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E-2931/2013

E-2931/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-12 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 5. März 2012 an die Schweizerische Botschaft in Bogotá - ergänzt durch Eingaben vom 22. März 2012 und 29. Mai 2012 für sich, ihren Lebenspartner D._______ sowie ihre Kinder ein Asylgesuch ein. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Lebenspartner habe sich für die Anliegen der indigenen Bevölkerung in Kolumbien eingesetzt und sei als Mitglied der politischen Kommission für indigene Angelegenheiten im (...) sowie als (...) für die indigene Gemeinschaft tätig gewesen. Aufgrund dieser Aktivitäten seien sie von paramilitärischen Gruppen verfolgt worden. D._______ habe im Jahre (...) bei einem auf ihn verübten Attentat Schussverletzungen erlitten und im Jahre (...) sei auch auf sie und die Kinder geschossen worden. Zudem hätten sie Drohschreiben und -anrufe erhalten, und ihr Anwesen sei zerstört worden. Aufgrund dieser Vorfälle habe Amnesty International sie in ein Schutzprogramm aufgenommen, und es sei ihnen damit ermöglicht worden, am (...) 2010 für einen einjährigen Aufenthalt nach Spanien zu reisen. Nach einem Jahr sei sie (die Beschwerdeführerin) mit den Kindern nach Kolumbien zurückgekehrt, während ihr Lebenspartner in Spanien geblieben sei. Nach der Rückkehr sei sie erneut durch die Paramilitärs bedroht worden. Weil ihr ein Mitglied der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) Schutz angeboten habe, werde sie der Kollaboration mit den Guerilla beschuldigt. Seit dem (...) Februar 2013 halte sie sich in Bogotá auf. Am (...) Februar 2013 habe ein Unbekannter ihr Haus aufgesucht. Dieser habe eine Todesliste mitgeführt, auf welcher ihr Name verzeichnet gewesen sei. Am (...) Februar 2013 sei ihr (...) und am (...) Februar 2013 seien zwei weitere Indigene von Unbekannten ermordet worden. Zum Beleg ihrer Identität und Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Dokumente zu den Akten (Identitätskarten und Geburts­registerauszüge in Kopie, notariell beglaubigte Erklärung betreffend die Konkubinatsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und D._______, schriftliche Erklärungen und Bestätigungsschreiben mehrerer kolumbianischer Behörden und Institutionen, Dokumente der Staatsanwaltschaft betreffend eine von D._______ [wegen des auf ihn verübten Anschlages] eingereichte Strafanzeige, medizinische Unterlagen betreffend die von D._______ erlittenen Verletzungen, zwei Schreiben der Beschwerdeführerin an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), Schreiben der spanischen Sektion von Amnesty International an die Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2010). C. Mit Begleitschreiben vom 3. April 2012 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Bogotá die eingereichten Akten an das BFM, wobei sie ausführte, eine Befragung der Beschwerdeführenden sei aus Kapazitätsgrün­den nicht möglich. D. Auf ein von D._______ am 29. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel gestelltes Asylgesuch trat das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2013 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Spanien an. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-906/2013 vom 6. März 2013 abgewiesen. Am 21. März 2013 reiste D._______ kontrolliert nach Spanien aus. E. Mit Eingabe vom 12. März 2013 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats an. F. Mit Schreiben vom 22. März 2013 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidwesentlichen Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der ausführlichen Dokumentation als erstellt. Eine Anhörung durch die Botschaft sei deshalb nicht notwendig. Unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Faktoren und des ihm zustehenden weiten Ermessensspielraums erwäge es, die Asylgesuche abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es vorliegend die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich hierzu innert Frist zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. G. Mit fristgerechter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme mit zahlreichen Beweismitteln ein (Begleitschreiben der Beschwerdeführerin, E-Mail von D._______ vom 3. April 2013, Bestätigungsschreiben mehrerer Organisationen aus den Jahren 2012 und 2013, Unterstützungsschreiben von Einzelpersonen für die Familie der Beschwerdeführenden aus dem Jahre 2009, Schreiben von Amnesty International an D._______ mit Reiseprogramm aus dem Jahre 2010, gemeinsames Bittschreiben mehrerer Organisationen an die Vorsteherin des EJPD vom 3. April 2013, Zeitungsartikel). Sie beantragten, es sei ihnen umgehend die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren. H. Mit Verfügung vom 22. April 2013 - eröffnet am 23. April 2013 verweigerte das Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Mai 2013 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, das BFM sei anzuweisen, ihnen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die - wie vorliegend - im Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die (per 29. September 2012 aufgehobenen) alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss alt Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das rechtliche Gehör zum absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.).

E. 4.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin aus Kapazitätsgründen nicht zu ihren Asylgründen befragt. Das BFM teilte ihr vor diesem Hintergrund in seiner Zwischenverfügung vom 22. März 2013 mit, der entscheidwesentliche Sachverhalt werde als erstellt erachtet, und es erwäge, die Asylgesuche abzulehnen sowie die Einreisebewilligung zu verweigern. Gleichzeitig gab es der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme hierzu, wovon sie innert Frist Gebrauch machte. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage hat die Vorinstanz mit diesem Vorgehen den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan und den erheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 und 5.7).

E. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).

E. 5.3 Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es müsse zwar aufgrund der glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass sie und ihr Lebenspartner in Kolumbien einer Gefährdung ausgesetzt seien. Andererseits habe die Beschwerdeführerin keine über die Zusammenarbeit ihres Lebenspartners mit diversen schweizerischen Organisationen hinausgehenden Beziehungen mit der Schweiz vorgebracht, und ihr Lebenspartner habe die Schweiz seither verlassen. Die meisten südamerikanischen Staaten, namentlich die Nachbarstaaten Kolumbiens Brasilien, Ecuador, Peru, Panama und Venezuela, hätten die Flüchtlingskonvention ratifiziert und würden sich an die damit verbundenen Verpflichtungen, insbesondere das Gebot des Non-Refoulement, halten. Auch in anderen Ländern im südamerikanischen Raum seien die Voraussetzungen für eine dauerhafte Integration gegeben. Diese Staaten würden auch aus geographischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näher liegend erscheinen. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sei in diesen Ländern vor Ort und gewährleiste eine wirtschaftliche Unterstützung von Asylsuchenden. Aus diesen Gründen sei es der Beschwerdeführerin und den Kindern zuzumuten, in einem anderen Staat als der Schweiz um Schutz nachzusuchen. Namentlich sei es ihrem Lebenspartner zumutbar, in Spanien ein Asylgesuch einzureichen, und sie und ihre Kinder könnten sich bis zum Abschluss dieses Asylverfahrens gefahrlos in einem anderen südamerikanischen Staat aufhalten.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin wies zur Begründung ihrer Beschwerde darauf hin, sie sei bei der Einreichung ihres Asylgesuchs auf der Schweizerischen Botschaft in Bogotá durch das IKRK unterstützt worden. Zudem habe ihr Lebenspartner durch die Teilnahme an mehreren Veranstaltungen in der Schweiz enge Beziehungen zu diversen Organisationen und Einzelpersonen in der Schweiz aufgebaut, welche ihn unterstützen würden. Dies würde eine rasche Integration in der Schweiz sicherstellen. Demnach bestehe eine hinreichend enge Beziehung zur Schweiz. Im Weiteren seien sie und ihr Lebenspartner aufgrund ihres hohen Bekanntheitsgrades auch in den Nachbarstaaten Kolumbiens nicht sicher, weshalb eine dortige Schutzsuche nicht zumutbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem früheren Entscheid (D-8256/2007) die Zumutbarkeit der Schutzsuche in Venezuela wegen der prekären Situation vieler dort lebender Kolumbianer und der Gefahr unkontrollierter Rück­schiebungen verneint. In Ecuador seien kolumbianische Flüchtlinge von Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und Marginalisierung betroffen. Frauen seien besonders gefährdet. In Peru leide ebenfalls ein grosser Teil der Bevölkerung unter Armut. In Brasilien bestehe für sie ein sprachliches Hindernis und Chile sei wegen systematischer Ausweisung peruanischer Flüchtlinge angeklagt worden. Zudem verfüge sie in keinem dieser Länder über Verwandte, auf deren Unterstützung sie zählen könnte, weshalb sie dort als alleinstehende Mutter mit zwei Kindern nicht überleben könnte. Eine Schutzsuche in Spanien komme auch nicht in Frage, denn es würde ihr kein Schengen-Visum ausgestellt, solange ihr Lebenspartner nicht über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung verfüge. Erst im Falle einer Gutheissung seines dort gestellten Asylgesuchs könnte er eine Familienzusammenführung beantragen, deren Bewilligung aber keineswegs sicher sei, da sie nicht verheiratet seien, sondern nur in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen gelebt hätten. Sie und ihre Kinder seien aber aufgrund ihrer akuten Gefährdung auf sofortigen Schutz angewiesen.

E. 6.1 Angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden nach wie vor im Ausland befinden, sind die Gesuche um Asyl beziehungsweise Einreise in die Schweiz im Licht von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG zu prüfen. Nach dieser Norm kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch abgelehnt werden, wenn den asylsuchenden Personen zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Dabei ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten scheint, dass gerade die Schweiz die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 f.).

E. 6.2 Aufgrund der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder über keine besonders engen Beziehungen zur Schweiz verfügen. Bei den vorgebrachten Beziehungen zur Schweiz handelt es sich im Wesentlichen um Kontakte zu Organisationen und Einzelpersonen, welche der Lebenspartner respektive Vater D._______ durch seine Aktivitäten und mehrere Aufenthalte in der Schweiz geknüpft habe. Ein Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin sowie der Kinder wurde jedoch nicht dargetan. Daraus, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Asylgesuchs für sich und ihre Familie durch eine IKRK-Mitarbeiterin in Kolumbien unterstützt wurde und sich mehrere Organisationen und Einzelpersonen aus der Schweiz zur Unterstützung ihres Schutzersuchens mit Schreiben an die kolumbianischen und schweizerischen Behörden gewendet haben, lässt sich jedenfalls noch nicht auf enge Kontakte schliessen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für eine persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin zu den Verfassern der eingereichten Unterstützungsschreiben oder anderen in der Schweiz lebenden Personen vor. Eine enge persönliche Beziehung weisen die Beschwerdeführenden hingegen zu Spanien auf, wo sich ihr Partner / Vater aufhält und wo sie ab Sommer 2010 ein Jahr lang gelebt haben. Nach dem Gesagten liegt in casu keine enge Beziehung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zur Schweiz vor, welche die Beziehung zu anderen Ländern klar überwiegen würde.

E. 6.3 Es mag zutreffen, dass Voraussetzung für die Ausstellung eines Visums zwecks Familienzusammenführung grundsätzlich die Anerkennung des Lebenspartners / Vaters als Flüchtling in Spanien wäre. Dies schliesst aber nicht aus, dass sie auf anderem Weg ein Schengen-Visum für die Einreise in Spanien beschaffen können, wie dies - mit Hilfe verschiedener Organisationen - offensichtlich bereits im Jahr 2010 möglich war.

E. 6.4 Ferner hat das BFM zu Recht auf die Tatsache verwiesen, dass mehrere Nachbarstaaten von Kolumbien, nämlich Brasilien, Ecuador, Panama und Peru, sowohl die FK als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert haben und die visumsfreie Einreise ermöglichen sowie über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 20 E. 4a S. 131). Zwar leben die kolumbianischen Flüchtlinge in den Nachbarstaaten Kolumbiens zum Teil in prekären Verhältnissen. Daraus kann aber nicht per se auf die Unzumutbarkeit einer Schutzsuche in diesen Ländern geschlossen werden, zumal die Regierungen Ecuadors, Venezuelas, Panamas und Perus mit dem UNHCR kooperieren, um den Schutz für Flüchtlinge und Asylsuchende zu gewährleisten (vgl. etwa US State Department, Human Rights Reports 2012). Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin auch keine stichhaltigen Argumente gegen eine Schutzsuche in den weiteren von der Vorinstanz genannten südamerikanischen Ländern (Argentinien, Uruguay, Bolivien) vorgebracht, zu welchen sie aus sprachlichen und kulturellen Gründen einen näheren Bezug als zur Schweiz haben dürfte. Auch ausserhalb von formellen Asylverfahren ist im süd- und zentralamerikanischen Raum nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit zu einer Einreise weitgehend vorhanden, und für Kolumbianerinnen und Kolumbianer sind die Chancen auf ein dauerhaftes Bleiberecht in verschiedenen Ländern intakt. Insoweit vermag die Beschwerdeführerin weder aus dem Einwand der mangelnden finanziellen Mittel noch der schwierigen ökonomischen Situation als alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern etwas zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das BFM nach einer Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz voraussichtlich umgehend Spanien um deren Übernahme gestützt auf die Normen des Dubliner-Abkommens ersuchen würde, nachdem sie längere Zeit in diesem Staat gelebt haben und sich ihr Angehöriger dort aufhält. Eine Bewilligung der Einreise zwecks Prüfung der sofortigen Wegweisung in den Dublin-Partnerstaat erschiene insoweit als wenig sinnvoll (zum Ausschluss des Ausland-Asylverfahrens bei absehbarer Anordnung der Wegweisung wegen des Vorliegens von Asylausschlussgründen: vgl. BVGE 2011/10 und 2012/26).

E. 6.6 Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis die Frage, ob die Beschwer­deführerin und ihre Kinder in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären beziehungsweise ob sie allenfalls inner­halb ihres Heimatlandes über eine valable innerstaatliche Fluchtalterna­tive verfügen würden, offengelassen werden.

E. 6.7 Zusammenfassend hat das BFM nach Auffassung des Gerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung den Beschwerdeführenden die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer­de­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist indes praxisgemäss von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.

E. 9 Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei­ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche wie das vorliegende vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Be­schwer­deführung im Regelfall nicht erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss hier nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Im vor­liegenden Verfahren trifft dies nicht zu. Dem Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird deshalb mangels Notwendigkeit nicht stattgegeben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2931/2013 Urteil vom 12. Juni 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______ und deren Kinder B._______, C._______, Kolumbien, alle vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 5. März 2012 an die Schweizerische Botschaft in Bogotá - ergänzt durch Eingaben vom 22. März 2012 und 29. Mai 2012 für sich, ihren Lebenspartner D._______ sowie ihre Kinder ein Asylgesuch ein. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Lebenspartner habe sich für die Anliegen der indigenen Bevölkerung in Kolumbien eingesetzt und sei als Mitglied der politischen Kommission für indigene Angelegenheiten im (...) sowie als (...) für die indigene Gemeinschaft tätig gewesen. Aufgrund dieser Aktivitäten seien sie von paramilitärischen Gruppen verfolgt worden. D._______ habe im Jahre (...) bei einem auf ihn verübten Attentat Schussverletzungen erlitten und im Jahre (...) sei auch auf sie und die Kinder geschossen worden. Zudem hätten sie Drohschreiben und -anrufe erhalten, und ihr Anwesen sei zerstört worden. Aufgrund dieser Vorfälle habe Amnesty International sie in ein Schutzprogramm aufgenommen, und es sei ihnen damit ermöglicht worden, am (...) 2010 für einen einjährigen Aufenthalt nach Spanien zu reisen. Nach einem Jahr sei sie (die Beschwerdeführerin) mit den Kindern nach Kolumbien zurückgekehrt, während ihr Lebenspartner in Spanien geblieben sei. Nach der Rückkehr sei sie erneut durch die Paramilitärs bedroht worden. Weil ihr ein Mitglied der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) Schutz angeboten habe, werde sie der Kollaboration mit den Guerilla beschuldigt. Seit dem (...) Februar 2013 halte sie sich in Bogotá auf. Am (...) Februar 2013 habe ein Unbekannter ihr Haus aufgesucht. Dieser habe eine Todesliste mitgeführt, auf welcher ihr Name verzeichnet gewesen sei. Am (...) Februar 2013 sei ihr (...) und am (...) Februar 2013 seien zwei weitere Indigene von Unbekannten ermordet worden. Zum Beleg ihrer Identität und Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Dokumente zu den Akten (Identitätskarten und Geburts­registerauszüge in Kopie, notariell beglaubigte Erklärung betreffend die Konkubinatsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und D._______, schriftliche Erklärungen und Bestätigungsschreiben mehrerer kolumbianischer Behörden und Institutionen, Dokumente der Staatsanwaltschaft betreffend eine von D._______ [wegen des auf ihn verübten Anschlages] eingereichte Strafanzeige, medizinische Unterlagen betreffend die von D._______ erlittenen Verletzungen, zwei Schreiben der Beschwerdeführerin an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), Schreiben der spanischen Sektion von Amnesty International an die Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2010). C. Mit Begleitschreiben vom 3. April 2012 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Bogotá die eingereichten Akten an das BFM, wobei sie ausführte, eine Befragung der Beschwerdeführenden sei aus Kapazitätsgrün­den nicht möglich. D. Auf ein von D._______ am 29. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel gestelltes Asylgesuch trat das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2013 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Spanien an. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-906/2013 vom 6. März 2013 abgewiesen. Am 21. März 2013 reiste D._______ kontrolliert nach Spanien aus. E. Mit Eingabe vom 12. März 2013 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats an. F. Mit Schreiben vom 22. März 2013 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidwesentlichen Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der ausführlichen Dokumentation als erstellt. Eine Anhörung durch die Botschaft sei deshalb nicht notwendig. Unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Faktoren und des ihm zustehenden weiten Ermessensspielraums erwäge es, die Asylgesuche abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es vorliegend die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich hierzu innert Frist zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. G. Mit fristgerechter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme mit zahlreichen Beweismitteln ein (Begleitschreiben der Beschwerdeführerin, E-Mail von D._______ vom 3. April 2013, Bestätigungsschreiben mehrerer Organisationen aus den Jahren 2012 und 2013, Unterstützungsschreiben von Einzelpersonen für die Familie der Beschwerdeführenden aus dem Jahre 2009, Schreiben von Amnesty International an D._______ mit Reiseprogramm aus dem Jahre 2010, gemeinsames Bittschreiben mehrerer Organisationen an die Vorsteherin des EJPD vom 3. April 2013, Zeitungsartikel). Sie beantragten, es sei ihnen umgehend die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren. H. Mit Verfügung vom 22. April 2013 - eröffnet am 23. April 2013 verweigerte das Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Mai 2013 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, das BFM sei anzuweisen, ihnen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die - wie vorliegend - im Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die (per 29. September 2012 aufgehobenen) alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss alt Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das rechtliche Gehör zum absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.). 4.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin aus Kapazitätsgründen nicht zu ihren Asylgründen befragt. Das BFM teilte ihr vor diesem Hintergrund in seiner Zwischenverfügung vom 22. März 2013 mit, der entscheidwesentliche Sachverhalt werde als erstellt erachtet, und es erwäge, die Asylgesuche abzulehnen sowie die Einreisebewilligung zu verweigern. Gleichzeitig gab es der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme hierzu, wovon sie innert Frist Gebrauch machte. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage hat die Vorinstanz mit diesem Vorgehen den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan und den erheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 und 5.7). 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 5.3 Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es müsse zwar aufgrund der glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass sie und ihr Lebenspartner in Kolumbien einer Gefährdung ausgesetzt seien. Andererseits habe die Beschwerdeführerin keine über die Zusammenarbeit ihres Lebenspartners mit diversen schweizerischen Organisationen hinausgehenden Beziehungen mit der Schweiz vorgebracht, und ihr Lebenspartner habe die Schweiz seither verlassen. Die meisten südamerikanischen Staaten, namentlich die Nachbarstaaten Kolumbiens Brasilien, Ecuador, Peru, Panama und Venezuela, hätten die Flüchtlingskonvention ratifiziert und würden sich an die damit verbundenen Verpflichtungen, insbesondere das Gebot des Non-Refoulement, halten. Auch in anderen Ländern im südamerikanischen Raum seien die Voraussetzungen für eine dauerhafte Integration gegeben. Diese Staaten würden auch aus geographischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näher liegend erscheinen. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sei in diesen Ländern vor Ort und gewährleiste eine wirtschaftliche Unterstützung von Asylsuchenden. Aus diesen Gründen sei es der Beschwerdeführerin und den Kindern zuzumuten, in einem anderen Staat als der Schweiz um Schutz nachzusuchen. Namentlich sei es ihrem Lebenspartner zumutbar, in Spanien ein Asylgesuch einzureichen, und sie und ihre Kinder könnten sich bis zum Abschluss dieses Asylverfahrens gefahrlos in einem anderen südamerikanischen Staat aufhalten. 5.4 Die Beschwerdeführerin wies zur Begründung ihrer Beschwerde darauf hin, sie sei bei der Einreichung ihres Asylgesuchs auf der Schweizerischen Botschaft in Bogotá durch das IKRK unterstützt worden. Zudem habe ihr Lebenspartner durch die Teilnahme an mehreren Veranstaltungen in der Schweiz enge Beziehungen zu diversen Organisationen und Einzelpersonen in der Schweiz aufgebaut, welche ihn unterstützen würden. Dies würde eine rasche Integration in der Schweiz sicherstellen. Demnach bestehe eine hinreichend enge Beziehung zur Schweiz. Im Weiteren seien sie und ihr Lebenspartner aufgrund ihres hohen Bekanntheitsgrades auch in den Nachbarstaaten Kolumbiens nicht sicher, weshalb eine dortige Schutzsuche nicht zumutbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem früheren Entscheid (D-8256/2007) die Zumutbarkeit der Schutzsuche in Venezuela wegen der prekären Situation vieler dort lebender Kolumbianer und der Gefahr unkontrollierter Rück­schiebungen verneint. In Ecuador seien kolumbianische Flüchtlinge von Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und Marginalisierung betroffen. Frauen seien besonders gefährdet. In Peru leide ebenfalls ein grosser Teil der Bevölkerung unter Armut. In Brasilien bestehe für sie ein sprachliches Hindernis und Chile sei wegen systematischer Ausweisung peruanischer Flüchtlinge angeklagt worden. Zudem verfüge sie in keinem dieser Länder über Verwandte, auf deren Unterstützung sie zählen könnte, weshalb sie dort als alleinstehende Mutter mit zwei Kindern nicht überleben könnte. Eine Schutzsuche in Spanien komme auch nicht in Frage, denn es würde ihr kein Schengen-Visum ausgestellt, solange ihr Lebenspartner nicht über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung verfüge. Erst im Falle einer Gutheissung seines dort gestellten Asylgesuchs könnte er eine Familienzusammenführung beantragen, deren Bewilligung aber keineswegs sicher sei, da sie nicht verheiratet seien, sondern nur in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen gelebt hätten. Sie und ihre Kinder seien aber aufgrund ihrer akuten Gefährdung auf sofortigen Schutz angewiesen. 6. 6.1 Angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden nach wie vor im Ausland befinden, sind die Gesuche um Asyl beziehungsweise Einreise in die Schweiz im Licht von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG zu prüfen. Nach dieser Norm kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch abgelehnt werden, wenn den asylsuchenden Personen zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Dabei ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten scheint, dass gerade die Schweiz die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 f.). 6.2 Aufgrund der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder über keine besonders engen Beziehungen zur Schweiz verfügen. Bei den vorgebrachten Beziehungen zur Schweiz handelt es sich im Wesentlichen um Kontakte zu Organisationen und Einzelpersonen, welche der Lebenspartner respektive Vater D._______ durch seine Aktivitäten und mehrere Aufenthalte in der Schweiz geknüpft habe. Ein Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin sowie der Kinder wurde jedoch nicht dargetan. Daraus, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Asylgesuchs für sich und ihre Familie durch eine IKRK-Mitarbeiterin in Kolumbien unterstützt wurde und sich mehrere Organisationen und Einzelpersonen aus der Schweiz zur Unterstützung ihres Schutzersuchens mit Schreiben an die kolumbianischen und schweizerischen Behörden gewendet haben, lässt sich jedenfalls noch nicht auf enge Kontakte schliessen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für eine persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin zu den Verfassern der eingereichten Unterstützungsschreiben oder anderen in der Schweiz lebenden Personen vor. Eine enge persönliche Beziehung weisen die Beschwerdeführenden hingegen zu Spanien auf, wo sich ihr Partner / Vater aufhält und wo sie ab Sommer 2010 ein Jahr lang gelebt haben. Nach dem Gesagten liegt in casu keine enge Beziehung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zur Schweiz vor, welche die Beziehung zu anderen Ländern klar überwiegen würde. 6.3 Es mag zutreffen, dass Voraussetzung für die Ausstellung eines Visums zwecks Familienzusammenführung grundsätzlich die Anerkennung des Lebenspartners / Vaters als Flüchtling in Spanien wäre. Dies schliesst aber nicht aus, dass sie auf anderem Weg ein Schengen-Visum für die Einreise in Spanien beschaffen können, wie dies - mit Hilfe verschiedener Organisationen - offensichtlich bereits im Jahr 2010 möglich war. 6.4 Ferner hat das BFM zu Recht auf die Tatsache verwiesen, dass mehrere Nachbarstaaten von Kolumbien, nämlich Brasilien, Ecuador, Panama und Peru, sowohl die FK als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert haben und die visumsfreie Einreise ermöglichen sowie über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 20 E. 4a S. 131). Zwar leben die kolumbianischen Flüchtlinge in den Nachbarstaaten Kolumbiens zum Teil in prekären Verhältnissen. Daraus kann aber nicht per se auf die Unzumutbarkeit einer Schutzsuche in diesen Ländern geschlossen werden, zumal die Regierungen Ecuadors, Venezuelas, Panamas und Perus mit dem UNHCR kooperieren, um den Schutz für Flüchtlinge und Asylsuchende zu gewährleisten (vgl. etwa US State Department, Human Rights Reports 2012). Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin auch keine stichhaltigen Argumente gegen eine Schutzsuche in den weiteren von der Vorinstanz genannten südamerikanischen Ländern (Argentinien, Uruguay, Bolivien) vorgebracht, zu welchen sie aus sprachlichen und kulturellen Gründen einen näheren Bezug als zur Schweiz haben dürfte. Auch ausserhalb von formellen Asylverfahren ist im süd- und zentralamerikanischen Raum nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit zu einer Einreise weitgehend vorhanden, und für Kolumbianerinnen und Kolumbianer sind die Chancen auf ein dauerhaftes Bleiberecht in verschiedenen Ländern intakt. Insoweit vermag die Beschwerdeführerin weder aus dem Einwand der mangelnden finanziellen Mittel noch der schwierigen ökonomischen Situation als alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das BFM nach einer Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz voraussichtlich umgehend Spanien um deren Übernahme gestützt auf die Normen des Dubliner-Abkommens ersuchen würde, nachdem sie längere Zeit in diesem Staat gelebt haben und sich ihr Angehöriger dort aufhält. Eine Bewilligung der Einreise zwecks Prüfung der sofortigen Wegweisung in den Dublin-Partnerstaat erschiene insoweit als wenig sinnvoll (zum Ausschluss des Ausland-Asylverfahrens bei absehbarer Anordnung der Wegweisung wegen des Vorliegens von Asylausschlussgründen: vgl. BVGE 2011/10 und 2012/26). 6.6 Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis die Frage, ob die Beschwer­deführerin und ihre Kinder in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären beziehungsweise ob sie allenfalls inner­halb ihres Heimatlandes über eine valable innerstaatliche Fluchtalterna­tive verfügen würden, offengelassen werden. 6.7 Zusammenfassend hat das BFM nach Auffassung des Gerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung den Beschwerdeführenden die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer­de­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist indes praxisgemäss von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.

9. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei­ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche wie das vorliegende vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Be­schwer­deführung im Regelfall nicht erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss hier nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Im vor­liegenden Verfahren trifft dies nicht zu. Dem Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird deshalb mangels Notwendigkeit nicht stattgegeben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: