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D-6486/2011

D-6486/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige von Sri Lanka im Rentenalter - reichte am 25. Juli 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, worauf sie am 2. August 2011 vom BFM zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchgründen befragt wurde. Dabei führte sie zur Hauptsache an, für sie sei das Leben in Sri Lanka sehr schwierig geworden, da sie schon lange verwitwet sei, alle ihre Kinder im Ausland seien und der Besitz ihrer Familie im Krieg verloren gegangen sei. Ihre Kinder hätten daher entschieden, sie nach Europa zu holen. In dieser Hinsicht brachte sie vor, sie habe ihre Heimat bereits am 16. Januar 2011 verlassen und sei mit einem für sechs Monate gültigen Visa in die Niederlande gereist. Dort habe sie sich ab dem 17. Januar 2011 bei ihrem ältesten Sohn aufgehalten, welcher über die niederländischer Staatsangehörigkeit verfüge. Am 17. Juli 2011 sei sie in die Schweiz gebracht worden, da hier ihre drei anderen Kinder - zwei weitere Söhne und eine Tochter - lebten. Die beiden Söhne seien Schweizerbürger und die Tochter verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung (recte: Niederlassungsbewilligung), und sie habe ihre hier lebenden Kinder 2003 und 2005 mit einem Touristenvisum besuchen können. Aufgrund der Angaben zum Reiseweg wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in die Niederlande gewährt. Dabei brachte sie vor, sie habe eigentlich dort einen Asylantrag stellen wollen, ihrem ältesten Sohn sei jedoch von zwei verschiedenen Anwälten geraten worden, sie solle dort einen Asylantrag stellen, wo sie mehr Kinder habe. Von den Niederlanden könnte sie nach Sri Lanka zugeschickt werden, wo sie viele Probleme bekommen würde. Wenn aber die Niederlande sie aufnehmen würde und sie dort bei ihrem Sohn leben könne, so würde sie gerne in die Niederlande zurückkehren (vgl. dazu die BFM-Akten: act. A5 Ziff. 16). Nach der Kurzbefragung wurde sie dem Wohnkanton ihres zweitältesten Sohnes zugewiesen, worum dieser beim BFM ersucht hatte. B. Aufgrund der Ausführungen über den Erhalt eines niederländischen Visa sandte das BFM am 15. September 2011 - nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin an die Niederlande (gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO). Diesem Ersuchen wurde von den Niederlande mit Erklärung vom 15. November 2011 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 21. November 2011 - eröffnet am folgenden Tag - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande an. Gleichzeitig wurde eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist angesetzt, der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und abschliessend festgehalten, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Mit dem Entscheid wurden die gemäss dem Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten zugestellt. In seinem Entscheid führte das Bundesamt aus, gemäss der Dublin-II-VO seien die Niederlande für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig, da sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Reise in die Schweiz dort mit einem gültigen Visa aufgehalten habe und die Niederlande dem Übernahmeersuchen nach Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO entsprochen habe. Von der Beschwerdeführerin seien keine Einwände gegen die Zuständigkeit der Niederlande erhoben worden, und der Vollzug der Wegweisung dorthin erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 29. November 2011 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das BFM, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Rückweisung der Sache zwecks rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Zustellung der vorinstanzlichen Akten zwecks Einsichtnahme und das Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Im Rahmen der Beschwerdebegründung brachte sie namentlich vor, das Bundesamt habe sich in seinem Entscheid nicht mit dem Grundsatz der Einheit der Familie auseinandersetzt, obwohl drei ihrer vier Kinder in der Schweiz leben würden und nach der humanitären Klausel gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO gerade im Falle von Personen, welche wie sie aufgrund ihres hohen Alters auf die Unterstützung von Familienmitgliedern angewiesen seien, die familiäre Verbindung nicht zu trennen sei, sofern die Beziehung bereits im Herkunftsland bestanden habe. Dabei machte sie unter Verweis auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geltend, auch im Dublin-Verfahren sei die familiäre Situation gebührend zu berücksichtigen, zumal sich der Wegweisungsvollzug bei Vorliegen familiärer Bindungen auch ausserhalb der Kernfamilie als unzumutbar erweisen könne, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe. In ihrem Falle sei eine solche Konstellation gegeben, da drei ihrer vier Kinder und ihre Enkel hier lebten. Zudem gehöre sie zur Kernfamilie, habe sie doch zu ihren teilweise seit 22 Jahren in der Schweiz lebenden Kindern, von welchen sie unterstützt worden sei und welche sie 2003 und 2005 in der Schweiz besucht habe, seit deren Geburt eine enge Beziehung. Ihre Kernfamilie sei nicht zu trennen, sondern vielmehr in der Schweiz zusammenzuführen. Zudem benötige sie als alte Frau auch Betreuung und Pflege, welche ihr von den hier lebenden Kinder gerne anerboten würde. Diese familiären Umstände seien dem Bundesamt ebenso bekannt gewesen wie ihr Antrag auf familiäre Zusammenführung nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO, zumal sie ihr Asylgesuch alleine wegen familiärer Gründe eingereicht habe. Dies sei jedoch vom Bundesamt weder gewürdigt noch überhaupt hinreichend abgeklärt worden, womit ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden sei. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2011 wurde die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. Art. 107a AsylG) und das Bundesamt angewiesen, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren. Gleichzeitig wurde aber festgehalten, die Beschwerdeführerin verfüge bereits über die entscheidrelevanten Akten, und das Gesuch um das Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung von daher abgewiesen, verbunden mit einem Hinweis auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet (vgl. Art. 65 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) hingegen abgewiesen. Schliesslich wurde das BFM zum Schriftenwechsel eingeladen (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. In seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2011 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte das Bundesamt vorab aus, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf die Bestimmung von Art. 15 Dublin-II-VO berufen, da diese Bestimmung nur zur Anwendung gelangen könne, wenn sich die betroffene Person bereits in dem für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat befinde, humanitäre Überlegungen jedoch für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren durch einen anderen Mitgliedstaat sprächen. Auch ein Selbsteintritt auf das Asylgesuch nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sei abzulehnen, zumal ein solcher nur zu prüfen wäre, wenn im zuständigen Mitgliedstaat - anders als in der Schweiz - kein familiäres Beziehungsnetz vorhanden wäre. Eine solche Konstellation liege indes nicht vor, da die Beschwerdeführerin zwecks Besuchs ihres dort lebenden Sohnes in die Niederlande gereist sei. Erst nach mehrmonatigem Aufenthalt sei sie kurz vor Ablauf ihres niederländischen Visa in die Schweiz weitergereist. Die Niederlande seien auch aufgrund des dortigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin und dem dort lebenden Sohn um eine Aufnahme der Beschwerdeführerin ersucht worden, zumal von ihr anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. August 2011 keine Einwände gegen die Zuständigkeit der Niederlande vorgebracht worden seien. Vielmehr habe sie einen Verbleib bei diesem Sohn begrüsst, sofern die niederländischen Behörden keine Einwände dagegen hätten. In den Niederlanden habe sie nur deswegen kein Gesuch eingereicht, weil ihr von Dritten davon abgeraten worden sei. Schliesslich lägen keine Hinweis vor, wonach die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin in den Niederlanden nicht gewährleistet wäre, und eine Verletzung der EMRK sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin könne in den Niederlanden auf ihren dort lebenden Sohn zurückgreifen, wie auch auf Leistungen des niederländischen Staates. G. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde am 30. Dezember 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt, worauf die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2012 durch ihren Rechtsvertreter um Gewährung einer Frist zur Stellung­nahme bis zum 31. Januar 2012 ersuchen liess. Von einer Fristansetzung wurde indes abgesehen respektive das diesbezügliche Ersuchen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2012 abgewiesen, unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG. Innert angemessener Frist respektive bis zum heutigen Datum wurde keine Stellungnahme nachgereicht.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).

E. 1.4 Auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs.1 VwVG).

E. 2 Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 2.1 mit weiterem Hinweis).

E. 3 Der entscheidrelevante Sachverhalt ist als erstellt zu erkennen und die Vorbringen betreffend eine angebliche Gehörsrechtsverletzung erweisen sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als nicht begründet. Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das BFM zwecks erneuter Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid fällt daher ausser Betracht.

E. 4.1 Gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG - auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt - wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

E. 4.2 Nachdem die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge von den Niederlanden ein für sechs Monate gültiges Visa ausgestellt worden ist und sie nach dessen Ablauf von den Niederlanden kommend in die Schweiz eingereist ist, ist nach den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren - neben der Dublin-II-VO namentlich die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin) und das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen; DAA, SR 0.142.392.68]) - grundsätzlich dieser Staat für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig. Dem Ersuchen des Bundesamtes um eine Übernahme der Beschwerdeführerin (gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO) wurde denn auch von den Niederlanden am 15. November 2011 entsprochen, womit die Niederlande ihre Zuständigkeit anerkannt haben. Damit sind die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres erfüllt.

E. 4.3 Von der Beschwerdeführerin wird die Zuständigkeit der Niederlande nicht bestritten, jedoch geltend gemacht, ihr Asylgesuch sei mit Rücksicht auf ihre familiären Verhältnisse in Anwendung der humanitären Klausel gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO von der Schweiz zu behandeln. In diesem Zusammenhang ist der Ordnung halber festzuhalten, dass eine Berufung auf diese Bestimmung im Falle der vorliegenden Sachverhaltskonstellation - die Beschwerdeführerin will wegen familiärer Beziehungen in der Schweiz bleiben - nicht möglich ist. Die Bestimmungen in Art. 15 Dublin-II-VO zielen darauf ab, dass ein nach den allgemeinen Bestimmungen der Dublin-II-VO zuständiger Staat einen anderen Mitgliedstaat um die Übernahme einer asylsuchenden Person ersuchen kann, wenn sich aufgrund der familiären Umstände die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens durch diesen anderen Staat aufdrängen sollte. Diese Regelung wurde geschaffen, damit nicht durch eine rein buchstabengetreue Anwendung der Dubliner-Zuständigkeitskriterien voneinander abhängige Familienangehörige getrennt respektive von den Mitgliedstaaten nicht wieder zusammengeführt werden. Stellt beispielsweise die Schweiz im Rahmen der Befragung einer asylsuchenden Person fest, dass sich deren gesamte Familie in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und erweist sich diese Person gleichzeitig als besonders verletzlich (im Sinne der in Art. 15 Abs. 2 - 3 Dublin-II-VO genannten Kriterien), so ist die Schweiz berechtigt aber auch gehalten, den an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat um eine Übernahme zu ersuchen. Stimmt dieser Staat der Übernahme zu (wozu er gehalten ist, sollten die Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 2 - 3 Dublin-II-VO erfüllt sein), geht die Zuständigkeit von der Schweiz an diesen Staat über und die Person kann dorthin überstellt werden, wenn sie dem zustimmt (vgl. dazu Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO [letzter Satz]). Für das weitere Verfahren zur Anwendung der humanitären Klausel im zwischenstaatlichen Verkehr ist an dieser Stelle auf die Lehre zu verweisen (vgl. insbesondere Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Art. 15, S. 118 ff.)

E. 4.4 Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO stellt demnach für die Beschwerdeführerin keine Grundlage dar, um sich unter Verweis auf ihre familiären Verbindungen einen Aufenthalt in der Schweiz zu erstreiten. Wenn sich Familienangehörige einer asylsuchenden Person in der Schweiz aufhalten, so ist diesem Umstand in Dublin-Verfahren vielmehr durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Rechnung zu tragen, sollten die diesbezüglichen Anforderungen erfüllt sein (vgl. dazu nachfolgend). So hat es die Schweiz als Aufenthaltsstaat selbst in der Hand, eine Trennung von Familienmitglieder durch die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu verhindern, wobei der Beurteilungsgegenstand natürlich inhaltliche parallelen zur Bestimmung von Art. 15 Abs. 2 - 3 Dublin-II-VO aufweist (vgl. Filzwieser/Sprung, K11 [am Ende] und K4 zu Art. 15).

E. 4.5 Nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn gemäss den einschlägigen Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig wäre (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine "Kann-Bestimmung", die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und grundsätzlich restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2.; Filzwieser/Sprung, K8 zu Art. 3). Erweist sich demnach im Einzelfall, dass durch die Überstellung nach den Bestimmungen der Dublin-II-VO völkerrechtlich geschützte Ansprüche verletzt würden (vorliegend wird eine Verletzung von Art. 8 EMRK behauptet), so muss vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Ge­brauch gemacht werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 4.1).

E. 4.6 Im Rahmen des angefochtenen Entscheides hat sich das BFM vorab mit der Frage der Bestimmung der Zuständigkeit nach der Dublin-II-VO auseinandergesetzt und sich zur Frage eines Selbsteintritts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nicht geäussert. Dies ist aufgrund der Akten nicht zu bemängeln, namentlich ist in diesem Zusammenhang keine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör ersichtlich, auch wenn die Beschwerdeführerin eine solche geltend macht, weil sie doch gegenüber dem BFM sehr ausführlich über ihre hiesigen familiären Verbindungen berichtet habe. Sie hat sich indes nicht nur zu diesen Verbindungen geäussert, sondern in gleicher Weise auch über ihre familiären Verbindungen in den Niederlanden. Das Bundesamt ist offenkundig vor diesem Hintergrund nicht näher auf die beiderseitigen Beziehungen eingegangen, sondern es hat sich in seinem Entscheid auf die gemäss Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO relevante Beziehung zu den Niederlanden konzentriert, welche durch die Visa-Erteilung mit sechsmonatigem Aufenthalt im Lande begründet wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin in beiden Ländern in gleicher Weise über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt (vgl. nachfolgend), war das Bundesamt nicht verpflichtet, sich dazu gesondert zu äussern. Von der Beschwerdeführerin mag das Fehlen einer diesbezüglichen Auseinandersetzung als Mangel empfunden werden, alleine von daher ist jedoch nicht auf eine Gehörsrechtsverletzung zu schliessen. Nachdem sie vom Bundesamt zu ihren persönlichen Verbindungen sowohl in den Niederlanden als auch der Schweiz befragt wurde, ist auch keine Gehörsrechtsverletzung zufolge ungenügender Sachverhaltsfeststellung ersichtlich.

E. 4.7 Die Beschwerdeführerin verfügt sowohl in der Schweiz (mit zwei Söhnen und einer Tochter) als auch in den Niederlanden (mit einem Sohn) über naheliegende familiäre Anknüpfungspunkte. Anzumerken bleibt dabei, dass sie offenkundig während der letzten Jahre ein von ihren Kindern unabhängiges Leben geführt hat, wie dies unter erwachsenen Familienangehörigen allgemein üblich ist. Vor ihrer Einreise in die Schweiz hat sie während sechs Monaten bei ihrem ältesten Sohn in den Niederlanden gelebt. Nun lebt sie soweit ersichtlich seit wiederum sechs Monaten (...) bei ihrem zweitältesten Sohn. Ein Unterschied in der Qualität der Beziehungen zu ihren Kindern, welchem geradezu völkerrechtliche Relevanz zukommen müsste, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. August 2011 eine Rückkehr zu ihrem ältesten Sohn durchaus begrüsst hätte. Vor diesem Hintergrund kann kein Anlass zur Annahme bestehen, durch die Wegweisung in die Niederlande würde sie in ihren nach Art. 8 EMRK geschützten Rechten verletzt. Das Beschwerdevorbringen, gerade bei den in der Schweiz ansässigen Kindern handle es sich um ihre Kernfamilie, respektive zu diesen bestehe immerhin eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, welche nicht getrennt werden dürfe, kann aufgrund der Akten respektive der bisherigen Aufenthaltsdauer bei ihren Kindern von jeweils sechs Monaten nicht überzeugen. So besteht kein Anlass zur Annahme, die Beziehung zum Sohn in den Niederlanden sei bloss minderen Charakters, wogegen die Beziehung zu ihren Kindern in der Schweiz bereits den Charakter eines eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses erreicht habe (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 4.1 [m.w.H.]). Nach dem Gesagten ergibt sich aus Art. 8 EMRK keine Verpflichtung der Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO.

E. 4.8 Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 stellt - wie oben erwähnt (E. 4.5) - die Grundlage dar, um im Einzelfall aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen. Damit wird dem BFM die Möglichkeit eingeräumt, um auch ausserhalb von Fällen, wo der Selbsteintritt zur Pflicht wird, aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen das Ermessen zu Gunsten des Wohls des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts auszuüben. Durch eine grundsätzlich restriktive Auslegung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 wird in der Praxis sichergestellt, dass das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-VO nicht unterhöhlt wird (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 8.1 [m.w.H.]). Vorliegend ist keine Konstellation gegeben, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigen könnte. Die Beschwerdeführerin mag durchaus aufgrund ihres Alters zukünftig vermehrt auf familiäre Unterstützung angewiesen sein, was ihren Angaben gemäss wohl der Grund für ihre Ausreise nach Europa gewesen sein dürfte. Diese Unterstützung kann ihr jedoch nicht einzig von ihren in der Schweiz wohnhaften Kindern, sondern auch von ihrem Sohn in den Niederlanden zuteilwerden. Besuchsreisen ihrer Kinder von der Schweiz in die Niederlande dürften dabei problemlos möglich sein, da ihre Söhne als Schweizerbürger und ihre Tochter als in der Schweiz Niedergelassene in ihrer Reisetätigkeit nicht eingeschränkt sind. Alleine dem Umstand, dass in der Schweiz insgesamt zwei Söhne und eine Tochter, in den Niederlande dagegen nur der älteste Sohn wohnhaft ist, ist keine ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen. Im Resultat sind - entgegen den sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen - keine besonderen Sachverhaltsumstände ersichtlich, welche eine Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin in der Schweiz geradezu aufdrängen würden.

E. 4.9 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen.

E. 5.1 Nachdem der Nichteintretensentscheid zu bestätigen ist, entspricht die Anordnung der Wegweisung in die Niederlande der Systematik des Dublin-Verfahrens; die Anordnung der Wegweisung steht im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG und ist zu bestätigen.

E. 5.2 Anzumerken bleibt, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen). In diesem Sinne hat das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt.

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach der Gutheissung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6486/2011 Urteil vom 17. Februar 2012 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am ... , Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. November 2011 / N ... . Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige von Sri Lanka im Rentenalter - reichte am 25. Juli 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, worauf sie am 2. August 2011 vom BFM zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchgründen befragt wurde. Dabei führte sie zur Hauptsache an, für sie sei das Leben in Sri Lanka sehr schwierig geworden, da sie schon lange verwitwet sei, alle ihre Kinder im Ausland seien und der Besitz ihrer Familie im Krieg verloren gegangen sei. Ihre Kinder hätten daher entschieden, sie nach Europa zu holen. In dieser Hinsicht brachte sie vor, sie habe ihre Heimat bereits am 16. Januar 2011 verlassen und sei mit einem für sechs Monate gültigen Visa in die Niederlande gereist. Dort habe sie sich ab dem 17. Januar 2011 bei ihrem ältesten Sohn aufgehalten, welcher über die niederländischer Staatsangehörigkeit verfüge. Am 17. Juli 2011 sei sie in die Schweiz gebracht worden, da hier ihre drei anderen Kinder - zwei weitere Söhne und eine Tochter - lebten. Die beiden Söhne seien Schweizerbürger und die Tochter verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung (recte: Niederlassungsbewilligung), und sie habe ihre hier lebenden Kinder 2003 und 2005 mit einem Touristenvisum besuchen können. Aufgrund der Angaben zum Reiseweg wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in die Niederlande gewährt. Dabei brachte sie vor, sie habe eigentlich dort einen Asylantrag stellen wollen, ihrem ältesten Sohn sei jedoch von zwei verschiedenen Anwälten geraten worden, sie solle dort einen Asylantrag stellen, wo sie mehr Kinder habe. Von den Niederlanden könnte sie nach Sri Lanka zugeschickt werden, wo sie viele Probleme bekommen würde. Wenn aber die Niederlande sie aufnehmen würde und sie dort bei ihrem Sohn leben könne, so würde sie gerne in die Niederlande zurückkehren (vgl. dazu die BFM-Akten: act. A5 Ziff. 16). Nach der Kurzbefragung wurde sie dem Wohnkanton ihres zweitältesten Sohnes zugewiesen, worum dieser beim BFM ersucht hatte. B. Aufgrund der Ausführungen über den Erhalt eines niederländischen Visa sandte das BFM am 15. September 2011 - nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin an die Niederlande (gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO). Diesem Ersuchen wurde von den Niederlande mit Erklärung vom 15. November 2011 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 21. November 2011 - eröffnet am folgenden Tag - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande an. Gleichzeitig wurde eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist angesetzt, der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und abschliessend festgehalten, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Mit dem Entscheid wurden die gemäss dem Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten zugestellt. In seinem Entscheid führte das Bundesamt aus, gemäss der Dublin-II-VO seien die Niederlande für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig, da sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Reise in die Schweiz dort mit einem gültigen Visa aufgehalten habe und die Niederlande dem Übernahmeersuchen nach Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO entsprochen habe. Von der Beschwerdeführerin seien keine Einwände gegen die Zuständigkeit der Niederlande erhoben worden, und der Vollzug der Wegweisung dorthin erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 29. November 2011 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das BFM, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Rückweisung der Sache zwecks rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Zustellung der vorinstanzlichen Akten zwecks Einsichtnahme und das Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Im Rahmen der Beschwerdebegründung brachte sie namentlich vor, das Bundesamt habe sich in seinem Entscheid nicht mit dem Grundsatz der Einheit der Familie auseinandersetzt, obwohl drei ihrer vier Kinder in der Schweiz leben würden und nach der humanitären Klausel gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO gerade im Falle von Personen, welche wie sie aufgrund ihres hohen Alters auf die Unterstützung von Familienmitgliedern angewiesen seien, die familiäre Verbindung nicht zu trennen sei, sofern die Beziehung bereits im Herkunftsland bestanden habe. Dabei machte sie unter Verweis auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geltend, auch im Dublin-Verfahren sei die familiäre Situation gebührend zu berücksichtigen, zumal sich der Wegweisungsvollzug bei Vorliegen familiärer Bindungen auch ausserhalb der Kernfamilie als unzumutbar erweisen könne, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe. In ihrem Falle sei eine solche Konstellation gegeben, da drei ihrer vier Kinder und ihre Enkel hier lebten. Zudem gehöre sie zur Kernfamilie, habe sie doch zu ihren teilweise seit 22 Jahren in der Schweiz lebenden Kindern, von welchen sie unterstützt worden sei und welche sie 2003 und 2005 in der Schweiz besucht habe, seit deren Geburt eine enge Beziehung. Ihre Kernfamilie sei nicht zu trennen, sondern vielmehr in der Schweiz zusammenzuführen. Zudem benötige sie als alte Frau auch Betreuung und Pflege, welche ihr von den hier lebenden Kinder gerne anerboten würde. Diese familiären Umstände seien dem Bundesamt ebenso bekannt gewesen wie ihr Antrag auf familiäre Zusammenführung nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO, zumal sie ihr Asylgesuch alleine wegen familiärer Gründe eingereicht habe. Dies sei jedoch vom Bundesamt weder gewürdigt noch überhaupt hinreichend abgeklärt worden, womit ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden sei. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2011 wurde die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. Art. 107a AsylG) und das Bundesamt angewiesen, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren. Gleichzeitig wurde aber festgehalten, die Beschwerdeführerin verfüge bereits über die entscheidrelevanten Akten, und das Gesuch um das Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung von daher abgewiesen, verbunden mit einem Hinweis auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet (vgl. Art. 65 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) hingegen abgewiesen. Schliesslich wurde das BFM zum Schriftenwechsel eingeladen (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. In seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2011 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte das Bundesamt vorab aus, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf die Bestimmung von Art. 15 Dublin-II-VO berufen, da diese Bestimmung nur zur Anwendung gelangen könne, wenn sich die betroffene Person bereits in dem für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat befinde, humanitäre Überlegungen jedoch für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren durch einen anderen Mitgliedstaat sprächen. Auch ein Selbsteintritt auf das Asylgesuch nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sei abzulehnen, zumal ein solcher nur zu prüfen wäre, wenn im zuständigen Mitgliedstaat - anders als in der Schweiz - kein familiäres Beziehungsnetz vorhanden wäre. Eine solche Konstellation liege indes nicht vor, da die Beschwerdeführerin zwecks Besuchs ihres dort lebenden Sohnes in die Niederlande gereist sei. Erst nach mehrmonatigem Aufenthalt sei sie kurz vor Ablauf ihres niederländischen Visa in die Schweiz weitergereist. Die Niederlande seien auch aufgrund des dortigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin und dem dort lebenden Sohn um eine Aufnahme der Beschwerdeführerin ersucht worden, zumal von ihr anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. August 2011 keine Einwände gegen die Zuständigkeit der Niederlande vorgebracht worden seien. Vielmehr habe sie einen Verbleib bei diesem Sohn begrüsst, sofern die niederländischen Behörden keine Einwände dagegen hätten. In den Niederlanden habe sie nur deswegen kein Gesuch eingereicht, weil ihr von Dritten davon abgeraten worden sei. Schliesslich lägen keine Hinweis vor, wonach die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin in den Niederlanden nicht gewährleistet wäre, und eine Verletzung der EMRK sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin könne in den Niederlanden auf ihren dort lebenden Sohn zurückgreifen, wie auch auf Leistungen des niederländischen Staates. G. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde am 30. Dezember 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt, worauf die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2012 durch ihren Rechtsvertreter um Gewährung einer Frist zur Stellung­nahme bis zum 31. Januar 2012 ersuchen liess. Von einer Fristansetzung wurde indes abgesehen respektive das diesbezügliche Ersuchen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2012 abgewiesen, unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG. Innert angemessener Frist respektive bis zum heutigen Datum wurde keine Stellungnahme nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.4. Auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs.1 VwVG).

2. Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 2.1 mit weiterem Hinweis).

3. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist als erstellt zu erkennen und die Vorbringen betreffend eine angebliche Gehörsrechtsverletzung erweisen sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als nicht begründet. Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das BFM zwecks erneuter Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid fällt daher ausser Betracht. 4. 4.1. Gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG - auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt - wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 4.2. Nachdem die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge von den Niederlanden ein für sechs Monate gültiges Visa ausgestellt worden ist und sie nach dessen Ablauf von den Niederlanden kommend in die Schweiz eingereist ist, ist nach den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren - neben der Dublin-II-VO namentlich die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin) und das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen; DAA, SR 0.142.392.68]) - grundsätzlich dieser Staat für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig. Dem Ersuchen des Bundesamtes um eine Übernahme der Beschwerdeführerin (gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO) wurde denn auch von den Niederlanden am 15. November 2011 entsprochen, womit die Niederlande ihre Zuständigkeit anerkannt haben. Damit sind die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres erfüllt. 4.3. Von der Beschwerdeführerin wird die Zuständigkeit der Niederlande nicht bestritten, jedoch geltend gemacht, ihr Asylgesuch sei mit Rücksicht auf ihre familiären Verhältnisse in Anwendung der humanitären Klausel gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO von der Schweiz zu behandeln. In diesem Zusammenhang ist der Ordnung halber festzuhalten, dass eine Berufung auf diese Bestimmung im Falle der vorliegenden Sachverhaltskonstellation - die Beschwerdeführerin will wegen familiärer Beziehungen in der Schweiz bleiben - nicht möglich ist. Die Bestimmungen in Art. 15 Dublin-II-VO zielen darauf ab, dass ein nach den allgemeinen Bestimmungen der Dublin-II-VO zuständiger Staat einen anderen Mitgliedstaat um die Übernahme einer asylsuchenden Person ersuchen kann, wenn sich aufgrund der familiären Umstände die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens durch diesen anderen Staat aufdrängen sollte. Diese Regelung wurde geschaffen, damit nicht durch eine rein buchstabengetreue Anwendung der Dubliner-Zuständigkeitskriterien voneinander abhängige Familienangehörige getrennt respektive von den Mitgliedstaaten nicht wieder zusammengeführt werden. Stellt beispielsweise die Schweiz im Rahmen der Befragung einer asylsuchenden Person fest, dass sich deren gesamte Familie in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und erweist sich diese Person gleichzeitig als besonders verletzlich (im Sinne der in Art. 15 Abs. 2 - 3 Dublin-II-VO genannten Kriterien), so ist die Schweiz berechtigt aber auch gehalten, den an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat um eine Übernahme zu ersuchen. Stimmt dieser Staat der Übernahme zu (wozu er gehalten ist, sollten die Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 2 - 3 Dublin-II-VO erfüllt sein), geht die Zuständigkeit von der Schweiz an diesen Staat über und die Person kann dorthin überstellt werden, wenn sie dem zustimmt (vgl. dazu Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO [letzter Satz]). Für das weitere Verfahren zur Anwendung der humanitären Klausel im zwischenstaatlichen Verkehr ist an dieser Stelle auf die Lehre zu verweisen (vgl. insbesondere Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Art. 15, S. 118 ff.) 4.4. Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO stellt demnach für die Beschwerdeführerin keine Grundlage dar, um sich unter Verweis auf ihre familiären Verbindungen einen Aufenthalt in der Schweiz zu erstreiten. Wenn sich Familienangehörige einer asylsuchenden Person in der Schweiz aufhalten, so ist diesem Umstand in Dublin-Verfahren vielmehr durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Rechnung zu tragen, sollten die diesbezüglichen Anforderungen erfüllt sein (vgl. dazu nachfolgend). So hat es die Schweiz als Aufenthaltsstaat selbst in der Hand, eine Trennung von Familienmitglieder durch die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu verhindern, wobei der Beurteilungsgegenstand natürlich inhaltliche parallelen zur Bestimmung von Art. 15 Abs. 2 - 3 Dublin-II-VO aufweist (vgl. Filzwieser/Sprung, K11 [am Ende] und K4 zu Art. 15). 4.5. Nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn gemäss den einschlägigen Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig wäre (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine "Kann-Bestimmung", die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und grundsätzlich restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2.; Filzwieser/Sprung, K8 zu Art. 3). Erweist sich demnach im Einzelfall, dass durch die Überstellung nach den Bestimmungen der Dublin-II-VO völkerrechtlich geschützte Ansprüche verletzt würden (vorliegend wird eine Verletzung von Art. 8 EMRK behauptet), so muss vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Ge­brauch gemacht werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 4.1). 4.6. Im Rahmen des angefochtenen Entscheides hat sich das BFM vorab mit der Frage der Bestimmung der Zuständigkeit nach der Dublin-II-VO auseinandergesetzt und sich zur Frage eines Selbsteintritts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nicht geäussert. Dies ist aufgrund der Akten nicht zu bemängeln, namentlich ist in diesem Zusammenhang keine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör ersichtlich, auch wenn die Beschwerdeführerin eine solche geltend macht, weil sie doch gegenüber dem BFM sehr ausführlich über ihre hiesigen familiären Verbindungen berichtet habe. Sie hat sich indes nicht nur zu diesen Verbindungen geäussert, sondern in gleicher Weise auch über ihre familiären Verbindungen in den Niederlanden. Das Bundesamt ist offenkundig vor diesem Hintergrund nicht näher auf die beiderseitigen Beziehungen eingegangen, sondern es hat sich in seinem Entscheid auf die gemäss Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO relevante Beziehung zu den Niederlanden konzentriert, welche durch die Visa-Erteilung mit sechsmonatigem Aufenthalt im Lande begründet wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin in beiden Ländern in gleicher Weise über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt (vgl. nachfolgend), war das Bundesamt nicht verpflichtet, sich dazu gesondert zu äussern. Von der Beschwerdeführerin mag das Fehlen einer diesbezüglichen Auseinandersetzung als Mangel empfunden werden, alleine von daher ist jedoch nicht auf eine Gehörsrechtsverletzung zu schliessen. Nachdem sie vom Bundesamt zu ihren persönlichen Verbindungen sowohl in den Niederlanden als auch der Schweiz befragt wurde, ist auch keine Gehörsrechtsverletzung zufolge ungenügender Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. 4.7. Die Beschwerdeführerin verfügt sowohl in der Schweiz (mit zwei Söhnen und einer Tochter) als auch in den Niederlanden (mit einem Sohn) über naheliegende familiäre Anknüpfungspunkte. Anzumerken bleibt dabei, dass sie offenkundig während der letzten Jahre ein von ihren Kindern unabhängiges Leben geführt hat, wie dies unter erwachsenen Familienangehörigen allgemein üblich ist. Vor ihrer Einreise in die Schweiz hat sie während sechs Monaten bei ihrem ältesten Sohn in den Niederlanden gelebt. Nun lebt sie soweit ersichtlich seit wiederum sechs Monaten (...) bei ihrem zweitältesten Sohn. Ein Unterschied in der Qualität der Beziehungen zu ihren Kindern, welchem geradezu völkerrechtliche Relevanz zukommen müsste, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. August 2011 eine Rückkehr zu ihrem ältesten Sohn durchaus begrüsst hätte. Vor diesem Hintergrund kann kein Anlass zur Annahme bestehen, durch die Wegweisung in die Niederlande würde sie in ihren nach Art. 8 EMRK geschützten Rechten verletzt. Das Beschwerdevorbringen, gerade bei den in der Schweiz ansässigen Kindern handle es sich um ihre Kernfamilie, respektive zu diesen bestehe immerhin eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, welche nicht getrennt werden dürfe, kann aufgrund der Akten respektive der bisherigen Aufenthaltsdauer bei ihren Kindern von jeweils sechs Monaten nicht überzeugen. So besteht kein Anlass zur Annahme, die Beziehung zum Sohn in den Niederlanden sei bloss minderen Charakters, wogegen die Beziehung zu ihren Kindern in der Schweiz bereits den Charakter eines eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses erreicht habe (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 4.1 [m.w.H.]). Nach dem Gesagten ergibt sich aus Art. 8 EMRK keine Verpflichtung der Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. 4.8. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 stellt - wie oben erwähnt (E. 4.5) - die Grundlage dar, um im Einzelfall aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen. Damit wird dem BFM die Möglichkeit eingeräumt, um auch ausserhalb von Fällen, wo der Selbsteintritt zur Pflicht wird, aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen das Ermessen zu Gunsten des Wohls des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts auszuüben. Durch eine grundsätzlich restriktive Auslegung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 wird in der Praxis sichergestellt, dass das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-VO nicht unterhöhlt wird (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 8.1 [m.w.H.]). Vorliegend ist keine Konstellation gegeben, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigen könnte. Die Beschwerdeführerin mag durchaus aufgrund ihres Alters zukünftig vermehrt auf familiäre Unterstützung angewiesen sein, was ihren Angaben gemäss wohl der Grund für ihre Ausreise nach Europa gewesen sein dürfte. Diese Unterstützung kann ihr jedoch nicht einzig von ihren in der Schweiz wohnhaften Kindern, sondern auch von ihrem Sohn in den Niederlanden zuteilwerden. Besuchsreisen ihrer Kinder von der Schweiz in die Niederlande dürften dabei problemlos möglich sein, da ihre Söhne als Schweizerbürger und ihre Tochter als in der Schweiz Niedergelassene in ihrer Reisetätigkeit nicht eingeschränkt sind. Alleine dem Umstand, dass in der Schweiz insgesamt zwei Söhne und eine Tochter, in den Niederlande dagegen nur der älteste Sohn wohnhaft ist, ist keine ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen. Im Resultat sind - entgegen den sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen - keine besonderen Sachverhaltsumstände ersichtlich, welche eine Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin in der Schweiz geradezu aufdrängen würden. 4.9. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen. 5. 5.1. Nachdem der Nichteintretensentscheid zu bestätigen ist, entspricht die Anordnung der Wegweisung in die Niederlande der Systematik des Dublin-Verfahrens; die Anordnung der Wegweisung steht im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG und ist zu bestätigen. 5.2. Anzumerken bleibt, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen). In diesem Sinne hat das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach der Gutheissung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand: