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D-8256/2007

D-8256/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2009-07-13 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit am 27. November 2006 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingegangener Eingabe vom 11. November 2006 ersuchte die Tante des zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführers, B._______ B._______, für sich, ihren volljährigen Sohn C._______ C._______ (er bestätigte sein Asylgesuch in der Folge mit eigenhändiger Eingabe vom 7. Februar 2007), ihren Bruder D._______ D._______ und dessen Familie (diese hatten mit Schreiben vom 24. Juni 2006 bereits selber um Asyl nachgesucht) und den Beschwerdeführer - der sein Asylgesuch mit eigenhändiger, am 3. Oktober 2007 bei der schweizerischen Vertretung eingegangener Eingabe bestätigte - um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Zur Begründung machte sie geltend, ihre Brüder E._______ E._______ und F._______ F._______ (der Vater des Beschwerdeführers) seien ermordet worden, und sie lebten seither in Angst um ihr Leben. B. Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten in der Folge am 14. Dezember 2006 zuständigkeitshalber an das BFM. C. Aus den Asylverfahrensakten des Beschwerdeführers und seiner Tante sowie den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Dossiers ihrer Familienangehörigen ergeben sich als Begründung für die Gesuche um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl folgende - mit entsprechenden Beweismitteln belegte - Vorbringen: Sämtliche Familienangehörigen seien ursprünglich im Departement G._______ wohnhaft gewesen. Am 17. August 2003 sei der Onkel des Beschwerdeführers - ein Geschäftsmann - von Angehörigen der kolumbianischen Armee gezielt ermordet worden, worauf die Familie bei der Staatsanwaltschaft und weiteren staatlichen Stellen sowie bei mehreren Nichtregierungsorganisationen Anzeigen eingereicht habe. Sie hätten sich dabei unter anderem auf eine Augenzeugin berufen, die jedoch am 24. Juli 2004 - einen Tag vor ihrer Abreise nach Bogotá, wo sie bei der Generalstaatsanwaltschaft habe aussagen wollen - ebenfalls von der Armee umgebracht worden sei. Schliesslich sei am 3. März 2005 auch der Vater des Beschwerdeführers - seines Zeichens Anwalt und ehemaliger Gefängnisdirektor in H._______ (Departement G._______) - ermordet worden. In der Folge habe namentlich der Onkel des Beschwerdeführers wiederholt Drohanrufe erhalten. D. Das Bundesamt liess im Verfahren des Onkels des Beschwerdeführers durch die schweizerische Vertretung in Bogotá Abklärungen vor Ort vornehmen. In ihrem Bericht vom 7. Juni 2007 führte die Botschaft aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers unter nicht geklärten Umständen durch Angehörige der Armee zu Tode gekommen seien und diesbezüglich Anzeigen erhoben worden seien. E. Mit Verfügungen vom 6. August 2007 bewilligte das BFM dem Onkel des Beschwerdeführers und dessen Familie sowie seiner Tante und deren Sohn die Einreise in die Schweiz, worauf diese am 22. Februar 2008 hierher gelangten. Mit Verfügungen vom 17. Oktober 2008 anerkannte das BFM diese Personen sodann als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. F. Auf Aufforderung des BFM hin gab die Tante des Beschwerdeführers mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichtetem Schreiben vom 17. September 2007 an, ihr Neffe lebe derzeit bei seiner Grossmutter in I._______, da er noch seine obligatorische Schulzeit absolviere und sich seine Mutter mit ihren zwei übrigen Kindern nach Venezuela begeben habe. Die Mutter des Beschwerdeführers halte sich dort illegal und in prekären ökonomischen Verhältnissen auf, weshalb sie den Beschwerdeführer in ihre (der Tante) Obhut gegeben habe. Die Tante des Beschwerdeführers reichte in diesem Zusammenhang eine Kopie der Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers sowie eine von letzterer unterzeichnete Obhutserklärung vom 24. Juli 2006 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter und dort am 23. November 2007 eingegangener Eingabe vom 22. November 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 6. Dezember 2007). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2008 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit an das BFM gerichteter und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 17. Februar 2009 teilte der in der Schweiz lebende Onkel des Beschwerdeführers mit, er sei in Sorge um seinen Neffen, der in Kolumbien kein normales Leben mehr führen könne, weil er ständig von einem Ort zum anderen flüchten müsse. Die Angst um ihn sei umso grösser, seit vor zwei Monaten eine weitere Zeugin der Straftaten gegen ihre Familie ermordet worden sei.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann.

E. 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 datiert, ist die 30-tägige Beschwerdefrist durch die am 23. November 2007 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingegangene Beschwerdeschrift jedoch ohne weiteres eingehalten.

E. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 f. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Vernehmlassung des BFM vom 26. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht. Da, wie nachstehend aufgezeigt, der Beschwerde vollumfänglich stattgegeben wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer diesbezüglichen vorgängigen Gewährung des rechtliche Gehörs ab (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG) und bringt dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis.

E. 4 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. zur Auslegung dieser Bestimmung BVGE 2007/30). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer weder von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu seinem Asylgesuch befragt, noch mittels eines individualisierten Schreibens zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe aufgefordert. Eine nähere Prüfung des Vorliegens eines allfälligen diesbezüglichen Verfahrensmangels kann indessen angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdebegehren vollumfänglich durchdringt, unterbleiben.

E. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

E. 5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.; dieser Rechtsprechung hat angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.

E. 6.1 Das BFM führt zur Begründung seiner auf Art. 52 Abs. 2 AsylG gestützten Verfügung vom 25. Oktober 2007 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache zwar geltend, dass mehreren Familienangehörigen die Einreise in die Schweiz gewährt worden seien. Es sei ihm indessen zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, namentlich in einem der Nachbarstaaten von Kolum-bien. So hätten beispielsweise Brasilien, Ecuador, Panamá und Perú sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das entsprechende Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzprotokoll, SR 0.142.301) ratifiziert; Venezuela wiederum habe zwar das Abkommen nicht ratifiziert, wohl aber das Zusatzprotokoll. Diese Länder verfügten über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Im Falle des Beschwerdeführers spreche für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche vor allem die Tatsache, dass seine Mutter und Geschwister in Venezuela lebten und er demnach dort über ein Beziehungsnetz verfüge. Der Umstand, dass seine Mutter in Venezuela angeblich in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, vermöge die Möglichkeit einer Aufenthaltsalternative in Venezuela nicht aufzuheben, zumal dieser Staat bereits aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen näher liege als die Schweiz. Im Übrigen bestünden zumindest Zweifel daran, dass seine Tante die elterliche Obhut über ihn erhalten habe, lebe er doch gemäss deren Angaben vom 17. September 2007 nicht bei ihr in J._______, sondern bei seiner Grossmutter in I._______.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Beschwerdeeingabe vom 22. November 2007 auf den Standpunkt, er sei von seiner Mutter in die Obhut seiner Tante gegeben worden, weil er die Hoffnung gehabt habe, in J._______ den 11. Grad seiner Schulausbildung beenden zu können. Seine Mutter halte sich im Übrigen in Venezuela ohne jegliche Dokumente auf.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum einen nicht zur Frage einer dem Beschwerdeführer in Kolumbien drohenden Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG äussert, weil sie ihre Verfügung auf Art. 52 Abs. 2 AsylG stützt, und zum anderen das Vorliegen von besonders nahen Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz implizit verneint, indem sie die von ihm geltend gemachte Tatsache der Erteilung von Einreisebewilligungen für seine Familienangehörigen als nicht genügend erachtet, um namentlich die ihm nach Auffassung des BFM offenstehende Alternative der Schutzsuche in Venezuela, wo sich seine Mutter und Geschwister aufhalten, zu überwiegen.

E. 7.2 Aus den Asylverfahrensakten des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen ergeben sich ohne weiteres konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung. So wurde am 17. August 2003 zunächst ein Onkel des Beschwerdeführers von der kolumbianischen Armee durch einen Nackenschuss getötet; die offizielle Begründung dieser Tat, wonach der Onkel der Guerilla angehört habe, ist angesichts der substanziierten Aussagen der Familienangehörigen im Rahmen ihrer Asylverfahren und der von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen offensichtlich nicht haltbar. Am 3. März 2005 wurde sodann der Vater des Beschwerdeführers umgebracht, wobei bis heute nicht geklärt ist, ob dies durch Angehörige der Armee aufgrund der von ihm eingereichten Anzeigen bei staatlichen und nichtstaatlichen Stellen im Zusammenhang mit der Ermordung seines Bruders geschah, oder ob er allenfalls wegen von ihm aufgedeckter Korruptionsfälle im K._______ getötet wurde. Schliesslich sind die bei der Staatsanwaltschaft von J._______ laufenden Untersuchungen bezüglich der Ermordung des Onkels des Beschwerdeführers nach wie vor nicht abgeschlossen; in der Zwischenzeit sind vielmehr bereits zwei Augenzeuginnen der Ereignisse ermordet worden und der später in die Schweiz ausgereiste Onkel des Beschwerdeführers wurde in Kolumbien bis zu seiner Ausreise massiv bedroht. Aufgrund der Akten ist insgesamt davon auszugehen, dass die kolumbianische Armee hinter den Ermordungen steht und eine strafrechtliche Untersuchung zu verhindern sucht, indem sie Zeugen umbringt und die Familienangehörigen der Opfer unter Druck setzt; eine innerstaatliche Möglichkeit, dieser Bedrohungslage zu entkommen, ist prima vista nicht ersichtlich. Das Bundesamt hat denn auch den genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers zunächst die Einreise in die Schweiz bewilligt und ihnen anschliessend mit Verfügungen vom 17. Oktober 2008 erstinstanzlich Asyl gewährt. Vor diesem Hintergrund bestehen auch bezüglich des Beschwerdeführers, der im Jahre 2007 als damals noch Minderjähriger zunächst bei seiner Grossmutter in I._______ untergebracht wurde und in der Folge bis heute mehrmals seinen Aufenthaltsort wechseln musste, konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, welche zumindest näherer Abklärung bedürfen. Angesichts der gesamten Aktenlage ist dem Beschwerdeführer sodann ein weiterer Aufenthalt in seinem Heimatstaat nicht zuzumuten.

E. 7.3 Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur weiteren Sachverhaltsabklärung zu bewilligen ist, oder ob ihm zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, was gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Abweisung seines Asylgesuches führen würde.

E. 7.3.1 Diesbezüglich verweist das Bundesamt in seiner Verfügung vom 25. Oktober 2007 grundsätzlich zu Recht auf die Tatsache, dass mehrere Nachbarstaaten von Kolumbien, nämlich Brasilien, Ecuador, Panamá und Perú, sowohl die FK als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert haben. Diese Staaten ermöglichen ferner die visumsfreie Einreise und verfügen über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 20 E. 4a S. 131). Dem Beschwerdeführer stünde somit an sich die Möglichkeit offen, in einem dieser Staaten um Schutz nachzusuchen. Aus den Akten ergeben sich indessen keinerlei Hinweise auf eine nähere Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen Staaten; so hat er sich weder je in einem dieser Länder aufgehalten, noch leben dort Verwandte von ihm. Bis auf die Tatsache der geografischen, sprachlichen und kulturellen Nähe dieser Staaten zu seinem Heimatstaat könnte er demnach auf keinen Rückhalt zählen und wäre auf sich selber gestellt.

E. 7.3.2 Demgegenüber leben in der Schweiz mehrere nahe Familienangehörige des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge. Zu ihnen steht er - ungeachtet der im heutigen Zeitpunkt zufolge seiner in der Zwischenzeit erlangten Volljährigkeit ohnehin nicht mehr relevanten Frage, ob ihn seine Mutter im Jahre 2007 ausdrücklich in die Obhut seiner Tante gegeben hat - offensichtlich in engem, nach wie vor bestehendem Kontakt. Es ist somit ohne weiteres von einer besonderen Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz auszugehen, zumal diesbezüglich nicht die strengeren Voraussetzungen einer Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 AsylG gelten (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). Die familiären Beziehungen in der Schweiz lassen sodann für den Fall einer Einreise des Beschwerdeführers auf seine vermutlich rasche und reibungslose Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse schliessen.

E. 7.3.3 Enge verwandtschaftliche Beziehungen verbinden den Beschwerdeführer ausserdem mit Venezuela, wo sich seine Mutter und seine Geschwister aufhalten; auch in diesen Staat könnte der Beschwerdeführer visumsfrei einreisen. Aufgrund der Akten ist bezüglich dieser Personen - im Gegensatz zu den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen - allerdings davon auszugehen, dass sie sich dort, wie eine Vielzahl der insgesamt rund 200'000 in Venezuela lebenden kolumbianischen Staatsangehörigen, ohne geregelten Status und in dementsprechend prekären Verhältnissen befinden, was eine Eingliederung in die gesellschaftlichen und politischen Strukturen dieses Landes zumindest erheblich behindert. Hinsichtlich der Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Schutzsuche kommt sodann hinzu, dass Venezuela zwar das Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967, nicht aber die FK selber ratifiziert hat. Ferner verfügt Venezuela - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - über kein eigenes, gesetzlich geregeltes Asylverfahren und zudem kam es in den vergangenen Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen von kolumbianischen Staatsangehörigen nach Kolumbien (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 E. 4a S. 131), was das UNHCR dazu veranlasst hat, in der Zwischenzeit ein internetbasiertes Registrierungssystem einzurichten, das die in Venezuela lebenden kolumbianischen Staatsangehörigen vor Abschiebung schützen soll (vgl. UNHCR, Vertriebene im eigenen Land - die humanitäre Krise Kolumbiens, 12. Oktober 2006, auf http:// www. unhcr.at/index.php?id=43&tx_ttnwes[tt_news]=521&type=1&no_cache =1&PHPSESSID=3122de4477986eea6001b62287edcdf9, abgerufen am 3.7.2009).

E. 7.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung sämtlicher gemäss der in E. 5.2 zitierten Rechtsprechung zu berücksichtigender Aspekte zum Schluss, dass die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz in der Verfügung vom 25. Oktober 2007 entgegen gehaltenen alternativen Möglichkeiten der Schutzsuche in den Nachbarstaaten Kolumbiens jedenfalls im heutigen Zeitpunkt - nachdem mehrere nahe Familienmitglieder in der Schweiz Asyl erhalten haben - nicht mehr angemessen erscheinen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Trotz seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten, da er im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mandatiert hat und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihm selber durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier; Beilage: Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 26. Februar 2008) die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta (per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8256/2007/dcl {T 0/2} Urteil vom 13. Juli 2009 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel Parteien A._______ A._______, Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 / N _______ Sachverhalt: A. Mit am 27. November 2006 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingegangener Eingabe vom 11. November 2006 ersuchte die Tante des zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführers, B._______ B._______, für sich, ihren volljährigen Sohn C._______ C._______ (er bestätigte sein Asylgesuch in der Folge mit eigenhändiger Eingabe vom 7. Februar 2007), ihren Bruder D._______ D._______ und dessen Familie (diese hatten mit Schreiben vom 24. Juni 2006 bereits selber um Asyl nachgesucht) und den Beschwerdeführer - der sein Asylgesuch mit eigenhändiger, am 3. Oktober 2007 bei der schweizerischen Vertretung eingegangener Eingabe bestätigte - um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Zur Begründung machte sie geltend, ihre Brüder E._______ E._______ und F._______ F._______ (der Vater des Beschwerdeführers) seien ermordet worden, und sie lebten seither in Angst um ihr Leben. B. Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten in der Folge am 14. Dezember 2006 zuständigkeitshalber an das BFM. C. Aus den Asylverfahrensakten des Beschwerdeführers und seiner Tante sowie den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Dossiers ihrer Familienangehörigen ergeben sich als Begründung für die Gesuche um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl folgende - mit entsprechenden Beweismitteln belegte - Vorbringen: Sämtliche Familienangehörigen seien ursprünglich im Departement G._______ wohnhaft gewesen. Am 17. August 2003 sei der Onkel des Beschwerdeführers - ein Geschäftsmann - von Angehörigen der kolumbianischen Armee gezielt ermordet worden, worauf die Familie bei der Staatsanwaltschaft und weiteren staatlichen Stellen sowie bei mehreren Nichtregierungsorganisationen Anzeigen eingereicht habe. Sie hätten sich dabei unter anderem auf eine Augenzeugin berufen, die jedoch am 24. Juli 2004 - einen Tag vor ihrer Abreise nach Bogotá, wo sie bei der Generalstaatsanwaltschaft habe aussagen wollen - ebenfalls von der Armee umgebracht worden sei. Schliesslich sei am 3. März 2005 auch der Vater des Beschwerdeführers - seines Zeichens Anwalt und ehemaliger Gefängnisdirektor in H._______ (Departement G._______) - ermordet worden. In der Folge habe namentlich der Onkel des Beschwerdeführers wiederholt Drohanrufe erhalten. D. Das Bundesamt liess im Verfahren des Onkels des Beschwerdeführers durch die schweizerische Vertretung in Bogotá Abklärungen vor Ort vornehmen. In ihrem Bericht vom 7. Juni 2007 führte die Botschaft aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers unter nicht geklärten Umständen durch Angehörige der Armee zu Tode gekommen seien und diesbezüglich Anzeigen erhoben worden seien. E. Mit Verfügungen vom 6. August 2007 bewilligte das BFM dem Onkel des Beschwerdeführers und dessen Familie sowie seiner Tante und deren Sohn die Einreise in die Schweiz, worauf diese am 22. Februar 2008 hierher gelangten. Mit Verfügungen vom 17. Oktober 2008 anerkannte das BFM diese Personen sodann als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. F. Auf Aufforderung des BFM hin gab die Tante des Beschwerdeführers mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichtetem Schreiben vom 17. September 2007 an, ihr Neffe lebe derzeit bei seiner Grossmutter in I._______, da er noch seine obligatorische Schulzeit absolviere und sich seine Mutter mit ihren zwei übrigen Kindern nach Venezuela begeben habe. Die Mutter des Beschwerdeführers halte sich dort illegal und in prekären ökonomischen Verhältnissen auf, weshalb sie den Beschwerdeführer in ihre (der Tante) Obhut gegeben habe. Die Tante des Beschwerdeführers reichte in diesem Zusammenhang eine Kopie der Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers sowie eine von letzterer unterzeichnete Obhutserklärung vom 24. Juli 2006 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter und dort am 23. November 2007 eingegangener Eingabe vom 22. November 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 6. Dezember 2007). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2008 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit an das BFM gerichteter und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 17. Februar 2009 teilte der in der Schweiz lebende Onkel des Beschwerdeführers mit, er sei in Sorge um seinen Neffen, der in Kolumbien kein normales Leben mehr führen könne, weil er ständig von einem Ort zum anderen flüchten müsse. Die Angst um ihn sei umso grösser, seit vor zwei Monaten eine weitere Zeugin der Straftaten gegen ihre Familie ermordet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 datiert, ist die 30-tägige Beschwerdefrist durch die am 23. November 2007 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingegangene Beschwerdeschrift jedoch ohne weiteres eingehalten. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 f. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Vernehmlassung des BFM vom 26. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht. Da, wie nachstehend aufgezeigt, der Beschwerde vollumfänglich stattgegeben wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer diesbezüglichen vorgängigen Gewährung des rechtliche Gehörs ab (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG) und bringt dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis. 4. In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. zur Auslegung dieser Bestimmung BVGE 2007/30). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer weder von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu seinem Asylgesuch befragt, noch mittels eines individualisierten Schreibens zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe aufgefordert. Eine nähere Prüfung des Vorliegens eines allfälligen diesbezüglichen Verfahrensmangels kann indessen angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdebegehren vollumfänglich durchdringt, unterbleiben. 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.; dieser Rechtsprechung hat angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Das BFM führt zur Begründung seiner auf Art. 52 Abs. 2 AsylG gestützten Verfügung vom 25. Oktober 2007 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache zwar geltend, dass mehreren Familienangehörigen die Einreise in die Schweiz gewährt worden seien. Es sei ihm indessen zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, namentlich in einem der Nachbarstaaten von Kolum-bien. So hätten beispielsweise Brasilien, Ecuador, Panamá und Perú sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das entsprechende Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzprotokoll, SR 0.142.301) ratifiziert; Venezuela wiederum habe zwar das Abkommen nicht ratifiziert, wohl aber das Zusatzprotokoll. Diese Länder verfügten über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Im Falle des Beschwerdeführers spreche für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche vor allem die Tatsache, dass seine Mutter und Geschwister in Venezuela lebten und er demnach dort über ein Beziehungsnetz verfüge. Der Umstand, dass seine Mutter in Venezuela angeblich in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, vermöge die Möglichkeit einer Aufenthaltsalternative in Venezuela nicht aufzuheben, zumal dieser Staat bereits aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen näher liege als die Schweiz. Im Übrigen bestünden zumindest Zweifel daran, dass seine Tante die elterliche Obhut über ihn erhalten habe, lebe er doch gemäss deren Angaben vom 17. September 2007 nicht bei ihr in J._______, sondern bei seiner Grossmutter in I._______. 6.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Beschwerdeeingabe vom 22. November 2007 auf den Standpunkt, er sei von seiner Mutter in die Obhut seiner Tante gegeben worden, weil er die Hoffnung gehabt habe, in J._______ den 11. Grad seiner Schulausbildung beenden zu können. Seine Mutter halte sich im Übrigen in Venezuela ohne jegliche Dokumente auf. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum einen nicht zur Frage einer dem Beschwerdeführer in Kolumbien drohenden Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG äussert, weil sie ihre Verfügung auf Art. 52 Abs. 2 AsylG stützt, und zum anderen das Vorliegen von besonders nahen Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz implizit verneint, indem sie die von ihm geltend gemachte Tatsache der Erteilung von Einreisebewilligungen für seine Familienangehörigen als nicht genügend erachtet, um namentlich die ihm nach Auffassung des BFM offenstehende Alternative der Schutzsuche in Venezuela, wo sich seine Mutter und Geschwister aufhalten, zu überwiegen. 7.2 Aus den Asylverfahrensakten des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen ergeben sich ohne weiteres konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung. So wurde am 17. August 2003 zunächst ein Onkel des Beschwerdeführers von der kolumbianischen Armee durch einen Nackenschuss getötet; die offizielle Begründung dieser Tat, wonach der Onkel der Guerilla angehört habe, ist angesichts der substanziierten Aussagen der Familienangehörigen im Rahmen ihrer Asylverfahren und der von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen offensichtlich nicht haltbar. Am 3. März 2005 wurde sodann der Vater des Beschwerdeführers umgebracht, wobei bis heute nicht geklärt ist, ob dies durch Angehörige der Armee aufgrund der von ihm eingereichten Anzeigen bei staatlichen und nichtstaatlichen Stellen im Zusammenhang mit der Ermordung seines Bruders geschah, oder ob er allenfalls wegen von ihm aufgedeckter Korruptionsfälle im K._______ getötet wurde. Schliesslich sind die bei der Staatsanwaltschaft von J._______ laufenden Untersuchungen bezüglich der Ermordung des Onkels des Beschwerdeführers nach wie vor nicht abgeschlossen; in der Zwischenzeit sind vielmehr bereits zwei Augenzeuginnen der Ereignisse ermordet worden und der später in die Schweiz ausgereiste Onkel des Beschwerdeführers wurde in Kolumbien bis zu seiner Ausreise massiv bedroht. Aufgrund der Akten ist insgesamt davon auszugehen, dass die kolumbianische Armee hinter den Ermordungen steht und eine strafrechtliche Untersuchung zu verhindern sucht, indem sie Zeugen umbringt und die Familienangehörigen der Opfer unter Druck setzt; eine innerstaatliche Möglichkeit, dieser Bedrohungslage zu entkommen, ist prima vista nicht ersichtlich. Das Bundesamt hat denn auch den genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers zunächst die Einreise in die Schweiz bewilligt und ihnen anschliessend mit Verfügungen vom 17. Oktober 2008 erstinstanzlich Asyl gewährt. Vor diesem Hintergrund bestehen auch bezüglich des Beschwerdeführers, der im Jahre 2007 als damals noch Minderjähriger zunächst bei seiner Grossmutter in I._______ untergebracht wurde und in der Folge bis heute mehrmals seinen Aufenthaltsort wechseln musste, konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, welche zumindest näherer Abklärung bedürfen. Angesichts der gesamten Aktenlage ist dem Beschwerdeführer sodann ein weiterer Aufenthalt in seinem Heimatstaat nicht zuzumuten. 7.3 Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur weiteren Sachverhaltsabklärung zu bewilligen ist, oder ob ihm zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, was gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Abweisung seines Asylgesuches führen würde. 7.3.1 Diesbezüglich verweist das Bundesamt in seiner Verfügung vom 25. Oktober 2007 grundsätzlich zu Recht auf die Tatsache, dass mehrere Nachbarstaaten von Kolumbien, nämlich Brasilien, Ecuador, Panamá und Perú, sowohl die FK als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert haben. Diese Staaten ermöglichen ferner die visumsfreie Einreise und verfügen über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 20 E. 4a S. 131). Dem Beschwerdeführer stünde somit an sich die Möglichkeit offen, in einem dieser Staaten um Schutz nachzusuchen. Aus den Akten ergeben sich indessen keinerlei Hinweise auf eine nähere Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen Staaten; so hat er sich weder je in einem dieser Länder aufgehalten, noch leben dort Verwandte von ihm. Bis auf die Tatsache der geografischen, sprachlichen und kulturellen Nähe dieser Staaten zu seinem Heimatstaat könnte er demnach auf keinen Rückhalt zählen und wäre auf sich selber gestellt. 7.3.2 Demgegenüber leben in der Schweiz mehrere nahe Familienangehörige des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge. Zu ihnen steht er - ungeachtet der im heutigen Zeitpunkt zufolge seiner in der Zwischenzeit erlangten Volljährigkeit ohnehin nicht mehr relevanten Frage, ob ihn seine Mutter im Jahre 2007 ausdrücklich in die Obhut seiner Tante gegeben hat - offensichtlich in engem, nach wie vor bestehendem Kontakt. Es ist somit ohne weiteres von einer besonderen Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz auszugehen, zumal diesbezüglich nicht die strengeren Voraussetzungen einer Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 AsylG gelten (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). Die familiären Beziehungen in der Schweiz lassen sodann für den Fall einer Einreise des Beschwerdeführers auf seine vermutlich rasche und reibungslose Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse schliessen. 7.3.3 Enge verwandtschaftliche Beziehungen verbinden den Beschwerdeführer ausserdem mit Venezuela, wo sich seine Mutter und seine Geschwister aufhalten; auch in diesen Staat könnte der Beschwerdeführer visumsfrei einreisen. Aufgrund der Akten ist bezüglich dieser Personen - im Gegensatz zu den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen - allerdings davon auszugehen, dass sie sich dort, wie eine Vielzahl der insgesamt rund 200'000 in Venezuela lebenden kolumbianischen Staatsangehörigen, ohne geregelten Status und in dementsprechend prekären Verhältnissen befinden, was eine Eingliederung in die gesellschaftlichen und politischen Strukturen dieses Landes zumindest erheblich behindert. Hinsichtlich der Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Schutzsuche kommt sodann hinzu, dass Venezuela zwar das Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967, nicht aber die FK selber ratifiziert hat. Ferner verfügt Venezuela - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - über kein eigenes, gesetzlich geregeltes Asylverfahren und zudem kam es in den vergangenen Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen von kolumbianischen Staatsangehörigen nach Kolumbien (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 E. 4a S. 131), was das UNHCR dazu veranlasst hat, in der Zwischenzeit ein internetbasiertes Registrierungssystem einzurichten, das die in Venezuela lebenden kolumbianischen Staatsangehörigen vor Abschiebung schützen soll (vgl. UNHCR, Vertriebene im eigenen Land - die humanitäre Krise Kolumbiens, 12. Oktober 2006, auf http:// www. unhcr.at/index.php?id=43&tx_ttnwes[tt_news]=521&type=1&no_cache =1&PHPSESSID=3122de4477986eea6001b62287edcdf9, abgerufen am 3.7.2009). 7.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung sämtlicher gemäss der in E. 5.2 zitierten Rechtsprechung zu berücksichtigender Aspekte zum Schluss, dass die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz in der Verfügung vom 25. Oktober 2007 entgegen gehaltenen alternativen Möglichkeiten der Schutzsuche in den Nachbarstaaten Kolumbiens jedenfalls im heutigen Zeitpunkt - nachdem mehrere nahe Familienmitglieder in der Schweiz Asyl erhalten haben - nicht mehr angemessen erscheinen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Trotz seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten, da er im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mandatiert hat und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihm selber durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier; Beilage: Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 26. Februar 2008) die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta (per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: