Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Am 5. April 2012 reichte die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers bei der Schweizerischen Botschaft in Bogota ein Asylgesuch für sich, den Beschwerdeführer sowie die zwei gemeinsamen Kinder ein und ersuchte unter anderem um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. B. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Kolumbien im Juli 2010 und reiste nach Spanien. Am 12. Juli 2012 reiste er in die Schweiz und suchte am 29. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 8. November 2012 machte er im Wesentlichen geltend, er sei ein "Indigener". Zuletzt habe er in einem Reservat für indigene Völker gelebt und habe das Amt des B._______ innegehabt. Seit 2002 werde er seitens verschiedener paramilitärischer Gruppierung (Aguilas Negras, Farc etc.) bedroht. Im Jahre 2008 sei er bei einem Attentat der Aguilas Negras durch Schüsse verletzt worden. In der Folge habe Amnesty International ihm und seiner Familie Schutz gewährt. Im Jahre 2010 habe er und seine Familie mit Hilfe von Amnesty International Kolumbien verlassen, um in C._______ an der D._______ die Rechte der indigenen Völker zu studieren. Nach einem Jahr sei seine Familie nach Kolumbien zurückgekehrt, während er sein Studium abgeschlossen habe. Nach der Rückkehr seiner Familie sei seine Partnerin erneut bedroht worden, weshalb sie bei der Schweizer Botschaft ein Asylgesuch für die Familie eingereicht habe. Im Rahmen der Befragung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Spanien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, in Spanien würden zahlreiche ehemaligen Paramilitärs leben, weshalb er sehr vorsichtig sein müsse. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der indigenen Abstammung aus E._______ vom 26. August 2000, eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft in Bogota vom 19. Juni 2010, Unterlagen zum Schutzprogramm von Amnesty International, eine Bestätigung der Reservatsbehörde über Arbeit in und Weggang aus dem Reservatsgebiet, eine Mitgliederliste des F._______, zwei UN-Ausweise sowie zwei spanische Aufenthaltsbewilligungen ein. Die letzte ist am 25. September 2012 abgelaufen. C. Aufgrund des Vorliegens der zwei Aufenthaltsbewilligungen ersuchte das BFM am 5. Dezember 2012 die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt von Art. 9 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Die spanischen Behörden entsprachen am 4. Februar 2013 dem Ersuchen der Schweiz. D. Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 - eröffnet am 18. Februar 2013 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Spanien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Das BFM sei anzuweisen, die Behandlung des Asylgesuchs fortzusetzen. Mit einer superprovisorischen Verfügung sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau sei anzuweisen, die Vollzugshandlungen sofort einzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichner als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
E. 3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die spanischen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen des BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zugestimmt. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Spanien. Die Dublin-ll-VO bestimme die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach festgelegten Prinzipien, wobei die individuelle Präferenz eines Asylsuchenden im Normalfall keine Beachtung finden könne. Es obliege den spanischen Behörden, das Recht auf Familieneinheit zu wahren. Dieses sei durch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleistet, und Spanien sei Signatarstaat der EMRK.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Ziffer 6 der Präambel der Dublin-ll-VO stehe die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unter dem Vorbehalt, dass die Einheit der Familie gewahrt bleibe. Die Asylverfahren von mehreren Familienmitgliedern sollten grundsätzlich im gleichen Staat durchgeführt werden. Sodann könnten die Mitgliedstaaten nach Ziffer 7 der Präambel der Dublin-ll-VO aus humanitären Gründen von den Zuständigkeitskriterien abweichen. Gemäss Art. 8 Dublin-ll-VO sei für die Prüfung des Asylantrags der Mitgliedstaat zuständig, in welchem sich ein Asylsuchender aufhalte und über dessen Antrag noch keine Sachentscheidung getroffen worden sei, sofern die betroffene Person dies wünsche. Schliesslich sehe die humanitäre Klausel von Art. 15 Abs. 2 Dublin-ll-VO die Möglichkeit vor, Familienmitglieder aus humanitären Gründen im familiären oder kulturellen Kontext zusammenzuführen, auch wenn sich bei strikter Anwendung der Kriterien eine Zuständigkeit unterschiedlicher Mitgliedstaaten ergebe. Vorliegend stehe fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern eine familiäre Gemeinschaft bestanden habe und die Familie auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei. Werde der Beschwerdeführer nach Spanien zurückgeschickt, würden zwei Staaten zur Beurteilung der Asylgesuche von Mitgliedern der gleichen Familie zuständig. Dies wolle die Dublin-ll-VO ausschliessen. Mit der Einreichung des Gesuchs auf der Schweizer Botschaft sei die Zuständigkeit der Schweiz begründet
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/26 E. 2.1 und 2.2 festgestellt, dass ein bei einer Schweizerischen Vertretung eingereichtes Asylgesuch als gegenstandslos abzuschreiben ist, wenn der Betroffene ohne Bewilligung in die Schweiz eingereist ist, da das in Art. 20 AsylG vorgesehene Verfahren nicht mehr anwendbar ist. Der Beschwerdeführer hat am 3. April 2012 auf der Schweizer Botschaft in Bogota (Kolumbien) ein Asylgesuch eingereicht. Am 12. Juli 2012 reiste er illegal in die Schweiz ein (vgl. B4/11 Ziff. 5.04). Demnach hat die Vorinstanz das Asylgesuch aus dem Ausland betreffend den Beschwerdeführer als gegenstandslos geworden abzuschreiben und dem Beschwerdeführer gemäss Art. 34 VwVG zu eröffnen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8 Dublin-II-VO. Gemäss dieser Bestimmung obliegt dem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags, in welchem ein Asylsuchender ein Familienangehöriger hat, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde. Die Anwendbarkeit der Bestimmung setzt voraus, dass ein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO in einem Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung einen Antrag gestellt hat. Die Lebenspartnerin und die gemeinsamen Kinder haben bei der Schweizerischen Vertretung in Bogota ihr Asylgesuch eingereicht und halten sich in Kolumbien auf. Eine Botschaft im Ausland ist nicht Teil des Territoriums des betreffenden Staates (BVGE 2011/26 E. 4, S. 529). Sodann ist Kolumbien kein Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung. Der Beschwerdeführer vermag aus Art. 8 Dublin-ll-VO somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO abgewiesen. Gemäss dieser Bestimmung sind, für den Fall, dass ein Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 nicht anwendbar, solange der Antragssteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Nach Absatz 1 von Art. 9 Dublin-ll-VO ist für den Fall, dass der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Der Beschwerdeführer hat zwei, je für ein Jahr ausgestellte, abgelaufene Aufenthaltsbewilligungen für Spanien zu den Akten gegeben. Die erste Bewilligung ist am 21. September 2011, die zweite am 25. September 2012 abgelaufen. Im massgebenden Zeitpunkt der Einreichung des ersten Asylgesuchs im Hoheitsgebiet des Dublin-Staaten Schweiz hat der Beschwerdeführer somit über mehrere, weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufene Aufenthaltsbewilligungen verfügt. Spanien ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig. Spanien hat am 4. Februar 2013 der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-ll-VO zugestimmt. Der Beschwerdeführer kann somit ohne weiteres nach Spanien ausreisen, welches für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist. Spanien ist Signaturstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es bestehen sodann keine konkreten Hinweise dafür, wonach sich Spanien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Der Beschwerdeführer wird sich demnach im Verfahren in Spanien auf Art. 8 EMRK berufen können, welches dannzumal zu prüfen hat, ob und inwieweit diese Bestimmung zur Anwendung kommt.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer ruft weiter die humanitäre Klausel von Art. 15 Abs. 2 Dublin-ll-VO an. Nach dieser Regelung kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder oder andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates den Asylantrag der betroffenen Person, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen zustimmen müssen. Die humanitäre Klausel dient somit ausschliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K2 und 4 zu Art. 15). Dies bedingt, dass sich die betroffene Person nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zuständig erklären könnte. Die Anwendungsvoraussetzung gilt - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - nicht nur für die Grundregel nach Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO, sondern gleichermassen auch für die Regel der Zusammenführung nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO, was sich bereits aus der systematischen Stellung der Norm ergibt (Filzwieser/Sprung, a.a.O.) und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. Urteil D-6486/2011 vom 17. Februar 2011, E. 4.4.). Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält, kommt Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO vorliegend nicht zur Anwendung. Die diesbezüglichen Vorbringen sind unbegründet.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht Spanien für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklärt hat und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
E. 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
E. 6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind die Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegenstandlos geworden.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb weder dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch demjenigen um unentgeltliche Verbeiständung stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-906/2013 Urteil vom 6. März 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Februar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Am 5. April 2012 reichte die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers bei der Schweizerischen Botschaft in Bogota ein Asylgesuch für sich, den Beschwerdeführer sowie die zwei gemeinsamen Kinder ein und ersuchte unter anderem um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. B. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Kolumbien im Juli 2010 und reiste nach Spanien. Am 12. Juli 2012 reiste er in die Schweiz und suchte am 29. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 8. November 2012 machte er im Wesentlichen geltend, er sei ein "Indigener". Zuletzt habe er in einem Reservat für indigene Völker gelebt und habe das Amt des B._______ innegehabt. Seit 2002 werde er seitens verschiedener paramilitärischer Gruppierung (Aguilas Negras, Farc etc.) bedroht. Im Jahre 2008 sei er bei einem Attentat der Aguilas Negras durch Schüsse verletzt worden. In der Folge habe Amnesty International ihm und seiner Familie Schutz gewährt. Im Jahre 2010 habe er und seine Familie mit Hilfe von Amnesty International Kolumbien verlassen, um in C._______ an der D._______ die Rechte der indigenen Völker zu studieren. Nach einem Jahr sei seine Familie nach Kolumbien zurückgekehrt, während er sein Studium abgeschlossen habe. Nach der Rückkehr seiner Familie sei seine Partnerin erneut bedroht worden, weshalb sie bei der Schweizer Botschaft ein Asylgesuch für die Familie eingereicht habe. Im Rahmen der Befragung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Spanien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, in Spanien würden zahlreiche ehemaligen Paramilitärs leben, weshalb er sehr vorsichtig sein müsse. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der indigenen Abstammung aus E._______ vom 26. August 2000, eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft in Bogota vom 19. Juni 2010, Unterlagen zum Schutzprogramm von Amnesty International, eine Bestätigung der Reservatsbehörde über Arbeit in und Weggang aus dem Reservatsgebiet, eine Mitgliederliste des F._______, zwei UN-Ausweise sowie zwei spanische Aufenthaltsbewilligungen ein. Die letzte ist am 25. September 2012 abgelaufen. C. Aufgrund des Vorliegens der zwei Aufenthaltsbewilligungen ersuchte das BFM am 5. Dezember 2012 die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt von Art. 9 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Die spanischen Behörden entsprachen am 4. Februar 2013 dem Ersuchen der Schweiz. D. Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 - eröffnet am 18. Februar 2013 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Spanien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Das BFM sei anzuweisen, die Behandlung des Asylgesuchs fortzusetzen. Mit einer superprovisorischen Verfügung sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau sei anzuweisen, die Vollzugshandlungen sofort einzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichner als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die spanischen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen des BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zugestimmt. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Spanien. Die Dublin-ll-VO bestimme die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach festgelegten Prinzipien, wobei die individuelle Präferenz eines Asylsuchenden im Normalfall keine Beachtung finden könne. Es obliege den spanischen Behörden, das Recht auf Familieneinheit zu wahren. Dieses sei durch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleistet, und Spanien sei Signatarstaat der EMRK. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Ziffer 6 der Präambel der Dublin-ll-VO stehe die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unter dem Vorbehalt, dass die Einheit der Familie gewahrt bleibe. Die Asylverfahren von mehreren Familienmitgliedern sollten grundsätzlich im gleichen Staat durchgeführt werden. Sodann könnten die Mitgliedstaaten nach Ziffer 7 der Präambel der Dublin-ll-VO aus humanitären Gründen von den Zuständigkeitskriterien abweichen. Gemäss Art. 8 Dublin-ll-VO sei für die Prüfung des Asylantrags der Mitgliedstaat zuständig, in welchem sich ein Asylsuchender aufhalte und über dessen Antrag noch keine Sachentscheidung getroffen worden sei, sofern die betroffene Person dies wünsche. Schliesslich sehe die humanitäre Klausel von Art. 15 Abs. 2 Dublin-ll-VO die Möglichkeit vor, Familienmitglieder aus humanitären Gründen im familiären oder kulturellen Kontext zusammenzuführen, auch wenn sich bei strikter Anwendung der Kriterien eine Zuständigkeit unterschiedlicher Mitgliedstaaten ergebe. Vorliegend stehe fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern eine familiäre Gemeinschaft bestanden habe und die Familie auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei. Werde der Beschwerdeführer nach Spanien zurückgeschickt, würden zwei Staaten zur Beurteilung der Asylgesuche von Mitgliedern der gleichen Familie zuständig. Dies wolle die Dublin-ll-VO ausschliessen. Mit der Einreichung des Gesuchs auf der Schweizer Botschaft sei die Zuständigkeit der Schweiz begründet 4. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/26 E. 2.1 und 2.2 festgestellt, dass ein bei einer Schweizerischen Vertretung eingereichtes Asylgesuch als gegenstandslos abzuschreiben ist, wenn der Betroffene ohne Bewilligung in die Schweiz eingereist ist, da das in Art. 20 AsylG vorgesehene Verfahren nicht mehr anwendbar ist. Der Beschwerdeführer hat am 3. April 2012 auf der Schweizer Botschaft in Bogota (Kolumbien) ein Asylgesuch eingereicht. Am 12. Juli 2012 reiste er illegal in die Schweiz ein (vgl. B4/11 Ziff. 5.04). Demnach hat die Vorinstanz das Asylgesuch aus dem Ausland betreffend den Beschwerdeführer als gegenstandslos geworden abzuschreiben und dem Beschwerdeführer gemäss Art. 34 VwVG zu eröffnen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8 Dublin-II-VO. Gemäss dieser Bestimmung obliegt dem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags, in welchem ein Asylsuchender ein Familienangehöriger hat, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde. Die Anwendbarkeit der Bestimmung setzt voraus, dass ein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO in einem Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung einen Antrag gestellt hat. Die Lebenspartnerin und die gemeinsamen Kinder haben bei der Schweizerischen Vertretung in Bogota ihr Asylgesuch eingereicht und halten sich in Kolumbien auf. Eine Botschaft im Ausland ist nicht Teil des Territoriums des betreffenden Staates (BVGE 2011/26 E. 4, S. 529). Sodann ist Kolumbien kein Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung. Der Beschwerdeführer vermag aus Art. 8 Dublin-ll-VO somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO abgewiesen. Gemäss dieser Bestimmung sind, für den Fall, dass ein Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 nicht anwendbar, solange der Antragssteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Nach Absatz 1 von Art. 9 Dublin-ll-VO ist für den Fall, dass der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Der Beschwerdeführer hat zwei, je für ein Jahr ausgestellte, abgelaufene Aufenthaltsbewilligungen für Spanien zu den Akten gegeben. Die erste Bewilligung ist am 21. September 2011, die zweite am 25. September 2012 abgelaufen. Im massgebenden Zeitpunkt der Einreichung des ersten Asylgesuchs im Hoheitsgebiet des Dublin-Staaten Schweiz hat der Beschwerdeführer somit über mehrere, weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufene Aufenthaltsbewilligungen verfügt. Spanien ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig. Spanien hat am 4. Februar 2013 der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-ll-VO zugestimmt. Der Beschwerdeführer kann somit ohne weiteres nach Spanien ausreisen, welches für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist. Spanien ist Signaturstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es bestehen sodann keine konkreten Hinweise dafür, wonach sich Spanien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Der Beschwerdeführer wird sich demnach im Verfahren in Spanien auf Art. 8 EMRK berufen können, welches dannzumal zu prüfen hat, ob und inwieweit diese Bestimmung zur Anwendung kommt. 5.3 Der Beschwerdeführer ruft weiter die humanitäre Klausel von Art. 15 Abs. 2 Dublin-ll-VO an. Nach dieser Regelung kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder oder andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates den Asylantrag der betroffenen Person, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen zustimmen müssen. Die humanitäre Klausel dient somit ausschliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K2 und 4 zu Art. 15). Dies bedingt, dass sich die betroffene Person nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zuständig erklären könnte. Die Anwendungsvoraussetzung gilt - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - nicht nur für die Grundregel nach Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO, sondern gleichermassen auch für die Regel der Zusammenführung nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO, was sich bereits aus der systematischen Stellung der Norm ergibt (Filzwieser/Sprung, a.a.O.) und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. Urteil D-6486/2011 vom 17. Februar 2011, E. 4.4.). Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält, kommt Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO vorliegend nicht zur Anwendung. Die diesbezüglichen Vorbringen sind unbegründet. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht Spanien für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklärt hat und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden. 6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind die Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegenstandlos geworden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb weder dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch demjenigen um unentgeltliche Verbeiständung stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: