Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Eritrea im Jahre 1991, hielt sich bis anfangs 2006 in Äthiopien auf, danach einen Monat im Sudan, mehr als ein halbes Jahr in Libyen und schliesslich vom 20. August 2006 bis 10. Mai 2011 in Malta. Am 10. Juli 2011 reiste er von Italien her kommend in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung vom 27. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel machte der Beschwerdeführer geltend, er sei noch sehr klein gewesen, als sein Vater gestorben sei. Seine Mutter sei im Jahre 1998 gestorben. Von da an habe er illegal und alleine in Äthiopien gelebt. Er habe ein schlechtes Leben gehabt und davon gelebt, am Abend am Strassenrand Zigaretten zu verkaufen. Anlässlich einer Kontrolle habe er lediglich die Identitätskarte seiner Mutter vorweisen können. Er sei deshalb nach Malta ausgereist, habe dort ein Asylgesuch gestellt und sei auch daktyloskopiert worden. Das Asylgesuch sei abgelehnt worden. Gestützt auf diese Aussagen und den Eurodac-Treffer vom 24. Oktober 2006 (Malta) gewährte das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung das rechtliche Gehör. Zur Zuständigkeit von Malta zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Malta keine Arbeit und könne auch keine Ausbildung machen. Er habe sich erfolglos um einen maltesischen Pass bemüht. Im Übrigen sei seine Freundin, welche er Ende Mai 2011 in Rom kennen gelernt habe, schwanger. B. Das BFM trat mit Verfügung vom 23. Februar 2012 - eröffnet am 3. März 2012 - auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Malta weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer reichte am 9. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 23. Februar 2012 ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich aus humanitären Gründen für das vorliegende Verfahren für zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen. Weiter beantragte er die Vereinigung seines Verfahrens mit demjenigen seiner Freundin ([...]), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals B._______, datiert vom 11. Dezember 2011, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Kantonsspitals B._______ gleichen Datums, ein Rezept des Kantonsspitals B._______ gleichen Datums sowie ein Schreiben der C._______ Versicherung, datiert vom 14. Februar 2012, zu den Akten. D. Am 12. März 2012 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus. E. Mit Eingabe vom 13. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Beschwerde ein.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
E. 3.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2006 in Malta ein Asylgesuch eingereicht habe. Die maltesischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) sei somit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Malta übergegangen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei in Malta abgelehnt worden. Ein abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren in Malta vermöge keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken. Es obliege den maltesischen Behörden, den Aufenthaltsstatus zu regeln oder die Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland anzuordnen. Die Überstellung nach Malta habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 24. Mai 2012 zu erfolgen. Schliesslich könne das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin nicht als eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i) Dublin-II-VO in Verbindung mit Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewertet werden, womit sich kein Zuständigkeitskriterium für die Schweiz ergebe.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Nichteintretensentscheid in Nichtbeachtung humanitärer Überlegungen gefällt. Zusammen mit seiner Freundin und dem am (...) geborenen Kind bilde er eine Familie. Vor einem halben Jahr habe sich die Schweiz für das Asylgesuch der Freundin zuständig erklärt. Er wünsche, dass sein Gesuch von der Schweiz behandelt werde, wobei für ihn irrelevant sei, ob sich die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO oder Art. 15 Dublin-II-VO ergebe.
E. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die grundsätzlich Zuständigkeit Maltas nicht beanstandet. Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Malta im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Malta bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hat, bleibt Malta gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO sowie Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4).
E. 4.2.1 Nach Art. 2 Bst. i) Dublin-II-VO ist der nicht verheiratete Partner der asylsuchenden Person ein Familienangehöriger im Sinne des Dublin-Abkommens, sofern eine dauerhafte Beziehung geführt wird. Dass vorliegend eine gefestigte und dauerhafte Beziehung tatsächlich gelebt wird, wird in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert dargetan. Namentlich legt der Beschwerdeführer nicht dar, wie er und seine Freundin ihre Partnerschaft leben und inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Indes kann diese Frage aufgrund der nachstehenden Erwägungen offen gelassen werden. Gemäss der humanitären Klausel von Art. 15 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder oder andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates den Asylantrag der betroffenen Person, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen zustimmen müssen. Die humanitäre Klausel dient somit ausschliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K2 und 4 zu Art. 15). Dies bedingt, dass sich die betroffene Person nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zuständig erklären könnte. Die Anwendungsvoraussetzung gilt - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - nicht nur für die Grundregel nach Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO, sondern gleichermassen auch für die Regel der Zusammenführung nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO, was sich bereits aus der systematischen Stellung der Norm ergibt (Filzwieser/Sprung, a.a.O.) und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. Urteil D-6486/2011 vom 17. Februar 2011, E. 4.4.). Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält, kommt Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO vorliegend nicht zur Anwendung.
E. 4.2.2 Halten sich sowohl die asylsuchende Person als auch das Familienmitglied im gleichen Staat auf, kann eine Trennung der Familienmitglieder im gleichen Mitgliedstaat allenfalls über das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verhindert werden (Filzwieser/Sprung, a.a.O., K11 zu Art. 15). Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Souveränitätsklausel kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist aber nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung der nach der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Rückführung nach Malta verstosse gegen Art. 8 EMRK. Es ist demnach zu prüfen, ob die Schweiz vorliegend von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK Gebrauch machen soll. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz beziehen kann (BGE 137 I 351 E. 3.1 S. 354; BGE 135 I 143 E. 1.3 S. 145 f.). Die Freundin des Beschwerdeführers ist zur Zeit hier in der Schweiz Asylsuchende. Sie verfügt demnach nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer kann somit aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch zu seinen Gunsten ableiten. Es liegen demnach keine Gründe vor, wonach die Schweiz von ihrem Recht auf Selbsteintritt unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK Gebrauch machen müsste. Die Vorinstanz hat eine Pflicht zur Ausübung zum Selbsteintritt zu Recht verneint. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem eingereichten Arztzeugnis im Hinblick auf das Selbsteintrittsrecht der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Behandlung in Zusammenhang mit dem Autounfall ist abgeschlossen. Was die Behandlung von Asthma betrifft, ist eine solche auch in Malta möglich.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Es besteht somit keine Grundlage, das Verfahren des Beschwerdeführers mit demjenigen seiner Freundin zu vereinigen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
E. 5.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und unvollständig festgestellt sowie unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Damit sind die Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegenstandlos geworden.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. - (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1354/2012 Urteil vom 22. März 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. Februar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Eritrea im Jahre 1991, hielt sich bis anfangs 2006 in Äthiopien auf, danach einen Monat im Sudan, mehr als ein halbes Jahr in Libyen und schliesslich vom 20. August 2006 bis 10. Mai 2011 in Malta. Am 10. Juli 2011 reiste er von Italien her kommend in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung vom 27. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel machte der Beschwerdeführer geltend, er sei noch sehr klein gewesen, als sein Vater gestorben sei. Seine Mutter sei im Jahre 1998 gestorben. Von da an habe er illegal und alleine in Äthiopien gelebt. Er habe ein schlechtes Leben gehabt und davon gelebt, am Abend am Strassenrand Zigaretten zu verkaufen. Anlässlich einer Kontrolle habe er lediglich die Identitätskarte seiner Mutter vorweisen können. Er sei deshalb nach Malta ausgereist, habe dort ein Asylgesuch gestellt und sei auch daktyloskopiert worden. Das Asylgesuch sei abgelehnt worden. Gestützt auf diese Aussagen und den Eurodac-Treffer vom 24. Oktober 2006 (Malta) gewährte das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung das rechtliche Gehör. Zur Zuständigkeit von Malta zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Malta keine Arbeit und könne auch keine Ausbildung machen. Er habe sich erfolglos um einen maltesischen Pass bemüht. Im Übrigen sei seine Freundin, welche er Ende Mai 2011 in Rom kennen gelernt habe, schwanger. B. Das BFM trat mit Verfügung vom 23. Februar 2012 - eröffnet am 3. März 2012 - auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Malta weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer reichte am 9. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 23. Februar 2012 ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich aus humanitären Gründen für das vorliegende Verfahren für zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen. Weiter beantragte er die Vereinigung seines Verfahrens mit demjenigen seiner Freundin ([...]), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals B._______, datiert vom 11. Dezember 2011, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Kantonsspitals B._______ gleichen Datums, ein Rezept des Kantonsspitals B._______ gleichen Datums sowie ein Schreiben der C._______ Versicherung, datiert vom 14. Februar 2012, zu den Akten. D. Am 12. März 2012 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus. E. Mit Eingabe vom 13. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1. Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2006 in Malta ein Asylgesuch eingereicht habe. Die maltesischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) sei somit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Malta übergegangen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei in Malta abgelehnt worden. Ein abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren in Malta vermöge keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken. Es obliege den maltesischen Behörden, den Aufenthaltsstatus zu regeln oder die Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland anzuordnen. Die Überstellung nach Malta habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 24. Mai 2012 zu erfolgen. Schliesslich könne das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin nicht als eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i) Dublin-II-VO in Verbindung mit Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewertet werden, womit sich kein Zuständigkeitskriterium für die Schweiz ergebe. 3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Nichteintretensentscheid in Nichtbeachtung humanitärer Überlegungen gefällt. Zusammen mit seiner Freundin und dem am (...) geborenen Kind bilde er eine Familie. Vor einem halben Jahr habe sich die Schweiz für das Asylgesuch der Freundin zuständig erklärt. Er wünsche, dass sein Gesuch von der Schweiz behandelt werde, wobei für ihn irrelevant sei, ob sich die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO oder Art. 15 Dublin-II-VO ergebe. 4. 4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die grundsätzlich Zuständigkeit Maltas nicht beanstandet. Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Malta im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Malta bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hat, bleibt Malta gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO sowie Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4). 4.2. 4.2.1. Nach Art. 2 Bst. i) Dublin-II-VO ist der nicht verheiratete Partner der asylsuchenden Person ein Familienangehöriger im Sinne des Dublin-Abkommens, sofern eine dauerhafte Beziehung geführt wird. Dass vorliegend eine gefestigte und dauerhafte Beziehung tatsächlich gelebt wird, wird in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert dargetan. Namentlich legt der Beschwerdeführer nicht dar, wie er und seine Freundin ihre Partnerschaft leben und inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Indes kann diese Frage aufgrund der nachstehenden Erwägungen offen gelassen werden. Gemäss der humanitären Klausel von Art. 15 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder oder andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates den Asylantrag der betroffenen Person, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen zustimmen müssen. Die humanitäre Klausel dient somit ausschliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K2 und 4 zu Art. 15). Dies bedingt, dass sich die betroffene Person nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zuständig erklären könnte. Die Anwendungsvoraussetzung gilt - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - nicht nur für die Grundregel nach Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO, sondern gleichermassen auch für die Regel der Zusammenführung nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO, was sich bereits aus der systematischen Stellung der Norm ergibt (Filzwieser/Sprung, a.a.O.) und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. Urteil D-6486/2011 vom 17. Februar 2011, E. 4.4.). Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält, kommt Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO vorliegend nicht zur Anwendung. 4.2.2. Halten sich sowohl die asylsuchende Person als auch das Familienmitglied im gleichen Staat auf, kann eine Trennung der Familienmitglieder im gleichen Mitgliedstaat allenfalls über das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verhindert werden (Filzwieser/Sprung, a.a.O., K11 zu Art. 15). Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Souveränitätsklausel kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist aber nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung der nach der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Rückführung nach Malta verstosse gegen Art. 8 EMRK. Es ist demnach zu prüfen, ob die Schweiz vorliegend von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK Gebrauch machen soll. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz beziehen kann (BGE 137 I 351 E. 3.1 S. 354; BGE 135 I 143 E. 1.3 S. 145 f.). Die Freundin des Beschwerdeführers ist zur Zeit hier in der Schweiz Asylsuchende. Sie verfügt demnach nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer kann somit aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch zu seinen Gunsten ableiten. Es liegen demnach keine Gründe vor, wonach die Schweiz von ihrem Recht auf Selbsteintritt unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK Gebrauch machen müsste. Die Vorinstanz hat eine Pflicht zur Ausübung zum Selbsteintritt zu Recht verneint. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem eingereichten Arztzeugnis im Hinblick auf das Selbsteintrittsrecht der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Behandlung in Zusammenhang mit dem Autounfall ist abgeschlossen. Was die Behandlung von Asthma betrifft, ist eine solche auch in Malta möglich. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Es besteht somit keine Grundlage, das Verfahren des Beschwerdeführers mit demjenigen seiner Freundin zu vereinigen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden. 5.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. 6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und unvollständig festgestellt sowie unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Damit sind die Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegenstandlos geworden. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. - (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: