Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Mazedonien gemeinsam mit ihren beiden Kindern eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2001 und gelangte am 13. Mai 2001 illegal in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 17. Mai 2001 erhob das BFF in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) D._______ ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen. Noch selbentags wies sie das BFF für die Dauer des Asylverfahrens dem Aufenthaltskanton ihres damaligen Ehemannes - E._______ - zu. Die zuständige kantonale Behörde befragte sie am 5. Juni 2001 zu ihren Asylgründen. Dabei machte die Beschwerdeführerin namentlich geltend, sie habe im März 1999 vernommen, dass ihr Mann, welcher der UCK ("Nationale Befreiungsarmee") beigetreten sei, im Kosovo eine Verletzung erlitten habe. Daraufhin habe sie sich im Frühjahr 1999 ebenfalls der UCK angeschlossen, um ihren Mann besuchen zu können. Etwa einen Monat lang sei sie für die UCK im Krieg als Krankenpflegerin und sonstige Helferin tätig gewesen, sei dann aber wegen Schwangerschaftsproblemen zu ihren Eltern nach Mazedonien zurückgekehrt, wohin ihr Mann ihr im August 1999 gefolgt sei. Kurz danach sei ihr Mann von Angehörigen der mazedonischen Polizei festgenommen und eine Woche lang im Gefängnis von F._______ inhaftiert gewesen. Im August 1999 seien zwei Brüder ihres Ehemannes bei einem Unfall ums Leben gekommen. Etwa zwei Wochen nach deren Tod sei ihr Ehemann erneut polizeilich festgenommen und zwei Wochen im Gefängnis von F._______ sowie anschliessend drei Monate im Gefängnis von G._______ inhaftiert worden. Am 22. November 1999 sei ihr neugeborener Sohn verstorben. Ihr Mann habe gegen Bezahlung einer Kaution Hafturlaub erhalten, um an der Beerdigung seines Sohnes teilnehmen zu können. Ihr Mann habe die Gelegenheit genutzt, um nach Albanien zu fliehen. Sie selber sei in dessen Abwesenheit immer wieder behördlich nach dessen Aufenthaltsort befragt worden. Während einer Hausdurchsuchung hätten die mazedonischen Behörden vier von ihr und ihrem Mann als Andenken mitgenommene UCK-Uniformen entdeckt, und dabei ihren Mann bezichtigt, immer noch für deren Sache einzustehen. Die Zuspitzung der politischen Lage in Mazedonien im Frühjahr 2001 habe sie schliesslich dazu bewogen, ihre Heimat zu verlassen. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens drei Fotos, welche sie zusammen mit Kollegen in Kampfuniform und Waffen zeigen, sowie ihre mazedonische Identitätskarte zu den Akten. Das damalige BFF verzichtete auf eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin. Für weitere Einzelheiten in ihren Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2003 - eröffnet am 20. Februar 2003 - lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern sowie dasjenige ihres damaligen Ehemannes ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So habe das mazedonische Parlament am 7. März 2002 ein Amnestiegesetz verabschiedet, das alle Personen von der Strafverfolgung ausnehme, gegen die ein begründeter Verdacht bestehe, bis zum 26. September 2001 Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt in Mazedonien begangen zu haben. Nach der Verabschiedung des Amnestiegesetzes hätten die Behörden mit dessen Umsetzung begonnen. Die Lage habe sich für die albanischstämmige Bevölkerung im Allgemeinen und für ehemalige Kämpfer der UCK im Besonderen zusätzlich dadurch verbessert, dass die Demokratische Union für Integration (DUI), die Partei des ehemaligen UCK-Führers Ali Ahmeti, mit vier Ministerposten an der im Oktober 2002 neu gebildeten Regierung beteiligt sei. C. Am 12. März 2003 ging dem BFF ein ärztlicher Bericht von Frau Dr. med. K. K./H._______ vom 10. März 2003 bezüglich der Beschwerdeführerin zu. Dem ärztlichen Bericht ist unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ISD-10 F 43.1) leide, nach ihrer Flucht in die Schweiz einen Selbstmordversuch unternommen habe und aktuell bis auf Weiteres einer Psychotherapie sowie einer medikamentösen Behandlung bedürfe. D. Mit an das BFF adressierter und von diesem zuständigkeitshalber an die frühere Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weitergeleiteter Eingabe vom 19. März 2003 beantragten die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann durch ihren Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien gutzuheissen. Dabei stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und ihres früheren Ehemannes in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, es sei ihm nach Zustellung der amtlichen Akten eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde anzusetzen. Der Beschwerde beigefügt waren ein Beschluss des Amtsgerichts F._______ vom 25. Februar 2001, worin gegen ihren damaligen Ehemann ein Haftbefehl wegen "unbefugten Waffentragens und Besitzes von Sprengstoff" erlassen worden sei, sowie ein Zeitungsartikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 14. März 2003 mit dem Titel "Prekäre Sicherheitslage in Mazedonien". E. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2003 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, den vorinstanzlichen Akten sei zu entnehmen, dass das Bundesamt dem Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters vom 13. März 2003 am 17. März 2003 entsprochen habe, weshalb anzunehmen sei, dass dieser zwischenzeitlich in den Besitz der wesentlichen BFF-Akten gelangt sei, womit das an die ARK gerichtete Akteneinsichtsgesuch als gegenstandslos geworden betrachtet werde. Weiter hielt die damalige Instruktionsrichterin der ARK fest, dass die Rechtsmitteleingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entspreche und insbesondere eine rechtsgenügliche Begründung enthalte. Demgegenüber seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschwerdeergänzung nach Art. 53 VwVG nicht erfüllt, da die vorliegende Beschwerde zum einen keinen aussergewöhnlichen Umfang aufweise, und der Rechtsvertreter zum anderen zwischenzeitlich seit etwa zwei Wochen im Besitz der entscheidwesentlichen Unterlagen des BFF - namentlich auch des ärztlichen Berichts von Frau Dr. med. K. K. vom 10. März 2003 - sei und damit genügend Zeit gehabt hätte, die Beschwerdeeingabe vom 19. März 2003 zu komplettieren. Es werde indessen darauf hingewiesen, dass verspätete Parteivorbringen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden könnten. Gleichzeitig ersuchte die damalige Instruktionsrichterin der ARK die Beschwerdeführerin und deren früheren Ehemann um Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 17. April 2003, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Am 15. April 2003 wurde der Kostenvorschuss überwiesen. G. Mit an die ARK gerichtetem Schreiben vom 5. Juli 2004 hielt Frau Dr. med. O. S.-M. fest, die von ihr behandelte Beschwerdeführerin leide nach wie vor an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit rezidivierenden somatischen Reaktionen. So falle die Patientin immer wieder in komaähnliche Zustände, leide an existenziellen Ängsten und Schlafstörungen. Die Aussicht auf eine Rückkehr in ihr Heimatland würde die psychische Situation massiv verschlechtern. Das Wahrnehmen ihrer Erziehungspflicht wäre dadurch noch stärker beeinträchtigt. Der Zustand der Patientin habe sich unter den bisherigen therapeutischen Massnahmen zunehmend stabilisiert. Mit der Ausschaffung der Patientin in ihre Heimat würde dieser therapeutische Erfolg im jetzigen Zeitpunkt zunichte gemacht. H. Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 hielt Frau Dr. med. E. S./ Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der ARK fest, die Beschwerdeführerin sei am 31. Juli 2001 erstmalig wegen eines Suizidversuchs nach einem Streit mit ihrem damaligen Ehemann psychiatrisch hospitalisiert worden. Sie selber habe die Patientin erstmals am 27. September 2001 im Rahmen einer ambulanten Nachbetreuung im psychiatrischen Ambulatorium in E._______ gesehen. Die Patientin habe an wiederkehrenden psychischen Angstzuständen gelitten, während denen sie plötzlich bewusstlos geworden sei. Die psychischen Ausnahmezustände hätten teilweise länger als eine Stunde gedauert. Erstmals seien derartige psychische Ausnahmezustände kurz nach ihrer Eheschliessung aufgetreten. Die Patientin habe auch über nächtliche Albträume geklagt, in denen sie Schreckensbilder aus dem Krieg gesehen habe. Weiter habe sie über gereizte Verstimmungszustände geklagt, in denen sie schnell in Streitigkeiten mit ihrem Ehemann geraten sei. Bei der Patientin sei eine posttraumatische Belastungsstörung mit psychischen Ausnahmezuständen diagnostiziert worden. Trotz medikamentöser Behandlung mit einem Antidepressivum und zeitweise auch einem Neuroleptikum und guter Integration in die schweizerischen Lebensverhältnisse seien die ängstlich depressiven Verstimmungszustände mit zeitweiligen Panikattacken und weiterhin rezidivierenden Ausnahmezustände mit Ohnmachtsanfällen nicht abgeklungen. Erst die unterstützenden psychotherapeutischen Gespräche hätten allmählich offenbart, dass die Patientin aufgrund ihres guten Integrationspotenzials zunehmend Konflikte mit ihrem Ehemann und dessen Familie, welche ebenfalls in der Schweiz lebe, bekommen habe. Dabei habe ihr Ehemann sie auch wiederholt geschlagen. Die psychischen Ausnahmezustände mit Ohnmachtsanfällen seien bei der Patientin wieder vermehrt aufgetreten, nachdem die familiären Konflikte im Frühjahr 2004 eskaliert seien, worauf die Patientin sich von ihrem Ehemann getrennt und mit ihren Kindern eine eigene Wohnung bezogen habe. Sie bedürfe aus ärztlicher Sicht jedoch weiterhin einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung, wobei die Heilungschancen aufgrund des hohen Integrationspotenzials als günstig beurteilt würden, sofern sie in sicheren und stabilen Verhältnissen leben könne. I. Am 19. September 2005 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit Herrn I._______ vom Amtsgericht J._______ geschieden. Das Scheidungsurteil ist am 4. Oktober 2005 rechtskräftig geworden. Gemäss der am 19. September 2005 gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung ist das elterliche Sorgerecht für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin zugeteilt worden. J. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 teilte die Beschwerdeführerin der ARK mit, dass sich ihre Situation in Mazedonien aufgrund ihrer Scheidung zusätzlich verschlechtert habe, da ihr gedroht worden sei, bei ihrer allfälligen Rückkehr nach Mazedonien würden ihr die beiden Kinder B._______ und C._______ weggenommen. Zudem habe die Verwandtschaft ihres geschiedenen Ehemannes Blutrache an ihr geschworen, womit ihr Leben in Mazedonien nicht mehr sicher sei. An eine Zuflucht in Mazedonien zu ihrer eigenen Familie sei ebenfalls nicht mehr zu denken, da diese sie aufgrund von falschen Informationen ihres Ex-Ehemannes verstossen beziehungsweise den Kontakt zu ihr abgebrochen habe. K. Mit Verfügung vom 4. April 2006 zog das BFM die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2003 hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Februar 2003 auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihr vorläufige Aufnahme an. Demgegenüber verneinte das BFM mit Vernehmlassung vom 4. April 2006 hinsichtlich des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und beantragte den Vollzug der Wegweisung desselben aus der Schweiz. L. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 hielt die damalige Instruktionsrichterin der ARK fest, dass aufgrund der mit Urteil des Richteramtes J._______ vom 19. September 2005 ausgesprochenen Scheidung der Eheleute K._______ das bei der ARK hängige Asylbeschwerdeverfahren der Familie K._______ - Beschwerdeverfahren i. S. A._______ mit Kindern respektive Beschwerdeverfahren i. S. I._______ - getrennt, jedoch unter gleich bleibender Verfahrensnummer weitergeführt werde. Gleichzeitig teilte die Instruktionsrichterin der ARK dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass das BFM seine Verfügung vom 18. Februar 2003 - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - bezüglich der Beschwerdeführerin und deren zwei Kindern aufgehoben habe, womit seine Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos geworden sei und fragte die Beschwerdeführerin an, ob sie bei dieser Sachlage an ihrer Beschwerde im Asylpunkt festhalte oder diese allenfalls zurückziehen wolle. Im Falle eines Beschwerderückzugs bis zum 19. April 2006 werde eine kostenlose Abschreibung des Verfahrens in Aussicht gestellt. M. Der Rechtsvertreter hat innert einmalig bis zum 10. Mai 2006 erstreckter Frist für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder keine entsprechende Rückzugserklärung eingereicht.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2.2 In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, die Verfügung vom 18. Februar 2003 sei aufzuheben. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung in allen Teilen angefochten wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach einerseits die Frage, ob das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder infolge fehlender Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt hat, andererseits die Frage, ob dieses die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der Schweiz sowie deren Vollzug zu Recht verfügt hat.
E. 2.3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges werden das vorliegende Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder sowie dasjenige ihres geschiedenen Ehemannes (D-6483/2006) gleichzeitig behandelt und entschieden.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihres Asylverfahrens zunächst geltend, sie habe sich im Frühjahr 1999 während eines Monats der UCK im Kosovo angeschlossen, um ihren dort befindlichen Ehemann besuchen zu können. Dabei habe sie namentlich als Krankenpflegerin gearbeitet und andere Hilfsdienste verrichtet. Nach dem Tode ihres Sohnes am 22. November 1999 habe ihr damaliger Ehemann Hafturlaub erhalten und diese Gelegenheit zur Flucht nach Albanien benutzt. Während seiner Abwesenheit seien immer wieder Polizisten in ihrem Hause erschienen und hätten sich nach dessen Aufenthaltsort erkundigt. Ausserdem hätten die Polizisten während einer Hausdurchsuchung vier von ihr und ihrem Mann als Andenken nach Mazedonien mitgebrachte UCK-Uniformen entdeckt und in der Folge ihren damaligen Ehemann verdächtigt, militärisch auch für die UCK in Mazedonien tätig zu sein. Den Befragungsprotokollen im Rahmen des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass ihre behördlichen Schwierigkeiten in Mazedonien nicht daher rührten, dass sie selber beschuldigt worden wäre, die UCK im Kosovo unterstützt zu haben. So führte sie gleich zu Beginn ihrer kantonalen Anhörung bezüglich ihrer Asylgründe an, ihre Probleme mit der mazedonischen Polizei hätten begonnen, nachdem ihr Mann sein Engagement für die UCK im Kosovo beendet habe und nach Mazedonien zurückgekehrt sei (vgl. act. B6 S. 5 oben). Die Anstände der Beschwerdeführerin bestanden demgegenüber hauptsächlich darin, dass die mazedonischen Behörden sie im Zusammenhang mit ihrem früheren Ehemann immer wieder nach dessen Aufenthaltsort befragt und dabei allenfalls beschuldigt haben, seine Gesinnung für den Befreiungskampf der UCK im Kosovo und später auch in Mazedonien mit ihm zu teilen. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass das mazedonische Parlament am 7. März 2002 eine Amnestie beschlossen hat, welche bis am 26. September 2001 begangene Straftaten im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Konflikt in Mazedonien weitgehend für straffrei erklärt hat. Das Amnestiegesetz gilt für sämtliche Staatsbürger Mazedoniens. Zu den strafbaren Handlungen im Sinne der Amnestie wurden zudem auch Ereignisse im Zusammenhang mit der vorausgegangenen Kosovo-Krise von 1998/ 1999 gezählt, worunter zweifellos auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hilfsleistungen zugunsten der UCK im Kosovo während des Frühjahrs 1999 fallen. Bezüglich weitergehender Einzelheiten kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im zeitgleich mit dem vorliegenden ergehenden Urteil in Bezug auf den früheren Ehemann der Beschwerdeführerin verwiesen werden. Bei dieser Sachlage steht im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres eigenen kurzzeitigen Engagements für die UCK im Kosovo beziehungsweise desjenigen ihres früheren Ehemannes noch Behelligungen seitens der mazedonischen Behörden zu gewärtigen hätte, weshalb die entsprechenden Ausführungen asylrechtlich nicht (mehr) erheblich sein können.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte sodann im Laufe ihres Asylbeschwerdeverfahrens geltend, nach der Scheidung von ihrem Mann habe ihr dessen Familie die Blutrache angedroht, falls sie nach Mazedonien zurückkehren sollte. Ausserdem sei ihr angedroht worden, im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien würden ihr auch ihre beiden Kinder weggenommen (vgl. Prozessgeschichte Bst. J). Die vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Recherchen zur Anwendung der Blutrache in Mazedonien haben keine Informationen zutage gefördert, welche darauf hinweisen, dass die Blutrache innerhalb der albanischen Bevölkerung in Mazedonien heute noch praktiziert wird. Die Auswertung der öffentlich zugänglichen Quellen legt den Schluss nahe, dass die Blutrache in Mazedonien - falls überhaupt - kaum noch Anwendung findet. Vor diesem Hintergrund erscheint die Befürchtung der Beschwerdeführerin, Opfer der Blutrache in Mazedonien zu werden, objektiv betrachtet mangels hinlänglicher Wahrscheinlichkeit als nicht begründet und vermag deshalb ebenfalls keinen Anspruch auf Asylgewährung zu begründen.
E. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5 Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6 Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 4. April 2006 soweit die Beschwerdeführerin und ihre Kinder betreffend im Vollzugspunkt auf den angefochtenen Entscheid wiedererwägungsweise zurückgekommen ist und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG), ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden, soweit in der Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Aufhebung der Ziffern 4-5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Dabei ist anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - das BFM erkennt in der Verfügung vom 4. April 2006 den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar - vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. In diesem Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht zumindest soweit nicht in Wiedererwägung gezogen nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 8.1 Nachdem die Beschwerdeführerin unterlegen ist, soweit die Aufhebung der Ziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung ihres Asylgesuches beantragt werden, wird sie grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Aufhebung der Ziffern 4-5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren durch die vom BFM wiedererwägungsweise verfügte vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder, mithin durch das Verhalten der Vorinstanz, gegenstandslos geworden; diesem sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demnach sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- (vgl. Art. 2 und 3 VGKE) aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind durch den am 15. April 2003 bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- (vgl. Prozessgeschichte Bstn. D bis F) gedeckt und mit diesem zu verrechnen; der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 300.-- ist für das vom vorliegenden Verfahren getrennt zu behandelnde Beschwerdeverfahren des vormaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin (D-6483/2006) zu verwenden (vgl. Prozessgeschichte Bst. L).
E. 8.2 Der Beschwerdeführerin ist - soweit sie die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht bewirkt hat - für die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand ist jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abschätzbar, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung aufgrund des dem vorliegenden Verfahren zuzuordnenden Aufwandes des Rechtsvertreters auf Fr. 150.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 150.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4964/2006 law/rep {T 0/2} Urteil vom 1. November 2007 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Daniel Schmid Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), mit ihren Kindern B._______, geboren (...), und C._______, geboren (...), Mazedonien, (...), alle vertreten durch Dr. iur. Urs Tschaggelar, Fürsprech und Notar, (...) Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2003 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Mazedonien gemeinsam mit ihren beiden Kindern eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2001 und gelangte am 13. Mai 2001 illegal in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 17. Mai 2001 erhob das BFF in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) D._______ ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen. Noch selbentags wies sie das BFF für die Dauer des Asylverfahrens dem Aufenthaltskanton ihres damaligen Ehemannes - E._______ - zu. Die zuständige kantonale Behörde befragte sie am 5. Juni 2001 zu ihren Asylgründen. Dabei machte die Beschwerdeführerin namentlich geltend, sie habe im März 1999 vernommen, dass ihr Mann, welcher der UCK ("Nationale Befreiungsarmee") beigetreten sei, im Kosovo eine Verletzung erlitten habe. Daraufhin habe sie sich im Frühjahr 1999 ebenfalls der UCK angeschlossen, um ihren Mann besuchen zu können. Etwa einen Monat lang sei sie für die UCK im Krieg als Krankenpflegerin und sonstige Helferin tätig gewesen, sei dann aber wegen Schwangerschaftsproblemen zu ihren Eltern nach Mazedonien zurückgekehrt, wohin ihr Mann ihr im August 1999 gefolgt sei. Kurz danach sei ihr Mann von Angehörigen der mazedonischen Polizei festgenommen und eine Woche lang im Gefängnis von F._______ inhaftiert gewesen. Im August 1999 seien zwei Brüder ihres Ehemannes bei einem Unfall ums Leben gekommen. Etwa zwei Wochen nach deren Tod sei ihr Ehemann erneut polizeilich festgenommen und zwei Wochen im Gefängnis von F._______ sowie anschliessend drei Monate im Gefängnis von G._______ inhaftiert worden. Am 22. November 1999 sei ihr neugeborener Sohn verstorben. Ihr Mann habe gegen Bezahlung einer Kaution Hafturlaub erhalten, um an der Beerdigung seines Sohnes teilnehmen zu können. Ihr Mann habe die Gelegenheit genutzt, um nach Albanien zu fliehen. Sie selber sei in dessen Abwesenheit immer wieder behördlich nach dessen Aufenthaltsort befragt worden. Während einer Hausdurchsuchung hätten die mazedonischen Behörden vier von ihr und ihrem Mann als Andenken mitgenommene UCK-Uniformen entdeckt, und dabei ihren Mann bezichtigt, immer noch für deren Sache einzustehen. Die Zuspitzung der politischen Lage in Mazedonien im Frühjahr 2001 habe sie schliesslich dazu bewogen, ihre Heimat zu verlassen. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens drei Fotos, welche sie zusammen mit Kollegen in Kampfuniform und Waffen zeigen, sowie ihre mazedonische Identitätskarte zu den Akten. Das damalige BFF verzichtete auf eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin. Für weitere Einzelheiten in ihren Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2003 - eröffnet am 20. Februar 2003 - lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern sowie dasjenige ihres damaligen Ehemannes ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So habe das mazedonische Parlament am 7. März 2002 ein Amnestiegesetz verabschiedet, das alle Personen von der Strafverfolgung ausnehme, gegen die ein begründeter Verdacht bestehe, bis zum 26. September 2001 Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt in Mazedonien begangen zu haben. Nach der Verabschiedung des Amnestiegesetzes hätten die Behörden mit dessen Umsetzung begonnen. Die Lage habe sich für die albanischstämmige Bevölkerung im Allgemeinen und für ehemalige Kämpfer der UCK im Besonderen zusätzlich dadurch verbessert, dass die Demokratische Union für Integration (DUI), die Partei des ehemaligen UCK-Führers Ali Ahmeti, mit vier Ministerposten an der im Oktober 2002 neu gebildeten Regierung beteiligt sei. C. Am 12. März 2003 ging dem BFF ein ärztlicher Bericht von Frau Dr. med. K. K./H._______ vom 10. März 2003 bezüglich der Beschwerdeführerin zu. Dem ärztlichen Bericht ist unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ISD-10 F 43.1) leide, nach ihrer Flucht in die Schweiz einen Selbstmordversuch unternommen habe und aktuell bis auf Weiteres einer Psychotherapie sowie einer medikamentösen Behandlung bedürfe. D. Mit an das BFF adressierter und von diesem zuständigkeitshalber an die frühere Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weitergeleiteter Eingabe vom 19. März 2003 beantragten die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann durch ihren Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien gutzuheissen. Dabei stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und ihres früheren Ehemannes in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, es sei ihm nach Zustellung der amtlichen Akten eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde anzusetzen. Der Beschwerde beigefügt waren ein Beschluss des Amtsgerichts F._______ vom 25. Februar 2001, worin gegen ihren damaligen Ehemann ein Haftbefehl wegen "unbefugten Waffentragens und Besitzes von Sprengstoff" erlassen worden sei, sowie ein Zeitungsartikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 14. März 2003 mit dem Titel "Prekäre Sicherheitslage in Mazedonien". E. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2003 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, den vorinstanzlichen Akten sei zu entnehmen, dass das Bundesamt dem Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters vom 13. März 2003 am 17. März 2003 entsprochen habe, weshalb anzunehmen sei, dass dieser zwischenzeitlich in den Besitz der wesentlichen BFF-Akten gelangt sei, womit das an die ARK gerichtete Akteneinsichtsgesuch als gegenstandslos geworden betrachtet werde. Weiter hielt die damalige Instruktionsrichterin der ARK fest, dass die Rechtsmitteleingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entspreche und insbesondere eine rechtsgenügliche Begründung enthalte. Demgegenüber seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschwerdeergänzung nach Art. 53 VwVG nicht erfüllt, da die vorliegende Beschwerde zum einen keinen aussergewöhnlichen Umfang aufweise, und der Rechtsvertreter zum anderen zwischenzeitlich seit etwa zwei Wochen im Besitz der entscheidwesentlichen Unterlagen des BFF - namentlich auch des ärztlichen Berichts von Frau Dr. med. K. K. vom 10. März 2003 - sei und damit genügend Zeit gehabt hätte, die Beschwerdeeingabe vom 19. März 2003 zu komplettieren. Es werde indessen darauf hingewiesen, dass verspätete Parteivorbringen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden könnten. Gleichzeitig ersuchte die damalige Instruktionsrichterin der ARK die Beschwerdeführerin und deren früheren Ehemann um Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 17. April 2003, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Am 15. April 2003 wurde der Kostenvorschuss überwiesen. G. Mit an die ARK gerichtetem Schreiben vom 5. Juli 2004 hielt Frau Dr. med. O. S.-M. fest, die von ihr behandelte Beschwerdeführerin leide nach wie vor an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit rezidivierenden somatischen Reaktionen. So falle die Patientin immer wieder in komaähnliche Zustände, leide an existenziellen Ängsten und Schlafstörungen. Die Aussicht auf eine Rückkehr in ihr Heimatland würde die psychische Situation massiv verschlechtern. Das Wahrnehmen ihrer Erziehungspflicht wäre dadurch noch stärker beeinträchtigt. Der Zustand der Patientin habe sich unter den bisherigen therapeutischen Massnahmen zunehmend stabilisiert. Mit der Ausschaffung der Patientin in ihre Heimat würde dieser therapeutische Erfolg im jetzigen Zeitpunkt zunichte gemacht. H. Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 hielt Frau Dr. med. E. S./ Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der ARK fest, die Beschwerdeführerin sei am 31. Juli 2001 erstmalig wegen eines Suizidversuchs nach einem Streit mit ihrem damaligen Ehemann psychiatrisch hospitalisiert worden. Sie selber habe die Patientin erstmals am 27. September 2001 im Rahmen einer ambulanten Nachbetreuung im psychiatrischen Ambulatorium in E._______ gesehen. Die Patientin habe an wiederkehrenden psychischen Angstzuständen gelitten, während denen sie plötzlich bewusstlos geworden sei. Die psychischen Ausnahmezustände hätten teilweise länger als eine Stunde gedauert. Erstmals seien derartige psychische Ausnahmezustände kurz nach ihrer Eheschliessung aufgetreten. Die Patientin habe auch über nächtliche Albträume geklagt, in denen sie Schreckensbilder aus dem Krieg gesehen habe. Weiter habe sie über gereizte Verstimmungszustände geklagt, in denen sie schnell in Streitigkeiten mit ihrem Ehemann geraten sei. Bei der Patientin sei eine posttraumatische Belastungsstörung mit psychischen Ausnahmezuständen diagnostiziert worden. Trotz medikamentöser Behandlung mit einem Antidepressivum und zeitweise auch einem Neuroleptikum und guter Integration in die schweizerischen Lebensverhältnisse seien die ängstlich depressiven Verstimmungszustände mit zeitweiligen Panikattacken und weiterhin rezidivierenden Ausnahmezustände mit Ohnmachtsanfällen nicht abgeklungen. Erst die unterstützenden psychotherapeutischen Gespräche hätten allmählich offenbart, dass die Patientin aufgrund ihres guten Integrationspotenzials zunehmend Konflikte mit ihrem Ehemann und dessen Familie, welche ebenfalls in der Schweiz lebe, bekommen habe. Dabei habe ihr Ehemann sie auch wiederholt geschlagen. Die psychischen Ausnahmezustände mit Ohnmachtsanfällen seien bei der Patientin wieder vermehrt aufgetreten, nachdem die familiären Konflikte im Frühjahr 2004 eskaliert seien, worauf die Patientin sich von ihrem Ehemann getrennt und mit ihren Kindern eine eigene Wohnung bezogen habe. Sie bedürfe aus ärztlicher Sicht jedoch weiterhin einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung, wobei die Heilungschancen aufgrund des hohen Integrationspotenzials als günstig beurteilt würden, sofern sie in sicheren und stabilen Verhältnissen leben könne. I. Am 19. September 2005 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit Herrn I._______ vom Amtsgericht J._______ geschieden. Das Scheidungsurteil ist am 4. Oktober 2005 rechtskräftig geworden. Gemäss der am 19. September 2005 gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung ist das elterliche Sorgerecht für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin zugeteilt worden. J. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 teilte die Beschwerdeführerin der ARK mit, dass sich ihre Situation in Mazedonien aufgrund ihrer Scheidung zusätzlich verschlechtert habe, da ihr gedroht worden sei, bei ihrer allfälligen Rückkehr nach Mazedonien würden ihr die beiden Kinder B._______ und C._______ weggenommen. Zudem habe die Verwandtschaft ihres geschiedenen Ehemannes Blutrache an ihr geschworen, womit ihr Leben in Mazedonien nicht mehr sicher sei. An eine Zuflucht in Mazedonien zu ihrer eigenen Familie sei ebenfalls nicht mehr zu denken, da diese sie aufgrund von falschen Informationen ihres Ex-Ehemannes verstossen beziehungsweise den Kontakt zu ihr abgebrochen habe. K. Mit Verfügung vom 4. April 2006 zog das BFM die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2003 hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Februar 2003 auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihr vorläufige Aufnahme an. Demgegenüber verneinte das BFM mit Vernehmlassung vom 4. April 2006 hinsichtlich des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und beantragte den Vollzug der Wegweisung desselben aus der Schweiz. L. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 hielt die damalige Instruktionsrichterin der ARK fest, dass aufgrund der mit Urteil des Richteramtes J._______ vom 19. September 2005 ausgesprochenen Scheidung der Eheleute K._______ das bei der ARK hängige Asylbeschwerdeverfahren der Familie K._______ - Beschwerdeverfahren i. S. A._______ mit Kindern respektive Beschwerdeverfahren i. S. I._______ - getrennt, jedoch unter gleich bleibender Verfahrensnummer weitergeführt werde. Gleichzeitig teilte die Instruktionsrichterin der ARK dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass das BFM seine Verfügung vom 18. Februar 2003 - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - bezüglich der Beschwerdeführerin und deren zwei Kindern aufgehoben habe, womit seine Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos geworden sei und fragte die Beschwerdeführerin an, ob sie bei dieser Sachlage an ihrer Beschwerde im Asylpunkt festhalte oder diese allenfalls zurückziehen wolle. Im Falle eines Beschwerderückzugs bis zum 19. April 2006 werde eine kostenlose Abschreibung des Verfahrens in Aussicht gestellt. M. Der Rechtsvertreter hat innert einmalig bis zum 10. Mai 2006 erstreckter Frist für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder keine entsprechende Rückzugserklärung eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2.2 In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, die Verfügung vom 18. Februar 2003 sei aufzuheben. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung in allen Teilen angefochten wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach einerseits die Frage, ob das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder infolge fehlender Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt hat, andererseits die Frage, ob dieses die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der Schweiz sowie deren Vollzug zu Recht verfügt hat. 2.3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges werden das vorliegende Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder sowie dasjenige ihres geschiedenen Ehemannes (D-6483/2006) gleichzeitig behandelt und entschieden. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihres Asylverfahrens zunächst geltend, sie habe sich im Frühjahr 1999 während eines Monats der UCK im Kosovo angeschlossen, um ihren dort befindlichen Ehemann besuchen zu können. Dabei habe sie namentlich als Krankenpflegerin gearbeitet und andere Hilfsdienste verrichtet. Nach dem Tode ihres Sohnes am 22. November 1999 habe ihr damaliger Ehemann Hafturlaub erhalten und diese Gelegenheit zur Flucht nach Albanien benutzt. Während seiner Abwesenheit seien immer wieder Polizisten in ihrem Hause erschienen und hätten sich nach dessen Aufenthaltsort erkundigt. Ausserdem hätten die Polizisten während einer Hausdurchsuchung vier von ihr und ihrem Mann als Andenken nach Mazedonien mitgebrachte UCK-Uniformen entdeckt und in der Folge ihren damaligen Ehemann verdächtigt, militärisch auch für die UCK in Mazedonien tätig zu sein. Den Befragungsprotokollen im Rahmen des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass ihre behördlichen Schwierigkeiten in Mazedonien nicht daher rührten, dass sie selber beschuldigt worden wäre, die UCK im Kosovo unterstützt zu haben. So führte sie gleich zu Beginn ihrer kantonalen Anhörung bezüglich ihrer Asylgründe an, ihre Probleme mit der mazedonischen Polizei hätten begonnen, nachdem ihr Mann sein Engagement für die UCK im Kosovo beendet habe und nach Mazedonien zurückgekehrt sei (vgl. act. B6 S. 5 oben). Die Anstände der Beschwerdeführerin bestanden demgegenüber hauptsächlich darin, dass die mazedonischen Behörden sie im Zusammenhang mit ihrem früheren Ehemann immer wieder nach dessen Aufenthaltsort befragt und dabei allenfalls beschuldigt haben, seine Gesinnung für den Befreiungskampf der UCK im Kosovo und später auch in Mazedonien mit ihm zu teilen. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass das mazedonische Parlament am 7. März 2002 eine Amnestie beschlossen hat, welche bis am 26. September 2001 begangene Straftaten im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Konflikt in Mazedonien weitgehend für straffrei erklärt hat. Das Amnestiegesetz gilt für sämtliche Staatsbürger Mazedoniens. Zu den strafbaren Handlungen im Sinne der Amnestie wurden zudem auch Ereignisse im Zusammenhang mit der vorausgegangenen Kosovo-Krise von 1998/ 1999 gezählt, worunter zweifellos auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hilfsleistungen zugunsten der UCK im Kosovo während des Frühjahrs 1999 fallen. Bezüglich weitergehender Einzelheiten kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im zeitgleich mit dem vorliegenden ergehenden Urteil in Bezug auf den früheren Ehemann der Beschwerdeführerin verwiesen werden. Bei dieser Sachlage steht im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres eigenen kurzzeitigen Engagements für die UCK im Kosovo beziehungsweise desjenigen ihres früheren Ehemannes noch Behelligungen seitens der mazedonischen Behörden zu gewärtigen hätte, weshalb die entsprechenden Ausführungen asylrechtlich nicht (mehr) erheblich sein können. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte sodann im Laufe ihres Asylbeschwerdeverfahrens geltend, nach der Scheidung von ihrem Mann habe ihr dessen Familie die Blutrache angedroht, falls sie nach Mazedonien zurückkehren sollte. Ausserdem sei ihr angedroht worden, im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien würden ihr auch ihre beiden Kinder weggenommen (vgl. Prozessgeschichte Bst. J). Die vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Recherchen zur Anwendung der Blutrache in Mazedonien haben keine Informationen zutage gefördert, welche darauf hinweisen, dass die Blutrache innerhalb der albanischen Bevölkerung in Mazedonien heute noch praktiziert wird. Die Auswertung der öffentlich zugänglichen Quellen legt den Schluss nahe, dass die Blutrache in Mazedonien - falls überhaupt - kaum noch Anwendung findet. Vor diesem Hintergrund erscheint die Befürchtung der Beschwerdeführerin, Opfer der Blutrache in Mazedonien zu werden, objektiv betrachtet mangels hinlänglicher Wahrscheinlichkeit als nicht begründet und vermag deshalb ebenfalls keinen Anspruch auf Asylgewährung zu begründen. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder demnach zu Recht abgelehnt.
5. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6. Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 4. April 2006 soweit die Beschwerdeführerin und ihre Kinder betreffend im Vollzugspunkt auf den angefochtenen Entscheid wiedererwägungsweise zurückgekommen ist und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG), ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden, soweit in der Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Aufhebung der Ziffern 4-5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Dabei ist anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - das BFM erkennt in der Verfügung vom 4. April 2006 den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar - vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. In diesem Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., mit weiteren Hinweisen).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht zumindest soweit nicht in Wiedererwägung gezogen nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 8. 8.1 Nachdem die Beschwerdeführerin unterlegen ist, soweit die Aufhebung der Ziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung ihres Asylgesuches beantragt werden, wird sie grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Aufhebung der Ziffern 4-5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren durch die vom BFM wiedererwägungsweise verfügte vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder, mithin durch das Verhalten der Vorinstanz, gegenstandslos geworden; diesem sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demnach sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- (vgl. Art. 2 und 3 VGKE) aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind durch den am 15. April 2003 bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- (vgl. Prozessgeschichte Bstn. D bis F) gedeckt und mit diesem zu verrechnen; der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 300.-- ist für das vom vorliegenden Verfahren getrennt zu behandelnde Beschwerdeverfahren des vormaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin (D-6483/2006) zu verwenden (vgl. Prozessgeschichte Bst. L). 8.2 Der Beschwerdeführerin ist - soweit sie die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht bewirkt hat - für die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand ist jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abschätzbar, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung aufgrund des dem vorliegenden Verfahren zuzuordnenden Aufwandes des Rechtsvertreters auf Fr. 150.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 150.-- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ...)
- (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: