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D-6345/2006

D-6345/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-09-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer, bosnisch-herzegowinische Staatsbürger muslimischer Religionszugehörigkeit, ersuchten am 23. Dezember 1998 erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 6. September 2000 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 10. November 2000 durch die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2000 ersuchten die Beschwerdeführer das BFF um Wiedererwägung der Verfügung vom 6. September 2000 in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung. Dieses Gesuch wurde durch das Bundesamt mit Verfügung vom 10. Januar 2001 abgelehnt. Mit Urteil vom 16. März 2001 wies die ARK die hiergegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab. C. In der Folge reisten die Beschwerdeführer am 21. September 2001 nach Bosnien und Herzegowina zurück, wo sie sich in X._______ im Kanton Tuzla, dem Heimatort des Ehemannes, aufhielten. D. Am 16. Oktober 2002 verliessen sie ihren Heimatstaat wieder, worauf sie am 19. Oktober 2002 illegal in die Schweiz einreisten und am 23. Oktober 2002 bei der Empfangsstelle Vallorbe erneut Asylgesuche stellten. Am 6. November 2002 wurden sie in der Empfangsstelle summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 11. November 2002 führte das BFF weitere Anhörungen der Beschwerdeführer durch. Anschliessend wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. E. Anlässlich der Befragungen vom 6. und vom 11. November 2002 gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Unmittelbar nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz sei der Ehemann am 27. September 2001 im Garten seines Vaters in X._______ durch einen Serben namens A._______ - welcher der Eigentümer des Wohnhauses sei, in dem sie bis zu ihrer erstmaligen Ausreise im Jahr 1998 gelebt hätten - angegriffen und verletzt worden. A._______ habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, für den Tod seines Sohnes während des Krieges verantwortlich zu sein. Nachbarn der Beschwerdeführer hätten wegen des Vorfalls bei der Polizei Anzeige gegen den Angreifer erstattet. Beamte der Polizei hätten A._______ anschliessend aufgesucht und in dessen Haus eine Pistole beschlagnahmt. Ausserdem sei gegen den Genannten eine Busse verhängt worden. In der Folge sei der Ehemann seinem Widersacher so gut wie möglich ausgewichen, und während rund eines Jahres habe es keine konkreten Probleme gegeben. Schliesslich habe A._______ jedoch am 4. Oktober 2002 eine Granate in den Hof des Hauses der Beschwerdeführer geworfen und am 11. Oktober 2002 mit einer Pistole auf das Gebäude geschossen. Im Zusammenhang mit diesen beiden Vorfällen sei die Polizei wiederum gegen den Angreifer vorgegangen, indem sie dessen Haus durchsucht habe. Indessen sei dieser nicht festgenommen worden und befinde sich nach wie vor in Freiheit. Die Beschwerdeführer hätten folglich nicht auf polizeilichen Schutz zählen können, weshalb ihnen nichts anderes übrig geblieben sei, als wiederum aus ihrem Heimatland zu flüchten. Des Weiteren führten die Beschwerdeführer aus, die Ehefrau leide seit dem Krieg, als sie von Granatsplittern getroffen worden sei, unter erheblichen gesundheitlichen Problemen. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerdeführer drei bosnisch-herzegowinische amtliche Dokumente betreffend die gegen A._______ erstatteten Anzeigen ab. Auf deren Inhalt sowie auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingaben vom 20. November 2002, vom 1. Dezember 2002 sowie vom 20. und vom 28. Januar 2003 übermittelten die Beschwerdeführer dem Bundesamt unter anderem verschiedene die Ehefrau betreffende ärztliche Zeugnisse. G. Mit Verfügung vom 9. April 2003 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien asylrechtlich nicht relevant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Insbesondere seien die persönlichen Schwierigkeiten des Ehemannes als Übergriffe einer Privatperson zu qualifizieren, die nur dann asylbeachtlich wären, sollte der bosnisch-herzegowinische Staat hierfür mangels Gewährung des notwendigen Schutzes eine Verantwortung tragen. Ein solcher staatlicher Schutz sei indessen gewährt worden, seien zugunsten des Ehemannes nach entsprechender Anzeige doch behördliche Ermittlungen angestellt worden. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Ehefrau hielt das Bundesamt im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung namentlich fest, in Bosnien und Herzegowina sei eine adäquate Behandlung möglich. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe an das BFF vom 15. April 2003 ersuchten die Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Das Bundesamt kam diesem Begehren mit Schreiben vom 23. April 2003 nach. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Mai 2003 beantragten die Beschwerdeführer bei der ARK die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 9. April 2003 und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer darum, sie seien zum gesamten asylrelevanten Sachverhalt erneut in deutscher Sprache zu befragen. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2003 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2003 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 25. Juni 2003 erhielten die Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des Bundesamts zu äussern. M. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Februar 2004 reichten die Beschwerdeführer zwei die Ehefrau betreffende ärztliche Zeugnisse ein. N. Im Rahmen einer erneuten Vernehmlassung vom 15. September 2006 hielt das Bundesamt wiederum an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2006 erhielten die Beschwerdeführer zur erneuten Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Juni 2007 teilten die Beschwerdeführer mit, die Ehefrau sei seit über drei Jahren wegen eines bestehenden Kriegstraumas in psychiatrischer Behandlung. Am 30. Mai 2007 sei sie notfallmässig hospitalisiert worden, nachdem sie in suizidaler Absicht Tabletten eingenommen habe. Mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführer Kopien eines vom 31. Mai 2007 datierenden ärztlichen Berichts sowie eines vom 30. Mai 2007 datierenden Einsatzprotokolls eines medizinischen Rettungsunternehmens ein. Q. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2008 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, in Bezug auf die Ehefrau einen aktuellen und ausführlichen medizinischen Bericht einzureichen und sich zur Situation ihrer beiden Kinder in der Schweiz zu äussern. R. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. August 2008 übermittelten die Beschwerdeführer unter anderem vier die Ehefrau betreffende ärztliche Zeugnisse sowie in Bezug auf die beiden Kinder schulische Berichte der jeweiligen Lehrpersonen und Kopien von Schulzeugnissen. Auf den Inhalt der erwähnten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM (beziehungsweise durch das vormalige BFF) erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).

E. 3 Zunächst ist festzustellen, dass die Verfügung des BFF vom 6. September 2000 lediglich in Bezug auf den Aspekt des Vollzugs der Wegweisung angefochten wurde. Somit ist die ablehnende Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer betreffend den damaligen Zeitpunkt (d.h. hinsichtlich der Kriegsereignisse) in Rechtskraft erwachsen. Soweit nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, sind somit einzig Ereignisse in Erwägung zu ziehen, die nach der Ausreise aus der Schweiz nach Bosnien und Herzegowina am 21. September 2001 erfolgt sind.

E. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und stellen dabei den Antrag, sie seien zum gesamten asylrelevanten Sachverhalt erneut in deutscher Sprache zu befragen. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht, ist dieser Frage vor allfälligen weiteren Erwägungen nachzugehen.

E. 4.2 In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter geltend, das vorinstanzliche Verfahren einschliesslich der durchgeführten Befragungen sei in französischer Sprache geführt worden. Dieser Sprache seien sie - anders als der deutschen Sprache - nicht mächtig. Deshalb hätten sie - nachdem sie den Übersetzer nur unzureichend verstanden hätten - nicht überprüfen können, ob ihre Aussagen anlässlich der Befragungen korrekt übersetzt worden seien.

E. 4.3 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Anhörungen vom 6. und vom 11. November 2002 jeweils auf entsprechende Frage hin ausdrücklich zu Protokoll gaben, unter Beizug eines Übersetzers ihrer Muttersprache befragt worden zu sein und jenen gut verstanden zu haben. Es ergeben sich weder aus den fraglichen Protokollen noch anderweitig Hinweise, bei der Übersetzung der Aussagen der Beschwerdeführer seien Missverständnisse oder sonstige erhebliche Probleme aufgetreten. Somit ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll. Der Antrag auf erneute Durchführung der Befragungen in deutscher Sprache ist folglich abzuweisen.

E. 5.1 Das BFM stützt die Ablehnung der Asylgesuche auf die Feststellung, die geltend gemachten Schwierigkeiten des Ehemannes seien als Übergriffe einer Privatperson zu qualifizieren, denen - indem seitens der bosnisch-herzegowinischen Behörden staatlicher Schutz gewährleistet sei - keine asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme.

E. 5.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass gestützt auf einen Grundsatzentscheid der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung heute - in Abweichung von der zuvor angewandten "Zurechenbarkeitstheorie" (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff., rückblickend EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1) - die sogenannte "Schutztheorie" gilt. Danach ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht mehr das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn deren Urheber nichtstaatliche Akteure bzw. Private sind und der Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren imstande ist. Massgeblich ist dabei mithin die Frage, ob die betroffene Person vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure von Seiten seines Heimatstaats Schutz erwarten kann.

E. 5.3 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführer die lokalen Behörden auf entsprechende Anzeige hin gegen A._______, welchem die Angriffe gegen den Ehemann zur Last gelegt werden, vorgingen, indem die Polizei Hausdurchsuchungen durchführte - wobei Waffen beschlagnahmt wurden - und gegen den Genannten eine Busse ausgesprochen wurde. Diese Massnahmen sind ein klarer Ausdruck des behördlichen Willens, dem Ehemann gegen die Bedrohung durch dessen Angreifer staatlichen Schutz zu gewähren. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, A._______ sei nicht festgenommen worden und befinde sich nach wie vor in Freiheit, spricht dieser Umstand nicht von vornherein dagegen, dass die zuständigen Behörden auf die Bedrohung mit der gebotenen Ernsthaftigkeit reagierten. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Kanton Tuzla in der bosniakisch-kroatischen Föderation liegt, welche zusammen mit der Republika Srpska den Staat Bosnien und Herzegowina bildet. Von Belang ist dabei, dass die Beschwerdeführer im Kanton Tuzla der bosniakischen Bevölkerungsmehrheit angehörten, während A._______ Angehöriger der kleinen serbischen Minderheit ist. Auch unter diesem Aspekt spricht nichts gegen die Annahme, dass die bosniakisch dominierten lokalen Sicherheitsbehörden willens sind, den Beschwerdeführer gegen die geltend gemachte Bedrohung zu schützen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführern möglich gewesen wäre, der Bedrohung durch die erwähnte Einzelperson - soweit sie die entsprechenden Massnahmen der Behörden als unzureichend erachteten - durch Verlagerung ihres Wohnsitzes innerhalb ihres Heimatlands, so etwa nach Sarajevo, auszuweichen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit den Zeitraum nach ihrer Ausreise aus der Schweiz nach Bosnien und Herzegowina am 21. September 2001 betreffend, nicht asylrelevant sind. Somit hat das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).

E. 7.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten.

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.2 Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorliegend zunächst die gesundheitliche Situation der Ehefrau zu berücksichtigen.

E. 8.2.1 Die erwähnte Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG erfasst auch Personen, für die sich eine entsprechende Gefährdung aus medizinischen Gründen ergeben würde, etwa weil im Heimatstaat eine notwendige medizinische Beschwerdehandlung nicht mehr gewährleistet wäre. Dabei hat die entscheidende Behörde bei der Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sind, nicht die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person in der Schweiz zu beurteilen, sondern die Situation, welche sich für sie im Falle des Vollzugs im Heimatland ergeben würde. Bezüglich der spezifischen Kriterien, die bei der Beurteilung der Frage anzuwenden sind, ob die geltend gemachten medizinischen Gründe einen Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen, stellt sich die relevante Praxis folgendermassen dar (vgl. allgemein EMARK 1993 Nr. 38 E. 6, 2003 Nr. 18 E. 8c f., 2003 Nr. 24 E. 5b): Danach führen gesundheitliche Probleme dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat der betroffenen Person sich deren Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass deren Leben in Gefahr geriete oder deren körperliche Integrität ernsthaft und dauerhaft in schwerwiegender Weise bedroht wäre. Demgegenüber ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten, wenn die wesentlich erforderliche Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt werden kann. Nicht massgeblich ist dabei die Frage, ob die medizinische Infrastruktur und die fachliche Qualifikation des entsprechenden Personals im Heimat- oder Herkunftsland der betroffenen Person den in der Schweiz gegebenen Standard erreichen.

E. 8.2.2 Zur gesundheitlichen Situation der Ehefrau wurde im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine Reihe von Beweismitteln eingereicht. Zu berücksichtigen sind dabei in erster Linie die mit Eingaben vom 4. Juni 2007 und vom 25. August 2008 eingereichten ärztlichen Zeugnisse, welche den jüngsten medizinischen Stand wiedergeben. Dabei geht zunächst aus einem vom 31. Mai 2007 datierenden Bericht des Spitals A._______ im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2007 in suizidaler Absicht bei posttraumatischer Belastungsstörung eine Anzahl Tabletten zu sich genommen habe und deshalb hospitalisiert worden sei. Zur psychiatrischen Weiterbetreuung sei sie am 31. Mai 2007 in die Klinik B._______ verlegt worden. Aus einem vom 5. August 2008 datierenden Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Universitätsspitals Zürich ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung (gemäss Klassifikation ICD-10: F43.1) der schwersten Störungsstärke, begleitet von einer mittelgradigen Depression (gemäss Klassifikation ICD-10: F32.10) und ausgeprägten Ängsten leide. Grundsätzlich sei die Prognose aufgrund der starken Chronifizierung der Symptomatik eher ungünstig. Bei einem Abbruch der Behandlung drohe eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, wobei ein erneutes impulsives selbstschädigendes bis suizidales Verhalten keineswegs ausgeschlossen werden könne. Ebenso sei diesfalls eine Versorgung und adäquate Betreuung der beiden Kinder nicht gewährleistet. Ein Behandlungserfolg im Herkunftsland sei fraglich. Aus einem vom 6. August 2008 datierenden ärztlichen Bericht von Dr. med. M._______, Facharzt für allgemeine Medizin in A._______, resultiert im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 1992 am Kopf eine Verletzung durch Granatsplitter mit anschliessendem Koma während 18 Tagen erlitten. Seit diesem Trauma habe sie jährlich zunehmende Kopfschmerzen, weshalb am 20. April 1999 durch die neurochirurgische Poliklinik der Universität Bern mehrere kleine Granatsplitter entfernt worden seien. Ferner geht aus einem ärztlichen Zeugnis von Prof. Dr. med. N._______, Facharzt für Psychiatrie in C._______, vom 11. August 2008 hervor, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 17. März 2003 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei die Beschwerden auf die in Bosnien erlittenen Traumata zurückzuführen seien.

E. 8.2.3 Aus den soeben erwähnten ärztlichen Zeugnissen geht hervor, dass sich die Ehefrau aufgrund des in ihrem Heimatland Erlebten in psychischer Hinsicht in einer gesundheitlichen Situation befindet, welche im Falle einer zwangsweisen Rückführung in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung ihrer selbst und allenfalls ihrer Kinder zur Folge hätte. Mit Blick auf die für den Fall eines Behandlungsabbruchs prognostizierte weitere Chronifizierung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin ist auch der Hinweis auf ihre Suizidgefährdung ernst zu nehmen. Schliesslich sind die vorliegenden ärztlichen Zeugnisse so weit schlüssig, dass keinerlei Anlass besteht, an der Seriosität der ärztlichen Diagnosen und der Richtigkeit der darin enthaltenen Folgerungen zu zweifeln.

E. 8.2.4 Der Vorinstanz ist zwar insofern zu folgen, als gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Bosnien und Herzegowina in der Tat medizinische Einrichtungen bestehen, welche Behandlungen für psychische Krankheiten anbieten; diese sind allerdings aufgrund der grossen Zahl von Patientinnen und Patienten oft überlastet. Die benötigten intensiven Therapien stehen Personen mit schweren Traumatisierungen, die einer dauerhaften psychologischen Behandlung bedürfen, aufgrund der bereits überlasteten Kapazitäten kaum zur Verfügung. Die übrigen Einrichtungen, welche Hilfe für psychologische Probleme anbieten, beschränken sich im Wesentlichen auf medikamentöse Behandlung. Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten ist festzustellen, dass solche in Bosnien und Herzegowina meist erhältlich sind, jedoch Patientinnen und Patienten oftmals die Kosten der benötigten Heilmittel selbst tragen müssen. So begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz geltend machen wollen. Zu erwähnen ist ferner, dass viele medizinische Institutionen dazu übergegangen sind, Vorauszahlungen zu verlangen, da sie Schwierigkeiten haben, die entstehenden Kosten von den Versicherungen erstattet zu erhalten (vgl. EMARK 2002 Nr. 12 S. 102 ff.; Joëlle Scacchi, Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern 2004, S. 6 ff.; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, Februar 2006).

E. 8.2.5 Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob die von der Ehefrau längerfristig benötigte engmaschige ärztliche und psychotherapeutische Betreuung in Bosnien und Herzegowina ohne Weiteres gewährleistet wäre. Aufgrund der vorhin erwähnten ärztlichen Zeugnisse muss zum heutigen Zeitpunkt auch darauf geschlossen werden, dass eine zwangsweise Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat zu einer weiteren psychischen Dekompensation führen würde, was eine noch intensivere medizinische Betreuung erforderlich machen würde. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina einen Teil oder gar die Gesamtheit der Behandlungs- und Medikationskosten der Ehefrau selbst tragen müssten. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Behandlung ist ausserdem anzuführen, dass die Beschwerdeführer angesichts der derzeitigen Arbeitslosenquote in Bosnien und Herzegowina von offiziell 45 Prozent nur geringe Chancen hätten, durch Arbeitserwerb sowohl die Existenz der vierköpfigen Familie zu sichern als auch die finanziellen Mittel für die Bezahlung einer angemessenen medizinischen Betreuung aufzubringen.

E. 8.3 Ferner ist mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Fall auf Aspekte des Kindeswohls einzugehen.

E. 8.3.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, in Bezug auf Art. 14a Abs. 4 des ehemaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]; die entsprechenden Erwägungen sind im Wesentlichen auch unter der neuen gesetzlichen Grundlage des AuG nach wie vor gültig).

E. 8.3.2 Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz vermag sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insofern auszuwirken, als eine starke Assimilierung eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260; 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.).

E. 8.3.3 Die Beschwerdeführer haben zwei minderjährige Töchter im Alter von dreizehneinhalb Jahren (E._______) und zehn Jahren (E._______). Dabei ergibt sich aus den Akten hinsichtlich der erwähnten Kriterien des Kindeswohls Folgendes: Die beiden Kinder gelangten zusammen mit ihren Eltern am 23. Dezember 1998 im Alter von knapp vier Jahren (E._______) beziehungsweise im jüngsten Säuglingsalter (E._______) in die Schweiz. Mit Ausnahme des vorübergehenden Aufenthalts im Heimatland während gut eines Jahres zwischen September 2001 und Oktober 2002 verbrachten die beiden Töchter den weit überwiegenden Teil (E._______) beziehungsweise die Gesamtheit (E._______) ihrer Kindheit in der Schweiz, wo sie auch beide eingeschult wurden. Angesichts dessen ist der Tatsache schwergewichtig Rechnung zu tragen, dass beide einen wesentlichen Teil ihrer Sozialisation in der Schweiz erfahren haben. Aus den mit Eingabe vom 25. August 2008 übermittelten Berichten der jeweiligen Lehrpersonen geht ausserdem hervor, dass es sich bei E._______ und E._______ um schulisch und sozial gut integrierte Kinder handelt. Somit ist davon auszugehen, dass sie nach rund sechs- beziehungsweise dreijährigem Besuch der hiesigen Schulen in erheblichem Mass durch das schweizerische kulturelle und soziale Umfeld geprägt sein dürften und insofern an die schweizerische Kultur und Lebensweise assimiliert sind. Angesichts der bisher vollständig in der Schweiz erfolgten Schulbildung ist dabei auch davon auszugehen, dass schriftliche Kenntnisse der heimatlichen Sprache kaum vorhanden sind, was eine den kindlichen Entwicklungsbedürfnissen entsprechende Integration in Bosnien und Herzegowina erheblich erschweren würde. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die ältere Tochter E._______ nicht nur prägende Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz verbracht hat, sondern heute als bald Vierzehnjährige in der Entwicklungsphase der Adoleszenz und somit in einem Alter steht, in dem das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses von zunehmender Wichtigkeit wird. Es besteht somit insbesondere für E._______, in etwas geringerem Ausmass aber auch für E._______ die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld einerseits und die Problematik einer Integration in einem weitgehend fremden sozio-kulturellen Kontext andererseits zu starken Belastungen der kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar wären. Dabei ist ausserdem auch die vorhin erwähnte labile gesundheitliche Lage ihrer Mutter in Betracht zu ziehen.

E. 8.4 Unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller wesentlichen Umstände ergibt sich somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina als unzumutbar zu erachten ist.

E. 9 Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

E. 10.2 Nachdem die Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die reduzierte Parteientschädigung auf Grund der Akten daher auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFF vom 9. April 2003 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz anzuordnen.
  3. Den Beschwerdeführern werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten, Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Y._______, Ref.-Nr. _______ (in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6345/2006 {T 0/2} Urteil vom 19. September 2008 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien M._______ K._______, H._______ K._______ sowie deren Kinder E._______ und E._______, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Erich Moser, Rechtsanwalt, Bankplatz 1, Postfach 617, 8501 Frauenfeld, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 9. April 2003 / N _______ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, bosnisch-herzegowinische Staatsbürger muslimischer Religionszugehörigkeit, ersuchten am 23. Dezember 1998 erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 6. September 2000 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 10. November 2000 durch die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2000 ersuchten die Beschwerdeführer das BFF um Wiedererwägung der Verfügung vom 6. September 2000 in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung. Dieses Gesuch wurde durch das Bundesamt mit Verfügung vom 10. Januar 2001 abgelehnt. Mit Urteil vom 16. März 2001 wies die ARK die hiergegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab. C. In der Folge reisten die Beschwerdeführer am 21. September 2001 nach Bosnien und Herzegowina zurück, wo sie sich in X._______ im Kanton Tuzla, dem Heimatort des Ehemannes, aufhielten. D. Am 16. Oktober 2002 verliessen sie ihren Heimatstaat wieder, worauf sie am 19. Oktober 2002 illegal in die Schweiz einreisten und am 23. Oktober 2002 bei der Empfangsstelle Vallorbe erneut Asylgesuche stellten. Am 6. November 2002 wurden sie in der Empfangsstelle summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 11. November 2002 führte das BFF weitere Anhörungen der Beschwerdeführer durch. Anschliessend wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. E. Anlässlich der Befragungen vom 6. und vom 11. November 2002 gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Unmittelbar nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz sei der Ehemann am 27. September 2001 im Garten seines Vaters in X._______ durch einen Serben namens A._______ - welcher der Eigentümer des Wohnhauses sei, in dem sie bis zu ihrer erstmaligen Ausreise im Jahr 1998 gelebt hätten - angegriffen und verletzt worden. A._______ habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, für den Tod seines Sohnes während des Krieges verantwortlich zu sein. Nachbarn der Beschwerdeführer hätten wegen des Vorfalls bei der Polizei Anzeige gegen den Angreifer erstattet. Beamte der Polizei hätten A._______ anschliessend aufgesucht und in dessen Haus eine Pistole beschlagnahmt. Ausserdem sei gegen den Genannten eine Busse verhängt worden. In der Folge sei der Ehemann seinem Widersacher so gut wie möglich ausgewichen, und während rund eines Jahres habe es keine konkreten Probleme gegeben. Schliesslich habe A._______ jedoch am 4. Oktober 2002 eine Granate in den Hof des Hauses der Beschwerdeführer geworfen und am 11. Oktober 2002 mit einer Pistole auf das Gebäude geschossen. Im Zusammenhang mit diesen beiden Vorfällen sei die Polizei wiederum gegen den Angreifer vorgegangen, indem sie dessen Haus durchsucht habe. Indessen sei dieser nicht festgenommen worden und befinde sich nach wie vor in Freiheit. Die Beschwerdeführer hätten folglich nicht auf polizeilichen Schutz zählen können, weshalb ihnen nichts anderes übrig geblieben sei, als wiederum aus ihrem Heimatland zu flüchten. Des Weiteren führten die Beschwerdeführer aus, die Ehefrau leide seit dem Krieg, als sie von Granatsplittern getroffen worden sei, unter erheblichen gesundheitlichen Problemen. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerdeführer drei bosnisch-herzegowinische amtliche Dokumente betreffend die gegen A._______ erstatteten Anzeigen ab. Auf deren Inhalt sowie auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingaben vom 20. November 2002, vom 1. Dezember 2002 sowie vom 20. und vom 28. Januar 2003 übermittelten die Beschwerdeführer dem Bundesamt unter anderem verschiedene die Ehefrau betreffende ärztliche Zeugnisse. G. Mit Verfügung vom 9. April 2003 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien asylrechtlich nicht relevant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Insbesondere seien die persönlichen Schwierigkeiten des Ehemannes als Übergriffe einer Privatperson zu qualifizieren, die nur dann asylbeachtlich wären, sollte der bosnisch-herzegowinische Staat hierfür mangels Gewährung des notwendigen Schutzes eine Verantwortung tragen. Ein solcher staatlicher Schutz sei indessen gewährt worden, seien zugunsten des Ehemannes nach entsprechender Anzeige doch behördliche Ermittlungen angestellt worden. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Ehefrau hielt das Bundesamt im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung namentlich fest, in Bosnien und Herzegowina sei eine adäquate Behandlung möglich. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe an das BFF vom 15. April 2003 ersuchten die Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Das Bundesamt kam diesem Begehren mit Schreiben vom 23. April 2003 nach. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Mai 2003 beantragten die Beschwerdeführer bei der ARK die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 9. April 2003 und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer darum, sie seien zum gesamten asylrelevanten Sachverhalt erneut in deutscher Sprache zu befragen. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2003 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2003 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 25. Juni 2003 erhielten die Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des Bundesamts zu äussern. M. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Februar 2004 reichten die Beschwerdeführer zwei die Ehefrau betreffende ärztliche Zeugnisse ein. N. Im Rahmen einer erneuten Vernehmlassung vom 15. September 2006 hielt das Bundesamt wiederum an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2006 erhielten die Beschwerdeführer zur erneuten Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Juni 2007 teilten die Beschwerdeführer mit, die Ehefrau sei seit über drei Jahren wegen eines bestehenden Kriegstraumas in psychiatrischer Behandlung. Am 30. Mai 2007 sei sie notfallmässig hospitalisiert worden, nachdem sie in suizidaler Absicht Tabletten eingenommen habe. Mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführer Kopien eines vom 31. Mai 2007 datierenden ärztlichen Berichts sowie eines vom 30. Mai 2007 datierenden Einsatzprotokolls eines medizinischen Rettungsunternehmens ein. Q. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2008 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, in Bezug auf die Ehefrau einen aktuellen und ausführlichen medizinischen Bericht einzureichen und sich zur Situation ihrer beiden Kinder in der Schweiz zu äussern. R. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. August 2008 übermittelten die Beschwerdeführer unter anderem vier die Ehefrau betreffende ärztliche Zeugnisse sowie in Bezug auf die beiden Kinder schulische Berichte der jeweiligen Lehrpersonen und Kopien von Schulzeugnissen. Auf den Inhalt der erwähnten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM (beziehungsweise durch das vormalige BFF) erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. Zunächst ist festzustellen, dass die Verfügung des BFF vom 6. September 2000 lediglich in Bezug auf den Aspekt des Vollzugs der Wegweisung angefochten wurde. Somit ist die ablehnende Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer betreffend den damaligen Zeitpunkt (d.h. hinsichtlich der Kriegsereignisse) in Rechtskraft erwachsen. Soweit nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, sind somit einzig Ereignisse in Erwägung zu ziehen, die nach der Ausreise aus der Schweiz nach Bosnien und Herzegowina am 21. September 2001 erfolgt sind. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und stellen dabei den Antrag, sie seien zum gesamten asylrelevanten Sachverhalt erneut in deutscher Sprache zu befragen. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht, ist dieser Frage vor allfälligen weiteren Erwägungen nachzugehen. 4.2 In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter geltend, das vorinstanzliche Verfahren einschliesslich der durchgeführten Befragungen sei in französischer Sprache geführt worden. Dieser Sprache seien sie - anders als der deutschen Sprache - nicht mächtig. Deshalb hätten sie - nachdem sie den Übersetzer nur unzureichend verstanden hätten - nicht überprüfen können, ob ihre Aussagen anlässlich der Befragungen korrekt übersetzt worden seien. 4.3 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Anhörungen vom 6. und vom 11. November 2002 jeweils auf entsprechende Frage hin ausdrücklich zu Protokoll gaben, unter Beizug eines Übersetzers ihrer Muttersprache befragt worden zu sein und jenen gut verstanden zu haben. Es ergeben sich weder aus den fraglichen Protokollen noch anderweitig Hinweise, bei der Übersetzung der Aussagen der Beschwerdeführer seien Missverständnisse oder sonstige erhebliche Probleme aufgetreten. Somit ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll. Der Antrag auf erneute Durchführung der Befragungen in deutscher Sprache ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Das BFM stützt die Ablehnung der Asylgesuche auf die Feststellung, die geltend gemachten Schwierigkeiten des Ehemannes seien als Übergriffe einer Privatperson zu qualifizieren, denen - indem seitens der bosnisch-herzegowinischen Behörden staatlicher Schutz gewährleistet sei - keine asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme. 5.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass gestützt auf einen Grundsatzentscheid der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung heute - in Abweichung von der zuvor angewandten "Zurechenbarkeitstheorie" (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff., rückblickend EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1) - die sogenannte "Schutztheorie" gilt. Danach ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht mehr das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn deren Urheber nichtstaatliche Akteure bzw. Private sind und der Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren imstande ist. Massgeblich ist dabei mithin die Frage, ob die betroffene Person vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure von Seiten seines Heimatstaats Schutz erwarten kann. 5.3 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführer die lokalen Behörden auf entsprechende Anzeige hin gegen A._______, welchem die Angriffe gegen den Ehemann zur Last gelegt werden, vorgingen, indem die Polizei Hausdurchsuchungen durchführte - wobei Waffen beschlagnahmt wurden - und gegen den Genannten eine Busse ausgesprochen wurde. Diese Massnahmen sind ein klarer Ausdruck des behördlichen Willens, dem Ehemann gegen die Bedrohung durch dessen Angreifer staatlichen Schutz zu gewähren. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, A._______ sei nicht festgenommen worden und befinde sich nach wie vor in Freiheit, spricht dieser Umstand nicht von vornherein dagegen, dass die zuständigen Behörden auf die Bedrohung mit der gebotenen Ernsthaftigkeit reagierten. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Kanton Tuzla in der bosniakisch-kroatischen Föderation liegt, welche zusammen mit der Republika Srpska den Staat Bosnien und Herzegowina bildet. Von Belang ist dabei, dass die Beschwerdeführer im Kanton Tuzla der bosniakischen Bevölkerungsmehrheit angehörten, während A._______ Angehöriger der kleinen serbischen Minderheit ist. Auch unter diesem Aspekt spricht nichts gegen die Annahme, dass die bosniakisch dominierten lokalen Sicherheitsbehörden willens sind, den Beschwerdeführer gegen die geltend gemachte Bedrohung zu schützen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführern möglich gewesen wäre, der Bedrohung durch die erwähnte Einzelperson - soweit sie die entsprechenden Massnahmen der Behörden als unzureichend erachteten - durch Verlagerung ihres Wohnsitzes innerhalb ihres Heimatlands, so etwa nach Sarajevo, auszuweichen. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit den Zeitraum nach ihrer Ausreise aus der Schweiz nach Bosnien und Herzegowina am 21. September 2001 betreffend, nicht asylrelevant sind. Somit hat das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). 7.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2 Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorliegend zunächst die gesundheitliche Situation der Ehefrau zu berücksichtigen. 8.2.1 Die erwähnte Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG erfasst auch Personen, für die sich eine entsprechende Gefährdung aus medizinischen Gründen ergeben würde, etwa weil im Heimatstaat eine notwendige medizinische Beschwerdehandlung nicht mehr gewährleistet wäre. Dabei hat die entscheidende Behörde bei der Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sind, nicht die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person in der Schweiz zu beurteilen, sondern die Situation, welche sich für sie im Falle des Vollzugs im Heimatland ergeben würde. Bezüglich der spezifischen Kriterien, die bei der Beurteilung der Frage anzuwenden sind, ob die geltend gemachten medizinischen Gründe einen Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen, stellt sich die relevante Praxis folgendermassen dar (vgl. allgemein EMARK 1993 Nr. 38 E. 6, 2003 Nr. 18 E. 8c f., 2003 Nr. 24 E. 5b): Danach führen gesundheitliche Probleme dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat der betroffenen Person sich deren Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass deren Leben in Gefahr geriete oder deren körperliche Integrität ernsthaft und dauerhaft in schwerwiegender Weise bedroht wäre. Demgegenüber ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten, wenn die wesentlich erforderliche Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt werden kann. Nicht massgeblich ist dabei die Frage, ob die medizinische Infrastruktur und die fachliche Qualifikation des entsprechenden Personals im Heimat- oder Herkunftsland der betroffenen Person den in der Schweiz gegebenen Standard erreichen. 8.2.2 Zur gesundheitlichen Situation der Ehefrau wurde im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine Reihe von Beweismitteln eingereicht. Zu berücksichtigen sind dabei in erster Linie die mit Eingaben vom 4. Juni 2007 und vom 25. August 2008 eingereichten ärztlichen Zeugnisse, welche den jüngsten medizinischen Stand wiedergeben. Dabei geht zunächst aus einem vom 31. Mai 2007 datierenden Bericht des Spitals A._______ im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2007 in suizidaler Absicht bei posttraumatischer Belastungsstörung eine Anzahl Tabletten zu sich genommen habe und deshalb hospitalisiert worden sei. Zur psychiatrischen Weiterbetreuung sei sie am 31. Mai 2007 in die Klinik B._______ verlegt worden. Aus einem vom 5. August 2008 datierenden Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Universitätsspitals Zürich ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung (gemäss Klassifikation ICD-10: F43.1) der schwersten Störungsstärke, begleitet von einer mittelgradigen Depression (gemäss Klassifikation ICD-10: F32.10) und ausgeprägten Ängsten leide. Grundsätzlich sei die Prognose aufgrund der starken Chronifizierung der Symptomatik eher ungünstig. Bei einem Abbruch der Behandlung drohe eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, wobei ein erneutes impulsives selbstschädigendes bis suizidales Verhalten keineswegs ausgeschlossen werden könne. Ebenso sei diesfalls eine Versorgung und adäquate Betreuung der beiden Kinder nicht gewährleistet. Ein Behandlungserfolg im Herkunftsland sei fraglich. Aus einem vom 6. August 2008 datierenden ärztlichen Bericht von Dr. med. M._______, Facharzt für allgemeine Medizin in A._______, resultiert im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 1992 am Kopf eine Verletzung durch Granatsplitter mit anschliessendem Koma während 18 Tagen erlitten. Seit diesem Trauma habe sie jährlich zunehmende Kopfschmerzen, weshalb am 20. April 1999 durch die neurochirurgische Poliklinik der Universität Bern mehrere kleine Granatsplitter entfernt worden seien. Ferner geht aus einem ärztlichen Zeugnis von Prof. Dr. med. N._______, Facharzt für Psychiatrie in C._______, vom 11. August 2008 hervor, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 17. März 2003 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei die Beschwerden auf die in Bosnien erlittenen Traumata zurückzuführen seien. 8.2.3 Aus den soeben erwähnten ärztlichen Zeugnissen geht hervor, dass sich die Ehefrau aufgrund des in ihrem Heimatland Erlebten in psychischer Hinsicht in einer gesundheitlichen Situation befindet, welche im Falle einer zwangsweisen Rückführung in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung ihrer selbst und allenfalls ihrer Kinder zur Folge hätte. Mit Blick auf die für den Fall eines Behandlungsabbruchs prognostizierte weitere Chronifizierung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin ist auch der Hinweis auf ihre Suizidgefährdung ernst zu nehmen. Schliesslich sind die vorliegenden ärztlichen Zeugnisse so weit schlüssig, dass keinerlei Anlass besteht, an der Seriosität der ärztlichen Diagnosen und der Richtigkeit der darin enthaltenen Folgerungen zu zweifeln. 8.2.4 Der Vorinstanz ist zwar insofern zu folgen, als gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Bosnien und Herzegowina in der Tat medizinische Einrichtungen bestehen, welche Behandlungen für psychische Krankheiten anbieten; diese sind allerdings aufgrund der grossen Zahl von Patientinnen und Patienten oft überlastet. Die benötigten intensiven Therapien stehen Personen mit schweren Traumatisierungen, die einer dauerhaften psychologischen Behandlung bedürfen, aufgrund der bereits überlasteten Kapazitäten kaum zur Verfügung. Die übrigen Einrichtungen, welche Hilfe für psychologische Probleme anbieten, beschränken sich im Wesentlichen auf medikamentöse Behandlung. Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten ist festzustellen, dass solche in Bosnien und Herzegowina meist erhältlich sind, jedoch Patientinnen und Patienten oftmals die Kosten der benötigten Heilmittel selbst tragen müssen. So begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz geltend machen wollen. Zu erwähnen ist ferner, dass viele medizinische Institutionen dazu übergegangen sind, Vorauszahlungen zu verlangen, da sie Schwierigkeiten haben, die entstehenden Kosten von den Versicherungen erstattet zu erhalten (vgl. EMARK 2002 Nr. 12 S. 102 ff.; Joëlle Scacchi, Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern 2004, S. 6 ff.; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, Februar 2006). 8.2.5 Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob die von der Ehefrau längerfristig benötigte engmaschige ärztliche und psychotherapeutische Betreuung in Bosnien und Herzegowina ohne Weiteres gewährleistet wäre. Aufgrund der vorhin erwähnten ärztlichen Zeugnisse muss zum heutigen Zeitpunkt auch darauf geschlossen werden, dass eine zwangsweise Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat zu einer weiteren psychischen Dekompensation führen würde, was eine noch intensivere medizinische Betreuung erforderlich machen würde. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina einen Teil oder gar die Gesamtheit der Behandlungs- und Medikationskosten der Ehefrau selbst tragen müssten. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Behandlung ist ausserdem anzuführen, dass die Beschwerdeführer angesichts der derzeitigen Arbeitslosenquote in Bosnien und Herzegowina von offiziell 45 Prozent nur geringe Chancen hätten, durch Arbeitserwerb sowohl die Existenz der vierköpfigen Familie zu sichern als auch die finanziellen Mittel für die Bezahlung einer angemessenen medizinischen Betreuung aufzubringen. 8.3 Ferner ist mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Fall auf Aspekte des Kindeswohls einzugehen. 8.3.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, in Bezug auf Art. 14a Abs. 4 des ehemaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]; die entsprechenden Erwägungen sind im Wesentlichen auch unter der neuen gesetzlichen Grundlage des AuG nach wie vor gültig). 8.3.2 Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz vermag sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insofern auszuwirken, als eine starke Assimilierung eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260; 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). 8.3.3 Die Beschwerdeführer haben zwei minderjährige Töchter im Alter von dreizehneinhalb Jahren (E._______) und zehn Jahren (E._______). Dabei ergibt sich aus den Akten hinsichtlich der erwähnten Kriterien des Kindeswohls Folgendes: Die beiden Kinder gelangten zusammen mit ihren Eltern am 23. Dezember 1998 im Alter von knapp vier Jahren (E._______) beziehungsweise im jüngsten Säuglingsalter (E._______) in die Schweiz. Mit Ausnahme des vorübergehenden Aufenthalts im Heimatland während gut eines Jahres zwischen September 2001 und Oktober 2002 verbrachten die beiden Töchter den weit überwiegenden Teil (E._______) beziehungsweise die Gesamtheit (E._______) ihrer Kindheit in der Schweiz, wo sie auch beide eingeschult wurden. Angesichts dessen ist der Tatsache schwergewichtig Rechnung zu tragen, dass beide einen wesentlichen Teil ihrer Sozialisation in der Schweiz erfahren haben. Aus den mit Eingabe vom 25. August 2008 übermittelten Berichten der jeweiligen Lehrpersonen geht ausserdem hervor, dass es sich bei E._______ und E._______ um schulisch und sozial gut integrierte Kinder handelt. Somit ist davon auszugehen, dass sie nach rund sechs- beziehungsweise dreijährigem Besuch der hiesigen Schulen in erheblichem Mass durch das schweizerische kulturelle und soziale Umfeld geprägt sein dürften und insofern an die schweizerische Kultur und Lebensweise assimiliert sind. Angesichts der bisher vollständig in der Schweiz erfolgten Schulbildung ist dabei auch davon auszugehen, dass schriftliche Kenntnisse der heimatlichen Sprache kaum vorhanden sind, was eine den kindlichen Entwicklungsbedürfnissen entsprechende Integration in Bosnien und Herzegowina erheblich erschweren würde. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die ältere Tochter E._______ nicht nur prägende Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz verbracht hat, sondern heute als bald Vierzehnjährige in der Entwicklungsphase der Adoleszenz und somit in einem Alter steht, in dem das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses von zunehmender Wichtigkeit wird. Es besteht somit insbesondere für E._______, in etwas geringerem Ausmass aber auch für E._______ die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld einerseits und die Problematik einer Integration in einem weitgehend fremden sozio-kulturellen Kontext andererseits zu starken Belastungen der kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar wären. Dabei ist ausserdem auch die vorhin erwähnte labile gesundheitliche Lage ihrer Mutter in Betracht zu ziehen. 8.4 Unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller wesentlichen Umstände ergibt sich somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina als unzumutbar zu erachten ist. 9. Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). 10.2 Nachdem die Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die reduzierte Parteientschädigung auf Grund der Akten daher auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFF vom 9. April 2003 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz anzuordnen. 3. Den Beschwerdeführern werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten, Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)

- das Migrationsamt des Kantons Y._______, Ref.-Nr. _______ (in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Martin Scheyli Versand: