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D-6404/2012

D-6404/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller, eigenen Angaben zufolge ein aus B._______ (C._______) stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, reichte am 3. Februar 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zur Begründung desselben machte er anlässlich der summarischen Befragung vom 5. Februar 2012 und der vertieften Anhörung vom 5. Juni 2012 durch das BFM im Wesentlichen geltend, er habe ab dem Jahr 2005 für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unter dem Decknamen "D._______" junge Leute in seiner Umgebung für die LTTE rekrutiert. Im Jahr 2007 sei die sri-lankische Armee in sein Dorf gekommen und habe dabei eine Person mit ähnlichem Namen wie seinem festgenommen und getötet. Er habe vermutet, dass die militärische Suche allenfalls ihm gegolten habe und sei deshalb nach E._______ (F._______) geflüchtet, wo er sich etwa zwei Jahre aufgehalten und eine Gefechtsausbildung bei den LTTE absolviert habe. Dabei sei er durch einen Metallsplitter verletzt und danach ins G._______-Hospital eingeliefert worden. Später habe er sich von den LTTE entfernen können. Im Dezember 2008 sei er unterwegs nach H._______ von der Armee verhaftet und ins I._______-Armeelager gebracht worden. Dank Bezahlung von Bestechungsgeldern durch seinen Cousin sei es ihm gelungen, das Lager zu verlassen und sich nach J._______ (K._______) zu begeben, wo er bis im Oktober 2011 bei seinem Cousin gewohnt habe. Am 20. Oktober 2011 sei er nach Hause zurückgekehrt. Bereits zwei Tage später sei er erneut von der sri-lankischen Armee gesucht worden, da ihn die Nachbarn, die sich über den Tod ihrer Söhne beklagt hätten, welche er damals für die LTTE habe gewinnen können, bei der Armee angezeigt hätten. Nachdem er von seinem Vater über die Suche informiert worden sei, habe er sich fortan bei seinem Onkel in C._______ versteckt und sei anschliessend am 26. Oktober 2011 nach J._______ zurückgekehrt, wo er bei einem anderen Onkel gewohnt habe. Dort habe ihn die Armee bis zu seiner Ausreise am 5. Januar 2012 erfolglos gesucht. A.b Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. Juli 2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3947/2012 vom 8. Oktober 2012 - eröffnet am 9. Oktober 2012 - abgewiesen. A.d Mit Schreiben des BFM vom 10. Oktober 2012 wurde dem Gesuchsteller eine neue Frist bis 7. November 2012 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. B. B.a Mit als "Revision" bezeichneter Eingabe vom 10. Dezember 2012 (Poststempel) gelangte der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2012 zu revidieren, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei das zuständige Migrationsamt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch abzusehen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. B.b Dabei machte er geltend, dass aktenkundige erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG beim Entscheid nicht berücksichtigt und im Verfahren wesentliche Prozessgrundsätze wie die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 28-33 VwVG verletzt worden seien. Der Gesuchsteller führte diesbezüglich aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil vom 8. Oktober 2012 bemüht, seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, um so seine eigentlichen Asylvorbringen nicht prüfen zu müssen. Die Behauptung, er sei mit einem echten Pass eingereist, stimme nicht. Er habe einen falschen Pass benutzt, welchen er dem Schlepper zurückgegeben habe. Ausserdem sei eine unzulässige Regelvermutung aufgestellt worden. Gemäss dieser könne das Militär auf der ganzen Welt verdächtige Einzelpersonen observieren, unabhängig von den örtlichen Bedingungen und tatsächlichen Machtverhältnissen. Diese Regelvermutung sei realitätsfremd und zeuge davon, dass der zuständige Richter vom Leben in tamilischen Dörfern unter der Besatzung der sri-lankischen Armee nichts wisse. Sri-lankische Soldaten oder Polizisten hätten sich nicht alleine auf die Fusswege abseits der Hauptstrassen getraut, aus Angst vor Hinterhalten der LTTE. Deshalb hätten sich die tamilischen Zivilisten ungestört und unbemerkt auf diesen Fusspfaden bewegen können. Ebenso falsch erweise sich die Behauptung, der Gesuchsteller habe verschiedene Versionen bezüglich der Örtlichkeit, wo er von den Hausbesuchen der sri-lankischen Armee erfahren habe, geschildert. Seine Aussage bei der summarischen Befragung sei falsch interpretiert worden, weil sich der Befrager für die Details nicht interessiert habe. Hingegen habe er bei der direkten Anhörung alles richtig gestellt. Alle diese Behauptungen seien Konstruktionen, die dazu dienten, seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen und auf seine Beweismittel sowie Einwände nicht eingehen zu müssen. Damit seien aktenkundige erhebliche Tatsachen in seinem Verfahren unberücksichtigt geblieben. Seine Gefährdung als ehemaliges LTTE-Mitglied werde durch die beiliegende eidesstattliche Erklärung seines Vaters belegt, welcher bestätige, dass unbekannte Zivilisten nach der Ausreise des Gesuchstellers nach ihm gesucht hätten und an seiner Stelle seinen Bruder mitgenommen und gefoltert hätten. Ausserdem hätte der Einzelrichter dem Gesuchsteller zur beabsichtigten Nichtberücksichtigung der eingereichten Beweismittel das rechtliche Gehör gewähren müssen, damit er die vorhandenen Zweifel mit weiteren Beweismitteln und Argumenten hätte widerlegen können. Dies umso mehr, als es sich bei Sri Lanka um einen Staat handle, in welchem Menschenrechte seit Jahrzehnten in schwerwiegender Weise verletzt würden. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller folgende Beweismittel ein: einen Zeitungsartikel aus L._______ vom 2. Februar 2007, eine von der Zeitung ausgestellte Quittung für die Kopie der Originalseite aus L._______, eine undatierte Bestätigung von Pastor M._______ (N._______ Church), ein Affidavit des Vaters vom 1. November 2012 in dreifacher Ausgabe, sieben Zeitungsartikel über Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka in der Zeitspanne von November 2011 bis Mai 2012 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Roten Kreuzes vom 2. August 2012.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller Revisionsgründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG geltend macht. Gemäss Art. 45 VGG sind für Revisionen vor Bundesverwaltungsgericht die Rügegründe des BGG massgebend, weshalb die vom Gesuchsteller vorgebrachten Revisionsgründe unzulässig sind. Sofern die geltend gemachten Revisionsgründe hingegen unter eine entsprechende Bestimmung des BGG subsumiert werden können, sind sie im Lichte dieses Gesetzes zu beurteilen, weshalb davon abgesehen werden kann, eine Verbesserung der Revisionseingabe zu verlangen.

E. 2.3 Der Gesuchsteller macht unter anderem den Revisionsgrund der mangelhaften Gehörsgewährung gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG geltend. Diese vorgebrachte Prozessrechtsverletzung stellt in Anwendung des VGG beziehungsweise des BGG keinen Revisionsgrund mehr dar (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.52). Eine analoge Anwendung der Bestimmung des VwVG ist ausgeschlossen, da es sich bei den im BGG aufgeführten Revisionsgründen um eine abschliessende Aufzählung handelt (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N. 1). Nach dem Gesagten ist der Revisionsgrund der Gehörsverletzung unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 2.4 Soweit sich der Gesuchsteller darauf beruft, die Beschwerdeinstanz habe aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG), erfolgt die Prüfung gemäss Art. 121 Bst. d BGG, welcher einen beinahe identischen Wortlaut aufweist. Wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäss Art. 121 BGG ist ein Revisionsgesuch innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2012 wurde dem Gesuchsteller am 9. Oktober 2012 eröffnet. Das Revisionsgesuch wurde am 10. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Die 30-tägige Frist wurde demnach nicht eingehalten, weshalb auf diesen Revisionsgrund ebenfalls nicht einzutreten ist.

E. 2.5 Der Eingabe vom 10. Dezember 2012 legte der Gesuchsteller mehrere vor und nach dem Beschwerdeentscheid datierende Beweismittel bei. Damit macht der Gesuchsteller sinngemäss den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Obwohl er diesen Revisionsgrund nicht explizit anführt, kann von einer Revisionsgesuchsverbesserung abgesehen werden. Wie der Gesuchsteller sinngemäss ausführt, ist die 90-tägige Frist für das Einreichen von neuen Beweismitteln gemäss Art. 124 Abs. 2 Bst. d BGG gewahrt. Auf das den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG betreffende rechtzeitig und formgerecht eingereichte Revisionsbegehren ist deshalb einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), d.h. diese konnten der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein oder ihr war die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f. zu Art. 66 Abs. 3 VwVG). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache setzt zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht hat; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, d.h. bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist also namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47) und es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas Von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 123 N. 8). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, d.h. dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhaltes für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, mit Hinweis auf BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b).

E. 3.3 In Bezug auf das erste nachgereichte Beweismittel - Bestätigung des Pastors M._______ - ist vorerst festzuhalten, dass es undatiert ist. Sollte die Bestätigung vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2012 ausgestellt worden sein, ist es zwar als neues Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zulässig, hingegen fehlt es an der erforderlichen Erheblichkeit. Der Inhalt der Bestätigung war während des Beschwerdeverfahrens bereits hinlänglich bekannt und wurde entsprechend gewürdigt. An der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Beurteilung vermag diese Bestätigung nichts zu ändern, zumal sie keine über die Ausführungen des Beschwerdeführers hinausgehenden Angaben enthält, als blosses Gefälligkeitsschreiben zu bewerten ist und ihr demnach keinerlei Beweiswert beigemessen werden kann. Die Bestätigung ist folglich nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern. Ausserdem ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, weshalb die Bestätigung nicht bereits im Beschwerdeverfahren beigebracht werden konnte, zumal der Pastor den Gesuchsteller seit dem Jahr 2005 kennen soll und angeblich über seine Lebensumstände informiert ist. Insoweit die Bestätigung nach dem angefochtenen Beschwerdeentscheid datieren sollte, ist sie - wie erwähnt - aufgrund des mangelnden Beweiswertes im revisionsrechtlichen Rahmen ebenso unerheblich, weshalb offen gelassen werden kann, ob es sich überhaupt um ein zulässiges Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handeln würde.

E. 3.4 Der als Beweismittel eingereichte Zeitungsartikel aus L._______ vom 2. Februar 2007 wurde bereits im Beschwerdeverfahren beigebracht und entsprechend beurteilt, weshalb es an der Voraussetzung des nachträglich aufgefundenen Beweismittels fehlt. Es ist folglich nicht weiter darauf einzugehen.

E. 3.5 Das in dreifacher Ausführung eingereichte Affidavit vom 31. Oktober 2012 datiert nach dem Beschwerdeentscheid vom 8. Oktober 2012. Es ist äusserst fraglich, ob den eingereichten eidesstattlichen Versicherungen Beweiswert zugemessen werden kann, da sie vom Vater des Gesuchstellers verfasst wurden und in diesem Sinne offensichtlich als Gefälligkeitsschreiben ohne verwertbaren Informationsgehalt zu qualifizieren ist. Die darin enthaltenen Aussagen sind teilweise - was beispielsweise die Familienverhältnisse betrifft - nicht bestritten. Bezüglich der darin beschriebenen Vorfälle, die angeblich nach der Ausreise des Gesuchstellers aus Sri Lanka eingetreten seien, ist mangels substanziierter Darstellung nicht ersichtlich, inwiefern dieser bei einer Rückkehr in sein Heimatland konkret gefährdet sein könnte. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob dieses Beweismittel als zulässig im revisionsrechtlichen Rahmen zu erachten ist (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).

E. 3.6 Hinsichtlich der verschiedenen Zeitungsartikel, welche über Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka berichten und allesamt vor dem angefochtenen Beschwerdeentscheid datieren, ist festzuhalten, dass diesbezüglich nicht begründet wird, weshalb diese Dokumente nicht im ordentlichen Verfahren beigebracht werden konnten. Sie weisen keinen konkreten Bezug zu den vom Gesuchsteller vorgebrachten Verfolgungshandlungen auf und sind daher nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern. Sie sind mit anderen Worten nicht erheblich beziehungsweise entscheidend im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, weshalb nicht weiter auf sie einzugehen ist.

E. 3.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die beigelegten Beweismittel sich als revisionsrechtlich offensichtlich unerheblich erweisen. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a ist demnach nicht erfüllt.

E. 4 Sodann ist festzuhalten, dass die vom Gesuchsteller im Revisionsbegehren geübte Kritik an der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Revisionsgrund darstellt. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts kann von der Prozesspartei als noch so falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht (vgl. Escher, a.a.O., Art. 121 N. 9).

E. 5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26).

E. 5.2 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.

E. 5.3 Vorliegend vermag der Gesuchsteller eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht glaubhaft zu machen, mithin sind keine klaren Anhaltspunkte für völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu erkennen. Er führt lediglich in allgemeiner Weise aus, dass in Sri Lanka Menschenrechte seit Jahrzehnten verletzt werden, und reichte zur Untermauerung mehrere Zeitungsartikel ein. Er unterlässt es allerdings aufzuzeigen, inwiefern er selbst Gefahr läuft, Opfer einer menschenrechtswidrigen Behandlung in seinem Heimatstaat zu werden. Die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel sind folglich nicht geeignet, eine dem Gesuchsteller drohende Gefahr vor menschenrechtswidriger Behandlung in Sri Lanka darzutun, weshalb sie auch bei rechtzeitigem Bekanntwerden nicht zu einem anderen Beschwerdeentscheid geführt hätten.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch vom 10. Dezember 2012 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 126 BGG gegenstandslos.

E. 8 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache ebenfalls gegen­standslos geworden.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 VwVG ist trotz vorliegender prozessualer Bedürftigkeit (vgl. Fürsorgeabhängigkeitsbe­stätigung) abzuweisen, zumal das Revisionsbegehren aufgrund der Erwägungen als aussichtlos zu qualifizieren ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- folglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6404/2012 Urteil vom 23. Januar 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Partei A._______, geboren (...), Sri Lanka, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2012 / D-3947/2012. Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, eigenen Angaben zufolge ein aus B._______ (C._______) stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, reichte am 3. Februar 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zur Begründung desselben machte er anlässlich der summarischen Befragung vom 5. Februar 2012 und der vertieften Anhörung vom 5. Juni 2012 durch das BFM im Wesentlichen geltend, er habe ab dem Jahr 2005 für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unter dem Decknamen "D._______" junge Leute in seiner Umgebung für die LTTE rekrutiert. Im Jahr 2007 sei die sri-lankische Armee in sein Dorf gekommen und habe dabei eine Person mit ähnlichem Namen wie seinem festgenommen und getötet. Er habe vermutet, dass die militärische Suche allenfalls ihm gegolten habe und sei deshalb nach E._______ (F._______) geflüchtet, wo er sich etwa zwei Jahre aufgehalten und eine Gefechtsausbildung bei den LTTE absolviert habe. Dabei sei er durch einen Metallsplitter verletzt und danach ins G._______-Hospital eingeliefert worden. Später habe er sich von den LTTE entfernen können. Im Dezember 2008 sei er unterwegs nach H._______ von der Armee verhaftet und ins I._______-Armeelager gebracht worden. Dank Bezahlung von Bestechungsgeldern durch seinen Cousin sei es ihm gelungen, das Lager zu verlassen und sich nach J._______ (K._______) zu begeben, wo er bis im Oktober 2011 bei seinem Cousin gewohnt habe. Am 20. Oktober 2011 sei er nach Hause zurückgekehrt. Bereits zwei Tage später sei er erneut von der sri-lankischen Armee gesucht worden, da ihn die Nachbarn, die sich über den Tod ihrer Söhne beklagt hätten, welche er damals für die LTTE habe gewinnen können, bei der Armee angezeigt hätten. Nachdem er von seinem Vater über die Suche informiert worden sei, habe er sich fortan bei seinem Onkel in C._______ versteckt und sei anschliessend am 26. Oktober 2011 nach J._______ zurückgekehrt, wo er bei einem anderen Onkel gewohnt habe. Dort habe ihn die Armee bis zu seiner Ausreise am 5. Januar 2012 erfolglos gesucht. A.b Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. Juli 2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3947/2012 vom 8. Oktober 2012 - eröffnet am 9. Oktober 2012 - abgewiesen. A.d Mit Schreiben des BFM vom 10. Oktober 2012 wurde dem Gesuchsteller eine neue Frist bis 7. November 2012 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. B. B.a Mit als "Revision" bezeichneter Eingabe vom 10. Dezember 2012 (Poststempel) gelangte der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2012 zu revidieren, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei das zuständige Migrationsamt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch abzusehen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. B.b Dabei machte er geltend, dass aktenkundige erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG beim Entscheid nicht berücksichtigt und im Verfahren wesentliche Prozessgrundsätze wie die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 28-33 VwVG verletzt worden seien. Der Gesuchsteller führte diesbezüglich aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil vom 8. Oktober 2012 bemüht, seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, um so seine eigentlichen Asylvorbringen nicht prüfen zu müssen. Die Behauptung, er sei mit einem echten Pass eingereist, stimme nicht. Er habe einen falschen Pass benutzt, welchen er dem Schlepper zurückgegeben habe. Ausserdem sei eine unzulässige Regelvermutung aufgestellt worden. Gemäss dieser könne das Militär auf der ganzen Welt verdächtige Einzelpersonen observieren, unabhängig von den örtlichen Bedingungen und tatsächlichen Machtverhältnissen. Diese Regelvermutung sei realitätsfremd und zeuge davon, dass der zuständige Richter vom Leben in tamilischen Dörfern unter der Besatzung der sri-lankischen Armee nichts wisse. Sri-lankische Soldaten oder Polizisten hätten sich nicht alleine auf die Fusswege abseits der Hauptstrassen getraut, aus Angst vor Hinterhalten der LTTE. Deshalb hätten sich die tamilischen Zivilisten ungestört und unbemerkt auf diesen Fusspfaden bewegen können. Ebenso falsch erweise sich die Behauptung, der Gesuchsteller habe verschiedene Versionen bezüglich der Örtlichkeit, wo er von den Hausbesuchen der sri-lankischen Armee erfahren habe, geschildert. Seine Aussage bei der summarischen Befragung sei falsch interpretiert worden, weil sich der Befrager für die Details nicht interessiert habe. Hingegen habe er bei der direkten Anhörung alles richtig gestellt. Alle diese Behauptungen seien Konstruktionen, die dazu dienten, seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen und auf seine Beweismittel sowie Einwände nicht eingehen zu müssen. Damit seien aktenkundige erhebliche Tatsachen in seinem Verfahren unberücksichtigt geblieben. Seine Gefährdung als ehemaliges LTTE-Mitglied werde durch die beiliegende eidesstattliche Erklärung seines Vaters belegt, welcher bestätige, dass unbekannte Zivilisten nach der Ausreise des Gesuchstellers nach ihm gesucht hätten und an seiner Stelle seinen Bruder mitgenommen und gefoltert hätten. Ausserdem hätte der Einzelrichter dem Gesuchsteller zur beabsichtigten Nichtberücksichtigung der eingereichten Beweismittel das rechtliche Gehör gewähren müssen, damit er die vorhandenen Zweifel mit weiteren Beweismitteln und Argumenten hätte widerlegen können. Dies umso mehr, als es sich bei Sri Lanka um einen Staat handle, in welchem Menschenrechte seit Jahrzehnten in schwerwiegender Weise verletzt würden. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller folgende Beweismittel ein: einen Zeitungsartikel aus L._______ vom 2. Februar 2007, eine von der Zeitung ausgestellte Quittung für die Kopie der Originalseite aus L._______, eine undatierte Bestätigung von Pastor M._______ (N._______ Church), ein Affidavit des Vaters vom 1. November 2012 in dreifacher Ausgabe, sieben Zeitungsartikel über Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka in der Zeitspanne von November 2011 bis Mai 2012 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Roten Kreuzes vom 2. August 2012. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller Revisionsgründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG geltend macht. Gemäss Art. 45 VGG sind für Revisionen vor Bundesverwaltungsgericht die Rügegründe des BGG massgebend, weshalb die vom Gesuchsteller vorgebrachten Revisionsgründe unzulässig sind. Sofern die geltend gemachten Revisionsgründe hingegen unter eine entsprechende Bestimmung des BGG subsumiert werden können, sind sie im Lichte dieses Gesetzes zu beurteilen, weshalb davon abgesehen werden kann, eine Verbesserung der Revisionseingabe zu verlangen. 2.3 Der Gesuchsteller macht unter anderem den Revisionsgrund der mangelhaften Gehörsgewährung gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG geltend. Diese vorgebrachte Prozessrechtsverletzung stellt in Anwendung des VGG beziehungsweise des BGG keinen Revisionsgrund mehr dar (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.52). Eine analoge Anwendung der Bestimmung des VwVG ist ausgeschlossen, da es sich bei den im BGG aufgeführten Revisionsgründen um eine abschliessende Aufzählung handelt (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N. 1). Nach dem Gesagten ist der Revisionsgrund der Gehörsverletzung unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.4 Soweit sich der Gesuchsteller darauf beruft, die Beschwerdeinstanz habe aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG), erfolgt die Prüfung gemäss Art. 121 Bst. d BGG, welcher einen beinahe identischen Wortlaut aufweist. Wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäss Art. 121 BGG ist ein Revisionsgesuch innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2012 wurde dem Gesuchsteller am 9. Oktober 2012 eröffnet. Das Revisionsgesuch wurde am 10. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Die 30-tägige Frist wurde demnach nicht eingehalten, weshalb auf diesen Revisionsgrund ebenfalls nicht einzutreten ist. 2.5 Der Eingabe vom 10. Dezember 2012 legte der Gesuchsteller mehrere vor und nach dem Beschwerdeentscheid datierende Beweismittel bei. Damit macht der Gesuchsteller sinngemäss den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Obwohl er diesen Revisionsgrund nicht explizit anführt, kann von einer Revisionsgesuchsverbesserung abgesehen werden. Wie der Gesuchsteller sinngemäss ausführt, ist die 90-tägige Frist für das Einreichen von neuen Beweismitteln gemäss Art. 124 Abs. 2 Bst. d BGG gewahrt. Auf das den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG betreffende rechtzeitig und formgerecht eingereichte Revisionsbegehren ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), d.h. diese konnten der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein oder ihr war die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f. zu Art. 66 Abs. 3 VwVG). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache setzt zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht hat; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, d.h. bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist also namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47) und es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas Von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 123 N. 8). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, d.h. dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhaltes für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, mit Hinweis auf BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b). 3.3 In Bezug auf das erste nachgereichte Beweismittel - Bestätigung des Pastors M._______ - ist vorerst festzuhalten, dass es undatiert ist. Sollte die Bestätigung vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2012 ausgestellt worden sein, ist es zwar als neues Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zulässig, hingegen fehlt es an der erforderlichen Erheblichkeit. Der Inhalt der Bestätigung war während des Beschwerdeverfahrens bereits hinlänglich bekannt und wurde entsprechend gewürdigt. An der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Beurteilung vermag diese Bestätigung nichts zu ändern, zumal sie keine über die Ausführungen des Beschwerdeführers hinausgehenden Angaben enthält, als blosses Gefälligkeitsschreiben zu bewerten ist und ihr demnach keinerlei Beweiswert beigemessen werden kann. Die Bestätigung ist folglich nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern. Ausserdem ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, weshalb die Bestätigung nicht bereits im Beschwerdeverfahren beigebracht werden konnte, zumal der Pastor den Gesuchsteller seit dem Jahr 2005 kennen soll und angeblich über seine Lebensumstände informiert ist. Insoweit die Bestätigung nach dem angefochtenen Beschwerdeentscheid datieren sollte, ist sie - wie erwähnt - aufgrund des mangelnden Beweiswertes im revisionsrechtlichen Rahmen ebenso unerheblich, weshalb offen gelassen werden kann, ob es sich überhaupt um ein zulässiges Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handeln würde. 3.4 Der als Beweismittel eingereichte Zeitungsartikel aus L._______ vom 2. Februar 2007 wurde bereits im Beschwerdeverfahren beigebracht und entsprechend beurteilt, weshalb es an der Voraussetzung des nachträglich aufgefundenen Beweismittels fehlt. Es ist folglich nicht weiter darauf einzugehen. 3.5 Das in dreifacher Ausführung eingereichte Affidavit vom 31. Oktober 2012 datiert nach dem Beschwerdeentscheid vom 8. Oktober 2012. Es ist äusserst fraglich, ob den eingereichten eidesstattlichen Versicherungen Beweiswert zugemessen werden kann, da sie vom Vater des Gesuchstellers verfasst wurden und in diesem Sinne offensichtlich als Gefälligkeitsschreiben ohne verwertbaren Informationsgehalt zu qualifizieren ist. Die darin enthaltenen Aussagen sind teilweise - was beispielsweise die Familienverhältnisse betrifft - nicht bestritten. Bezüglich der darin beschriebenen Vorfälle, die angeblich nach der Ausreise des Gesuchstellers aus Sri Lanka eingetreten seien, ist mangels substanziierter Darstellung nicht ersichtlich, inwiefern dieser bei einer Rückkehr in sein Heimatland konkret gefährdet sein könnte. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob dieses Beweismittel als zulässig im revisionsrechtlichen Rahmen zu erachten ist (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 3.6 Hinsichtlich der verschiedenen Zeitungsartikel, welche über Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka berichten und allesamt vor dem angefochtenen Beschwerdeentscheid datieren, ist festzuhalten, dass diesbezüglich nicht begründet wird, weshalb diese Dokumente nicht im ordentlichen Verfahren beigebracht werden konnten. Sie weisen keinen konkreten Bezug zu den vom Gesuchsteller vorgebrachten Verfolgungshandlungen auf und sind daher nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern. Sie sind mit anderen Worten nicht erheblich beziehungsweise entscheidend im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, weshalb nicht weiter auf sie einzugehen ist. 3.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die beigelegten Beweismittel sich als revisionsrechtlich offensichtlich unerheblich erweisen. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a ist demnach nicht erfüllt.

4. Sodann ist festzuhalten, dass die vom Gesuchsteller im Revisionsbegehren geübte Kritik an der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Revisionsgrund darstellt. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts kann von der Prozesspartei als noch so falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht (vgl. Escher, a.a.O., Art. 121 N. 9). 5. 5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26). 5.2 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 5.3 Vorliegend vermag der Gesuchsteller eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht glaubhaft zu machen, mithin sind keine klaren Anhaltspunkte für völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu erkennen. Er führt lediglich in allgemeiner Weise aus, dass in Sri Lanka Menschenrechte seit Jahrzehnten verletzt werden, und reichte zur Untermauerung mehrere Zeitungsartikel ein. Er unterlässt es allerdings aufzuzeigen, inwiefern er selbst Gefahr läuft, Opfer einer menschenrechtswidrigen Behandlung in seinem Heimatstaat zu werden. Die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel sind folglich nicht geeignet, eine dem Gesuchsteller drohende Gefahr vor menschenrechtswidriger Behandlung in Sri Lanka darzutun, weshalb sie auch bei rechtzeitigem Bekanntwerden nicht zu einem anderen Beschwerdeentscheid geführt hätten.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch vom 10. Dezember 2012 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 126 BGG gegenstandslos.

8. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache ebenfalls gegen­standslos geworden.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 VwVG ist trotz vorliegender prozessualer Bedürftigkeit (vgl. Fürsorgeabhängigkeitsbe­stätigung) abzuweisen, zumal das Revisionsbegehren aufgrund der Erwägungen als aussichtlos zu qualifizieren ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- folglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: