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D-3947/2012

D-3947/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Herkunft aus M._______ (Ostprovinz) beziehungsweise N._______ (Jaffna) - gelangte eigenen Angaben zufolge am 1. Februar 2012 in die Schweiz, wo er am 3. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) O._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 5. März 2012 zur Person (BzP) im EVZ O._______ sowie der direkten Anhörung vom 5. Juni 2012 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, in den Jahren 2005 - 2007 oder 2006 - 2008 habe er für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unter dem Decknamen "B._______" Leute für die LTTE rekrutiert. Als die sri-lankische Armee davon erfahren habe, sei sie alsbald in sein Dorf gekommen und habe statt seiner eine Person mit ähnlichem Namen getötet. In den Jahren 2007 und 2008 habe er sich in P._______ (Mullaitivu) bei der LTTE aufgehalten und eine Gefechtsausbildung absolviert. Er sei dabei durch einen Metallsplitter verletzt und danach ins Puthukuddyiruppu-Hospital eingeliefert worden. Später habe er sich von der LTTE entfernen können. Im Dezember 2008 sei er unterwegs nach Point Pedro von der Armee verhaftet und ins Kaithady-Gefängnis gesteckt worden. Ein Cousin habe für ihn einen Spitaltransfer nach Jaffna erkaufen können. Zwei Tage später sei er zuhause beim Cousin in N._______ gewesen, wo er bis im Oktober 2011 gewohnt habe. Am 20. Oktober 2011 sei er nach M._______ nach Hause zurückgekehrt. Nachbarn, die sich über den Tod ihrer Söhne beklagt hätten, die er damals für die LTTE habe gewinnen können, hätten ihn bei der Armee angezeigt. Am 22. Oktober 2011 habe die Armee ihn zuhause gesucht und dabei seinen Vater angetroffen. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt ausser Haus gewesen. Nachdem er durch seinen Vater darüber informiert worden sei, habe er sich fortan in M._______ bei einem Onkel versteckt. Am 26. Oktober 2011 sei er nach N._______ zu einem anderen Onkel gezogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Dort habe ihn die Armee erfolglos gesucht. Er sei jeweils von einem Bekannten zu einem anderen gezogen, um sich einer Verhaftung zu entziehen. Mit einem gefälschten Pass sei er am 5. Januar 2012 von Colombo aus auf dem Luftweg ausgereist. Seine Eltern und Geschwister lebten zurzeit alle in Q._______ (M._______). B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 - eröffnet am 25. Juni 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen oder erst im späteren Verlauf des Verfahrens nachgeschoben worden. Dementsprechend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb es sich erübrige, die Asylrelevanz zu prüfen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig und zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme nämlich aus Q._______ (M._______, Ostprovinz), wo er von Geburt an bis 2007 gelebt habe. Von Januar 2009 bis Oktober 2011 habe er sich in N._______ (Jaffna, Nordprovinz) bei einem Cousin aufgehalten, wo er auch in einer Autowaschanlage gearbeitet habe. In Anbetracht der obigen Ausführungen sei der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat somit zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Der Beschwerdeführer verfüge überdies in M._______ über ein familiäres Netzwerk (Ostprovinz), etwa Eltern und einige Onkel. Dorthin sei der Vollzug der Wegweisung demnach ebenfalls zumutbar. Zudem sei der Beschwerdeführer jung, gesund und habe zuletzt in einer Autowaschanlage in N._______ (Jaffna) gearbeitet. Und schliesslich sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Beschwerde vom 25. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung vom 22. Juni 2012 des BFM sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Und schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2012 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. August 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 21. August 2012. D.c Mit Eingabe vom 31. August 2012 liess der Beschwerdeführer eine Todesfallbescheinigung betreffend C._______ sowie einen Zeitungsartikel vom 2. Februar 2007 aus R._______ zu den Akten reichen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, Sri Lanka habe sich unter der Präsidentschaft von Mahinda Rajapakse zu einem Apartheid-Staat entwickelt, in dem die Minderheiten diskriminiert und unterdrückt würden. Und nicht nur das. Mittlerweile nehme ein anderes Ziel der sri-lankischen Regierung, nämlich die genozidale Vernichtung des tamilischen Volkes in Sri Lanka, drei Jahre nach der militärischen Zerstörung der LTTE, langsam Konturen an. Zudem gehöre der Beschwerdeführer zu einem Personenkreis, welcher unmöglich nach Sri Lanka zurückkehren könne, weil er dort mit Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitskräfte oder den mit ihr verbündeten Milizen rechnen müsse. Er habe das Geschilderte selbst erlebt, und die vorinstanzliche Behauptung des Gegenteils sei aktenwidrig. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das BFM zur Behauptung gelange, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend begründet und zu wenig konkret und detailliert. Schliesslich wirkten die vom BFM vorgebrachten Widersprüche gesucht und entsprächen nicht den Aussagen. Im Übrigen belegten die mit Eingabe vom 31. August 2012 nachträglich eingereichten Dokumente den Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen, stehe doch nun fest, dass das Militär eine falsche Person mit einem ähnlichen Namen festgenommen und ermordet habe. Die Suche habe wahrscheinlich dem Beschwerdeführer gegolten, da der Ermordete eine unpolitische und unbescholtene Person gewesen sei.

E. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Realitätsbezug haben. Dies zeigt sich bereits im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat. So machte er etwa geltend, er sei auf dem Luftweg von Colombo aus mit einem "fremden sri-lankischen Pass" ausgereist. Bezeichnenderweise konnte er jedoch diesen nicht abgeben, wobei er die Frage, "warum er hier keinen Pass abgegeben habe", dahingehend beantwortete, dieser sei beim Schlepper geblieben (A8/11 Ziff. 5.01 und 4.02 S. 6), und fuhr fort: "Ich habe ihn bei der Bezirksverwaltung in Trincomalee beantragt, und dann wurde er per Post nach Hause geschickt. Er war 10 Jahre gültig." Nun ist zum einen nicht anzunehmen, die Bezirksverwaltung in Trincomalee habe dem Beschwerdeführer den "fremden sri-lankischen Pass" ausgestellt. Und zum anderen ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seinen eigenen Reisepass einem Schlepper hätte abgeben sollen. Ausserdem dürfte auch bei der Einreise in den Schengen-Raum ein echtes Reisepapier vonnöten gewesen sein, weshalb der Beschwerdeführer in der Lage hätte sein müssen, zumindest das bei der Einreise benutzte Dokument den schweizerischen Asylbehörden abzugeben. Derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs sind nicht nur per se unglaubhaft, sondern lassen ausserdem Rückschlüsse auch auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch vorliegendenfalls, war der Beschwerdeführer doch beispielsweise ausserstande, sich substanziiert zu seinen persönlichen Erfahrungen während seiner nahezu zweijährigen Zeit bei der LTTE zu äussern (A21/10 D42 ff. S. 6), was ihm jedoch angesichts der langen Zeitspanne ausgesprochen leicht hätte fallen müssen. Desgleichen ist nicht davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers diesen täglich über die unentwegten Fahndungsaktionen des sri-lankischen Militärs im Elternhaus persönlich informiert hätte (A21/10 D40/1 S. 6), wenn die Verfolgungsvorbringen den Tatsachen entsprächen. Bei derartigem Vorgehen hätte er lediglich seinen untergetauchten Sohn konkret gefährdet. Es ist nämlich entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht davon auszugehen, dass das sri-lankische Militär - wegen der Bauweise der Dörfer oder der Fusspfade, auf denen sich lediglich Ortsansässige bewegten - die Kontakte des Vaters nicht auch abseits der Hauptstrasse hätte in Erfahrung bringen können. Derartige Hindernisse für eine Observation gibt es grundsätzlich nirgendwo und somit auch nicht in Sri Lanka. Die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift illustrieren vielmehr den fehlenden Wirklichkeitsbezug der geltend gemachten Verfolgungssituation. Auch bezüglich der Örtlichkeit, wo er über die Hausbesuche der sri-lankischen Armee informiert worden sei, äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wird doch durch die Angabe einer dritten Möglichkeit der Widerspruch zwischen den ursprünglichen Angaben nicht ausgeräumt (A8/11 Ziff. 7.02, A21/10 D54 S. 7). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die mit Eingabe vom 31. August 2012 nachträglich eingereichten Beweismittel in Wirklichkeit keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Stattdessen kann auf die ausführlichen, rechtsgenüglich begründeten und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im derzeit massgebenden Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und dazu im Wesentlichen folgendes festgehalten: Seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und der LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.6). Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von der LTTE geht heute keine Verfolgung mehr aus. Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug dorthin nichts im Wege steht (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).

E. 7.4.2 Gemäss eigenen Angaben lebte der junge, soweit aktenkundig gesunde und ledige Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis im Jahre 2007 in Q._______ (M._______, Ostprovinz), wo er nach wie vor über ein ausgedehntes soziales Netz verfügt (vgl. A8/11 Ziff. 2.01 S. 4, Ziff. 3.01 S. 5). Analoges lässt sich von N._______ (Jaffna, Nordprovinz) berichten, wo er von Januar 2009 bis ungefähr Oktober 2011 lebte und einer Erwerbstätigkeit nachging (A8/11 Ziff. 1.17.05 und 2.01 S. 4, A21/10 D6 S. 3). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in den Heimatstaat auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat, weshalb dem Wegweisungsvollzug dorthin nichts im Wege steht. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nämlich nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. In casu liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 21. September 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3947/2012 Urteil vom 8. Oktober 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni 2012 / N. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Herkunft aus M._______ (Ostprovinz) beziehungsweise N._______ (Jaffna) - gelangte eigenen Angaben zufolge am 1. Februar 2012 in die Schweiz, wo er am 3. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) O._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 5. März 2012 zur Person (BzP) im EVZ O._______ sowie der direkten Anhörung vom 5. Juni 2012 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, in den Jahren 2005 - 2007 oder 2006 - 2008 habe er für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unter dem Decknamen "B._______" Leute für die LTTE rekrutiert. Als die sri-lankische Armee davon erfahren habe, sei sie alsbald in sein Dorf gekommen und habe statt seiner eine Person mit ähnlichem Namen getötet. In den Jahren 2007 und 2008 habe er sich in P._______ (Mullaitivu) bei der LTTE aufgehalten und eine Gefechtsausbildung absolviert. Er sei dabei durch einen Metallsplitter verletzt und danach ins Puthukuddyiruppu-Hospital eingeliefert worden. Später habe er sich von der LTTE entfernen können. Im Dezember 2008 sei er unterwegs nach Point Pedro von der Armee verhaftet und ins Kaithady-Gefängnis gesteckt worden. Ein Cousin habe für ihn einen Spitaltransfer nach Jaffna erkaufen können. Zwei Tage später sei er zuhause beim Cousin in N._______ gewesen, wo er bis im Oktober 2011 gewohnt habe. Am 20. Oktober 2011 sei er nach M._______ nach Hause zurückgekehrt. Nachbarn, die sich über den Tod ihrer Söhne beklagt hätten, die er damals für die LTTE habe gewinnen können, hätten ihn bei der Armee angezeigt. Am 22. Oktober 2011 habe die Armee ihn zuhause gesucht und dabei seinen Vater angetroffen. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt ausser Haus gewesen. Nachdem er durch seinen Vater darüber informiert worden sei, habe er sich fortan in M._______ bei einem Onkel versteckt. Am 26. Oktober 2011 sei er nach N._______ zu einem anderen Onkel gezogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Dort habe ihn die Armee erfolglos gesucht. Er sei jeweils von einem Bekannten zu einem anderen gezogen, um sich einer Verhaftung zu entziehen. Mit einem gefälschten Pass sei er am 5. Januar 2012 von Colombo aus auf dem Luftweg ausgereist. Seine Eltern und Geschwister lebten zurzeit alle in Q._______ (M._______). B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 - eröffnet am 25. Juni 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen oder erst im späteren Verlauf des Verfahrens nachgeschoben worden. Dementsprechend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb es sich erübrige, die Asylrelevanz zu prüfen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig und zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme nämlich aus Q._______ (M._______, Ostprovinz), wo er von Geburt an bis 2007 gelebt habe. Von Januar 2009 bis Oktober 2011 habe er sich in N._______ (Jaffna, Nordprovinz) bei einem Cousin aufgehalten, wo er auch in einer Autowaschanlage gearbeitet habe. In Anbetracht der obigen Ausführungen sei der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat somit zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Der Beschwerdeführer verfüge überdies in M._______ über ein familiäres Netzwerk (Ostprovinz), etwa Eltern und einige Onkel. Dorthin sei der Vollzug der Wegweisung demnach ebenfalls zumutbar. Zudem sei der Beschwerdeführer jung, gesund und habe zuletzt in einer Autowaschanlage in N._______ (Jaffna) gearbeitet. Und schliesslich sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Beschwerde vom 25. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung vom 22. Juni 2012 des BFM sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Und schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2012 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. August 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 21. August 2012. D.c Mit Eingabe vom 31. August 2012 liess der Beschwerdeführer eine Todesfallbescheinigung betreffend C._______ sowie einen Zeitungsartikel vom 2. Februar 2007 aus R._______ zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, Sri Lanka habe sich unter der Präsidentschaft von Mahinda Rajapakse zu einem Apartheid-Staat entwickelt, in dem die Minderheiten diskriminiert und unterdrückt würden. Und nicht nur das. Mittlerweile nehme ein anderes Ziel der sri-lankischen Regierung, nämlich die genozidale Vernichtung des tamilischen Volkes in Sri Lanka, drei Jahre nach der militärischen Zerstörung der LTTE, langsam Konturen an. Zudem gehöre der Beschwerdeführer zu einem Personenkreis, welcher unmöglich nach Sri Lanka zurückkehren könne, weil er dort mit Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitskräfte oder den mit ihr verbündeten Milizen rechnen müsse. Er habe das Geschilderte selbst erlebt, und die vorinstanzliche Behauptung des Gegenteils sei aktenwidrig. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das BFM zur Behauptung gelange, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend begründet und zu wenig konkret und detailliert. Schliesslich wirkten die vom BFM vorgebrachten Widersprüche gesucht und entsprächen nicht den Aussagen. Im Übrigen belegten die mit Eingabe vom 31. August 2012 nachträglich eingereichten Dokumente den Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen, stehe doch nun fest, dass das Militär eine falsche Person mit einem ähnlichen Namen festgenommen und ermordet habe. Die Suche habe wahrscheinlich dem Beschwerdeführer gegolten, da der Ermordete eine unpolitische und unbescholtene Person gewesen sei. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Realitätsbezug haben. Dies zeigt sich bereits im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat. So machte er etwa geltend, er sei auf dem Luftweg von Colombo aus mit einem "fremden sri-lankischen Pass" ausgereist. Bezeichnenderweise konnte er jedoch diesen nicht abgeben, wobei er die Frage, "warum er hier keinen Pass abgegeben habe", dahingehend beantwortete, dieser sei beim Schlepper geblieben (A8/11 Ziff. 5.01 und 4.02 S. 6), und fuhr fort: "Ich habe ihn bei der Bezirksverwaltung in Trincomalee beantragt, und dann wurde er per Post nach Hause geschickt. Er war 10 Jahre gültig." Nun ist zum einen nicht anzunehmen, die Bezirksverwaltung in Trincomalee habe dem Beschwerdeführer den "fremden sri-lankischen Pass" ausgestellt. Und zum anderen ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seinen eigenen Reisepass einem Schlepper hätte abgeben sollen. Ausserdem dürfte auch bei der Einreise in den Schengen-Raum ein echtes Reisepapier vonnöten gewesen sein, weshalb der Beschwerdeführer in der Lage hätte sein müssen, zumindest das bei der Einreise benutzte Dokument den schweizerischen Asylbehörden abzugeben. Derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs sind nicht nur per se unglaubhaft, sondern lassen ausserdem Rückschlüsse auch auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch vorliegendenfalls, war der Beschwerdeführer doch beispielsweise ausserstande, sich substanziiert zu seinen persönlichen Erfahrungen während seiner nahezu zweijährigen Zeit bei der LTTE zu äussern (A21/10 D42 ff. S. 6), was ihm jedoch angesichts der langen Zeitspanne ausgesprochen leicht hätte fallen müssen. Desgleichen ist nicht davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers diesen täglich über die unentwegten Fahndungsaktionen des sri-lankischen Militärs im Elternhaus persönlich informiert hätte (A21/10 D40/1 S. 6), wenn die Verfolgungsvorbringen den Tatsachen entsprächen. Bei derartigem Vorgehen hätte er lediglich seinen untergetauchten Sohn konkret gefährdet. Es ist nämlich entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht davon auszugehen, dass das sri-lankische Militär - wegen der Bauweise der Dörfer oder der Fusspfade, auf denen sich lediglich Ortsansässige bewegten - die Kontakte des Vaters nicht auch abseits der Hauptstrasse hätte in Erfahrung bringen können. Derartige Hindernisse für eine Observation gibt es grundsätzlich nirgendwo und somit auch nicht in Sri Lanka. Die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift illustrieren vielmehr den fehlenden Wirklichkeitsbezug der geltend gemachten Verfolgungssituation. Auch bezüglich der Örtlichkeit, wo er über die Hausbesuche der sri-lankischen Armee informiert worden sei, äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wird doch durch die Angabe einer dritten Möglichkeit der Widerspruch zwischen den ursprünglichen Angaben nicht ausgeräumt (A8/11 Ziff. 7.02, A21/10 D54 S. 7). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die mit Eingabe vom 31. August 2012 nachträglich eingereichten Beweismittel in Wirklichkeit keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Stattdessen kann auf die ausführlichen, rechtsgenüglich begründeten und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im derzeit massgebenden Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und dazu im Wesentlichen folgendes festgehalten: Seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und der LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.6). Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von der LTTE geht heute keine Verfolgung mehr aus. Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug dorthin nichts im Wege steht (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 7.4.2 Gemäss eigenen Angaben lebte der junge, soweit aktenkundig gesunde und ledige Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis im Jahre 2007 in Q._______ (M._______, Ostprovinz), wo er nach wie vor über ein ausgedehntes soziales Netz verfügt (vgl. A8/11 Ziff. 2.01 S. 4, Ziff. 3.01 S. 5). Analoges lässt sich von N._______ (Jaffna, Nordprovinz) berichten, wo er von Januar 2009 bis ungefähr Oktober 2011 lebte und einer Erwerbstätigkeit nachging (A8/11 Ziff. 1.17.05 und 2.01 S. 4, A21/10 D6 S. 3). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in den Heimatstaat auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat, weshalb dem Wegweisungsvollzug dorthin nichts im Wege steht. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nämlich nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. In casu liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 21. September 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: