn sich die Revisionsanträge zumindest aus der Begründung des Gesuches klar und eindeutig ermitteln lassen und aus der Gesuchsbegründung zumindest jene tatsächlichen Anhaltspunkte, mit denen das Vorliegen eines Revisionsgrundes geltend gemacht wird, deutlich ersichtlich werden (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 147 f.), dass der nicht vertretene Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Mai 2010 sinngemäss den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend macht, dass auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch demnach einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung des Urteils vom 12. Mai 2010 im Wesentlichen ausführte, dass dem Gesuchsteller die behauptete Minderjährigkeit auf Grund der offensichtlich nicht überzeugenden und widersprüchlichen Angaben nicht geglaubt werden könne, dass der Gesuchsteller im Rahmen der Beschwerdeschrift seinen vorherigen Aufenthalt in Spanien anerkannt habe, weshalb Spanien für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei, woran die vom Gesuchsteller geäusserten Vorbehalte gegenüber den Aufenthaltsbedingungen nichts zu ändern vermöchten und das BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten sei, dass vorweg festzuhalten ist, dass der Gesuchsteller im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens stets angegeben hat, er sei über Italien in die Schweiz eingereist, und dabei gleichzeitig bestritt, sich jemals in einem anderen europäischen Staat respektive in Spanien aufgehalten zu haben (vgl. A1, S. 8 und 9; A5, S. 1 und 2), dass er demgegenüber in der Beschwerdeeingabe vom 30. April 2010 explizit zugab, sich bereits in Spanien aufgehalten zu haben (vgl. A21, S. 3), weshalb dieser frühere Aufenthalt im Dublin-Mitgliedstaat Spanien als nicht (mehr) bestritten zu betrachten ist, dass sich die Vorbringen des Gesuchstellers in seiner Revisionseingabe, die auf eine mögliche Verwechslungs- oder Vermischungsgefahr der Daten des Gesuchstellers mit denjenigen einer Person ähnlichen Namens bzw. Personalien hindeuten, als nicht behelflich erweisen, dass der Gesuchsteller zwar eine Person mit ähnlichem Namen und mit einer entsprechenden, mit seiner persönlichen Nummer leicht zu verwechselnden kantonalen Registrierungsnummer und unter Angabe des Geburtsdatums nennt, dass diese - im Asylverfahren des Gesuchstellers und mit ihm persönlich - nicht involvierte Drittperson unter den vom Gesuchsteller genannten Angaben tatsächlich im zentralen Informationssystem der schweizerischen Asylbehörden erfasst ist, dass jedoch der Umstand, dass die Fingerabdrücke des Gesuchstellers, die bereits am 14. April 2009 in Spanien erkennungsdienstlich erfasst worden waren, beim Abgleich mit den Fingerabdrücken, die dem Gesuchsteller am 21. Dezember 2009 in der Schweiz abgenommen worden waren, zu einem sogenannten Eurodac-Treffer geführt haben, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliesst, dass dabei in Spanien - zufällig - die vom Gesuchsteller genannte Drittperson, welche einen ähnlichen Namen aufweist wie er selbst, erfasst worden wäre, dass im Weiteren die vom Gesuchsteller genannte Person nicht in einem Nichteintretensverfahren gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (Dublin-Verfahren), sondern im Zusammenhang mit einem anderweitigen Nichteintretenstatbestand ein Asylverfahren in der Schweiz erfolglos durchlaufen hat, dass auf Grund der bestehenden, wissenschaftlich erwiesenen, qualitativen Sicherheit und Zuverlässigkeit der daktyloskopischen Erfassung einer Person eine Verwechslung der Fingerabdrücke mit denjenigen einer Person mit ähnlichem Namen praktisch ausgeschlossen werden kann, dass der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe somit nichts revisionsrechtlich Entscheidwesentliches vorgetragen hat, was die aus den entsprechenden daktyloskopischen Abklärungsergebnissen gezogenen Rückschlüsse auf seine Person widerlegen könnte, dass nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidfindung vom 12. Mai 2010 in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, dass der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch - abgesehen vom bereits gewürdigten Revisionsgrund des Art. 121 Bst. d BGG - keine weiteren revisionsrechtlich beachtlichen Argumente vortrug, dass namentlich nicht vom Revisionstatbestand des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliche Entdeckung von Tatsachen oder Beweismitteln) ausgegangen werden kann, zumal der Gesuchsteller nicht ansatzweise vorträgt, welche entscheidwesentliche Tatsache er neu entdeckt haben könnte, dass im Weiteren für allgemeine Kritik am revisionsweise angefochtenen Urteil und an der dadurch geschützten Verfügung des BFM im Rahmen eines Revisionsverfahrens von vornherein kein Raum besteht (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 131 f.; weiterhin zutreffende Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247), dass zusammenfassend festgestellt werden muss, dass der vom Gesuchsteller sinngemäss angerufene Revisionsgrund nicht gegeben ist und das Revisionsgesuch folglich abzuweisen ist, dass als Folge der Abweisung des Revisionsgesuchs die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), dass indessen aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Auferlegung von Kosten verzichtet wird (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und das kantonale Migrationsamt. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: