Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischer Konfession aus der Provinz (...), seinen Heimatstaat im Oktober 2006 und gelangte am 13. November 2006 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 16. November 2006 fand in (...) die Empfangszentrumsbefragung statt, am 26. Februar 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die (...), und am 18. August 2008 fand eine ergänzende Anhörung durch das BFM statt. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe vom 15. Februar 2003 bis am 2. Juli 2005 Militärdienst geleistet. Weil er verbotenerweise kurdisch gesprochen habe, sei er während 25 Tagen inhaftiert worden. Beim Newroz-Fest im Jahr 2004 habe er an der Entfachung des Feuers teilgenommen und sei deshalb 40 Tage in Haft genommen worden. Im Oktober 2005 habe er eine gerichtliche Vorladung erhalten, sei jedoch nicht vor Gericht erschienen, da er befürchtet habe, zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt zu werden. Inzwischen sei diese Anzeige in eine Geldstrafe umgewandelt worden. Der Beschwerdeführer habe sich in die Maktumin X.X. verliebt. Die Angehörigen seien jedoch gegen die Heirat gewesen. So hätten er und X.X. sich im August 2005 heimlich nach Damaskus begeben, um sich dort von einem Imam trauen zu lassen. Im März 2006 sei X.X. deswegen von ihrem Bruder umgebracht worden. Aus Angst, von den Angehörigen von X.X. ebenfalls getötet zu werden, habe sich der Beschwerdeführer ein halbes Jahr lang bei einem Freund aufgehalten, bis er im Oktober 2006 Syrien illegal verlassen habe und Richtung Schweiz gereist sei. A.b Seit März 2007 sei er Mitglied der Schweizer Sektion der Kurdisch Demokratischen Partei Syriens (PDKS) und nehme regelmässig an Kundgebungen und Parteisitzungen teil. Einmal sei er bei einem Hungerstreik dabei gewesen. A.c Am 13. Juni 2008 machte das BFM eine Botschaftsanfrage, welche mit Schreiben vom 13. Juli 2008 beantwortet wurde. Anlässlich der Anhörung vom 18. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt. A.d Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: Eine Mitgliederbestätigung der PDKS vom 16. August 2008, diverse Fotos von exilpolitischen Anlässen und ein Flugblatt zur Solidarität mit den arabischen und kurdischen Meinungshäftlingen in Syrien. B. B.a Mit Verfügung vom 26. August 2008 - eröffnet am 28. August 2008 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. B.b Die Vorinstanz machte geltend, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, seine Familie und die Angehörigen von X.X. seien mit der Heirat nicht einverstanden gewesen, weil sie eine voreheliche Beziehung gehabt hätten (A27/S. 3). Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Eltern des Beschwerdeführers unter diesen Umständen trotzdem zweimal um die Hand von X.X. angehalten hätten (A1/S. 7; A27/S. 3). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Nachbar habe ihn telefonisch über den Mord an X.X. informiert (A23/S. 11). Er sei aber nicht in der Lage gewesen - auch nach wiederholter Aufforderung - seine Gefühle und Reaktionen beim angeblichen Erhalt dieser tragischen Nachricht zu schildern (A27/S. 5). Er habe nur ausweichende Antworten gegeben, indem er wiederholt habe, dass sein Freund und gleichzeitig Nachbar ihn angerufen habe, und dass er nicht habe nach Hause gehen können. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dieses Telefongespräch detaillierter hätte wiedergeben können. Zudem habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass ihm sein Nachbar nicht erzählt habe, ob er noch einen Täter gesehen habe (A27/S. 5). Angesichts dieser Aussage sei es nicht logisch, wenn der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, sein Freund habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass der Bruder von X.X. den Mord begangen habe (A27/S. 5). Die Vorinstanz führte aus, dass die geltend gemachte Verfolgung durch die Angehörigen von X.X. aufgrund dieser Ungereimtheiten nicht geglaubt werden könne. B.c Das BFM brachte darüber hinaus vor, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, mehrere Gerichtsvorladungen erhalten zu haben, um sich für die Entfachung des Newroz-Feuers zu verantworten. Da er nicht vor Gericht erschienen sei, sei die Anzeige in eine Geldstrafe umgewandelt worden. Ausserdem habe er diese Angelegenheit nicht sehr ernst genommen (A27/S. 7-8). Im Übrigen hätten auch die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus ergeben, dass der Beschwerdeführer deswegen von seinen heimatlichen Behörden nicht gesucht werde. Der Beschwerdeführer habe zudem vorgebracht, er befürchte, von den syrischen Behörden aufgrund seines bisherigen regimekritischen Engagements verfolgt zu werden. Er habe sowohl in Syrien als auch in der Schweiz an Newroz-Festen teilgenommen, habe im Januar 2007 bei einem Hungerstreik mitgemacht und gehe regelmässig an Kundgebungen und andere Parteianlässe (A23/S. 11). Die syrischen Behörden wüssten auch über seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz Bescheid und würden ihn deshalb suchen. Das letzte Mal hätten sie im Frühling 2008 in seinem Elternhaus nach ihm gefragt (A27/S. 9). Wie jedoch die Botschaftsabklärungen vom Juli 2008 ergeben hätten, werde der Beschwerdeführer behördlich nicht gesucht (A27/S. 9). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers infolgedessen als unbegründet und als nicht asylbeachtlich zu betrachten seien. C. Mit Beschwerde vom 29. September 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Einsicht in die Akten der Botschaftsabklärung sowie das Gesuch, mit der Urteilsfällung bis zum Vorliegen des Gutachtens der SFH zuzuwarten, ab. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er ebenfalls ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 18. Oktober 2008 fristgemäss einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 13. November 2008 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente als Beweismittel zu den Akten: Eine Kopie des Ehescheins, der die Eheschliessung zwischen ihm und seiner angeblich verstorbenen Ehefrau belegen soll sowie eine Kopie ihrer Todesurkunde.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG).
E. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Er macht durch seinen Rechtsvertreter insbesondere geltend, nach der Ablehnung des ersten Heiratsantrages habe er gewusst, dass dies einen Racheakt der Familie - namentlich die Tötung seiner damaligen Freundin - zur Wiederherstellung der Familienehre nach sich ziehen würde. Der zweite Heiratsantrag sei die einzige Chance gewesen, seine damalige Freundin noch zu retten. Zudem gehe aus seinen Ausführungen, entgegen der Ansicht des BFM, klar hervor, wie hilflos er sich nach dem Tod seiner Frau gefühlt habe. Im Weiteren handle es sich bei der Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Familie seiner verstorbenen Frau um eine nicht staatliche Verfolgung. Diese sei insofern asylrelevant, als der Staat ihm jeglichen Schutz versage beziehungsweise es unterlasse, die Aggressoren zu bestrafen. Der Beschwerdeführer stellte dem Gericht ein Gutachten der SFH-Länderanalyse in Aussicht, das die Asylrelevanz der geltend gemachten nicht staatlichen Verfolgung beweisen solle. Was die subjektiven Nachfluchtgründe betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, wenn er allenfalls gerichtlich oder "offiziell" nicht als gesuchte Person erscheine, bedeute dies in keiner Art und Weise, dass er nicht durch die zahlreichen syrischen Geheimdienste gesucht werde. Die Botschaftsabklärung könne daher nicht als Begründung herangezogen werden, in seinem Heimatland drohe ihm keine Verfolgung. Aufgrund seiner bisherigen Verhaftungen und Misshandlungen in Syrien sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass er beim syrischen Geheimdienst bereits als aktiver Kurde registriert worden sei. Wie ihm sein Vater mitgeteilt habe, hätten denn auch bereits Angehörige des syrischen Geheimdienstes nach ihm gesucht. Da er insgesamt über ein genügendes politisches Profil verfüge, hätte er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Ausserdem sei das Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-6722/2006 vom 1. Juli 2008 zur Auffassung gelangt, dass die syrischen Geheimdienste die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland beobachten würden und dass Oppositionelle bei der Rückkehr Verhör und Verfolgung zu befürchten hätten, mithin exilpolitische Aktivitäten als asylrelevant gelten und zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen würden.
E. 5.2.1 Mit Beschluss vom 8. April 2008 hat die Vorinstanz ihre bisherige Amtspraxis, bestimmte Personengruppen aus Syrien in der Regel infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, aufgrund neuester Erkenntnisse zur Lage in Syrien aufgehoben. Diese Änderung der Wegweisungspraxis für syrische Asylsuchende entspricht der Praxis der europäischen Staaten und betrifft unter anderem Kurden mit Herkunft Nordsyrien. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen aus der nördlichen Provinz (...) stammenden syrischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie handelt, gehört er zu einer der von der Praxisänderung des BFM betroffenen Personengruppen.
E. 5.2.2 Im Asylverfahren - wie im Übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und - unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 13, EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen sodann zu begründen. Das Bundesgericht bezeichnet die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen als Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 128 V 272 E. 5b; Art. 29 Abs. 2 BV). Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründung eines Entscheids muss jedenfalls so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten oder - nach Eintritt der Rechtskraft - ein Wiedererwägungs- beziehungsweise Revisionsgesuch hinlänglich begründen können und die Rechtsmittelinstanz in der Lage ist, die Rechtmässigkeit eines angefochtenen Entscheids zu überprüfen. Dies ist nur möglich, wenn Adressatinnen und Adressaten sowie die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Wichtigstes Messkriterium für die erforderliche Begründungsdichte bildet die Eingriffsschwere. Je einschneidender eine behördliche Anordnung in die Rechtspositionen der betroffenen Personen eingreifen kann, desto einlässlicher ist sie zu begründen. Dies gilt es insbesondere bei ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen zu beachten (vgl. Lorenz Kneubühler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rn. 4-6, 10 zu Art. 35 VwVG).
E. 5.2.3 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in sein Heimatland lediglich aus, weder die in Syrien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Rückführung sprechen. Der Verfügung lässt sich demgegenüber kein expliziter Hinweis auf die erfolgte Praxisänderung des BFM entnehmen. Da in casu der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen werden soll, mithin es sich um eine einschneidende behördliche Anordnung in seine Rechtsposition handelt, sind im Sinne der obgenannten Ausführungen erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen. Demzufolge hätte das BFM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich ausführen müssen, dass es seine Praxis geändert hat und der Beschwerdeführer davon betroffen ist. Im Weiteren hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bekannt machen müssen, aufgrund welcher Erkenntnisse sie nunmehr den Wegweisungsvollzug nach Syrien generell als zumutbar erachtet, mithin die vorläufige Aufnahme nicht mehr anordnet. Durch die Verletzung der Begründungspflicht hat das BFM dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung erschwert und der Beschwerdeinstanz verunmöglicht, sich ein Bild über die Gründe der Praxisänderung zu machen. Darüber hinaus hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, zumal aus der angefochtenen Verfügung nicht klar ersichtlich ist, aus welchen allgemeinen beziehungsweise individuellen Gründen die Vorinstanz eine Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland als zumutbar erachtet (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 6 Angesichts dieser Umstände ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 26. August 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist aufzufordern, ihre Begründung im Sinne der obigen Erwägungen ausführlich darzulegen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 18. Oktober 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 8 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und sind auf Fr. 500.-- (inkl. MwSt und Auslagen) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 26. August 2008 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 18. Oktober 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt und Auslagen) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Rückerstattung) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6220/2008 {T 0/2} Urteil vom 15. Dezember 2008 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. August 2008 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischer Konfession aus der Provinz (...), seinen Heimatstaat im Oktober 2006 und gelangte am 13. November 2006 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 16. November 2006 fand in (...) die Empfangszentrumsbefragung statt, am 26. Februar 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die (...), und am 18. August 2008 fand eine ergänzende Anhörung durch das BFM statt. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe vom 15. Februar 2003 bis am 2. Juli 2005 Militärdienst geleistet. Weil er verbotenerweise kurdisch gesprochen habe, sei er während 25 Tagen inhaftiert worden. Beim Newroz-Fest im Jahr 2004 habe er an der Entfachung des Feuers teilgenommen und sei deshalb 40 Tage in Haft genommen worden. Im Oktober 2005 habe er eine gerichtliche Vorladung erhalten, sei jedoch nicht vor Gericht erschienen, da er befürchtet habe, zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt zu werden. Inzwischen sei diese Anzeige in eine Geldstrafe umgewandelt worden. Der Beschwerdeführer habe sich in die Maktumin X.X. verliebt. Die Angehörigen seien jedoch gegen die Heirat gewesen. So hätten er und X.X. sich im August 2005 heimlich nach Damaskus begeben, um sich dort von einem Imam trauen zu lassen. Im März 2006 sei X.X. deswegen von ihrem Bruder umgebracht worden. Aus Angst, von den Angehörigen von X.X. ebenfalls getötet zu werden, habe sich der Beschwerdeführer ein halbes Jahr lang bei einem Freund aufgehalten, bis er im Oktober 2006 Syrien illegal verlassen habe und Richtung Schweiz gereist sei. A.b Seit März 2007 sei er Mitglied der Schweizer Sektion der Kurdisch Demokratischen Partei Syriens (PDKS) und nehme regelmässig an Kundgebungen und Parteisitzungen teil. Einmal sei er bei einem Hungerstreik dabei gewesen. A.c Am 13. Juni 2008 machte das BFM eine Botschaftsanfrage, welche mit Schreiben vom 13. Juli 2008 beantwortet wurde. Anlässlich der Anhörung vom 18. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt. A.d Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: Eine Mitgliederbestätigung der PDKS vom 16. August 2008, diverse Fotos von exilpolitischen Anlässen und ein Flugblatt zur Solidarität mit den arabischen und kurdischen Meinungshäftlingen in Syrien. B. B.a Mit Verfügung vom 26. August 2008 - eröffnet am 28. August 2008 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. B.b Die Vorinstanz machte geltend, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, seine Familie und die Angehörigen von X.X. seien mit der Heirat nicht einverstanden gewesen, weil sie eine voreheliche Beziehung gehabt hätten (A27/S. 3). Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Eltern des Beschwerdeführers unter diesen Umständen trotzdem zweimal um die Hand von X.X. angehalten hätten (A1/S. 7; A27/S. 3). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Nachbar habe ihn telefonisch über den Mord an X.X. informiert (A23/S. 11). Er sei aber nicht in der Lage gewesen - auch nach wiederholter Aufforderung - seine Gefühle und Reaktionen beim angeblichen Erhalt dieser tragischen Nachricht zu schildern (A27/S. 5). Er habe nur ausweichende Antworten gegeben, indem er wiederholt habe, dass sein Freund und gleichzeitig Nachbar ihn angerufen habe, und dass er nicht habe nach Hause gehen können. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dieses Telefongespräch detaillierter hätte wiedergeben können. Zudem habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass ihm sein Nachbar nicht erzählt habe, ob er noch einen Täter gesehen habe (A27/S. 5). Angesichts dieser Aussage sei es nicht logisch, wenn der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, sein Freund habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass der Bruder von X.X. den Mord begangen habe (A27/S. 5). Die Vorinstanz führte aus, dass die geltend gemachte Verfolgung durch die Angehörigen von X.X. aufgrund dieser Ungereimtheiten nicht geglaubt werden könne. B.c Das BFM brachte darüber hinaus vor, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, mehrere Gerichtsvorladungen erhalten zu haben, um sich für die Entfachung des Newroz-Feuers zu verantworten. Da er nicht vor Gericht erschienen sei, sei die Anzeige in eine Geldstrafe umgewandelt worden. Ausserdem habe er diese Angelegenheit nicht sehr ernst genommen (A27/S. 7-8). Im Übrigen hätten auch die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus ergeben, dass der Beschwerdeführer deswegen von seinen heimatlichen Behörden nicht gesucht werde. Der Beschwerdeführer habe zudem vorgebracht, er befürchte, von den syrischen Behörden aufgrund seines bisherigen regimekritischen Engagements verfolgt zu werden. Er habe sowohl in Syrien als auch in der Schweiz an Newroz-Festen teilgenommen, habe im Januar 2007 bei einem Hungerstreik mitgemacht und gehe regelmässig an Kundgebungen und andere Parteianlässe (A23/S. 11). Die syrischen Behörden wüssten auch über seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz Bescheid und würden ihn deshalb suchen. Das letzte Mal hätten sie im Frühling 2008 in seinem Elternhaus nach ihm gefragt (A27/S. 9). Wie jedoch die Botschaftsabklärungen vom Juli 2008 ergeben hätten, werde der Beschwerdeführer behördlich nicht gesucht (A27/S. 9). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers infolgedessen als unbegründet und als nicht asylbeachtlich zu betrachten seien. C. Mit Beschwerde vom 29. September 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Einsicht in die Akten der Botschaftsabklärung sowie das Gesuch, mit der Urteilsfällung bis zum Vorliegen des Gutachtens der SFH zuzuwarten, ab. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er ebenfalls ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 18. Oktober 2008 fristgemäss einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 13. November 2008 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente als Beweismittel zu den Akten: Eine Kopie des Ehescheins, der die Eheschliessung zwischen ihm und seiner angeblich verstorbenen Ehefrau belegen soll sowie eine Kopie ihrer Todesurkunde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Er macht durch seinen Rechtsvertreter insbesondere geltend, nach der Ablehnung des ersten Heiratsantrages habe er gewusst, dass dies einen Racheakt der Familie - namentlich die Tötung seiner damaligen Freundin - zur Wiederherstellung der Familienehre nach sich ziehen würde. Der zweite Heiratsantrag sei die einzige Chance gewesen, seine damalige Freundin noch zu retten. Zudem gehe aus seinen Ausführungen, entgegen der Ansicht des BFM, klar hervor, wie hilflos er sich nach dem Tod seiner Frau gefühlt habe. Im Weiteren handle es sich bei der Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Familie seiner verstorbenen Frau um eine nicht staatliche Verfolgung. Diese sei insofern asylrelevant, als der Staat ihm jeglichen Schutz versage beziehungsweise es unterlasse, die Aggressoren zu bestrafen. Der Beschwerdeführer stellte dem Gericht ein Gutachten der SFH-Länderanalyse in Aussicht, das die Asylrelevanz der geltend gemachten nicht staatlichen Verfolgung beweisen solle. Was die subjektiven Nachfluchtgründe betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, wenn er allenfalls gerichtlich oder "offiziell" nicht als gesuchte Person erscheine, bedeute dies in keiner Art und Weise, dass er nicht durch die zahlreichen syrischen Geheimdienste gesucht werde. Die Botschaftsabklärung könne daher nicht als Begründung herangezogen werden, in seinem Heimatland drohe ihm keine Verfolgung. Aufgrund seiner bisherigen Verhaftungen und Misshandlungen in Syrien sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass er beim syrischen Geheimdienst bereits als aktiver Kurde registriert worden sei. Wie ihm sein Vater mitgeteilt habe, hätten denn auch bereits Angehörige des syrischen Geheimdienstes nach ihm gesucht. Da er insgesamt über ein genügendes politisches Profil verfüge, hätte er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Ausserdem sei das Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-6722/2006 vom 1. Juli 2008 zur Auffassung gelangt, dass die syrischen Geheimdienste die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland beobachten würden und dass Oppositionelle bei der Rückkehr Verhör und Verfolgung zu befürchten hätten, mithin exilpolitische Aktivitäten als asylrelevant gelten und zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen würden. 5.2 5.2.1 Mit Beschluss vom 8. April 2008 hat die Vorinstanz ihre bisherige Amtspraxis, bestimmte Personengruppen aus Syrien in der Regel infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, aufgrund neuester Erkenntnisse zur Lage in Syrien aufgehoben. Diese Änderung der Wegweisungspraxis für syrische Asylsuchende entspricht der Praxis der europäischen Staaten und betrifft unter anderem Kurden mit Herkunft Nordsyrien. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen aus der nördlichen Provinz (...) stammenden syrischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie handelt, gehört er zu einer der von der Praxisänderung des BFM betroffenen Personengruppen. 5.2.2 Im Asylverfahren - wie im Übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und - unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 13, EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen sodann zu begründen. Das Bundesgericht bezeichnet die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen als Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 128 V 272 E. 5b; Art. 29 Abs. 2 BV). Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründung eines Entscheids muss jedenfalls so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten oder - nach Eintritt der Rechtskraft - ein Wiedererwägungs- beziehungsweise Revisionsgesuch hinlänglich begründen können und die Rechtsmittelinstanz in der Lage ist, die Rechtmässigkeit eines angefochtenen Entscheids zu überprüfen. Dies ist nur möglich, wenn Adressatinnen und Adressaten sowie die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Wichtigstes Messkriterium für die erforderliche Begründungsdichte bildet die Eingriffsschwere. Je einschneidender eine behördliche Anordnung in die Rechtspositionen der betroffenen Personen eingreifen kann, desto einlässlicher ist sie zu begründen. Dies gilt es insbesondere bei ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen zu beachten (vgl. Lorenz Kneubühler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rn. 4-6, 10 zu Art. 35 VwVG). 5.2.3 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in sein Heimatland lediglich aus, weder die in Syrien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Rückführung sprechen. Der Verfügung lässt sich demgegenüber kein expliziter Hinweis auf die erfolgte Praxisänderung des BFM entnehmen. Da in casu der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen werden soll, mithin es sich um eine einschneidende behördliche Anordnung in seine Rechtsposition handelt, sind im Sinne der obgenannten Ausführungen erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen. Demzufolge hätte das BFM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich ausführen müssen, dass es seine Praxis geändert hat und der Beschwerdeführer davon betroffen ist. Im Weiteren hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bekannt machen müssen, aufgrund welcher Erkenntnisse sie nunmehr den Wegweisungsvollzug nach Syrien generell als zumutbar erachtet, mithin die vorläufige Aufnahme nicht mehr anordnet. Durch die Verletzung der Begründungspflicht hat das BFM dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung erschwert und der Beschwerdeinstanz verunmöglicht, sich ein Bild über die Gründe der Praxisänderung zu machen. Darüber hinaus hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, zumal aus der angefochtenen Verfügung nicht klar ersichtlich ist, aus welchen allgemeinen beziehungsweise individuellen Gründen die Vorinstanz eine Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland als zumutbar erachtet (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 6. Angesichts dieser Umstände ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 26. August 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist aufzufordern, ihre Begründung im Sinne der obigen Erwägungen ausführlich darzulegen. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 18. Oktober 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8. Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und sind auf Fr. 500.-- (inkl. MwSt und Auslagen) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 26. August 2008 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 18. Oktober 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt und Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Rückerstattung) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: