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D-3608/2015

D-3608/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Februar 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 stellte die Vorinstanz fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D 3947/2012 vom 8. Oktober 2012 abgewiesen, woraufhin der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2012 mit einer als "Revision" bezeichneter Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht gelangte. Mit Urteil D 6404/2012 vom 23. Januar 2013 wurde das Gesuch um Revision abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. B. Am 9. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer von der sri-lankischen Vertretung in der Schweiz ein Laissez-passer ausgestellt, nachdem er am 4. April 2013 im Rahmen der Papierbeschaffung interviewt worden war. Der für den 30. April 2013 gebuchte Rückflug musste jedoch annulliert werden, da er seit dem 22. April 2013 unbekannten Aufenthalts war. Am 21. September 2013 wurde er in B._______ verhaftet und anschliessend seinem Wohnsitzkanton zugeführt. C. C.a Am 29. Oktober 2013 (Eingangsstempel des SEM) liess der mittlerweile vertretene Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seitens seines Rechtsvertreters eine als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe einreichen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe es im ordentlichen Verfahren unterlassen, einen Cousin mütterlicherseits zu erwähnen, welcher Mitglied der LTTE gewesen sei und über dessen Verbleib es seit Frühling 2009 keine Hinweise mehr gebe. Im Februar 2013 sei sein Vater verstorben und seine Schwester, eine Schweizer Bürgerin, sei in Begleitung ihres Ehemannes zur Beerdigung nach Sri Lanka gereist. Nach der Rückreise seines Schwagers in die Schweiz, seien am 6. März 2013 zwei Beamte des Geheimdienstes CID (Criminal Investigation Department) zu Hause erschienen und hätten seiner Schwester zahlreiche Fragen über sie und ihren Ehemann gestellt. Zum Schluss hätten sich die Beamten auch nach dem Beschwerdeführer erkundigt und gefragt, weshalb er nicht zur Beerdigung gekommen sei. Am 6. Mai 2013 hätten uniformierte Polizisten seine Mutter aufgesucht und ihr eine Vorladung für ihn ausgehändig (...). Aufgrund seiner Rekrutierungstätigkeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), seiner Gefechtsausbildung im Vanni-Gebiet sowie der Tatsache, über einen Cousin mütterlicherseits mit der LTTE verknüpft zu sein, bestehe ein erhebliches Verfolgungsrisiko für ihn. Deshalb erfülle er unter Berücksichtigung der neuen Lagebeurteilung die Flüchtlingseigenschaft. C.b Zur Stützung seiner Vorbringen legte er folgende Unterlagen ins Recht: Eine Todesfallbestätigung seines Vaters, eine Reisepasskopie seiner Schwester mit sri-lankischen Ein- und Ausreisestempeln, eine Vorladung des CID (...) mit englischer Übersetzung. C.c Am 16. März 2015 (Eingangsstempel des SEM) reichte er ein Schreiben seiner Mutter vom 15. Februar 2015 sowie eine seinen Bruder betreffende polizeiliche Vorladung vom (...) ins Recht. C.d Im Rahmen des vorliegenden Gesuchs vom 29. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer am 23. Februar 2015 zu den geltend gemachten Vorbringen angehört. Dabei machte er erstmals exilpolitische Tätigkeiten geltend. Im Jahr 2012 habe er an einem Heldentag (ohne spezielle Funktion) und im Jahr 2014 an zwei Kricketturnieren, einmal am Sporttag des Heldentages und an einem anderen Sportanlass, teilgenommen, wo er eine Trophäe gewonnen habe. Eine Fotografie davon sei ins Internet gestellt worden. Auch habe er bei diesen Kricketturnieren nicht nur gespielt, sondern auch bei der Organisation mitgeholfen, indem er Einladungsbriefe an verschiedene Teams verschickt und einen Schiedsrichter organisiert habe. [Im Jahr] 2014 habe er an einem Heldentag in einer Schweizer Stadt teilgenommen. Er habe den Saal dekoriert und sei für den Transport zuständig gewesen. Seine Aktivitäten seien den Behörden in Sri Lanka bekannt geworden. Deshalb sei er verdächtigt worden, nach wie vor Kontakte zur LTTE zu haben und für sie aktiv zu sein. Auch sein jüngerer Bruder sei deshalb in Sri Lanka in Schwierigkeiten geraten. D. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 - eröffnet am 6. Mai 2015 - teilte das SEM mit, es nehme die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2013 als Mehrfachgesuch beziehungsweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies das Mehrfachgesuch sowie das Gesuch um Wiedererwägung ab, stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, ordnete dessen Wegweisung an und beauftragte den Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers mit dem Vollzug. D.a Vorab führte das SEM aus, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe keine neuen Asylgründe darstellten und das nämliche Begehren auf die Neubeurteilung eine vorbestehenden Sachverhalts abziele, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3947/2012 vom 8. Oktober 2012 sowie im Revisionsurteil D-6404/2012 vom 23. Januar 2013 materiell auseinander gesetzt habe. Das SEM sei für die Beurteilung von Revisionsgesuchen funktionell nicht zuständig. Nur das Bundesverwaltungsgericht habe die Kompetenz, Sachverhalte einer Neubeurteilung zu unterziehen, welche durch ein materielles Urteil in Rechtskraft erwachsen seien. D.b Das SEM führte des Weiteren aus, in den im Asylpunkt beigebrachten Beweismitteln (Schreiben seiner Mutter vom 15. Februar 2015, eine ihn betreffende Vorladung des CID vom (...) sowie eine seinen Bruder betreffende polizeiliche Vorladung vom (...) werde keine veränderte Sachlage, seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, zum Ausdruck gebracht. Vielmehr würden die genannten Beweismittel hauptsächlich Vorbringen untermauern, mit welchen sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe (vgl. D 3947/2012 sowie D-6404/2012). Der Sache nach handle es sich bei seiner Eingabe daher vielmehr um ein Revisionsgesuch. Die Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen untermauern würden, seien indessen erst nach dem Revisionsurteil vom 23 Januar 2013 entstanden. Deshalb sei die Eingabe vom 29. Oktober 2013 in diesem Punkt als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen zu nehmen. D.b.a Das Schreiben der Mutter vom 15. Februar 2015 müsse als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden und sei daher nicht geeignet, den Entscheid vom 29. März 2012 umzustossen. D.b.b Bei der Vorladung des CID vom (...) für seinen Bruder falle vorab die ungewöhnliche Form auf, welche nicht den üblichen offiziellen Vorladungsformularen entspreche. Dadurch sei es sehr fälschungsanfällig beziehungsweise könne es sehr leicht käuflich erworben werden. Da auch der Adressat der Vorladung nicht namentlich erwähnt werde, würde es keine Hinweise darauf geben, dass sie seinem Bruder gelte. D.b.c Auch die ihn betreffende Vorladung vom (...) sei für die Untermauerung seiner früheren Asylvorbringen nicht geeignet. So gehe der Grund der Vorladung aus dieser nicht hervor. Aufgrund der zeitlichen Nähe zu seiner (...) geplanten Rückführung nach Sri Lanka mit einem vom sri-lankischen Generalkonsulat ausgestellten Ersatzpapier, gehe das SEM davon aus, dass das CID ihn zwecks weiterer Abklärungen vorgeladen habe, wie dies üblicherweise bei Rückkehrern aus der Schweiz der Fall sei. Die eingereichten Beweismittel könnten zu keiner anderen Einschätzung im Asylpunkt führen. Es würden mithin keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Juni 2012 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen. D.c Im Zusammenhang mit dem erstmals bei der Anhörung vom 23. Februar 2015 geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers stellte das SEM fest, dass dieses durch nichts belegt sei und somit lediglich aufgrund seiner vagen mündlichen Angaben beurteilt werden könne, welchen nicht zu entnehmen sei, dass er sich in besonderem Masse exponiert habe. Zum einen seien gewisse Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen angebracht, da er als angeblicher Transportorganisator der Teilnehmenden des Sportanlasses im Jahr 2012 die örtlichen Begebenheiten nicht zu kennen scheine, da er Interlaken in der Nähe von Freiburg i.Ü. angesiedelt habe. Auch würden die Kricketturniere beziehungsweise die gewonnenen Trophäen keine qualifizierten politischen Aktionen darstellen, welche erwartungsgemäss das Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person wecken würden. Schliesslich sei daraus nicht erkennbar, inwiefern er durch die von ihm beschriebenen Aktivitäten eine der sri-lankischen Regierung gegenüber oppositionelle Haltung eingenommen habe, da sein Engagement aufgrund seiner relativ vagen mündlichen Schilderungen nicht über das vieler seiner Landsleute hinausgehe. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im Rahmen seiner Tätigkeiten den sri-lankischen Behörden (respektive den Spitzeln) aufgefallen sei, geschweige denn für diese identifizierbar gewesen sei. Somit könne nicht von einer Gefährdung seiner Person wegen der Teilnahme an den erwähnten Anlässen ausgegangen werden. Das von ihm geltend gemachte exilpolitische Engagement sei somit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr und somit die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. D.d Das SEM prüfte des Weiteren, ob die vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung des CID vom (...) beziehungsweise die Organisation seiner Rückreise nach Sri Lanka mittels eines Ersatzdokumentes Ende April 2013 objektive Nachfluchtfluchtgründe darstellen würden, und gelangte zum Schluss, dass dessen Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie sowie sein mittlerweile mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz gemäss herrschender Praxis nicht ausreiche, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Aufgrund seiner unglaubhaften Vorfluchtgründe sowie mangels eines politischen Profils aufgrund seiner (nur niederschwelligen) exilpolitischen Tätigkeiten und trotz seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit würden keine Faktoren vorliegen, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen könnten. Somit bestehe auch aktuell kein Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit gefährdet sei. Demzufolge würden auch seine neuen Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. E. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht liess er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. F. F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer zu Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 1. Juli 2015 aufgefordert. F.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 29. Juni 2016. G. Am 3. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde sowie ein Schreiben seiner Mutter vom 2. Juni 2015 im Original und mit englischer Übersetzung einreichen. Gleichzeitig erklärte er, dass es sich bei dem auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreibens von T.S. um das Original und nicht um eine Kopie handle und verwies auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Juni 2015 (Gefährdung rückkehrender tamilischer Personen). H. Am 27. Januar 2016 schloss der Beschwerdeführer mit einer sri-lankischen Staatsangehörigen die Ehe, welche im Besitz einer bis am 29. August 2017 gültigen Aufenthaltsbewilligung "B" ist.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Auf das vorliegende Verfahren findet das alte Recht Anwendung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 Abs. 2).

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht mittlerweile spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG, die allerdings im vorliegenden Verfahren aufgrund der erwähnten Übergangsbestimmung nicht zur Anwendung kommen können). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).

E. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend angesichts der Sachurteile D 3947/2012 sowie D-6404/2012 lediglich eine nachträglich veränderte Sachlage, nicht aber Revisionsgründe im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht werden können, zumal sich der Beschwerdeführer nicht auf Revisionsgründe berufen hat.

E. 6.2 Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat, was in der Beschwerde nicht bestritten wird, und dieses abgelehnt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an seiner ursprünglichen Verfügung vom 22. Juni 2012 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.

E. 6.3 Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass offensichtlich keine erheblich veränderte Sachlage im Asylpunkt im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend Bst. C.a und C.b) sowie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 verwiesen werden. Auch liegen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen keine Gründe vor, die eine neue Beurteilung aufdrängen würden. Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit dem SEM fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die erneut geltend gemachte Vorverfolgung in Sri Lanka sowie sein erstmals geltend gemachtes exilpolitisches Engagement in der Schweiz glaubhaft darzulegen. Schliesslich ist festzuhalten, dass ein Wiederwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines (rechtskräftigen) Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis unter EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), weshalb auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht näher einzugehen ist.

E. 7 Der Beschwerdeführer hat am 6. November 2013 eine sri-lankische Staatsangehörige geheiratet.

E. 7.1 Ist eine Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder hat sie einen aktuellen allfälligen Anspruch auf eine solche, ist die Wegweisung nicht zu verfügen.

E. 7.2 Eine Asyl suchende Person darf ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Er­satzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten (Art. 14 Abs. 1 AsylG), ausser sie hat Anspruch auf deren Erteilung. In diesem Fall geht einerseits die Zuständigkeit zur Verfügung der Wegweisung aus der Schweiz von den Asylbehörden auf die zuständige kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Andererseits ist die Wegweisung nicht durch die Asylbehörden zu verfügen, wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist.

E. 7.3 Bei derartigen Konstellationen ist vorfrageweise zu prüfen, ob sich der Asylbewerber im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beru­fen kann. Soweit nicht das Gesetz oder aber das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig­keit (FZA, SR 0.142.112.681) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufent­haltsbewilligung vermittelt, fällt als Anspruchsgrundlage grundsätzlich Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Betracht.

E. 7.4 Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Ausländer ge­stützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dann An­spruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn intakte und tatsächlich ge­lebte Familienbanden zu nahen Verwandten bestehen, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dies ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestig­ten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen grundsätzlich auch nicht Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (BGE 130 II 281 E. 33.1 S. 286). Eine Auf­enthaltsbewilligung gilt praxisgemäss als gefestigt, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung besteht.

E. 7.5 Art. 60 AsylG bestimmt, dass Personen, denen Asyl gewährt wurde, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton haben, in dem sie sich rechtmässig aufhalten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welcher am 30. August 2013 in der Schweiz Asyl gewährt wurde, hat so­mit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der Recht­sprechung (vgl. BGE 122 II 1 E. 1e). Ihr wurde eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt, welche bis am 29. August 2017 gültig ist und danach verlängert werden kann. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer als Ehemann einer Frau, der in der Schweiz Asyl gewährt wurde, aus Art. 8 EMRK für sich grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Demnach ist die Wegweisung aufzuheben. Somit fällt die entsprechende Prüfungszuständigkeit gemäss den vorstehenden Ausführungen in die Hände der kantonalen Behörden.

E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie die Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 ist hinsichtlich der Ziffern 4 (Wegweisung aus der Schweiz), 5 (Verlassen der Schweiz) und 6 (Voll­zug der Wegweisung) des Dispositivs aufzuheben.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und in Anbetracht des hälftigen Obsiegens auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird zurückerstattet.

E. 10 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie­genden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens eine redu­zierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsauf­wand kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungs­faktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Partei­entschädigung auf Fr. 500.- (inklusive Auslagen und MWST) festzuset­zen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen
  2. Die Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 wird bezüglich der Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs aufgehoben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag von Fr. 600.- wird zurückerstattet.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3608/2015 Urteil vom 20. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Februar 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 stellte die Vorinstanz fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D 3947/2012 vom 8. Oktober 2012 abgewiesen, woraufhin der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2012 mit einer als "Revision" bezeichneter Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht gelangte. Mit Urteil D 6404/2012 vom 23. Januar 2013 wurde das Gesuch um Revision abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. B. Am 9. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer von der sri-lankischen Vertretung in der Schweiz ein Laissez-passer ausgestellt, nachdem er am 4. April 2013 im Rahmen der Papierbeschaffung interviewt worden war. Der für den 30. April 2013 gebuchte Rückflug musste jedoch annulliert werden, da er seit dem 22. April 2013 unbekannten Aufenthalts war. Am 21. September 2013 wurde er in B._______ verhaftet und anschliessend seinem Wohnsitzkanton zugeführt. C. C.a Am 29. Oktober 2013 (Eingangsstempel des SEM) liess der mittlerweile vertretene Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seitens seines Rechtsvertreters eine als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe einreichen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe es im ordentlichen Verfahren unterlassen, einen Cousin mütterlicherseits zu erwähnen, welcher Mitglied der LTTE gewesen sei und über dessen Verbleib es seit Frühling 2009 keine Hinweise mehr gebe. Im Februar 2013 sei sein Vater verstorben und seine Schwester, eine Schweizer Bürgerin, sei in Begleitung ihres Ehemannes zur Beerdigung nach Sri Lanka gereist. Nach der Rückreise seines Schwagers in die Schweiz, seien am 6. März 2013 zwei Beamte des Geheimdienstes CID (Criminal Investigation Department) zu Hause erschienen und hätten seiner Schwester zahlreiche Fragen über sie und ihren Ehemann gestellt. Zum Schluss hätten sich die Beamten auch nach dem Beschwerdeführer erkundigt und gefragt, weshalb er nicht zur Beerdigung gekommen sei. Am 6. Mai 2013 hätten uniformierte Polizisten seine Mutter aufgesucht und ihr eine Vorladung für ihn ausgehändig (...). Aufgrund seiner Rekrutierungstätigkeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), seiner Gefechtsausbildung im Vanni-Gebiet sowie der Tatsache, über einen Cousin mütterlicherseits mit der LTTE verknüpft zu sein, bestehe ein erhebliches Verfolgungsrisiko für ihn. Deshalb erfülle er unter Berücksichtigung der neuen Lagebeurteilung die Flüchtlingseigenschaft. C.b Zur Stützung seiner Vorbringen legte er folgende Unterlagen ins Recht: Eine Todesfallbestätigung seines Vaters, eine Reisepasskopie seiner Schwester mit sri-lankischen Ein- und Ausreisestempeln, eine Vorladung des CID (...) mit englischer Übersetzung. C.c Am 16. März 2015 (Eingangsstempel des SEM) reichte er ein Schreiben seiner Mutter vom 15. Februar 2015 sowie eine seinen Bruder betreffende polizeiliche Vorladung vom (...) ins Recht. C.d Im Rahmen des vorliegenden Gesuchs vom 29. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer am 23. Februar 2015 zu den geltend gemachten Vorbringen angehört. Dabei machte er erstmals exilpolitische Tätigkeiten geltend. Im Jahr 2012 habe er an einem Heldentag (ohne spezielle Funktion) und im Jahr 2014 an zwei Kricketturnieren, einmal am Sporttag des Heldentages und an einem anderen Sportanlass, teilgenommen, wo er eine Trophäe gewonnen habe. Eine Fotografie davon sei ins Internet gestellt worden. Auch habe er bei diesen Kricketturnieren nicht nur gespielt, sondern auch bei der Organisation mitgeholfen, indem er Einladungsbriefe an verschiedene Teams verschickt und einen Schiedsrichter organisiert habe. [Im Jahr] 2014 habe er an einem Heldentag in einer Schweizer Stadt teilgenommen. Er habe den Saal dekoriert und sei für den Transport zuständig gewesen. Seine Aktivitäten seien den Behörden in Sri Lanka bekannt geworden. Deshalb sei er verdächtigt worden, nach wie vor Kontakte zur LTTE zu haben und für sie aktiv zu sein. Auch sein jüngerer Bruder sei deshalb in Sri Lanka in Schwierigkeiten geraten. D. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 - eröffnet am 6. Mai 2015 - teilte das SEM mit, es nehme die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2013 als Mehrfachgesuch beziehungsweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies das Mehrfachgesuch sowie das Gesuch um Wiedererwägung ab, stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, ordnete dessen Wegweisung an und beauftragte den Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers mit dem Vollzug. D.a Vorab führte das SEM aus, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe keine neuen Asylgründe darstellten und das nämliche Begehren auf die Neubeurteilung eine vorbestehenden Sachverhalts abziele, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3947/2012 vom 8. Oktober 2012 sowie im Revisionsurteil D-6404/2012 vom 23. Januar 2013 materiell auseinander gesetzt habe. Das SEM sei für die Beurteilung von Revisionsgesuchen funktionell nicht zuständig. Nur das Bundesverwaltungsgericht habe die Kompetenz, Sachverhalte einer Neubeurteilung zu unterziehen, welche durch ein materielles Urteil in Rechtskraft erwachsen seien. D.b Das SEM führte des Weiteren aus, in den im Asylpunkt beigebrachten Beweismitteln (Schreiben seiner Mutter vom 15. Februar 2015, eine ihn betreffende Vorladung des CID vom (...) sowie eine seinen Bruder betreffende polizeiliche Vorladung vom (...) werde keine veränderte Sachlage, seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, zum Ausdruck gebracht. Vielmehr würden die genannten Beweismittel hauptsächlich Vorbringen untermauern, mit welchen sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe (vgl. D 3947/2012 sowie D-6404/2012). Der Sache nach handle es sich bei seiner Eingabe daher vielmehr um ein Revisionsgesuch. Die Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen untermauern würden, seien indessen erst nach dem Revisionsurteil vom 23 Januar 2013 entstanden. Deshalb sei die Eingabe vom 29. Oktober 2013 in diesem Punkt als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen zu nehmen. D.b.a Das Schreiben der Mutter vom 15. Februar 2015 müsse als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden und sei daher nicht geeignet, den Entscheid vom 29. März 2012 umzustossen. D.b.b Bei der Vorladung des CID vom (...) für seinen Bruder falle vorab die ungewöhnliche Form auf, welche nicht den üblichen offiziellen Vorladungsformularen entspreche. Dadurch sei es sehr fälschungsanfällig beziehungsweise könne es sehr leicht käuflich erworben werden. Da auch der Adressat der Vorladung nicht namentlich erwähnt werde, würde es keine Hinweise darauf geben, dass sie seinem Bruder gelte. D.b.c Auch die ihn betreffende Vorladung vom (...) sei für die Untermauerung seiner früheren Asylvorbringen nicht geeignet. So gehe der Grund der Vorladung aus dieser nicht hervor. Aufgrund der zeitlichen Nähe zu seiner (...) geplanten Rückführung nach Sri Lanka mit einem vom sri-lankischen Generalkonsulat ausgestellten Ersatzpapier, gehe das SEM davon aus, dass das CID ihn zwecks weiterer Abklärungen vorgeladen habe, wie dies üblicherweise bei Rückkehrern aus der Schweiz der Fall sei. Die eingereichten Beweismittel könnten zu keiner anderen Einschätzung im Asylpunkt führen. Es würden mithin keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Juni 2012 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen. D.c Im Zusammenhang mit dem erstmals bei der Anhörung vom 23. Februar 2015 geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers stellte das SEM fest, dass dieses durch nichts belegt sei und somit lediglich aufgrund seiner vagen mündlichen Angaben beurteilt werden könne, welchen nicht zu entnehmen sei, dass er sich in besonderem Masse exponiert habe. Zum einen seien gewisse Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen angebracht, da er als angeblicher Transportorganisator der Teilnehmenden des Sportanlasses im Jahr 2012 die örtlichen Begebenheiten nicht zu kennen scheine, da er Interlaken in der Nähe von Freiburg i.Ü. angesiedelt habe. Auch würden die Kricketturniere beziehungsweise die gewonnenen Trophäen keine qualifizierten politischen Aktionen darstellen, welche erwartungsgemäss das Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person wecken würden. Schliesslich sei daraus nicht erkennbar, inwiefern er durch die von ihm beschriebenen Aktivitäten eine der sri-lankischen Regierung gegenüber oppositionelle Haltung eingenommen habe, da sein Engagement aufgrund seiner relativ vagen mündlichen Schilderungen nicht über das vieler seiner Landsleute hinausgehe. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im Rahmen seiner Tätigkeiten den sri-lankischen Behörden (respektive den Spitzeln) aufgefallen sei, geschweige denn für diese identifizierbar gewesen sei. Somit könne nicht von einer Gefährdung seiner Person wegen der Teilnahme an den erwähnten Anlässen ausgegangen werden. Das von ihm geltend gemachte exilpolitische Engagement sei somit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr und somit die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. D.d Das SEM prüfte des Weiteren, ob die vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung des CID vom (...) beziehungsweise die Organisation seiner Rückreise nach Sri Lanka mittels eines Ersatzdokumentes Ende April 2013 objektive Nachfluchtfluchtgründe darstellen würden, und gelangte zum Schluss, dass dessen Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie sowie sein mittlerweile mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz gemäss herrschender Praxis nicht ausreiche, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Aufgrund seiner unglaubhaften Vorfluchtgründe sowie mangels eines politischen Profils aufgrund seiner (nur niederschwelligen) exilpolitischen Tätigkeiten und trotz seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit würden keine Faktoren vorliegen, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen könnten. Somit bestehe auch aktuell kein Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit gefährdet sei. Demzufolge würden auch seine neuen Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. E. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht liess er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. F. F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer zu Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 1. Juli 2015 aufgefordert. F.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 29. Juni 2016. G. Am 3. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde sowie ein Schreiben seiner Mutter vom 2. Juni 2015 im Original und mit englischer Übersetzung einreichen. Gleichzeitig erklärte er, dass es sich bei dem auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreibens von T.S. um das Original und nicht um eine Kopie handle und verwies auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Juni 2015 (Gefährdung rückkehrender tamilischer Personen). H. Am 27. Januar 2016 schloss der Beschwerdeführer mit einer sri-lankischen Staatsangehörigen die Ehe, welche im Besitz einer bis am 29. August 2017 gültigen Aufenthaltsbewilligung "B" ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Auf das vorliegende Verfahren findet das alte Recht Anwendung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 Abs. 2).

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht mittlerweile spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG, die allerdings im vorliegenden Verfahren aufgrund der erwähnten Übergangsbestimmung nicht zur Anwendung kommen können). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 6. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend angesichts der Sachurteile D 3947/2012 sowie D-6404/2012 lediglich eine nachträglich veränderte Sachlage, nicht aber Revisionsgründe im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht werden können, zumal sich der Beschwerdeführer nicht auf Revisionsgründe berufen hat. 6.2 Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat, was in der Beschwerde nicht bestritten wird, und dieses abgelehnt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an seiner ursprünglichen Verfügung vom 22. Juni 2012 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 6.3 Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass offensichtlich keine erheblich veränderte Sachlage im Asylpunkt im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend Bst. C.a und C.b) sowie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 verwiesen werden. Auch liegen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen keine Gründe vor, die eine neue Beurteilung aufdrängen würden. Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit dem SEM fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die erneut geltend gemachte Vorverfolgung in Sri Lanka sowie sein erstmals geltend gemachtes exilpolitisches Engagement in der Schweiz glaubhaft darzulegen. Schliesslich ist festzuhalten, dass ein Wiederwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines (rechtskräftigen) Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis unter EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), weshalb auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht näher einzugehen ist.

7. Der Beschwerdeführer hat am 6. November 2013 eine sri-lankische Staatsangehörige geheiratet. 7.1 Ist eine Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder hat sie einen aktuellen allfälligen Anspruch auf eine solche, ist die Wegweisung nicht zu verfügen. 7.2 Eine Asyl suchende Person darf ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Er­satzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten (Art. 14 Abs. 1 AsylG), ausser sie hat Anspruch auf deren Erteilung. In diesem Fall geht einerseits die Zuständigkeit zur Verfügung der Wegweisung aus der Schweiz von den Asylbehörden auf die zuständige kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Andererseits ist die Wegweisung nicht durch die Asylbehörden zu verfügen, wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. 7.3 Bei derartigen Konstellationen ist vorfrageweise zu prüfen, ob sich der Asylbewerber im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beru­fen kann. Soweit nicht das Gesetz oder aber das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig­keit (FZA, SR 0.142.112.681) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufent­haltsbewilligung vermittelt, fällt als Anspruchsgrundlage grundsätzlich Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Betracht. 7.4 Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Ausländer ge­stützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dann An­spruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn intakte und tatsächlich ge­lebte Familienbanden zu nahen Verwandten bestehen, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dies ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestig­ten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen grundsätzlich auch nicht Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (BGE 130 II 281 E. 33.1 S. 286). Eine Auf­enthaltsbewilligung gilt praxisgemäss als gefestigt, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung besteht. 7.5 Art. 60 AsylG bestimmt, dass Personen, denen Asyl gewährt wurde, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton haben, in dem sie sich rechtmässig aufhalten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welcher am 30. August 2013 in der Schweiz Asyl gewährt wurde, hat so­mit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der Recht­sprechung (vgl. BGE 122 II 1 E. 1e). Ihr wurde eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt, welche bis am 29. August 2017 gültig ist und danach verlängert werden kann. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer als Ehemann einer Frau, der in der Schweiz Asyl gewährt wurde, aus Art. 8 EMRK für sich grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Demnach ist die Wegweisung aufzuheben. Somit fällt die entsprechende Prüfungszuständigkeit gemäss den vorstehenden Ausführungen in die Hände der kantonalen Behörden.

8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie die Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 ist hinsichtlich der Ziffern 4 (Wegweisung aus der Schweiz), 5 (Verlassen der Schweiz) und 6 (Voll­zug der Wegweisung) des Dispositivs aufzuheben.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und in Anbetracht des hälftigen Obsiegens auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird zurückerstattet.

10. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie­genden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens eine redu­zierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsauf­wand kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungs­faktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Partei­entschädigung auf Fr. 500.- (inklusive Auslagen und MWST) festzuset­zen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen

2. Die Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 wird bezüglich der Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs aufgehoben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag von Fr. 600.- wird zurückerstattet.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: