Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein mazedonischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie aus B._______ - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 8. März 2001 und gelangte am 1. April 2001 via Italien illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 9. April 2001 erhob das damalige BFF in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Noch selbentags wies ihn das BFF für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Die zuständige kantonale Behörde befragte ihn am 24. April 2001 zu seinen Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am 21. April 1999 in den Kosovo gegangen, habe sich dort der UCK ("Nationale Befreiungsarmee") angeschlossen und bis zur Demobilisierung (2. Juli 1999) an den Kampfhandlungen teilgenommen. Am 12. Juli 1999 sei er nach Mazedonien zurückgekehrt, wo ihn die mazedonische Polizei wegen seines militärischen Einsatzes im Kosovo zunächst wiederholt vergeblich zu Hause gesucht habe. Am 11. Februar 2000 sei er schliesslich polizeilich festgenommen und in der Folge ohne irgendwelche Beweise und zu Unrecht wegen Waffenschmuggels zwischen Albanien und dem Kosovo zu sechs Monaten Haft verurteilt, jedoch am 27. April 2000 aufgrund von Geldzahlungen seines Schwagers vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Am 18. August 2000 sei er anlässlich einer Hausdurchsuchung abermals von der mazedonischen Polizei festgenommen und dabei mit der Verdächtigung konfrontiert worden, Verbindungen zu den UCK-Milizen in Mazedonien zu unterhalten. Schliesslich sei er gegen Bezahlung einer Kaution in Höhe von DM 3000 nach einem Tag erneut freigelassen worden. Nach der Verschärfung der Lage in Mazedonien im Frühjahr 2001 habe er sich dazu entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ein Militärdienstbüchlein vom 5. November 1993, einen Artikel aus der Zeitung "Bota Sot" von Ende August 2001 sowie zwei Videokassetten mit einer Reportage des ZDF vom Mai 1999 über die UCK im Kosovo, wo er in mehreren Bildsequenzen zu sehen sei, zu den Akten. Ferner reichte der Beschwerdeführer einen Eheschein vom 3. April 2001 ein. B. Am 13. Mai 2001 folgte die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers diesem zusammen mit ihren beiden Kindern in die Schweiz nach und stellte hier ebenfalls ein Asylgesuch. C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2003 - eröffnet am 20. Februar 2003 - lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie dasjenige seiner damaligen Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So habe das mazedonische Parlament am 7. März 2002 ein Amnestiegesetz verabschiedet, das alle Personen von der Strafverfolgung ausnehme, gegen die ein begründeter Verdacht bestehe, bis zum 26. September 2001 Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt in Mazedonien begangen zu haben. Nach der Verabschiedung des Amnestiegesetzes hätten die Behörden mit dessen Umsetzung begonnen. Die Lage habe sich für die albanischstämmige Bevölkerung im Allgemeinen und für ehemalige Kämpfer der UCK im Besonderen dadurch verbessert, dass die Demokratische Union für Integration (DUI), die Partei des ehemaligen UCK-Führers Ali Ahmeti, mit vier Ministerposten an der im Oktober 2002 neu gebildeten Regierung beteiligt sei. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit an das BFF adressierter und von diesem zuständigkeitshalber an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weitergeleiteter Eingabe vom 19. März 2003 beantragten der Beschwerdeführer sowie seine damalige Ehefrau durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung vom 18. Februar 2003 sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien gutzuheissen. Dabei stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, es sei ihm nach Zustellung der amtlichen Akten eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde anzusetzen. Der Beschwerde beigefügt waren ein Beschluss des Amtsgerichts E._______ vom 25. Februar 2001, worin gegen den Beschwerdeführer wegen "unbefugten Waffentragens und Besitzes von Sprengstoff" ein Haftbefehl erlassen worden sei, sowie ein Zeitungsartikel der NZZ vom 14. März 2003 mit dem Titel "Prekäre Sicherheitslage in Mazedonien". E. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2003 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, den vorinstanzlichen Akten sei zu entnehmen, dass die Vorinstanz dem Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters vom 13. März 2003 am 17. März 2003 entsprochen habe, weshalb anzunehmen sei, dass dieser zwischenzeitlich in den Besitz der wesentlichen BFF-Akten gelangt sei, womit das an die ARK gerichtete Akteneinsichtsgesuch als gegenstandslos geworden betrachtet werde. Weiter hielt die damalige Instruktionsrichterin der ARK fest, dass die Rechtsmitteleingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entspreche und insbesondere eine rechtsgenügliche Begründung enthalte. Demgegenüber seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschwerdeergänzung nach Art. 53 VwVG nicht erfüllt, da die vorliegende Beschwerde zum einen keinen aussergewöhnlichen Umfang aufweise, und der Rechtsvertreter zum anderen zwischenzeitlich seit etwa zwei Wochen im Besitz der entscheidwesentlichen Unterlagen des BFF sei und damit genügend Zeit gehabt hätte, die Beschwerdeeingabe vom 19. März 2003 zu komplettieren. Es werde indessen darauf hingewiesen, dass verspätete Parteivorbringen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden könnten. Schliesslich ersuchte die damalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer sowie dessen vormalige Ehefrau um Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 17. April 2003, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Am 15. April 2003 wurde der Kostenvorschuss überwiesen. G. Am 19. September 2005 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit Frau H._______ vom Amtsgericht F._______ geschieden. Das Scheidungsurteil ist am 4. Oktober 2005 rechtskräftig geworden. H. Am 10. November 2005 führte die Vorinstanz mit der zuständigen kantonalen Behörde einen Schriftenwechsel im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage durch. Das Ausländeramt des Kantons Solothurn beantragte in seinem kantonalen Bericht vom 10. Januar 2006 die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. I. Mit Verfügung vom 4. April 2006 zog das BFM die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2003 hinsichtlich der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrer beiden Kinder teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Februar 2003 auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an. Demgegenüber verneinte das BFM mit Vernehmlassung vom 4. April 2006 hinsichtlich des Beschwerdeführers - und entgegen dem Antrag des Kantons - das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und beantragte bezüglich seiner Person den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, dass aufgrund der mit Urteil des Richteramtes F._______ vom 19. September 2005 ausgesprochenen Scheidung der Eheleute G._______ das bei der ARK hängige Asylbeschwerdeverfahren der Familie G._______ - Beschwerdeverfahren i.S. A._______ respektive Beschwerdeverfahren H._______ mit Kindern - getrennt, jedoch unter gleich bleibender Verfahrensnummer weitergeführt werde. Gleichzeitig räumte sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Gelegenheit ein, bis zum 12. Mai 2006 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 4. April 2006 hinsichtlich des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage abzugeben. K. Am 13. Juni 2006 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert zweimalig erstreckter Frist eine entsprechende Stellungnahme ab. Der Stellungnahme beigefügt ist ein Arztzeugnis von Dr. R. H./ I._______ vom 8. Mai 2006. Darin wird namentlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 24. Januar 2006 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. R. H. leide der Beschwerdeführer an einer seelischen Erkrankung, die typischerweise zu emotionalen Instabilitäten führe und ihn zusätzlich für die das seelische Befinden tangierenden äusseren Einflüsse besonders empfindlich mache. Ausserdem bestehe eine ausgeprägte emotionale Affinität zu seinen Kindern. Aus diesem Grunde sei nach dem gegenwärtigen Wissensstand davon auszugehen, dass eine endgültige Trennung von seinen Kindern emotional durch den Patienten nicht zu kompensieren wäre und zu einem ausgeprägten emotionalen Ausnahmezustand führen würde, da seine Kinder gegenwärtig affektiv seinen Lebensmittelpunkt darstellen würden. L. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2006 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, innert 30 Tagen einen ausführlichen Arztbericht sowie eine Stellungnahme hierzu einzureichen. M. Mit Begleitschreiben vom 18. Oktober 2006 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert einmalig erstreckter Frist einen ausführlichen ärztlichen Bericht von Dr. med. R. H. vom 10. Oktober 2006 zu den Akten. Im ärztlichen Bericht wird beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode, agitierte Form, mit psychotischen Symptomen (akustische Halluzinationen) (F 32.3) diagnostiziert. Laut Aussagen des Patienten bestünden seine Beschwerden seit etwa 2 ½ bis 3 Jahren, nachdem er von seiner Frau geschieden worden sei und von dieser sowie seinen beiden Töchtern getrennt lebe. Der Patient stehe eigenen Angaben zufolge ununterbrochen unter grosser Anspannung und denke ständig an die Zukunft seiner Kinder sowie an die Unmöglichkeit, diese positiv zu beeinflussen. Er höre praktisch ununterbrochen die Stimmen seiner Kinder und sehe oft deren Bilder vor seinen Augen. Die gegenwärtige Behandlung sei auf eine tragfähige Implementierung einer wirkungsvollen psychopharmakologischen Intervention (Antidepressivum und für die Zeit der psychotischen Symptomatik Neuroleptikum) gerichtet, psychotherapeutisch auf eine Depressions-Therapie und eine Verminderung der Stressoren fokussiert. Der Rechtsvertreter erachtet einen Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers aufgrund der ärztlichen Beurteilung als unzumutbar.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2.2 In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, die Verfügung vom 18. Februar 2003 sei aufzuheben. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung in allen Teilen angefochten wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach einerseits die Frage, ob das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers infolge fehlender Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt hat, andererseits die Frage, ob dieses die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug zu Recht verfügt hat.
E. 2.3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges werden das vorliegende Verfahren des Beschwerdeführers und dasjenige seiner geschiedenen Ehefrau und der gemeinsamen Kinder (D-4964/2006) gleichzeitig behandelt und entschieden.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, die geltend gemachte behördliche Suche nach seiner Person wegen früherer Mitgliedschaft in der UCK und mutmasslicher Tätigkeiten für die UCK in Mazedonien sei nicht mehr aktuell, da das mazedonische Parlament am 7. März 2002 ein Amnestiegesetz erlassen habe, das alle Personen von der Strafverfolgung ausnehme, gegen die ein begründeter Verdacht bestanden habe, bis zum 26. September 2001 Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt in Mazedonien begangen zu haben. Die Behörden hätten auch damit begonnen, das Amnestiegesetz umzusetzen. Ausserdem sei das strafrechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Waffenschmuggels abgeschlossen und der Beschwerdeführer nach Verbüssung seiner Gefängnisstrafe aus der Haft entlassen worden. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer keine Veranlassung mehr, Verfolgungshandlungen aus den geltend gemachten Gründen zu befürchten.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber in seiner Beschwerde fest, die politischen Verhältnisse in Mazedonien seien nach wie vor angespannt. Nach wie vor befänden sich ehemalige UCK-Kämpfer in Polizeihaft. Der Beschwerdeführer sei für die UCK im Kosovo tätig gewesen. Ausserdem habe die Polizei in Mazedonien bei ihm zwei Kalaschnikov-Gewehre sichergestellt. Im Übrigen sei er wegen eines Sprengstoffanschlags verurteilt worden (vgl. Beschwerde S. 2). In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde einen sogenannten "Haftbefehl" vom 25. Februar 2001 ein.
E. 4.3 Nach Prüfung der Akten sind die Erwägungen, mit denen die Vorinstanz die Flüchtlingsrelevanz der Darlegungen des Beschwerdeführers verneint hat, als nachvollziehbar, praxiskonform und insgesamt überzeugend zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer gelingt es dabei in seiner Rechtsmitteleingabe nicht, die Stichhaltigkeit der vorinstanzlichen Argumente ernsthaft in Frage zu stellen.
E. 4.3.1 Wie das BFF in seiner Verfügung vom 18. Februar 2003 zutreffend darlegt, hat das mazedonische Parlament am 7. März 2002 eine Amnestie beschlossen, welche bis am 26. September 2001 begangene Straftaten im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Konflikt in Mazedonien weitgehend für straffrei erklärt. Das Amnestiegesetz gilt für sämtliche Staatsbürger Mazedoniens ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Zu den strafbaren Handlungen im Sinne der Amnestie wurden zudem auch Ereignisse im Zusammenhang mit der vorausgegangenen Kosovo-Krise von 1998/ 1999 gezählt, worunter zweifellos auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement für die UCK im Kosovo zwischen dem 21. April und dem 2. Juli 1999 fällt. Von der Amnestie erfasst sind etwa - nebst Refraktion und Desertion aus der mazedonischen Armee - auch Straftatbestände wie Hochverrat, Meuterei, bewaffneter Aufstand und Verschwörung gegen den Staat. Von der Nachhaltigkeit der behördlichen Bemühungen, die ethnischen Spannungen zwischen den Mazedoniern und den Albanern zu mildern und die Ethnien miteinander zu versöhnen, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Amnestie mehrfach verlängert worden ist. Von der Amnestiegewährung ausgenommen bleiben Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Entsprechend befinden sich ehemalige Kämpfer der UCK, welche Kriegsverbrechen beziehungsweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, nach Massgabe der gegen sie verhängten Strafen weiterhin in Haft. Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Quellen wurde die Amnestie in der Praxis befolgt, zahlreiche militärstrafrechtliche Verfahren wurden eingestellt und die bereits im Strafvollzug stehenden Verurteilten freigelassen. Der Beschwerdeführer muss somit im Falle einer Rückkehr in seine Heimat weder eine Verurteilung wegen Refraktion noch eine solche wegen seiner früheren Mitgliedschaft in der UCK beziehungsweise seines entsprechenden Engagements im Kosovo im Jahre 1999 befürchten, zumal seinen diesbezüglichen Ausführungen keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass er sich während seines Kampfeinsatzes im Kosovo, den er eigenen Angaben zufolge bei der Fliegerabwehr absolviert hat (vgl. act. A8 S. 8), gravierender, von der Amnestie ausgenommener Straftaten schuldig gemacht hätte. Bei dieser Sachlage vermag er auch aus den beiden von ihm im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Videokassetten, die ihn anlässlich einer vom ZDF im Mai 1999 gefilmten Reportage über die UCK im Kosovo als Angehörigen der UCK erkennbar sein lassen, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 4.3.2 Bezüglich der angeblichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Waffenschmuggels bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die hierfür verhängte Strafe von sechs Monaten im Jahre 2000 teilweise verbüsst hat und am 27. April 2000 gegen Bezahlung einer entsprechenden Geldsumme durch seinen Schwager vorzeitig aus der Haft entlassen worden ist (vgl. act. A8 S. 11 f.), weshalb er auch diesbezüglich keine weiteren behördlichen Behelligungen mehr zu befürchten hat.
E. 4.4 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
E. 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (vgl. Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 5 Abs. 1 AsylG).
E. 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen, zumal er keine Ereignisse geltend machte, welche für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft oder im Sinne eines "real risk" gemäss der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK relevant wären. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten wäre eine erzwungene Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unter dem Aspekt der genannten Normen rechtmässig.
E. 6.2.3 Wie nachfolgend dargelegt, kann der Beschwerdeführer auch aus dem in Art. 8 EMRK statuierten Recht auf Achtung des Familienlebens kein Aufenthaltsrecht für sich ableiten. Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 ff. eingeleiteten und seither bestätigten Rechtsprechung, dass Art. 8 EMRK unter gewissen Voraussetzungen einem Ausländer einen - nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren - Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verleiht. Die Berufung auf die Bestimmung von Art. 8 EMRK setzt indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht - besitzt (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 ff., BGE 125 II 633 E. 2e S. 639, BGE 124 II 361 E. 1b S. 364). Im vorliegenden Fall sind die seit dem 19. September 2005 vom Beschwerdeführer geschiedene frühere Ehefrau sowie deren beide Kinder vom BFM mit Verfügung vom 4. April 2006 vorläufig aufgenommen worden. Die vorläufige Aufnahme entspricht jedoch gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes (EMARK 2002 Nr. 7 E. 5b.bb S. 48 f.; 2001 Nr. 21 E. 8c.bb S. 174; 1998 Nr. 31 E. 8c.bb und cc S. 257 f.; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229 f.) keinem gefestigten Anwesenheitsrecht, weshalb der Beschwerdeführer für sich keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK ableiten kann. Eine von der Familie getrennte Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK zulässig.
E. 6.2.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz für sich ableiten kann. Art. 44 Abs. 1 AsylG hält dabei unter anderem fest, dass beim Vollzug einer angeordneten Wegweisung der "Grundsatz der Einheit der Familie" zu berücksichtigen sei. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227). Art. 44 Abs. 1 AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen). Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Ehe des Beschwerdeführers seit dem 19. September 2005 geschieden ist und die früheren Ehepartner getrennt voneinander leben. Laut der von beiden Parteien ausgearbeiteten und am 19. September 2005 vom Gerichtspräsidium F._______ genehmigten Scheidungsvereinbarung wurde die elterliche Sorge über die beiden Kinder J._______ und K._______ deren Mutter übertragen (vgl. Ziff. 3 der Vereinbarung) und unter anderem das Besuchsrecht des Beschwerdeführers und dessen Modalitäten geregelt (vgl. Ziff. 5 der Vereinbarung). Nach dem Gesagten kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die geschiedenen Eheleute und deren gemeinsame Kinder eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG bilden. Der Beschwerdeführer kann alsdann als nicht sorgeberechtigter Elternteil die familiäre Beziehung zu seinen Kindern zum Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, pflegen. Hierzu ist nicht unabdingbar, dass er dauernd im gleichen Land wie die Kinder lebt (BGE 120 Ib 22 E. 4a S. 25). Dieses kann auch im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden, wobei dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG würde - analog der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; 22 E. 4a/b S. 25 f.; Urteil 2D_30/2007 vom 17. Juli 2007, E. 4.2) - immerhin dann in Betracht fallen, wenn zwischen dem Ausländer und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die sich zudem wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in dem der Ausländer leben müsste, praktisch nicht aufrechterhalten liesse und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Der Beschwerdeführer hat sich in der Scheidungsvereinbarung vom 19. September 2005 verpflichtet, für die Kinder Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 150.-- pro Kind zu bezahlen. Mit Zahlungen in dieser bescheidenen Höhe ist indes der Unterhalt der Kinder von vornherein längst nicht gedeckt. Aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Angaben seiner Ex-Ehefrau (vgl. Bericht des Kantons vom 10. Januar 2006, S. 4) muss zudem davon ausgegangen werden, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Kindern schon in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist. Ferner kann aufgrund der Tatsache, dass er in der Schweiz bis heute nie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten auch nicht angenommen werden, dass er zwischenzeitlich seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern erfüllt. In der Scheidungsvereinbarung wurde ein begleitetes Besuchsrecht jeden 1. und 3. Samstag im Monat von 14.00 bis 17.00 Uhr festgelegt. Den unwidersprochen gebliebenen Aussagen der Ex-Ehefrau zufolge (vgl. Bericht des Kantons vom 10. Januar 2006, S. 3) hat der Beschwerdeführer nach der Trennung bzw. nach der Ehescheidung keine regelmässigen Kontakte mit seinen Kindern gehabt. Gemäss den Aussagen der Ex-Ehefrau soll er seine Kinder - nachdem er diese einmal rund vier Monate zuvor bei ihr Zuhause besucht habe und ungefähr einen Monat zuvor an einem Besuch der Kinder im Büro der Familienberatung Olten wegen einer angeblichen Verletzung verhindert gewesen sei - an Silvester 2005 bei ihr Zuhause besucht haben. Daraus wird deutlich, dass die Ausübung des Besuchsrechts in der Vergangenheit nicht regelmässig erfolgte und auch nicht frei von Problemen war. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer entsprechend der Darstellung in der Stellungnahme vom 13. Juni 2006 inzwischen sein Besuchsrecht tatsächlich ausüben und zu diesem Zweck jedes Wochenende bei seiner Ex-Ehefrau verbringen sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern derart intensive Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bestehen sollen, dass objektiv betrachtet von einer besonders engen Beziehungen ausgegangen werden müsste. Schliesslich ist eine Ausübung des Besuchsrechts - wenngleich mit gewissen Einschränkungen - auch von Mazedonien aus möglich. Dem Beschwerdeführer ist es durchaus zuzumuten, die Beziehung zu seinen Kindern mittels Telefonaten, Briefen usw. aufrecht zu erhalten und den persönlichen Kontakt mit ihnen im Rahmen von Kurzaufenthalten in der Schweiz zu pflegen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch unter dem Aspekt von Art. 44 Abs. 1 AsylG als zulässig.
E. 6.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer nicht durchführbaren, aber notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
E. 6.3.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Mazedonien kann nicht von einer Situation ausgegangen werden, aufgrund derer die zivile Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10 S. 215 ff.).
E. 6.3.2 Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seine Heimat ist festzuhalten, dass in Mazedonien sowohl seine Mutter als auch eine Schwester leben (vgl. act. A2 Ziff. 12 S. 2), so dass er in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Ausserdem befinden sich drei seiner Geschwister in der Schweiz, die ihn von der Schweiz aus finanziell zumindest solange mitunterstützen können, bis er sich in Mazedonien wieder eine eigene Existenz aufgebaut hat. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass die Familie des Beschwerdeführers nach dessen eigenen Angaben über vergleichsweise viel eigenes Land zur landwirtschaftlichen Nutzung verfügt und er selber dort auch in der Landwirtschaft gearbeitet hat (vgl. act. A8 S. 5). Hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers bleibt festzuhalten, dass diese laut Angaben im ärztlichen Bericht vom 10. Oktober 2006 letztlich im Umstand zu gründen scheint, dass der Beschwerdeführer die Scheidung von seiner Frau schlecht verarbeiten kann und Trennungsängste hinsichtlich seiner beiden Töchter hegt. Wiewohl eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien vor diesem Hintergrund nicht frei von Belastungen sein wird, vermag der Umstand des ihm betreffend seiner Kinder zustehenden Besuchsrechts - wie bereits ausgeführt - kein auch nur in Form einer vorläufigen Aufnahme bestehendes Bleiberecht in der Schweiz zu begründen. Im Übrigen kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, zwecks einer allfälligen weiteren Behandlung der festgestellten Erkrankungen auf die medizinische Infrastruktur in seinem Heimatland zurückzugreifen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation.
E. 6.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist ( Art. 14a Abs. 2 ANAG).
E. 6.5 Die Vorinstanz führte am 10. November 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 3 - 5 AsylG in der Fassung gemäss Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2263) mit der zuständigen kantonalen Behörde einen Schriftenwechsel im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage durch (vgl. Prozessgeschichte Bst. H). Diese Bestimmungen wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben (Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom16. Dezember 2005 mit Wirkung seit 1. Januar 2007 [AS 2006 4745 4765]). Gleichzeitig mit dieser Aufhebung ist seit 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben dabei neu die Kantone, sofern das Asylgesuch vor mehr als fünf Jahren gestellt worden ist, die Möglichkeit, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wobei die Tatsache der Hängigkeit des ordentlichen Asylverfahrens keine Rolle spielt. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich in diesem Zusammenhang weitere Ausführungen.
E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt in Bezug auf den Beschwerdeführer den Vollzug der Wegweisung im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau haben ursprünglich für die für sich und die Kinder gemeinsam erhobene Beschwerde am 15. April 2003 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bezahlt (vgl. Prozessgeschichte Bstn. D bis F). Im heute getrennt vom vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil betreffend die vormalige Ehefrau und die Kinder wurde bestimmt, dass der nach Verrechnung mit den dort gesprochenen Verfahrenskosten verbleibende Restbetrages des Kostenvorschusses (Fr. 300.--) im Verfahren des Beschwerdeführers zu verwenden ist (Urteil D-4964/2006 vom 1. November 2007, E. 8.1). Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- sind somit durch den verbleibenden Restbetrag des einbezahlten Kostenvorschusses teilweise gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Es verbleiben demnach Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.--, welche dem Beschwerdeführer zur Zahlung in Rechnung zu stellen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss teilweise gedeckt; der Restbetrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zur Zahlung in Rechnung gestellt.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechenden Antrag hin) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6483/2006 law/rep {T 0/2} Urteil vom 1. November 2007 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Daniel Schmid Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), Mazedonien, wohnhaft (...), vertreten durch Dr. iur. Urs Tschaggelar, Fürsprech und Notar, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2003 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein mazedonischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie aus B._______ - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 8. März 2001 und gelangte am 1. April 2001 via Italien illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 9. April 2001 erhob das damalige BFF in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Noch selbentags wies ihn das BFF für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Die zuständige kantonale Behörde befragte ihn am 24. April 2001 zu seinen Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am 21. April 1999 in den Kosovo gegangen, habe sich dort der UCK ("Nationale Befreiungsarmee") angeschlossen und bis zur Demobilisierung (2. Juli 1999) an den Kampfhandlungen teilgenommen. Am 12. Juli 1999 sei er nach Mazedonien zurückgekehrt, wo ihn die mazedonische Polizei wegen seines militärischen Einsatzes im Kosovo zunächst wiederholt vergeblich zu Hause gesucht habe. Am 11. Februar 2000 sei er schliesslich polizeilich festgenommen und in der Folge ohne irgendwelche Beweise und zu Unrecht wegen Waffenschmuggels zwischen Albanien und dem Kosovo zu sechs Monaten Haft verurteilt, jedoch am 27. April 2000 aufgrund von Geldzahlungen seines Schwagers vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Am 18. August 2000 sei er anlässlich einer Hausdurchsuchung abermals von der mazedonischen Polizei festgenommen und dabei mit der Verdächtigung konfrontiert worden, Verbindungen zu den UCK-Milizen in Mazedonien zu unterhalten. Schliesslich sei er gegen Bezahlung einer Kaution in Höhe von DM 3000 nach einem Tag erneut freigelassen worden. Nach der Verschärfung der Lage in Mazedonien im Frühjahr 2001 habe er sich dazu entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ein Militärdienstbüchlein vom 5. November 1993, einen Artikel aus der Zeitung "Bota Sot" von Ende August 2001 sowie zwei Videokassetten mit einer Reportage des ZDF vom Mai 1999 über die UCK im Kosovo, wo er in mehreren Bildsequenzen zu sehen sei, zu den Akten. Ferner reichte der Beschwerdeführer einen Eheschein vom 3. April 2001 ein. B. Am 13. Mai 2001 folgte die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers diesem zusammen mit ihren beiden Kindern in die Schweiz nach und stellte hier ebenfalls ein Asylgesuch. C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2003 - eröffnet am 20. Februar 2003 - lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie dasjenige seiner damaligen Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So habe das mazedonische Parlament am 7. März 2002 ein Amnestiegesetz verabschiedet, das alle Personen von der Strafverfolgung ausnehme, gegen die ein begründeter Verdacht bestehe, bis zum 26. September 2001 Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt in Mazedonien begangen zu haben. Nach der Verabschiedung des Amnestiegesetzes hätten die Behörden mit dessen Umsetzung begonnen. Die Lage habe sich für die albanischstämmige Bevölkerung im Allgemeinen und für ehemalige Kämpfer der UCK im Besonderen dadurch verbessert, dass die Demokratische Union für Integration (DUI), die Partei des ehemaligen UCK-Führers Ali Ahmeti, mit vier Ministerposten an der im Oktober 2002 neu gebildeten Regierung beteiligt sei. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit an das BFF adressierter und von diesem zuständigkeitshalber an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weitergeleiteter Eingabe vom 19. März 2003 beantragten der Beschwerdeführer sowie seine damalige Ehefrau durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung vom 18. Februar 2003 sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien gutzuheissen. Dabei stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, es sei ihm nach Zustellung der amtlichen Akten eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde anzusetzen. Der Beschwerde beigefügt waren ein Beschluss des Amtsgerichts E._______ vom 25. Februar 2001, worin gegen den Beschwerdeführer wegen "unbefugten Waffentragens und Besitzes von Sprengstoff" ein Haftbefehl erlassen worden sei, sowie ein Zeitungsartikel der NZZ vom 14. März 2003 mit dem Titel "Prekäre Sicherheitslage in Mazedonien". E. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2003 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, den vorinstanzlichen Akten sei zu entnehmen, dass die Vorinstanz dem Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters vom 13. März 2003 am 17. März 2003 entsprochen habe, weshalb anzunehmen sei, dass dieser zwischenzeitlich in den Besitz der wesentlichen BFF-Akten gelangt sei, womit das an die ARK gerichtete Akteneinsichtsgesuch als gegenstandslos geworden betrachtet werde. Weiter hielt die damalige Instruktionsrichterin der ARK fest, dass die Rechtsmitteleingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entspreche und insbesondere eine rechtsgenügliche Begründung enthalte. Demgegenüber seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschwerdeergänzung nach Art. 53 VwVG nicht erfüllt, da die vorliegende Beschwerde zum einen keinen aussergewöhnlichen Umfang aufweise, und der Rechtsvertreter zum anderen zwischenzeitlich seit etwa zwei Wochen im Besitz der entscheidwesentlichen Unterlagen des BFF sei und damit genügend Zeit gehabt hätte, die Beschwerdeeingabe vom 19. März 2003 zu komplettieren. Es werde indessen darauf hingewiesen, dass verspätete Parteivorbringen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden könnten. Schliesslich ersuchte die damalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer sowie dessen vormalige Ehefrau um Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 17. April 2003, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Am 15. April 2003 wurde der Kostenvorschuss überwiesen. G. Am 19. September 2005 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit Frau H._______ vom Amtsgericht F._______ geschieden. Das Scheidungsurteil ist am 4. Oktober 2005 rechtskräftig geworden. H. Am 10. November 2005 führte die Vorinstanz mit der zuständigen kantonalen Behörde einen Schriftenwechsel im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage durch. Das Ausländeramt des Kantons Solothurn beantragte in seinem kantonalen Bericht vom 10. Januar 2006 die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. I. Mit Verfügung vom 4. April 2006 zog das BFM die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2003 hinsichtlich der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrer beiden Kinder teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Februar 2003 auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an. Demgegenüber verneinte das BFM mit Vernehmlassung vom 4. April 2006 hinsichtlich des Beschwerdeführers - und entgegen dem Antrag des Kantons - das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und beantragte bezüglich seiner Person den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, dass aufgrund der mit Urteil des Richteramtes F._______ vom 19. September 2005 ausgesprochenen Scheidung der Eheleute G._______ das bei der ARK hängige Asylbeschwerdeverfahren der Familie G._______ - Beschwerdeverfahren i.S. A._______ respektive Beschwerdeverfahren H._______ mit Kindern - getrennt, jedoch unter gleich bleibender Verfahrensnummer weitergeführt werde. Gleichzeitig räumte sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Gelegenheit ein, bis zum 12. Mai 2006 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 4. April 2006 hinsichtlich des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage abzugeben. K. Am 13. Juni 2006 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert zweimalig erstreckter Frist eine entsprechende Stellungnahme ab. Der Stellungnahme beigefügt ist ein Arztzeugnis von Dr. R. H./ I._______ vom 8. Mai 2006. Darin wird namentlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 24. Januar 2006 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. R. H. leide der Beschwerdeführer an einer seelischen Erkrankung, die typischerweise zu emotionalen Instabilitäten führe und ihn zusätzlich für die das seelische Befinden tangierenden äusseren Einflüsse besonders empfindlich mache. Ausserdem bestehe eine ausgeprägte emotionale Affinität zu seinen Kindern. Aus diesem Grunde sei nach dem gegenwärtigen Wissensstand davon auszugehen, dass eine endgültige Trennung von seinen Kindern emotional durch den Patienten nicht zu kompensieren wäre und zu einem ausgeprägten emotionalen Ausnahmezustand führen würde, da seine Kinder gegenwärtig affektiv seinen Lebensmittelpunkt darstellen würden. L. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2006 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, innert 30 Tagen einen ausführlichen Arztbericht sowie eine Stellungnahme hierzu einzureichen. M. Mit Begleitschreiben vom 18. Oktober 2006 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert einmalig erstreckter Frist einen ausführlichen ärztlichen Bericht von Dr. med. R. H. vom 10. Oktober 2006 zu den Akten. Im ärztlichen Bericht wird beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode, agitierte Form, mit psychotischen Symptomen (akustische Halluzinationen) (F 32.3) diagnostiziert. Laut Aussagen des Patienten bestünden seine Beschwerden seit etwa 2 ½ bis 3 Jahren, nachdem er von seiner Frau geschieden worden sei und von dieser sowie seinen beiden Töchtern getrennt lebe. Der Patient stehe eigenen Angaben zufolge ununterbrochen unter grosser Anspannung und denke ständig an die Zukunft seiner Kinder sowie an die Unmöglichkeit, diese positiv zu beeinflussen. Er höre praktisch ununterbrochen die Stimmen seiner Kinder und sehe oft deren Bilder vor seinen Augen. Die gegenwärtige Behandlung sei auf eine tragfähige Implementierung einer wirkungsvollen psychopharmakologischen Intervention (Antidepressivum und für die Zeit der psychotischen Symptomatik Neuroleptikum) gerichtet, psychotherapeutisch auf eine Depressions-Therapie und eine Verminderung der Stressoren fokussiert. Der Rechtsvertreter erachtet einen Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers aufgrund der ärztlichen Beurteilung als unzumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2.2 In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, die Verfügung vom 18. Februar 2003 sei aufzuheben. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung in allen Teilen angefochten wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach einerseits die Frage, ob das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers infolge fehlender Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt hat, andererseits die Frage, ob dieses die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug zu Recht verfügt hat. 2.3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges werden das vorliegende Verfahren des Beschwerdeführers und dasjenige seiner geschiedenen Ehefrau und der gemeinsamen Kinder (D-4964/2006) gleichzeitig behandelt und entschieden. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, die geltend gemachte behördliche Suche nach seiner Person wegen früherer Mitgliedschaft in der UCK und mutmasslicher Tätigkeiten für die UCK in Mazedonien sei nicht mehr aktuell, da das mazedonische Parlament am 7. März 2002 ein Amnestiegesetz erlassen habe, das alle Personen von der Strafverfolgung ausnehme, gegen die ein begründeter Verdacht bestanden habe, bis zum 26. September 2001 Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt in Mazedonien begangen zu haben. Die Behörden hätten auch damit begonnen, das Amnestiegesetz umzusetzen. Ausserdem sei das strafrechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Waffenschmuggels abgeschlossen und der Beschwerdeführer nach Verbüssung seiner Gefängnisstrafe aus der Haft entlassen worden. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer keine Veranlassung mehr, Verfolgungshandlungen aus den geltend gemachten Gründen zu befürchten. 4.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber in seiner Beschwerde fest, die politischen Verhältnisse in Mazedonien seien nach wie vor angespannt. Nach wie vor befänden sich ehemalige UCK-Kämpfer in Polizeihaft. Der Beschwerdeführer sei für die UCK im Kosovo tätig gewesen. Ausserdem habe die Polizei in Mazedonien bei ihm zwei Kalaschnikov-Gewehre sichergestellt. Im Übrigen sei er wegen eines Sprengstoffanschlags verurteilt worden (vgl. Beschwerde S. 2). In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde einen sogenannten "Haftbefehl" vom 25. Februar 2001 ein. 4.3 Nach Prüfung der Akten sind die Erwägungen, mit denen die Vorinstanz die Flüchtlingsrelevanz der Darlegungen des Beschwerdeführers verneint hat, als nachvollziehbar, praxiskonform und insgesamt überzeugend zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer gelingt es dabei in seiner Rechtsmitteleingabe nicht, die Stichhaltigkeit der vorinstanzlichen Argumente ernsthaft in Frage zu stellen. 4.3.1 Wie das BFF in seiner Verfügung vom 18. Februar 2003 zutreffend darlegt, hat das mazedonische Parlament am 7. März 2002 eine Amnestie beschlossen, welche bis am 26. September 2001 begangene Straftaten im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Konflikt in Mazedonien weitgehend für straffrei erklärt. Das Amnestiegesetz gilt für sämtliche Staatsbürger Mazedoniens ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Zu den strafbaren Handlungen im Sinne der Amnestie wurden zudem auch Ereignisse im Zusammenhang mit der vorausgegangenen Kosovo-Krise von 1998/ 1999 gezählt, worunter zweifellos auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement für die UCK im Kosovo zwischen dem 21. April und dem 2. Juli 1999 fällt. Von der Amnestie erfasst sind etwa - nebst Refraktion und Desertion aus der mazedonischen Armee - auch Straftatbestände wie Hochverrat, Meuterei, bewaffneter Aufstand und Verschwörung gegen den Staat. Von der Nachhaltigkeit der behördlichen Bemühungen, die ethnischen Spannungen zwischen den Mazedoniern und den Albanern zu mildern und die Ethnien miteinander zu versöhnen, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Amnestie mehrfach verlängert worden ist. Von der Amnestiegewährung ausgenommen bleiben Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Entsprechend befinden sich ehemalige Kämpfer der UCK, welche Kriegsverbrechen beziehungsweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, nach Massgabe der gegen sie verhängten Strafen weiterhin in Haft. Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Quellen wurde die Amnestie in der Praxis befolgt, zahlreiche militärstrafrechtliche Verfahren wurden eingestellt und die bereits im Strafvollzug stehenden Verurteilten freigelassen. Der Beschwerdeführer muss somit im Falle einer Rückkehr in seine Heimat weder eine Verurteilung wegen Refraktion noch eine solche wegen seiner früheren Mitgliedschaft in der UCK beziehungsweise seines entsprechenden Engagements im Kosovo im Jahre 1999 befürchten, zumal seinen diesbezüglichen Ausführungen keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass er sich während seines Kampfeinsatzes im Kosovo, den er eigenen Angaben zufolge bei der Fliegerabwehr absolviert hat (vgl. act. A8 S. 8), gravierender, von der Amnestie ausgenommener Straftaten schuldig gemacht hätte. Bei dieser Sachlage vermag er auch aus den beiden von ihm im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Videokassetten, die ihn anlässlich einer vom ZDF im Mai 1999 gefilmten Reportage über die UCK im Kosovo als Angehörigen der UCK erkennbar sein lassen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3.2 Bezüglich der angeblichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Waffenschmuggels bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die hierfür verhängte Strafe von sechs Monaten im Jahre 2000 teilweise verbüsst hat und am 27. April 2000 gegen Bezahlung einer entsprechenden Geldsumme durch seinen Schwager vorzeitig aus der Haft entlassen worden ist (vgl. act. A8 S. 11 f.), weshalb er auch diesbezüglich keine weiteren behördlichen Behelligungen mehr zu befürchten hat. 4.4 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (vgl. Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen, zumal er keine Ereignisse geltend machte, welche für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft oder im Sinne eines "real risk" gemäss der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK relevant wären. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten wäre eine erzwungene Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unter dem Aspekt der genannten Normen rechtmässig. 6.2.3 Wie nachfolgend dargelegt, kann der Beschwerdeführer auch aus dem in Art. 8 EMRK statuierten Recht auf Achtung des Familienlebens kein Aufenthaltsrecht für sich ableiten. Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 ff. eingeleiteten und seither bestätigten Rechtsprechung, dass Art. 8 EMRK unter gewissen Voraussetzungen einem Ausländer einen - nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren - Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verleiht. Die Berufung auf die Bestimmung von Art. 8 EMRK setzt indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht - besitzt (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 ff., BGE 125 II 633 E. 2e S. 639, BGE 124 II 361 E. 1b S. 364). Im vorliegenden Fall sind die seit dem 19. September 2005 vom Beschwerdeführer geschiedene frühere Ehefrau sowie deren beide Kinder vom BFM mit Verfügung vom 4. April 2006 vorläufig aufgenommen worden. Die vorläufige Aufnahme entspricht jedoch gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes (EMARK 2002 Nr. 7 E. 5b.bb S. 48 f.; 2001 Nr. 21 E. 8c.bb S. 174; 1998 Nr. 31 E. 8c.bb und cc S. 257 f.; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229 f.) keinem gefestigten Anwesenheitsrecht, weshalb der Beschwerdeführer für sich keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK ableiten kann. Eine von der Familie getrennte Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK zulässig. 6.2.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz für sich ableiten kann. Art. 44 Abs. 1 AsylG hält dabei unter anderem fest, dass beim Vollzug einer angeordneten Wegweisung der "Grundsatz der Einheit der Familie" zu berücksichtigen sei. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227). Art. 44 Abs. 1 AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen). Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Ehe des Beschwerdeführers seit dem 19. September 2005 geschieden ist und die früheren Ehepartner getrennt voneinander leben. Laut der von beiden Parteien ausgearbeiteten und am 19. September 2005 vom Gerichtspräsidium F._______ genehmigten Scheidungsvereinbarung wurde die elterliche Sorge über die beiden Kinder J._______ und K._______ deren Mutter übertragen (vgl. Ziff. 3 der Vereinbarung) und unter anderem das Besuchsrecht des Beschwerdeführers und dessen Modalitäten geregelt (vgl. Ziff. 5 der Vereinbarung). Nach dem Gesagten kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die geschiedenen Eheleute und deren gemeinsame Kinder eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG bilden. Der Beschwerdeführer kann alsdann als nicht sorgeberechtigter Elternteil die familiäre Beziehung zu seinen Kindern zum Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, pflegen. Hierzu ist nicht unabdingbar, dass er dauernd im gleichen Land wie die Kinder lebt (BGE 120 Ib 22 E. 4a S. 25). Dieses kann auch im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden, wobei dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG würde - analog der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; 22 E. 4a/b S. 25 f.; Urteil 2D_30/2007 vom 17. Juli 2007, E. 4.2) - immerhin dann in Betracht fallen, wenn zwischen dem Ausländer und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die sich zudem wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in dem der Ausländer leben müsste, praktisch nicht aufrechterhalten liesse und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Der Beschwerdeführer hat sich in der Scheidungsvereinbarung vom 19. September 2005 verpflichtet, für die Kinder Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 150.-- pro Kind zu bezahlen. Mit Zahlungen in dieser bescheidenen Höhe ist indes der Unterhalt der Kinder von vornherein längst nicht gedeckt. Aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Angaben seiner Ex-Ehefrau (vgl. Bericht des Kantons vom 10. Januar 2006, S. 4) muss zudem davon ausgegangen werden, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Kindern schon in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist. Ferner kann aufgrund der Tatsache, dass er in der Schweiz bis heute nie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten auch nicht angenommen werden, dass er zwischenzeitlich seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern erfüllt. In der Scheidungsvereinbarung wurde ein begleitetes Besuchsrecht jeden 1. und 3. Samstag im Monat von 14.00 bis 17.00 Uhr festgelegt. Den unwidersprochen gebliebenen Aussagen der Ex-Ehefrau zufolge (vgl. Bericht des Kantons vom 10. Januar 2006, S. 3) hat der Beschwerdeführer nach der Trennung bzw. nach der Ehescheidung keine regelmässigen Kontakte mit seinen Kindern gehabt. Gemäss den Aussagen der Ex-Ehefrau soll er seine Kinder - nachdem er diese einmal rund vier Monate zuvor bei ihr Zuhause besucht habe und ungefähr einen Monat zuvor an einem Besuch der Kinder im Büro der Familienberatung Olten wegen einer angeblichen Verletzung verhindert gewesen sei - an Silvester 2005 bei ihr Zuhause besucht haben. Daraus wird deutlich, dass die Ausübung des Besuchsrechts in der Vergangenheit nicht regelmässig erfolgte und auch nicht frei von Problemen war. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer entsprechend der Darstellung in der Stellungnahme vom 13. Juni 2006 inzwischen sein Besuchsrecht tatsächlich ausüben und zu diesem Zweck jedes Wochenende bei seiner Ex-Ehefrau verbringen sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern derart intensive Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bestehen sollen, dass objektiv betrachtet von einer besonders engen Beziehungen ausgegangen werden müsste. Schliesslich ist eine Ausübung des Besuchsrechts - wenngleich mit gewissen Einschränkungen - auch von Mazedonien aus möglich. Dem Beschwerdeführer ist es durchaus zuzumuten, die Beziehung zu seinen Kindern mittels Telefonaten, Briefen usw. aufrecht zu erhalten und den persönlichen Kontakt mit ihnen im Rahmen von Kurzaufenthalten in der Schweiz zu pflegen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch unter dem Aspekt von Art. 44 Abs. 1 AsylG als zulässig. 6.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer nicht durchführbaren, aber notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.3.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Mazedonien kann nicht von einer Situation ausgegangen werden, aufgrund derer die zivile Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10 S. 215 ff.). 6.3.2 Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seine Heimat ist festzuhalten, dass in Mazedonien sowohl seine Mutter als auch eine Schwester leben (vgl. act. A2 Ziff. 12 S. 2), so dass er in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Ausserdem befinden sich drei seiner Geschwister in der Schweiz, die ihn von der Schweiz aus finanziell zumindest solange mitunterstützen können, bis er sich in Mazedonien wieder eine eigene Existenz aufgebaut hat. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass die Familie des Beschwerdeführers nach dessen eigenen Angaben über vergleichsweise viel eigenes Land zur landwirtschaftlichen Nutzung verfügt und er selber dort auch in der Landwirtschaft gearbeitet hat (vgl. act. A8 S. 5). Hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers bleibt festzuhalten, dass diese laut Angaben im ärztlichen Bericht vom 10. Oktober 2006 letztlich im Umstand zu gründen scheint, dass der Beschwerdeführer die Scheidung von seiner Frau schlecht verarbeiten kann und Trennungsängste hinsichtlich seiner beiden Töchter hegt. Wiewohl eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien vor diesem Hintergrund nicht frei von Belastungen sein wird, vermag der Umstand des ihm betreffend seiner Kinder zustehenden Besuchsrechts - wie bereits ausgeführt - kein auch nur in Form einer vorläufigen Aufnahme bestehendes Bleiberecht in der Schweiz zu begründen. Im Übrigen kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, zwecks einer allfälligen weiteren Behandlung der festgestellten Erkrankungen auf die medizinische Infrastruktur in seinem Heimatland zurückzugreifen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. 6.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist ( Art. 14a Abs. 2 ANAG). 6.5 Die Vorinstanz führte am 10. November 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 3 - 5 AsylG in der Fassung gemäss Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2263) mit der zuständigen kantonalen Behörde einen Schriftenwechsel im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage durch (vgl. Prozessgeschichte Bst. H). Diese Bestimmungen wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben (Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom16. Dezember 2005 mit Wirkung seit 1. Januar 2007 [AS 2006 4745 4765]). Gleichzeitig mit dieser Aufhebung ist seit 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben dabei neu die Kantone, sofern das Asylgesuch vor mehr als fünf Jahren gestellt worden ist, die Möglichkeit, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wobei die Tatsache der Hängigkeit des ordentlichen Asylverfahrens keine Rolle spielt. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich in diesem Zusammenhang weitere Ausführungen. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt in Bezug auf den Beschwerdeführer den Vollzug der Wegweisung im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau haben ursprünglich für die für sich und die Kinder gemeinsam erhobene Beschwerde am 15. April 2003 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bezahlt (vgl. Prozessgeschichte Bstn. D bis F). Im heute getrennt vom vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil betreffend die vormalige Ehefrau und die Kinder wurde bestimmt, dass der nach Verrechnung mit den dort gesprochenen Verfahrenskosten verbleibende Restbetrages des Kostenvorschusses (Fr. 300.--) im Verfahren des Beschwerdeführers zu verwenden ist (Urteil D-4964/2006 vom 1. November 2007, E. 8.1). Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- sind somit durch den verbleibenden Restbetrag des einbezahlten Kostenvorschusses teilweise gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Es verbleiben demnach Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.--, welche dem Beschwerdeführer zur Zahlung in Rechnung zu stellen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss teilweise gedeckt; der Restbetrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zur Zahlung in Rechnung gestellt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechenden Antrag hin)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ...)
- (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: